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1 Herausgeber Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ Bank AG, Frankfurt Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus Martin Fiddimore, Geschäftsführer, Proceed Collection Services GmbH Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt, SERNETZ SCHÄFER Rechtsanwälte Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Katharina Heß Liebe Leserinnen und Leser, Editorial seit Dezember 2011 liegt er uns nun vor, der Entwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte Andrea Knauf und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Der Entwurf enthält durchaus ein paar gute Ansätze, verfehlt aber in letzter konsequenz in seiner Gesamtheit die gesteckten Ziele. Die Idee, dem Insolvenz schuldner einen Anreiz zu bieten, im Insolvenzverfahren den gläubigern eine adäquate Quote zukommen zu lassen, ist durchaus charmant. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung auf drei Jahre, verbunden mit einer Mindestbefriedigungsquote von 25 %, diesem ausgerufenen Sinn und Zweck wirklich förderlich ist. Die Begründung, dies diene einem schnellen Neustart für einen Schuldner, der Opfer moderner biographischer Risiken wurde, verkennt dabei die Realität. Zwar ist es zutreffend, dass die Regulierungsquote in den meisten eröffneten Insolvenz verfahren relativ gering ist und eine Regulierungsquote von 25 % in einem Großteil der Verfahren über dem Durchschnitt liegen würde. Allerdings berücksichtigt die neue Regelung weder den Umstand, dass die Regulierungsquoten in den zustande gekommenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen deutlich über 25 %, i. d. R. sogar deutlich über 50 % liegen, noch den Umstand, dass dem Großteil der eröffneten Verbraucher insolvenz verfahren sog. Nullpläne voraus gegangen sind. Das Bundesjustizministerium muss sich daher die Nachfrage gefallen lassen, aus welchem Grund ein Schuldner im außergerichtlichen Schuldenbereini gungs verfahren in Zukunft mehr als 25 % bzw. mehr als drei Jahre sein pfändbares Einkommen den gläubigern anbieten sollte, wenn er im verkürzten Insolvenz verfahren bei einer Regulierungsquote von mind. 25 % und den Verfahrenskosten vergleichsweise günstig davon kommen würde. Es kann daher wohl eher davon ausgegangen werden, dass dieser Anreiz in den Fällen eines eigentlich wirtschaftlich solventen Schuldners dazu führt, dass die Gläubiger auf 75 % ihrer Forderungen verzichten müssen. Damit einhergehen würde, dass die Anzahl an außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen sinken und die Qualität dieser Schuldenbereinigungspläne deutlich abnehmen würde. Rein aus wirtschaftlicher Sicht wird der schuldner in Anbetracht der Alternativen eher in das dreijährige Insolvenzverfahren gehen, als seinen Gläubigern sechs Jahre eine höhere Befriedigungsquote anzubieten. Abgesehen davon ist durchaus zu befürchten, dass ein Schuldner zur Schuldenbereinigung einen neuen Kredit aufnimmt, um sich so mit Hilfe des Insolvenzverfahrens schnell und unbürokratisch seiner Schulden entledigen zu können. Und woher soll ein Opfer moderner biographischer Risiken plötzlich die Mittel für eine adäquate Regulierung herbeibringen? In den Verfahren die sich aus tatsächlichen und wirtschaft lichen gründen an einen Nullplan anschließen, also genau in den Verfahren, die lediglich Kosten verursachen und die Gerichte belasten, wird der schuldner im Laufe des Insolvenz verfahrens keine Quote an die gläubiger auskehren können. Für die wirtschaftlich schwachen, redlichen schuldner, die einen wirtschaftlichen Neuanfang verdient hätten, bietet die geplante Novellierung insoweit keinerlei besserung oder Unterstützung. Die Belastung der Gerichte wird daher wohl eher zu- als abnehmen. Insoweit wird das Konzept, dass sich ein schuldner mit einem passablen Einkommen oder finan ziellen Rücklagen in irgendeiner Weise anstrengen müsste, um möglichst schnell seine schulden loszu werden, nicht aufgehen. Andrea Knauf Leiterin Insolvenzbearbeitung, CreditPlus Bank AG 02 / 2012 ForderungsPraktiker 49

