13. Wahlperiode

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1 13. Wahlperiode Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Finanzministeriums Rolle der Finanz- und Justizbehörden sowie der Gerichte bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Betrugsdelikten im Fall FlowTex Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten: 1. Welche Steuer-, Justizbehörden und Gerichte in Deutschland waren mit dem Verfahren gegen Rechtsanwalt Schmalfuß wegen Geldwäsche, Az. 93 Js 129/95, in irgendeiner Weise befasst und informiert und welche Gespräche und Kontakte (schriftlich, mündlich, fernmündlich) gab es in dieser Sache zwischen den befassten oder informierten Behörden und Gerichten in Thüringen und Baden-Württemberg im Zeitraum ab 1. Januar 1995 bis heute, ggf. mit welchem Inhalt? Mit welcher Begründung und nach welcher Vorschrift der Strafprozessordnung wurde das Verfahren im Jahr 1996 eingestellt? 2. Trifft es zu, dass es nicht nur ein Treffen am 10. Mai 1996 zwischen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen/Thüringen gab, sondern dass zuvor bereits Finanzbeamte aus Baden-Württemberg nach Thüringen gereist sind und angeboten haben, das Besteuerungsverfahren der FlowTex-Firma KSK in Karlsruhe zu bearbeiten? Wenn ja, wie viele Treffen baden-württembergischer und thüringischer Beamte hat es gegeben, wann fanden sie statt und mit welchem Inhalt und Ergebnis? Eingegangen: / Ausgegeben:

2 3. Aus welchem Grund, mit welchem Ziel und mit welchem Ergebnis haben sich baden-württembergische Beamte in die Steuer- und Strafverfahren in Thüringen gegen FlowTex-Verantwortliche und deren Helfer (RA Schmalfuß) eingeschaltet (differenziert nach Steuerfahndungs- und Betriebsprüfungsebenen)? Treffen Presseberichte zu, wonach die badenwürttembergischen Beamten die ostdeutschen Kollegen beknieten,... die Finger von der Vorzeigefirma zu lassen. Stattdessen boten sie an, die strittigen Fragen im Besteuerungsverfahren in Karlsruhe zu regeln? Wie beurteilt die Landesregierung ggf. diesen Vorgang? 4. Trifft es zu, dass von der geplanten Durchsuchung von 33 Objekten aufgrund der Besprechung am 10. Mai 1996 Abstand genommen wurde? Wenn ja, um welche Objekte handelte es sich dabei? 5. Treffen Presseberichte zu, wonach die Steuerfahndung im Jahr 1996 eine Durchsuchung der Fa. FlowTex verworfen hat mit der Begründung, das dortige Gelände sei dafür zu groß und zu unübersichtlich? 6. Wann wurden das Finanzministerium Baden-Württemberg und die OFD von dem in Thüringen anhängigen Verfahren und von der Intervention baden-württembergischer Beamten informiert und was wurde von den jeweiligen vorgesetzen Dienststellen aufgrund der Informationen veranlasst? 7. Trifft es zu, dass das Strafverfahren gegen Frau Neumann am 17. Januar 1997 wieder nach Mühlhausen/Thüringen abgeben wurde und wenn ja, mit welcher Begründung? 8. Trifft es zu, dass die thüringischen Ermittler am 13. März 1997 Geschäftsräume, Wohnungen und verschiedene Banken in Thüringen und Baden-Württemberg durchsuchen ließen, ohne die baden-württembergischen Behörden zu informieren? 9. Trifft es zu, dass sich baden-württembergische Behörden nach der Durchsuchung darüber beklagten, nicht informiert worden zu sein? Wenn ja, welche Dienststellen? 10. Welche internen Besprechungen (auch telefonisch) gab es zum Fall Flow- Tex von 1995 bis heute bei der Betriebsprüfung, bei der Steuerfahndung, in der OFD und im Finanzministerium und zwischen diesen Behörden? 11. Triffen Presseberichte zu, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung Hinweisen auf 97 fehlende Bohrsysteme nicht nachgegangen wurde und wenn ja, welche Dienststellen waren darüber informiert und wie wurden ggf. die informationen verarbeitet (Gespräche, Aktenvermerke, Telefonate etc.)? 12. Trifft es zu, dass baden-württembergische Behörden über die Geldtransfers nach Liechtenstein informiert waren? Wenn ja, welche Dienststellen ab wann und wie wurden ggf. diese Informationen verarbeitet (Gespräche, Aktenvermerke, Telefonate etc.)? 13. Wann wurde der Staatsanwaltschaft Mannheim das Beweismaterial aus Liechtenstein und aus der Schweiz übergeben und mit welchen badenwürttembergischen Steuerbehörden hatten die schweizerischen und liechtensteinischen Ermittler Kontakt? 14. Steht die Landesregierung in Verhandlungen mit geschädigten Personen, Banken und Firmen und wenn ja, wie ist der Stand der jeweiligen Eini- 2

