Begründung zur 20. Flächennutzungsplanänderung Bereich: Sondergebiet Windenergie Holste - Hellingst Samtgemeinde Hambergen

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1 Begründung zur 20. Flächennutzungsplanänderung Bereich: Sondergebiet Windenergie Holste - Hellingst Samtgemeinde Hambergen (Proj.-Nr )

2 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. PLANUNTERLAGE GELTUNGSBEREICH STÄDTEBAULICHE SITUATION PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN Ziele der Raumordnung und Landesplanung Sonstige städtebauliche Planungen INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG PLANUNGSRELEVANTE BELANGE Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege Verkehr Wirtschaft Ver- und Entsorgung UMWELTBERICHT... 11

3 Seite 3 1. PLANUNTERLAGE Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom Katasteramt Osterholz-Scharmbeck zur Verfügung gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1: erstellt worden. 2. GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortschaft Hellingst und umfasst insgesamt 4 Flächen. Es handelt sich dabei um zwei Bestandsflächen (Teilbereiche A ) mit einer Größe von 14,5 bzw. 21,40 ha sowie zwei Fläche die zusätzlich als Vorranggebiet für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt sind (Teilbereich B) in einer Grße von ca. 8,47 ha und 10,41 ha. Im Süden der beiden Teilflächen des Teilbereiches B wurde bei der Abgrenzung ein Toleranzbereich aufgrund der unterschiedlichen Planungsmaßstäbe des RROP und des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hambergen in Ansatz gebracht. TB A TB B Abb. 1: Räumliche Lage des Plangebietes 3. STÄDTEBAULICHE SITUATION Die Samtgemeinde Hambergen besteht aus den Mitgliedsgemeinden Axstedt, Hambergen, Holste, Lübberstedt und Vollersode. Das Plangebiet umfasst insgesamt vier Flächen, die östlich der Ortschaft Hellingst und westlich des Staatsforsts Osterholz-Scharmbeck in der Gemeinde Holste liegen. Die Änderungsbereiche unterliegen überwiegend einer landwirtschaftlichen Nutzung als Acker oder Grünland und werden durch vorhandene Straßen und Wirtschaftswegen er-