2 Inhalt AKTUELL 52 Stärkung der Gläubigerrechte zukünftig auch in der Verbraucherinsolvenz BGH: Verzicht auf Grundschuldzinsen zulässig 53 Insolvenzen in Europa 2011/12 54 Privatinsolvenzen: Zunehmend gefährdet sind junge erwachsene Frauen und Seniorinnen BEITRÄGE BEITRÄGE 56 Rückgewähranspruch: Aktuelle Rechtsentwicklungen zu Inhalt, Reichweite und Insolvenzfestigkeit Peter Freckmann, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall wwder Rückgewähranspruch bei Sicherungsgrundschulden dient nur der Sicherheitenverstärkung. Er kann aber in der Sicherheitenverwertung bares Geld wert sein. Ein zentrales Urteil des Bundesgerichtshofs zum Rückgewähranspruch aus dem Jahr 2011 (Urt. v , IX ZR 142/10) ist Anlass für einen Beitrag, der aktuelle und praxis relevante Rechtsfragen rund um den Rück gewähranspruch aus Sicht der Bankpraxis erläutert. 62 Fraud Score: Der Weg zu einer systembasierten Betrugsprävention Dimitrios Papadopoulos Carsten Helm, Commerzbank AG ww Verluste aus betrügerischen Aktivitäten können durch geeignete Präventionssysteme frühzeitig identifiziert und eingegrenzt werden. Der Beitrag skizziert deren Entwicklung durch aktive Einbindung der Experten der Sanierungs- und Abwicklungsabteilungen. 68 Sanierung: Haftung des externen Sanierungsberaters Andreas Zeller, Volksbank Ludwigsburg eg, Landgericht Stuttgart ww Der Beitrag beleuchtet die Rechtsverhältnisse, Haftung und Regressansprüche im Umfeld der Sanierungsberatung. Der Blick wird hier im Kern systematisch auf die Sicht des Unternehmers und die ein Unternehmen finanzierende Bank gerichtet. Analytische Erkenntnisse werden in konkreten Tipps für die Praxis zusammengefasst. 76 Leistungsgestörte Immobilienkredite: Risikominimierung durch professionelle Unterstützung im Verwertungsprozess Thomas Gäde, selbständiger Immobilienberater Katja Braun- Kupferschmid, HBI Hegau-Bodensee-Immobilien GmbH ww Der Beitrag setzt sich im Rahmen der Problematik notleidender Immobiliendarlehen, insbesondere mit dem Umgang der als Sicherheit dienenden Immobilie auseinander. Der Fokus liegt dabei auf der effizienten Vermarktung oder der Weiterentwicklung im Rahmen eines Projekts / 2012 ForderungsPraktiker

3 Service 82 Aktuelle Rechtsprechung: Werbung mit Verbraucherkrediten Christian Merz, SERNETZ SCHÄFER Rechtsanwälte, Frankfurt/M. ww Die Umsetzung der neuen Vorgaben für die Werbung mit Verbraucherkrediten wirft in der Bankpraxis zahlreiche Fragen auf. Erste Anhaltspunkte für die Auslegung der in 6a PAngV enthaltenen neuen Anforderungen liefern die beiden in 2011 ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt. Der beitrag setzt sich mit diesen Entscheidungen kritisch auseinander und zeigt Lösungsansätze auf. 86 Insolvenz: Forderungen aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung Friedbert Striewe, Striewe und Partner, Rechtsanwälte, Leipzig ww In dem Beitrag untersucht der Autor die Besonderheiten bei Ansprüchen aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren. Er legt dar, dass es sich lohnen kann, solche Forderungen sorgfältig zur Tabelle anzumelden und bei Widerspruch des Schuldners im Wege der gerichtlichen Klage den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung feststellen zu lassen. Denn dann erlangt der Gläubiger Privilegien in einer anschließenden Vollstreckung. 91 ForderungsPartner 94 Rezensionen Dr. jur. Friedrich L. Cranshaw/ Dr. Michael Flitsch/Thomas O. Günther/ Prof. Dr. Wolfgang Portisch u. a.: Problematische Firmenkundenkredite Prof. Dr. Godehard Kayser: Höchstrichterliche Recht sprechung zum Insolvenzrecht 95 Frank Arretz/Patrick Beier/Sebastian Hanke u. a.: Out sourcing von Problemkreditbereichen Rechtssichere Auslagerung von notleidenden Kreditengagements Prof. Dr. Martin Löhnig (Hrsg.): Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 96 Dr. Friedrich L. Cranshaw/Nicole Michel/ Prof. Dr. Christoph G. Paulus (Hrsg.): Bankenkommentar zum Insolvenzrecht Dr. Martin Gogger: Insolvenzgläubiger- Handbuch Impressum ForderungsPraktiker Zielgenaue Risikoanalyse Frühzeitige Sanierung Erfolgreiche Abwicklung Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerdem, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Katharina Heß Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Sponsoring- /Anzeigenleitung Annabell Jörg Produktionsleitung Claudia Merklinger Leiterin Aboservice Beate Knopf Satz Metalexis, Niedernhausen Druck/Versand Druckerei Anders e. K., Prüm-Niederprüm Titelfoto shutterstock.com/cbpix Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 99. inkl. USt. und zzgl. 9. Versandkosten. ForderungsPraktiker erscheint sechs Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 21,45 ( ,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim HRB Nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSN / 2012 ForderungsPraktiker 51

