EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Harry Sachs
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.VII.2007 K(2007) 3384 endg. Betreff: Staatliche Beihilfen N 67/2007- Deutschland Nationale Rahmenregelung für die Entwicklung ländlicher Räume Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ; Forstwirtschaft Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 30. Januar 2007, eingegangen am selben Tage, notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 7. Juni 2007, eingegangen am selben Tage, mit Schreiben vom 3 Juli 2007, eingegangen am selben Tage, und mit Schreiben vom 10. Juli 2007, eingegangen am selben Tage, übermittelt. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)
2 II. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Nationale Rahmenregelung für die Entwicklung ländlicher Räume Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ; Forstwirtschaft 2.2. Haushalt (3) 70 Mio. EUR/Jahr 2.3. Laufzeit (4) Ab Datum der Kommissionsentscheidung bis 31. Dezember Zuwendungsempfänger (5) Zuwendungsempfänger gemäß Bundeswaldgesetz: Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von landund forstwirtschaftlichen Flächen, die von forstwirtschaftlichen und gleichwertigen Verbänden anerkannt sind. Bund und Länder sowie Unternehmen mit mindestens 25-prozentiger Bundes- bzw. Landesbeteiligung sind als Begünstigte ausgeschlossen Maßnahmen (6) Die Maßnahmen beruhen auf der Nationalen Rahmenregelung zur Entwicklung ländlicher Räume , die in Deutschland durch die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes umgesetzt wird (nachstehend: GAK). (7) Der Kommissionsbeschluss bezieht sich nur auf den Programmabschnitt Forstwirtschaft der GAK (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen). (8) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die staatliche Förderung der Forstindustrie oder wirtschaftlich rentabler Bauholzgewinnung und Bauholzbeförderung oder der Verarbeitung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Ressourcen zu Waren bzw. für die Energiegewinnung ausgeschlossen ist. (9) Gemäß 14 des Bundeswaldgesetzes ist das kostenlose Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Die Länder können dieses Recht aber aus wichtigen Gründen (Forstschutz, Schutz der Waldbesucher oder Vermeidung erheblicher Schäden) einschränken. 2
3 Maßnahmen zur Förderung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes (10) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass diese Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. a) Ökologisch wertvolle Aufforstung zur Vermehrung des Waldbestandes (11) Bis zu 85% der zuschussfähigen Kosten können gefördert werden, wenn die Aufforstung der Waldmehrung mit ökologisch wertvollen Laubbaumkulturen dient (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Teil A: Förderung der Erstaufforstung). Eine die Fördersätze für die ländliche Entwicklung übersteigende Beihilfeintensität ist erforderlich, damit sie Anreize für die Waldmehrung mit ausreichendem Anteil an standortheimischen Baumarten bietet. Lediglich herkunftsgesichertes und für den Standort geeignetes Vermehrungsgut darf verwendet werden. Voraussetzung der Förderung ist eine ordnungsgemäße Pflege der aufgeforsteten Flächen. Nachbesserungen bei Ausfällen können ebenfalls gefördert werden. (12) Zuschussfähige Ausgaben: Saat, Pflanzung und Maßnahmen zur gelenkten Sukzession einschließlich Kulturvorbereitung, Gestaltung der Waldränder und Schutz der Kultur; Untersuchungen zur Vorbereitung der Maßnahme wie Standortgutachten; Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.b. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat: a) von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder b) 1 ha zusammenhängende Fläche; Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. (13) Von der Förderung ausgeschlossen sind Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahre; Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen oder Natura 2000 Gebieten führen, Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern, Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen. (14) Die Aufforstung mit Mischwald oder Nadelbäumen wird im Rahmen der Maßnahme Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen mit geringeren Fördersätzen unterstützt; desgleichen Prämien für Einkommensverluste. b) Umstellung auf naturnahe Waldbewirtschaftung (15) Der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als 3
