ZPO Bistro VERKEHRSUNFALL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZPO Bistro VERKEHRSUNFALL"

Transkript

1 ZPO Bistro VERKEHRSUNFALL Stand: ÜBERBLICK 2 Das Skriptum will und kann keinen vollständigen Überblick über den Verkehrsunfallprozess geben. Dargestellt wird der "normale" Verkehrsunfallprozess: Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen (Rz. 3-83), die am häufigsten geltend gemachten Schadenspositionen (Rz ) und die regelmäßig auftauchenden prozessualen Probleme (Rz ). Wer vom Normalfall abweichende Fragen zu lösen hat, sei auf die angegebene Literatur (Rz ) verwiesen. 3 ANSPRUCHSGRUND 4 ÜBERBLICK 5 In Betracht kommen regelmäßig Ansprüche aus dem StVG (Gefährdungshaftung und Haftung aus vermutetem Verschulden) und aus dem BGB (Verschuldenshaftung und Haftung aus vermutetem Verschulden). Beachte: Auch bei einem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus 823 Abs. 1 BGB gilt hinsichtlich des Haftungsausgleichs 17 Abs. 1, 2 StVG, nicht 254 BGB. 6 "Günstiger für den Geschädigten" - dazu ein Beispiel: A und B sind Fahrer und Halter zweier Fahrzeuge, die auf einer Ampelkreuzung zusammenstoßen. Es lässt sich nicht klären, ob die Ampelanlage "grün" für A oder für B gezeigt hat. Der Sachschaden des A betrage ,00 EUR. Was bekommt er aus 7 Abs. 1 StVG, was aus 823 Abs. 1 BGB? Was ist mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld ( 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB)? 7 HALTER gleich FAHRER 8 GEGEN DEN HALTER 9 7 Abs. 1 StVG 10 HAT DER KLÄGER DIE VORAUSSETZUNGEN DES 7 ABS. 1 StVG DARGELEGT UND BEWIESEN? 11 "bei dem Betrieb" - Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den

2 Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH Urteil vom VI ZR 210/06). 12 "eines Kraftfahrzeuges ( 1 Abs. 2 StVG) oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden" 13 "ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt" 13a Anspruchsberechtigt im Sinne von 7 Abs. 1 StVG ist der Verletzte, dem beim Unfall ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Im Fall der Beschädigung oder Zerstörung eines Fahrzeugs ist regelmäßig der Eigentümer der Geschädigte. Beim Bestreiten des Eigentums hilft 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Aber auch der Besitzer kann Anspruchsberechtigter sein. Dem Besitzer sind sogenannte Haftungsschäden zu ersetzen, d.h. Ansprüche, denen der Besitzer ausgesetzt ist, weil er für den Untergang der Sache verantwortlich ist. Ein Leasingnehmer bzw. Mieter, der gegenüber dem Leasinggeber (= Eigentümer) bzw. Vermieter zur Beseitigung von Unfallschäden auf eigene Rechnung wirksam verpflichtet ist, kann Ersatz des Schadens verlangen (vgl. BGH NJW 1992, 553; VersR 1981, 161, 162). Aber: Ein Leasinggeber, der nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist, muss sich bei Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des Eigentums an einem Leasingfahrzeug ein Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs nicht entgegenhalten lassen (BGH, Urt. v VI ZR 199/06). Gleiches gilt für einen verletzten Fahrer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, zumindest bei einem Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften der 823 ff. BGB (BGH, Urteil vom , VI ZR 64/08). Beachte: Die Versicherung kann grundsätzlich mit befreiender Wirkung an denjenigen leisten, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Beschädigung befindet ( 851 BGB). Maßstab für grobe Fahrlässigkeit ist 932 BGB. 14 "den daraus entstehenden Schaden" - Da die Adäquanztheorie zu einer uferlosen Ausdehnung der Haftung aus 7 StVG (und aus 823 Abs. 1 BGB) führen würde, wird sie durch den Schutzzweckgedanken ergänzt. Eine Schadensersatzpflicht besteht auch bei adäquater Kausalität nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Der entstandene Nachteil muss in einem inneren Zusammenhang zu der von dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht.

3 15 Beispiel: Aufgrund von Unfallgeräuschen beißen sich wegen der Aufzuchtbedingungen zu Panikreaktionen neigende Tiere in einem nahe gelegenen Stall tot. Hier verwirklich sich das von dem Tierhalter durch die Aufzuchtbedingungen gesetzte Risiko. Der Schaden liegt außerhalb des Schutzzweckes des 7 StVG (vgl. BGHZ 115, 84). 15a: Ein LKW verliert bei einem Unfall 25 Tonnen Orangen auf der Autobahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und verlangt Ersatz. Die Haftung gemäß 7 StVG ist nicht deshalb nach 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Orangen Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schließt 8 Nr. 3 StVG die Haftung des Halters aus, "wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug... befördert wurde. Doch sind damit nur Schäden an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH VI ZR 220/06). 16 "der Halter des Fahrzeuges" - Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v VI ZR 199/06). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll. Beachte: Eine Berufung auf die Verpflichtung des Halters zur Eintragung in der Zulassungsbescheinigung II und Zulassungsbescheinigung I gemäß 6 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) genügt nicht zum Nachweis der Haltereigenschaft. 17 Beispiele: Juristische Person, Sicherungsgeber, Vermieter und Mieter, Leasingnehmer, jedes Mitglied der nichtrechtsfähigen Personenmehrheit (Erbengemeinschaft). 18 HAT DER BEKLAGTE DIE VORAUSSETZUNGEN DES 7 Abs. 2 StVG: "höhere Gewalt ; DARGELEGT UND BEWIESEN? Höheres Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist. 18a Beachte: Auch nach der neuen Fassung des 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass - eine Enthaftung für die nach 7 StVG begründete Betriebsgefahr über 9 StVG möglich ist. 19 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE NACH 8 Nr. 1 3 StVG? Beachte, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Art Abs. 1 Nr. 4 EGBGB): Ist eine durch ein Kfz beförderte Person getötet oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Kfz nach 7 StVG soweit nicht eine der Ausnahmen des 8 Nr. 1 3 StVG eingreift. Das hat zur Folge, dass beim Betrieb eines

