Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW EPS 970 n.f.)

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1 Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW EPS 970 n.f.) (Stand: ) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards verabschiedet. Aufgrund der Änderung des Wälzungsmechanismus gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) wurde eine Überarbeitung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW PS 970) (Stand: ) erforderlich. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW, Postfach , Düsseldorf, bis zum erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Homepage veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im Internet ( unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. Copyright Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v., Düsseldorf. 1. Vorbemerkungen Prüfungsauftrag Qualifikation und fachliche Eignung Auftragsbedingungen Besonderheiten der Beauftragung Prüfungsgegenstand Vorbehaltsprüfungen Prüfungen stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen Prüfung nach 41 EEG Prüfung nach 42 EEG Prüfungen nach 50 EEG Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG der Angaben eines Netzbetreibers Prüfungen nach 50 i.v.m. 48 Abs. 1 EEG der Angaben eines Übertragungsnetzbetreibers Prüfung nach 50 i.v.m. 49 EEG der Angaben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens Andere Prüfungen Prüfung der Angaben des Anlagenbetreibers nach 46 Nr. 3 EEG Prüfung von Differenzkosten Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am

2 Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem horizontalen Ausgleich nach 36 EEG Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Ermittlung der EEG-Umlage Prüfung der Ermittlung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV Prüfung der Berechnung der EEG-Umlage nach 3 Abs. 2 AusglMechV Prüfung von Angaben zu Strommengen i.s.d EEG i.v.m. 37 Abs. 1 Satz 2 EEG Prüfungsplanung und -durchführung Allgemeine Grundsätze Prüfungshandlungen im Einzelnen Prüfungen stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen Prüfung nach 41 EEG Prüfung nach 42 EEG Prüfungen nach 50 EEG Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG der Angaben eines Netzbetreibers Prüfung nach 50 i.v.m. 48 Abs. 1 EEG der Angaben eines Übertragungsnetzbetreibers Prüfung nach 50 i.v.m. 49 EEG der Angaben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens Andere Prüfungen Prüfung der Angaben des Anlagenbetreibers nach 46 Nr. 3 EEG Prüfung von Differenzkosten Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem horizontalen Ausgleich nach 36 EEG Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Ermittlung der EEG-Umlage Prüfung von Angaben zu Strommengen i.s.d EEG i.v.m. 37 Abs. 1 Satz 2 EEG Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers Nachträgliche Änderungen...30 Anhang 1: Formulierungsvorschläge für die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer bei Prüfungen nach dem EEG Prüfung eines stromintensiven Unternehmens nach 41 EEG Prüfung eines Netzbetreibers nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG Prüfung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach 50 i.v.m. 49 EEG...38 Anhang 2: Formulierungsvorschläge für Bausteine einer Vollständigkeitserklärung

3 1. Vorbemerkungen 1 Dieser IDW Prüfungsstandard betrifft Prüfungen auf der Grundlage des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) vom und ist auf Prüfungen anzuwenden, die sich auf die Abwicklung des EEG-Belastungsausgleichs ab dem beziehen. Dieser IDW Prüfungsstandard ersetzt den IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (IDW PS 970) i.d.f. vom Durch das EEG soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie bspw. aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie oder Biomasse, gefördert werden. Der Netzbetreiber (Verteilungsnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber), an dessen Netz die EEG-Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat bei Abnahme des sog. EEG-Stroms oder beim Selbstverbrauch von Strom aus solarer Strahlungsenergie durch Anlagenbetreiber oder Dritte ( 33 Abs. 2 EEG) eine Mindestvergütung an den EEG-Anlagenbetreiber (den Stromerzeuger) zu entrichten. 3 Diese finanzielle Förderung der Erzeugung des EEG-Stroms wird durch einen Belastungsausgleich nach EEG in mehreren Stufen umgelegt. Aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) 3 erfolgt die Wälzung seit dem nicht mehr physikalisch sondern finanziell. Dazu können die Übertragungsnetzbetreiber nach 3 Abs. 1 AusglMechV von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der AusglMechV verlangen (siehe Schaubild). Dieser finanzielle Ersatz wird als EEG-Umlage bezeichnet. Für die Bereitstellung der dazu erforderlichen Daten sind Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichermaßen verantwortlich. Die fristgerechte Bereitstellung der notwendigen Daten ist eine wesentliche Voraussetzung für die durch Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) jeweils zu erstellenden Endabrechnungen, mit denen die transparente und gesetzeskonform verteilte Umlage der EEG-Belastungen auf den Strompreis sichergestellt werden soll. Im Rahmen des Belastungsausgleichs kann aufgrund 50 EEG von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern verlangt werden, bestimmte Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen (Vorbehaltsaufgabe). 2 3 BGBl. I vom , S f. zuletzt geändert am , BGBl. I vom , S Vom , BGBl. I, S Hierzu ist eine Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechAV) veröffentlicht worden ( , BGBl. I, S. 134). 3