4 Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand kann mit der Übernahme der Kosten von bis zu 70% gefördert werden (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.2). (16) Maßnahmen: i) Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baumarten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung sowie Schutz der Kultur. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortgerechter Baumarten einzuhalten; ii) Pflege der Kultur oder der Naturverjüngung während der ersten fünf Jahre; iii) Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.b. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat: a) von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder b) 1 ha zusammenhängende Fläche; Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. (17) Zuschussfähige Ausgaben: Kosten der Saat, Pflanzung, Pflege (z.b. Beseitigung übermäßiger Vegetation; gegebenenfalls auch Wildzäune und Bodenvorbereitung. c) Anpassung von Jungbeständen (18) Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Sicherheit und Wertleistung der Bestände zu erhöhen, können mit Übernahme der Kosten bis zu 50% gefördert werden (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.3). (19) Zuschussfähige Ausgaben: Arbeitskosten für Auslichten und Fällen von Bäumen in wirtschaftlich nicht rentablen Jungbeständen. d) Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität (20) Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann, wird mit einer Übernahme der Kosten bis zu 90% gefördert. Voraussetzung der Förderung ist, dass Gutachter die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit dieser Maßnahmen bestätigen (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.4). e) Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen bei akuten Schadereignissen (21) Die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen durch Lagerungsund Behandlungsmaßnahmen bei akuten Schadereignissen (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 16.2) kann mit der Übernahme der zuschussfähigen Kosten bis 30% gefördert werden. Die 4
5 Maßnahme zielt auf folgende Schädlinge ab: rindenbrütende Borkenkäfer (z.b. Buchdrucker Ips typographus, Kupferstecher Pityogenes chalcographus) sowie holzzerstörende Pilze (z.b. Bläue Ceratocystis sp.). (22) Zuschussfähige Ausgaben: Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur langfristigen Lagerung von Holz zur Bewältigung der genannten Schadereignisse. (23) Diese Maßnahme ist auf akute Schadereignisse (z.b. durch Borkenkäfer oder bei Sturm), in deren Folge vorübergehend große Holzmengen an Ort und Stelle gelagert werden müssen, beschränkt. Sie betrifft also nicht die üblichen Betriebskosten, sondern nur zusätzliche Ausgaben für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen. f) Insektizidfreier Waldschutz (24) Der insektizidfreie Waldschutz mit biologischen (Verwendung von Lockstoffen zur Überwachung und Tilgung von Schädlingen) und technischen Maßnahmen (Entrindung befallenen Holzes, Entsorgung von Rinde oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz oder Reisig herabsetzen) zur Verhütung, Tilgung und Überwachung von Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler Waldökosysteme und zum Schutze des Waldes vor bedeutsamen Schäden kann durch Kostenübernahme bis 90% gefördert werden. Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist untersagt (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.6). (25) Zuschussfähige Ausgaben: Lockfallen, -stoffe und Arbeitskosten. g) Naturnahe Waldränder (26) Die Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder, beispielsweise durch Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe von bis zu 10 Metern, Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe von 15 m und Pflanzung heimischer Bäume und Sträucher während der ersten 5 Jahre sowie Schutz der Kultur kann mit einer Übernahme der Kosten bis 70% gefördert werden (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.5). (27) Zuschussfähige Ausgaben: Kosten der Pflanzung, Arbeitskosten. h) Instandsetzung und Erhaltung forstwirtschaftlicher Wege (28) Der Neubau, die Befestigung oder Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Teil D: Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur) kann mit der Übernahme der zuschussfähigen Kosten bis zu 90% gefördert werden. (29) Zuschussfähige Ausgaben: Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie 5
6 Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege, einschließlich zum Wegebau gehöriger notwendiger Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. i) Planungskosten (30) Die Beraterhonorare für Vorarbeiten wie Untersuchungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen, können teilweise erstattet werden. (31) Beihilfeintensität und Höchstbeträge: 80% der zuschussfähigen Kosten, höchstens 500 EUR plus 50 EUR je Hektar Planungsfläche Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen (32) Die Aufforstung von landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen mit Misch- oder Nadelwald kann gefördert werden. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Teil A: Förderung der Erstaufforstung). (33) Zuschussfähige Kosten: Saat, Pflanzung und Maßnahmen zum Umbau von Reinbeständen einschließlich Kulturvorbereitung, Gestaltung der Waldränder und Schutz der Kultur; Untersuchungen zur Vorbereitung der Maßnahme wie Standortgutachten; Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.b. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat: a) von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder b) 1 ha zusammenhängende Fläche; Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen; nur für die Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen: eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar. (34) Beihilfeintensität und Beträge für die Aufforstung: bis zu 50% bei der Aufforstung mit standortgerechten Nadelbäumen; bis zu 70% für Mischwald mit mindestens 30% Laubbaumanteil (bis zu 85 % bei ökologisch wertvollen Laubbaumkulturen; siehe obigen Abschnitt Buchstabe a); für Landwirte und landwirtschaftliche Vereinigungen bis zu 350 EUR Einkommensverlustprämie je Hektar für die Aufforstung von Ackerflächen mit 35 Bodenpunkten, bis 8 EUR je weiteren Bodenpunkt, höchstens 700 EUR je Hektar; Aufforstung von Weidefläche bis 350 EUR je Hektar; in allen anderen Fällen bis zu 150 EUR je Hektar Einkommensverlustprämie. (35) Von der Förderung ausgeschlossen sind Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahre; Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich 6
7 geschützten Biotopen oder Natura 2000 Gebieten führen, Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern, Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen. (36) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahmen den Artikel 43 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1 entsprechen Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken Einsatz von Rückepferden (37) Bis zu 50% der förderfähigen Kosten können gefördert werden, wenn zur Beförderung vom Einschlagsort zur Rückenschneise oder Abfuhrstelle Rückepferde zum Einsatz kommen (GAK, Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, Nr. 7.7). Diese Maßnahme soll einen ausreichenden Anreiz für den im Vergleich mit mechanisierten Verfahren der Holzgewinnung und -beförderung boden- und bestandsschonenden Einsatz von Pferden schaffen. Der Einsatz von Rückepferden ist im deutschen Recht nicht vorgeschrieben. Diese Maßnahme geht somit über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus. Die Beihilfe ist auf 5 per m3 Holz und 50% der Kosten begrenzt. Durch diese Bedingungen wird die Unterstützung auf die zusätzlichen Kosten des Einsatzes von Rückpferden eingeschränkt. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Grenzen für Mindest- und Höchstzahlungen gemäß dem Anhang der Verordnung 1698/2005 respektiert werden. In Ausnahmefällen können in Übereinstimmung mit umweltfreundlicher Forstwirtschaft mehr als EUR 200 per Hektar bezahlt werden. Nach Angaben der deutschen Behörden ist der Einsatz von Forstmaschinen überall im Wald möglich; der Einsatz von Rückepferden erfolgt daher ausschließlich aus ökologischen Gründen Rechtsgrundlage (38) Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) 2.7. Beihilfeintensität (39) variabel 1 L 277 vom , S. 1. 7
8 2.8. Überkompensierung (40) Die Kofinanzierung dieser Maßnahmen ist möglich, wobei die Entscheidung den Ländern im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes obliegt. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass eine Doppelförderung bei der Durchführung dieser Beihilferegelung und der deutschen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes ausgeschlossen wird. III. WÜRDIGUNG (41) Hinsichtlich des geltenden Programms Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes sieht die Kommission keinen Grund zur Änderung ihrer bisherigen Auffassung, dass diese Maßnahmen den Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags entsprechen bzw. gar keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen (siehe Entscheidungen zu staatlichen Beihilfen Nr. C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 761/00, N 36/01, N 549/01, N 647/02, N 101/03, N 113/04, N 12/05 und N 13/05). Es wird auf diese Entscheidungen verwiesen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf die neue Beihilfemaßnahme. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, zweckdienliche Maßnahmen zu treffen, um diese geltende Beihilferegelung mit den neuen Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2 (nachstehend: Gemeinschaftsrahmen) in Einklang zu bringen. (42) Die neue staatliche Maßnahme der nationalen Rahmenregelung zur Entwicklung des ländlichen Raumes GAK stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Diese Beihilfe wird von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen gewährt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt im Allgemeinen die Vermutung der Wettbewerbsverfälschung nahe, wenn sich die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors, die keine solche Unterstützung erhalten, infolge einer staatlichen Beihilfe verbessert 3. Durch die Verbesserung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist die Maßnahme geeignet, den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4 (43) Auf diese Maßnahme ist das Kapitel VII des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. 2 ABl. C 319 vom , S Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Absätze 11 und Handel mit Rohholz von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2004: Einfuhr 1.3 Mrd. EUR, Ausfuhr: 0.5 Mrd. EUR (Quelle: EUROSTAT). 8
