Helvetic Estates Property Fund SICAV

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1 Immobilienfonds schweizerischem Recht Prospekt mit integriertem Anlagereglement vom Juni 2018 Seite 1 von 30

2 Inhaltsverzeichnis Prospekt Informationen über die Immobilien-SICAV und Teilvermögen Allgemeine Angaben zur Immobilien-SICAV und den Teilvermögen Anlageziel und Anlagepolitik des Teilvermögens Helvetic Estates Property Fund I Anlageziel Anlagepolitik Die wesentlichen Risiken Der Einsatz der Derivate Profil des typischen Aktionärs des Helvetic Estates Property Fund I Für die Immobilien-SICAV relevante Steuervorschriften Informationen über die Immobilien-SICAV Allgemeine Angaben zur Immobilien-SICAV Management und Verwaltung Gesellschaftssitz Unternehmeraktionär Verwaltungsrat Hauptdelegation an Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstellen Vertriebsträger Prüfgesellschaft Schätzungsexperte Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Aktien sowie Handel Umtausch von Aktien Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Aktionäre (Auszug aus 18 des Anlagereglements) Nebenkosten zugunsten des Fondsvermögens, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. Verkauf von Anlagen erwachsen Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Teilvermögens (Auszug aus 19 des Anlagereglements) Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Total Expense Ratio Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Publikationen der Immobilien-SICAV Versicherungen der Immobilien Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Anlagereglement I Grundlagen Firma und Sitz von Gesellschaft, Fondsleitung, Depotbank und Vertriebsträger II Allgemeine Informationen Das Gesellschaftsverhältnis Aufgaben und Befugnisse der Immobilien-SICAV Die Depotbank Aktien und Aktienklassen Aktionärskreis III Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze Einhaltung der Anlagevorschriften Anlagepolitik Sicherstellung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verfügbare Mittel Seite 2 von 30

3 B Anlagetechniken und -instrumente Effektenleihe Pensionsgeschäfte Derivate Aufnahme und Gewährung von Krediten Belastung der Grundstücke C Anlagebeschränkungen Risikoverteilung und deren Beschränkungen IV Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Aktien und Schätzungsexperten Berechnung des Nettoinventarwertes und Beizug von Schätzungsexperten Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Aktien sowie Handel V Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Aktionäre Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Teilvermögens VI Rechenschaftsablage und Prüfung Rechenschaftsablage Prüfung VII Verwendung des Erfolges VIII Publikationen der Immobilien-SICAV IX Umstrukturierung und Auflösung Vereinigung Laufzeit der Immobilien-SICAV oder des Teilvermögens und Auflösung X Änderung des Anlagereglements XI Haftung XII Anwendbares Recht und Gerichtsstand Seite 3 von 30

4 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Anlagereglement sowie die Statuten und der letzte Jahresbericht sind Grundlage für alle Zeichnungen von Aktien der Immobilien-SICAV. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Anlagereglement oder in den Statuten enthalten sind. 1. Informationen über die Immobilien-SICAV und Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zur Immobilien-SICAV und den Teilvermögen Die, mit Sitz in Zürich ist eine als fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ausgestaltete kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Immobilienfonds (die Immobilien-SICAV ) gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Die Immobilien- SICAV wurde am 15. Februar 2018 gegründet, ist unter CHE im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen und in die folgenden Teilvermögen unterteilt: Unternehmerteilvermögen Helvetic Estates Property Fund I Ausschliesslicher Zweck der Immobilien-SICAV ist nach Massgabe der Statuten die kollektive Kapitalanlage. Die Immobilien-SICAV verfügt über ein Kapital und eine Anzahl Aktien, die nicht im Voraus bestimmt sind. Ihr Kapital ist in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt. Für die Verbindlichkeiten der Immobilien-SICAV haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das Anlegerteilvermögen haftet ausschliesslich für seine eigenen Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten ist die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen zu legen. Das Unternehmerteilvermögen haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie subsidiär für die Verbindlichkeiten aller Teilvermögen. Die Haftung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Rahmen von Art. 55 und Art. 100 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die Immobilien-SICAV kann gemäss Art. 5 der Statuten Aktienklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Es bestehen zur Zeit keine Aktienklassen. Bezüglich weiteren Informationen u.a. über die Struktur der Immobilien-SICAV, deren Teilvermögen, deren Aktien bzw. Aktienklassen sowie die Aufgaben der Organe wird auf die Statuten und das Anlagereglement verwiesen. Die Immobilien-SICAV bzw. das Teilvermögen wird durch einen Beschluss der Unternehmeraktionäre, der mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt, in Liquidation gesetzt bzw. aufgelöst. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Teilvermögens Helvetic Estates Property Fund I Anlageziel Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich im langfristigen Erhalt des investierten Kapitals und der Ausschüttung angemessener Erträge Anlagepolitik Zur Erreichung des Anlageziels wird das Teilvermögen im Gesamtgebiet der Schweiz sowohl in Immobilien für die private Nutzung (Wohnungen) als auch in Immobilien für die gewerbliche Nutzung investieren. Dabei wird ein Wohnanteil von mindestens 60% und ein Gewerbeanteil von höchstens 40% angestrebt. Des Weiteren investiert das Teilvermögen bis höchstens 15% seines Fondsvermögens im angrenzenden Ausland. Ziel ist es, dem Anleger ein auf Immobilienwerte in der Schweiz ausgerichtetes Vehikel anzubieten das einem sehr konservativem Investmentansatz mit tiefgreifender Prüfung aller potentieller Liegenschaften und äusserst selektiver Auswahl folgt. Es wird ein hoher Neubauanteil angestrebt, wobei das Luxussegment konsequent ausgelassen wird. Seite 4 von 30

