Kartellverfahren und seine Folgen Kurze Darstellung Kartellverfahren von 2002 bis heute Sachstand heute Aussicht Lösungsmöglichkeiten Holzverkauf

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1 Kartellverfahren und seine Folgen Kurze Darstellung Kartellverfahren von 2002 bis heute Sachstand heute Aussicht Lösungsmöglichkeiten Holzverkauf 1

2 Kartellverfahren 2002 Beschwerde Sägewerksverband gegen gemeinsame Vermarktung von Staats-, Privatwald- und Kommunalwaldholz 2008 Einigung mit dem Kartellamt in mehreren Bundesländern Konkretisierungspapier 2012 nach erneuter Beschwerde in BAWÜ neue Ermittlungen durch BkartA in BAWÜ 2016 Beschluss gegen das Land BAWÜ 2017 Klage des Landes BAWÜ gegen Beschluss abgelehnt 2

3 Beschluss des BkartA gegen das Land BAWÜ a) Vereinbarung zur gemeinsamen Vermarktung verstößt gegen Art. 101 I AEUV und 1 GWB. b) Das Land darf Nadelstammholz von Privat-oder Körperschaftswaldbesitzern nur bis zu einer jeweiligen Waldfläche von 100 ha mitverkaufen. c) Das Land darf Dienstleistungen des Revier-dienstes für Privat-oder Körperschaftswaldbesitzer nur bis zu einer jeweiligen Waldfläche von 100 ha miterbringen. d) Dem Land ist es untersagt, nach Ablauf einer Übergangsfrist die jährliche Betriebsplanung, die forsttechn. Betriebsleitung und den Revierdienst für Waldbesitzer > 100ha zu erbringen. 3

4 Änderung des Bundeswaldgesetzes 46 zum Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung. 2. Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind. 4

5 Änderung des Bundswaldgesetzes 46 zum (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustellen. Die Berichte sollen, unter besonderer Berücksichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forstbetriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten. 5

6 OLG Düsseldorf, Urteil v (VI Kart10/15): Land BaWü = Unternehmen, das wirtschaftlich handelt -beim Holzverkauf-beim Fakturieren -beim Revierdienst (untrennbar; nicht hoheitlich) -bei der forsttechnischen Betriebsleitung -beim jährlichen Betriebsplan( Wertschöpfungskette ) Vereinbarung über Bündelung von Holzverkauf + DL = spürbarewettbewerbsbeschränkung KeineAusnahme als Arbeitsgemeinschaft : Ab 100 ha selbständige Vermarktung möglich(84% der Sägewerke kauften in BaWüMengen ab 50 fmvon einzelnen Lieferanten).. 6

7 Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels isvart. 101 AEUV (in Bezug auf Dtl. -Frankreich) KeineAusnahme nach Art. 106 II AEUV. Keine Freistellung (Art. 101 III) vom Kartellverbot.Vermutung des 46 II BWaldG verletzt EU-Recht Land BAWÜ hat beim BGH Revision eingelegt Entscheidung Sommer

8 BkartA will Einigung mit dem Land NRW Neue Landesregierung hat Einigung mit BkartA im Koalitionsvertrag vereinbart Besonderheiten Nordrhein-Westfalen: auch aus Sicht des BKartA Privatwaldland Nr. 1 Kommunen schon weitgehend selbständig in der Holzvermarktung? Landesbetrieb: zu hoher gebündelter Marktanteil. Pilotprojekte der Forstwirtsch. Vereinigungen: Entwicklung oder Stillstand 8

9 Sachstand Kartellverfahren in NRW Dezember 2017 Gespräch zwischen Land und BkartA hat stattgefunden Kooperative Holzvermarktung wird zeitnah beendet (Ende 2018?) Indirekte Förderung wir zeitnah beendet (Ende 2019, 2020?) Tatsachen, die nicht veränderbar sind! 9

10 Vorgehensweise/Eckpunkte 1. Das Bundeskartellamt strebt mit dem Land NRW eine einvernehmliche Regelung an. Die in den anstehenden Verhandlungen vorhandenen Spielräume zeitlicher bzw. inhaltlicher Art werden für eine kundenorientierte Umsetzung genutzt. 2. Notwendige Veränderungen werden unter der Beteiligung des Waldbesitzes, des Clusters und den Stakeholdern entwickelt. Sie werden sachlich und zeitlich so umgesetzt, dass keine vermeidbaren Strukturbrüche entstehen. Erste Arbeitsgruppen wurden eingerichtet 3. Die Entgeltordnung für die indirekte Förderung des Waldbesitzes wurde um ein Jahr verlängert. (Wenn notwendig und möglich evt ein, zwei weitere Jahre?) 4. Nach der voraussichtlichen Entscheidung des BGH im Verfahren BaWü../. Bundeskartellamt, die für den Sommer 2018 erwartet wird, kann eine weitere Aussage über die Dienstleistung durch den LB WuH getroffen werden. Unabhängig davon muss Wald und Holz NRW in Zukunft die Dienstleistung zu Vollkosten und im Wettbewerb mit anderen Dienstleistern anbieten. 10

11 Neue Wege der Holzvermarktung im Privat und Körperschaftswald, welches ist der Richtige Jede FBG oder kleine Zusammenschlüsse weniger Forstbetriebsgemeinschaften vermarkten ihr Holz dezentral Bildung von Forstwirtschaftlichen Vereinigungen die den Holzverkauf für viele einzelene FBG en organisieren Kooperation zwischen FWV und Kommunen (ausdrücklich erlaubt durch BkartA) 11

12 Nur mal nachgedacht. Mindestmengen? Man muss den großen Werken etwas anbieten Können, damit man auf Augenhöhe verhandeln Kann. Der Landesbetrieb Wald und Holz als großer Dampfer, in dessen Kielwasser sich leicht Holz verkaufen lässt, wird definitiv fehlen Meine Meinung: mindestens fm lieber mehr 12

13 Nur mal nachgedacht. Kleinmengen, Sonderposten Nur eine große Verkaufsorganisation Kann sich auch um die Kleinmengen und Sonderposten kümmern 13

14 Nur mal nachgedacht. Kosten Bei einer durchschnittlichen Gebühr von 2,-- /FM hätte eine Organisation mit einem Verkaufsvolumen von Festmetern eine jährliche Einnahmen von ,-- Die benötigt man auch um den Holzverkauf mit drei bis vier Beschäftigten zu organisieren. Es ist nicht nur Rechnung Schreiben, Reklamationen Vorzeigungen. Überprüfung Maß besonders Werksmaße Verträge aushandeln,.nicht nur Preise alle Konditionen wie Aushaltung etc, müssen berücksichtigt werden und und und 14

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