4 Aktuell Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung Stärkung der Gläubigerrechte zukünftig auch in der Verbraucherinsolvenz w Der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG soll nun die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens folgen. Der Referentenentwurf mit entsprechenden Änderungen wurde bereits öffentlich. Ein Schwerpunkt neben der Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung auf drei Jahre bei Einhaltung einer Mindestbefriedigungsquote von 25% wird wie bei Unternehmensinsolvenzen auch hier die Stärkung von Gläubiger rechten sein, was insbesondere die kreditgebenden Banken interessieren wird. Während in der alten Fassung ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin gestellt werden musste, soll zukünftig ein schriftlicher Antrag ausreichend sein, der bis zum Schlusstermin vorliegen muss. Viele Gläubiger scheuten in der Vergangenheit mangels personeller Ressourcen und wachsender Standardisierung des Kreditgeschäfts bei unsicherem Erfolg den Gang zum Schlusstermin. Besonders relevant für Kreditinstitute ist hierbei im Hinblick auf die Finanzierung der Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse sanktioniert werden, sofern diese im Zeitraum von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgten. In der Regel sind gescheiterte Finanzierungen innerhalb dieses Zeitraums diesbezüglich besonders verdächtig. Der Blick auf das Vermögensverzeichnis des Schuldners dürfte sich dadurch zukünftig wieder lohnen. Sollten hier Unstimmigkeiten erkennbar sein, z. B. zusätzliche erhebliche Verbindlichkeiten, die bei Kreditantragstellung nicht offengelegt wurden, kommt ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch den gläubiger im schriftlichen Verfahren in Betracht. Falls der Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt wird, kann der Antrag sogar bis zu sechs Monate nach dem Schlusstermin gestellt werden. Waren Banken in den vergangenen Jahren sehr zurückhaltend bei der Anzeige von betrügerischen Kunden, so kann sich auch eine strafrechtliche Verfolgung zukünftig rechnen. Nach dem Entwurf soll durch die Aufnahme weiterer Versagungsgründe neben den Insolvenzdelikten auch der Geschädigte aus einem Vermögensoder Eigentumsdelikt (z. B. Kreditbetrug) zukünftig bewusst einen Versagungsantrag stellen oder darauf verzichten können, sofern eine Verurteilung zu mind. 90 Tagessätzen erfolgt war. Eine weitere Neuregelung dürfte sich dagegen nachteilig für den schnellen Gläubiger auswirken, der sich durch eine Anzeige von formularmäßig abgetretenen Lohnansprüchen als erster die Lohnund Gehaltsansprüche gesichert hat. Das Lohnabtretungsprivileg soll zu Gunsten der ungesicherten Gläubiger zukünftig entfallen. Thomas Welker, Rechtsanwalt, Chefredakteur ForderungsPraktiker und Projektleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Sicherheitenverwertung, Revision BGH: Verzicht auf Grundschuldzinsen zulässig w Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung vom (Az. V ZR 52/11), dass die Nichtanmeldung von Grundschuldzinsen durch den Gläubiger zulässig ist. Der Verzicht erfolgte im Zwangsversteigerungsverfahren, allerdings hatte der verzichtende Gläubiger nicht das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Ebenso wie bereits in seiner Entscheidung vom (Az. V ZR 132/10; siehe dazu Freckmann/ Clemente, FP 2010 S. 196) ging es um die Frage, ob der Gläubiger einer Grundschuld durch Geltendmachung von nicht valutierten Grundschuldzinsen Übererlös erzielen muss. Von einer entsprechenden Pflicht hatte sich die beklagte Bank freizu zeichnen versucht durch folgende Vereinbarung in den Darlehens be dingungen: Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht Der beklagten Bank diente eine erst rangige Buchgrundschuld über DM nebst 15% Grundschuldzinsen als Sicherheit. Nach Fälligstellung des Darlehens betrieb der nachrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung. Die Bank verzichtete auf die Geltendmachung von Grundschuldzinsen. Deswegen klagte der Treu händer des Schuldners nach 