5 Das Teilvermögen wird grundsätzlich eine geographische Diversifikation der Investitionen mit Schwerpunkt auf bestehende Grundstücke in solchen Agglomerationen, die gute soziodemographische und wirtschaftliche Bedingungen bieten, gewährleisten. Zu solchen Agglomerationen gehören die Grossräume Zürich, Basel, Lausanne und Genf, in welchen das Teilvermögen mindestens 50% seiner Liegenschaften erwirbt. Ausserdem wird das Teilvermögen eine Diversifikation bezüglich der Art der Grundstücke (Wohnungen, Gewerbe, gemischte Nutzung) gewährleisten. Das Teilvermögen investiert in Grundstücke und andere gemäss 8 des Anlagereglements zulässige Anlagen. Das Teilvermögen hält die Immobilien vorwiegend in direktem Eigentum wie unten vorgesehen. Indirektes Eigentum durch Beteiligungen an Immobiliengesellschaften gemäss Anlagereglement ist möglich. Die Grundstücke sind auf den Namen der Immobilien-SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum betroffenen Teilvermögen im Grundbuch eingetragen. Das Teilvermögen kann Bauten erstellen lassen. Sie darf in diesem Fall für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Teilvermögens für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen. Die Anlagebeschränkungen für das Teilvermögen sind in 15 aufgeführt. Das Teilvermögen muss diese Anlagebeschränkungen bis spätestens zwei (2) Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen Die wesentlichen Risiken Anleger, die eine Zeichnung des Helvetic Estates Property Fund I in Erwägung ziehen, sollten die nachstehenden, spezifischen, jedoch nicht abschliessenden Risikofaktoren berücksichtigen. Solche Risiken können einzeln oder in Kombination die Ertragslage des Teilvermögens und die Bewertung des Fondsvermögens negativ beeinflussen und zu einer Verminderung des Anteilswertes führen. Ereignisse höherer Gewalt Immobilien können Elementen höherer Gewalt ausgesetzt sein, etwa Naturereignissen (z.b. Wirbelstürme, Erdbeben und Überschwemmungen), kriegerischen oder terroristischen Ereignissen, Sabotageakten sowie Streiks. Nicht für alle Ereignisse besteht ein Versicherungsschutz und sofern ein solcher besteht, kann es sein, dass die Versicherung die Schäden nicht im vollen Umfang ersetzt. Entsprechende Ereignisse können die Ertrags- und Finanzlage negativ beeinflussen. Gerichtsverfahren und sonstige Rechtsstreitigkeiten Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Immobilienprojekten in gerichtliche und behördliche Verfahren und andere Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden. Solche Streitigkeiten können sich namentlich im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Immobilien, deren Vermietung oder der Beseitigung von Altlasten ergeben. Solchen Verfahren können teilweise zu beträchtlichen Kosten führen und bergen zudem hohe Reputationsrisiken. Gesetzes- und Praxisänderungen Gesetze und andere Vorschriften wie auch die Praxis von Behörden können sich ändern. Veränderungen im Bereich des Steuer-, Miet-, Umweltschutz-, Raumplanungs- und Baurechts sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland können einen Einfluss auf Immobilienpreise sowie die Kosten und Erträge haben. Entsprechende Veränderungen können sich damit auch in der Bewertung des Fonds-vermögens niederschlagen und sind nicht immer vorhersehbar. Konjunkturelle Entwicklung Das Teilvermögen investiert in Immobilienprojekte und Immobilien in der Schweiz und teilweise im angrenzenden Ausland. Der Anlagefonds ist mithin von der konjunkturellen Entwicklung und von den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz und im angrenzenden Ausland abhängig. Negative konjunkturelle Entwicklungen können namentlich zu höheren Leerständen bei den vom Immobilienfonds gehaltenen Liegenschaften führen. Allgemeine wirtschaftliche Abschwächungen, Änderungen der Teuerungsrate oder Seite 5 von 30