4 Kraftfahrzeugs verletzte Insassen sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld vom Halter verlangen können. 20 HAFTUNGSAUSSCHLUSS durch Vertrag 21 Aber: Kein Ausschluss der Haftung nach 7 Abs. 1 StVG durch vertragliche Vereinbarung im Falle des 8a StVG (entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung). 22 HAFTUNGSAUSGLEICH NACH 17 Abs. 1, 2 StVG? 23 Beachte vorab: 17 Abs. 2 StVG ist lex specialis zu 254 BGB (auch wenn es um Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens aus 823 Abs. 1 BGB geht) und zu 9 StVG. 24 Beachte weiter: Der Haftungsausgleich nach 17 Abs. 1, 2 StVG ist regelmäßig Schwerpunkt der Verkehrsunfallklausur und des Verkehrsunfallprozesses, vgl. Bursch/Jordan, Typische Verkehrsunfälle und Schadensverteilung, VersR 1985, 512 ff. (lesen, jedenfalls ), vgl. ausführlich Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen). 25 Beachte zum Verständnis: 17 Abs. 1 StVG regelt den Haftungsausgleich unter mehreren Fahrzeughaltern, die einen Dritten geschädigt haben, ist, wenngleich keine Anspruchsgrundlage, 426 Abs. 1 BGB vergleichbar. 17 Abs. 2 StVG regelt den Fall, dass zwei Fahrzeughalter sich wechselseitig geschädigt haben, ist also 254 Abs. 1 BGB vergleichbar. 26 Voraussetzungen des 17 Abs. 2 StVG 27 "einem der beteiligten Fahrzeughalter" - Kläger und Beklagter müssen also Fahrzeughalter sein. 28 Der Kläger hat, wie oben ausgeführt, einen Anspruch gegen Beklagten aus 7 Abs. 1 StVG. Zu einem Haftungsausgleich nach 17 Abs. 2 StVG kommt es indes nur, wenn auch der Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger aus 7 Abs. 1 StVG, weil nicht 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt), oder aus unerlaubter Handlung hat. Denn es heißt in 17 Abs. 2 StVG: "gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ". Auch 17 Abs. 2 StVG setzt also voraus, dass der Schaden "vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil", kurzum von beiden Fahrzeughaltern verursacht worden ist. War der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis ( 17 Abs. 3 Satz 1 StVG), und scheiden damit Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus, haftet der Beklagte voll. 29 Rechtsfolge des 17 Abs. 2 StVG 30 wie bei 17 Abs. 1 StVG Schadensersatz, dessen Umfang "von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist". Da die Gesamtheit aller Ursachen, die geeignet sind, bei dem Betrieb von Kfz Gefahren für Gesundheit und Eigentum der Mitmenschen in den Verkehr zu tragen, als Betriebsgefahr bezeichnet wird, können wir auch sagen:

5 Schadensersatz, dessen Umfang von dem Verhältnis der jeweiligen konkreten Betriebsgefahren abhängt Frage also: Welche Betriebsgefahren tragen die Unfallbeteiligten? 32 Insoweit handelt es sich um die "einfache" Betriebsgefahr, wenn lediglich feststeht, dass ein Betriebsvorgang, und sei es die bloße Anwesenheit des Kfz im allgemeinen Verkehrsraum zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ohne dass ein Fehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder sonstige Besonderheiten als Unfallursachen (Ohnmacht des Fahrers) in Betracht kommen. Kommen diese zuletzt genannten Umstande hinzu, begründen sie eine "erhöhte" Betriebsgefahr. 33 In den meisten Fällen wird die Gefahrerhöhung durch ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers herbeigeführt. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt ( 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt im Straßenverkehr erforderlich ist, ergibt sich aus der StVO. Die Feststellung der Verschuldensbeiträge zwingt Sie also zu einem Spaziergang durch die StVO. Dabei erleben Sie oft Überraschungen. Was halten Sie beispielsweise von der Auffassung des Beklagten, er habe den Auffahrunfall nicht fahrlässig verursacht, weil der Kläger plötzlich gebremst habe ( 4 Abs. 1 Satz 1 StVO)? Häufig hilft Ihnen der Anscheinsbeweis. Auch hier gilt der Vertrauensgrundsatz Frage: Wie sind die Betriebsgefahren in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten? 35 Gewichtet wird zwar in Zehnersprüngen von %. Bei geringeren oder höheren Prozentsätzen tragen der Kläger oder der Beklagte den Unfallschaden alleine. Beispiel: Trifft beide Parteien kein Verschulden, und ist die einfache Betriebsgefahr gleich, kann der Geschädigte vom Halter/Fahrer 50 % seines Schadens ersetzt verlangen. Weiteres Beispiel: Hat der Halter/Fahrer den Unfall grob fahrlässig verschuldet, d.h.: ist seine konkrete Betriebsgefahr durch sein grobes Verschulden erhöht, kann dahinter die konkrete Betriebsgefahr des Geschädigten zurücktreten. 36 Wichtig: In die Abwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige oder nachgewiesene (kausale) Umstände (BGH NZV 1995, 145). Beispiel: A und B sind Fahrer und Halter zweier Fahrzeuge, die auf einer Ampelkreuzung zusammenstoßen. Es lässt sich nicht klären, ob die Ampelanlage "grün" für A oder für B gezeigt hat. Mithin kann nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Personenkraftwagen in die Abwägung eingestellt werden. A hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz von 50 % seines Schadens. Was, wenn ein Omnibus und ein Moped zusammenstoßen? 37 ZUM AUFBAU DER KLAUSUR BEACHTEN SIE BITTE BEREITS HIER: 38 Sie können, ausgehend von dem Wortlaut des 17 Abs. 1 StVG ("von den Umständen, insbesondere davon, inwieweit der Schaden... verursacht worden ist" -

