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1 Teil 1: Ansprüche des K gegen V: A. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Hin- und Rücksendekosten für die AntiBlitzFolie aus 346, 357, 355, 312d, 312b I. Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht ( 312d, 312b, 355)? (+) 1. Vertrag über Lieferung von Waren (+) zwei entsprechend korrespondierende WE 2. V Unternehmer (+) K Verbraucher?... (+) dagegen: K ist von Beruf Kaufmann K hinterließ wegen Geschäftsadresse Eindruck, als Kaufmann zu handeln dafür: 13 stellt ab auf konkreten Geschäftszweck, nicht Beruf. 4. Fernkommunikationsmittel (+) Internet ist Tele- und Mediendienst i. S. des 312b II a.e. 5. Fernabsatzsystem (+) Vermutung nach 312 d I 1 2. Hs. 6. Keine Bereichsausnahmen ( 312b III) (+) 7. Kein von Rückgabe ausgeschlossener Gegenstand ( 312d IV) (+) II. Widerrufsrecht trotz Vertragsnichtigkeit? (+) 1. Vertragsnichtigkeit? (+) a) Gesetzeswidrigkeit ( 134) ( ) Schutz des Unternehmers aufgr. Rechtsscheinlehre verbraucherschutzwidrig, allein obj. privater Zweck maßgeblich Gegenstand macht privaten Geschäftszweck zudem erkennbar dafür: Verwendung verstößt gegen 23 Abs. 1 Nr. 3 StVG, zudem gegen 274 StGB (Urkundenunterdrückung) dagegen: Verboten ist in den gesetzlichen Bestimmungen lediglich Benutzung, nicht An- oder Verkauf b) Sittenwidrigkeit ( 138)? (+) wenn Verhalten in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl oder Wertordnung steht oder dies bezweckt dafür: Kauf bezweckt Gesetzesverstoß, Gerät sollte in Dschl. eingesetzt werden Überhöhte Geschwindigkeit kann sehr schwerwiegende Folgen haben Vertrag sittenwidrig und daher nichtig 2. Widerrufsrecht trotz Nichtigkeit? (+) dagegen: Vertragliches Widerufsrecht setzt gedanklich wirksamen Vertrag voraus; dt. Recht sieht eigentlich bereicherungsrechtliche Lösung vor dafür: bereicherungsrechtliche Grundsätze würden Rückabwicklung hier ausschließen ( 817 S. 2), was dem EU-richtlinienkonformen und vorrangigen Verbraucherschutzgedanken zuwiderläuft (ganz hm, vgl. Kommentare zu 312d bzw. zu 355 sowie auch BGH NJW 2010, 610; Gegenteil vertretbar mit Hilfsgutachten!) III. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung (+) 1. Willenserklärung (+) konkludent durch Rücksendung 2. Form (+) Textform oder Rücksendung der Ware ( 355 I 2); hier Rücksendung 3. Frist (+) 14 Tage-Frist ( 355 II 1) da Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss (realitätsnahe Auslegung des Sachverhalts) Fristbeginn: Nach Ablauf des Tages der Warenlieferung ( 312d II, 187), d.h. am , 0.00 Uhr Fristende: mit Ablauf => Zur Fristwahrung genügende Warenrücksendung ( 355 I 2) erfolgte noch fristgemäß IV. Rechtsfolgen des Widerrufs 1. Erstattung Kaufpreis (+) 150 als Gegenleistung nach Erstattung Hinsendekosten? (+) a) Geltendes Recht: die den Käufer nach 448 treffende Kostentragungspflicht für Versandkosten trifft nach EU-fernabsatzrichtlinienkonformer, verbraucherschutzrechtlicher Auslegung den Verkäufer (s. Art. 6 RL: Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren"; ausführliche Begründung s. Besprechungsfall 4) b) Kostentragungspflicht V könnte ausgeschlossen sein durch AGB ( ) aa) Einbeziehung der AGB (+) dagegen: Einbeziehung ( 305 II) setzt Wirksamkeit des Vertrags voraus; Unwirksamkeit wurde nur zum Zwecke des Verbraucherschutzes außer Acht gelassen (s. o. I 6 b) dafür: Wenn zum Zwecke des Verbraucherschutzes Vertrag als wirksam erachtet wird, dann sollte er auch für die weiteren Fragen als wirksam erachtet werden (Gegenteil vertretbar dann aber Hilfsgutachten!) bb) Gültigkeit der AGB ( ) Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht, sinnvollerweise unabdingbar (Anhaltspunkt z.b. in 312i)