3 gungsbemühungen? Wie schätzt die Landesregierung die angekündigten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land dem Grunde und der Höhe nach ein? 15. Treffen Presseberichte zu, wonach ein Finanzbeamter auf Kosten der FlowTex-Gruppe eine Urlaubsreise in die Karibik unternommen hat und war diese Reise Gegenstand einer Anzeige im Juli 1996? Wenn ja, wie wurde mit dieser Anzeige seitens der Finanz- und Justizbehörden verfahren? Dederer, Dr. Salomon und Fraktion Begründung Presseberichten zufolge hat es sowohl innerhalb der baden-württembergischen Steuerverwaltung als auch zwischen Steuerbehörden und Justizstellen weitaus intensivere Kontakte und abgestimmte Vorgehensweisen im Fall FlowTex gegeben, als in der Antwort des Finanzministeriums vom 24. Juli 2001 auf eine Anfrage von Dr. Salomon eingeräumt wird. Nachdem bereits im Fall Graf der Landtag von Baden-Württemberg eine steuerliche Ungleichbehandlung und Privilegierung von Steuerpflichtigen festgestellt hat, die gute Kontakte zur Politik pflegten, darf die Rolle badenwürttembergischer Behörden und Gerichte im Fall FlowTex nicht weiter in nebulösen Formulierungen verunklart werden. Die Antragsteller erwarten eine detaillierte Antwort und Stellungnahme der Landesregierung, nicht der nachgeordneten Behörden. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 26. September 2001 Nr. E 31 S 163.8/24 nimmt das Finanzministerium auf der Grundlage der Berichte der jeweiligen nachgeordneten Behörden und des Berichts der Oberfinanzdirektion Erfurt im Einvernehmen mit dem Justizministerium und Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Welche Steuer-, Justizbehörden und Gerichte in Deutschland waren mit dem Verfahren gegen Rechtsanwalt S. wegen Geldwäsche, Az.: 93 Js 129/95, in irgendeiner Weise befasst und informiert und welche Gespräche und Kontakte (schriftlich, mündlich, fernmündlich) gab es in dieser Sache zwischen den befassten oder informierten Behörden in Thüringen und Baden-Württemberg im Zeitraum ab 1. Januar 1995 bis heute, ggf. mit welchem Inhalt? Mit welcher Begründung und nach welcher Vorschrift der Strafprozessordnung wurde das Verfahren im Jahr 1996 eingestellt? Zum besseren Verständnis wird der Antwort die Schilderung des sich aus den Berichten der OFD Karlsruhe, der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim und der LPD Karlsruhe ergebenden Sachverhalts vorangestellt, der Gegenstand der Überprüfung im Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen Rechtsanwalt S. war (vgl. dazu auch die Stel- *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 lungnahme zu 8. des Antrags der Faktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall Flowtex [Drucksache 13/86]): Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 erstattete die Sparkasse P. beim für die Entgegennahme solcher Meldungen zentral für Baden-Württemberg zuständigen Landeskriminalamt eine so genannte Geldwäsche-Verdachtsanzeige gemäß 11 Geldwäschegesetz (GWG). Mit Fax vom 17. Oktober 1994 leitete das Landeskriminalamt diesen Hinweis an die für die Ermittlungen zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe-Zweigstelle Pforzheim weiter. Hintergrund war eine Barabhebung des Rechtsanwalts S. am 6. Oktober 1994 in Höhe von 7,4 Mio. DM von einem Anderkonto, zu dem er auf Nachfrage der Bank gemäß 8 GWG die Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verweigerte. Nachdem der sachbearbeitende Dezernent Anfang Januar 1995 zunächst die betreffende Bank aufgesucht hat und rund vier Wochen später die eingesehenen Kontounterlagen übersandt bekam, ergab sich ein Anfangsverdacht, weshalb am 8. März 1995 die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim förmlich ein Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Geldwäsche nach 261 StGB einleitete. Mit den weiteren Ermittlungen wurde am 8. Juni 1995 die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe von Zoll und Polizei (GFG) in Karlsruhe beauftragt. Bei diesen Ermittlungen trat zutage, dass die von Rechtsanwalt S. transferierten Beträge zuvor von der Firma KSK auf die Anderkonten überwiesen worden waren. Über ihre Ermittlungen unterrichtete die Zollseite der GFG am 27. Juli 1995 die Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach und übergab Unterlagen über Geldtransfers des Rechtsanwalts S. und über die Herkunft des Geldes. Die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach unterrichtete im September 1995 ihrerseits die Betriebsprüfungsstelle Karlsruhe-Stadt, da eine Betriebsprüfung bei FlowTex und KSK in Vorbereitung war und es zweckmäßig erschien, den angezeigten Sachverhalt in die anstehende Prüfung einzubeziehen. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen bei KSK im Oktober/November 1995 veranlasste die Betriebsprüfungsstelle Karlsruhe-Stadt, dass die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Pforzheim auch eine Prüfung bei Rechtsanwalt S. durchführt. Bei der im Januar 1996 begonnenen Prüfung konnten die Empfänger der Zahlungen allerdings nicht ermittelt werden. Nachdem aber festgestellt wurde, dass die fraglichen Geldbeträge von dem Rechtsanwalt-Anderkonto tatsächlich abgeflossen sind, war steuerlich nichts zu veranlassen. Unter dem Datum 21. Dezember 1995 erstattete die GFG Karlsruhe einen Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim. Eine zweifelsfreie Klärung, wer die Bargeldbeträge letztlich erhalten hat, gelang damals nicht. Rechtsanwalt S., der im Zuge der Ermittlungen zeitweise observiert worden war, suchte zwar häufig das Firmengelände der FlowTex in Ettlingen auf. Allerdings unterhielt er dort auch ein eigenes Büro. Zudem begab er sich nicht stets nach den Abhebungen unmittelbar von der Bank dorthin. Insbesondere ließ sich aber keine Vortat zur Geldwäsche im Sinne des damals geltenden Katalogs des 261 StGB ermitteln. Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, wurde daher mit Verfügung vom 23. Mai 1996 gemäß 170 Abs. 2 StPO mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 4

5 Die Frage ist danach ergänzend wie folgt zu beantworten: Mit dem Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche waren von Seiten der Steuerverwaltung die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, die Betriebsprüfung Karlsruhe-Stadt und die Betriebsprüfung Pforzheim befasst. Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der GFG und den Betriebsprüfungsstellen Karlsruhe-Stadt und Pforzheim gab es nicht. Wie bereits in den Antworten der Landesregierung zu Frage 6 zum Antrag der Fraktion der SPD vom 23. Januar 2001 (DS 12/5929) und zu Fragen 9 11 zum Antrag der SPD vom 10. Juli 2001 (DS 13/86) sowie zu Frage 9 der Fraktion der Grünen vom 31. Juli 2001 (DS 13/154) ausführlich dargestellt wurde, wurde das Finanzministerium erstmalig telefonisch am 26. Januar 2000 und insbesondere im Rahmen der Besprechung am 31. Januzar 2000 (Nr. 9 des Antrags der Fraktion Grüne vom 31. Juli 2001 [DS 13/154]) durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe über die anlässlich der im Oktober 1999 begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1997 bei der FlowTex Gruppe gewonnenen Erkenntnisse informiert. Vor der Besprechung hatte das Finanzministerium von diesem Verfahren keine Kenntnis. Im Einzelnen hat das Finanzministerium von diesem Verfahren erst aufgrund der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen aufgrund von Berichten der OFD Karlsruhe Kenntnis erhalten. Aus den dem Justizministerium vorliegenden Berichten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, der Staatsanwaltschaften Mannheim und Karlsruhe und der Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und den dem Innenministerium vorliegenden Berichten der LPD Karlsruhe ergibt sich Folgendes: Im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäsche gegen Rechtsanwalt S. nahm die GFG Karlsruhe zur Durchführung erforderlicher Ermittlungsmaßnahmen Kontakte mit anderen Behörden innerhalb Baden-Württembergs und anderer Bundesländer bzw. des Bundes auf. So wurden im Rahmen der Amtshilfe Zollfahndungsdienststellen in Halle/Saale und Erfurt schriftlich um Durchführung von Ermittlungen bei den jeweiligen Registergerichten ersucht. Ferner wurden hinsichtlich des weltweiten Warenverkehrs von Unternehmen, die der FlowTex-Gruppe zuzurechnen sind, beim Zollkriminalamt in Köln Erkenntnisse abgefragt und Personenabklärungen über das Bundeskriminalamt durchgeführt. Mit Schreiben vom 8. Mai 1996 hat die Zollseite der GFG Karlsruhe der Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt, am 10. April 1996 habe ein Zollbeamter der GFG die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach über das Ermittlungsverfahren unterrichtet. In dem Schreiben hat die GFG angeregt, das Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche einzustellen und den Vorgang nach Prüfung der Verwendungsbeschränkungen nach dem Geldwäschegesetz der Steuerfahndungsstelle zuzuleiten. Dementsprechend hat die Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Akten nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach am 31. Mai 1996 zur Kenntnisnahme und Auswertung übersandt. Mit Verfügung vom 14. Februar 1997 wurden die Akten von der Steuerfahndungsstelle zurückgegeben. 5