292, 313 InsO gegen die Bank auf Schaden ersatz in Höhe des Betrags des fiktiven Über erlöses wegen Verletzung des Sicherungsvertrags. Nach Ansicht des BGH hat sich die Bank, indem sie auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung verzichtet hat, nicht nach 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Rückständige und laufende Grundschuldzinsen müssen nicht angemeldet werden, um Übererlös zu erzielen. Eine gegenteilige Verpflichtung des vorrangigen Grundschuldgläubigers ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag nicht. Nach Auffassung des BGH werden die Grundschuldzinsen von der nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich auf die Übertragung, den Verzicht oder die Aufhebung der Grundschuld gerichteten) Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld für den Fall, dass der mit ihr verfolgte Zweck endgültig wegfällt, nicht erfasst. Die vom Gläubiger bei der Ausübung seines dinglichen Rechts gegenüber dem Sicherungsgeber zu beachtenden Treuepflichten nicht weiter reichen als die durch den Sicherungsvertrag vorrangig begründete Rückgewährpflicht (BGH, Urt. v , V ZR 52/11, RN 16; zum Rückgewähranspruch vgl. ausführlich Freckmann, S. 56, in diesem Heft). Auch gegenüber Dritten, z. B. Insolvenzgläubigern, bestehe keine Anspruch, / 2012 ForderungsPraktiker

5 Aktuell durch Erzielung von Übererlös für Massemehrung zu sorgen. Peter Freckmann, Rechtsanwalt, Bereich Recht, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Risikomanagement, Investor Insolvenzen in Europa 2011/12 w Laut der Studie Insolvenzen in Europa 2011/2012 von Creditreform, spiegelt sich die prekäre Lage der Volkswirtschaften in Südeuropa im Insolvenzgeschehen wider. So finden sich griechenland (+27,3% auf 452 Fälle), Spanien (+18,7% auf Fälle), Italien (+16,9% auf Fälle) und Portugal (+17,1% auf Fälle) unter den Ländern mit deutlichen Zuwächsen bei den Unternehmensinsolvenzen. Der vergleichsweise guten Entwicklung in den zentraleuro päischen Ländern wie Deutschland ( 5,8% auf Fälle), Frankreich ( 3,0% auf Fälle), Österreich ( 7,0% auf Fälle) und den Niederlanden ( 2,9% auf Fälle) ist es zu verdanken, dass die Insolvenzsituation in diesem Jahr kein dramatischeres Ausmaß angenommen hat. Die Zahl der Unternehmensinsol venzen in den EU-15-Ländern plus Norwegen und der Schweiz ist im vergangenen Jahr auf gestiegen. Damit konnte ein leichter Zuwachs von 0,3% gegenüber 2010 registriert werden, als noch Unternehmen von einer Insolvenz betroffen waren. Im historischen Vergleich befindet sich die Zahl der Insolvenzfälle seit dem Beginn der Finanzkrise 2008/09 auf einem hohen Niveau. Die Verschärfung der Lage im europäischen Insolvenzgeschehen hat sich auf die insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit ausgewirkt. So ist die Zahl der drohenden Arbeitsplatzverluste im Jahr 2011 um 7,1% auf 1,5 Mio. gestiegen (2010: 1,4 Mio.). In Westeuropa sank die Zahl der insolventen Dienstleistungsunternehmen von auf Jedoch besaß der Dienstleistungssektor im Jahr 2011 mit 36,9% immer noch den größten Anteil am Insolvenz geschehen Insolvenzen kamen aus dem Verarbeitenden Gewerbe. Dies entspricht einem Anteil von 10,5% (2010: 10,9%; Fälle). In den übrigen Wirtschaftsbereichen haben die Insolvenz zahlen zugenommen. So ist die Zahl der Firmen zusammen brüche im Handel und Gastgewerbe von auf gestiegen. Der Anteil am Insolvenzgeschehen erhöhte sich binnen Jahresfrist von 30,5 auf 31,2%. Der Anteil des Bausektors erhöhte sich von 21 auf 21,4%. Im Jahr 2011 wurden insgesamt insolvente Baufirmen registriert (Vorjahr: Fälle). Die Situation bei den Privatinsolvenzen hat sich entspannt wurden in Westeuropa insgesamt zahlungsunfähige natürliche Personen erfasst. Damit wurden rd Personen weniger gezählt als im Vorjahr ( Fälle). Dies entspricht einem Rückgang um 1,5%. Der Rückgang Seminare im April/Mai 2012 Mitarbeiter- und Kundenbetrug in Kontoführung und Zahlungsverkehr Köln Umsetzung 25c KWG Köln Manipulationen im Vertrieb Köln Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools Heidelberg Energieanlagen als Kreditsicherheiten Heidelberg Erweiterte Kreditnehmereinheiten 25./ Köln Taktiken für die Zwangsversteigerung 02./ Frankfurt/Main Unseriöse Schuldnerberater-Praktiken Frankfurt/Main Haftungsrisiken und Strafverfolgung bei riskanten Kreditentscheidungen Frankfurt/Main EWB-Fachtagung 07./ Frankfurt/Main 2. ForderungsPraktiker-Tagung 10./ Leipzig Strategien und cleveres Agieren in Gläubigermehrheiten Frankfurt/Main Taktiken in Krisengesprächen Frankfurt/Main Sanierung von Krisenengagements Frankfurt/Main Insolvenz des Firmenkunden Frankfurt/Main Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf 02 / 2012 ForderungsPraktiker 53