4 Seite 4 schlossen. Zudem befindet sich innerhalb des südlichen Teils des Teilbereiches B eine kleinere Waldfläche. Die beiden im Westen gelegenen Teilflächen des Teilbereiche A mit insgesamt 9 Windenergieanlagen umfassen den bereits vorhandenen Windpark Holste. 4. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE Für das Gebiet der Samtgemeinde Hambergen gilt seit dem ein Ausschluss von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb der im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung dargestellten Bereiche. Der Erläuterungstext zur 1. Flächennutzungsplanänderung enthält folgende Ausführungen: Mit der ersten Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Windenergienutzung in der Samtgemeinde auf geeigneten Flächen konzentriert werden. Ein Wildwuchs von Windenergieanlagen soll vermieden werden, u. a. um die gegebene Erholungseignung des Samtgemeindegebietes zu bewahren. Die Ansiedlung von Windenergieanlagen, als moderne umweltfreundliche Form der Energiegewinnung, soll im Samtgemeindegebiet entsprechend der für die Region verbindlich vorgegebenen Raumordnungsziele gefördert werden. Ausgewiesen werden sollen alle Bereiche, die im Ergebnis der Restiktions- und Windpotenzialanalyse sowie standörtlicher Untersuchung zur Aufnahme von mindestens drei Windenergieanlagen geeignet sind; für die übrigen Bereiche der Samtgemeinde soll der Planvorbehalt gemäß 35 (3) Satz 3 BauGB wirksam werden. Mit der Darstellung der Flächen in Hambergen, Hellingst und Vollersode soll eine umfassende, abschließende Regelung der Windkraftnutzung in der Samtgemeinde getroffen werden. Grundlage für die 1. Flächennutzungsplanänderung war eine Restriktionsanalyse zur Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung. Als Basis wurden zuvor die in einem DEWI 1 -Gutachten zum Windpotenzial in der Samtgemeinde genannten 41 Flächen einer Überprüfung hinsichtlich des im Landschaftsrahmenplanentwurfes des Landkreises Osterholz enthaltenen Abwägungsmaterials unterzogen, was zu einer Reduzierung der Potenzialflächen führte. In einem zweiten Schritt wurden 13 Flächen, die aufgrund ihrer geringen Größe die Errichtung von weniger als 5 Windenergieanlagen der 500 kw-klasse zugelassen hätten, ausgeschlossen. Im dritten Schritt wurde eine Fläche in der Gemeinde Holste aufgrund des vorhandenen Segelflugplatzes, eine Fläche in Wallhöfen, Gemeinde Vollersode, wegen der dort gelegenen militärischen Einrichtungen und eine dritte Fläche in der Hammeniederung aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung (Vogelschutz) ausgeschlossen, so dass insgesamt 9 Flächen verblieben. Diese 9 Flächen wurden einer Restriktionsanalyse unter Berücksichtigung von Abstandsflächen zu vorhandenen Siedlungsgebieten, Erholungsnutzungen, Infrastruktureinrichtungen sowie naturschutzfachlich bedeutsamen Bereichen unterzogen. Da im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung ausschließlich Bereiche als Sondergebiet für die Windenergienutzung dargestellt werden sollten, deren Größe mindestens die Errichtung von 3 Windenergieanlagen ermöglichen würden, weil durch eine Konzentration der Anlagen auf wenige Standorte eine großflächige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermieden werden sollte, verblieben insgesamt drei Flächen. Es handelt sich dabei um den Standort A nordöstlich des Siedlungskerns von Hambergen mit einer Fläche von 23 ha, den Standort B mit zwei Teilbereichen in Hellingst (Gemeinde Holste) mit einer Fläche von 37,7 ha sowie den Standort C mit zwei Teilbereichen in Giehle (Gemeinde Vollersode) mit 22,3 ha. Diese Bereiche wurden im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung als Sondergebiete für Windenergieanlagen (Priorität) und Flächen für die Landwirtschaft mit dem Zusatz: Grundlage für 1 DEWI: Deutsches Windenergie-Institut

5 Seite 5 landwirtschaftliche Nutzungen, sowie diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegenstehen dargestellt. Lediglich eine Teilfläche des Standortes C weist eine abweichende Darstellung auf, da dieser Bereich vorrangig als Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Abfallentsorgung dargestellt ist. Überlagert wird diese Darstellung von einem Sondergebiet für Windenergieanlagen mit dem Zusatz: Grundlage für Windenergienutzung, soweit diese nicht der vorrangigen Entsorgungsnutzung entgegenstehen. Die zeichnerischen Darstellungen der 1. Flächennutzungsplanänderung werden durch textliche Darstellungen zur maximalen Anlagenhöhe (Gesamthöhe incl. Rotorblätter) ergänzt, die im Einzelnen wie folgt lauten: Standort A: maximal 89,5 m Standort B: maximal 99 m Standort C: maximal 99 m. Bedingt durch die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) und die Ausweisung weiterer Vorranggebiete für Windenergienutzung im Gebiet der Samtgemeinde Hambergen besteht eine Anpassungspflicht für die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde. Aufgrund der Tatsache, dass ein Interesse von verschiedenen Betreiberfirmen besteht, die jeweiligen Vorranggebiete für die Windenergie zu entwickeln, sowie zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen aufgrund unterschiedlicher Bearbeitungsstände, führt die Samtgemeinde Hambergen insgesamt 4 separate Flächennutzungsplanänderungen durch. Es handelt sich dabei um folgende Änderungen: 18. FNP-Änderung: 2 Teilbereiche am Giehler Bach (Gemeinde Lübberstedt und Gemeinde Hambergen) 19. FNP-Änderung: Bereich nordwestlich von Oldendorf (Gemeinde Holste) 20. FNP-Änderung: 4 Teilbereiche östlich von Hellingst (Gemeinde Holste) 21. FNP-Änderung: Bereich Giehle (Gemeinde Vollersode). Im Rahmen der vorliegenden 20. Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung von zwei neuen Sondergebieten für Windenergieanlagen (Priorität) überlagert von Flächen für die Landwirtschaft mit dem Zusatz: Grundlage für landwirtschaftliche Nutzungen, soweit diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegenstehen geplant (Teilbereich B). Bei dem Teilbereich A wird lediglich die bisherigen Höhenbeschränkungen aufgehoben. Durch diese Änderung zum Maß der baulichen Nutzung für die Teilbereiche A und B bleibt die bisherige Ausschlusswirkung entsprechend 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an anderen, als auf den im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes für Windenergieanlagen (Priorität) überlagert von Flächen für die Landwirtschaft mit dem Zusatz: Grundlage für landwirtschaftliche Nutzungen, soweit diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegenstehen gemäß den Bestimmungen des 249 Abs. 1 BauGB auch zukünftig erhalten: Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Von der auch zukünftig geltenden Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinde Hambergen sind lediglich die Flächen ausgenommen, die bei der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausgewiesen sind und bisher noch keine Sondergebietsdarstellung auf Flächennutzungsplanebene aufweisen (Teilbereich C). Mit der Darstellung dieser Bereiche als Sondergebietes für Windenergieanlagen (Priorität) überlagert von Flächen für die Landwirtschaft mit dem Zusatz: Grundlage für landwirtschaftliche Nutzungen, soweit diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegenstehen, analog zu dem bestehenden Windpark, kommt

