Die Lebensversicherung in Pfändung und Verwertung. von lic. Iur. Thomas Gattlen Rechtsanwalt, Zürich

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1 Die Lebensversicherung in Pfändung und Verwertung von lic. Iur. Thomas Gattlen Rechtsanwalt, Zürich 1

2 Inhalt: Literaturverzeichnis: Seite 4 1. Erscheinungsform und Rechtsnatur der Lebensversicherung Seite Rechtsnatur des Versicherungsvertrags Seite Lebenslängliche Todesfallrisikoversicherung Seite Temporäre Todesfallrisikoversicherung Seite Todesfallversicherung auf zwei oder mehrere verbundene Leben Seite Erlebensfallversicherung Seite Gemischte Lebensversicherung Seite 8 2. Pfändbarkeit von vermögenswerten Ansprüchen aus der Lebensversicherung Seite Vermögenswerte Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag Seite Recht auf die Versicherungssumme Seite Recht auf Überschussbeteiligung Seite Recht auf Deckungskapital Seite Rechtliche Wirkungen der nicht erfüllten Prämienverpflichtung Seite Pfändbarkeit von Ansprüchen aus der lebenslänglichen oder temporären Todesfallversicherung Seite Pfändbarkeit von Ansprüchen aus der Erlebensfallversicherung Seite Durchführung der Pfändung Seite Ansprüche aus der Lebensversicherung in der Zwangsverwertung Seite Lebensversicherungen ohne Begünstigung Seite Lebensversicherungen mit Begünstigung Seite Besondere Regeln über die Verwertung Seite Verteilung des Verwertungserlöses Seite 17 2

3 5. Probleme der Anfechtung im Zusammenhang mit der Lebensversicherung Seite System der Anfechtungsklagen Seite Absichtsanfechtung Seite Überschuldungsanfechtung Seite Schenkungsanfechtung Seite Prozessparteien Seite Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung Seite Zusammenfassung Seite 27 3

4 Literaturverzeichnis: Amonn, Kurt / Walther, Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008 Bauer, Thomas, in Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998 Fritzsche, Hans / Walder-Bohner, Hans Ulrich, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I / Band II, Zürich 1984 / 1993 Gaugler, Hans V., Die paulianische Anfechtung unter besonderer Berücksichtigung der Lebensversicherung, Dissertation Basel 1945 Gilliéron, Pierre-Robert; Commentarie de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne, erschienen zwischen (vier Bände sowie Index) Handschin, Lukas / Hunkeler, Daniel, in Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998 Holliger Lehmann, Ursula, in Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001 Kuhn, Moritz W., Zwangsvollstreckung von Lebensversicherungsansprüchen, in Schweizerisches und Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005 Küng, Rudolf, in Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001 Nebel, Rolf, in Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001 Staehelin, Adrian, in Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998 Staehelin, Daniel, in Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998 Stoessel, Gerhard, in Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001 Vonder Mühll, Georges, in Basler Kommentar zum SchKG, Basel 1998 Walder, Hans-Ulrich / Kull, Thomas M. / Kottmann, Martin / Carl Jäger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997 Weber, Rolf H./Umbach Patrick, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern

5 Die Lebensversicherung in Pfändung und Verwertung 1. Erscheinungsform und Rechtsnatur der Lebensversicherung Die Literatur befasst sich überraschend selten in fundierter Weise mit der Grundsatzfrage, was denn eine Lebensversicherung überhaupt sei. Eine sehr gut fundierte Erklärung bietet die Dissertation von Hans Gaugler mit dem Titel Die paulianische Anfechtung unter besonderer Berücksichtigung der Lebensversicherung, welche im Jahre 1945 in Basel erschienen ist. Hans Gaugler liefert folgende Erklärung: Dem Begriff der Lebensversicherung werden alle jene Versicherungsverhältnisse subsumiert, bei denen der Versicherer seine Leistung in der Weise vom Leben einer Person abhängig macht, dass die von ihm zu übernehmende Gefahr aus der Ungewissheit der Dauer des Lebens entspringt. 1 In der Erklärung kommt der Begriff Versicherungsverhältnis vor, was sofort die Frage aufwirft, wie denn ein solches Geflecht von Rechten und Pflichten, wie es mit dem Begriff Versicherungsverhältnis umschrieben wird, überhaupt entsteht. Für den Bereich der Privatversicherungen lässt sich die Frage dahingehend beantworten, dass dem Versicherungsverhältnis stets eine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt ein Versicherungsvertrag Rechtsnatur des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag ist dem Grundsatz nach ein gewöhnlicher Vertrag, der seine Regelung wie alle Verträge, soweit sie dem schweizerischen Recht unterstehen grundsätzlich im schweizerischen Obligationenrecht gefunden hat. Art. 100 des Versicherungsvertragsgesetzes hält daher fest, auf den Versicherungsvertrag seien die Regeln des Obligationenrechts anwendbar, soweit das Versicherungsvertragsgesetz keine abweichende Regelung kenne. Das Bundesgesetz über den 1 Gaugler, Seite 274 5