2 3. Erstattung Rücksendekosten? (+) a) Kostentragungspflicht grundsätzlich beim Verkäufer ( 357 II 2) b) Abweichung hierdurch durch AGB ( ) Im Fernabsatz darf Unternehmer dem Verbraucher Kosten der Rücksendung (richtlinienkonforn, s. o.) auferlegen: wenn Preis der Kaufsache nicht mehr als 40 ( ) hier Kaufpreis bei 150 oder bei höherem Preis die Zahlung noch aussteht ( ) hier Kaufpreis bezahlt c) Rechtsfolge: Von Kostenpflicht des Verkäufers abweichende AGB des V sind ungültig entspr. oben dargestellten Grundsätzen (s. 2 b); somit kann K nach 357 II 2 von V auch Erstattung der Rücksendekosten verlangen V. Ergebnis: Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Erstattung der Hin- und Rücksendekosten für die AntiBlitzFolie aus 346, 357, 355, 312d, 312b ist begründet B. Anspruch K gegen V auf Erstattung Rücksendekosten für das Netbook aus 346, 357, 355, 312d, 312 b I. Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht ( 312d, 312b, 355)? (+) s. o. zu A I II. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung (+) 1. Willenserklärung (+) dagegen: Widerruf eigentlich empfangsbedürftige Willenserklärung; Sendung nicht angekommen dafür: Empfang nicht erforderlich analog 355 I 2 (für Fristwahrung genügt Absendung) oder analog 357 II 2 (Gefahren des Versands soll Unternehmer tragen); zudem würde V spätestens bei einem Rechtsstreit vom Widerruf erfahren, womit späterer Zugang gewährleistet wäre 2. Form (+) hier Rücksendung ( 355 I 2); s. o. 3. Frist (+) 14 Tage-Frist ( 355 II 1) da Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss (realitätsnahe Auslegung des Sachverhalts), s. o. III. Rechtsfolgen des Widerrufs: Erstattung Rücksendekosten? (+) 1. Nach gesetzlicher Regelung Kostentragungspflicht grundsätzlich bei V ( 357 II 2) 2. Kostentragungspflicht V könnte ausgeschlossen sein durch AGB ( ) a) Einbeziehung der AGB (+) s. o. b) Gültigkeit der AGB ( ) dafür: Bei Fernabsatz darf Unternehmer dem Verbraucher Kosten der Rücksendung (richtlinienkonforn, s. o.) auferlegen unabhängig vom Preis, wenn Zahlung wie hier noch aussteht dagegen: Gerichte sollen bei sozialem Schutzrecht nicht zum Handlanger des Vertragspartners werden und eine überschießende Klausel (hier uneingeschränktes Abwälzen der Rücksendekosten auf Käufer) an das gerade noch Zulässige anpassen; es gelten stattdessen zwingend gesetzliche Regeln ("Verbot geltungserhaltender Reduktion" entspr. 306 I, II BGB) IV. Ergebnis: Anspruch K gegen V auf Erstattung Rücksendekosten für Netbook aus 346, 357, 355, 312d begründet C. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Hin- und Rücksendekosten für die Tagescreme aus 346, 357, 355, 312d I. Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht ( 312d, 312b, 355); grs. wie oben zu A I; allerdings u. U. ein von Rückgabe ausgeschlossener Gegenstand nach 312d IV Nr. 1 ( ) 1. Widerruf nach gesetzlichen Regeln ausgeschlossen, falls: 1. Alt.: nach Kundenspezifikation gefertigt ( ) 2. Alt.: auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ( ) setzt voraus, dass so speziell, dass nicht mehr verkäuflich (z.b. Berücksichtigung spezieller Kundenwünschen) 3. Alt.: aufgrund Beschaffenheit nicht für Rücksendung geeignet ( ) 4. Alt.: verderblich ( ) 2. Analogie zu den genannten Regelungen? ( ) dafür: allen normierten Fällen gemeinsam, dass Rücknahme für Unternehmer wegen Unverkäuflichkeit unzumutbar; vorliegend Hygieneartikel, der nach Öffnung auch mit Blick auf Übertragung von Krankheitserregern praktisch unverkäuflich dagegen: Verbraucher soll im Fernabsatz Möglichkeiten zur Prüfung erhalten Ausnahmen von verbraucherschutzrechtlichen Normen sind eng auszulegen, keine Analogien zu Lasten der Verbraucher (so bei Hygieneartikeln, ja selbst bei Arzneimitteln hm, vgl. Kommentare zu 312 d IV, ferner BGHZ 154, 239, OLG Köln, MMR 2001, 683) (Gegenteil vertretbar dann aber Hilfsgutachten)

3 II. Kein Ausschluss des Widerrufs nach AGB-Bestimmungen (+) 1. AGB (+) in Widerrufsbelehrung enthaltener Hinweis auf Rückgabeverbot bei Benutzung ist AGB i. S. des 305 I 1 2. Einbeziehung (+) ausdrückliche Wiedergabe 3. Gültigkeit ( ) Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutznorm, s. o. I III. Ordnungsgemäße Widerrufserklärung (+) s. o. A III, wobei Verweigerung der Annahme Zugang nicht hindert IV. Rechtsfolgen des Widerrufs (+) 1. Erstattung Kaufpreis (+) 25 als Gegenleistung nach Erstattung Hinsendekosten (+) s. o. A III 3. Erstattung Rücksendekosten? (+) s. o. B III entsprechend: trotz des geringen Kaufpreises von unter 40 ist genereller Ausschluss Rücksendekosten in AGB des V auch hier überschießend V. Ergebnis: Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Hin- und Rücksendekosten für Tagescreme aus 346, 357, 355, 312d begründet Teil 2: Ansprüche des V gegen K Anspruch V gegen K auf Wertersatz wegen Anbruchs der Creme aus 357 III 1. Widerruf des Vertrags (+) s. o. 2. Verschlechterung des Gegenstands (+) 3. Aufgrund Umgangs mit der Sache (+) Zurechnung Verhaltens der M gegenüber K entspr Jenseits der Prüfung von Eigenschaften der Ware ( ) vorliegend lediglich notwendige Prüfung zum Schutz des Verbrauchers, vgl. entsprechend oben Teil 1, C I (Gegenteil vertretbar) Ergebnis: Anspruch V gegen K auf Wertersatz wegen Anbruchs der Creme aus 357 III nicht begründet. Teil 3: Ansprüche des V gegen F Anspruch V gegen F auf Herausgabe des Netbooks nach 985, F Besitzer (+) 2. V Eigentümer? (+) a) V war Eigentümer (+) b) Eigentumsverlust durch Veräußerung V und K nach 929? ( ) V berechtigt (+) Übergabe (+) Wirksame Einigung? ( ) dafür: Lieferung Netbook erfolgte ohne ausdrücklichen Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt dagegen: Lieferung auf Rechnung interessengerecht und naheliegend konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt (hm; vgl. Kommentare zu 449; ebenso BGH VIII ZR 184/05 für Autoverkauf, bei dem Verkäufer den Fahrzeugbrief zurückhält, sonst noch offengelassen) (Gegenteil ebenso vertretbar dann Hilfsgutachten bzw. Prüfung entsprechenden Anspruchs K gegen F) c) Eigentumsverlust durch Dereliktion nach 959 ( ) Aufgabewille des S ( ) bei Hoffnungslosigkeit kein hinreichender Aufgabewille Berechtigung des S zur Dereliktion ( ) nur Eigentümer ist zur Dereliktion befugt d) Eigentumsverlust durch Veräußerung U an F nach 929, 932 ( ) U nicht berechtigt (+) Einigung mit F (+) Übergabe an F (+) Guter Glaube des F (+) Verwunderung über niedrigen Kaufpreis unschädlich wegen oftmaliger günstiger Gelegenheiten Kein Abhandenkommen is. des 935 I 1 oder 2 ( ) Netbook ist S als unmittelbarem Besitzer abhandengekommen, mangels Besitzaufgabe seitens S sogar von U gestohlen e) Eigentumsverlust durch Veräußerung F an E nach 929, 932 ( ) F nicht berechtigt (+) Einigung mit E (+) Übergabe an E (+)

4 Guter Glaube des E (+) Kein Abhandenkommen is. des 935 I 1 ( ) s. o. möglicherweise aber "öffentliche Versteigerung" is. des 935 II? ( ) Eine "ebay-versteigerung" im Powersellershop des E (vorbehalten für gewerbliche Verkäufern mit bestimmten Eigenschaften) ist keine "öffentliche Versteigerung" i. S. des 935 II: ebay-auktionen sind schon einmal keine "Versteigerungen" im Rechtssinne ( 157 BGB), sondern die entsprechenden Kaufverträge kommen durch Zeitablauf mit höchstem Gebot zustande (BGH; daher auch kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach 312d IV Nr. 5) vor allem ist erhöhter Verkehrsschutz nur gerechtfertigt bei offiziell betriebener Versteigerung (d.h. "öffentliche Versteigerung" i. S Legaldefinition des 383 III BGB). f) Eigentumsverlust durch Rückveräußerung E an F nach 929, 932 ( ) wg Abhandenkommens 935 I s. o. 3. F kein Recht zum Besitz (+) Kein Besitzrecht gegenüber V Ergebnis: Anspruch V gegen F auf Herausgabe des Netbooks nach 985, 986 begründet. Teil 4: Ansprüche des E gegen F A. Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Hin- und Rücksendekosten aus 346, 357, 355, 312d I. Widerrufsrecht nach 312d, 355? (+) 1. Fernabsatzvertrag? (+) a) Vertragsschluss (+) b) Lieferung von Waren (+) c) F Verbraucher?... (+) 13 d) E Unternehmer (+) 14 - als registrierter Powerseller e) Fernkommunikationsmittel (+) Internet f) Fernabsatzsystem (+) Vermutung nach 312 d I 1 2. Hs. Widerrufsrecht grs. begründet II. Widerrufserklärung ( ) 1. Form ( 355 I 2) (+) vorliegend durch Rücksendung der Ware 2. Frist ( 355 II ) (-) Länge der Frist: 14 Tage, falls Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss ( ) 14 Tage, falls Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss und ordnungsgemäße Information (+) hier erfolgt über Internetseite, nachträgliche Belehrung per genügt Textform nach 126 b Fristbeginn: ( 312d II, 187), Fristende: somit am verfristet Ergebnis: Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Netbook aus 346, 357, 355, 312d ist nicht begründet B. Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Hin- und Rücksendekosten aus 346, 433, 435, 437 Nr. 2, Rücktrittsrecht nach 433, 435, 437 Nr. 2, 326 I 1?... ( ) a) Kaufvertrag (+) b) Rechtsmangel i. S. 435? ( ) hier fehlende Eigentumsverschaffung dafür: Wortlaut der Norm könnte fehlende Eigentumsverschaffung erfassen; nach ihm kommt es darauf an, dass von Dritten keine Rechte geltend gemacht werden können; hier wäre Herausgabeverlangen des V aus Eigentum begründet dagegen: Gemeint sind Fälle, in denen Eigentum nach 433 I verschafft wurde, aber mit Rechten Dritter belastet ist: nur dann ist Geltung des Rechtsmängelgewährleistungsrechts gerechtfertigt, insbes. kurzeverjährung 438 I Nr. 3 (inzwischen hm, vgl. Kommentare zu 435 und BGH NJW 2007, 3777) 2. Ergebnis: Kein Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346, 433, 435, 437 Nr. 2, 323