4 Strommarkt Erlöse durch Direktvermarktung Strombörse Kosten/Erlöse durch Vermarktung Vermarktung durch rünb Physikalischer Ausgleich Horizontaler Belastungsausgleich ÜNB ÜNB ÜNB rünb Finanzieller Ausgleich EEG-Konto EEG-Konto EEG-Konto EEG-Konto EEG- Anlage Händler Händler avnb Vergütung nach EEG Direktvermarkttung Stromlieferung Stromlieferung Mindestvergütung abzügl. vne Vertikaler Belastungsausgleich Auf Antrag: reduzierte EEG-Umlage auf Strompreis EEG- Umlage Händler Händler Lieferant (EVU) Privilegierter Endkunde Bundesweit einheitliche EEG-Umlage auf Strompreis Endkunde avnb aufnahme- und vergütungspflichtiger Netzbetreiber rünb regelverantwortlicher bzw. vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber vne vermiedene Netzentgelte Abb: Wälzungsmechanismus gemäß EEG und AusglMechV seit 2010 Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) 4 Weitere Vorbehaltsaufgaben für Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer ergeben sich aus dem EEG im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen nach 41, 42 EEG i.v.m. 6 AusglMechV. 5 Dieser IDW Prüfungsstandard geht aufgrund der untergeordneten praktischen Bedeutung nicht auf die Prüfung der Endabrechnungen der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber den jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des vertikalen Ausgleichs gemäß 50 i.v.m. 48 Abs. 2 EEG ein. Dennoch sind im Falle einer entsprechenden Beauftragung hierfür die dargestellten Grundsätze ebenfalls anzuwenden. 6 Darüber hinaus werden in der Praxis weitere Prüfungen im Zusammenhang mit dem EEG beauftragt, die im Gegensatz zu den o.g. Prüfungen keine Vorbehaltsaufgaben für Wirtschaftsprüfer darstellen (vgl. Abschn. 3.2.). Dies betrifft bspw.: die Prüfung der Angaben von Anlagenbetreibern nach 46 Nr. 3 EEG die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung der Differenzkosten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 54 EEG die Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem horizontalen Ausgleich nach 36 EEG 4

5 die Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Ermittlung der EEG-Umlage die Prüfung von Angaben zu Strommengen i.s.d EEG i.v.m. 37 Abs. 1 Satz 2 EEG. 7 Die gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers sind für die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Angaben unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Bei den Prüfungen nach EEG ist es Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, zu den vorgelegten Angaben auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung mit hinreichender Sicherheit ein Prüfungsurteil abzugeben Prüfungsauftrag 2.1. Qualifikation und fachliche Eignung 8 Die Art und Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte bei Prüfungen nach EEG erfordern grundsätzlich ein entsprechendes technisches Wissen des Wirtschaftsprüfers. 5 9 In Abhängigkeit vom Einzelfall hat der Wirtschaftsprüfer zu entscheiden, ob ein technischer Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Dies kann vor allem bei der Prüfung der Angaben zu den vermiedenen Netzentgelten gemäß 35 Abs. 2 EEG oder anderen technisch komplexen Sachverhalten erforderlich sein. Setzt der Wirtschaftsprüfer einen externen Sachverständigen ein, so sind dessen berufliche Qualifikation, fachliche Kompetenz, Objektivität sowie Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen und dessen Arbeitsergebnisse durch den Wirtschaftsprüfer im Rahmen seines Auftrags zu beurteilen Die Vorbehaltsaufgaben gemäß Tz. 3 und 4 dieses IDW Prüfungsstandards dürfen nur von in Deutschland zugelassenen Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern durchgeführt werden Auftragsbedingungen 11 Der Prüfungsgegenstand der Vorbehaltsaufgaben ist im EEG geregelt; bei anderen Prüfungen im Zusammenhang mit dem EEG ist der jeweilige Prüfungsgegenstand mit dem Auftraggeber, ggf. auch Dritten, im Vorfeld abzustimmen. In der Auftragsformulierung ist auf die maßgeblichen Regelungen Bezug zu nehmen. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich zudem, den wesentlichen Auftragsinhalt in das Auftragsbestätigungsschreiben aufzunehmen In dem Auftragsbestätigungsschreiben sind regelmäßig folgende Punkte anzusprechen: Vgl. sinngemäß IDW Prüfungsstandard: Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen (IDW PS 200) (Stand: ), Tz. 9. Vgl. 4 Abs. 2 BS WP/vBP; Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006) (Stand: ), Tz. 58; vgl. sinngemäß IDW Prüfungsstandard: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220) (Stand: ), Tz. 11. Hinweise enthält der IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit von Sachverständigen (IDW PS 322) (Stand: ). Hinweise enthält der IDW PS

6 die Zielsetzung der Prüfung die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Ordnungsmäßigkeit der zu prüfenden Angaben; diese Verantwortung umfasst die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit es für die ordnungsgemäße Ermittlung der in der Anlage dargelegten Angaben von Bedeutung ist, die Auswahl und Anwendung angemessener Ermittlungsgrundsätze sowie die Vornahme von Schätzungen, die unter den gegebenen Umständen plausibel sind Art und Umfang der Prüfung einschließlich einer Bezugnahme auf diesen IDW Prüfungsstandard wenn bei Prüfungen nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG (vgl. Abschn ) und 50 i.v.m. 48 Abs. 1 EEG (vgl. Abschn ) nur die Prüfung der zusammengefassten Angaben beauftragt wird, Klarstellung, dass sich das Prüfungsurteil ausschließlich auf die zusammengefassten Angaben der Endabrechnung bezieht und nicht auf die Endabrechnungen der einzelnen EEG-Anlagen Form und Inhalt der Berichterstattung über die Prüfung (Bescheinigung, ggf. Erstellung eines Prüfungsberichts) Vorbehalt, dass in dem Bericht des Auftraggebers nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG ohne Zustimmung des Wirtschaftsprüfers keine Bezugnahme auf die nach 50 EEG durchgeführte Prüfung genommen werden darf die Tatsache, dass wegen der Prüfung in Stichproben und wegen anderer immanenter Grenzen der Prüfung, zusammen mit den immanenten Grenzen eines jeden für die zu prüfenden Angaben relevanten internen Kontrollsystems, ein unvermeidbares Risiko besteht, dass selbst wesentliche falsche Angaben unentdeckt bleiben das Erfordernis eines uneingeschränkten Zugangs zu den für die Prüfung erforderlichen Anlagen, Aufzeichnungen, Schriftstücken und sonstigen Informationen und der Bereitschaft der gesetzlichen Vertreter, Auskünfte in dem erforderlichen Umfang vollständig zu erteilen die Grundlagen der Honorarabrechnung sowie des Ersatzes von Auslagen Vereinbarungen über Haftungsbeschränkungen die Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben Hinweis, dass die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer keine Garantie dafür darstellt, dass der Antrag positiv beschieden wird (z.b. bei einem Antrag nach 40 EEG i.v.m. 41 EEG oder 42 EEG) Hinweis, dass sich zur Auslegung von Vorschriften des EEG eine gefestigte Rechtsauffassung noch nicht herausgebildet hat und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Behörden oder Gerichte eine andere Auslegung vertreten, als sie bei der Prüfung der Angaben zugrunde gelegt worden ist Hinweis auf die ggf. erforderliche Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, soweit dies vom Wirtschaftsprüfer als notwendig erachtet wird Regelungen zur Durchführung einer ggf. erforderlichen Nachtragsprüfung. 6