6 Versicherungsvertrag wird deshalb als Nebenerlass des Schweizerischen Obligationenrechts aufgefasst 2. Typisch für die Versicherung ist, dass der Versicherer ein Risiko übernimmt. Darunter wird die Übernahme einer Gefahr verstanden, deren Eintritt möglich aber auch ungewiss ist 3. Der Versicherer übernimmt dieses Risiko 4 und gleicht es mit Hilfe der Statistik und dem Gesetz der grossen Zahl planmässig aus, was den Versicherungsvertrag sowohl von Spiel und Wette als auch von anderen Sicherungsgeschäften des Obligationenrechts unterscheidet 5. Der Versicherungsnehmer leistet eine Prämie für die Übernahme des Risikos 6. Diese Übernahme darf nicht einfach eine Nebenerscheinung des Vertragsverhältnisses sein 7. Daraus ergeben sich fünf Begriffsmerkmale der Versicherung: Risiko, Planmässigkeit, Prämie, Selbständigkeit der Operation. Sie bilden die Elemente der Versicherung. Wird die Versicherung vertraglich begründet was im Bereich der Privatversicherungen stets der Fall ist dann sprechen wir vom Versicherungsvertrag. Die bei der Lebensversicherung typischerweise übernommene Gefahr ist diejenige des Todes der versicherten Person. Daraus lassen sich die wichtigsten Grundtypen von Lebensversicherungen ableiten. In der Praxis wichtig sind die Kapitalversicherungen auf den Todesfall und die gemischten Versicherungen 8. Diese Begriffe sind zunächst zu klären, wobei es nötig ist, sich auf die wichtigsten Grundtypen zu beschränken, Die Versicherungspraxis hat viele Abarten und Besonderheiten entwickelt, die hier schon aus Zeitgründen nicht behandelt werden können. Alle lassen sich aber letztlich auf die nachfolgenden Grundtypen zurückführen. 2 Nebel, Basler Kommentar zum VVG, N 2 zu Art. 100 VVG 3 Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 1 der Einleitung 4 Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 7 der Einleitung 5 Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 12 f. der Einleitung 6 Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 8 der Einleitung 7 Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 9 der Einleitung 8 Gaugler, Seite 274 ff. 6

7 1.2. Lebenslängliche Todesfallrisikoversicherung Aus der lebenslänglichen Todesfallversicherung ergibt sich die Verpflichtung des Versicherers, im Falle des Todes der versicherten Person ein bestimmtes Kapital auszuzahlen, wobei die zu bezahlenden Versicherungsprämien nur bis zum Ableben der versicherten Person zu entrichten sind 9. Vom Leben der versicherten Person ist demnach der Zeitpunkt der Kapitalzahlung und die Dauer der Prämienzahlung abhängig: Stirbt die versicherte Person kurz nach Abschluss der Versicherung, dann hat der Versicherer nur eine kurze Zeit Prämienzahlungen erhalten, lebt sie dagegen sehr lange, erhält der Versicherer Prämien in einer Höhe, welche die beim Tod geschuldete Kapitalzahlung u. U. weit überschreitet. Im zeitlich unbestimmten Eintritt des Versicherungsfalls liegt das vom Versicherer übernommene Risiko, nicht ungewiss ist dagegen der Tod der versicherten Person, weil jeder Mensch sterben muss 10. Dass bei dieser Art der Versicherung der Versicherer zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kapitalzahlung leisten muss, schlägt sich naturgemäss in den Prämien nieder Temporäre Todesfallrisikoversicherung Die lebenslange Todesfallversicherung kann dahingehend modifiziert sein, dass nur der Tod während einer vertraglich bestimmten Zeit die Pflicht zur Kapitalzahlung auslöst. Überlebt die versicherte Person diesen Zeitraum, dann erlischt die Versicherung und die Prämien verfallen dem Versicherer. Man spricht von einer Todesfallversicherung auf Zeit oder einer temporären Todesfallversicherung Gaugler, Seite Gaugler, Seite Gaugler, Seite 275 7

8 Die von der ungewissen Dauer des Lebens der versicherten Person abhängige Gefahr besteht für den Versicherer wieder in der Höhe der ihm zukommenden Prämien. Im Gegensatz zur lebenslänglichen Todesfallversicherung ist darüber hinaus auch ungewiss, ob der Versicherer überhaupt eine Leistung erbringen muss, denn beim Tod der versicherten Person nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Todesfallversicherung muss der Versicherer keine Zahlung leisten Todesfallversicherung auf zwei oder mehrere verbundene Leben Bei dieser Art der Versicherung wird das versicherte Kapital beim Tod der ersten von zwei oder mehr Personen fällig. Die Prämien sind meist bis zu diesem Ereignis zu entrichten Erlebensfallversicherung Bei diesem Typus der Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, seine Leistung zu erbringen, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt Gemischte Lebensversicherung Gemischte Lebensversicherungen enthalten Elemente einer temporären Todesfallversicherung, indem die Versicherung sich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bzw. seinen Angehörigen im Todesfall der Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde, eine bestimmte Kapitalleistung zu erbringen. Diese wird aber auch dann erbracht, wenn die versicherte Person ein bestimmtes Alter erreicht hat 14. Weil die vom Versicherer erbrachte Leistung aber auch die vom Versicherungsnehmer zu erbringende Prämie von der Dauer des Lebens der versicherten Person abhängt und diese ungewiss ist, passt die an den Anfang gestellte Definition der Lebensversicherung auch auf dieses Vertragsverhältnis. 12 Gaugler, Seite Kuhn, Seite Gaugler, Seite 276 f. 8

9 Unter den Gesichtspunkten des Zwangsvollstreckungsrechts wichtig ist jedoch: Bei dieser Art der Versicherung enthält die Prämie einen Teil, aus dem sich unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins ein wachsender Rückkaufswert für die Lebensversicherung ergibt. Im Gegensatz zu den temporären oder unbefristeten Todesfallversicherungen ist auch nicht ungewiss, ob die sich aus dem Sparanteil ergebende Leistungspflicht erbracht werden muss im Gegenteil steht nach Abschluss des Versicherungsvertrages fest, dass die vereinbarte Leistung spätestens an einem bestimmten Datum erbracht muss Pfändbarkeit von vermögenswerten Ansprüchen aus der Lebensversicherung Gepfändet werden können nach den Regeln des SchKG nur Vermögenswerte 16, die einen realisierbaren Wert aufweisen, wobei stets die Rechtsansprüche darauf Gegenstand der Pfändung sind 17. Das gilt auch im Konkurs, denn in die Konkursmasse fällt nur, was pfändbar 18 und damit was zumindest grundsätzlich verwertbar ist 19. Es stellt sich zunächst die Grundsatzfrage, welche vermögenswerten Rechte der Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer begründet und anschliessend, welche davon in eine Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer einbezogen werden können Vermögenswerte Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag Als vermögenswerte Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag, gilt in erster Linie das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme. Dieses Recht erwirbt der Versicherungs- 15 Gaugler, Seite Art. 92 SchKG, Ingress 17 Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, N 1 zu Art. 92 SchKG 18 Art. 197 Absatz 1 SchKG 19 Handschin/ Hunkeler, Basler Kommentar zum SchKG, N 49 zu Art. 197 SchKG 9

10 nehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags 20. In zweiter Linie wird ein möglicherweise bestehendes Recht auf Gewinnbeteiligung genannt 21, in dritter Linie das Recht an der Prämienreserve, die auch als Deckungskapital bezeichnet wird Recht auf die Versicherungssumme Das Forderungsrecht des Versicherungsnehmers ist dann suspensiv-bedingt, wenn es vom Eintritt des Todes des Versicherten abhängt. Das ist bei allen temporären Todesfallversicherungen der Fall 23. Hier ist von Anfang an unsicher, ob die vereinbarte Leistung überhaupt erbracht werden muss, weil ungewiss ist, ob der Tod der versicherten Person während der vereinbarten Periode eintritt. Anders stellt sich die Situation bei Lebensversicherungen dar, bei denen die Leistungspflicht mit dem Abschluss des Vertrages bereits feststeht, jedoch der Zeitpunkt dafür noch nicht bestimmt ist. Das gilt für die lebenslänglich abgeschlossenen Todesfallversicherungen, die Versicherung auf verbundene Leben und die gemischte Versicherung. Hier ist die Zahlungspflicht aufgrund des Todes oder des Erlebens gewiss und die Forderung ist lediglich betagt, wie das die ältere Literatur ausdrückt 24 und was in der modernen Terminologie bedeutet, dass die Fälligkeit aufgeschoben ist Recht auf Überschussbeteiligung Prämien und Prämienreserven werden von den Versicherungsgesellschaften in der Regel aus Gründen der Vorsicht zu hoch angesetzt, so dass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Überschüsse zu erwarten sind. 26 Diese sind nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan an die Prämienzahler zurückzuführen je nach vertraglicher Vereinbarung in Form von Prämienreduktionen oder Gutschriften 20 Gaugler, Seite Gaugler, Seite 292 ff. 22 Gaugler, Seite 294 ff. 23 Gaugler, Seite 288 f. 24 Gaugler, Seite Gaugler, Seite 287 f. 26 Gaugler, Seite

11 auf einem allfälligen Rückkaufswert 27. Die moderne Gesetzgebung bezeichnet solche Gewinnbeteiigungen als Überschussbeteiligung und regelt sie detailliert auf Verordnungsstufe 28. Ermächtigt der Vertrag den Versicherungsnehmer zur selbständigen Geltendmachung der Gewinnanteilsforderung, so kennzeichnet sich dies als ein zusätzliches vermögenswertes Recht aus dem Versicherungsvertrag. 29, hält Gaugler in seiner bereits erwähnten Dissertation fest. In der Pfändung bedeutet dies, dass stets zu prüfen ist, ob mit einer Lebensversicherung ein selbständiges Recht auf Überschussbeteiligung besteht. Dazu ist eine Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen unabdingbar Recht auf Deckungskapital Im Bereich der Lebensversicherung müsste eine risikogerechte Prämie stetig ansteigen, weil das Risiko des Eintritts des Todes der versicherten Person ständig steigt. Die Praxis verlangt jedoch während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags stets die gleiche regelmässige Prämie oder eine einmalige Prämienzahlung, welche das sich erhöhende Risiko des Eintritts der Leistungspflicht des Versicherers mit einschliesst. Von den bezahlten Prämien wird daher ein Teil für die Deckung des wachsenden Risikos reserviert und der andere Teil wird verbraucht. Der nicht verbrauchte Betrag zur Deckung künftiger Risiken wird als Prämienreserve oder Deckungskapital bezeichnet 30 und in der geltenden Aufsichtsgesetzgebung als besondere Rückstellung angesehen 31. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung setzt sich aus dem häufig um einen geringen Kostenabschlag gekürzten Deckungskapital und den aktuellen Überschussanteilen zusammen. Wird eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt, erhält der Versicherungsnehmer den aktuellen Rückkaufswert ausbezahlt. 27 Gaugler, Seite Art. 130 sowie 136 ff. Aufsichtsverordnung (SR ) 29 Gaugler, Seite Gaugler, Seite 294 ff. 31 Weber/Umbach, 6 N 56; vgl. Art. 55 Absatz 1 lit. a) Aufsichtsverordnung 11

12 Rechtliche Wirkungen der nicht erfüllten Prämienverpflichtung Der Versicherungsnehmer hat in der Regel die Pflicht, eine Versicherungsprämie zu bezahlen. Nach heute wohl einhelliger Auffassung führt die Nichterfüllung dieser Pflicht nicht zur Aufhebung der Leistungspflicht des Versicherers und noch weniger für sich alleine zur Aufhebung des Versicherungsvertrages. Sie führt einzig dazu, dass der Versicherer die vereinbarte Leistung nicht schuldet, weil die Übernahme des Risikos in einem Austauschverhältnis zur Prämie steht 32, 2.2. Pfändbarkeit von Ansprüchen aus der lebenslänglichen oder temporären Todesfallversicherung Pfändbar sind grundsätzlich nur gegenwärtige Vermögensrechte des Schuldners. Rechte, die in Bezug auf Entstehung und Umfang vollständig ungewiss sind sie werden Anwartschaften genannt - sind nicht pfändbar, weil ihre Verwertung zu einer sinnlosen Verschleuderung von Vermögenswerten führt und den Schuldner in seiner persönlichen Freiheit übermässig beschränken würde 33. Wie dargelegt ist die Leistungspflicht des Versicherers bei der temporären Todesfallversicherung ungewiss. Vor Eintritt des Versicherungsfalles sind solche Ansprüche daher Anwartschaften und als solche nicht pfändbar 34. Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind sie dagegen wieder jeder andere Vermögenswert des Schuldners bzw. seiner Rechtsnachfolger pfändbar 35. Anders bei der lebenslänglichen Todesfallversicherung: Hier ist der Eintritt der Bedingung gewiss, offen ist nur ihr Zeitpunkt. Allerdings müsste ein Erwerber der Ansprüche die Prämien bis zum Eintritt des Todes des Versicherten entrichten, will er nicht riskieren, dass der Versicherer seine Leistung verweigert. Die Lehre will unter Berufung auf die Beratungen der Kommission zum VVG aber auch in solchen Fällen eine Pfändung 32 Gaugler, Seite 288 f.; Stoessel, Basler Kommentar zum VVG, N 19 der Einleitung 33 Von der Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, N 2 zu Art. 92 SchKG 34 Gaugler, Seite Gaugler, Seite

13 ausschliessen 36 und diese nur bei Lebensversicherungen mit Rückkaufswert zulassen. Die weiteren Ausführungen beschränken sich deshalb auf diese Versicherungsart Pfändbarkeit von Ansprüchen aus der Erlebensfallversicherung Einigkeit herrscht in der Lehre darüber, dass Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert ein realisierbares Aktivum bilden, das pfändbar ist 37, denn Rückkaufswerte sind nicht Anwartschaften, nicht Rechte, die in Bezug auf Bestehen und Umfang vollständig ungewiss sind 38. Gepfändet werden kann der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes durch den Versicherer. Grundlage dieses Anspruchs bildet Art. 90 VVG. Diese Bestimmung gibt dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung das zwingende Recht auf Rückkauf, sobald die Prämien für drei Jahre geleistet worden sind. Die Richtigkeit der Berechnung des Rückkaufswertes wird nach Art 92 VVG durch die Aufsichtsbehörde auf Verlangen des Versicherten geprüft Durchführung der Pfändung Die Pfändung erfolgt nach den Regeln der Forderungspfändung, die Verwertung in Form der Steigerung, des Freihandverkaufs oder der Einweisung des Gläubigers in den Anspruch 39. Im Konkurs geht der Anspruch in die Masse und es ist Sache der Konkursverwaltung darüber zu entscheiden, wie er verwertet wird 40. Vor einer Verwertung des Anspruchs ist gemäss Art. 15 VPAV 41 der Versicherer zur Angabe des Rückkaufswertes auf den Zeitpunkt der Verwertung hin aufzufordern und seine Berechnung ist nötigenfalls nach Art Gaugler, Seite 310, Kuhn, Seite Gaugler, Seite 311 f. 38 Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, N 2 zu Art. 92 SchKG 39 Gaugler, Seite 313 f. 40 Gaugler, Seite Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR ) vom 10. Mai

14 VVG nachprüfen zu lassen. Das gilt allerdings erst, wenn eine Verwertung absehbar wird. 3. Ansprüche aus der Lebensversicherung in der Zwangsverwertung Es stellt sich die Frage, wie die oben skizzierten Ansprüche in der Pfändung zu behandeln sind. Zu differenzieren ist dabei nach Lebensversicherungen ohne und solchen mit Begünstigung Lebensversicherungen ohne Begünstigung Besteht keine Begünstigung, steht dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Nachkommen gemäss Art. 86 VVG das Recht zu, die Verwertung von Lebensversicherungen, welche der Versicherungsnehmer auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zu verhindern. Sie können den Gläubigern den Rückkaufswert der Versicherung zur Verfügung stellen und sich im Gegenzug die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten lassen. Nötig ist die vorbehaltlose Zustimmung des Versicherungsnehmers und ein ausdrückliches Begehren der berechtigten Angehörigen beim Betreibungsamt 42. Um diesem Anspruch Nachachtung zu verschaffen hat das Bundesgericht in Art. 16 Absatz 2 VPAV 43 festgelegt, dass das Betreibungsamt bei der Vorbereitung der Verwertung den berechtigten Personenkreis auf ihre Rechte aufmerksam zu machen hat. Bis vierzehn Tage vor der Steigerung besteht das Recht, die Zustimmungserklärung der Schuldners für die Übernahme der Versicherung einzureichen und den Rückkaufswert zu entrichten Lebensversicherungen mit Begünstigung Der Versicherungsanspruch steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu, jedoch kann dieser durch Abtretung, Verpfändung oder Begünstigung 42 Kuhn, Seite Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR ) vom 10. Mai

15 darüber verfügen, was zu einem Vertragsverhältnis führt, welches dem Vertrag zugunsten Dritter nachgebildet ist. Die Zustimmung des Versicherers ist dazu nicht nötig 44. Die Begünstigung bedarf keiner Form und kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Die Begünstigen müssen lediglich bestimmbar sein 45. Soll die Begünstigung unwiderruflich sein, dann muss der Versicherungsnehmer schriftlich auf der Police auf den Widerruf verzichten und die Police dem Begünstigen übergeben, Wird diese Form nicht eingehalten, bleibt die Begünstigung widerruflich 46. Eine unwiderrufliche Begünstigung bewirkt nach Art. 79 Absatz 2 VVG, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr in ein Zwangsverwertungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer einbezogen werden können, weil diese Ansprüche aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ausgeschieden sind 47. Dem klaren Wortlaut von Art. 79 Absatz 1 VVG nach, hat die Begünstigung gegenüber der Zwangsvollstreckung zurückzutreten, d.h. sie entfällt mit der Pfändung und lebt mit deren Aufhebung wieder auf. Art. 80 VVG bestimmt nun aber, dass wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die Nachkommen aus einer Lebensversicherung begünstigt sind, die Ansprüche des Versicherungsnehmers noch jene der Begünstigten gegenüber der Versicherung der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegen. Die Regelung wird als eigentliches Betreibungsprivileg verstanden und bezweckt die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der Familie 48. Deshalb muss der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Person sein 49, der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen müssen an der Spitze der Begünstigtenhierarchie stehen 50 und die Begünstigen müssen tatsächlich vorhanden sein 51. Die Begünsti- 44 Kuhn, Seite Kuhn, Seite 167 f. 46 Kuhn, Seite Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 8 f. zu Art. 79 VVG 48 Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 4 zu Art. 80 VVG 49 Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 7 zu Art. 80 VVG 50 Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 6 zu Art. 80 VVG 51 Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 5 zu Art. 80 VVG 15

16 gungserklärung darf nicht von Todes wegen erfolgen, also nicht testamentarisch festgelegt werden und sie muss erfolgen, bevor die Pfändung erfolgt oder der Konkurs eröffnet worden ist 52. Vom Privileg erfasst werden nicht nur die Leistungen im Todesfall, sondern auch jene im Erlebensfall und der Rückkaufswert und zwar auch dann und insoweit, als sie dem Versicherungsnehmer zustehen 53. Auch hier sieht Art. 4 und Art. 5 VPAV ein Verfahren vor, welches die rasche Verwertung der Ansprüche ermöglichen, gleichzeitig aber die Rechte der Begünstigen Personen sichern soll Besondere Regeln über die Verwertung Allgemein gilt im Pfändungsverfahren, dass entweder auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung, des Freihandverkaufs oder der Überweisung von Forderungen an den Gläubigers verwertet werden darf 54. Das gilt auch bei der Verwertung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung 55. Es stellt sich die Frage, ob solche Ansprüche freihändig verwertet werden dürften. Der Rückkaufswert ist ein klar bestimmbarer Wert, der sogar durch die Aufsichtsbehörde nachgeprüft werden kann. Sie fallen daher m. E. unter Artikel 130 Ziffer 2 SchKG, dürfen also freihändig verwertet werden. Art. 131 SchKG bietet dem Betreibungsamt eine Rechtsgrundlage dafür, den Anspruch an die Gläubiger zum Nennwert an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung abzutreten. Zugeschnitten ist diese Bestimmung auf Geldforderungen ohne Markt- oder Börsenpreis. Zu beachten ist auch, dass liquide Forderungen nach Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt eingezogen werden sollten, was eine Verwertung überflüssig macht Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 9 zu Art. 80 VVG 53 Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 13 zu Art. 80 VVG 54 Amonn/Walther, 27, N 28 ff. 55 Gaugler, Seite 313 f. 56 Amonn/Walther, 27, N 45 16

17 Exkurs: Die Bedeutung der Police Die Ausstellung einer Police ist für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages unnötig 57. Zwar ist die Versicherung nach Art. 11 VVG gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszustellen, die in erster Linie als Informationsquelle für den Versicherungsnehmer dient, aber auch Beweismittel ist 58. Sie ist aber nicht mehr, als eine Beweisurkunde 59. Für gewisse Rechtsgeschäfte, ist die Ausstellung einer Police unabdingbar. So bestimmt Art. 73 VVG, im Zusammenhang mit der Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus einem Personenversicherungsvertrag die Übergabe der Police nötig sei. Trotzdem ist diese kein Wertpapier, könnte aber nach einem Teil der Lehre als solches ausgestattet werden 60. Jedenfalls ist die Verpfändung ohne Übergabe der Police nicht gültig vollzogen worden 61. Auch für eine unwiderrufliche Begünstigung muss nach Art. 77 Absatz 2 VVG der Versicherungsnehmer auf der Police unterschriftlich auf sein Widerrufsrecht verzichten und die Police dem Begünstigten übergeben. Werden diese Formvorschriften nicht erfüllt, ist das Rechtsgeschäft nichtig Verteilung des Verwertungserlöses Es stellt sich die Frage, ob es Besonderheiten bei der Verteilung des Erlöses im Zusammenhang mit Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen gibt. Exkurs: Die VPAV Die Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VPAV) vom 10. Mai 1910 ist eine vom Bundesgericht erlassene Verordnung. Die Verordnung regelt das Pfändungsverfahren für Personenversicherungen (Art. 4-7 VPAV) und im Konkursverfahren (Art VPAV) und enthält Spezialbestimmungen zur Verwertung (Art VPAV). Für das Pfändungsverfahren hält sie implizit fest, es dürfe erst dann zur Pfändung von Ansprüchen aus Personenversicherungsverträgen geschritten werden, wenn keine anderen pfändbaren Vermögenswerte da sind, um die in Betreibung gesetzte Forderung decken zu können (Art. 4 VPAV). 57 Hasenböhler, Franz, Basler Kommentar zum VVG, N 2 zu Art. 11 VVG 58 Hasenböhler, Franz, Basler Kommentar zum VVG, N 3 ff. zu Art. 11 VVG 59 Hasenböhler, Franz, Basler Kommentar zum VVG, N 74 zu Art. 11 VVG 60 Kuhn, Moritz Basler Kommentar zum VVG, N 9 zu Art. 73 VVG. 61 Kuhn, Moritz, Basler Kommentar zum VVG, N 36 zu Art. 73 VVG 62 Küng, Rudolf, Basler Kommentar zum VVG, N 23 f. zu Art 77 VVG 17

18 Art. 20 VPAV enthält eine Bestimmung für die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung. Die Bestimmung regelt den Fall, in dem ein Versicherungsanspruch verpfändet war und der Übernahmepreis so hoch ist, dass ein Überschuss resultiert. Diese Situation kann eintreten, wenn der Anspruch verwertet worden ist, denn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen nach Art. 86 VVG den Betrag der pfandversicherten Forderung, höchsten aber den Rückkaufswert bezahlen, um die Verwertung des Anspruches verhindern zu können. Der erzielte Überschuss geht nun an den Schuldner, den Versicherungsnehmer, und nicht an allfällige Begünstigte. Lediglich die nach Art. 80 VVG Begünstigen können die Auszahlung des Überschusses an sich selber verlangen. Der Betrag muss deponiert werden bis gerichtlich geklärt ist, wem der Überschuss zusteht, wenn sich der Schuldner bzw. Versicherungsnehmer der Auszahlung widersetzt. Im Übrigen kennt das Gesetz keine von den allgemeinen Regeln wesentlich abweichende Verteilungsvorschriften. 5. Probleme der Anfechtung im Zusammenhang mit der Lebensversicherung Nach Art. 285 Absatz 1 SchKG hat die Anfechtung den Zweck, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu zuführen, die ihr durch die in den Artikeln 286, 287 und 288 SchKG umschriebene Rechtshandlungen entzogen worden sind. Eine erfolgreiche Anfechtung macht solche Rechtsgeschäfte zwar nicht zivilrechtlich ungültig, das Geschäft kann aber nicht wie vorgesehen abgewickelt oder muss gar nachträglich rückgängig gemacht werden 63. Angefochten werden können nur zivilrechtlich gültige Rechtsgeschäfte 64. Ausgeschlossen wäre demnach die Anfechtung von vertraglichen Vereinbarungen, die infolge der Verletzung einer Formvorschrift nichtig sind. Im 63 Stähelin, Adrian, Basler Kommentar zum SchKG, N 8 und 9 zu Art. 285 SchKG; Gilliéron, N 5 f. vor Art SchKG 64 BGE 37 II

19 Falle der Lebensversicherung steht der in Art. 74 VVG geregelte Falle im Vordergrund, in welchem vom Versicherungsnehmer eine Versicherung auf fremdes Leben abgeschlossen wurde, ohne die schriftliche Zustimmung derjenigen Person einzuholen, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde. Fehlt diese Zustimmung, ist der Vertrag nichtig, wobei ein Teil der Lehre in der Berufung auf Nichtigkeit Rechtmissbrauch erkennen will 65. Die paulianische Anfechtung soll den Gläubigern die Möglichkeit geben, Rechtsgeschäfte des Schuldners, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind, nachträglich zu korrigieren 66. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer derartigen Korrektur besteht jedoch nur dann, wenn die Gesamtheit der Gläubiger oder zumindest einzelne von ihnen durch solche Rechtshandlungen benachteiligt worden sind 67. Dabei wird die Frage nach einer möglichen Benachteiligung unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft. Zu durchleuchten ist also die Situation der Gläubiger mit dem der Anfechtung unterliegenden Rechtsgeschäft im Vergleich mit der Situation ohne dieses Rechtsgeschäft. Ergibt sich bei diesem Vergleich infolge des Rechtsgeschäftes ein wirtschaftlicher Nachteil für die Gläubigergesamtheit oder einen Teil der Gläubiger, ist die Benachteiligung gegeben. Anfechtbar sind daher auch Rechtsgeschäfte, mit denen der Schuldner Teile seines Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen hat, indem er eine angemessene Gegenleistung erhielt, die jedoch nicht in die Verwertung einbezogen werden darf 68. Die Bestimmung von Art. 80 VVG bietet sich für anfechtbare Rechtsgeschäfte schon fast an. Das Gesetz stellt daher klar, dass die Begünstigungserklärung angefochten werden kann 69, was es rechtfertigt, deren Grundregeln kurz zu durchleuchten. 65 Holliger Lehmann, Basler Kommentar zum VVG, N 8 zu Art. 74 VVG mit Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen 66 Fritzsche/Walder, Band II, 65 N 1, Seite 543, N 6 Seite 547, N 8 Seite Fritzsche/Walder, Band II, 65 N 3, Seite BGE 130 III 235, E 2.11.; BGE 134 III 452; BGE 134 III Küng, Basler Kommentar zum VVG, N 3 zu Art. 82 VVG 19

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