Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Berlin, 10. März 2010
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- Sophie Schulze
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1 Google Street View Ticken Schweizer Uhren anders? Erhebung, Bearbeiten und Verwendung von Personendaten Lukas Bühlmann, LL.M., Zürich Berlin, 10. März 2010
2 Übersicht. Einführung. Google Street View ( GSV ) & Datenschutz Sicht von Google. GSV in der Schweiz. GSV und das Schweizer Datenschutzgesetz ( DSG ). Rechtliche Risiken bei der Einbindung / Verwendung von GSV- Informationen. Empfehlungen 2
3 Einführung - GSV & Datenschutz. Google s Sicht 3
4 Google Street View in der Schweiz. Start Projekt GSV in der Schweiz im März Online seit August 2009 (ca. 20 Mio. Bilder). Zahlreiche Löschungsbegehren angeblich schon vor dem Aufschalten. Zahlreiche Beschwerden beim EDÖB wegen:. mangelhaft anonymisierten Personenbildern. Aufnahmen von Privatstrassen und Privatgrundstücken. EDÖB: bis 2 Mio. Bilder sind nicht anonymisiert. Klage des EDÖB beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht am 11. November
5 GSV-Kamerafahrzeug 5
6 GSV Beispielhafte Aufnahmen 6
7 Homegate.ch 7
8 Homegate.ch 8
9 Datenschutzrelevante Aspekte von GSV. Kamerafahrten. Übermitteln der Bilder in die USA. Aufbereiten & Anonymisieren der Bilder in den USA. Veröffentlichung der Bilder auf GSV. Verknüpfung der GSV-Bilder mit anderen Daten (von Google selbst sowie von Dritten) 9
10 Klage gegen Google in der Schweiz. Der EDÖB verlangt von Google klageweise:. Vollständige Anonymisierung aller Bilder von Gesichtern und Autokennzeichen. Gewährleistung der Anonymität von Personen im Bereich sensibler Einrichtungen. Keine Aufnahmen von Privatbereichen und Entfernung aller bereits aufgeschalteten Aufnahmen. Alle Bilder aus Privatstrassen für die keine explizite Einwilligung vorliegt. Information der Bevölkerung über Kamerafahrten mind. 1 Woche im Voraus 10
11 Thesen zum Datenschutz 1. Geltendes (CH) Datenschutzrecht führt dazu, dass GSV in weiten Teilen eindeutig unzulässig ist 2. Einfach zugängliche Abbildung und Darstellung des Öffentlichen ist von einer Mehrheit gewollt, bedeutet letztlich jedoch das Ende der Privatheit 3. Aktueller datenschutzrechtlicher Begriff des Personenbezugs führt zum Verbot der Abbildung und Darstellung des Öffentlichen durch Dienste wie Google Street View u.a. 11
12 Grundlagen Schweizer DSG. Nicht der Schutz der Daten, sondern der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen steht im Vordergrund (Art. 1 DSG). Personendaten (Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen)(Art. 3 lit. a DSG). Datenbearbeitung zulässig auch ohne Einwilligung (Art. 4 Abs. 1 DSG). Bearbeitung darf keine Persönlichkeitsrechte verletzen (Art. 12 DSG):. Verstoss gegen DSG-Bearbeitungsgrundsätze. Bearbeitung gegen ausdrücklichen Willen. Bekanntgabe an Dritte von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen. Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn Daten durch betroffene Person allgemein zugänglich gemacht und Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 12 Abs. 3 DSG) 12
13 Grundlagen Schweizer DSG. Jede Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich aber:. Rechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG):. Einwilligung des Verletzten. Überwiegendes öffentliches Interesse. Überwiegendes privates Interesse. Rechtfertigung durch Gesetzesvorschrift. Einwilligung auch stillschweigend möglich, setzt aber vorgängige Information voraus (Art. 4 Abs. 5 DSG) 13
14 Begriff der Bestimmbarkeit. Bestimmbarkeit für eine Person reicht aus. Bestimmbarkeit kann sich indirekt und aus Verknüpfung verschiedener Elemente ergeben. Anonymisieren der Gesichter verhindert Bestimmbarkeit nicht. Bestimmbarkeit nicht gegeben bei großem notwendigen Aufwand, aber:. Heute großer Aufwand morgen ein Kinderspiel Relativierung des Konzepts der Bestimmbarkeit durch rasanten technologischen Fortschritt 14