6 Verschulden als sonstiger Umstand) die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile abwägen, etwa: "Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile und Gefährdungsanteile hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klagepartei für angemessen" (OLG München, NZV 1990, 394). 39 Da das Verschulden des Halters die konkrete Betriebsgefahr seines Fahrzeuges erhöht, scheint es richtiger, lediglich die Verursachungsanteile abzuwägen z.b.: "Gemäß 17 Abs. 1 StVG sind die Haftungsquoten der Parteien nach dem Ausmaß der Verursachungsanteile beider Fahrzeugführer zu bestimmen. Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist ein so überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen, dass demgegenüber das Verhalten des Klägers als Unfallursache völlig zurücktritt und nicht zu einer Mithaftung führt" (KG, NZV 1990, 155). 39a Haftungsausschluss gemäß 17 Abs. 3 StVG "durch ein unabwendbares Ereignis" = "insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines bei dem Betrieb nicht beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat." Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerst mögliche Sorgfalt des Halters nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, unabwendbar ist also ein Ereignis, das auch ein "Idealfahrer" nicht hätte abwenden können. 39b Beachte: Hier gilt der Vertrauensgrundsatz: Der Fahrer darf auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen er bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kraftfahrzeuge bei der Begegnung die rechte Fahrspur einhalten. 40 FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE: 41 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von... EUR Schadensersatz. 42 Die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und der Zweitbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs ergibt sich aus 7 Abs. 1 StVG und 115 VVG. 43 Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten entstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß 17 Abs. 3 StVG geführt. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage unvermeidbar gewesen wäre. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn....

7 44 In dem Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. 45 Denn auch der Kläger als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nach 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte, denn Auch wenn die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, kann der Schaden einer Partei ganz auferlegt werden, nämlich dann, wenn das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß ist, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt. So liegt der Fall hier. 47 Denn den Erstbeklagten belastet neben der Betriebsgefahr auch sein unfallursächliches schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer. Er hat fahrlässig gehandelt. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, denn er hat gegen 1 und 4 der StVO verstoßen. 48 Dies steht fest aufgrund der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Die Gesamtgestaltung des Falles muss so sein, dass sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluss ohne weiteres aufdrängt. 49 Fährt wie hier im fließenden Verkehr der Hintermann auf den Vordermann auf, so spricht der erste Anschein dafür, dass der Hintermann entweder den erforderlichen Abstand unterschritten hatte oder unaufmerksam war oder zu langsam reagiert und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat NICHT 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, da Halter und Fahrer verschiedene Personen sein müssen Abs. 1 BGB. Nach 16 StVG neben 7 StVG anwendbar. Der Gläubiger muss Verschulden des Anspruchsgegners darlegen und beweisen. Für Mitverschulden/Mitverursachung gilt nicht 254 Abs. 1 BGB, sondern 17 Abs. 1, 2 StVG; daher immer identische Quote wie bei Ansprüchen aus 7 Abs. 1 StVG Abs. 2 BGB i.v.m. StVO. Kann über 823 Abs. 1 BGB hinaus gehen, weil 823 Abs. 2 BGB auch reine Vermögensschäden umfasst, sich das Verschulden nur auf die Schutzgesetzverletzung, nicht auch auf die Verletzung des Rechtsguts zu beziehen braucht und weil bei objektiv feststehender Schutzgesetzverletzung der Beklagte u.u. darlegen und beweisen muss, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Zum

8 Schutzgesetzcharakter der einzelnen Normen der StVO vgl. Palandt/Sprau, BGB, 823 Rz. 56. Ansonsten wie Rz Abs. 3 Satz 1 StVG bei Schwarzfahrt (vgl. 14 Abs. 2 Satz 2 StVO). 54 GEGEN DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 55 Direktanspruch aus 115 VVG (bisher: 3 PflVG) gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die nach 116 VVG als Gesamtschuldner neben dem Versicherungsnehmer haftet. Auf Altfälle findet gemäß Art. 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts das Pflichtversicherungsgesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. Beachte: Die Haftung besteht aber nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis bzw. im Rahmen des 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Dem Haftpflichtversicherer ist außerdem bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Eintrittspflicht zuzubilligen. Zumutbar ist ein Zeitraum von etwa sechs Wochen (OLG Rostock, Urt. v W 338/98 - MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, Urt. v O 121/08), bei Auslandsbezug acht Wochen. Vor Ablauf dieser Frist tritt - trotz eventueller Mahnung - Verzug gemäß BGB 285 nicht ein. Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht die erfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde aber den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen (OLG Saarbrücken NZV 1991, 312). Beachte beim System Grüne Karte : Der ausländische Kraftfahrer wird mit Grenzübertritt so angesehen, als sei er nach den Bedingungen des besuchten Landes in vorgeschriebenem Umfang versichert. Sofern das Deutsche Büro Grüne Karte - wie hier - die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann es auch verklagt werden ( 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG). Es ist also passiv legitimiert. Nicht passiv legitimiert sind die mit der Abwicklung beauftragten Mitgliedsunternehmen/Schadenregulierungsbüros. Daneben besteht selbstverständlich der Direktanspruch gegen Fahrer, Halter und Versicherer des ausländischen Fahrzeugs. Beachte: Gemäß 10 Nr. 5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer als bevollmächtigt, alle (mit-) versicherten Personen hinsichtlich der Schadensregulierung zu vertreten. Damit ist der Haftpflichtversicherer analog 164 Abs. 3 BGB Empfangsvertreter für Halter und Fahrer. Ab dem ersten Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist befinden sich daher Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer in Verzug. Bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:

9 Er meldet den Schaden direkt beim ausländischen Versicherer oder er lässt den Schaden in Deutschland über den sog. Schadenrepräsentanten des ausländischen Versicherers regulieren. Basis für die Einschaltung des Schadenrepräsentanten ist die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie. Nach dieser Richtlinie muss jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Europa in jedem Mitgliedsland der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island einen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen. An ihn können sich Geschädigte wenden. In der EU-Richtlinie ist festgelegt, dass die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nach Meldung nicht überschreiten darf. Reagiert der Regulierungsbeauftragte in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe e.v. in Hamburg, Telefon oder Diese übernimmt nach Ablauf einer weiteren Nachfrist die Bearbeitung des Falles und ist dann passiv legitimiert. 56 HALTER ungleich FAHRER; NORMALFALL 57 GEGEN DEN FAHRER Abs. 1 Satz 1 StVG. Beweislastnorm, denn Verschulden des Fahrers wird vermutet. Der Fahrer muss nicht den Nachweis der höheren Gewalt führen, da 18 Abs. 1 Satz 1 StVG nur auf 7 Abs. 1 StVG verweist. Es reicht ( 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), wenn er nachweist, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Haftungsausgleich nach 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG. Wichtig auch hier: In die Abwägung eingestellt werden nur zugestandene, sonst unstreitige oder nachgewiesene (kausale) Umstände, nicht aber das nach 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vermutete Verschulden des Fahrers Abs. 1 BGB. Für Mitverschulden/Mitverursachung gilt nicht 254 Abs. 1 BGB, sondern 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG; daher immer identische Quote wie bei Ansprüchen aus 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Ansonsten wie oben Rz Abs. 2 BGB i.v.m. StVO. Wie oben Rz GEGEN DEN HALTER. Wie oben Rz Beachte insbesondere: Verschulden des Halters selbst und Verschulden des Fahrers erhöhen die konkrete Betriebsgefahr des Halters (nicht 278 analog oder 831 BGB analog). Zwischen Fahrer und Halter besteht, sagt der BGH (NJW 1983, 623, 624), eine sog. Haftungseinheit. 63 GEGEN DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Wie oben Rz HALTER ungleich FAHRER; SONDERFALL HAFTUNG FÜR VERRICHTUNGSGEHILFEN

10 65 Alles wie oben Rz Der Halter haftet aber weiter (wichtig für 253 Abs. 2 BGB) aus 831 ABS. 1 Satz 1 BGB. 66 HALTER ungleich FAHRER; SONDERFALL STAATSHAFTUNG 67 GEGEN DEN FAHRER Für Beamte im staatsrechtlichen Sinn ist die persönliche Haftung für unerlaubte Handlungen, soweit sie Amtspflichtverletzungen sind, in 839 BGB abschließend geregelt. Gemäß Art. 34 GG besteht die Staatshaftung anstelle des Beamten. Andere Amtsträger haften persönlich nach 823 ff. BGB, jedoch ist bei hoheitlichem Handeln ihre persönliche Haftung wegen der Staatshaftung nach Art. 34 GG ausgeschlossen. Außerhalb hoheitlichen Handelns haftet der Staat für alle Amtsträger nach allgemeinen Vorschriften Abs. 1 BGB bei Handeln eines Beamten im privatrechtlichen Geschäftskreis des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, persönliche Haftung des Beamten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 839 Rz. 23) neben der Anstellungskörperschaft. 69 GEGEN DIE ANSTELLUNGSKÖRPERSCHAFT BEI DIENSTFAHRTEN 70 IM PRIVATRECHTLICHEN BEREICH aus 7 Abs. 1 StVG, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 89, 31 BGB i.v.m. unerlaubter Handlung. 71 IM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BEREICH aus 839 BGB oder 7 Abs. 1 StVG i.v.m. Art. 34 GG. 72 SONDERFALL KRAFTFAHRZEUG GEGEN NICHTMOTORISIERTEN MENSCH, TIER und EISENBAHN 73 NICHTMOTORISIERTER MENSCH haftet aus unerlaubter Handlung. Beachte aber die Neuregelung des 828 Abs. 2 BGB (Haftungsausschluss für Kinder vom 7. bis zum 9. Lebensjahr es sei denn Vorsatz oder ruhender Verkehr). Beachte: Wegen der gesetzlichen Vermutung für die Deliktsunfähigkeit des Kindes obliegt es dem geschädigten Autofahrer, das Fehlen einer Überforderungssituation des Kindes im motorisierten Straßenverkehr darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH, Urt. v VI ZR 310/08 -). Bei Klage des Halters gegen den nicht motorisierten Menschen wird ein Mitverschulden nach 254 Abs. 1 BGB, bei Klage des nicht motorisierten Menschen gegen den Halter nach 9 StVG, 254 BGB berücksichtigt. 74 TIER. Tierhalter haftet bei Luxustier aus 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung), bei Haustier/Berufstier aus 833 Satz 2 BGB (vermutetes Verschulden). Bei Klage des Halters gegen den Tierhalter (Luxustier/Haustier/Berufstier) wird Mitverursachung des Halters nach 17 Abs. 1, 2 StVG berücksichtigt (beachte 28 StVO).