6 eine verminderte Standortattraktivität der zentralen Wirtschaftsräume der Schweiz im internationalen Vergleich können den Anlagefonds ebenfalls negativ beeinflussen. Liquiditätsrisiken Der Immobilienmarkt ist beschränkt liquide, was sich dadurch zeigt, dass insbesondere bei grösseren Objekten ein kurzfristiger Kauf oder Verkauf nur mit entsprechenden Konzessionen beim Kaufpreis möglich ist. Die beschränkte Liquidität des Immobilienmarktes kann zur Folge haben, dass nicht alle verfügbaren flüssigen Mittel umgehend in direkte Immobilienanlagen investiert werden können und diese vorübergehend eine grössere Position in den Büchern der Gesellschaft darstellen. Dies wiederum kann einen Einfluss auf die Anlagerendite haben. Mieterbonität Das Teilvermögen ist von der Bonität der Liegenschaftsmieter abhängig. Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen von Mietern können aufseiten des Anlagefonds zu Ertragsausfällen führen. Handelbarkeit Es gibt keine Gewissheit, dass stets ein genügend liquider Markt für etwaige Bezugsrechte bzw. die Fondsanteile des Teilvermögens vorhanden sein wird. Eine ungenügende Liquidität kann die Handelbarkeit der Anteile negativ beeinflussen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Anteile zum oder über dem Ausgabepreis oder Inventarwert gehandelt werden. Die Fondsleitung ist zur Rücknahme der Anteile unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Rechnungsjahres zu den im Fondsvertrag festgelegten Bedingungen verpflichtet. Risiken im Zusammenhang mit der Bewertung der Immobilien Die Bewertung von Immobilien umfasst zahlreiche Faktoren und hängt nicht zuletzt von einer gewissen subjektiven Einschätzung dieser Faktoren durch den Schätzungsexperten ab. Die vom Teilvermögen per jeweiligen Stichtag festgelegten und von Schätzungsexperten geprüften Werte der Liegenschaften können deshalb von dem bei einem Verkauf der Liegenschaft zu erzielenden Preis abweichen, zumal der Verkaufspreis von Angebot und Nachfrage zum Zeitpunkt des Verkaufs abhängt, welche sich gegenüber dem Stichtag verändert haben können. Umweltrisiken Trotz sorgfältiger Prüfung umweltrelevanter Risiken beim Erwerb einer Liegenschaft können Altlasten unerkannt bleiben. Wenn solche Altlasten später zutage treten, kann dies zu erheblichen, nicht vorgesehenen Sanierungskosten mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Bewertung des Fondsvermögens führen. Veränderungen des Immobilienmarkts Auf dem Immobilienmarkt kann es zu Schwankungen bei Angebot und Nachfrage kommen, welche im Einklang mit, aber auch unabhängig von der konjunkturellen Entwicklung auftreten können. Solche Schwankungen können auch in Zukunft sowohl auf dem Mieter- als auch auf dem Eigentümermarkt auftreten. Ein Überangebot führt zu einer Reduktion der Mieterträge und der Immobilienpreise, eine Verknappung des Angebots dagegen zu deren Erhöhung. Zinsentwicklung und Refinanzierungsrisiko Kredit- und Kapitalmarktzinssätze sind ständigen, nicht immer vorhersehbaren Veränderungen ausgesetzt. Insbesondere Veränderungen des Hypothekarzinssatzes und der Inflation bzw. Inflationserwartungen können einen massgeblichen Einfluss auf den Wert der Immobilien und die Entwicklung der Mieterträge wie auch auf die Finanzierungskosten haben. Es besteht das Risiko, dass die Erneuerung von Finanzierungen nicht oder nur zu höheren Kosten möglich ist Der Einsatz der Derivate Die Immobilien-SICAV darf Derivate ausschliesslich zur Absicherung von Zins- und Wechselkursrisiken einsetzen. Seite 6 von 30

7 1.3 Profil des typischen Aktionärs des Helvetic Estates Property Fund I Der Aktionärskreis ist beschränkt auf qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 3bis und 3ter KAG, die nicht als Personen im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland gelten, beschränkt. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Statuten. Dieses Teilvermögen ist geeignet für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die vor allem ein regelmässiges Einkommen erzielen möchten und zeitweilige Fluktuationen des Aktienpreises in Kauf nehmen. Aufgrund der anwendbaren Rücknahmevorschriften und der Tatsache, dass die Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, sind die Anleger nicht von der Realisierung der Anlage abhängig. 1.4 Für die Immobilien-SICAV relevante Steuervorschriften Die Immobilien-SICAV untersteht schweizerischer Gesetzgebung. In Übereinstimmung mit dieser unterliegt die Immobilien-SICAV weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Eine Ausnahme bilden Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Die Erträge aus direktem Grundbesitz unterliegen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer der Besteuerung beim Teilvermögen selbst und sind dafür beim Aktionär steuerfrei. Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz sind ebenfalls nur beim Teilvermögen steuerbar. Die dem Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Immobilien-SICAV vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Immobilien-SICAV aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Aktionäre mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Teilvermögens (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Aktionäre) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgewiesenen Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz und Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen und übrigen Vermögenswerten unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Aktionäre können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Aktionäre können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Der vom Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Aktionäre können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Aktionäre können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Aktien direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Aktionär beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Aktien richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Aktionärs. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Aktionäre an ihren Steuerberater. Seite 7 von 30

8 Die Immobilien-SICAV hat folgenden Steuerstatus: Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) Diese Immobilien-SICAV qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. FATCA Das Teilvermögen ist bei den US-Steuerbehörden als Certified Deemed-Compliant Advisor and Investment Manager im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) registriert. 2. Informationen über die Immobilien-SICAV 2.1 Allgemeine Angaben zur Immobilien-SICAV Die, mit Sitz in Zürich ist eine als fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ausgestaltete kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art "Immobilienfonds" (die Immobilien-SICAV ) gemäss Art. 36 ff. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Die Immobilien-SICAV wurde am 15. Februar 2018 gegründet und ist unter CHE im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen. Ausschliesslicher Zweck der Immobilien-SICAV ist nach Massgabe der Statuten die kollektive Kapitalanlage. Die Immobilien-SICAV als SICAV verfügt über ein Kapital und eine Anzahl Aktien, die nicht im Voraus bestimmt sind. Ihr Kapital ist in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt. Für die Verbindlichkeiten der Immobilien-SICAV haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das Anlegerteilvermögen haftet ausschliesslich für seine eigenen Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten ist die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen zu legen. Das Unternehmerteilvermögen haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Immobilien-SICAV sowie subsidiär für die Verbindlichkeiten aller Teilvermögen. Die Haftung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Rahmen von Art. 55 und Art. 100 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die Immobilien-SICAV kann gemäss Art. 5 der Statuten Aktienklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. 2.2 Management und Verwaltung Gesellschaftssitz Bahnhofstrasse Zürich Schweiz Unternehmeraktionär Finecapital AG Hotelgasse Bern Die Finecapital AG wurde 2010 in Bern als unabhängiger Vermögensverwalter gegründet. Die Finecapital AG ist ein rechtlich und finanziell unabhängiges, inhabergeführtes Unternehmen mit Fokussierung in den Bereichen Wealth Management und Anlageberatung, Asset Allocation, Family Office sowie den Dienstleistungen für das Vermögen privater und institutioneller Kundschaft. Die Finecapital AG ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV). Der VSV ist der führende nationale Branchenverband der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz. Die Mitgliedschaft beim VSV gilt Seite 8 von 30

9 als Gütesiegel für seriöse und qualitativ hochwertige Beratungen und Dienstleistungen im Bereich der Betreuung und Verwaltung Ihrer Vermögenswerte. Die Beteiligungsverhältnisse an der Finecapital AG gestalten sich wie folgt: Domenic Parli 40% Daniel Fluri 40% Daniel Roth 20% Verwaltungsrat Peter J. Schmid, Präsident Jacques Gillmann, Vizepräsident Domenic Parli, Mitglied Hauptdelegation an Fondsleitung Die Administration der Immobilien-SICAV ist an die 1741 Fund Solutions AG, St. Gallen, als Fondsleitung delegiert. Die Fondsleitung ist seit der Gründung am 24. September 1998 als Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in St. Gallen im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug per 31. Dezember 2017 CHF 1 Mio. und war in Namenaktien à CHF eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Verwaltungsrat Markus Wagner, Geschäftsführer 1741 Fund Management AG, Vaduz, Präsident; Dr. Benedikt Czok, Geschäftsführer 1741 Fund Solutions AG, St. Gallen, Vizepräsident; Adolf E. Real, Geschäftsführer Adolf Real Consulting Establishment, Vaduz; Dr. André E. Lebrecht, Partner bei CMS von Erlach Poncet AG, Zürich. Geschäftsleitung Dr. Benedikt Czok, Geschäftsführer; Alfred Gmünder, Mitglied, Leiter Operations. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2017 insgesamt 13 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2017 auf CHF 717 Mio. belief. Neben administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen vertritt die Fondsleitung ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz. Die Adresse der Fondsleitung lautet: 1741 Fund Solutions AG, Burggraben 16, 9000 St. Gallen. Die Internet-Adresse lautet: Die Immobilien-SICAV hat, unter Vorbehalt der nicht delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrates, sowie der Zuständigkeit der Generalversammlung der Immobilien-SICAV, ihre Administration (einschliesslich des Vertriebs) umfassend an die Fondsleitung delegiert. Damit ist jene als Administrationsstelle verantwortlich für die allgemeinen administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft notwendig sind und die vom Gesetz und Verordnung vorgeschrieben werden, namentlich das Risk Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance (Art. 64 Abs. 1 Bst. f KKV). Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der und der Fondsleitung abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung ist namentlich berechtigt, einzelne ihrer Aufgaben wiederum an Dritte zu übertragen (siehe Ziff. 2.3 ff unten). Seite 9 von 30

10 2.3 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Teilvermögens sind umfassend an die Fondsleitung delegiert. 2.4 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat die Bewirtschaftung der Liegenschaften an die EPF Management AG, Zürich, delegiert. Diese Delegation umfasst alle im Zusammenhang mit der Immobilienbewirtschaftung stehenden Aufgaben wie das Mietermanagement, die Instandhaltung, die Liegenschaftsbuchhaltung sowie bauliche Tätigkeiten (Bauten, Umbauten, Renovierungen etc.). Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der EPF Management AG abgeschlossener Vertrag. Die EPF Management AG zieht teilweise wiederum je nach Immobilie und Region weitere Dritte bei. Eine Liste mit den jeweiligen Dienstleistern pro Immobilie kann bei der Fondsleitung kostenlos bezogen werden. Der Vertrieb der Anlegerteilvermögen ist an die 1741 Distribution Services AG, St. Gallen, delegiert. Details regelt ein zwischen der Fondsleitung und dem Vertriebsträger abgeschlossener Vertrag. Das Risk Management und die Investment Compliance in Bezug auf die Anlegerteilvermögen sind an die BDO AG, Zürich, delegiert. Details regelt ein zwischen der Fondsleitung und der BDO AG abgeschlossener Vertrag. 2.5 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Immobilien-SICAV übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Aktionäre aus. Die Aktionäre erhalten auf Wunsch bei der Immobilien-SICAV Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Immobilien-SICAV freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger Aktionäre nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Immobilien-SICAV als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Immobilien- SICAV das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Immobilien-SICAV oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Immobilien-SICAV ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen. Die Depotbank wurde im Jahre 1968 als Aktiengesellschaft gegründet. Haupttätigkeit der Depotbank bildet die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als "Lead of an Expanded Affiliated Group" im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. Seite 10 von 30

11 Die Adresse der Depotbank lautet: Notenstein La Roche Privatbank AG, Bohl 17, 9004 St. Gallen. Die Internet-Adresse lautet: 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle der Immobilien-SICAV ist die Notenstein La Roche Privatbank AG, Bohl 17, Postfach, 9004 St. Gallen. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Teilvermögens sind folgende Institute beauftragt worden: 1741 Distribution Services AG, Burggraben 16, 9000 St. Gallen; Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist die Grant Thornton Bankrevision AG, Zürich. 4.4 Schätzungsexperte Die Immobilien-SICAV hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Wüest Partner AG, Zürich, als Schätzungsexperte beauftragt. Hauptverantwortlich sind Frau Julia Selberherr und Herr Marcel Scherrer. Die Wüest Partner AG zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung im Schätzungswesen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der, der Fondsleitung und der Wüest Partner AG abgeschlossener Auftrag. Für die Instruktion und Überwachung des Schätzungsexperten ist die Fondsleitung zuständig. Insbesondere stellt die Fondsleitung sicher, dass der Schätzungsexperte die gesetzlichen sowie aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen jederzeit einhält. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Die nützlichen Hinweise zu den Teilvermögen sowie allfälliger Aktienklassen finden Sie in der Tabelle am Ende des Prospekts. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Aktien sowie Handel Die Ausgabe von Aktien ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Immobilien-SICAV bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Aktien, das Bezugsverhältnis für die bisherigen Aktionäre, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Die Aktionäre können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten die Rücknahme ihrer Aktien und deren Auszahlung in bar verlangen. Die Immobilien-SICAV kann unter bestimmten Bedingungen die während eines Rechnungsjahrs zur Rücknahme angemeldeten Aktien vorzeitig zurückzahlen (vgl. Anlagereglement 17 Ziff. 2). Falls der Aktionär die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies im Rahmen des Rücknahmeantrags schriftlich zu verlangen. Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Der Nettoinventarwert des Teilvermögens wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres und bei jeder Ausgabe von Aktien berechnet. Der Nettoinventarwert einer Aktie ergibt sich aus dem Verkehrswert des Teilvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens sowie um die bei einer allfälligen Liquidation des Teilvermögens wahrscheinlich anfallenden Steuern (Grundstück- und gegebenenfalls Handänderungssteuern), dividiert durch die Anzahl der in diesem Teilvermögen ausgegebenen Aktien. Er wird auf CHF 0.01 gerundet. Seite 11 von 30

12 Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem im Hinblick auf die Ausgabe berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.4 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem im Hinblick auf die Rücknahme berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.4 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, marktkonforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines den zurückgegebenen Aktien entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Teilvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf CHF 0.01 gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils fünf Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 5 Tage). Die Aktien werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Aktionär ist nicht berechtigt, die Aushändigung einer Aktie bzw. eines Zertifikats zu verlangen. Die Teilvermögen sind nicht and der SIX Swiss Exchange kotiert. Die Immobilien-SICAV stellt einen regelmässigen ausserbörslichen Handel der Aktien über eine Bank oder einen Effektenhändlers sicher. Die Immobilien-SICAV hat die Organisation des Aktienhandels der Tellco Vorsorge AG, Schwyz, übertragen, ohne ihr jedoch das Exklusivrecht dafür zu gewähren. Der Immobilien-SICAV steht es frei, weitere Vereinbarungen mit anderen Banken oder Effektenhändlern zu treffen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Helvetic Estates Property Fund SICAV und der Tellco Vorsorge AG abgeschlossener Vertrag. Kontaktperson für den ausserbörslichen Handel: Tellco Vorsorge AG Bahnhofstrasse Schwyz Tel.: Fax: trading@tellco.ch Der Handel erfolgt täglich, jeweils an jedem Bankwerktag in Zürich. Die Preisstellung erfolgt monatlich. Die Kurse (letzter bezahlter Kurs bzw. falls keine Transaktion erfolgte, gestellter Kurs) sind bei der Fondsleitung und der Tellco Vorsorge AG erhältlich. Berechnete indikative Nettoinventarwerte beruhen in der Regel nicht auf Neuschätzungen der Liegenschaften der Teilvermögen und reflektieren nicht die Entwicklung der Marktreise der Aktien. Bei der Kursstellung im Rahmen des ausserbörslichen Handels können die Marktkurse von den effektiven oder indikativen Nettoinventarwerten der Aktien erheblich abweichen. Die Entwicklung der Marktpreise der Aktien reflektiert häufig die allgemeine Entwicklung der Kapital- und Immobilienmärkte und nicht die spezifische Entwicklung des Immobilienportefeuilles der Teilvermögen. 5.3 Umtausch von Aktien Die Immobilien-SICAV ist berechtigt, Aktionäre, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Aktienklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Aktien innert 30 Kalendertagen im Sinne von Ziff.5.2 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Aktien einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Aktionär dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Immobilien-SICAV entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Aktienklasse dieses Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, einen Zwangsrückkauf der betreffenden Aktien vornehmen. Seite 12 von 30