6 Seite 6 die Samtgemeinde ihrer Pflicht zur Anpassung ihres Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung nach ( 1 Abs. 4 BauGB). Im Zusammenhang mit der Aufstellung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden bestimmte, für die Planung relevante umweltbezogene Teilaspekte vertiefend untersucht. Die Ergebnisse und Empfehlungen der Fachanalysen werden im weiteren Planungsprozess berücksichtigt. Zudem ist vorgesehen, Details zu Anlagentypen (Höhe), Beleuchtung, Erschließung etc. im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu regeln. 5. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN 5.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) enthält folgende raumordnerische Grundsätze und Ziele 2, die für die vorliegende Planung relevant sind: Die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt werden. Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. In den besonders windhöffigen Landesteilen muss dabei der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung mindestens folgende Leistung ermöglichen: [ ] Landkreis Osterholz, 50 MW [...] Die vorgenannten Grundsätze und Ziele werden auf der Ebene des am in Kraft getretenen Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) des Landkreises Osterholz wie folgt präzisiert: 2 Der 3 des Raumordnungsgesetzes enthält folgende Begriffsdefinitionen: Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen ( 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegung in einem Raumordnungsplan ( 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden.

7 Seite 7 Abb. 2: Ausschnitt aus dem zeichnerischen Teil des RROP Wie dem Auszug aus dem zeichnerischen Teil des RROP zu entnehmen ist, ist das Plangebiet als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Zudem sind sämtliche Änderungsbereiche und die angrenzende Flächen als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft gekennzeichnet. Der südliche Teil des Teilbereiches B wird außerdem von einem Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft überlagert. Der schriftliche Teil des RROP enthält zu den jeweiligen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung folgende Ausführungen: Landwirtschaft Bereiche, die aufgrund einer hohen natürlichen Ertragskraft für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind, in denen die Landwirtschaft die räumlichen Bedingungen für eine hohe wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit vorfindet, in denen die Landwirtschaft einen besonders positiven Einfluss auf Arten und Lebensgemeinschaften hat, sollen für die Landwirtschaft besonders gesichert und bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besonders berücksichtigt werden. Sie werden dazu als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft festgelegt. In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft sind die landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besonders zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dabei die ihrer fachlichen Ausweisung zugrunde liegenden Kriterien.