11 75 EISENBAHN. Haftpflichtgesetz. Mitverursachung wird nach 13 Abs. 1, 2 HPflG berücksichtigt. Schmerzensgeld nach 6 Satz 2 HPflG. 76 SONDERFALL SCHULDANERKENNTNIS AN DER UNFALLSTELLE ("Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen, BGH NJW 1984, 799) BGB: Durch das abstrakte Schuldanerkenntnis nach 781 BGB (Schriftform) wird unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Forderung geschaffen. Dass die Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann regelmäßig nicht angenommen werden. 78 Unter einem kausalen (oder deklaratorischen) Schuldanerkenntnis, einem im BGB nicht geregelten Vertragstypus, versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zu dem abstrakten Schuldanerkenntnis nach 781 BGB den in Frage stehenden Anspruch nicht "auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt", sondern diesen Anspruch durch Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner alle Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest zum Teil dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen. Dass die Parteien dies - an der Unfallstelle - gewollt haben, kann allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Parteien einen besonderen Anlass für den Abschluss eines bestätigenden Vertrages hatten, wenn also Streit über das Bestehen der Schuld bestand (und der Beklagte sodann erklärt: "Ich werde für den ganzen Unfallschaden aufkommen"). 79 Das sog. Schuldbekenntnis: Ist dies nicht der Fall, müssen die Erklärungen der Unfallbeteiligten nach den 133, 157 BGB als Erklärungen ohne rechtsgeschäftlichen Charakter verstanden werden, deren Sinn allein dahin geht, den Unfallgegner vor Beweisschwierigkeiten zu bewahren. Es verbessert die Beweislage des Unfallgegners. Regelmäßig muss der Bekennende nachweisen, dass er entgegen seinem Schuldbekenntnis keine Schuld trägt, wobei der BGH offen lässt, ob diese Wirkung als Beweislastumkehr oder als sog. "Zeugnis gegen sich selbst" mit entsprechender Indizwirkung ( 286 ZPO) zu werten ist. 80 SONDERFALL ANSPRUCHSÜBERGANG Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auf Sozialversicherungsträger gehen sog. kongruente Schadensersatzansprüche, d.h. die Ansprüche, die dem Ausgleich des versicherten Risikos entsprechen, bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses über VVG (bisher: 67 Abs. 1 Satz 1 VVG). Auch der Übergang nach 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf private Versicherungen beschränkt sich auf die kongruenten Ersatzansprüche, bei der Kaskoversicherung also auf die unmittelbare Schäden wie Abschleppkosten,

12 Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Minderwert. Nicht kongruent sind Sachfolgeschäden wie Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale Abs. 1 EntgeltfortzG, 87a BBG, 52 BRRG; Landesrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts. 84 ANSPRUCHSHÖHE 85 SACHSCHADEN: Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines Schadens und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH VersR 1988, 1178). Dies kann anders sein, wenn der Geschädigte einen solchen Kredit ohne weiteres erhalten und auch zurückzahlen kann (BGH, Urt. v IV ZR 120/04). Unterlässt der Geschädigte dies, verstößt er in diesem Ausnahmefall gegen seine Schadensminderungspflicht. Im Übrigen trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, ob er die Kosten der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, seine fehlende Möglichkeit zur Finanzierung der Kosten der Schadensbeseitigung der Gegenseite anzuzeigen (OLG Düsseldorf, Urt. v I-1 U 110/07 - VRR 2008, 267; OLG Brandenburg, Urt. v U 60/07 - VRR 2008, 27). Unterlässt er dies, hat er den dadurch bedingten (weiteren) Schaden selber zu tragen. Ob die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für die Klage gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz- Haftpflichtversicherer sind zu ersetzen sind, hängt von der Schwierigkeit der Sache ab (vgl. BGH, Urteil vom , VIII ZR 132/10). 86 BERGUNGS-, ABSCHLEPP- UND ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN gibt es aus 249 Satz 2 BGB. 87 KFZ- REPARATURKOSTEN 88 TATSÄCHLICH entstandene REPARATURKOSTEN gibt es aus 249 Abs. 2 BGB, und zwar auch dann, wenn - im Augenblick der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung - die voraussichtlichen Reparaturkosten und der merkantile Minderwert ( 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH Urteil vom VI ZR 314/90 ) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Der Restwert bleibt dann unberücksichtigt. Beachte: Der Anspruch auf Zahlung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts wird sofort fällig. Der Schädiger bzw. die Versicherung kann einen Rückforderungsanspruch haben, wenn der Geschädigte, das Fahrzeug anschließend nicht 6 Monate weiter nutzt (BGH Beschluss vom 18. November 2008 VI ZB 22/08).

13 Übersteigen - im Augenblick der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung - die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig (wirtschaftlicher Totalschaden, vgl. unten Rz. 100). Lässt der Kläger gleichwohl reparieren, hat er nur einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 27; BGH NJW 2007, 1674). 89 FIKTIVE REPARATURKOSTEN (= Abrechnung auf Gutachtenbasis) aus 249 Abs. 2 BGB: Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt (BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 VI ZR 53/09). Die fiktiven Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sind bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts auch dann zu ersetzen, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte das Kfz nach dem Unfall repariert oder unrepariert mindestens 6 Monate weiter benutzt (vgl. BGH NJW 2006, 2179; Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 14, 27). Dabei spielt die Qualität einer Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 2085). Veräußert der Geschädigte das Kfz in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall wird der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) begrenzt.