15 GSV und das Schweizer DSG. Anwendbarkeit DSG (+). Personendaten / Personenbezug wohl häufig (+). Bestimmbarkeit. Häuser und Grundstücke. Sachgegenstände. Öffentlicher Raum. Privatbereich. Datenbearbeitung (+) 16
16 GSV und das Schweizer DSG. Persönlichkeitsverletzung wohl häufig (+). Verstoss Bearbeitungsgrundsätze DSG. Erkennbarkeit der Datenbearbeitung. Zweckgebundenheit. Treu und Glauben. Verletzung der Privatsphäre. Bearbeiten von Daten gegen ausdrücklichen Willen. Weitergabe von besonders schützenswerten Daten an Dritte. Gelten Bilder als durch betroffene Person allgemein zugänglich gemacht? Bilder die zugänglich sind, sind nicht auch zugänglich gemacht Keine beliebige Verwendung von zugänglichen Bildern. Zugänglichmachen an Dritte muss zweckgebunden und aus freiem Willen erfolgen. 17
17 GSV und das Schweizer DSG. Rechtfertigungsgründe:. Einwilligung. Stillschweigend möglich. Erkennbarkeit der Art und Zweck der Bearbeitung. Vorgängige Information durch Google. Keine Gesetzesgrundlage. Überwiegendes öffentliches Interesse wohl in Wohngegenden nicht gegeben. Kostenloser breiter Zugang. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Wirtschaftliche Interessen (auch Dritter). Überwiegendes privates Interesse wohl nicht gegeben. Kumulativ: nicht personenbezogener Zweck sowie vollständige Anonymisierung der Ergebnisse. Anonymisierung nicht gewährleistet, da Personen sich aus den Umständen oder möglichen Verlinkungen mit Drittinformationen bestimmbar sind, trotz Verwischen 18
18 Rechtliche Risiken - Empfehlungen. Durch Verknüpfen von verschiedenen Datenquellen kann Personenbezug hergestellt werden. Einbetten von GSV in eigene Website kann zu Haftungsrisiken führen. Aufnahme von spezifischen Klauseln in Verträgen mit Kunden, Usern und Providern von Embedded Content. Zulässigkeit von GSV muss von der Frage der zulässigen Verwendung der GSV-Bildern unterschieden werden 19
19 Ist das Datenschutzrecht noch zeitgemäss? 20
20 Ein Wort zum Schluss. You already have zero privacy. Get over it. Scott McNealy, CEO Sun Microsystem 21
21 Stand der Dinge - Deutschland. GSView in Deutschland noch nicht online. Aufnahmen weitgehend abgeschlossen. diverse Korrespondenz mit Datenschutzbeauftragten. Zusagen von Google 22
22 Zusagen von Google. Einsatz einer Technologie zur Verschleierung von Gesichtern und Kfz -Kennzeichen. Widerspruchsmöglichkeiten zur Unkenntlichmachung eines Gebäudes durch einen Bewohner oder Eigentümer. Widerspruchsmöglichkeiten zu Personen und Kennzeichen vor und nach der Veröffentlichung von Bildern. rechtzeitige Bekanntgabe geplanter Befahrungen im Internet. Vornahme von Löschungen bzw. Unkenntlichmachungen an den Rohdaten. Im Falle von Verknüpfungen des Dienstes durch andere Anbieter behält sich Google in den Nutzungsbedingungen das Recht vor, bei offensichtlicher Verletzung anwendbarer Gesetze, die Schnittstelle zu unterbinden. 23
23 Stand der Dinge - Deutschland. GSView in Deutschland noch nicht online. Aufnahmen weitgehend abgeschlossen. diverse Korrespondenz mit Datenschutzbeauftragten. Zusagen von Google. Rechtliche Diskussion (Gutachten und Gegengutachten). Landgericht Köln vom (Az. 28 O 578/09) 24
24
25 Stand der Dinge - Deutschland. GSView in Deutschland noch nicht online. Aufnahmen weitgehend abgeschlossen. diverse Korrespondenz mit Datenschutzbeauftragten. Zusagen von Google. Rechtliche Diskussion (Gutachten und Gegengutachten). Landgericht Köln vom (Az. 28 O 578/09). keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil das Bild jeder hätte machen können. keine Datenschutzverletzung. zum einen: Medienprivileg. zum anderen: gesetzliche Gestattung nach 29 BDSG 26
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Lukas Bühlmann Rechtsanwalt LL.M. Bühlmann Rechtsanwälte Splügenstrasse 8 Postfach 1546 CH-8002 Zürich T: F: contact@br-legal.ch
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