5 C. Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Hin- und Rücksendekosten aus 346, 326 IV, 326 I 1 1. Gegenseitiger Vertrag (+) Kaufvertrag 2. Wegfall der Leistungspflicht nach 326 I 1 nach 275 I (+) a) mangels Eigentumsverschaffungsmöglichkeit war Leistung für F subjektiv unmöglich und Bereitschaft des V, die Verfügung zu genehmigen, nicht ersichtlich b) anfängliche Unmöglichkeit wird von 326 I 1 ebenfalls erfasst 3. Rechtsfolge: a) Rückabwicklung nach 346 ff. (ivm 326 IV) erfasst jedenfalls Rückzahlung einer bereits erfolgten Kaufpreiszahlung b) Hin- und Rücksendekosten werden allerdings von 346 ff. anders als im Verbraucherschutzrecht nicht erfasst (s. o.) 4. Ergebnis: Anspruch E gegen F auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346, 326 IV, 326 I 1 begründet, nicht aber Ersatz der Hin- und Rücksendekosten D. Anspruch E gegen F auf Schadensersatz einschließlich Hin- und Rücksendekosten aus 311a II 1. Vertragschluss (+) Kaufvertrag 2. Anfängliche Unmöglichkeit (+) s. o. 3. Kenntnis oder Kennenmüssen seitens E (+) wird vermutet nach 311a II 2 4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach Differenztheorie; E ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn F erfüllt hätte: a) Wegen Nichtleistung besteht Anspruch auf Wert des Netbooks, mangels anderer Angaben Höhe des Kaufpreises, d.h. 400 (wegen bereits erfolgter Gegenleistung wird diese hier natürlich nicht in Abzug gebracht) b) Ersatz der aufgewandten Hin- und Rücksendekosten?... (+) aa) Aufwendungsersatz trotz Geltendmachung von Schadensersatz (+) 311a II 2, wonach der geschädigte Gläubiger "wahlweise" Aufwendungsersatz oder Schadensersatz verlangen kann, steht der Geltendmachung von Aufwendung in Form eines Schadensersatzes nicht entgegen: Sinn ist die Verhinderung kumulierter Ansprüche aufgrund gleicher Tatbestände bb) Die Positionen im Einzelnen: Ersatz der Hinsendekosten (+) gegen Ersatzfähigkeit: E ist wie bei Erfüllung zu stellen und bei Erfüllung hätte er diese Kosten tragen müssen; für Ersatzfähigkeit: mangels Erfüllung profitiert E nicht von seiner Aufwendung, d.h. ersatzfähig als frustrierte Aufwendung (ähnlich wie sinnloser Versicherungsaufwand für Pkw etc.); Ersatz der Rücksendekosten (+) für Ersatzfähigkeit: es geht um eine Aufwendung, die der von F zu verantwortenden Rückabwicklung dient gegen Ersatzfähigkeit: E war eigentlich zur Rücksendung an den Eigentümer (V) und nicht an F verpflichtet für Ersatzfähigkeit: F hat den E nicht über diesen Umstand rechtzeitig informiert (vertretbar daher auch SchE wegen Nebenpflichtverletzung nach 280, 241 II) 5. Ergebnis: Anspruch E gegen F auf Zahlung von 400 zuzüglich Hin- und Rücksendekosten aus 311a II ist begründet

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