14 Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten (zum Lackierer) und Ersatzteilaufschläge der Werkstätten sind nur zu ersetzen, wenn sie anfallen (vgl. Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 14; aber str.). Beachte: In der Fahrzeugversicherung (Voll- und Teilkasko) ist Leistungsgrenze in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens ( 13 Abs. 2 AKB). Ersatzteilaufschläge werden nicht erstattet. Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann (vgl. BGH Urteil vom , VI ZR 217/06). Der Sachverständige hat zur Höhe des Restwertes des total beschädigten Fahrzeugs (mindestens) drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einzuholen und diese konkret unter Angabe der Höhe und der namentlich benannten Interessenten im Gutachten zu dokumentieren. Soweit das Gutachten diesen vom Sachverständigen geschuldeten Anforderungen nicht genügt, besteht für den Geschädigten das Risiko, dass das Gutachten nicht zur Grundlage der Abrechnung des Fahrzeugschadens geeignet ist (BGH, Urteil vom VI ZR 318/08 -). 90 Die UMSATZSTEUER ist nur zu ersetzen, wenn sie anfällt ( 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass heißt wenn in einer Werkstatt repariert wird. Beachte: Ist der Kläger als umsatzsteuerverpflichteter Unternehmer zum sog. Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Umsatzsteuer ohnehin nicht geschuldet (Beweislast Schädiger: BGH Urteil vom VI ZR 166/80). Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto- Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach 10 UStG regelbesteuert oder nach 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BGH - VI ZR 225/05 - Urteil vom 9. Mai 2006). Setzt man auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine Händlerspanne von 15 % an, ergibt sich bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % ein Umsatzsteueranteil von (15 * 0,19 =) 2,85 %, der aus dem Bruttowert herauszurechnen ist. 91 Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Klägers durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht

15 worden sind (WERKSTATTRISIKO im Unterschied zum Prognoserisiko: Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 13). Der Schädiger trägt das sog. PROGNOSERISIKO, ganz genau so, wie er für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen haftet, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte (BGHZ 115, 364, 370 (lesen), vgl. BGHZ 115, 375, 379). 92 Ein Abzug "NEU FÜR ALT" von den Reparaturkosten ist nur dann zu machen, wenn durch die Reparatur eine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für den Kläger wirtschaftlich auswirkt, also dann, wenn kurzlebige Teile eines Kfz, die während des Gebrauchs in gewissen Abständen ersetzt werden müssen (Motor, Reifen, Batterie, Lackierung) infolge eines Autounfalls beschädigt und deshalb erneuert worden sind, dagegen nicht, wenn Teile ersetzt werden, die idr die Lebensdauer des Kfz erreichen (Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 26). 93 Kosten des PRIVATSACHVERSTÄNDIGEN aus 249 Satz 2 BGB sofern kein Bagatellschaden (500,00-750,00 EUR); bei Bagatellschaden genügt Kostenvoranschlag (vgl. Palandt/Heinrichs, aao, 249 Rn 40 mwn). Beachte: Zwar ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein Schaden. Der Geschädigte kann aber gemäß 249 Abs. 1 BGB soweit wie bei den Sachverständigenkosten keine Substanzverletzung vorliegt - grundsätzlich nur die Freistellung von der Verbindlichkeit begehren, solange er nicht dargelegt hat, dass er die Rechnung bezahlt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, aao, Vorb v 249 Rn. 46 u. 250 Rn. 2 mwn). Der Freistellungsanspruch wandelt aber sich gemäß 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868). 94 MINDERWERT 95 Der TECHNISCHE Minderwert ist nach " 249, 251 BGB" (so der BGH!) ersatzfähig (Palandt/Heinrichs, aao, 251 BGB, Rz. 12). 96 Der MERKANTILE Minderwert (= Odium des Unfallwagens) nach " 249, 251 BGB" (BGH NJW 2005, 277 bis zu 12 Jahre alte PKW, wenn tragende Teile beschädigt). Nicht zu erstatten bei fiktiven Reparaturkosten, da maßgebend für die Bemessung der Zeitpunkt der beendigten Instandsetzung ist (vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, Kap. 3 Rz. 54 ff). Beachte: Ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn wegen im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann. Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, weil eine Schadensschätzung nicht möglich ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ( 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (KG Urteil vom Az.: 12 U 59/09). 97 WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

16 98 abzüglich Restwert bei ZERSTÖRTEN Altfahrzeugen aus 251 Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, aao, 251 BGB, Rz. 13 und 16). 99 abzüglich Restwert bei zerstörten Neufahrzeugen aus 251 Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, aao, 251 BGB, Rz. 14). 100 Bei WIRTSCHAFTLICHEM TOTALSCHADEN (im Augenblick der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %) aus 249 Satz 2 BGB (vgl. die Fundstellen bei Rz. 88). 101 Bei UNECHTEM TOTALSCHADEN (= erhebliche Beschädigung eines praktisch neuen <1.000 km> Kraftfahrzeuges) aus 251 Abs. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, aao, 251 BGB, Rz. 15). 102 objektiv erforderliche MIETWAGENKOSTEN aus 249 Satz 2 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 30, 31). 102a RECHTSANWALTSKOSTEN aus 249 Satz 2 BGB. Als Teil jedes Schadensersatzanspruchs besteht ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 38 ff.). Ein solcher kommt allgemein in Betracht bei Verzug, Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und GoA (BGH NJW 2007, 1458; BGH Urteil vom V ZR 133/08 -). 103 NUTZUNGSAUSFALL, gewohnheitsrechtlich anerkannt (Palandt/Heinrichs, aao, Vorb. vor 249 BGB, Rz. 20 ff. zum Grund und NJW 1998, 2106 zur Höhe). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Schaden nach den Vorhaltekosten eines (vorhandenen) Fahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.o., Vorb. vor 249 BGB, Rz. 24a, 43), den Mietwagenkosten oder dem entgangenen Gewinn. 104 VERSICHERUNGSNACHTEILE können ersatzfähig sein, wenn der Kläger wegen fehlender Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Beklagten die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt und dadurch den Schadensfreiheitsrabatt verliert. Das gilt auch bei einer bloßen Quotenhaftung (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 VI ZR 36/05 = SVR 2006, 381). Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflichtversicherung wo die Rückstufung darauf beruht, dass auch dem Gegner ein Schaden entstanden ist - handele es um eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens. Hierbei genüge eine Mitursächlichkeit. 105 ZINSEN u.u. auch 849 BGB, aber nur, wenn nicht gleichzeitig Nutzungsausfall begehrt wird. Nach 849 BGB ist nämlich der pauschalierte Mindestbetrag des Nutzungsausfalls zu ersetzen (vgl. BGHZ 87, 38). Ansonsten aus Verzug. 106 KOSTENPAUSCHALE in Höhe von 25.- EUR aus 249 Satz 2 BGB für im Einzelnen nicht immer nachweisbare Kosten (Porti, Telefon usw), sofern kein Bagatellschaden vgl. Palandt/Heinrichs, aao, 249 BGB, Rz. 43).