6 Am 22. Mai 1997 hat die für das bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anhängige Ermittlungsverfahren 609 Js 145/96 (vgl. dazu die Stellungnahme zu Nr. 16. des Antrags der Fraktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall Flow- Tex [Drucksache 13/86]) zuständige Dezernentin die Akten aus dem bei der Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren angefordert. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Zweigstelle Pforzheim die Akten an die Staatsanwaltschaft Mannheim übersandt. Auf eine Aktenanforderung vom 4. Juli 1997 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim die eigenen Ermittlungsakten 609 Js 145/96 und die zu diesem Zeitpunkt bei ihr befindlichen Akten der Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 93 Js 129/95 an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen/Thüringen übersandt, die sie Anfang August 1997 wieder nach Mannheim zurückgegeben hat. Mit Verfügung vom 14. August 1997 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim der Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe deren Akten 93 Js 129/95 wieder zugeleitet. Aufgrund einer Anfrage des Zollfahndungsamtes Karlsruhe vom 1. Februar 2001 in dem im Jahr 2000 eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim 628 Js 3693/00 gegen Manfred Schmider u.a. wurden die Akten diesem zur Auswertung übersandt und am 23. Februar 2001 wieder nach Pforzheim zurückgegeben. Aufgrund einer dort erstatteten Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche war bei der Generalstaatsanwaltschaft in Franfurt/Main in den Jahren 1996/1997 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Manfred Schmider, Kleiser und Dogmoch anhängig, das am 12. Mai 1997 gem. 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main hatte in diesem Verfahren das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt. Auf eine Erkenntnisanfrage der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminalamt (GFG BKA/ZKA) vom 22. August 1996 hat die Zollseite der GFG Karlsruhe, an die diese Anfrage gerichtet war, mit Schreiben vom 30. August 1996 der GFG BKA/ZKA mitgeteilt, dass bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim unter dem Az. 93 Js 129/95 ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei, in dem sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer der im Vortatenkatalog des 261 StGB genannten Straftaten ergeben hätten. Dem Schreiben waren Unterlagen beigefügt, die von der GFG Karlsruhe im Rahmen des in Pforzheim anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens gefertigt worden waren. Mit Schreiben vom selben Tag hat die GFG Karlsruhe die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/Main entsprechend unterrichtet. In einem Schreiben der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16. September 1996 (vgl. dazu die Stellungnahme zu Nr. 7 des Antrags der Fraktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall FlowTex [Drucksache 13/86]) wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den in dem Antrag genannten Rechtsanwalt inzwischen eingestellt habe. Mit Bericht vom 27. März 1996 hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim die Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe über das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. unterrichtet. Dazu war die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim nach den einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, da dieses Verfahren bereits länger als ein Jahr bei ihr anhängig war. 6

7 Aufgrund des bei der Generalstaatsanwaltschaft am 11. April 1996 eingegangenen Berichtes hat der für anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zuständige Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 14. April 1996 einen Vorgang zur Prüfung der Einleitung eines solchen Verfahrens angelegt und die Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe um Unterrichtung über den Fortgang des dortigen Ermittlungsverfahrens gebeten. Mit Bericht vom 23. Mai 1996 wurde ihm mitgeteilt, das Verfahren sei gem. 170 Abs. 2 St- PO eingestellt worden. Mit Verfügung vom 8. August 1996 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe von der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit der Begründung abgesehen, nach dem von dort aus angeforderten ergänzenden Bericht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim vom 26. Juli 1996, in dem die Gründe für die Einstellung nochmals dargelegt wurden, habe sich kein Anfangsverdacht auf eine anwaltsrechtliche Pflichtverletzung ergeben. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim haben der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht vorgelegen. Das Justizministerium hat erstmals durch einen Bericht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Januar 2001, dem das erwähnte Schreiben der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach vom 16. September 1996 beigefügt war, davon Kenntnis erhalten, dass bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim das im Antrag erwähnte Ermittlungsverfahren anhängig war. In der Folgezeit haben sowohl die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen dem Justizministerium ergänzend berichtet. 2. Trifft es zu, dass es nicht nur ein Treffen am 10. Mai 1996 zwischen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen/Thüringen gab, sondern dass zuvor bereits Finanzbeamte aus Baden-Württemberg nach Thüringen gereist sind und angeboten haben, das Besteuerungsverfahren der FlowTex-Firma KSK in Karlsruhe zu bearbeiten? Wenn ja, wie viele Treffen baden-württem-bergischer und thüringischer Beamte hat es gegeben, wann fanden sie statt und mit welchem Inhalt und Ergebnis? 3. Aus welchem Grund, mit welchem Ziel und mit welchem Ergebnis haben sich baden-württembergische Beamte in die Steuer- und Strafverfahren in Thüringen gegen FlowTex-Verantwortliche und deren Helfer (RA S.) eingeschaltet (differenziert nach Steuerfahndungs- und Betriebsprüfungsebenen)? treffen Presseberichte zu, wonach die baden-württembergischen Beamten die ostdeutschen Kollegen beknieten,...die Finger von der Vorzeigefirma zu lassen. Stattdessen boten sie an, die strittigen Fragen im Besteuerungsverfahren in Karlsruhe zu regeln? Wie beurteilt die Landesregierung ggf. diesen Vorgang? Die Fragen 2 und 3 werden aus Gründen des inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet. Zum besseren Verständnis der Verfahrensabläufe bei der Zusammenarbeit zwischen baden-württembergischen und thüringischen Steuerbehörden wird den Antworten zu den Fragen 2 und 3 eine Chronologie der Ereignisse vorangestellt. Aus den Berichten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ergibt sich hierzu Folgendes: 7