6 Aktuell lässt sich hauptsächlich auf die positive Entwicklung in Deutschland ( 5,8%; Fälle) und Groß britannien ( 8,8%; Fälle) zurückführen. Ein deutlicher Zuwachs an Privatinsolvenzen musste in Frankreich (+26,4%; Fälle), gefolgt von den Niederlanden (+26%; Fälle) und Finnland (+19,7%; Fälle) gemeldet werden. Das wirtschaftliche Umfeld in den osteuropäischen Staaten wurde zu einem großen Teil durch die Schuldenkrise und den daraus entstehenden Konsequenzen in den Ländern Westeuropas bestimmt. Insgesamt ist die Situation im Angesicht der sich abzeichnenden schwierigen Kreditsituation für Unternehmen angespannt. So hat die die Zahl der Firmenzusammenbrüche in Osteuropa um 6,1% auf Insolvenzfälle zugenommen (2010: Fälle). Die größten Zuwächse sind in bulgarien (+114,3%; Fälle), Slowenien (+32,4%; 675 Fälle) und Tschechien (+21,5%; Fälle) zu verzeichnen. Ein deutlicher Rückgang zeigt sich in Lettland ( 66,8%; 800 Fälle) und Estland ( 49,2%; 256 Fälle). Die meisten Insolvenzfälle in Osteuropa waren dem Handel und Gastgewerbe zuzurechnen (37%). Der Anteil des Dienstleistungssektors lag bei 28,2%. Fast jede fünfte Insolvenz (19,2%) betraf einen Betrieb aus dem Verarbeitenden Gewerbe. 15,6% der Firmenzusammenbrüche betrafen ein Bauunternehmen. Wie schwierig es um die Liquidität der südeuropäischen Unternehmen bestellt ist, zeigen die schlechten Zahlungserfahrungen exportorientierter deutscher Unternehmen. So musste jedes vierte deutsche Unternehmen (25,2%) einen Zahlungsverzug von über einen Monat hinnehmen, wenn es Waren nach Italien ausführte. Ebenso schlechte Schuldner waren spanische und portugiesische Unternehmen. 23,4% der deutschen, im Export tätigen Unternehmen klagten über Kunden aus Spanien und Portugal, die das vereinbarte Zahlungsziel über 30 Tage ver streichen ließen. Geschäftliche Beziehungen nach Osteuropa waren mit ähnlichen Problemen behaftet. Nur jeder zehnte deutsche Exporteur hatte keinen Zahlungsverzug zu beanstanden, wenn er Waren in Länder wie Rumänien und kroatien (10,6%) oder Tschechien und Ungarn (10,7%) ausführte. In den zentraleuropäischen Volkswirtschaften stellte sich die Lage positiver dar. So blieben deutsche Unternehmen bei einem Export nach Österreich und in die Schweiz in mehr als drei von zehn Fällen (35,3%) von einem Zahlungsverzug gänzlich verschont. Als relativ gute Schuldner zeigten sich ebenso die Benelux-Länder. Fast jedes vierte deutsche Unternehmen (23,3%), das Waren in diese Volkswirtschaften lieferte, musste keinen Zahlungsverzug hinnehmen. In den USA war das Jahr 2011 vom Schuldenabbau geprägt. So konnten 8,2% weniger Privatinsolvenzen registriert werden (2011: Fälle; 2010: Fälle). Ebenso positiv entwickelte sich die Insolvenzlage im Unternehmenssektor. Im Jahr 2011 mussten nur noch Unternehmen Insolvenz anmelden (Vorjahr: Fälle; 13,8%). Risikomanagement, Investor Privatinsolvenzen: Zunehmend gefährdet sind junge erwachsene Frauen und Seniorinnen w 2011 meldeten in Deutschland Bundesbürger Privatinsolvenz an. Das sind 2,2% weniger als im Vorjahr. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle Schuldenbarometer 2011 der Hamburger Wirtschaftsauskunftei Bürgel. Nur in den Jahren 2007 und 2010 gab es in Deutschland mehr Verbraucherinsolvenzen. In den letzten zehn Jahren mussten insgesamt mehr als eine Mio. Privatpersonen Insolvenz anmelden. Im absoluten Vergleich verteilen sich die Privatinsolvenzen im Jahr 2011 v. a. auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (32.389), Niedersachen (17.290) und Bayern (15.202). Relativ betrachtet ereigneten sich die meisten Fälle in Bremen mit 293 Insolvenzen je Einwohner. Während der Bundesdurchschnitt bei 166 Privatinsolvenzen je Einwohner rangiert, gab es in Bayern mit 121 Privatinsolvenzen je Einwohner die geringste Anzahl an Verbraucherinsolvenzen im Jahr Vier der sechzehn Bundesländer verzeichnen mehr Privatpleiten als 2010 allen voran Nordrhein-Westfalen (+7,1%) und Hamburg (+ sechs Prozent). Den stärksten Rückgang melden Sachsen mit einem Minus von 13,3% und Baden- Württemberg ( 10,6%). Besorgnis erregen 2011 die Fallzahlen bei den beiden Insolvenz-Risikogruppen: dem Segment der jungen Erwachsenen von 18 bis 25 Jahren mit einem Plus von 0,9% und dem Segment 60 Plus mit einem Zuwachs um 6,7%. Während die Zahlen in den anderen Altersgruppen rückläufig sind, ist ein 3,1-%iger Anstieg der Insolvenzzahlen bei den jungen erwachsenen Frauen für die Erhöhung der Insolvenzwerte der gesamten jungen Altersgruppe verantwortlich. Bei den jungen Männern sinken die Werte hingegen um 1,7%. Auch bei den Senioren sind v. a. die Frauen mit einem Zuwachs um 12,3% von einer Pleite betroffen. Zwar legten die Werte auch bei den männlichen Senioren zu, aber mit einem weit geringeren Anstieg um 3,3%. Laut der Wirtschaftsauskunftei Bürgel bahnt sich hier eine dramatische Entwicklung an. Gerade bei den jungen Erwachsenen und bei den Senioren, aber auch in den übrigen Altersgruppen, fallen insbesondere Arbeitslosigkeit, Niedriglöhne und ein zum Einkommen unpassendes Konsumverhalten schwer ins Gewicht. Vor allem einkommensschwache Haushalte hätten oft kein Einsparpotenzial bei steigenden ausgaben. 58,1% aller Privatinsolvenzen im Jahr 2011 verschuldeten Männer; sie dominieren in allen Altersgruppen bis auf eine Ausnahme die Insolvenzstatistik. Während das Ungleichgewicht bei den 36- bis 45-Jährigen Schuldnern mit einem Männeranteil von 60,9% besonders stark ausfällt, überragt der Frauenanteil von 55,1% bei den 18- bis 25-Jährigen / 2012 ForderungsPraktiker

7 Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg Telefon: Telefax: info@fc-heidelberg.de Finanz Colloquium Heidelberg Wir sind ein auf die Zielgruppe Banken/Sparkassen sowie bank- und insolvenzrechtlich orientierte Rechtsanwälte spezialisierter Seminaranbieter und Verlag in Heidelberg. Weitere Informationen: Für den weiteren Ausbau unseres Bereichs Sanierung/Insolvenz/Bankrecht suchen wir einen Projektleiter Bankrecht/Sanierung/Insolvenz (m/w) Dazu sollten Sie neben ihrem juristischen Studium zwingend Bankerfahrung (z. B. Bankausbildung) oder aussagefähige Praktika bei Banken oder Sparkassen vorweisen können. Die Stelle eignet sich auch zur Einarbeitung als Nebentätigkeit oder Wahlstation im Referendariat bei späterer Übernahme in eine Festanstellung. Vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen erwarten wir von Ihnen eine sehr engagierte und mit fachlicher Tiefe innovativ ausgerichtete Betreuung dieses ausbaufähigen Bereichs, den Sie zunächst unter Anleitung des zuständigen Geschäftsführers übernehmen. Der Aufstieg bis zum Geschäftsführer ist möglich und erwünscht, da dies unserer fachlichen und teamorientierten Struktur entspricht. Ihre Aufgabe wird zunächst im Konzipieren von Seminaren und Tagungen bestehen, aber auch Buchprojekte und Redaktionsarbeit in unseren Zeitschriften sollen zum Arbeitsgebiet gehören. Wenn Sie belastbar sind, konzeptionell und in Projekten denken können, freundlich-dynamisch auftreten und mit uns gemeinsam unser Unternehmen engagiert weiter nach vorn bringen wollen, freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung an: Finanz Colloquium Heidelberg Dr. Patrick Rösler Plöck 32a Heidelberg Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel Gesellschaft mbh mit Sitz in Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr StrNr /

8 Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Rückgewähranspruch bei Sicherungsgrundschulden Aktuelle Rechtsentwicklungen zu Inhalt, Reichweite und Insolvenzfestigkeit des Rückgewähranspruchs. Autor: Peter Freckmann, Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, Rechtsabteilung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz. 1 Krepold in: Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl. 2010, Rn. 1506; Freckmann, FCH-Sicherheitenkompendium, 3. Aufl. 2011, Rn Grundlegend BGH-Großer Senat Urt. v , GZS 1/97; GZS 2/97, NJW 1998 S BGH, Urt. v , IX ZR 79/87, NJW 1988 S Vgl. dazu etwa Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rn. 543 ff. 5 BGH, Urt. v , XI ZR 97/93, NJW-RR 1994 S I. Einleitung w Ein vereinfachter Beispielsfall soll zu Beginn die wirtschaftliche Bedeutung des Rückgewähranspruchs verdeutlichen: Im Grundbuch sind entsprechend