8 Seite 8 Entsprechend den Karten zu den fachlichen Grundlagen zum Thema Landwirtschaft handelt es sich bei dem Plangebiet um Flächen die als Bereich mit hoher wirtschaftlicher Leistungsund Wettbewerbsfähigkeit für die Landwirtschaft gekennzeichnet sind und deren standortbezogenes natürliches Grünlandertragspotenzial als mittel eingestuft wird. Durch die zukünftige Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des geplanten Sondergebietes werden lediglich relativ kleine Flächen für die Anlagenstandorte sowie die erforderlichen Zuwegungen in Anspruch genommen, so dass die verbleibenden Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können und ihre Funktion als Standort für die Produktion von Nahrungsmitteln weiterhin erfüllen können Schutz des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes In den Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen den Zielsetzungen der den Gebieten zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Programme und Pläne besonderes Gewicht beigemessen werden. In den Karten zu den fachlichen Grundlagen zum Thema Natur und Landschaft sind der südliche Teil des Teilbereiches B sowie die südlich und westlich angrenzenden Flächen als ein für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft wichtiger Bereich (Kategorie B) sowie als ein Bereich, der die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt, gekennzeichnet. Zukünftig werden durch die Errichtung von Windenergieanlagen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verursacht, so dass ein Teil der Funktionen des Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft nicht mehr vollständig erfüllt werden können. Windenergie Für die Nutzung der Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte werden unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in der Zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung ist mit dem Ausschluss raumbedeutsamer Windenergieanlagen an anderer Stelle im Planungsraum verbunden Soweit im Einzelfall erforderlich, sollen in Abhängigkeit von der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Avifauna Begrenzungen der Höhe der Windenergieanlagen in Bauleitplanverfahren festgelegt werden Bei der Gestaltung der Windenergieanlagen sollen von nachfolgenden Planungsebenen Festlegungen zur Reduzierung von negativen Auswirkungen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Die Farbgebung soll so erfolgen, dass sie nicht auffällt. Auf Rotoren mit weniger als drei Flügeln soll verzichtet werden. Es sollen möglichst leise Rotoren verwendet werden. Gittermasten sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Innerhalb der einzelnen Vorranggebiete sollen alle Anlagen in Höhe, Form, Farbe, Drehrichtung und Flügelradius gleichartig ausgeführt werden. Insgesamt sollen innerhalb eines Vorranggebietes nur Anlagen eines Fabrikates und Typs Verwendung finden. Markierung und Beleuchtung sollen nur dort und in dem Ausmaß erfolgen, wie dies aus Sicherheitsgründen rechtlich erforderlich ist. Eine aus luftfahrttechnischen Gründen notwendige Beleuchtung soll durch technische Maßnahmen wie z. B. eine sichtweitenabhängige Helligkeitsteuerung auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Nachrüstung mit zukünftig verfügbaren Systemen zur weiteren Reduzierung oder Abschaltung der Nachtbeleuchtung soll vorgesehen werden; z. B. das kurzzeitige Einschalten durch sogenannten Transponder in den Luftfahrzeugen.