9 (44) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die staatliche Förderung der Forstindustrie oder wirtschaftlich rentabler Bauholzgewinnung und Bauholzbeförderung oder der Verarbeitung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Ressourcen zu Waren bzw. für die Energiegewinnung ausgeschlossen ist. (45) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass der Wald der Öffentlichkeit für Freizeitzwecke unentgeltlich zugänglich ist, sofern die Länder dieses Recht nicht aus wichtigen Gründen einschränken Maßnahmen zur Förderung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes (46) Zuschussfähige Maßnahmen sind: (a) Wiederherstellung des Waldökosystems und der Artenvielfalt bzw. von Kulturlandschaften, eine ökologisch wertvolle Aufforstung zur Vergrößerung der Waldfläche, zur Entwicklung der Artenvielfalt, der Schaffung von Freizeitwäldern, der Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung oder der Förderung der Schutzfunktion des Waldes; (b) Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität in Wäldern und Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums; (c) Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen, Schadereignissen und Baumkrankheiten (d), Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, von Landschaftselementen und Landschaftsmerkmalen sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren; (e) Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von forstlichen Wirtschaftswegen oder Besucherinfrastrukturen; (f) allgemeine Angaben zur Forstwirtschaft und (g) Schaffung von Naturschutzgebieten. (47) Gemäß Punkt 175 des Gemeinschaftsrahmens hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahmen unmittelbar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. Wie oben im Kapitel dargestellt, haben die deutschen Behörden entsprechende Informationen unterbreitet und Zusicherungen abgegeben. a) Ökologisch wertvolle Aufforstung zur Vermehrung des Waldbestandes (48) Gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % für die folgenden zuschussfähigen Kosten gewährt werden: Aufforstungsmaßnahmen (einschließlich Planungskosten) zur Vergrößerung der Waldfläche, zur Entwicklung der Artenvielfalt, zur Schaffung von Freizeitwäldern, für die Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung oder zur Förderung einer vergleichbaren Schutzfunktion des Waldes gewährt werden. Beihilfen für die Aufforstung zur Vergrößerung der Waldfläche dürfen nur gewährt werden, wenn triftige Umweltgründe vorliegen, z. B. bei spärlicher Bewaldung oder zur Schaffung zusammenhängender Waldflächen; zur Aufforstung mit kurzlebigen Arten dürfen keine Beihilfen gezahlt werden. 9
10 (49) Wie im Abschnitt Buchstabe a dargestellt, ist eine Beihilfe von bis zu 85% zur Aufforstung zur Vergrößerung der Wahlfläche mit ökologisch wertvollen Laubbaumkulturen vorgesehen. Die deutschen Behörden haben den ökologischen Wert einer Waldvermehrung durch Laubbaumkulturen mit hinreichendem Anteil heimischer Baumarten nachgewiesen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 12 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. b) Wechsel zu naturnahen Wäldern (50) Gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens können für die Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % gewährt werden. (51) Wie im Abschnitt Buchstabe b dargestellt, ist eine Beihilfe von bis zu 70% für die Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie obigen Absatz 17 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. c) Anpassung von Jungbeständen (52) Gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens können für die Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften Beihilfen in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. (53) Wie im Abschnitt Buchstabe c dargestellt, ist eine Beihilfe von bis zu 50% für die Anpassung von Jungbeständen an Standort und Bestockungsziel vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie obigen Absatz 19 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. d) Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität (54) Gemäß Punkt 175 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens können für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität in Wäldern und Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % gewährt werden. (55) Wie im Abschnitt Buchstabe d dargestellt, ist eine Beihilfe von bis zu 90% für Bodenschutzkalkung vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 20 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. 10
