Die beiden Gesellschafter einer GmbH haben in einer ordnungsgemäß beurkundeten Gesellschafterversammlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die beiden Gesellschafter einer GmbH haben in einer ordnungsgemäß beurkundeten Gesellschafterversammlung"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1360# letzte Aktualisierung: 13. November 1999 GmbHG 47, 42 a, 55; AktG 241, 253, 256; BGB 139 Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Kapitalerhöhungsbeschluß; Zugrundelegung einer fehlerhaften Bilanz; Auswirkung der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses auf andere Beschlüsse; Heilung Die beiden Gesellschafter einer GmbH haben in einer ordnungsgemäß beurkundeten Gesellschafterversammlung Beschlüsse gefaßt, u. a. über 1. Feststellung des Jahresabschlusses, 2. Einstellung des Gewinnes des Geschäftsjahres 1998 in Höhe von ,83 DM in voller Höhe in die Gewinnrücklage, 3. Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft und der Geschäftsanteile auf Euro, 4/5. Umwandlung eines Teils der Gewinnrücklage von ,00 DM in Stammkapital und Erhöhung des Stammkapitals auf ,00 EUR durch Erhöhung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der beiden Gesellschafter, 6. entsprechende Änderung der GmbH-Satzung. Die Kapitalerhöhung ist inzwischen im Handelsregister eingetragen worden. Nunmehr hat Ihnen die Geschäftsführung der GmbH mitgeteilt, daß bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlung eine Bilanz für das Jahr 1998 vorgelegt worden war, bei der die Gliederung sowie die Bewertung verschiedener Bilanzposten nicht den Vorschriften des HGB entsprachen. U. a. weist die bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlung zugrundegelegte Teilbilanz Gewinnrücklagen von ,65 DM aus, während die ordnungsgemäß nach HGB-Vorschriften erstellte Bilanz eine Gewinnrücklage nur von ,05 DM ausweist. Der Gewinn wurde sowohl in der Teilbilanz als auch in der nach HGB erstellten Gesamtbilanz übereinstimmend mit ,83 DM ausgewiesen. Die Teilbilanz ist mit der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung zum Handelsregister eingereicht worden. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet:

2 Seite 2 Hierzu stellen Sie folgende Fragen: 1. Ist der Kapitalerhöhungsbeschluß deswegen nichtig, weil die Gesellschafter bei den in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüssen offensichtlich die Teilbilanz und nicht die Gesamtbilanz nach HGB zugrundegelegt haben? Oder ist der Beschluß eventuell nur anfechtbar? 2. Welche Auswirkungen hat die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister? Wenn die Eintragung im Handelsregister unrichtig ist, wie kann dann die Sache geheilt werden? Dazu nehmen wir wie folgt Stellung, wobei die nachstehenden Ausführungen unverbindliche Überlegungen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundsätze, Rechtsvorschriften sowie der bisher veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur darstellen, da Rechtsprechung unmittelbar zu der von Ihnen dargestellten Fallkonstellation soweit ersichtlich bisher nicht veröffentlicht worden ist: 1. Frage der Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses a) Die Behandlung fehlerhafter Beschlüsse von GmbH-Gesellschafterversammlungen ist im GmbHG nicht geregelt. Maßgeblich sind daher die von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die Regelung im Aktienrecht entwickelten Fallgruppen und Grundsätze. Danach führen inhaltliche oder formelle Fehler eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich nur in den in 241 AktG aufgeführten Fällen zur Nichtigkeit eines Beschlusses (BGHZ 36, 207/211; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 8. Aufl. 1995, 45 Rn. 62; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 1996, Anh. 47 Rn. 19; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 1995, Anh. 47 Rn. 10). b) Entsprechend 241 Nr. 3 AktG ist der Beschluß einer GmbH Gesellschafter-versammlung u.a. nichtig, wenn durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt werden, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn der Beschluß mit Grundsätzen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung unvereinbar ist (Scholz K. Schmidt, 45 Rn. 74; Koppensteiner in: Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1997, 47 Rn. 86; Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 19). Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nach 57c Abs. 2 GmbHG der Beschluß über die Kapitalerhöhung erst nach Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluß über die Ergebnisverwendung zulässig. Ferner bestimmt 57c Abs. 3 GmbHG, daß dem Kapitalerhöhungsbeschluß eine Bilanz zugrundezulegen ist, bei der es sich nach 57f Abs. 1 und 2 GmbHG entweder um die letzte Jahresbilanz handeln kann (wenn deren Stichtag höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister liegt) oder um eine den Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und über die Wertansätze in der Jahresbilanz entsprechende geprüfte Zwischenbilanz. Die Zugrundelegung einer (relativ) zeitnahen geprüften Bilanz soll sicherstellen, daß die in Nennkapital umgewandelten Eigenmittel auch tatsächlich vorhanden sind (Scholz Priester, 57c Rn. 11; Baumbach/Hueck Zöllner, 57c Rn. 6). Den 57c f GmbHG kommt daher bei der Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen zentrale Bedeutung für den Gläubigerschutz zu (Scholz Priester, a.a.o.; Rowedder Zimmermann, 57c Rn. 18; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1992, 57c Rn. 12). Die Zugrundelegung einer nichtigen oder wirksam angefochtenen Bilanz führt somit zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend

3 Seite Nr. 3 AktG (Scholz Priester, 57c Rn. 13; Baumbach/Hueck Zöllner, 57c Rn. 7; Lutter/Hommelhoff 57c Rn. 14; Hachenburg Ulmer, 57c Rn. 13; Rowedder Zimmermann, 57c Rn. 18). c) Ob im vorliegenden Fall der Beschluß über die Kapitalerhöhung nichtig ist, hängt somit davon ab, ob der festgestellte Jahresabschluß nichtig ist. Die Frage der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des festgestellten Jahresabschlusses ist im GmbHG ebensowenig geregelt wie die Behandlung sonstiger fehlerhafter Beschlüsse und richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse (s. oben). Daneben ist allerdings die spezielle Vorschrift des 256 AktG auch auf festgestellte Jahresabschlüsse von GmbHs weitgehend analog anwendbar (Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, 42a Rn. 22; Lutter/ Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 25; Scholz - K. Schmidt, 46 Rn. 36; OLG Hamm, AG 92, 233/234). Entsprechend 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist der festgestellte Jahresabschluß einer GmbH nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Während teilweise vertreten wird, daß die Bestimmungen über den Jahresabschluß sämtlich auch im Interesse des Gläubigerschutzes erlassen sind (Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, 42a Rn. 23), differenziert die überwiegende Literatur. Der Tatbestand des 256 Abs. 1 S. 1 AktG soll jedoch nach allen Ansichten typischerweise bei der Verletzung von Gliederungs- und Bewertungsvorschriften erfüllt sein (Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, 256 AktG Rn. 7; Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, 256 Rn. 2; Scholz - K. Schmidt, 46 Rn. 37; Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 26). Gliederungsund Bewertungsverstöße führen allerdings nur dann zur Nichtigkeit nach 256 Abs. 1 AktG, wenn die weiteren Voraussetzungen des 256 Abs. 4 und 5 AktG erfüllt sind (BGHZ 124, 111/117 f., zur Aktiengesellschaft). Nach 256 Abs. 4 AktG führt ein Verstoß gegen Gliederungsvorschriften nur zur Nichtigkeit, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch wesentlich beeinträchtigt sind. Wann ein Verstoß wesentlich ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (Hüffer, 256 Rn. 24). Dabei soll es zunächst auf die Bedeutung der jeweiligen Gliederungsvorschrift ankommen, daneben auch auf das quantitative Gewicht des Gliederungsverstoßes. Bagatellfehler sollen nach allgemeiner Meinung Nichtigkeitsfolgen nicht rechtfertigen können (Hüffer, 256 Rn. 24; Adler/Düring/ Schmalz, 256 AktG Rn. 37; Baumbach/Hueck - Schulze-Osterloh, 42a Rn. 29, jeweils m.w.n.). Ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften führt analog 256 Abs. 5 AktG generell zur Nichtigkeit bei Überbewertung, bei Unterbewertung jedoch nur, wenn dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wieder-gegeben oder verschleiert wird. Auch im Fall des Verstoßes gegen Bewertungs-vorschriften muß jedoch der Verstoß von einigem Gewicht sein (BGHZ 83, 341/347; Hüffer, 256 Rn. 25 f.; Adler/Düring/Schmalz, 256 AktG Rn. 38 ff.). Ob nach den derart skizzierten Maßstäben der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses im vorliegenden Fall nichtig ist, können wir mangels Kenntnis der bei der Schlußfassung zugrundegelegten Teilbilanz nicht beurteilen. Als Anlage fügen wir in Kopie Kommentierungen zu 256 Abs. 4 und 5 AktG bei, aus denen sich möglicherweise näheres ergibt. d) Sollte der Beschluß über die Kapitalerhöhung nichtig sein, so kann er durch Eintragung in das Handelsregister analog 242 AktG geheilt werden (Baumbach/Hueck Zöllner, 57i

4 Seite 4 Rn. 15; Scholz Priester, 57i Rn. 17; Rowedder Zimmermann, 57i Rn. 13). Ist ein Beschluß entsprechend 241 Nr. 3 AktG nichtig, so kann die Nichtigkeit in entsprechender Anwendung des 242 Abs. 2 S. 1 AktG drei Jahre nach Eintragung ins Handelsregister nicht mehr geltend gemacht werden (Scholz Priester, 57i Rn. 17; Rowedder Zimmermann, 57i Rn. 13; aa offenbar Lutter/Hommelhoff 57c Rn. 14, die Heilung entspr. 242 Abs. 1 AktG vertreten). Die Heilung entsprechend 242 AktG tritt jedoch nicht ein, wenn innerhalb der Heilungsfrist eine Nichtigkeitsklage analog 249 AktG erhoben wird (Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 31). Geltend machen kann die Nichtigkeit eines Beschlusses jedermann, auch jeder Gesellschaftsfremde. Auch ein Gesellschafter, der dem nichtigen Beschluß zugestimmt hat, kann sich auf dessen Nichtigkeit berufen (Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 32). 2. Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung Auch wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht nichtig sein sollte, könnte er doch zumindest anfechtbar sein. Insofern ist zwischen der Frage der Anfechtbarkeit der Stimmabgabe des einzelnen Gesellschafters nach 119 BGB und der Anfechtbarkeit des Beschlusses nach den von Rechtsprechung und Lehre in Anlehnung an die Regelung im Aktiengesetz entwickelten Grundsätzen zu unterscheiden. a) In BGHZ 14, 264, 267 f. hat der BGH ausdrücklich bestätigt, daß die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Willenserklärung ist, auf die die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Willenserklärungen grundsätzlich anzuwenden seien (ebenso Kramer, in: Münch. Komm BGB, 3. Aufl. 1993, 119 Rn. 17 b; Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 56; A. Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften, 1924, S. 120 f.; Bartholomeyczik, AcP 144 (1937/38), 325 ff.). Allerdings könne die begründete Anfechtung einer Abstimmungserklärung nach 119 BGB nur dazu führen, daß die abgegebene Stimme ungültig werde. Die Anfechtung einer Abstimmungserklärung sei daher ohne praktische Bedeutung, wenn der Gesellschafterbeschluß gar nicht auf der angefochtenen Stimme beruhe, er also auch ohne sie wirksam sei. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob ein Anfechtungsgrund nach 119 BGB vorliegt. Unseres Erachtens kann die Tatsache, daß die Willensbildung der Gesellschafter im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluß möglicherweise auf eine im Hinblick auf eine Gliederung und Bewertung nicht den Grundsätzen des HGB entsprechende Teilbilanz gestützt war, allenfalls einen sog. Motivirrtum begründen, der nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich keinen Anfechtungsgrund nach 119 BGB begründet (vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, BGB, 58. Aufl. 1999, 119 Rn. 29). b) Der Kapitalerhöhungsbeschluß könnte ferner entsprechend 243 AktG wegen Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung anfechtbar sein. Zwar ist im vorliegenden Fall ein Verstoß des Beschlußinhalts gegen Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich. Ein Beschluß einer GmbH- Gesellschafterversammlung ist jedoch auch entsprechend 243 AktG anfechtbar, wenn das Beschlußverfahren fehlerhaft war. (1) Nach herrschender Meinung kann die mangelhafte Information der Gesellschafter zum Gegenstand eines Gesellschafterbeschlusses Anfechtungsgrund sein (Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 108; Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn. 61; Scholz - K. Schmidt, 45 Rn. 97). Nach herrschender Meinung in der Literatur kann ein Verfahrensfehler allerdings die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur bei

5 Seite 5 Relevanz des Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung begründen (Baumbach/Hueck Zöllner, Anh. 47 Rn. 67; Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 110; Scholz - K. Schmidt, 45 Rn. 100, Rowedder - Koppensteiner, Rn. 114, jeweils m. w. N.). Danach soll auch bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers die Anfechtung ausgeschlossen sein, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Beurteilers aus zwischen dem Gesetzesverstoß in seinem konkreten Erscheinungsbild und der Vernichtung des Beschlusses als Sanktion kein angemessenes Verhältnis besteht (Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, 243 Rn. 17; Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 110). Andere Autoren stellen auf einen inneren Sachzusammenhang zwischen fehlerhafter Information und Beschluß (Scholz - K. Schmidt, 45 Rn. 103) oder darauf ab, ob die vorenthaltene Information objektiv geeignet war, eine andere als die betroffene Entscheidung herbeizuführen (Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn. 68 a). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich und läßt noch keine klare Linie erkennen (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn. 67). Nach dem dargelegten Sachverhalt begründet unseres Erachtens die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage für den Kapitalerhöhungsbeschluß grundsätzlich einen Anfechtungsgrund wegen mangelhafter Information der Gesellschafter; doch erscheint sehr zweifelhaft, ob dieser Verfahrensverstoß i. S. d. herrschenden Literaturmeinung relevant ist, da Teilbilanz und nach HGB-Vorschriften aufgestellte Bilanz den selben Gewinn ausweisen und die Kapitalerhöhung auch ohne Einstellung in die Gewinnrücklagen 1998 aus den Gewinnrücklagen hätte durchgeführt werden können. (2) Sofern im Gesellschaftsvertrag weitere Informationsrechte der Gesellschafter normiert sind, könnte auch ein Verstoß gegen diese Satzungsvorschriften die Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses entsprechend 234 Abs. 1 AktG begründen. Sonstige Anfechtungsgründe, insb. entsprechend 243 Abs. 2, 251, 254, 255, 257 AktG sowie nach den weiteren in der Literatur und Rechtsprechung zu 243 Abs. 1 AktG erörterten Fallgruppen sind nach dem dargelegten Sachverhalt nicht ersichtlich. (3) Analog 244 AktG kann ein anfechtbarer Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt werden. Die Bestätigung hat zur Folge, daß die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden kann, sofern nicht auch der zweite Beschluß nichtig ist oder wirksam angefochten wird (Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 145; Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn. 69). (4) Anfechtungsbefugt sind grundsätzlich alle Gesellschafter. Dritte sind nicht anfechtungsbefugt (Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 166 m. w. N.). Die Anfechtungsbefugnis eines Gesellschafters entfällt, wenn er nach Kenntnis des Mangels ausdrücklich auf eine Rüge verzichtet (Hachenburg - Raiser, Anh. 47 Rn. 152; Scholz - K. Schmidt, 45 Rn. 139; Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn. 73; Lutter/Hommelhoff, Anh. 47 Rn. 56). Ob und in welchem Maße Geschäftsführern und Aufsichtsratmitgliedern das Anfechtungsrecht zusteht, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird ein Anfechtungsrecht von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern ganz ausgeschlossen (BGHZ 76, 154/159); andere billigen ihnen in Anlehnung an 245 Nr. 5 AktG das Anfechtungsrecht für den Fall zu, daß sie sich durch die Ausführung der Beschlüsse straf- oder ersatzpflichtig machen würden (Rowedder - Koppensteiner, 47 Rn. 124) oder soweit ihnen die Ausführung eines anfechtbaren Beschlusses obliegt (Scholz - K. Schmidt, 45 Rn. 134; Baumbach/Hueck - Zöllner, Anh. 47 Rn.

