Fall 1a. Frage 1: In welcher Form hat die Vizerektorin über den Antrag zu entscheiden und welche Verfahrensvorschriften hat sie dabei anzuwenden?

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1 Univ.-Prf. Dr. Gabriele Kucsk-Stadlmayer Pflichtübung aus öffentlichem Recht SS 2015 Fall 1a Lukas Kiss studiert Wirtschaftswissenschaften an der Jhannes Kepler Universität Linz (JKU). Um sein Englisch zu verbessern, hat er im Smmer in England den 73-stündigen Kurs Business English an der Oxfrd Brkes University abslviert, wbei er die Bestnte A erhielt. Diesen Kurs möchte er sich nun an der JKU als Wirtschaftssprache II Englisch (C1) (3 ECTS, 2 Semesterwchenstunden) anerkennen lassen. Über das dafür ausschließlich vrgesehene Webfrmular stellt er einen entsprechenden Antrag, dem er das Prüfungszeugnis beifügt, an die Vizerektrin für Lehre. Da Lukas erst später einfällt, er könnte nch nähere Infrmatinen zur Oxfrd Brkes University angeben, sendet er ein nach, das eine Kpie seines Antrages und nützliche Links enthält. Der Vizerektrin ist die Oxfrd Brkes University aus anderen Verfahren negativ in Erinnerung. Den zugesandten Links schenkt sie keine Beachtung. Frage 1: In welcher Frm hat die Vizerektrin über den Antrag zu entscheiden und welche Verfahrensvrschriften hat sie dabei anzuwenden? Frage 2: Muss die Behörde zuvr nch genauere Nachfrschungen anstellen, wenn ja wzu? Muss sie den Hinweisen in Lukas nachgehen? Rechtsvrschriften Auszug aus dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I 2002/120 idf BGBl I 2015/21 78 (1) Psitiv beurteilte Prüfungen, die rdentliche Studierende an einer anerkannten inländischen der ausländischen pstsekundären Bildungseinrichtung, [ ] abgelegt haben, [ ] sind auf Antrag der der des rdentlichen Studierenden vm für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, sweit sie den im Curriculum vrgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität der an einer Universität der Eurpäischen Unin der des Eurpäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS- Anrechnungspunkte gleich sind der nur geringfügig abweichen. [ ] (8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend vn 73 AVG spätestens zwei Mnate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. Auszug aus der Satzung der JKU Linz, Satzungsteil Studienrecht 1 (1) Für die Vllziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz wird gem. 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 ein mnkratisches Organ eingerichtet. Dieses Organ ist der/die VizerektrIn für Lehre. Themen: Anwendungsbereich des AVG, Grundsätze des Verfahrens erster Instanz, Frm vn Anbringen Literatur: Klnvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 57 79, , , Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 (2014) Rz 26 42, , , ,

2 Fall 1b Maria Gruber ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Einfamilienhaus in Klsterneuburg. Am nördlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein Whnblck mit Eigentumswhnungen. Jasmin Landauer ist Eigentümerin der darin befindlichen Whnung Tp 3, zu der auch eine Garage, die sich an der Grenze zum Nachbargrundstück befindet, gehört. Mit Bescheid vm wurde Jasmin Landauer der Bau einer Terrasse bewilligt. Diese sll laut Plan 4 m lang und 1,5 m breit sein und die Hälfte des Garagendaches bedecken. Jasmin Landauer beginnt am mit dem Bau einer Terrasse, welche die gesamte Länge (8 m) und Breite (3 m) der Garage bedeckt und vn einem 1,1 m hhen Geländer umgeben wird. Jasmin Landauer bemüht sich sehr, die Terrasse s zu bauen, dass sie die Belichtung des Nachbarhauses nicht beeinträchtigt. Dazu versetzt sie sgar den Rand und das Geländer der Terrasse nach hinten. Die Fertigstellung zeigt sie am bei der zuständigen Behörde an. Maria Gruber ist aus verschiedenen Gründen empört über die Errichtung der Terrasse und will sich dagegen wehren. Sie beanstandet bei der zuständigen Behörde, dass der ntwendige Seitenabstand zu ihrem Grundstück nicht eingehalten wrden sei, die Terrasse zu grß sei und ihr Licht entziehe. Ihr Recht auf Brandschutz sei verletzt wrden, da vn einem auf der Terrasse aufgestellten Gartengriller Feuergefahr ausgehen könne. Außerdem bestehe für die errichtete Terrasse keine Rechtsgrundlage, da die Baubewilligung aus dem Jahre 1990 stamme. Am beantragt sie deshalb die Erteilung eines Abbruchauftrages für die Terrasse der Jasmin Landauer. Frage 1: Kann Maria Gruber tatsächlich einen Abbruchauftrag für die Terrasse der Jasmin Landauer erwirken? Frage 2: Hätte Jasmin Landauer für die letztlich errichtete Terrasse eine neue Bewilligung benötigt? Themen: Parteien und Beteiligte im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsmaterie Baurecht Literatur: Walter/Klnvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 (2014) Rz Strejcek, Baurecht in Hammer/Klnvits/Muzak ua (Hg.), Besnderes Verwaltungsrecht (2012) Jahnel, Baurecht, in: Bachmann ua (Hg.), Besnderes Verwaltungsrecht 10 (2014)