11 e) Abwehr, Beseitigung und Behandlung von Schädlingen bei akuten Schadereignissen (56) Gemäß Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens können für die der Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden und Baumkrankheiten sowie Kosten der Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % gewährt werden. Zuschussfähig sind die Kosten präventiver und therapeutischer Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. (57) Wie im Abschnitt Buchstabe e dargestellt, ist eine Beihilfe von bis zu 30% für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingsplagen wie dem Befall durch rindenbrütende Borkenkäfer und holzzerstörende Pilze durch langfristige Lagerung und Behandlungsmethoden vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 22 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. f) Insektizidfreier Waldschutz (58) Gemäß Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens können für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten sowie Kosten der Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % gewährt werden. Zuschussfähig sind die Kosten präventiver und therapeutischer Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. (59) Wie im Abschnitt Abschnitt Buchstabe f dargestellt, ist eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90% für die Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen mit insektizidfreien Methoden vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 25 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. g) Naturnahe Waldränder (60) Gemäß Punkt 175 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens können für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten, Beihilfen in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. (61) Nach Abschnitt Buchstabe g ist eine Beihilfe von bis zu 70% für die Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 27 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. 11
12 h) Instandsetzung und Erhaltung forstwirtschaftlicher Wege (62) Gemäß Punkt 175 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens können für die Instandsetzung und Erhaltung forstwirtschaftlicher Wege Beihilfen in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. (63) Nach Abschnitt Buchstabe h ist eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90% für die Instandsetzung und Erhaltung forstwirtschaftlicher Wege vorgesehen. Waldgebiete können in Deutschland zu Erholungszwecken kostenlos betreten werden, wobei das Betreten jedoch aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden kann. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 29 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. j) Planungskosten (64) Gemäß Punkt 175 Buchstaben a und b des Gemeinschaftsrahmens können die bei Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften anfallenden Planungskosten bis zu 100% übernommen werden. (65) Nach Abschnitt Buchstabe j ist eine teilweise Erstattung von Beraterhonoraren für Vorarbeiten wie Untersuchungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen, vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben wie im obigen Absatz 31 beschrieben entsprechen Punkt 175 Buchstaben a und b des Gemeinschaftsrahmens. Die Bedingungen gemäß Punkt 175 Buchstaben a und b des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen (66) Gemäß Punkt 176 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt werden, wenn die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind und die darin festgesetzte Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. (67) Gemäß Artikel 43 und 45 der Verordnung 1698/2005 kann eine Beihilfe zur Deckung der Anlegungskosten bei der Aufforstung, eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar als Beitrag zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und eine jährliche Hektarprämie als Beitrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts gewährt werden. Die Beihilfe darf die im Anhang zur Verordnung 1698/2005 genannten Obergrenzen nicht überschreiten. 12