6 Seite 6 75). Nach allen Ansichten wird ein Anfechtungsrecht von Geschäftsführern oder Aufsichtsräten für den Fall von nicht ausführungsbedürftigen Beschlüssen (z. B.: Kapitalerhöhungsbeschluß) abgelehnt. (5) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anfechtungskläger im GmbH-Recht nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des 246 Abs. 1 AktG gebunden, hat die Klage aber mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben (BGHZ 111, 224; BGH ZIP 1992, 1622; BGH ZIP 1995, 1982). Bei der Überschreitung der Frist komme es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung gehindert hätten. Die Bindung an die aktienrechtliche Frist könne dann unzumutbar sein, wenn der Gesellschafter längere Zeit benötige, um schwierige, für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären (vgl. Henze, Handbuch zum GmbH-Recht, 2. Aufl. 1997).

DNotI. Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 200/04. GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 200/04. GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: 13.02.2006 BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04 GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1 Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei schwerwiegenden

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1376# letzte Aktualisierung: 12. Juni 2001 AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug

Mehr

2. Stellt die fehlende Bekanntmachung nach 186 Abs. 2 AktG ein Eintragungshindernis für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister dar?

2. Stellt die fehlende Bekanntmachung nach 186 Abs. 2 AktG ein Eintragungshindernis für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister dar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13197 letzte Aktualisierung: 13.10.2006 AktG 202, 203, 185, 186 Genehmigtes Kapital und unwirksamer Zeichnungsschein bei fehlender Bekanntmachung

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band

Mehr

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

1. Prüfung des Unternehmensvertrages gem. 293b bis 293e AktG

1. Prüfung des Unternehmensvertrages gem. 293b bis 293e AktG DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136530 letzte Aktualisierung: 28. August 2014 AktG 293a, 293b ff., 293f, 293g, 295; GenG 1, 51 Änderung

Mehr

Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht. am A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog

Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht. am A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht am 23.11.2016 Fall 2 Beschlussmängelrecht Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog I. Analogievoraussetzungen (+)

Mehr

GmbHG 5, 86 Euro - Gründung einer GmbH schon 1998; Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags. I. Zum Sachverhalt

GmbHG 5, 86 Euro - Gründung einer GmbH schon 1998; Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1336# letzte Aktualisierung: 14. Februar 1999 GmbHG 5, 86 Euro - Gründung einer GmbH schon 1998; Nichtigkeit

Mehr

Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht

Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht Dr. Ewa Cloer, LL.M. Mag. iur. (Univ. Posen) Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht IX Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001 AktG 6 Abs. 2, 182, 188, 203, 204 Grundkapital in krummen Euro-Beträgen;

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 65 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft und SWS Spannwerkzeuge GmbH Gewinnabführungsvertrag zwischen (1) Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, mit Sitz in Langen

Mehr

101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse

101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13146 letzte Aktualisierung: 7.9.2004 101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse

Mehr

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11292 letzte Aktualisierung: 03.09.2002 BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar

Mehr

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901,

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend Organträgerin genannt - und

Mehr

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Mehr

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13188 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 13222# letzte Aktualisierung: 23. Juli 2008

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 13222# letzte Aktualisierung: 23. Juli 2008 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 13222# letzte Aktualisierung: 23. Juli 2008 GenG 46, 51, 78 Unzulässigkeit der Eventualeinberufung einer

Mehr

AktG 307 Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages einer abhängigen GmbH nach Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters?

AktG 307 Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages einer abhängigen GmbH nach Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13212 letzte Aktualisierung: 30.4.2007 AktG 307 Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages einer abhängigen GmbH nach Beteiligung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Vertiefung: BGH ZIP 2011, 2141

Vertiefung: BGH ZIP 2011, 2141 Vertiefung: BGH ZIP 2011, 2141 1. Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der

Mehr

Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung

Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx457_11 letzte Aktualisierung: 20.3.2012 OLG München, 23.1.2012-31 Wx 457/11 GmbHG 53, 55, 55a Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss

Mehr

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch

Mehr

Die fehlerhafte Aufsichtsratswahl Konsequenzen für die Praxis. Dr. Andreas Löhdefink 5. November 2013

Die fehlerhafte Aufsichtsratswahl Konsequenzen für die Praxis. Dr. Andreas Löhdefink 5. November 2013 Die fehlerhafte Aufsichtsratswahl Konsequenzen für die Praxis Dr. Andreas Löhdefink 5. November 2013 Inhalt Vorbemerkungen 3 Mögliche Ursachen für eine fehlerhafte Aufsichtsratswahl 5 Anwendbarkeit der

Mehr

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich

Mehr

53-58f Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

53-58f Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags TK Lexikon Arbeitsrecht GmbH-Gesetz 53-58f Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags 53 Form der Satzungsänderung HI27988 HI27989 (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13201 letzte Aktualisierung: 11.4.2007 AktG 202, 204, 192 Abs. 2 Nr. 3, 199, 84 Abs. 1 S. 5, 112 Aktienoptionsplan für Vorstandsmitglieder einer

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Gesellschaftsvertrag der

Gesellschaftsvertrag der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung GamBe gemeinnützige GmbH 1 Firma und Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag z w i s c h e n der SARTORIUS AKTIENGESELLSCHAFT Weender Landstraße 94 108 37075 Göttingen u n d - nachstehend Organträgerin - der SARTORIUS LAB HOLDING GMBH Weender Landstraße

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG,

Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG, Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI 2008 zwischen der Deutsche Wohnen AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 42388 eingetragenen Aktiengesellschaft

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein. (2) Die Gesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur;

Mehr

IV. Zusammenfassung zur Interessenlage und tatsächlichen Ausgangslage 18

IV. Zusammenfassung zur Interessenlage und tatsächlichen Ausgangslage 18 INHALTSVERZEICHNIS I LITERATURVERZEICHNIS VI ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LXIV 1 Einleitung und thematische Eingrenzung 1 2 Der Aufbau der Untersuchung 9 3 Ausgangspunkt: Bedeutung einer solchen Anfechtungsmöglichkeit

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Generalversammlung II

Generalversammlung II Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90202# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 AktG 30, 102, 108, 119 Abs. 1 Ziff. 4, 124 Abs. 3; UmwG

Mehr

Hauptversammlung 2014 der Biotest AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG))

Hauptversammlung 2014 der Biotest AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)) Hauptversammlung 2014 der Biotest AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)) 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG)

Mehr

Jahresabschluss der Verwertungszentrum Nordharz GmbH

Jahresabschluss der Verwertungszentrum Nordharz GmbH Jahresabschluss der Verwertungszentrum Nordharz GmbH 1. Bestätigungsvermerk der Alff-Eickhoff Unternehmensberatung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

Zwei GmbH (A + B) sowie die C GmbH & Co. KG sollen auf die D GmbH & Co. KG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden: durch:

Zwei GmbH (A + B) sowie die C GmbH & Co. KG sollen auf die D GmbH & Co. KG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden: durch: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1399# letzte Aktualisierung: 26. Juli 2002 UmwG 16, 123, 125, 39; HGB 108, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 175

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen. 6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. 14 Rechtsformänderung der GmbH, Wandlungsoption

DNotI. Fax - Abfrage. 14 Rechtsformänderung der GmbH, Wandlungsoption DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1345# letzte Aktualisierung:22. April 1999 HGB 230; GmbHG 53, 55 Stimmbindungsvertrag mit einem Nichtgesellschafter

Mehr

BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums- GbR

BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums- GbR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11355 letzte Aktualisierung: 04.03.2004 BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums-

Mehr

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13170 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 AktG 136, 146 Abs. 2 Satz 1, 278, 286 Abs. 1 Hauptversammlung einer KGaA und Teilnahme des Abschlussprüfers;

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag _wige MEDIA AG Am Coloneum 2 50829 Köln _wige LIVE gmbh Am Coloneum 2 50829 Köln 1 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der im Handelsregister

Mehr

VONOVIA SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE

VONOVIA SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE VONOVIA SE Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE am Dienstag, den 16. Mai 2017 um 10:00 Uhr (MESZ) in Bochum ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach

Mehr

Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen von Heinrich Markowsky JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek

Mehr

Fall 1 (Umwandlungsrecht)

Fall 1 (Umwandlungsrecht) Florian Brügel Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2011/2012 Fall 1 (Umwandlungsrecht) Lösungen zu 1. Es handelt sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme im Sinne von 2

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß 1 AR 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 C 275/02 Amtsgericht Bernau 30 C 69/03 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß... L...,..., In dem Rechtsstreit Kläger, - Prozeßbevollmächtigter:

Mehr

Gewinnabführungsvertrag erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Q-DSL

Gewinnabführungsvertrag erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Q-DSL Gemeinsamer Bericht nach 293a Aktiengesetz (AktG) des Vorstands der QSC AG und der Geschäftsführung der Q-DSL home GmbH über den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 2. April 2007 zwischen der QSC

Mehr

Angabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011

Angabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011 Angabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011 Ergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Weitere Organe. Fakultativer Aufsichtsrat. Obligatorischer Aufsichtsrat. Sonstige Organe. Vorlesung GmbH-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby.

Weitere Organe. Fakultativer Aufsichtsrat. Obligatorischer Aufsichtsrat. Sonstige Organe. Vorlesung GmbH-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby. Weitere Organe Fakultativer Aufsichtsrat Obligatorischer Aufsichtsrat Sonstige Organe Folie 34 Beispiel Gesellschaft wird zahlungsunfähig Geschäftsführer veranlasst Auszahlungen an einzelne Gläubiger aus

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen An die Aktionäre der Pilkington Deutschland AG, Gelsenkirchen Wertpapierkennnummer 558800 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen

Mehr

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin,

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin, nachstehend Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen

Mehr

Beschlussvorschläge. der. Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. für die. 87. ordentliche Hauptversammlung am 30. Juni 2016

Beschlussvorschläge. der. Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. für die. 87. ordentliche Hauptversammlung am 30. Juni 2016 Beschlussvorschläge der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für die 87. ordentliche Hauptversammlung am 30. Juni 2016 Seite 1 Tagesordnungspunkt 2. Beschlussvorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates

Mehr

Dossier Beschlussfassung in der GmbH

Dossier Beschlussfassung in der GmbH Dossier Beschlussfassung in der GmbH Wie in der GmbH Beschlüsse gefasst werden Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Die Entscheide, die bei einer Versammlung gefällt werden,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2

DNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: 01.04.2005 LG Arnsberg, 23.03.2005-2 T 32/04 KostO 30 Abs. 2 Regelwert von 3.000,- Euro für Bewertung einer Patientenverfügung

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

zwischen Hausvogteiplatz 12, Berlin, und

zwischen Hausvogteiplatz 12, Berlin, und nachstehend Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

Gewinnabführungsvertrag. zwischen der. euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main

Gewinnabführungsvertrag. zwischen der. euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main - nachfolgend "Organträgerin" - und der euromicron Deutschland GmbH mit

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: 30.11.2005 OLG Köln, 30.11.2005-16 Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 Werdender Wohnungseigentümer behält einmal erworbenes Stimmrecht

Mehr

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.)

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.) Kapitalerhöhung Effektive - Ordentliche ( 182 ff.) Beschluss ( 182) Zeichnung ( 185) Bezugsrecht ( 186) - Bedingte (192 ff.) Besondere Zwecke des 192 II - Genehmigtes Kapital ( 202 ff.)!!! Ermessen des

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1206# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 2079 S. 2 Ausschluß der Anfechtbarkeit wegen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 116537 letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 SE-VO Art. 5; AktG 182 Abs. 3, 9 Abs. 2 Kapitalerhöhung

Mehr

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Kommentar von Dr. Hartmut Wicke 2. Auflage Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke wird vertrieben

Mehr

Urkunde Nummer /2014. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. mit dem Amtssitz in

Urkunde Nummer /2014. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. mit dem Amtssitz in Urkunde Nummer /2014 Verhandelt zu am.. 2014 Vor mir, dem unterzeichnenden Notar erschien heute: mit dem Amtssitz in 1. Frau/Herr.., geboren am., geschäftsansässig:, dem Notar von Person bekannt [ausgewiesen

Mehr

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu

Mehr

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise

Mehr

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit 11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

NomosKommentar. Nomos. Saenger Inhester [Hrsg.] GmbHG. Handkommentar. 3. Auflage

NomosKommentar. Nomos. Saenger Inhester [Hrsg.] GmbHG. Handkommentar. 3. Auflage NomosKommentar Saenger Inhester [Hrsg.] GmbHG Handkommentar 3. Auflage Nomos http://www.nomos-shop.de/27572 Bearbeiterverzeichnis Dr. Frank Bayer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant

Mehr

Band II: GmbHG, 1-4 EGGmbHG

Band II: GmbHG, 1-4 EGGmbHG Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) Band 2: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) Band II: 35-85

Mehr

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher

Mehr