17 Die Einbuße an Freizeit, die mit jedem Schadensfall verbunden ist, stellt keinen Vermögensschaden dar (BGHZ 106, 32). 107 PERSONENSCHADEN 108 ERWERBSSCHADEN ( 823, 842, 843, 252 Satz 2 BGB; 287 Abs. 1 ZPO) 109 VERDIENSTAUSFALL ( 823, 252 Satz 2 BGB; 287 Abs. 1 ZPO) 110 HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN ( 823, 843 BGB; 7, 11 STVG) In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVG oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG dar (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34, 35). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn). Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht (vgl. OLG Celle 14 U 73/06). Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B. Schulz-Borck/Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen (vgl. OLG Celle 14 U 101/06). 111a Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich evtl. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Entsprechend 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG sind 0,25 EUR je km anzusetzen. Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann. Darüber hinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 1991, 2347). 112a SCHMERZENSGELD ( 253 Abs. 2 BGB; 11 Satz 2 StVG). Beachte: Schon der Versuch einer sorgfältigen Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes wird in der Klausur honoriert. Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten und des

18 Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersichtlichkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger in vernünftigen Grenzen im Hinblick auf die Interessen der versicherten Gemeinschaft. 112b Beachte weiter: In höchstrichterlichen Entscheidungen heißt es nahezu gebetsmühlenartig immer wieder: "Welche Entschädigung als billig, i.s.d. 253 Abs. 2 BGB zu bezeichnen ist, ist vom Gericht nach 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Schätzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dabei hat er sich im Rahmen des freien richterlichen Ermessens zu halten; ihm ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt." Konkret bedeutet dies: Der Kläger muss den Haftungsgrund darlegen und zur vollen Überzeugung des Gerichts ( 286 ZPO) beweisen. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist, d.h. die Kausalität zwischen verursachtem Erfolg und Schaden, sog. haftungsausfüllende Kausalität, und wie hoch sich der Schaden belaufe, sind die Beweisanforderungen (das Beweismaß) im Rahmen des dann anwendbaren 287 ZPO geringer. Ausreichend ist, dass der Richter das Vorliegen der Tatsache für überwiegend wahrscheinlich (Prütting/Gielen, Prozessuale Probleme der Schmerzensgeldklage, NZV 1989, 329, 330) bzw. erheblich wahrscheinlich (BGH NJW 1973, 1413, 1414) hält. 112c Beachte: Die Kriterien, die Sie normalerweise im Rahmen des 254 BGB prüfen, führen dazu, dass der Schmerzensgeldanspruch von vornherein nur in verminderter Höhe entsteht. Es besteht eben kein Bedürfnis nach Genugtuung, soweit der Geschädigte den Schaden selbst verursacht hat. 112d HAFTUNGSHÖCHSTBETRÄGE: Für Ansprüche nach dem StVG gelten die in 12 StVG genannten Haftungshöchstbeträge. 112e Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ( 195 BGB). Für die Ansprüche nach dem StVG geltend die vorstehenden Regelungen entsprechend ( 14 StVG). Allerdings ist ein Unfall binnen 2 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem dem Ersatzpflichtigem anzuzeigen um einen Anspruchsverlust nach dem StVG zu vermeiden ( 15 StVG). Beachte: Nach 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden ist, bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 112f Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen: Wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann ( 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) oder wenn die aufgrund dieses Gesetzes

19 erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers nicht besteht ( 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) kommen Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Betracht. Beachte: Wird die Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug wegen Verzugs des VN vom Versicherer gekündigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei. Gleichwohl bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten zunächst bestehen ( 117 Abs. 1 VVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat ( 117 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Versicherer ist allerdings leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Das gilt insbesondere, wenn der Dritte eine Vollkaskoversicherung hat. 113 PROZESSUALES 114 ZULÄSSIGKEIT 115 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT. Beachte 32 ZPO und inhaltsgleich: 20 StVG. Wichtig: Der EuGH hat entschieden, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben kann. Dies gilt, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (EuGH , Aktenzeichen: C-463/06). 116a BESTIMMTER KLAGEANTRAG. Grundsatz: Ein geforderter Geldbetrag ist nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beziffern. Ausnahme: Der Schmerzensgeldanspruch ist kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlich unbeziffert zulässig. Allerdings muss der Kläger nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben. 116b Die Angabe eines Mindestbetrages zieht dem Ermessen des Gerichtes seit BGH NJW 1996, 2425, 2427 zwar keine Grenze mehr im Hinblick auf 308 Abs. 1 ZPO, d.h.: trotz Angabe des Mindestbetrages oder einer Größenordnung kann der doppelte Betrag zugesprochen werden. Trotz BGH aao bleibt die Angabe des Mindestbetrages aber erforderlich. Sie kann eine Hilfe bei der Bemessung eines angemessenen Betrages sein. Wird der Mindestbetrag zugesprochen, ist der Kläger nicht beschwert. Trotz BGH aao dürfte weiter der Kläger nicht mit den Kosten belastet werden, wenn der zugesprochene Betrag nur 20 % hinter dem angegebenen Mindestbetrag zurückbleibt (vgl. Zöller/Greger, aao, 253 Rn. 14). Beachte: Mindestbetrag gilt auch für die Streitwertfestsetzung. 117 SUBJEKTIVE KLAGEHÄUFUNG ist ganz unproblematisch ( 59, 60 ZPO).