der Rangfolge eingetragen: Hypothekenbank A (Grundschuld nominal , 15% dingliche Zinsen, fünf Prozent einmalige Nebenleistung), Bank B (Grundschuld nominal , 15% dingliche Zinsen, fünf Prozent einmalige Nebenleistung), Bank C (Grundschuld nominal , 15% dingliche Zinsen, fünf Prozent einmalige Nebenleistung). Die Forderung der Hypothekenbank beträgt , die anderen Grundschulden valutieren mit dem vollen Grundschuldkapitalbetrag. Die Bank C hat die zustimmungsbedürftige Abtretung des Rückgewähranspruchs bei der Hypothekenbank A angezeigt, welche diese bestätigt hat. Als Erlös aus der Zwangsversteigerung verbleiben aus dem Meistgebot nach Abzug der Kosten zur Verteilung an die Gläubiger. Ohne die Abtretung des Rückgewähranspruchs würde die Bank C in der Zwangsversteigerung leer ausgehen. Durch die Anzeige der Abtretung des Rückgewähranspruchs kann sie den Erlösanteil, der über die Forderung der Hypothekenbank hinausgeht, erhalten. Das Beispiel zeigt: In der Bankpraxis muss die stets formularmäßig vorgesehene Abtretung des Rückgewähranspruchs bezüglich vorrangiger Grundschulden auch mit einem regelmäßigen Bearbeitungsprozess in der Marktfolge und in der Intensivbetreuung versehen sein. II. Inhalt und Reichweite des Rückgewähranspruchs 1. Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs Es handelt sich um einen durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten, schuldrechtlichen Anspruch 1, der abtretbar, pfändbar und verpfändbar ist und dem Sicherungsgeber zusteht. Mit Abschluss der Sicherungsabrede und der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch entsteht der Rückgewähranspruch. Der Anspruch besteht auch ohne ausdrückliche Regelung in der Sicherungsabrede, da er seine Grundlage in dem treuhänderischen Charakter des Sicherungsverhältnisses findet 2. Da der Rückgewähranspruch ein selbständiger, aus dem Sicherungsvertrag herrührender Anspruch ist, geht er mit einem Eigentümerwechsel nicht automatisch auf den Erwerber über, sondern nur, wenn er auch durch schlüssiges Verhalten, z. B. bei Übernahme von Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis 3 übertragen wird. 2. Möglichkeiten der Ausübung des Rückgewähranspruchs Fällig ist der Rückgewähranspruch, wenn der Sicherungszweck endgültig wegfällt, also künftig zu sichernde Forderungen nicht mehr entstehen können. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach der Sicherungszweckbestimmung in der Sicherungsvereinbarung 4. Es bestehen nach freier Wahl des Sicherungsgebers 5 drei Möglichkeiten der Rückgewähr: Abtretung an den Sicherungsgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten ( 1192 Abs. 1, 1154 BGB), Abgabe der Verzichtserklärung ( 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB) und die Rückgewähr durch Aufhebung der Grundschuld ( 1192 Abs. 1,1183, 875 BGB). Unter mehreren Grundpfandrechten hat der Sicherungsnehmer ein Wahlrecht, welches der Grundpfandrechte er verwertet und welches er / 2012 ForderungsPraktiker

9 freigibt. Das Wahlrecht ist jedoch unter Beachtung der berechtigten Interessen des Sicherungsgebers auszuüben, was sich letztlich aus 242 BGB ergibt 6. Nach Verwertung der Grundschuld wandelt sich der Rückgewähranspruch im Wege der Surrogation in einen Anspruch auf Herausgabe des eventuellen Übererlöses aus der Zwangsversteigerung 7. Der Rückgewährberechtigte kann teilweise Rückgewähr verlangen, wenn die gesicherte Forderung teilweise getilgt ist und neue Forderungen im Rahmen der Sicherungsvereinbarung nicht mehr entstehen können. Aus 242 BGB folgt aber, dass die Rückgewähr nur in angemessenen Teilen und nur bezogen auf den jeweiligen letztrangigen Teil verlangt werden kann 8. Ein Anspruch auf Teilfreigabe von Miteigentumsanteilen kann auch bei einer Gesamtgrundschuld gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Eigentümer eines von mehreren für eine Gesamtgrundschuld haftenden Grundstücken die Löschung der Gesamtgrundschuld auf seinem Grundstück verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von allen anderen diese Zustimmung verlangen kann 9. Für eine Gesamtgrundschuld, für die mehrere Miteigentumsanteile haften, gilt nichts anderes 10. Einer Sicherheitenfreigabe stehen aber die Sicherungsinteressen der Bank entgegen. Denn ein Miteigentumsanteil allein ist zur Kreditsicherung gänzlich ungeeignet, weil