8 Grund für die Zusammenarbeit zwischen den baden-württembergischen und thüringischen Steuerbehörden war ein Antrag des Finanzamts Erfurt an das Finanzamt Karlsruhe-Stadt aus dem Jahr 1995, bei der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Firma KSK guided microtunneling technologies GmbH für die Jahre eine Auftragsprüfung nach 195 Satz 2 AO durchzuführen. Der Beginn der Prüfung war auf den 22. April 1996 festgelegt worden. Vor Beginn dieser Betriebsprüfung, am 5. Februar 1996, hatte die Geschäftsführerin der KSK, Frau Angelika Neumann, beim Finanzamt Weimar eine Selbstanzeige erstattet und sich und die Herren Manfred Schmider und Dr. Klaus Kleiser verschiedener Manipulationen im Buchführungswerk der KSK bezichtigt. Das für das weitere Vorgehen zuständige Finanzamt Erfurt brachte diese Selbstanzeige der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt am 8. Februar 1996 telefonisch zur Kenntnis. Am Nachmittag des gleichen Tages übergab der von der KSK beauftragte Rechtsanwalt K. die Selbstanzeige der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt persönlich. Die Betriebsprüfungsstelle unterrichtete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach am 12. Februar 1996 schriftlich über die eingegangene Selbstanzeige. Zur Prüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige musste zwischen den zuvor genannten Stellen die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden. Hierzu wurden im Februar und März 1996 mehrere Telefonate geführt. Es bestand unter den Beteiligten Einigkeit, dass gegen die in der Selbstanzeige genannten Personen das Steuerstrafverfahren einzuleiten und die Wirksamkeit der Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren zu prüfen ist. Am 5. März 1996 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt das Steuerstrafverfahren gegen Angelika Neumann, Manfred Schmider und Dr. Klaus Kleiser ein. In das Steuerstrafverfahren wurde auch Rechtsanwalt S. einbezogen, der bei den Manipulationen mitgewirkt hatte. Um die Selbstanzeige wirksam werden zu lassen, setzte das Finanzamt Erfurt den drei Erstgenannten am 6. März 1996 eine Frist nach 371 Abs. 3 AO zur Nachzahlung der verkürzten Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer in Höhe von zusammen DM bis 10. April 1996 bzw. 15. April Diese Steuern wurden nach einer entsprechenden Fristverlängerung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt bezahlt. Die erste gemeinsame Besprechung zwischen thüringischen und baden-württembergischen Steuerbeamten über das weitere Vorgehen fand am 2.April 1996 im Finanzamt Erfurt statt. Teilnehmer waren neben dem Vorsteher des Finanzamts Erfurt dortige Bedienstete der Steuerfahndungsstelle und der Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie Steuerfahndungsbeamte des Finanzamts Karlsruhe-Durlach. Bei dieser Besprechung bestand Einigkeit, dass für den Fall der Unwirksamkeit der Selbstanzeige strafprozessuale Maßnahmen in Betracht kommen, um die tatsächlichen Gesellschafter der KSK festzustellen. Entsprechende Vorbereitungen sollten in Abstimmung zwischen der Steuerfahndung Erfurt und der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach getroffen werden. Bei der Frage der Zuständigkeit wurde übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass von einer federführenden Rolle der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ausgegangen werden müsse, da der auch in der Selbstanzeige genannte Manfred Schmider seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe und mutmaßlicher Tatort Ettlingen sei. Es sei daher auch sinnvoll, zu gegebener Zeit die Steuerstrafverfahren zentral von Karlsruhe-Durlach aus zu bearbeiten. In der Folge hielten die Steuerfahndung Erfurt und die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach telefonischen Kontakt und tauschten u. a. Informationen über mögliche Durchsuchungsorte aus. Die Frage des weiteren Vorgehens wurde 8

9 auch bei einer weiteren gemeinsamen Besprechung zwischen Beamten dieser Stellen am 18. April 1996 in den Diensträumen des Finanzamts Karlsruhe- Durlach erörtert, ohne allerdings schon eine gemeinsame Vorgehensweise zu beschließen. Als bei den Betriebsprüfern des Finanzamts Karlsruhe-Stadt am 24. April 1996 im Rahmen der inzwischen begonnenen Betriebsprüfung bei der KSK der Verdacht entstand, der Gewinn der KSK sei durch nicht gerechtfertigte Betriebsausgaben gemindert worden, erweiterten die Betriebsprüfer am Vormittag des darauf folgenden Tages die gegen Angelika Neumann, Schmider und Dr. Kleiser eingeleiteten Steuerstrafverfahren und leiteten gegen den Steuerberater der KSK, Herrn W., ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Am Nachmittag des gleichen Tages (25. April 1996) unterrichteten sie in einer Besprechung beim Finanzamt Erfurt u.a. die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt, die diese Informationen an die für Erfurt zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Mühlhausen weitergab. Diese zog daraufhin das Verfahren nach 386 Abs. 4 S. 2 AO an sich. Die in der Frage 2 erwähnte Besprechung am 10. Mai 1996 (vgl. Nr. 14 zum Antrag der Fraktion Grüne vom 31. Juli 2001 (DS 13/154) ) in Erfurt, an der auch ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Mühlhausen teilnahm, hatte nach einem hierüber gefertigten Aktenvermerk eines Teilnehmers der Straf- und Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach neben einem Informationsaustausch über den Stand der Betriebsprüfung bei KSK im Wesentlichen Zuständigkeitsfragen zum Gegenstand. Dabei kündigte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen an, dass sie das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgeben werde. Folgende Gründe seien angeführt worden: Schwerpunkt des Tatkomplexes sei Karlsruhe; die KSK sei nur eine von mehreren Firmen des (FlowTex)-Firmenkomplexes von ca. 30 Firmen, deren Zentrale sich in Ettlingen befinde. Tatort der bisher vorgeworfenen Taten sei das Finanzamt Ettlingen; außerdem würden die Beschuldigten (mit Ausnahme von Frau Neumann, die aber zuvor auch ihren Wohnsitz in Karlsruhe gehabt habe) im Raum Karlsruhe wohnen. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gab das Verfahren am 13. Mai 1996 an die Staatsanwaltschaft Mannheim ab. Bzgl. des weitere Gangs des Verfahrens wird auf die Stellungnahme zu Nr. 16 des Antrags der Fraktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall Flowtex (Drucksache 13/86) verwiesen. Am 8. Januar 1997 fand beim Finanzamt Erfurt unter Beteiligung des Vorstehers und weiteren Bediensteten des Finanzamts Erfurt sowie Vertretern der Betriebsprüfung Karlsruhe und Rechtsanwalt K. sowie Steuerberater W. wegen Problemen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige von Frau Angelika Neumann eine weitere Besprechung statt. Am 13. März 1997 führte die Steuerfahndung Erfurt aufgrund eines richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen Durchsuchungsmaßnahmen an f ü n f Orten (davon bei einem baden-württembergischen Steuerberater und an vier Orten in Thüringen) durch, um weiteres Beweismaterial für eine Steuerhinterziehung in dem nach der Abgabe durch die Staatsanwaltschaft Mannheim wieder bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Angelika Neumann aufzufinden. Über diese Durchsuchungsaktion hatte die Steuerfahndung Erfurt die Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach nicht unterrichtet. Bei den Durchsuchungen konnte die Steuerfahndung Erfurt keine neuen Erkenntnisse gewinnen. Nachdem am 4. Februar 2000 auch gegen Angelika Neumann ein Haftbefehl wegen des Verdachts u. a. des gemeinschaftlichen Betrugs bei den Firmen 9

10 FlowTex und KSK erlassen worden war, ließ die Staatsanwaltschaft Mühlhausen das anhängige Verfahren zunächst ruhen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2001 teilte sie dem Finanzamt Erfurt mit, dass sie das Strafverfahren nach 154 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Auf Veranlassung des Finanzministeriums hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Schreiben vom 29. August 2001 die Oberfinanzdirektion Erfurt gebeten, zur Zusammenarbeit thüringischer und baden-württembergischer Behörden im Fall FlowTex zur Vervollständigung der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen der Fraktionen der SPD und der Grünen im Landtag von Baden-Württemberg Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. September 2001 hat die Oberfinanzdirektion Erfurt diese Anfrage beantwortet. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat ihren Antworten zu den einzelnen Fragen der Fraktion der SPD und Grüne zunächst eine zusammenfassende Darstellung vorangestellt, die zum besseren Verständnis der Verfahrensabläufe bei der Zusammenarbeit zwischen baden-württem-bergischen und thüringischen Steuerbehörden hier gleichfalls wiedergegeben wird: Die Ermittlungen der Steuerfahndung Erfurt in dem vorgenannten Steuerfahndungsverfahren standen in engem Zusammenhang mit einer bei der Firma KSK guided microtunneling technologies gmbh mit Sitz in Weimar (nachfolgend KSK GmbH) bevorstehenden Betriebsprüfung durch die Konzernbetriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach (nachfolgend: K-Bp) (Anmerkung des Verfassers: gemeint ist Karlsruhe-Stadt). Die bei der KSK GmbH anstehende Betriebsprüfung war Teil einer Vielzahl von Prüfungen der zur FlowTex-Gruppe Ettlingen gehörenden Unternehmen, die sämtlich durch die K-Bp des Finanzamts Karlsruhe-Durlach geprüft werden sollten. Unmittelbar vor Beginn der Betriebsprüfung wurde am 6. Februar 1996 durch die Geschäftsführerin der KSK GmbH, Frau Angelika Neumann, beim Finanzamt Weimar eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet. Frau Neumann gab u.a. an, in den Jahren 1991 bis 1993 einen Betrag in Höhe von DM aus dem Unternehmen herausgezogen und auf ein Konto der Anwaltskanzlei S. in Pforzheim transferiert zu haben. Rechtsanwalt S. habe anschließend die Gelder von dem Konto abgehoben und bar wieder an sie ausgehändigt. Das Geld sei dann von ihr dort eingesetzt worden, wo es für den Ausbau der Geschäftsbeziehungen der KSK GmbH nützlich erschien und gefordert wurde. So u.a. an Zahlungsempfänger in Südamerika (insbesondere Argentinien, Uruguay und Brasilien), Japan, Russland, Tschechische Republik, Baltische Staaten, Polen, Ungarn und Slowenien. Eine Aufstellung der Zahlungsempfänger besitze sie nicht. Im Zusammenhang mit diesen Geldbewegungen sei es zu Steuerverkürzungen in dem Unternehmen gekommen. Diese Selbstanzeige erstreckte sich ihrem Wortlaut nach auch auf die späteren (Mit-) Beschuldigten Manfred Schmider und Dr. Klaus Kleiser. In der Selbstanzeige heißt es hierzu: Die Anteile der KSK GmbH werden zu 100 % von mir gehalten. Ich halte diese Anteile allerdings treuhänderisch für die Herren Manfred Schmider und Dr. Klaus Kleiser, wie dies im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 festgestellt worden ist. Ich gebe diese Selbstanzeige deshalb auch in meiner Eigenschaft als Anteilseignerin und Treuhänderin für die Herren Manfred Schmider und Dr. Klaus Kleiser ab. Frau Neumann teilte des Weiteren mit, dass sie auch Herrn Rechtsanwalt S., Pforzheim, von der Selbstanzeige unterrichtet habe. Sie gebe die Selbstanzeige daher auch namens und im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt S. ab. 10

11 Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt leitete daraufhin am 5. März 1996 Strafverfahren gegen Angelika Neumann, Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser sowie gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Die Bekanntgabe der Verfahren erfolgte mit Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle vom 2. April 1996 über ein Anwaltsbüro. Mit den weiteren Ermittlungen im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstanzeige war die Steuerfahndung Erfurt beauftragt. Parallel hierzu erfolgte die Betriebsprüfung bei der KSK GmbH im Strafverfahren durch die K-Bp des Finanzamts Karlsruhe-Durlach. Aufgrund der von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt mit den Staatsanwaltschaften Erfurt bzw. Mühlhausen geführten Gespräche wurden die gegen die vorgenannten Personen eingeleiteten Strafverfahren Ende April 1996 von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mühlhausen gem. 386 Abs. 4 Satz 2 AO evoziert. Die Verfahren wurden dort unter dem Aktenzeichen 360 Js 47452/96 geführt. Im Hinblick auf das von Frau Neumann in ihrer Selbstanzeige angegebene Treuhandverhältnis zu den (Mit-)Beschuldigten Schmider und Dr. Kleiser sowie die Konzernzugehörigkeit der KSK GmbH zur FlowTex-Gruppe Ettlingen wurden am 13. Mai 1996 von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen sämtliche Verfahren unter Bezug auf 143 Abs. 1 GVG i. V. m. 7, 8 StPO sowie Nr. 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) zuständigkeitshalber an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Im weiteren Verlauf der im Strafverfahren bei der KSK GmbH durch die K- Bp des Finanzamts Karlsruhe-Durlach fortgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Beschuldigte Neumann entgegen den von ihr in der Selbstanzeige gemachten Angaben die Geschäftsanteile an der KSK GmbH nicht treuhänderisch für die (Mit-)Beschuldigten Schmider und Dr. Kleiser hält und somit auch nicht von der ursprünglich angenommenen Konzernzugehörigkeit der KSK GmbH zu der FlowTex-Gruppe Ettlingen auszugehen ist. Aufgrund dieser Feststellungen sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschuldigte Neumann zu dem damaligen Zeitpunkt weiterhin in Erfurt wohnhaft war und die KSK GmbH ihren Sitz in Weimar hatte, erschien es aus Sicht der Thüringer Steuerfahndung sachgerecht die Ermittlungen gegen die Beschuldigte Neumann in Thüringen wieder aufzunehmen. Unmittelbar nach bekannt werden dieser Feststellungen wurde daraufhin durch die Steuerfahndung Erfurt im Januar 1997 bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim angeregt, das Verfahren gegen die Beschuldigte Neumann zwecks weiterer Ermittlungen zuständigkeitshalber wieder an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mühlhausen abzugeben. Nach erfolgter Verfahrensabgabe nach Mühlhausen fanden im März 1997 Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung Erfurt in Thüringen und Baden-Württemberg statt. Die Ermittlungen der Steuerfahndung Erfurt gegen die Beschuldigte Neumann wurden mit Bericht vom 28. Januar 1999 abgeschlossen. Die Fragen 2 und 3 können nach den Berichten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe deshalb wie folgt beantwortet werden: Es trifft nicht zu, dass Finanzbeamte aus Baden-Württemberg nach Thüringen gereist sind und angeboten haben, das Besteuerungsverfahren der Firma KSK in Karlsruhe zu bearbeiten. Bei der am 4. April 1996 stattgefundenen 11