9 Seite 9 Die Blinksignale aller Anlagen eines Windparks sollen synchronisiert werden. Die Bodenversiegelung soll insbesondere durch kurze Anbindungswege der Anlage an die bestehende Infrastruktur sowie durchlässige Wegebeläge möglichst gering gehalten werden. Nach Aufgabe der Nutzung sollen die Anlagen zeitnah incl. ihrer Fundamente und Erschließung zurückgebaut werden. Es ist vorgesehen, Details zur konkreten Gestaltung der Windenergieanlagen sowie zur Erschließung im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zwischen der Samtgemeinde bzw. der Gemeinde und dem Investor zur regeln. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung entspricht den Zielen der Landes- und Regionalplanung. 5.2 Sonstige städtebauliche Planungen Zur Förderung einer regionalen Versorgung mit regenerativen Energien wurde die Initiative ENERGIEWENDE OHZ 2030 durch eine Kooperation der Gemeinden Ritterhude, Worpswede, Lilienthal, Hambergen und Grasberg sowie der Stadt Osterholz-Scharmbeck initiiert, die durch weitere Partner auf kommunaler Ebene sowie aus der regionalen Wirtschaft unterstützt wird. Im Rahmen der ENERGIEWENDE OHZ 2030 soll für den Landkreis Osterholz ein eigenständiges, zukunftsfähiges Energiekonzept entwickelt werden, das auf drei Säulen ruht: einer verstärkten Eigenversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen der Region, einer Senkung des Verbrauchs durch Energiesparmaßnahmen, etwa energieeffizienter Gebäudesanierung, Neubauten unter ökologischen Geschichtspunkten und ähnlichem, sowie der Steigerung des Nutzungsgrads von Energie, in der Region. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung bereitet die planerischen Voraussetzungen für eine bessere regionale Versorgung mit regenerativer Energie vor und entspricht somit den Zielen der ENERGIEWENDE OHZ INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG Im geltenden Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hambergen ist der Teilbereich A und der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bereits als Sondergebiete für Windenergieanlagen (Priorität) sowie Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Inhalt der Änderung für den Teilbereich A die Aufhebung der textliche Darstellung zur Beschränkung der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Dazu wird folgende neue textliche Darstellung in die vorliegende Flächennutzungsplanänderung aufgenommen: Für den Teilbereich A wird die bisherige textliche Darstellung aufgehoben. Diese lautete wie folgt: Maximale Gesamthöhe von Windenergieanlagen: 99 m Inhalt der Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich B ist die Darstellung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen (Priorität) sowie Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz Grundlage für landwirtschaftliche Nutzungen, soweit diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegensteht. Der Teilbereich B weist gegenwärtig eine Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft bzw. als Flächen für Wald auf. Diese Darstellungen werden im südlichen Teil des Teilbereiches B überlagert von einer Darstellung als Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (siehe nachfolgende Abbildung).

10 Seite 10 Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hambergen Inhalt der Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich B ist die Darstellung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen (Priorität) sowie Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz Grundlage für landwirtschaftliche Nutzungen, soweit diese nicht der vorrangigen Windenergienutzung entgegensteht. Zudem werden die bisherige überlagernde Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgehoben. Die vorhandene Waldfläche sollte bei der Auswahl der Anlagenstandorte berücksichtigt werden.

11 Seite PLANUNGSRELEVANTE BELANGE 7.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege 7.2 Verkehr 7.3 Wirtschaft Die Ergebnisse der überschlägigen Eingriffsbilanzierung sowie die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange werden in dem bis zum Entwurfsbeschluss zu erarbeitenden Umweltbericht ermittelt. Die verkehrliche Erschließung soll soweit wie möglich über bereits vorhandene Straßen und Wege erfolgen. Die ggf. im Rahmen der Errichtung der Anlagen auftretenden Schäden und ggf. notwendig werdende Veränderungen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Einzelheiten hierzu werden in den zu schließenden Verträgen mit der Samtgemeinde bzw. den Mitgliedsgemeinden geregelt. Durch die Erweiterung des Angebotes von Strom aus regenerativer Energie wird ein regionaler Beitrag zur Reduzierung des Verbrauches fossiler Brennstoffe geleistet. 7.4 Ver- und Entsorgung Die gegebenenfalls erforderlichen Verlegungen von Leitungen erfolgen in Abstimmung mit den jeweiligen Leitungsträgern und unter Berücksichtigung der einschlägigen Regeln der Technik. 8. UMWELTBERICHT Ein Umweltbericht wird zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der z. Z. noch in Bearbeitung befindlichen Fachgutachten erarbeitet.

12 Seite 12 Die Begründung wurde gemäß 5 Abs. 5 BauGB im Auftrage der Samtgemeinde Hambergen ausgearbeitet: Bremen, den Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH Vahrer Straße Bremen Hambergen, den.. (Bernd Lütjen) Samtgemeindebürgermeister Verfahrenshinweise: 1. Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß 3 Abs. 1 BauGB fand am. in Form einer Bürgerversammlung statt. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom. bis.. 3. Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom. bis. zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen. Hambergen, den.. (Bernd Lütjen) Samtgemeindebürgermeister

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