7 13 Sofern die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers innerhalb gesetzlicher Fristen vorzulegen ist (z.b. bei Anträgen nach 40 EEG i.v.m. 43 Abs. 1 Satz 1 EEG oder Endabrechnungen nach 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 49 EEG i.v.m. 50 EEG), sollte in dem Auftragsbestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die fristgerechte Abgabe der Unterlagen in der Verantwortung des Unternehmens liegt und dass zur fristgemäßen Durchführung der beauftragten Prüfung dem Wirtschaftsprüfer auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vom Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen sind. 14 War der Wirtschaftsprüfer auch mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt und hat er in deren Rahmen eine Aufbau- und Funktionsprüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems vorgenommen, sollte er im Auftragsbestätigungsschreiben vereinbaren, dass er das Ergebnis dieser Aufbau- und Funktionsprüfung zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen auch für die Prüfung der Angaben nach EEG berücksichtigen darf. 15 Es empfiehlt sich, die berufsüblichen Allgemeinen Auftragsbedingungen dem Auftrag zugrunde zu legen Besonderheiten der Beauftragung 16 Der Auftraggeber und der Wirtschaftsprüfer können sich im Rahmen der Beauftragung dahingehend verständigen, dass Gegenstand und Umfang der Prüfung über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinausgehen sollen. Dies ist gesondert bei der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers zu vereinbaren. 17 Dies gilt insb. für die Fälle, bei denen im Rahmen der Prüfungsdurchführung vom Wirtschaftsprüfer bestimmte Veröffentlichungen als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden sollen. 8 Ebenso verhält es sich, wenn Hinweise zur Gesetzesauslegung berücksichtigt werden sollen, wie sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach 40 EEG i.v.m. 6 AusglMechV formuliert sind und in Merkblättern zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 40 ff. EEG herausgegeben werden. 18 Verlangt ein Netzbetreiber oder ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgrund von 50 EEG neben der Prüfung der zusammengefassten Bestandteile der Endabrechnung nach 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG (vgl. Abschn ) auch eine Prüfung von Einzelangaben im Rahmen einer (annähernd) vollständigen Prüfung aller in die Endabrechnung einzubeziehenden EEG-Anlagen, so sollte der Netzbetreiber oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen beauftragen, das sein Recht nach 50 EEG ausübt. 8 Bspw. Umsetzungshilfe zum EEG 2009 des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) in der gültigen Fassung. 7

8 3. Prüfungsgegenstand 3.1. Vorbehaltsprüfungen Prüfungen stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen 19 Soweit ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder eine Schienenbahn einen Antrag nach 40 EEG i.v.m. 41 EEG oder 42 EEG auf Begrenzung der EEG-Umlage stellt, ist die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen Prüfung nach 41 EEG 20 Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens hat der Wirtschaftsprüfer nach 41 Abs. 2 Satz 1 EEG i.v.m. 6 AusglMechV zu prüfen, dass und inwieweit der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 37 Abs. 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 9 des Unternehmens 15 % überschritten hat und die Strommenge nach 37 EEG anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist, wobei für Zeiträume ab dem als Nachweis die Zahlung der EEG-Umlage gilt ( 6 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV). 21 Zu Beginn der Prüfung hat sich der Wirtschaftsprüfer zu vergewissern, ob es sich bei dem Antrag stellenden Unternehmen um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt. 22 Soweit der Antrag gemäß der Ausnahmevorschrift des 41 Abs. 5 EEG für einen selbstständigen Unternehmensteil gestellt wird, muss der Wirtschaftsprüfer auch prüfen, ob es sich um einen selbstständigen Unternehmensteil handelt. Dazu hat der Antragsteller dem Wirtschaftsprüfer das Vorliegen der in der Gesetzesbegründung 10 zur EEG-Novelle und in dem für selbstständige Unternehmensteile relevanten Merkblatt des BAFA genannten Kriterien entsprechend nachzuweisen Prüfung nach 42 EEG 23 Bei Schienenbahnen, die einen Antrag nach 40 i.v.m. 42 EEG sowie 6 AusglMechV stellen, ist zu prüfen, dass und inwieweit der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 37 Abs. 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom für den Fahrbetrieb im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Dabei gilt nach 42 Nr Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 von 2007, vgl. Anlage zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung des Anhangs 1. Vgl. BT-Drs. 16/8148, Gesetzesbegründung zu 41 Abs. 5 EEG, S