20 118 PROZESSVOLLMACHT, vgl. 10 Nr. 5 AKB: Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 119 RECHTSKRAFT, vgl. 124 VVG 119a Streitgenossenschaft: Zwischen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGHZ 63, 51). Allerdings darf ein Streitgenosse (Bsp.: Haftpflichtversicherung) dem anderen (Bsp.: Versicherungsnehmer) gemäß 66 Abs. 1 ZPO als Nebenintervenient beitreten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 66 Rz. 3). Das kann etwa dann notwendig sein, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht gegen die Klage verteidigt. 120 FESTSTELLUNGSKLAGE ist im Verkehrsunfallprozess häufig bezüglich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens, der sich noch nicht absehen lässt und der ohne Feststellungsurteil nach 14 StVG, 195 BGB verjähren könnte (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601). Feststellungsinteresse ( 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn ein Zukunftsschaden möglich ist; es ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn ein Zukunftsschaden wahrscheinlich ist. Hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens ist eine Feststellung nur insoweit möglich, wie der Anspruch nicht bereits auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist maßgebend für die Streitwertfestsetzung das Schadensbild, das der Kläger als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung vorträgt (BGH Beschluss vom Aktenzeichen: VI ZR 78/07). In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.s.d. 256 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (BGH Urteil vom IV ZR 265/06). Ein vor oder nach Klageerhebung erteiltes - schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (BGH NJW 1985, 791, 792). Beachte: Die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden erstreckt sich nur auf die im Zeitpunkt der Entscheidung

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Unfallstelle sichern 2 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und Zeugenfahrzeuge notieren 3 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

VERKEHRSRECHT LEXIKON

VERKEHRSRECHT LEXIKON VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern A 1. Neues Schadensersatzrecht 2. Haftung von Inline- Skatern 3. Bußgeldtabelle in Euro Schmerzensgeldanspruch verbessert Der Bundestag hat das Schadensersatzrecht reformiert. Dabei wird in 253 BGB ein

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Hinweisblatt: Verkehrsunfall

Hinweisblatt: Verkehrsunfall Dieser kurzer Hinweis soll sie über wesentliche Grundfragen bei der Unfallregulierung informieren. Alles andere ergibt sich im Beratungsgespräch anhand Ihres individuellen Unfalls und den persönlichen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Oldtimer Vermietung - Mietrecht Hochzeitsfahrten etc. Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. VORBEMERKUNG: 3 2. HAFTUNG GEGENÜBER DEN INSASSEN: 3 3. FRAGEN

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun?

Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun? Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun? Die Zahl ist erschreckend: Auf Deutschlands Straßen kracht es täglich mehr als 5.800 Mal. Das sind auf ein Jahr gerechnet 2,1 Millionen Unfälle mit Sachschäden. Demzufolge

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen

M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen M e r k b l a t t Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen I. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fragebogen Verkehrsunfall

Fragebogen Verkehrsunfall Fragebogen Verkehrsunfall Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname: Anschrift:

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Ratgeber bei Personenschäden

Ratgeber bei Personenschäden Ratgeber bei Personenschäden FÜR OPFER VON Verkehrsunfällen Arbeitsunfällen Behandlungsfehlern Gewalttaten u.v.a. IHR RECHT AUF Schmerzensgeld Berufsunfähigkeitsrente Verdienstausfall u.v.a. Beratung bei

Mehr

Wertminderung. Ruhkopf/Sahm 10% - 30% 31% - 60% 61% - 90% Zulassungsjahr 1 5% 6% 7% Zulassungsjahr 2 4% 5% 6% Zulassungsjahr 3 3% 4% 5% Wertminderung

Wertminderung. Ruhkopf/Sahm 10% - 30% 31% - 60% 61% - 90% Zulassungsjahr 1 5% 6% 7% Zulassungsjahr 2 4% 5% 6% Zulassungsjahr 3 3% 4% 5% Wertminderung Wertminderung Wurde ein Fahrzeug bei einem Autounfall beschädigt, muss der Eigentümer diese Tatsache bei einem Weiterverkauf des Kraftfahrzeugs offen legen. Selbst wenn das Fahrzeug nach dem Autounfall

Mehr

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen Literatur... 17 A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB... 19 I. Voraussetzungen... 19 1. Verletzungshandlung... 19 2. Kausalität und Zurechnung... 19 a) Vorerkrankte

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

HANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz

HANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Ärger im Straßenverkehr

Ärger im Straßenverkehr Ärger im Straßenverkehr Keine Frage offen von Jens Zucker 1. Auflage 2010 Ärger im Straßenverkehr Zucker schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2010

Mehr

Haftung des Schuldners

Haftung des Schuldners Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr