Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen

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1 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Regionalveranstaltungen der Servicestelle NTVergG im März und April 2016 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen

2 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C D Vieles Neu macht der April Das neue GWB Ein Überblick Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen 2

3 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C D Vieles Neu macht der April Das neue GWB Ein Überblick Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen 3

4 A. Vieles Neu macht der April Änderungen durch die Umsetzung EU-Vergaberichtlinien ab April Dienst- und Lieferleistungen (1): > GWB veröffentlicht im BGBl. Nr. 8 v am 18. April 2016 in Kraft getreten. > Bundeskabinett hat am die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung VergRModVO) beschlossen. > VergRModVO enthält die Vergabeverordnung VgV, die Sektorenverordnung SektVO, die Konzessionsvergabeverordnung KonzVgV, die Vergabestatistikverordnung VergStatVO sowie Folgeänderungen, u.a. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). 4

5 A. Vieles Neu macht der April Änderungen durch die Umsetzung EU-Vergaberichtlinien ab April Dienst- und Lieferleistungen (2): > Entschließungsantrag Niedersachsen im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates, verbunden mit Prüfbitten: Bundesrat begrüßt Vorlage der VergRModVO, aber zeitnah nach Inkrafttreten Angleichung divergierender Regelungen in VOB/A-EU und VgV und Kritische Prüfung zum Erhalt der VOB/A-EU als eigenständige Regelung vornehmen. > Damit sollte ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnungen sichergestellt werden. > Bundesratsbeschluss über die Verordnung:

6 A. Vieles Neu macht der April Änderungen durch die Umsetzung EU-Vergaberichtlinien ab April Bauleistungen: > GWB-Novelle trat am 18. April 2016 in Kraft. > Geänderte VOB/A, Abschnitte 1 bis 3, sowie die Änderungen der VOB/B jeweils in der Ausgabe 2016 vom im Bundesanzeiger vom bekannt gemacht (vgl. BAnz AT B3) zust. BMUB. > Umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 der VOB/A auf Änderung zur Bewahrung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs mit dem Abschnitt 2 der VOB/A wird erst nach Abschluss der Vergaberechtsreform beginnen. 6

7 A. Vieles Neu macht der April Die neue Struktur im deutschen Vergaberecht EU- Vergaberecht Allgemeine Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EU RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG NEU: Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU Allgemeine Anforderungen des EU-Primärrechts GWB, Teil 4 14 Landesvergabegesetze gemäß 129 GWB 2016 Sonstige rechtliche Vorgaben in Rechtsvorschriften, z.b. Vergabeverordnung (VgV) Sektoren Verordnung (SektVO) NEU: Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) NEU: Vergabestatistik verordnung (VergStatVO) Verteidigung Sicherheit (VSVgV) 21 SchwarzArbG 21 AEntG 19 MiLoG 141 SGB IX VOL/A 2. Abschnitt VOF VOB/A 2. Abschnitt VOB-VS (nur bauspezifische Bestimmungen) Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften, z.b. Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV- EnEff) 7

8 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C D Vieles Neu macht der April Das neue GWB Ein Überblick Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen 8

9 B Das neue GWB Ein Überblick Kapitel 1 ( ) Vergabeverfahren Abschnitt 1 ( ) Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich Abschnitt 2 ( ) Vergabe von öffentl. Aufträgen durch öffentl. Auftraggeber Abschnitt 3 ( ) Aufträge in besonderen Bereichen u. Konzessionen Anwendungsbereich Verfahren und Auftragsausführung Sektoren Verteidigung und Sicherheit Konzessionen Kapitel 2 ( ) Nachprüfungsverfahren 9

10 B Anlässe Das neue für GWB die Novelle Ein Überblick Wesentliche Neuregelungen des GWB im Schnellüberblick > Neue Vergabegrundsätze (Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit) - 97 > Grundsatz zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel - 97 > Unterteilung öffentl. Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber > Neues Verfahrensregime für Dienstleistungskonzessionen - 105, 148 ff. > Keine Anwendung u.a. bei Dienstleistungen gemeinnütziger Organisationen im Rettungsdienst 107 > Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit > Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten (Statistik) > Freie Wahl zwischen Offenen und Nichtoffenen (mit TW) Verfahren > Neuregelung zur Selbstreinigung f. > Auftragsänderung während Vertragslaufzeit > Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen

11 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C D Vieles Neu macht der April Das neue GWB Ein Überblick Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen 11

12 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen C Überblick über die Verordnungen: (1) Vergabeverordnung (VgV) 1. Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation 4. Energieverbrauchsrelevante Leistungen + Straßenfahrzeuge 2. Vergabeverfahren 3. Soziale und andere besondere Dienstleistungen 5. Planungswettbewerbe 6. Architekten- u. Ingenieurleistungen 7. Übergangs- u. Schlussbestimmungen > 82 Paragrafen, unterteilt in 7 Abschnitte und 3 Anlagen > Enthält die Bestimmungen der ehemaligen VOL/A EG und VOF > Abschnitt 1 und Abschnitt 2 (Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren ) gilt auch für Bauaufträge, im übrigen VOB/A EU 12

13 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen (1) Vergabeverordnung (VgV) > Spiegelt in ihrer Struktur den Ablauf der Vergabeverfahren wider > Konkretisierung der im GWB nur angelegten Verfahrensschritte > Ergänzende Regelungen zum GWB bei Vergabe sozialer u. besonderer Dienstleistungen > Vorgabe für Rahmenbedingungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel 13

14 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen (2) Sektorenverordnung (SektVO) 1. Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation 2. Vergabeverfahren 3. Energieverbrauchsrelevante Leistungen + Straßenfahrzeuge 4. Planungswettbewerbe 5. Übergangs- u. Schlussbestimmungen > 65 Paragrafen, unterteilt in 5 Abschnitte und 3 Anlagen > Auftragsvergaben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs durch Sektorenauftraggeber > Freie Verfahrenswahl > Vielfältige Übereinstimmung mit grundlegenden Regelungen der VgV 14

15 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen (3) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 1. Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation 2. Vergabeverfahren 3. Ausführung der Konzession 4. Übergangs- u. Schlussbestimmungen > 36 Paragrafen, unterteilt in 4 Abschnitte > Definition in 105 GWB: Betriebsrisiko und Verwertungsnutzen trägt Konz.Nehmer > Schwellenwert EUR > Freie Gestaltung des Vergabeverfahrens (Ausrichtung an Verhandlungsverfahren mit TW möglich) > EU-Bekanntmachung > Primärrechtsschutz vor der VK 15

16 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen (4) Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) > 8 Paragrafen und 7 Anlagen > Umfassende Neustrukturierung der Art und des Umfangs zur Erfassung statistischer Daten > Datenübermittlung bei Aufträgen u. Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte Auftragswert (netto) über EUR Datenübermittlung bei Auftragsvergabe elektronisch und verschlüsselt an BMWi (genaue Regelung wird noch per Allgemeinverfügung bekannt gegeben und auch erst dann, wenn technischen Voraussetzungen vorhanden sind) > Datenübermittlung bei Aufträgen u. Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte Inhalte gem. der Anlagen 1-7, je nach Art des Auftrags (z.b. öffentliche Aufträge, soziale DL, Konzessionen, VS-Aufträge, Sektoren) Datenübermittlung bei Auftragsvergabe elektronisch und verschlüsselt an BMWi (s.o.) > Bis Inkrafttreten der neuen Regeln erfolgt Datenerfassung nach bisheriger Verfahrensweise 16

17 C Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen (5) Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) > 44 Paragrafen > Keine umfassenden Änderungen zur bisherigen VO, sondern i.w. Folgeänderungen aus der Neufassung des 4. Teils des GWB und der VgV > Teilregelungen der VSVgV befinden sich nunmehr in den 144 ff. GWB > Vergaben erfolgen im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit TW (Ausnahmen für Verhandlungsverfahren ohne TW oder wettbewerblichen Dialog) > Bei kommunalen Auftraggebern dürften in der Praxis verteidigungs- oder sicherheitsrelevante öffentliche Aufträge kaum vorkommen. 17

18 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen AGENDA A B C D Vieles Neu macht der April Das neue GWB Ein Überblick Aus Drei werden Fünf: Überblick über die Verordnungen 18

19 D (1) Berücksichtigung neuer Vergabegrundsätze und strategischer Ziele > Vergabegrundsätze ( 97 (1+2) GWB) NEU: NEU: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot (= bestes Preis-Leistungsverhältnis) gem. 58 (1+2) VgV Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Zu beachten bei den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, die Eignung, den Zuschlag und die Ausführungsbedingungen Weitere, bekannte Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Nichtdiskriminierung (vgl. AEUV) > Strategische Ziele ( 97 (3) GWB, 31 (3), 58 (2) VgV) Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte können berücksichtigt werden (Einbeziehung bei Leistungsbeschreibung, Festlegung von Eignungund Zuschlagskriterien bis zu den Ausführungsbedingungen möglich) 19

20 D (2) Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel u. e-vergabe > Grundsatz der elektronischen Kommunikation ( 97 (5) GWB, 9-13 VgV) Grundsätzlich Verwendung elektronischer Mittel für Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten (vgl. 9 VgV) Bereitstellung der Auftragsbekanntmachung u. der Vergabeunterlagen elektronisch auf Vergabeplattform - erstmaliger Zugriff ohne Zugangsbeschränkung (kostenlos, uneingeschränkt) öag kann danach Angaben zur Unternehmensbezeichnung und elektr. Adresse verlangen für mögliche Bieterinformationen (Eigeninteresse potentieller Bewerber / Bieter) Elektronische Mittel des öag dürfen Zugang der Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken d.h. sie müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und kompatibel zur gängigen Technik (Hard- und Software) sein Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Echtheit der Daten muss gewährleistet sein 20

21 D (2) Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel u. e-vergabe > E-Vergabe = Einsatz elektronischer Verfahren für Kommunikation und Vorgangsbearbeitung von der Bekanntmachung bis zur Bezahlung als langfristig verfolgtes Oberziel > Umsetzungsfristen zur e-vergabe nach RL 2014/24/EU Grundsatz: Umsetzung bis (z. B. E-Bekanntmachung, E-Ausschreibungsunterlagen, E-Kommunikation). Aber für E-Angebotsverfahren ist Umsetzungsaufschub möglich: Für Zentrale Beschaffungsstellen (ZBSt) kann bis aufgeschoben werden. Für andere als ZBSt kann bis aufgeschoben werden. Bei Aufschub der Umsetzungsfristen, Einräumung von Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Kommunikationsmitteln (elektronisch, per Post, Fax oder Telefon) 21

22 D (3) Ausnahmetatbestand Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit ( 108 GWB) > Inhouse-Geschäft (Abs. 1-5) Ähnliche Kontrolle über juristische Person, wie über eigene Dienststelle Mehr als 80% der Tätigkeiten der jur. Person erfolgen für öffentliche Auftraggeber Keine direkten privaten Kapitalanteile an juristischer Person zulässig Gemeinsame Kontrolle mehrere öffentlicher Auftraggeber zulässig > Horizontale Kooperation (Abs. 6) Vertrag zwischen öffentl. Auftraggebern zur Zusammenarbeit/Kooperation, dass mit zu erbringender Dienstleistung ein gemeinsames Ziel erreicht wird Zusammenarbeit / Kooperation erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit öffentlichen Interessen ( Gemeinwohlaufgabe ) Von öffentl. Auftraggebern zu erbringende Leistungen haben unter 20% Marktanteil 22

23 D (4) Essentielle Verfahrensgrundsätze in der VgV neu strukturiert > Wahrung der Vertraulichkeit ( 5 VgV) Integrität der Daten muss jederzeit gewährleistet sein > Vermeidung von Interessenskonflikten ( 6 VgV) Keine Mitwirkung an der Durchführung des Vergabeverfahrens bei vermuteter Parteilichkeit (direktes/indirektes finanzielles, wirtschaftliches o. persönliches Interesse) > Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ( 7 VgV) Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrung bei Teilnahme eines an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligten Unternehmens (Projektant/ vorbefasstes Unternehmen ) > Dokumentation und Vergabevermerk ( 8 VgV) in Textform Fortlaufende Dokumentation auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens zur Begründung von Entscheidungen; Vergabevermerk mit wesentlichen Angaben (12-Punkte-Prüfkatalog!) zum Vergabeverfahren inkl. Gründe zur Angebotsauswahl 23

24 D (5) Änderungen und Ergänzungen der Verfahrensarten ( 119 GWB, VgV) > Kein Vorrang des offenen Verfahrens mehr ( 14 (2) VgV) Auswahl zwischen offenen und (stets mit TW) nichtoffenen Verfahren > Erweiterung der Verfahrensarten ( 119 GWB, 14 (1) VgV) Neben offenen/nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren (ohne/mit TW) und Wettbewerblichen Dialog künftig auch die Innovationspartnerschaft als neue Verfahrensart > Verhandlungsverfahren mit TW und Wettbewerblicher Dialog gleichgestellt ( 14 (3) VgV) Zulässig z.b. wenn Art, Komplexität, rechtlicher oder finanzieller Rahmen oder damit einhergehende Risiken des Auftrags vorherige Verhandlungen erfordern > Deutlich mehr Leitlinien zum Ablauf der jeweiligen Vergabeverfahren ( VgV) Wesentliche Aspekte sind nun in den Paragrafen der jeweiligen Verfahrensart geregelt 24