3 Rechtsvrschriften Auszug aus der Niederösterreichischen Baurdnung 1996 LGBl idf LGBl Zuständigkeit (1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevrstand (Stadtrat) der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)(örtliche Bauplizei) 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 2. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf; 3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfrdert und das mit dem Bden kraftschlüssig verbunden ist; 4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 5. Bauwich: der vrgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) der zur Straßenfluchtlinie (vrderer Bauwich); 7. Gebäude: ein berirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches vn Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere der Sachen zu schützen; 11. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung vn Whn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erfrderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; 14. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen; 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte (1) In Baubewilligungsverfahren und bauplizeilichen Verfahren nach 32, 33 Abs. 2, 34 Abs. 4 und 35 haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/der der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen der vn diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.b. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ber- der unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.b. Superädifikat, Baurechtsbjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle snstigen Persnen, die in ihren Privatrechten der in ihren Interessen betrffen werden. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumrdnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsrdnung, LGBl. 8220, swie der Durchführungsverrdnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trckenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) swie 2. den Schutz vr Immissinen ( 48), ausgenmmen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Whnzwecken der einer Abstellanlage im gesetzlich vrgeschriebenen Ausmaß ( 63) ergeben, gewährleisten und über 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken der deren zulässige Höhe, sweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ( 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davn darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Bauvrhaben 14 Bewilligungspflichtige Bauvrhaben Nachstehende Bauvrhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten vn Gebäuden; 2. die Errichtung vn baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Persnen und Sachen der ein Widerspruch zum Ortsbild 3

4 (...) ( 56) entstehen der Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 3. die Herstellung vn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4. die Abänderung vn Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz der die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen der Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 5. die rtsfeste Aufstellung vn Maschinen und Geräten in der in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, swie die Aufstellung vn Feuerungsanlagen ( 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks der der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte der Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten vn mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7. der Abbruch vn Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 15 Anzeigepflichtige Vrhaben (1) Flgende Vrhaben sind mindestens 8 Wchen vr dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Aufstellung vn Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenmmen jene nach 17 Abs. 1 Z. 9; 2. die Änderung des Verwendungszwecks vn Bauwerken der deren Teilen hne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz der der Wärmeschutz betrffen werden können; 5. der Abbruch vn Bauwerken, ausgenmmen jener nach 14 Z. 7; 6. die Anbringung vn Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 7. die Ableitung der Versickerung vn Niederschlagswässern hne bauliche Anlagen in Ortsgebieten; (2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vrhabens ausreichen. (3) Widerspricht das angezeigte Vrhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumrdnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, des NÖ Kanalgesetzes, LGBl der einer Durchführungsverrdnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vrhaben zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vrhabens die Einhlung eines Gutachtens ntwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. (4) Wenn vn der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung der Mitteilung nach Abs. 3 erflgt, dann darf der Anzeigeleger das Vrhaben ausführen. 23 Baubewilligung (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. 24 Ausführungsfristen (1) Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid ( 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvrhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach 2 begnnen der binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vllendet wurde. Überprüfung des Bauzustandes 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz vn Persnen und Sachen erfrderlich sind, insbesnders die Räumung vn Gebäuden der deren Teilen anzurdnen. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzurdnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des vll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar gewrden ist 4

5 und gesundheits-, bau- der feuerplizeiliche Mißstände vrliegen der 2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behben hat der 3. für das Bauwerk keine Baubewilligung ( 23) der Anzeige ( 15) vrliegt und das Bauwerk unzulässig ist ( 15 Abs. 3 und 23 Abs. 1) der der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erfrderlichen Antrag der die Anzeige nicht innerhalb der vn der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Auffrderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vrhaben gilt Z. 3 sinngemäß. (3) Wenn es zur Vermeidung vn Gefahren für Menschen und Sachen der vn unzumutbaren Belästigungen ntwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten der aus der Anzeige ( 15) zu ersehenden Verwendungszweck mit Bescheid zu verbieten. 52 Vrbauten (1) Über die Straßenfluchtlinie sind flgende Vrbauten zulässig: 1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm, 2. Gebäudesckel bis 20 cm und bis zu einer Höhe vn 2 m, 3. Stufen innerhalb des Sckelvrsprungs, 4. Licht-, Luft- und Putzschächte swie Einbringöffnungen (z.b. Einwurf- und Mntageöffnungen) bis 1 m, 5. vrstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung vn vrgehängten Fassaden swie vn Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm, 6. Verkleidungen vn Schauseiten, z.b. Verputze, bis 3 cm, 7. Hauptgesimse und Dachvrsprünge bis 1 m, 8. Balkne, Erker, Snnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge hne Vrbauten und ihr Abstand vn Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, 9. Werbezeichen bis 1,50 m. Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vrbau erst ab einem Höhenabstand vn 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand vn 2,50 m zulässig. (3) Im seitlichen der hinteren Bauwich sind zulässig: 1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, 2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, 3. Balkne, Erker, Snnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge vn höchstens einem Drittel der Gebäudelänge hne Vrbauten, jedch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedch nicht mehr als 2 m 5

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