DER SCHUTZ GESCHÄFTLICHER BEZEICHNUNGEN
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- Hedwig Scholz
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1 MERKBLATT Recht und Fairplay DER SCHUTZ GESCHÄFTLICHER BEZEICHNUNGEN Will ein Unternehmer seinem Geschäft oder seinen Produkten einen Namen geben, so wählt er dafür eine geschäftliche Bezeichnung. Diese ist das wichtigste Mittel, um auf dem Markt Identität, Individualität und Unterscheidbarkeit seines Unternehmens gegenüber anderen Marktteilnehmern zu wahren. Konflikte können entstehen, wenn eine Bezeichnung gewählt wird, die bereits auf dem Markt existiert. Das Merkblatt gibt Hinweise zur Wahl einer geschäftlichen Bezeichnung und wie Kollisionen mit bereits bestehenden geschäftlichen Bezeichnungen vermieden werden können. WAS IST ALS GESCHÄFTLICHE BEZEICHNUNG SCHUTZFÄHIG? Als geschäftliche Bezeichnung ( 5 Markengesetz) schutzfähig sind: Name: der bürgerliche Name eines Kaufmanns/Geschäftsinhabers, aber auch der Name einer juristischen Person oder eines nicht rechtsfähigen Vereins, unter dem diese im geschäftlichen Verkehr auftreten. Firma: der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Beispiele: Farben Müller e.k. Geschäftsbezeichnung: Die Geschäftsbezeichnung dient der Unterscheidung des Unternehmens und seiner Wiedererkennung auf dem Markt. Darunter fallen Branchen- bzw. Tätigkeitsangaben, Fantasienamen oder auch Logos. Beispiel: Müller s Farbkonzept. Gleiches gilt für Abkürzungen (z. B. BMW, AEG) oder Schlagworte. Die eingetragene Firma Ansprechpartner: Stand: September 2011 Dr. Amelie Winkhaus/Svenja Hartmann IHK-Service: Tel (Markenrecht) Durchwahl: / 1480 Fax: / amelie.winkhaus@muenchen.ihk.de; svenja.hartmann@muenchen.ihk.de Rosina Heck/Petra Busse (Firmenrecht) Anschrift: Balanstraße 55 59, Durchwahl: / München Fax: / Homepage: rosina.heck@muenchen.ihk.de; petra.busse@muenchen.ihk.de
2 Seite 2 von 8 oder der bürgerliche Name können mit einer Geschäftsbezeichnung kombiniert werden. Beispiele: Müller s Farbkonzept - Farben Müller e.k. oder Farbkonzepte Werner Müller. Domain: Auch eine Internet-Domain kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein. Werktitel: Unter Werktiteln versteht man ausschließlich Bezeichnungen für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke u. ä., nicht sonstige Waren oder Dienstleistungen. ACHTUNG: Nicht als Geschäftsbezeichnung schutzfähig sind dagegen Worte der Umgangssprache sowie Gattungsbezeichnungen. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST EINE GESCHÄFTLICHE BEZEICHNUNG SCHUTZFÄHIG? Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz geschäftlicher Bezeichnungen ist ihre Kennzeichnungskraft. Die geschäftliche Bezeichnung muss also ein ganz bestimmtes Unternehmen kennzeichnen und es dadurch von den Namen oder Bezeichnungen anderen Unternehmen abgrenzen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die geschäftliche Bezeichnung nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet ist, z. B. Autohandel e. K. oder Textil e. K.. Solche Begriffe bezeichnen nur die Branche oder die Tätigkeit eines Unternehmens. Sie sind daher nicht kennzeichnungskräftig und außerdem für die Allgemeinheit zum Gebrauch freizuhalten. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Anders als bei eingetragenen Marken (siehe dazu unser IHK-Merkblatt Markenrecht ) kommt es hier oft nur auf ein begrenztes regionales Umfeld an. Deshalb kann eine grundsätzlich rein beschreibende Bezeichnung unter Umständen als geschäftliche Bezeichnung einen bestimmten Betrieb in seinem regionalen Umfeld ausreichend von anderen abgrenzen (z. B. Backshop für ein Backwarengeschäft). Auch die Kombination eines rein beschreibenden Begriffs mit einer Ortsbezeichnung kann deshalb unter Umständen kennzeichnungskräftig sein (z. B. Autohaus München). Ausnahmsweise kann eine eigentlich rein beschreibende und daher nicht kennzeichnungskräftige Bezeichnung dennoch auch überregional - Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie so bekannt geworden ist, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen automatisch einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird (sog.
3 Seite 3 von 8 Verkehrsgeltung ). Gleiches gilt, wenn der beschreibenden Bezeichnung ein kennzeichnender Zusatz beigefügt wird. Beispiel: ABC Textil e. K. ACHTUNG: Die gewählte Bezeichnung darf im übrigen nicht über Tätigkeit, Herkunft, Rechtsform, Qualität, Leistungsfähigkeit oder sonstige Eigenschaften eines Unternehmens irreführen oder zu Zweifeln Anlass geben. WIE ENTSTEHT DER SCHUTZ GESCHÄFTLICHER BEZEICHNUNGEN? Im Gegensatz zu Marken genießen geschäftliche Bezeichnungen den Schutz des Markenrechts auch ohne Eintragung ins Markenregister (zu Eintragung und Schutz von Marken siehe Merkblatt Markenrecht ). Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei Firmen und juristischen Personen ist dies in der Regel die Eintragung in das Handelsregister, im Falle einer Vorgesellschaft bereits der Beginn der Geschäftstätigkeit. (vgl. 4 Nr. 2 MarkenG) Fehlt der Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt noch die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, so kann der Kennzeichenschutz nachträglich mit Erlangung der Kennzeichnungskraft entstehen (durch Verkehrsgeltung, s. o.). Darüber hinaus ist es möglich, eine geschäftliche Bezeichnung zusätzlich durch Eintragung in das Markenregister schützen zu lassen, vgl. 4 Nr. 1 MarkenG. Durch die offizielle Registrierung als Marke wird der Nachweis des Schutzes erleichtert, zudem kann im Einzelfall auch der räumliche Geltungsbereich der geschäftlichen Bezeichnung (näher dazu unten) ausgedehnt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Markenrecht. WANN IST EINE INTERNET-DOMAIN GESCHÜTZT? Erforderlich für den Schutz einer Domain als Unternehmens-Kennzeichen ist: Die Benutzung des Domain-Namens für eine aktive Website: Die Website muss bereits mit Inhalten gefüllt sein, nicht ausreichend ist die bloße Registrierung der Domain Die Website muss auch öffentlich zugänglich sein Der Domain-Name muss ausreichende Kennzeichnungskraft haben. Der Verkehr muss darin einen klaren Hinweis auf die betriebliche Herkunft der jeweiligen Website erkennen. Ausgeschlossen ist die Kennzeichnungskraft wenn:
4 Seite 4 von 8 ο ο Es sich um eine rein beschreibende Bezeichnung handelt. Anders als bei normalen geschäftlichen Bezeichnungen kann hier allerdings nicht nur ein regionales Umfeld maßgeblich sein, da Domains immer mindestens bundesweit (bei.de- Domains) genutzt werden; Der Domain-Name nicht als Name, sondern als reine Adressbezeichnung aufgefasst wird. WAS BEDEUTET PRIORITÄT? Die Frage nach der Priorität stellt sich immer dann, wenn zwei identische oder ähnliche Kennzeichen so miteinander kollidieren, dass sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden können. Priorität bedeutet, dass das (zeitlich) ältere Recht Vorrang hat. Daher ist bei der Kollision zweier identischer oder ähnlicher geschäftlicher Bezeichnungen grundsätzlich entscheidend, wessen Kennzeichnung zeitlich eher gesetzlichen Schutz erlangt hat, d. h. im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Oder anders ausgedrückt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. ACHTUNG: Die Priorität muss im Streitfall nachgewiesen werden. Daher sollte von Anfang an genau dokumentiert werden, wann die geschäftliche Bezeichnung erstmals benutzt wurde (etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen, Rechnungen, Verträgen usw. und zwar über die Aufbewahrungsfristen hinaus). RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER GESCHÄFTLICHEN BEZEICHNUNG Der Umfang der räumlichen Geltung einer geschäftlichen Bezeichnung wird maßgebend durch drei Faktoren bestimmt: der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens, die Unterscheidungskraft der Bezeichnung und ihre Verkehrsgeltung (d. h. Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr). Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen, also Namen, Firmen und Geschäftsbezeichnungen, im gesamten Bundesgebiet geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt ist. Dies ist in der Regel insbesondere bei Gaststätten, Hotels, Apotheken, kleineren ortsgebundenen Einzelhändlern oder regional tätigen Dienstleistungsunternehmen der Fall. Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen, so kann sich der Schutzbereich entsprechend ausdehnen.
5 Seite 5 von 8 Entfaltet z. B. ein Holzhändler nur im Raum Oberbayern seine Geschäftstätigkeit und ist in Norddeutschland unbekannt, so wird sich der Schutz der Geschäftsbezeichnung auf den süddeutschen Raum beschränken. Die Bäckerei Kamps beispielsweise ist dagegen überregional tätig und ihr Firmenname genießt daher bundesweiten Schutz. Hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Bezeichnung gilt: Je unterscheidungskräftiger der Name, desto weiter kann der Schutzbereich sein. Schließlich ist der räumliche Umfang der Verkehrsgeltung von Bedeutung. Ein Beispiel hierfür ist das Hofbräuhaus in München, das zwar ausschließlich mit einer Gaststätte in München tätig ist und zudem einen eher beschreibenden, also wenig unterscheidungskräftigen Namen trägt, aber dennoch überregionale und internationale Bekanntheit genießt. Der Name Hofbräuhaus wäre daher auch ohne Markeneintragung deutschlandweit als geschäftliche Bezeichnung geschützt. WELCHE ANSPRÜCHE HAT MAN BEI RECHTSVERLETZUNGEN? WIE KANN MAN SEINE RECHTE DURCHSETZEN? Aus Markenrecht: Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat nach den 5 und 15 Markengesetz einen Anspruch auf Unterlassung, wenn ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung unbefugt benutzt, sofern dadurch die Gefahr von Verwechslungen (Näheres zur Verwechslungsgefahr S. 5) im Verkehr entsteht. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche kann er den Verletzer unter Fristsetzung abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen (vgl. dazu Merkblatt Abmahnung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht ). Im Falle vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz. Ist eine geschäftliche Bezeichnung als eingetragene Marke geschützt, d. h. im Markenregister eingetragen, so besteht Schutz nach den Grundsätzen der 4 und 14 MarkenG (siehe dazu Merkblatt Markenrecht ). Aus Namensrecht: Im übrigen genießt jedermann, also auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Schutz vor unbefugter Benutzung seines Namens. Er kann also von einem Dritten, der im Privat- oder im Geschäftsleben den gleichen Namen unbefugt benutzt, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung für die Zukunft verlangen ( 12 BGB). Die Nutzung des
6 Seite 6 von 8 Namens ist allerdings dann nicht unbefugt, wenn der Dritte seinen eigenen (identischen) Namen benutzt. ACHTUNG: Die oben genannten Ansprüche sind allerdings durch das Namensrecht des Dritten beschränkt. Das bedeutet, dass jedermann befugt ist, seinen eigenen Namen im Geschäftsverkehr zu verwenden. Kollidieren dadurch zwei identische Namen, so muss ein Kompromiss gefunden werden (Näheres dazu S. 6, Gleichnamigkeit). Aus Firmenrecht: Gleiches gilt nach dem Handelsgesetzbuch ( 37 Abs. 2 HGB) für den Inhaber einer Firma. Eine Firma darf außerdem nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sie sich deutlich von den bereits eingetragenen Firmen unterscheidet, vgl. 30 HGB. WAS BEDEUTET VERWECHSLUNGSGEFAHR? Eine geschützte geschäftliche Bezeichnung wird durch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens nur dann verletzt, wenn durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr besteht und dadurch eine Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen geschäftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen zwei Unternehmen herbeigeführt wird. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind vor allem die Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der Unternehmen (Branchennähe) sowie der Grad der Ähnlichkeit der benutzten Zeichen. Bei völlig unterschiedlichen Branchen scheidet eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich selbst bei Verwendung identischer Bezeichnungen aus (z.b. Bounty für Küchenpapierrolle und Schokoriegel). Umgekehrt kann bereits bei lediglich ähnlichen Zeichen Verwechslungsgefahr bestehen, wenn sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden. Darüber hinaus sind aber auch sonstige Umstände, wie z. B. die Gestaltung des Zeichens auf Geschäftsbriefen, die Bekanntheit des Zeichens u. ä. zu berücksichtigen, so dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur im Einzelfall vorgenommen werden kann und in vielen Fällen sehr schwierig ist. Nicht von einer Verwechslungsgefahr abhängig ist jedoch der besondere Schutz von berühmten Zeichen. Diese sind auch durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für völlig unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen vor einer Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft geschützt (sonst besteht Gefahr der Verwässerung).
7 Seite 7 von 8 RECHERCHEPFLICHT Werden die Rechte an einer Marke fahrlässig verletzt, so hat der Markenrechtsinhaber einen Schadensersatzanspruch (vgl. S. 4). Wer vor Aufnahme der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung daher keine professionelle Marken- und Firmenrecherche durchgeführt hat, setzt sich damit automatisch dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus und riskiert Schadensersatzansprüche. Um dies zu vermeiden, sollte vor Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung eine Recherche sämtlicher bestehender Marken- und Firmenrechte durchgeführt werden. Da vor allem Firmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, ist die Einschaltung eines professionellen Recherchebüros ratsam. Im übrigen wird angesichts der in vielen Fällen äußerst schwierigen Beurteilung der Verwechslungsgefahr empfohlen, die so ermittelten Daten darüber hinaus von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt analysieren zu lassen. BEACHTE: Auch bei einer solchen professionellen Recherche und Beratung besteht nach der aktuellen Rechtslage immer noch ein Restrisiko, dieses lässt sich aber durch das oben beschriebene Vorgehen auf ein Minimum reduzieren. EINSCHRÄNKUNGEN DES KENNZEICHENSCHUTZES Verwirkung: Werden zwei identische oder verwechslungsfähig ähnliche geschäftliche Bezeichnungen jahrelang nebeneinander geführt und wird dies von keiner Seite beanstandet, so kann die Möglichkeit, eigene Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung durchzusetzen, verwirkt sein. In diesem Fall kann auch der Inhaber der prioritätsälteren Bezeichnung nicht mehr von dem anderen verlangen, die Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung einzustellen, sie bleiben nebeneinander bestehen. Gleichnamigkeit: Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, seinen Familiennamen in redlicher Weise als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Einer bereits zuvor existierenden gleichlautenden geschäftlichen Bezeichnung kann daher nicht ohne weiteres der Vorrang eingeräumt werden, der Grundsatz der Priorität ist insoweit eingeschränkt. In solchen Fällen sind die Interessen beider Seiten abzuwägen. Jeder Beteiligte hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, die Verwechslungsgefahr so weit wie möglich auszu-
8 Seite 8 von 8 schließen, indem er beispielsweise seinen Namen durch unterscheidungskräftige Zusätze ergänzt. WIE ENDET DER SCHUTZ BEI GESCHÄFTLICHEN BEZEICHNUNGEN? Der Schutz endet, wenn die Bezeichnung nicht mehr verwendet oder der Geschäftsbetrieb des Unternehmens endgültig eingestellt bzw. die Firma aus dem Handelsregister gelöscht wird oder die Website deaktiviert wird. ANSPRECHPARTNER BEI DER IHK FÜR MÜNCHEN UND OBERBAYERN: Auskünfte im Bereich Markenrecht: Dr. Amelie Winkhaus, Tel.: , amelie.winkhaus@muenchen.ihk.de Svenja Hartmann, Tel.: , svenja.hartmann@muenchen.ihk.de Auskünfte im Bereich Firmenrecht: Rosina Heck / Petra Busse, Tel.: / -1313, rosina.heck@muenchen.ihk.de; petra.busse@muenchen.ihk.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Insbesondere kann die Darstellung eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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