9 EEG als Abnahmestelle die Gesamtheit aller Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens; die Strommenge nach 37 EEG für den Fahrbetrieb anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist, wobei für Zeiträume ab dem als Nachweis die Zahlung der EEG-Umlage gilt ( 6 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV). 24 Abweichend von der Prüfung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist das Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht nachzuweisen (vgl. Tz. 20) Prüfungen nach 50 EEG 25 Im Rahmen der bundesweiten EEG-Ausgleichsregelung können Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 50 EEG verlangen, dass die jeweiligen Endabrechnungen nach 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG, 49 EEG sowie die Endabrechnungen der Übertragungsnetzbetreiber nach 48 EEG durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG der Angaben eines Netzbetreibers 26 Nach 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Endabrechnung sowohl für jede einzelne EEG-Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen. 50 EEG stellt es in das Ermessen der Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, eine Prüfung der Endabrechnungen zu verlangen. Im Rahmen der Durchführung des bundesweiten Belastungsausgleichs wird in der Praxis lediglich die Prüfung der zusammengefassten Angaben beauftragt. 27 Gegenstand der Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG sind dementsprechend die für Zwecke der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs erforderlichen zusammengefassten Angaben eines aufnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers, die dem vorgelagerten bzw. regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr vorzulegen sind. In diesem Zusammenhang sind unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des 66 EEG zu prüfen: die von dem Netzbetreiber nach 8 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG abgenommenen und die nach 16 Abs. 1 EEG vergüteten Strommengen in zusammengefasster Form die für diese Strommengen nach Maßgabe der EEG gezahlten Vergütungen die vermiedenen Netzentgelte gemäß 35 Abs. 2 EEG die direkt vermarkteten Strommengen gemäß 17 EEG. 28 Die Angaben, die der Netzbetreiber nach 47 EEG zu machen hat, sind nicht mit den Angaben der nach 49 EEG vorzulegenden Endabrechnung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu den an Letztverbraucher gelieferten Strommengen (vgl. Abschn ) zusammenzufassen. Darauf ist vor allem bei Unternehmen zu 9

10 achten, die keine rechtliche Entflechtung nach dem Energiewirtschaftsgesetz vornehmen müssen und die daher sowohl Netzbetreiber i.s.v. 3 Nr. 8 EEG als auch Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.s.v. 37 Abs. 1 Satz 1 EEG sind. 29 Die Angaben zu jeder einzelnen EEG-Anlage gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG dienen lediglich der Transparenz und haben keine Relevanz für die Durchführung des Belastungsausgleichs. Mangels praktischer Bedeutung geht dieser IDW Prüfungsstandard nicht auf die Prüfung dieser Einzelangaben ein Prüfungen nach 50 i.v.m. 48 Abs. 1 EEG der Angaben eines Übertragungsnetzbetreibers 30 Gegenstand der Prüfung nach 50 i.v.m. 48 Abs. 1 EEG sind die für Zwecke der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs erforderlichen zusammengefassten Angaben für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach 8 Abs. 2 EEG ( kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung ) an das jeweilige Übertragungsnetz angeschlossen sind. Diese Prüfung entspricht inhaltlich der Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG (vgl. Abschn ) Prüfung nach 50 i.v.m. 49 EEG der Angaben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens 31 Gegenstand der Prüfung nach 50 i.v.m. 49 EEG sind die für Zwecke der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs erforderlichen Angaben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, die dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr vorzulegen sind. In diesem Zusammenhang sind zu prüfen: die in der Regelzone des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher gelieferten Strommengen, für die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen EEG-Umlage nach 3 Abs. 1 AusglMechV zu zahlen hat einschließlich der in der Regelzone des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers an Unternehmen i.s.v. 41, 42 EEG gelieferten Strommengen, für die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 AusglMechV begrenzte EEG-Umlage nach 3 Abs. 1 AusglMechV zu zahlen hat. 32 Eine Beurteilung, ob die Liefermengen von den jeweils belieferten Letztverbrauchern selbst verbraucht worden sind, ist durch den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht möglich. Dies kann lediglich auf der Seite der Letztverbraucher geprüft werden. Diese Tatsache ist in der Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für sämtliche Angaben, die Letztverbraucher ggf. zum Zwecke der Abwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen nach EEG gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemacht haben. 33 Die Angaben des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach 49 EEG sind nicht mit den Angaben der für Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung nach 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG vorzulegenden Endabrechnung des aufnahme- 10

11 und vergütungspflichtigen Netzbetreibers (vgl. Abschn ) zusammenzufassen. 34 Ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in mehreren Regelzonen tätig, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedem Übertragungsnetzbetreiber eine gesonderte Endabrechnung vorzulegen. Entsprechend hat der Wirtschaftsprüfer jeweils gesonderte Bescheinigungen über die Angaben zu erteilen. 35 Eine Prüfung nach 50 i.v.m. 49 EEG kommt auch für die Angaben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens i.s.v. 37 Abs. 1 Satz 2 EEG in Betracht ( Nullmeldung ; vgl. Tz. 87) Andere Prüfungen Prüfung der Angaben des Anlagenbetreibers nach 46 Nr. 3 EEG 36 Gegenstand der Prüfung sind die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten, z.b. die eingespeiste Strommenge einschließlich der Zuordnung zu den verschiedenen Vergütungskategorien Prüfung von Differenzkosten 37 Gemäß 53 Abs. 1 EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, berechtigt, die Differenz zwischen den nach 37 Abs. 3 EEG im jeweils betrachteten Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen für die nach dem EEG vergütete Einspeisemenge und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten ex ante anzuzeigen. 38 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten nach 53 Abs. 1 EEG anzeigen, müssen diese nach 54 Abs. 1 EEG für das Vorjahr ex post gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zugrunde legen. Alternativ sieht 54 Abs. 2 EEG die Möglichkeit vor, für die Abrechnung der Differenzkosten den durchschnittlichen ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig zugrunde zu legen. 39 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind gemäß 54 Abs. 3 EEG verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung tragen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, zur Erleichterung der Beweisführung einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Abrechnung zu beauftragen Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem horizontalen Ausgleich nach 36 EEG 40 Als Grundlage für den horizontalen Ausgleich nach 36 EEG werden die Endabrechnungen der Netzbetreiber ( 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG, 48 Abs. 1 EEG) und Elekt- 11