13 5.4 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Aktionäre (Auszug aus 18 des Anlagereglements) Die anwendbare Ausgabe- und Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und / oder Vertriebsträgern im In- und Ausland ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen Nebenkosten zugunsten des Fondsvermögens, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. Verkauf von Anlagen erwachsen Der anwendbare Zuschlag bzw. Abzug zum Nettoinventarwert ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Teilvermögens (Auszug aus 19 des Anlagereglements) Die anwendbare Verwaltungs- und Depotbankkommission sowie erfolgsbezogene Kommission der ( Performance Fee ) sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Die Verwaltungs- und Depotbankkommission wird verwendet für die Leitung der Immobilien-SICAV, die Vermögensverwaltung, und für den Vertrieb des Teilvermögens sowie für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 des Anlagereglements aufgeführten Aufgaben. Ausserdem werden aus der Verwaltungs- und Depotbankkommission der Immobilien-SICAV Retrozessionen und/oder Rabatte gemäss Ziff des Prospekts bezahlt. Neben der Verwaltungs- und Depotbankkommission erhebt die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Verwaltungskommission ( Performance Fee ) von maximal 15% der Überrendite gegenüber einer jährlichen Mindestrendite von 2.5% ( Hurdle Rate ) innerhalb eines Beobachtungszeitraums. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum zwischen Zeitpunkt der Liberierung eines Teilvermögens bis zum Ende des ersten Geschäftsjahrs sowie nachfolgend jeweils der Zeitraum zwischen Anfang und Ende eines Geschäftsjahrs. Die Performance Fee wird bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts ermittelt und, falls eine Überrendite vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Die aufgelaufene Performance Fee kann frühestens per Ende eines Beobachtungszeitraums ausbezahlt werden. Berechnungsbeispiele für die Performance Fee mit einer Hurdle Rate in Höhe von 2.5% p.a. Datum NAV am Anfang des NAV am Ende des Überrendite Performance Fee in Geschäftsjahrs Geschäftsjahrs Höhe von 15% CHF CHF % 53 Basispunkte CHF CHF keine keine CHF CHF % 52 Basispunkte CHF CHF keine Keine CHF CHF % 68 Basispunkte Zusätzlich können dem Teilvermögen die weiteren in 19 des Anlagereglements aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Aktionäre belastet die Depotbank den Teilvermögen keine Kommission Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Immobilien-SICAV und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Aktien des Teilvermögens in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: Organisation von Informationsveranstaltungen Teilnahme an Veranstaltungen und Messen Herstellung von Informations- und Marketingmaterial Seite 13 von 30

14 Ausbildung von Vertriebspersonal Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Aktionäre weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Aktionär von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Aktionäre erhalten, offen. Die Immobilien-SICAV und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Aktionäre bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Aktionäre entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie aus Gebühren der Immobilien-SICAV bezahlt werden und somit das Gesamtvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Aktionären, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Immobilien-SICAV sind: das vom Aktionär gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; die Höhe der vom Aktionär generierten Gebühren; das vom Aktionär praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Aktionärs in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Aktionärs legt die Immobilien-SICAV die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilvermögens belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Immobilien-SICAV hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) geschlossen. Die Immobilien-SICAV hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 5.5 Publikationen der Immobilien-SICAV Weitere Informationen über die Immobilien-SICAV sind im letzten Jahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement, die Statuten sowie die Jahresberichte können am Sitz der Immobilien- SICAV, bei der Fondsleitung und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Änderung der Statuten und des Anlagereglements, einem Wechsel der Fondsleitung oder Depotbank sowie der Liquidation der Immobilien-SICAV erfolgt die Veröffentlichung durch die Immobilien-SICAV im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf Versicherungen der Immobilien Die sich im Eigentum dieses Teilvermögens befindlichen Immobilien sind grundsätzlich gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Schäden infolge haftpflichtrechtlich relevanter Ursachen versichert. Mietertragsausfälle als Folgekosten von Feuer- und Wasserschäden sind in diesem Versicherungsschutz eingeschlossen. Nicht versichert sind jedoch Erdbebenschäden und deren Folgen. Seite 14 von 30

15 5.7 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Aktien dieser Immobilien-SICAV im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz b) Aktien dieser Immobilien-SICAV dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.8 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zur Immobilien-SICAV wie zum Beispiel die Bewertung des Teilvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Aktionär und dem Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Anlagereglement bzw. den Statuten hervor. Seite 15 von 30

16 Übersicht über die Merkmale Aktien Inhaberaktien Fondsleitung 1741 Fund Solutions AG Depotbank Notenstein La Roche Privatbank AG Vertriebsträger 1741 Distribution Services AG Prüfgesellschaft Grant Thornton Bankrevision AG Valoren-Nummer ISIN-Nummer CH Lancierungsdatum tbd Rechnungseinheit des Anlagefonds Schweizer Franken (CHF) Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) Erstausgabepreis CHF Mindestbeteiligung 1 Aktie Ertragsverwendung Ausschüttung der Erträge Kotierung nein Rechnungsjahr Laufzeit unbeschränkt Verbriefung buchmässige Führung Max. Zuschlag zum Nettoinventarwert 3% Max. Abzug zum Nettoinventarwert 1.5% Max. Ausgabekommission 5% Max. Rücknahmekommission 5% Max. Verwaltungs- und Depotbankkommission 1 1%, mindestens aber CHF p.a. Max. Performance Fee 15% p.a. Total Expense Ratio (TER) n.a. 1 Verwaltungs- und Depotbankkommission für die Leitung, das Asset Management, den Vertrieb des Anlagefonds, die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in 4 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben der Depotbank ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags). Nicht zwingend in dieser Kommission enthalten sein müssen Vergütungen und Nebenkosten gemäss 19 Ziff. 4 lit. a bis j des Fondsvertrags, welche direkt dem Fondsvermögen belastet werden können. Seite 16 von 30

17 Anlagereglement I Grundlagen 1 Firma und Sitz von Gesellschaft, Fondsleitung, Depotbank und Vertriebsträger 1. Unter der Firma besteht eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Art Immobilienfonds (die Immobilien-SICAV ) im Sinne von Art. 36 ff. i.v.m. Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (das "KAG"), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Unternehmerteilvermögen Helvetic Estates Property Fund I 2. Sitz der Immobilien-SICAV ist in Zürich. 3. Depotbank ist Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen. 4. Die Immobilien-SICAV delegiert die Administration, die Portfolioverwaltung sowie andere zusätzliche Aufgaben an die Fondsleitung 1741 Fund Solutions AG, St. Gallen. 5. Die Immobilien-SICAV delegiert den Vertrieb an die 1741 Distribution Services AG, St. Gallen. 6. Die Immobilien-SICAV ist ausschliesslich auf qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 3bis und 3ter KAG, die nicht als Personen im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland von 16. Dezember 1983 ( BewG ) gelten und im nachfolgenden 6 definiert sind, beschränkt. 7. In Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG befreit die Aufsichtsbehörde auf Anfrage der Immobilien-SICAV hin die Immobilien-SICAV von folgenden Vorschriften: die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes; die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts; die Pflicht zur Bezeichnung eines Publikationsorgans für die Veröffentlichung der Nettoinventarwerte (siehe 23.3). II Allgemeine Informationen 2 Das Gesellschaftsverhältnis Die Rechtsbeziehungen zwischen den Aktionären und der Immobilien-SICAV werden durch das vorliegende Anlagereglement, die Statuten der Immobilien-SICAV sowie die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung und des Aktienrechts geregelt. 3 Aufgaben und Befugnisse der Immobilien-SICAV 1. Die Immobilien-SICAV kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Administration darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 ff. KAG delegiert werden. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der Immobilien-SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete Immobilien-SICAV die Vermögensverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Seite 17 von 30

18 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Immobilien-SICAV die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörde besteht. 2. Die Immobilien-SICAV und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Aktionäre. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über das Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über die Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Immobilien-SICAV kann Teilvermögen mit anderen Teilvermögen von ihr selber oder von einer anderen SICAV i.s.v. Art. 36 ff. KAG gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 4. Die Immobilien-SICAV hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5. Die Immobilien-SICAV darf von den Unternehmeraktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse der Aktionäre ist und zusätzlich zur Schätzung der ständigen Schätzungsexperten der Immobilien-SICAV ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Immobilien-SICAV, der Fondsleitung sowie der Depotbank unabhängiger Schätzungsexperte die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt. Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Immobilien-SICAV einen Bericht mit Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung, mit dem Schätzungsbericht der ständigen Schätzungsexperten sowie dem Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises des unabhängigen Schätzungsexperten im Sinne von Art. 32a Abs.1 Bst. c KKV. Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Immobilien-SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen. Die Immobilien-SICAV erwähnt in ihrem Jahresbericht die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen. 6. Weitere Einzelheiten bezüglich Delegation finden sich in Prospekt bzw. Statuten. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Gesellschaftsvermögen auf, insbesondere die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien der Immobiliengesellschaften. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Aktien sowie den Zahlungsverkehr für die Immobilien-SICAV. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen. 2. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Immobilien-SICAV beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Immobilien-SICAV via Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. Seite 18 von 30

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