13 (68) Wie im Abschnitt dargestellt, ist eine Beihilfe in Höhe bis zu 70% für die Anlegungskosten bei der Aufforstung vorgesehen. Für Einkommensverluste sind Prämien in Höhe bis zu 700 EUR vorgesehen. Zuschussfähige Ausgaben und Höchstbeträge wie im obigen Absatz 33 beschrieben entsprechen den Artikeln 43 und 45 der Verordnung 1698/2005. Die Bedingungen gemäß Punkt 176 des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken Einsatz von Rückepferden (69) Gemäß Punkt 177 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste durch die Anwendung umweltverträglicher Fortbewirtschaftungstechniken gewährt werden, wenn diese über die einschlägigen Vorschriften hinausgehen, der Waldbesitzer eine freiwillige Verpflichtung zur Anwendung dieser Technologien eingeht und diese Verpflichtung den Anforderungen von Artikel 47 der Verordnung 1698/2005 entspricht (70) Nach Abschnitt ist eine Beihilfe von 50% der förderfähigen Kosten für ein Einsatz von Rückepferden vorgesehen, beschränkt auf 5 pro m3 Holz. Die förderfähigen Kosten wie im obigen Absatz 37 beschrieben entsprechen Punkt 177 des Gemeinschaftsrahmens. Nach Informationen der deutschen Behörden deckt die Beihilfe nur die zusätzlichen Kosten des Einsatzes von Rückepferden ab. Da nach Angaben der deutschen Behörden keine technischen Grenzen für mechanische Forstgewinnung gegeben sind, erfolgt der Einsatz von Rückepferden ausschließlich aus Gründen umweltfreundlicher Forstbewirtschaftung. (71) Annex der Verordnung 1698/2005 setzt den Beihilfemindestbetrag auf EUR 40 und den Beihilfehöchstbetrag auf EUR 200 per Hektar fest. Da der Einsatz von Rückepferden auf das Fällen weniger Bäume beschränkt ist, werden diese Beihilfegrenzen normalerweise eingehalten. Die deutschen Behörden haben Zusicherungen abgegeben, dass diese Grenzen in Standardfällen eingehalten werden; nur in Ausnahmefällen könnte die Beihilfehöchstgrenze überschritten werden. (72) Der Einsatz von Rückepferden geht über die verpflichtenden Umweltstandards hinaus. Moderne Technologie ermöglicht den Einsatz von mechanisierten Verfahren der Holzgewinnung überall im Wald. (73) Punkt 177 des Gemeinschaftsrahmens in Zusammenhang mit Artikel 47 der Verordnung 1698/2005 erfordert eine freiwillige Verpflichtung, die in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen wird. (74) Die Maßnahme sieht eine freiwillige Verpflichtung der Holzeinbringung mittels Rückepferden in einem bestimmten Holzschlag vor. Die Begünstigten verpflichten sich, anstelle mechanisierter Verfahren der Holzgewinnung und -beförderung Rückepferde in einem bestimmten Holzschlag und zu einer bestimmten Zeit einzusetzen. Die Holzeinbringung ist üblicherweise eine 13
14 jährliche Tätigkeit und daher ist die Verpflichtung auf ein Jahr beschränkt. Die günstigen Auswirkungen dieser Umweltmaßnahme dauern jedoch länger aus der in Artikel 47 der Verordnung 1698/2005 angegebene Zeitraum. In diesem Ausnahmefall können daher die Umwelteffekte durch eine Maßnahme von einem Zeitraum von weniger als einem Jahr als erreicht angesehen werden. Der Einsatz von Rückepferden verringert wesentlich Schäden an Boden und Vegetation, während bei mechanisierten Verfahren Boden und Vegetation viele Jahre benötigen, um sich von den Schäden zu erholen. Daher bewirkt diese jährliche Maßnahme wichtige Vorteile für die Umwelt und die Verpflichtung erfüllt die Bedingungen des Artikels 47 der Verordnung 1698/2005. (75) Gemäß Punkt 177 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen über die Höchstgrenzen des Anhangs der Verordnung 1698/2005 genehmigt werden, wenn sie zur Deckung von nachgewiesenen zusätzlichen Kosten oder Einkommensverlusten, die in außergewöhnlichen Fällen ordnungsgemäß gerechtfertigte besondere Umstände reflektieren, zugunsten von Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich bedeutende positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. (76) Ein solcher außergewöhnlicher Fall ist gegeben, wenn ungefähr mehr als 40 Bäume per Hektar im Einklang mit umweltfreundlicher Forstbewirtschaftung gefällt werden müssen. In diesem Falle müssen Forsteigentümer nachweisen, dass dieser Baumschlag keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat und die positiven Wirkungen des Einsatzes von Rückepferden nicht beeinträchtigt werden. Wenn diese Bedingungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden, kann eine Beihilfe über die Höchstgrenzen des Anhangs der Verordnung 1698/2005 als vereinbar angesehen werden. (77) Die Bedingungen gemäß Punkt 177 des Gemeinschaftsrahmens sind somit erfüllt. IV. ENTSCHEIDUNG (78) Da die Maßnahme den Bestimmungen von Kapitel VII.C. der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor entspricht, kann sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. 14
15 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, setzen Sie die Kommission bitte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. Liegt der Kommission innerhalb der genannten Frist kein begründeter Antrag vor, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fernkopie an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Büro: Loi 130 5/98A B-1049 Brüssel Fernkopiernummer: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 15
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