12 rizitätsversorgungsunternehmen ( 49 EEG) auf Ebene der einzelnen Regelzonen durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zusammengefasst. Hierüber erstellt der Übertragungsnetzbetreiber kalenderjährlich eine Endabrechnung nach 36 Abs. 2 EEG, die durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden kann. Über das Ergebnis dieser Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer je Regelzone eine sog. Sammelbescheinigung über Angaben nach 36 Abs. 2 EEG. Prüfungsgegenstände der Sammelbescheinigung sind: im Hinblick auf die Einspeisung die vom Übertragungsnetzbetreiber in dieser Funktion nach 8 Abs. 4 EEG von den nachgelagerten Netzbetreibern abgenommenen und nach 35 Abs. 1 EEG vergüteten Strommengen, die für diese Strommengen nach Maßgabe der EEG gezahlten Vergütungen, die vermiedenen Netzentgelte gemäß 35 Abs. 2 EEG; im Hinblick auf die Lieferung an Letztverbraucher die Mengen des von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 37 Abs. 1 Satz 1 EEG im Bereich der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher gelieferten Stroms, die in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Unternehmen i.s.v. 41, 42 EEG gelieferte Strommenge (unterteilt nach privilegierter und nicht-privilegierter Gesamtstrommenge). 41 Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Prüfung der Zusammenfassung auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber beschränkt sich auf das angewandte Verfahren zur Zusammenfassung der jeweils vorgelegten Endabrechnungen. Nicht Gegenstand der Prüfung ist die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Angaben, die nur auf Ebene der Netzbetreiber bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen beurteilt werden können. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die einzubeziehenden Endabrechnungen unzutreffend sind, sind weitere Prüfungshandlungen erforderlich Prüfung von Angaben der Übertragungsnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Ermittlung der EEG-Umlage 42 Aufgrund der Umstellung des bundesweiten Belastungsausgleichs durch die AusglMechV erfolgt der vertikale Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen rein finanziell auf Basis einer EEG-Umlage (vgl. Tz. 3). 43 Gemäß 3 Abs. 2 AusglMechV ist die EEG-Umlage von den Übertragungsnetzbetreibern für das kommende Kalenderjahr transparent zu berechnen aus der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach 3 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AusglMechV für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach 3 Abs. 4 AusglMechV für das folgende Kalenderjahr und 12

13 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach 3 Abs. 3 AusglMechV und den tatsächlichen Ausgaben nach 3 Abs. 4 AusglMechV zum Zeitpunkt der Berechnung. 44 Die AusglMechV macht keine Vorgaben zu dem Zeitpunkt, zu dem der Differenzbetrag nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV zu berechnen ist. Festgelegt ist lediglich, dass die EEG-Umlage für das kommende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres durch die Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen ist. 45 Die Festlegung des Berechnungszeitpunkts für die Ermittlung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV erfolgt durch die Übertragungsnetzbetreiber. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der EEG-Umlage bietet sich grundsätzlich der 30. September eines Kalenderjahres als Stichtag für die Berechnung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV an. 46 Den Übertragungsnetzbetreibern obliegt nach 5 AusglMechV die Beweislast, falls die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach 3 AusglMechV streitig sein sollte Prüfung der Ermittlung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV 47 Die Ermittlung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV als Bestandteil der EEG-Umlage erfolgt zunächst auf Ebene der einzelnen Regelzonen durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber. 48 Gegenstand der Prüfung der Ermittlung des Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV ist, ob die zum Zeitpunkt der Berechnung (vgl. Tz. 45) von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber vorgelegten Angaben zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach 3 AusglMechV i.v.m. 6, 8 AusglMechAV ordnungsgemäß aus den von ihm vorgelegten Unterlagen entwickelt wurden. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Ermittlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV Prüfungsgegenstand. Die Ermittlung der EEG- Umlage für das folgende Kalenderjahr ist nicht Gegenstand dieser Prüfungen Prüfung der Berechnung der EEG-Umlage nach 3 Abs. 2 AusglMechV 49 Die Berechnung der EEG-Umlage nach 3 Abs. 2 AusglMechV obliegt den Übertragungsnetzbetreibern. In der Praxis wählen die Übertragungsnetzbetreiber dazu aus ihrem Kreis je Kalenderjahr einen Obmann. 50 Der Obmann ermittelt dazu im Auftrag aller Übertragungsnetzbetreiber die Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben nach 3 Abs. 2 Nr. 1 AusglMechV sowie den bundesweiten Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach 3 Abs. 2 Nr. 2 AusglMechV auf Basis der bescheinigten Angaben der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber (vgl. Abschn ). 51 Gegenstand der Prüfung ist, ob die von dem Obmann vorgelegte Berechnung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Vorgabe des 3 Abs. 2 AusglMechV erfolgt. 13

14 Prüfung von Angaben zu Strommengen i.s.d EEG i.v.m. 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 52 Gemäß 37 Abs. 1 Satz 2 EEG i.v.m. 3 Abs. 6 Satz 1 AusglMechV sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, von der EEG- Umlage befreit, wenn mindestens 50 % der gesamten von ihnen gelieferten Strommenge Strom i.s.d EEG ist (direkt vermarkteter EEG-Strom gemäß 17 EEG; vgl. Tz. 35, 87). 53 Der Strom i.s.d EEG kann von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen entweder direkt von einem EEG-Anlagebetreiber oder von einem in der Lieferkette zwischengeschalteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen erworben werden. Um nachzuweisen, dass es sich um Strom i.s.d EEG handelt, kann der EEG-Anlagenbetreiber bzw. das zwischengeschaltete Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Wirtschaftsprüfer beauftragen. 54 Gegenstand der Prüfung ist insoweit die vom EEG-Anlagenbetreiber oder von einem zwischengeschalteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen dargelegte Angabe zu den nach EEG gelieferten Strommengen. 4. Prüfungsplanung und -durchführung 4.1. Allgemeine Grundsätze 55 Der Wirtschaftsprüfer hat die Prüfung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht so zu planen, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung gewährleistet ist. Dazu hat er sich ein Verständnis von dem zu prüfenden Unternehmen einschließlich der Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung, die für die Ermittlung der jeweils zu prüfenden Angaben der Gesellschaft relevant sind und dessen Umfeld zu verschaffen. Im Hinblick auf das rechtliche Umfeld hat er sich neben einem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zusätzlich einen Überblick über die Voten, Hinweise und Empfehlungen der Clearingstelle EEG (vgl. 57 EEG) zu verschaffen, auch wenn letztere nicht rechtsverbindlich sind Im Rahmen der Prüfungsplanung hat der Wirtschaftsprüfer Wesentlichkeitsgrenzen, ggf. sowohl hinsichtlich der Strommengen als auch hinsichtlich der Euro- Betragsangaben, festzulegen. 57 Darauf aufbauend ist die Prüfung risikoorientiert so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehler unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten (vgl. z.b. Angaben zur Selbstständigkeit von Unternehmensteilen und ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei Anträgen nach 40 ff. EEG) mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. 12 Dazu hat der Wirtschaftsprüfer Aufbau- und Funktionsprüfungen zu den internen Kontrollen, die für die Ermittlung der zu prüfenden Angaben relevant sind ( EEG-bezogene interne Kontrollen ), sowie aussagebezogene Prüfungshandlungen (analytische Prüfungs Einen Überblick bietet die Homepage der Clearingstelle EEG ( vgl. insb. Hinweise enthält der IDW PS 200, Tz

15 handlungen und stichprobenartige Einzelfallprüfungen) zu planen. Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen hat der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen Im Rahmen der Prüfung hat sich der Wirtschaftsprüfer mit den Kontrollen zu befassen, die der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der relevanten Informationen dienen. Hierzu sind die folgenden Prüfungsschritte erforderlich: Verschaffung eines Überblicks über die EEG-bezogenen internen Kontrollen Prüfung der Angemessenheit der EEG-bezogenen internen Kontrollen (Aufbauprüfung) und Prüfung der Wirksamkeit der EEG-bezogenen internen Kontrollen (Funktionsprüfung). Dabei kommen als Prüfungshandlungen insb. die Beobachtung der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Einsichtnahme in deren Dokumentation in Betracht. 59 Der Wirtschaftsprüfer kann im geeigneten Fall zur Prüfung der Wirksamkeit der EEG-bezogenen internen Kontrollen auf Ergebnisse von Vorjahresprüfungen zurückgreifen. In diesem Fall sind die Prüfungsergebnisse zu aktualisieren und in der Berichtsperiode eingetretene bedeutsame Veränderungen nach Art und Umfang der internen Kontrollen anhand aktueller Prüfungsnachweise zu beurteilen. 60 Sofern der Wirtschaftsprüfer auch mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt ist und der Auftraggeber einer Verwendung der Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung im Rahmen der Prüfung nach EEG zugestimmt hat (vgl. Tz. 14), hat der Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der EEG-bezogenen internen Kontrollen das Ergebnis der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, soweit relevant, zu berücksichtigen. 61 Durch die Ergebnisse der Risikobeurteilung sowie der Funktionsprüfungen wird der Umfang der durch analytische Prüfungshandlungen und durch sonstige aussagebezogene Prüfungshandlungen zu erzielenden Sicherheit beeinflusst. 62 Wird die Prüfung auf Arbeiten gestützt, die von anderen Prüfern oder Sachverständigen durchgeführt wurden, so hat der Wirtschaftsprüfer den IDW PS bzw. IDW PS 322 sinngemäß zu beachten. 63 Der Wirtschaftsprüfer hat eine Vollständigkeitserklärung von den gesetzlichen Vertretern einzuholen, um sich die Vollständigkeit aller für seine Beurteilung relevanten Informationen bestätigen zu lassen Vgl. IDW PS 200, Tz. 18. IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320) (Stand: ). Hinweise enthält die Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (IDW PS 303 n.f.) (Stand: ). Formulierungsvorschläge für Bausteine einer Vollständigkeitserklärung enthält darüber hinaus Anhang 2. 15

16 4.2. Prüfungshandlungen im Einzelnen 64 In Ergänzung und Konkretisierung der unter Abschn dargestellten allgemeinen Prüfungsgrundsätze wird im Folgenden auf Prüfungshandlungen zu den einzelnen Prüfungen eingegangen Prüfungen stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen Prüfung nach 41 EEG 65 Zu Beginn der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in relevante Unterlagen Einsicht zu nehmen, z.b.: Bescheide des BAFA für Vorjahre über die Begrenzung der EEG-Umlage sonstiger Schriftverkehr mit dem BAFA aktuelle BAFA-Merkblätter zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen Definition der Bruttowertschöpfung des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der aktuellen Fassung ggf. Berichterstattung über die Prüfung von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Vorjahre Unterlagen der Gesellschaft über die Organisation der Produktionstätigkeit des Unternehmens bzw. ggf. des selbstständigen Unternehmensteils Unterlagen der Gesellschaft über die Wettbewerbslage bei Prüfungen von selbstständigen Teilen eines Unternehmens: Unterlagen, anhand derer sich die Selbstständigkeit des Unternehmensteils i.s.d. in der Gesetzesbegründung 16 und im entsprechenden BAFA-Merkblatt aufgeführten Kriterien nachweisen lässt, z.b.: ggf. Unterlagen über die Verwaltungsstruktur des selbstständigen Unternehmensteils (bspw. Konten-/Kostenstellenplan, Jahresabschluss, Struktur und Aufbau der allgemeinen Verwaltung etc.) ggf. Unterlagen über die Leitungs- und Organisationsstruktur des selbstständigen Unternehmensteils (bspw. Stellenbeschreibungen der Führungskräfte, Organigramm, Einstellungen/Kündigungen, Weisungsbefugnisse etc.) ggf. Unterlagen über die Beschaffungsmärkte des selbstständigen Unternehmensteils (bspw. Lieferungs- und Leistungsverträge mit externen Dritten, Rechnungen über Sach- und Dienstleistungen etc.) ggf. Unterlagen über die Absatzmärkte des selbstständigen Unternehmensteils (bspw. Lieferungs- und Leistungsverträge mit externen Dritten, Unterlagen über Kosten und Maßnahmen im Rahmen des Marketing, Darlegungen der Verrechnungspreise etc.) 16 Vgl. BT-Drs. 16/8148, Gesetzesbegründung zu 41 Abs. 5 EEG, S

17 ggf. Unterlagen über die potenzielle und tatsächliche Wettbewerbslage des selbstständigen Unternehmensteils technische Unterlagen der Gesellschaft über die Stromversorgung (Abnahmestelle), ggf. auch zur Zuordnung der Abnahmestellen zu verschiedenen Unternehmensteilen; des Weiteren ggf. Unterlagen zur Definition der Abnahmestelle technische Unterlagen der Gesellschaft über den eigenen Stromverbrauch (bspw. Datenblätter von Produktionsanlagen, Beschreibung der Stromnetze innerhalb der Werksanlagen, Abnahmeprotokolle) Strombezugsverträge den Jahresabschluss und falls vorhanden Lagebericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr; den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft wurde Unterlagen über das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem die von der Gesellschaft auf Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschlusses abgeleitete Bruttowertschöpfungsrechnung und erforderlichenfalls eine Überleitungsrechnung der Posten der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung auf die Bruttowertschöpfungsrechnung Rechnungen des oder der an das Unternehmen bzw. den selbstständigen Unternehmensteil stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Unterlagen zur Periodenabgrenzung der Aufwendungen Nachweise über die im Rahmen der Stromlieferung nach 37 EEG vom stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig an das Unternehmen oder den selbstständigen Unternehmensteil weitergereichte Strommenge, wobei für Zeiträume ab dem als Nachweis die Zahlung der EEG-Umlage gilt ( 6 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV) ggf. weitere, technische Unterlagen des stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens über die Stromlieferung. 66 Im Rahmen der Aufbauprüfung hat sich der Wirtschaftsprüfer mit den Kontrollen zu befassen, die der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Angaben dienen. Die diesbezüglichen Prüfungshandlungen umfassen z.b.: die Durchsicht von Organisations-/Qualitätshandbüchern, in denen Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung und Verarbeitung von Eingangsrechnungen geregelt sind die Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung der entsprechenden Geschäftsvorfälle soweit in der Bruttowertschöpfung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Posten auszuweisen sind, die im Jahresabschluss nicht als solche ausgewiesen sind (bspw. Kosten für Leiharbeiter) die Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung der bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen. 67 Die Einstufung des Unternehmens als Unternehmen des produzierenden Gewerbes kann mithilfe folgender Unterlagen geprüft werden: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 17

18 BAFA-Merkblätter Tätigkeitsbeschreibung des Unternehmens Erlaubnisschein nach dem StromStG einschließlich Antragsunterlagen des betrachteten Kalenderjahres. 68 Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob die bezogene Strommenge vom Unternehmen selbst verbraucht wurde. Hierzu sollte er bspw. durch die Durchsicht des Jahresabschlusses und ggf. Prüfungsberichts sowie durch Befragung der Mitarbeiter sich davon überzeugen, dass die bezogene Strommenge nicht (teilweise) an Dritte weiterveräußert wurde, beurteilen, ob die bezogene und selbst verbrauchte Strommenge im Hinblick auf den Nennverbrauch wesentlicher werkseigener Anlagen und die Produktionsstatistiken plausibel sind, eine Durchsicht von Saldenlisten/Konten vornehmen oder Einsicht in die Stromsteueranmeldungen/-erklärung nehmen, um zusätzliche Hinweise auf evtl. Stromverkäufe zu erlangen. 69 Soweit der Antrag gemäß 41 Abs. 5 EEG von einem selbstständigen Unternehmensteil gestellt wird, muss der Wirtschaftsprüfer auch anhand der Kriterien der Gesetzesbegründung 17 zur EEG-Novelle und des entsprechenden Merkblatts des BAFA für das produzierende Gewerbe die Selbstständigkeit des Unternehmensteils prüfen. 70 Die zutreffende Ermittlung der Angaben des Unternehmens zu den bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ist anhand der vom liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf seinen Abrechnungen ausgewiesenen Liefermengen zu verproben. 71 Gleiches gilt für die Angaben zu den Stromkosten. Dabei sind ggf. auch Bonusregelungen oder sonstige Rückvergütungen (z.b. Stromsteuererstattungen) zu berücksichtigen. 72 Der Wirtschaftsprüfer hat zu prüfen, ob sich die in der Bruttowertschöpfungsrechnung ausgewiesenen Beträge zu den jeweils im geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Posten ableiten bzw. überleiten lassen. Soweit in der Bruttowertschöpfung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Posten auszuweisen sind, die im Jahresabschluss nicht als solche ausgewiesen sind (bspw. Kosten für Leiharbeiter), können ggf. im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dargestellte Aufgliederungen und Erläuterungen von Posten des Jahresabschlusses verwertet werden. In jedem Fall sind ausreichende geeignete Prüfungshandlungen zur inhaltlichen Zuordnung vorzunehmen. Sofern der Jahresabschluss nicht nach 317 HGB geprüft wurde, sind ausreichende geeignete Prüfungshandlungen vorzunehmen, damit der Wirtschaftsprüfer mit hinreichender Sicherheit die Ordnungsmäßigkeit der Angaben des Antrag stellenden Unternehmens zur Bruttowertschöpfungsrechnung und zu den Stromkosten beurteilen kann (vgl. Tz. 57). 17 Vgl. BT-Drs. 16/8148, Gesetzesbegründung zu 41 Abs. 5 EEG, S

19 73 Die rechnerische Richtigkeit des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ist zu prüfen Prüfung nach 42 EEG 74 Bei Schienenbahnen, die einen Antrag nach 40 i.v.m. 42 EEG stellen, ist zu prüfen, dass und inwieweit der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 37 Abs. 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom für den Fahrbetrieb im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 Gigawattstunden überstiegen hat und die Strommenge nach 37 EEG anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist, wobei für letztere Voraussetzung als Nachweis die gezahlte EEG-Umlage gilt ( 6 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV). Insoweit kann hinsichtlich der Prüfungshandlungen im Einzelnen grundsätzlich auf die Ausführungen in Abschn verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gelieferte Strommengen, die nicht der Regelverantwortung von Übertragungsnetzbetreibern nach 3 Nr. 11 EEG unterlagen, bei der Ermittlung der Strommenge nach 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG nicht berücksichtigt werden dürfen. 75 Aufgrund der fehlenden Ortsgebundenheit von Schienenbahnen gilt nach 42 Nr. 3 EEG als Abnahmestelle die Gesamtheit aller Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. Allerdings sind nach 42 EEG nur Strommengen begünstigt, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurden. Die Prüfung, ob die für die Anwendbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung zu erfüllende Voraussetzung, dass der Strom unmittelbar für den Fahrbetrieb verbraucht wurde, erfüllt ist, ist anhand der Kriterien des Merkblatts des BAFA für Schienenbahnen vorzunehmen. Der Wirtschaftsprüfer hat dafür vom Unternehmen ausreichende geeignete Nachweise einzuholen (z.b. Stromsteuererklärung bzw. Stromsteuerbescheid) Prüfungen nach 50 EEG Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG der Angaben eines Netzbetreibers 76 Zu Beginn der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in relevante Unterlagen Einsicht zu nehmen, z.b.: Verträge über die Netznutzung mit dem vorgelagerten Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichte Preise für die Netznutzung Verträge mit Betreibern von EEG-Anlagen über die Stromeinspeisung Unterlagen über unterjährige Abschlagszahlungen an EEG-Anlagenbetreiber und nachgelagerte Netzbetreiber Endabrechung gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Vorjahr ggf. Berichterstattung über die Prüfung nach 50 i.v.m. 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG für Vorjahre 19

20 eine Energiebilanz für das Berichtsjahr, aus der die Gesamtmenge der im Rahmen der Abnahmepflichten des EEG abgenommenen und vergüteten Strommengen, die sonst beschafften Strommengen, die selbst verbrauchten und an Letztverbraucher, an andere Netzbetreiber oder an Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußerten Strommengen sowie die Netzverlustmengen hervorgehen. 77 Im Rahmen der Aufbauprüfung hat sich der Wirtschaftsprüfer mit den Kontrollen zu befassen, die der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Angaben dienen. Die diesbezüglichen Prüfungshandlungen umfassen z.b. die Durchsicht von Organisations-/Qualitätshandbüchern, in denen Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Erfassung der Mitteilungen gemäß 46 EEG der Anlagenbetreiber, der Mitteilungen gemäß 47 EEG von nachgelagerten Netzbetreibern, insb. deren Endabrechnungen gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG, von nachträglichen Korrekturen i.s.d. 38 i.v.m. 45 EEG, der unterjährigen Mitteilungen des Netzbetreibers an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber und ggf. geleistete Abschlagszahlungen, der Veräußerung von Strom an Letztverbraucher, andere Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, der Erstellung der Endabrechnung gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG an den vorgelagerten Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber geregelt sind. 78 Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob die Angaben über die nach 8 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG abgenommenen bzw. nach 33 Abs. 2 EEG selbst verbrauchten Strommengen einschließlich der Zuordnung dieser Strommengen zu den einzelnen Anlagenkategorien sowie die Angaben zu den nach 16 Abs. 1 EEG geleisteten Vergütungen einschließlich der Zuordnung zu Vergütungsklassen mit den im Rahmen der Prüfungsplanung gewonnenen Erwartungen in Einklang stehen. 79 Der Wirtschaftsprüfer hat des Weiteren zu prüfen, ob die vermiedenen Netzentgelte gemäß 35 Abs. 2 EEG entsprechend 18 StromNEV ermittelt wurden. 80 In Stichproben hat sich der Wirtschaftsprüfer Nachweise über die in die Endabrechnung gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 EEG eingehenden Strommengen, Vergütungen und vermiedenen Netzentgelte einzelner EEG-Anlagen vorlegen zu lassen. Hinsichtlich der Vergütung ist dabei zu prüfen, ob die für die Vergütung relevanten Kriterien des EEG zutreffend berücksichtigt und nachgewiesen sind, d.h. z.b.: Art des Primärenergieträgers i.s.d EEG Art der EEG-Erzeugungsanlage einschließlich aller vergütungsrelevanten Kennzeichen (bspw. der Installationsort bei Photovoltaikanlagen, Erfüllung ökologischer Kriterien i.s.d. 23 Abs. 5 EEG bei Wasserkraftanlagen u.a.m.) Jahr der Inbetriebnahme der Anlage im Hinblick auf Degressionsregelungen Bonusvoraussetzungen (bspw. Technologie-Bonus, Nawaro-Bonus und KWK- Bonus gemäß 27 Abs. 4 EEG). 20

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