12 Besprechung im Finanzamt Erfurt wurde übereinstimmend die Meinung vertreten, dass von einer federführenden Rolle der Steuerfahndung Karlsruhe- Durlach ausgegangen werden müsse, und dass es auch sinnvoll sei, das Strafverfahren zu gegebener Zeit zentral vom Finanzamt Karlsruhe-Durlach zu bearbeiten. Nach Durchsicht aller der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vorliegenden Unterlagen hat es insgesamt fünf Treffen baden-württembergischer und thüringischer Beamter gegeben. Aus dem Bericht der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 12. September 2001 ergibt sich hierzu Folgendes: Anhand des Fallheftes der Steuerfahndung Erfurt sind insgesamt vier Besprechungstermine mit Beamten des Finanzamts Karlsruhe-Durlach belegt. Datum der Besprechung Ort der Besprechung Vermerk vom Finanzamt Erfurt Finanzamt Karlsruhe-Durlach Finanzamt Erfurt Finanzamt Erfurt Die nach den Berichten der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Erfurt unterschiedliche Anzahl der zwischen baden-württembergischen und thüringischen Beamten durchgeführten Besprechungen (Oberfinanzdirektion Karlsruhe: 5 Besprechungen Oberfinanzdirektion Erfurt: 4 Besprechungen) dürfte darauf zurückzuführen sein, dass an der Besprechung am 8. Januar 1997 in Erfurt die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Erfurt nicht beteiligt war und diese Besprechung deshalb im Fallheft der berichterstattenden Steuerfahndung Erfurt keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Durchsicht aller der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zugänglichen Unterlagen trifft die Darstellung im Nachrichtenmagazin Der Spiegel, badenwürttembergische Beamte hätten 1996 Behörden des Landes Thüringen bekniet, die Finger von der Vorzeigefirma zu lassen nicht zu. Bei der am 2. April 1996 stattgefundenen Besprechung im Finanzamt Erfurt wurde übereinstimmend die Meinung vertreten, dass von einer federführenden Rolle der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach ausgegangen werden müsse, und dass es auch sinnvoll sei, das Steuerstrafverfahren zu gegebener Zeit zentral vom Finanzamt Karlsruhe-Durlach zu bearbeiten. Aus dem Bericht der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 12. September 2001 ergibt sich hierzu Folgendes: Aufgrund der gesichteten Fallhefte, insbesondere der dort abgelegten Besprechungsvermerke bzw. Telefonnotizen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Darstellung des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, wonach badenwürttembergische Finanzbeamte 1996 Behörden des Landes Thüringen bekniet haben, die Finger von der Vorzeigefirma (Anmerkung: gemeint ist offensichtlich die Firma FlowTex) zu lassen. 4. Trifft es zu, dass von der geplanten Durchsuchung von 33 Objekten aufgrund der Besprechung am 10. Mai 1996 Abstand genommen wurde? Wenn ja, um welche Objekte handelte es sich dabei? 12

13 Aus den Berichten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ergibt sich hierzu Folgendes: Die Steuerfahndungsstellen Karlsruhe-Durlach und Erfurt hatten bei ihren Kontakten im Jahr 1996 zwar noch keine konkreten Durchsuchungen geplant. Die Frage, ob eine Durchsuchung notwendig oder sinnvoll ist, wurde zwischen diesen Stellen aber mehrfach erörtert. Zu diesem Zweck hatte die Steuerfahndung Erfurt im Zusammenwirken mit der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach auch eine Liste erstellt, in der insgesamt 34 mögliche Durchsuchungsorte aufgeführt sind. Nachdem Frau Angelika Neumann allerdings die bei der Firma KSK verkürzte Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer innerhalb der von der Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt gesetzten Frist bezahlt hatte und auch trotz entsprechender Belehrung bei der Sachverhaltsermittlung aufgrund der inzwischen begonnenen Betriebsprüfung mitwirkte, wurde keine Veranlassung mehr gesehen, eine Durchsuchungsaktion durchzuführen. Bei der in der Frage 4 erwähnten Besprechung am 10. Mai 1996 in Anwesenheit des Staatsanwalts M. von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mühlhausen wurde die Zweckmäßigkeit einer Durchsuchungsaktion nicht erörtert. Bei den in o.g. Liste aufgeführten Durchsuchungsorten handelt es sich im Wesentlichen um die im Konzernverzeichnis aufgeführten Firmensitze des FlowTex-Konzerns und der Wohnungen von Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser und Rechtsanwalt S. sowie einiger Banken. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat hierzu in ihrem Bericht vom 12. September 2001 Folgendes ausgeführt (die in dem Bericht aufgeführten Namen und Anschriften werden aufgrund des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen teilweise verkürzt wiedergegeben) : Es ist zutreffend, dass in den am 5. März 1996 gegen Angelika Neumann, Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser sowie gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleiteten Strafverfahren von Seiten der Steuerfahndung Erfurt Durchsuchungsmaßnahmen beabsichtigt waren. Diese sollten schwerpunktmäßig in Thüringen und Baden-Württemberg stattfinden. Eine (vorläufige) Liste der zu durchsuchenden Objekte war durch die Steuerfahndung Erfurt nach Sichtung der entsprechenden Steuerakten, Ortsbesichtigungen in Thüringen und Baden-Württemberg sowie Gesprächen mit Beamten der Konzernbetriebsprüfung bzw. Steuerfahndung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach erstellt worden. Die Durchsuchungsmaßnahmen sollten sich danach auf folgende Objekte erstrecken: Nr. Bezeichnung Anschrift 1 Manfred Schmider...Karlsruhe 2 Kleiser, Dr. Klaus...Stutensee 3 Neumann, Angelika...Erfurt 4 S(...), A.(...)...Pforzheim 5 GbR Dr. Kleiser/Schmider Ettlingen 6 GEO-Service Ges. f. geophysikalische Kleiner Plom 4, ingenieurgeo. Dienst mbh Ettlingen 7 KSK Vertriebs GmbH Ferdinand-Porsche-Str. 7, Ettlingen 13

14 8 FlowTex Service Verw. GmbH Ettlingen 9 FlowTex Service GmbH & Co KG Kleiner Plom 4, Ettlingen 10 FlowTex Technologie-Import v. Kleiner Plom 4, Kabelverlegemaschinen GmbH Ettlingen 11 KSK guided micotunneling Herbstr. 18, Weimar technologies GmbH 12 FlowTex Leitungsbau Zwickau GmbH Reichenbacher Str. 60, Zwickau 13 FlowTex-Service Ges. f. Herderstr. 13, Hilden Horizontalbohrsysteme Lindemannstr. 82, M. Lüstermann mbh 14 FlowTex-Service Ges. f Düsseldorf Horizontalbohrsysteme mbh 15 FlowTex Horizontalbohrsysteme GmbH Ettlingen 16 FlowTex Service GbR atyp. Sti. Ges. Feldstr. 60, Hamburg 17 FlowTex Service Güstrow GmbH (Hamburg) 18 FlowTex Service Berlin GmbH (Hamburg) 19 FlowTex Service Hamburg GmbH (Hamburg) 20 FlowTex Service (Bayern) Ges. f Schrobenhausen Horizontalbohrsysteme mbh 21 FlowTex Service (Bayern) Ges. f. Kleiner Plom 4, Horizontalbohrsysteme mbh Ettlingen 22 KARO Rohrleitungsbau GmbH Kleiner Plom 4, Ettlingen 23 Badenia Bautenschutz GmbH Bahnhofstr. 12, Rheinstetten 24 FlowTex Technologie Import v. Kleiner Plom 4, Kabelverlegemachinen GmbH Ettlingen 25 Fit Flot Service GbR Kleiner Plom 4, Vermietungsges Ettlingen 26 Flow Net Managment & Consult GmbH (Ettlingen) f. Ver- und Entsorgungsbetriebe 27 FlowTex-Service Saar-Lor-Lux (Saarbrücken) Ges. f. Horizontalbohrsysteme mbh & Co. KG Saarbrücken 28 Flow Graph Einrichtung u. Betrieb (Ettlingen) von Netz- u. Betriebsinformationen für Ver- u. Entsorgungs GmbH 29 Texcote Farben-Putze-Lacke (Erfurt) GmbH & Co. KG Betriebsges. Ettlingen (TexColor GmbH & Co. KG) 30 TexColor Produktions- u. Am Heckerstieg 4, Vertriebsges. mbh Erfurt Erfurt 31 TexCote Farben-Putze-Lacke Am Heckerstieg 4, GmbH Erfurt Erfurt 32 TexColor Bau- u. Vertriebsges. MbH Am Heckerstieg 4, Weimar Erfurt 14

15 Es ist weiterhin zutreffend, dass aufgrund der Besprechung vom 10. Mai 1996 von den geplanten Durchsuchungsmaßnahmen Abstand genommen wurde. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen der Konzernbetriebsprüfung sah der Vertreter der Staatsanwaltschaft Mühlhausen hinsichtlich weiterer Ermittlungen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim für begründet an. Er kündigte insoweit an, dass er beabsichtige die Verfahren nach dorthin abzugeben. Die Verfahren wurden daraufhin am 13. Mai 1996 von ihm an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Das Justizministerium teilt hierzu aufgrund eines Berichtes der Staatsanwaltschaft Mannheim Folgendes mit: In den von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit Verfügung vom 13. Mai 1996 übersandten Akten aus dem Verfahren 360 Js 37452/96 befinden sich Unterlagen u.a. von dem dort zuständigen Dezernenten verfasste Vermerke vom 2. und vom 9. Mai 1996 aus denen sich ergibt, dass mögliche Durchsuchungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Beamten der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Erfurt und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen waren. In dem Vermerk vom 2. Mai 1996 wird ausgeführt, dass am selben Tag ein Besprechungstermin des Dezernenten der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit zwei Beamten der Steuerfahndung Erfurt stattgefunden hat. Dabei seien die weitere Vorgehensweise bzgl. beabsichtigter Durchsuchungen bzw. die Durchsuchungsobjekte besprochen worden. Insoweit sei festgelegt worden, dass Durchsuchungen, bei den Personen bzw. Gesellschaften/Körperschaften in Betracht kämen, bei denen die Beschuldigten Einfluss auf die Firmenführung haben und darüber hinausgehend bei den Firmen, die in der Kontenbewegung bei Rechtsanwalt S. in Erscheinung treten. Zum weiteren Verfahren sei beabsichtigt, dass das Finanzamt die entsprechenden Anträge vorbereitet und diese am 6. Mai 1996 per Kurier nachreicht. Als weiterer Besprechungstermin sei der 10. Mai 1996 im Finanzamt Erfurt vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten wenn möglich die zu beantragenden Durchsuchungsbeschlüsse vorliegen. Im Vermerk vom 9. Mai 1996 wird zunächst festgestellt, dass die vom Finanzamt Erfurt vorbereiteten Anträge zwischenzeitlich der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vorgelegt worden seien. Im Anschluss daran wird ausgeführt, bei der Überarbeitung und der nochmaligen Überprüfung der bisherigen Erkenntnisse sei festgestellt worden, dass die beabsichtigten Durchsuchungen und Beschlagnahmen nicht von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zu beantragen seien, da eine Verfahrenabgabe an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim in Betracht komme. Die Gründe für eine solche Abgabe werden dann im Einzelnen dargestellt. Der Vermerk schließt mit der Feststellung, für die zentralen Vorwürfe sei die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim begründet, da die Handlungen bzw. Unterlassungen bei den Finanzbehörden im dortigen Zuständigkeitsbereich begangen wurden und die Beschuldigten dort wohnhaft seien. Das Verfahren sei deshalb insgesamt abzugeben. In den der Staatsanwaltschaft Mannheim übersandten Akten befindet sich ein weiterer Vermerk des Dezernenten der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 13. Mai 1996, der sich auf die Besprechung im Finanzamt Erfurt vom 10.Mai 1996 bezieht, an der auch Beamte des Finanzamts Karlsruhe-Durlach teilgenommen haben. Durchsuchungen werden darin nicht erwähnt; in der sich an den Vermerk anschließenden Verfügung der Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft Mannheim wird auf den Vermerk vom 9. Mai 1996 Bezug genommen. 15

16 Die von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen übersandten Verfahrensakten enthalten außerdem eine nicht weiter kommentierte, mit DS-ORTE 1.XLS überschriebene Tabelle mit 34 Personen- bzw. Firmennamen und Angaben zur jeweiligen Anschrift, den zuständigen Finanzämtern, Steuernummern, Bankverbindungen und Gesellschaftsverhältnissen und Geschäftsführern der einzelnen Firmen. In der Tabelle sind unter anderem die Namen Manfred Schmider, Klaus Kleiser, Rechtsanwalt S. und Angelika Neumann, sowie Firmen in Düsseldorf, Erfurt, Ettlingen, Hamburg, Hilden, Rheinstetten, Weimar und Zwickau genannt. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Mannheim handelt es sich um eine Aufstellung möglicher Durchsuchungsorte. Der Verbleib der in dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. Mai 1996 erwähnten Durchsuchungsanträge ist der Staatsanwaltschaft Mannheim nicht bekannt. Der Dezernent, der bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zum Zeitpunkt des Eingangs der aus Mühlhausen übersandten Akten den Abteilungsleiter vertreten hat, hat erklärt, er halte es für ausgeschlossen, dass diese Anträge den Akten angeschlossen waren; andernfalls wäre er in dem von ihm am 21. Mai 1996 gefertigten handschriftlichen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Leiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach (vgl. dazu die Stellungnahme zu Nr. 16. des Antrags der Fraktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall FlowTex (Drucksache 13/86)) darauf eingegangen. 5. Treffen Presseberichte zu, wonach die Steuerfahndung im Jahr 1996 eine Durchsuchung der Fa. FlowTex verworfen hat mit der Begründung, das dortige Gelände sei dafür zu groß und zu unübersichtlich? Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat hierzu Folgendes berichtet: Nach den Erkundigungen der Oberfinanzdirektion treffen Presseberichte, die Steuerfahndung hätte im Jahr 1996 eine Durchsuchung der Firma FlowTex mit der Begründung verworfen, das dortige Gelände sei dafür zu groß und zu unübersichtlich, nicht zu. In einem Telefongespräch mit Oberstaatsanwalt A. bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im Jahr 1996 das genaue Datum ist nicht mehr feststellbar hatte der damalige Sachgebietsleiter der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach, Regierungsdirektor S., vielmehr zunächst die Meinung vertreten, dass aufgrund der inzwischen eingetretenen Situation (vgl. Antwort auf die Frage 4) eine Durchsuchung wohl nicht sinnvoll sei und auch ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts schwerlich erwirkt werden könne. Für den Fall, dass sich die Staatsanwaltschaft Mannheim gleichwohl für eine Durchsuchung entscheiden sollte, wies er darauf hin, dass in Anbetracht der weitläufigen Räumlichkeiten gründliche Vorbereitungen im Hinblick auf Personal und Organisation getroffen werden müssten. Da bei den Steuerfahndungsstellen des Landes jahraus/jahrein umfangreiche Fahndungsmaßnahmen mit zahlreichen Einsatzorten unter Beteiligung von mehr als 100 Fahndungsbeamten immer wieder vorkommen, hält es die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für nicht wahrscheinlich, dass die Regierungsdirektor S. unterstellte Äußerung so gefallen ist. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat hierzu in ihrem Bericht vom 12. September 2001 Folgendes ausgeführt: Erkenntnisse darüber, dass eine Durchsuchung der Fa. FlowTex mit der Begründung verworfen wurde, das dortige Gelände sei dafür zu groß und zu unübersichtlich liegen hier nicht vor. 16

17 Das Justizministerium teilt hierzu aufgrund eines Berichtes der Staatsanwaltschaft Mannheim Folgendes mit: In dem erwähnten Vermerk vom 21. Mai 1996 (vgl. Antwort zu Frage 4) über das Telefongespräch zwischen dem Leiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach und dem Dezernenten, der bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zum Zeitpunkt des Eingangs der aus Mühlhausen übersandten Akten den Abteilungsleiter vertreten hat, hat letztgenannter u.a. Folgendes ausgeführt: 7. Lt. Herrn S(...). wird die Steufa beim FA K`he-Durlach bei Vorliegen der weiteren Feststellungen auf die Staatsanwaltschaft Mannheim zukommen. Durchsuchungen seien im gegenwärtigen Stadium der Ermittlungen auch angesichts der weitläufigen Räumlichkeiten der Firmengruppe u.a. in Ettlingen und Weimar nicht geboten. 6. Wann wurde das Finanzministerium Baden-Württemberg und die OFD von dem in Thüringen anhängigen Verfahren und von der Intervention badenwürttembergischer Beamte informiert und was wurde von den jeweiligen vorgesetzten Dienststellen aufgrund der Informationen veranlasst? Wie bereits in den Antworten der Landesregierung zu Frage 6 zum Antrag der Fraktion der SPD vom 23. Januar 2001 (DS 12/5929) und zu Fragen 9 11 zum Antrag der SPD vom 10. Juli 2001 (DS 13/86) sowie zu Frage 9 der Fraktion der Grünen vom 31. Juli 2001 (DS 13/154) ausführlich dargestellt wurde, wurde das Finanzministerium erstmalig telefonisch am 26. Januar 2000 und insbesondere im Rahmen der Besprechung am 31. Januar 2000 (Nr. 9 des Antrags der Fraktion Grüne vom 31. Juli 2001 (DS 13/154)) durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe über den Fall FlowTex informiert. Über die Vorgänge im Jahre 1996 ist das Finanzministerium im Einzelnen erst im Rahmen der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen informiert worden. Die Einbindung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe in die Betriebsprüfung bei KSK und die aufgrund der Selbstanzeige der Frau Angelika Neumann eingeleiteten Strafverfahren ist im Rahmen der Beantwortung von Nr. 2 des Antrags der Fraktion der SPD vom 10. Juli 2001 (DS 13/86) ausführlich dargestellt. 7. Trifft es zu, dass das Strafverfahren gegen Frau Neumann am 17. Januar 1997 wieder nach Mühlhausen/Thüringen abgegeben wurde und wenn ja, mit welcher Begründung? Insoweit verweist das Justizministerium zunächst auf die Stellungnahme zu Nr. 15. und 16. des Antrags der Fraktion der SPD Ermittlungen im Betrugsfall FlowTex (Drucksache 13/86) und teilt ergänzend Folgendes mit: Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim hat die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Erfurt am 13. Januar 1997 gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim unter Hinweis auf den Sitz der KSK GmbH in Erfurt und den Wohnort der Beschuldigten Neumann in Erfurt angeregt, das Verfahren die Beschuldigte Neumann abzutrennen und an die zuständige Staatsanwaltschaft Mühlhausen abzugeben. Die damals sachbearbeitende Dezernentin hat mit Verfügung vom 16. Januar 1997 dieser Anregung entsprochen und dies wie folgt begründet: Gegen die Beschuldigte Neumann besteht der Verdacht der Einkommensteuer- (verdeckte Gewinnausschüttungen) und der Umsatzsteuerhinterziehung in Verbindung mit der Fa. KSK GmbH mit Sitz in Weimar. 17

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