25 D (6) Neue / geänderte Beschaffungsmethoden ( 120 GWB, VgV) > Rahmenvereinbarungen ( 21 VgV) mit einem oder mehreren Unternehmen Beauftragungen nach vorher festgelegten Bedingungen, Laufzeit max. 4 Jahre > Dynamisches Beschaffungssystem ( VgV) Elektronische Systeme zur Beschaffung standardisierter (marktüblicher) Waren, Bau- und Dienstleistungen > Elektronische Auktionen ( 25,26 VgV) Nach Einreichung und Prüfung der Angebote erfolgt elektronische Auktion i.w. nach Regeln herkömmlicher Auktionen; i.b. geeignet bei standardisierten Waren, Bau- und Dienstleistungen > Elektronische Kataloge ( 27 VgV) Neues Instrument: Unternehmen können Angebote in strukturierten Format einreichen, welche dann vom e-vergabesystem des Beschaffenden automatisch geprüft werden können 25

26 D (7) Leistungsbeschreibung ( 121 GWB, VgV) > Nicht diskriminierende Leistungsbeschreibung (LB) ( 31 (1) VgV) LB muss allen Unternehmen gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährleisten > Merkmale des Auftragsgegenstandes in geeigneter Weise beschreiben ( 31 (2) VgV) Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder Beschreibung der zu lösenden Aufgabe So genau und klar wie möglich, so dass hinreichend vergleichbare Angebote eingehen > Produktneutrale Ausschreibung ( 31 (6) VgV) Grd. kein Verweis auf bestimmte Produkte eines bestimmten Unternehmens; ausnahmsweise zulässig, wenn nicht produktneutral beschreibbar und mit Zusatz oder gleichwertig > Nachweisführung zur Erfüllung geforderter Merkmale ( 33,34 VgV) Forderung des öag von Bescheinigungen einer Konformitätsbewertungsstelle (Testberichte oder Zertifizierungen) oder durch Gütezeichen; auch gleichwertige Nachweise akzeptieren 26

27 D (8) Eignungsprüfung ( 122 GWB, VgV) > Merkmale der Eignungsprüfung ( 122 GWB, VgV) Auftragsbezogen (!) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Berufs- oder Handelsregister o. andere Weise) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (z.b. bestimmter Mindestjahresumsatz) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (z.b. personelle u. techn. Mittel, ausr. Erfahrung) Gestrichen! Zuverlässigkeit, Gesetzestreue > Eignungsnachweise ( 48 VgV) Auftraggeber muss angeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen) die Bieter/Bewerber ihre Eignung / das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben (Sonderregelung EEE 50VgV) 27

28 D (9) Ausschluss vom Vergabeverfahren ( 123, 124 GWB) > Zwingender Ausschluss ( 123 GWB) zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Z.B. bei Kenntniserlangung über rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße nach 30 OWiG wegen einer Straftat nach StGB (nähere Aufzählung - z.b. Geldwäsche, Bestechlichkeit, Subventionsbetrug) Vom Ausschluss kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist (Ermessensentscheidung=Begründung!) > Fakultativer Ausschluss ( 124 GWB) zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten! Z.B. wenn Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei Ausführung eines früheren öffentl. Auftrags (oder Konzession) erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dieses zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder vergleichbarer Rechtsfolge führte. 28

29 D (10) Selbstreinigung ( 125 GWB, 42 (1) VgV) > Kein Ausschluss trotz Ausschlussgrund, falls Unternehmen (kumulativ!) nachweist: Ausgleichszahlung / Verpflichtung zur Zahlung für Schaden Aktive Kooperation mit Ermittlungsbehörden und öffentlichen AG Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Straftaten (Compliance etc.) > Maßnahmen der Selbstreinigung Das betroffene Unternehmen ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Integrität wiederherzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schweren Fehlverhaltens in der Zukunft zu verhindern Nachgewiesene Maßnahmen sind in die Prognoseentscheidung zur Eignung einzubeziehen 29

30 D (11) Zuschlag ( 127 GWB, 58 VgV) > Zuschlagskriterien Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot (= bestes Preis-Leistungs-Verhältnis) Neben Preis oder Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien einbezogen werden Einbeziehung z.b. von Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit Auftragsausführung betrauten Personals möglich, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann Wenn nur Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden, dann erfolgt Bestimmung wirtschaftlichstes Angebotes nur nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien Angabe von Gewichtungen der Zuschlagskriterien in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen Einbeziehung von Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium möglich ( 59 VgV) 30

31 D (12) Soziale und sonstige Dienstleistungen ( 130 GWB, VgV) > Wegfall der bisherigen vorrangigen A- und nachrangigen B-Dienstleistungen > Art. 74 ff. der RL 2014/24/EU unterstellen bestimmten sozialen und anderen besonderer Dienstleistungen besondere erleichterte Beschaffungsregelungen (Sonderregime) > Die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen sind im Einzelnen im Anhang XIV der RL 2014/24/EU aufgeführt > Beispiele sind Dienstleistungen aus Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsbereich, da diese insbesondere aus kultureller Tradition in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind. > Schwellenwert beträgt EUR > Besondere Verfahrensregeln (z.b. nahezu freie Wahl der Verfahrensart) > Rettungsdienstleistungen, die durch gemeinnützige Organisationen erbracht werden, sind gänzlich vom Vergaberecht ausgenommen ( 107 (1) Ziffer GWB) 31

32 D (13) Auftragsänderungen während Vertragslaufzeit ( 132 GWB) > Tatbestände für Auftragsänderungen ohne neues Vergabeverfahren (alternativ) 1. Überprüfungsklausel /Option im Vertrag angelegt (unabhängig vom Geldwert!): Klare, genaue, eindeutige Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Änderungen und keine Änderung des Gesamtcharakters. 2. Zusätzlich erforderliche, im früheren LV nicht vorgesehene, Leistungen: Wenn AN-Wechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre; Obergrenze 50 % des ursprünglichen Auftragswert 3. Erforderliche und trotz Sorgfalt unvorhersehbare Umstände erfordern Änderung: Obergrenze 50 % des ursprünglichen Auftragswertes und keine Änderung des Gesamtcharakters 32

33 D (13) Auftragsänderungen während Vertragslaufzeit ( 132 GWB) > Tatbestände für Auftragsänderungen ohne neues Vergabeverfahren (alternativ) 4. AN-Ersetzung (Unternehmensumstrukturierung): Neuer AN ersetzt bisherigen AN z.b. durch Übernahme, Kooperation, Erwerb, Insolvenz, wenn der Rechtsnachfolger ursprüngliche Eignungskriterien erfüllt. 5. De-Minimis-Regel: Der jeweilige EU-Schwellenwert wird nicht überschritten und die Änderung beträgt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswerts, wobei bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen der Gesamtwert der Änderung maßgeblich ist / Soziale Dienstl.: 20%-Änderung ( 130 II GWB) 33

34 D (14) Kündigung in besonderen Fällen ( 133 GWB) > Kündigung durch öffentl. Auftraggeber während der Vertragslaufzeit möglich (alternativ) 1. Es wurde eine wesentliche Änderung vorgenommen, die nach 132 ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte. 2. Es lag zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach 123 (1-4) GWB vor. 3. Der Auftrag hätte wegen einer durch den EuGH festgestellten Verletzung gegen europarechtliche Vorschriften nicht an den Auftragnehmer vergeben werden dürfen (vorgeschaltet: EU-Vertragsverletzungsverfahren). > Zu 1. und 3. kann AN Vergütung für bis dato erbrachte Leistungen verlangen, zu 2. stehen ihm keine Ansprüche zu. > Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch Kündigung nicht ausgeschlossen. 34

35 D Nachprüfungsverfahren Vergabekammer ( GWB) > Erfasst werden nunmehr auch Konzessionsvergaben oberhalb des Schwellenwertes von EUR > Bisheriger unbestimmter Rechtsbegriff der unverzüglichen Rüge wurde in 160 Abs. 3 GWB konkretisiert - Nachprüfungsantrag demnach unzulässig wenn: > Vergaberechtsverstoß vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber AG gerügt wird. > Vergaberechtsverstöße, welche aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gegenüber AG gerügt werden. > Vergaberechtsverstöße, die erst in Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gegenüber AG gerügt werden. > Mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des AG der Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei Eingang des Nachprüfungsantrag vergangen sind. 35

36 Vergaberechtsmodernisierung und Auswirkungen auf die Vergabepraxis in Niedersachsen Vielen Dank für Ihr Interesse! Haben Sie noch Fragen? Servicestelle zum NTVergG Referat 16 Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht, Vergabekammer Homepage: 36

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