sich erstens dafür kaum Bieter finden werden, und zweitens auch der Weg über die Durchführung der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft im Ergebnis wenig Erlöse bringen dürfte 11. Dabei wird allerdings eine Gesamtbeurteilung der Sicherstellungssituation erforderlich sein, etwa im Hinblick auf anderweitige Sicher heiten, die für die Restforderung haften Verhältnis zum Löschungsanspruch Der Rückgewähranspruch und der gesetzliche Löschungsanspruch nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger nach 1179, 1179a BGB stehen in einem sich gegenseitig ergänzenden Verhältnis 13. Der gesetzliche Löschungsanspruch kann nach 1179a Abs. 1, Satz 1 BGB erst durchgesetzt werden, sobald das Eigentum am Grundstück und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen 14. Demnach setzt der Löschungsanspruch voraus, dass die Grundschuld in Ausübung und Vollzug des Rückgewähranspruchs (oder durch Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld selbst) auf den Eigentümer übergegangen ist 15. Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat aber keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Vereinigungsfall eintritt 16. III. Einschränkungen des Rückgewähranspruchs 1. Genereller Ausschluss unwirksam Der Rückgewähranspruch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, weil er als zentraler Bestandteil des Sicherungsvertrages aus dem Wesen der nicht akzessorischen Sicherheit herrührt. Die Abtretung kann die einzige Möglichkeit der Rückgewähr sein, wenn der Wert der Grundschuld bei Löschung oder Verzicht dem Eigentümer, und damit gerade nicht dem Sicherungsgeber, zugutekommen würde Formularmäßige Verkürzung Der Rückgewähranspruch kann hingegen modifiziert werden, wobei umstritten ist, ob der Rückgewähranspruch formularmäßig auf den Löschungs- und/oder Verzichtsanspruch beschränkt werden kann. Der BGH 18 hat die formularmäßige Verkürzung des Rückgewähranspruchs auf Löschung oder Verzicht für unwirksam erachtet, sofern diese nicht für den Fall ausgeschlossen ist, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat. Dieser Rechtsgedanke trifft folglich auch auf den Fall zu, dass der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist oder dieser in Drittsicherungsfällen nicht Grundstückseigentümer war 19. Darüber hinaus also wenn Sicherungsgeber und Grundstückeigentümer identisch sind reichen Löschung oder Verzicht aus, weil beide zur Rangverbesserung der nachrangigen Grundschuld führen 20. Dies entspricht regelmäßig auch den Interessen des Sicherungs» In der Bankpraxis muss die stets formularmäßig vorgesehene Abtretung des Rückgewähranspruchs bezüglich vorrangiger Grundschulden auch mit einem regelmäßigen Bearbeitungsprozess in der Marktfolge und in der Intensivbetreuung versehen sein. «6 BGH, Urt. v , IV ZR 227/01, NJW-RR 2003 S St. Rspr. BGH, Urt. v , IX ZR 419/98, NJW 2002 S BGH, Urt. v , IX ZR 104/85, NJW 1986 S BGH, Urt. v , V ZR 497/08, Rn. 27 ff., NJW 2009 S. 847 (848) bei Eigentümergrundschuld. 10 BGH, Urt. v , V ZR 52/09, Rn. 7 f., NJW-RR 2010 S (1.530); zur Änderung von sicherungsvereinbarungen in Fällen der Gesamt grundschuld vgl. BGH, Urt. v , V ZR 68/09, NJW 2010 S So zu Recht Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, 94, Rn. 424a. 12 BGH, Urt. v V ZR 52/09, Rn. 20, NJW- RR 2010 S (1.531). 13 Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9. Aufl. 2011, Rn Und ist vorher auch nicht insolvenzfest, vgl. BGH, Urt. v , IX ZR 11/05, RN. 7 und 17, NJW 2006 S (2.409). 15 Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9. Aufl. 2011, Rn BGH, Urt. v , IX ZR 11/05, Rn. 17, NJW 2006 S (2.409). 17 Zutreffend Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9. Aufl. 2011, Rn. 754 ff., Lettl, WM 2002 S. 788 (796). 18 BGH, Urt. v , IX ZR 145/89, NJW 1989 S So auch Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rn. 585; Wenzel in Bankrecht und Bankpraxis, Stand 4/10, Rn. 4/ A. M. MünchKomm-BGB Eickmann, 5. Aufl. 2009, Rn. 131 zu 1191 BGB. 02 / 2012 ForderungsPraktiker 57

10 » Solange der Sicherungsnehmer die Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht positiv kennt, kann er die Grundschuld zurückgewähren oder sonstige Vereinbarungen in Bezug auf den Rückgewähranspruch treffen. «21 BGH, Urt. v , XI ZR 200/09, BKR 2010 S. 241; Urt. v , V ZR 132/10, NJW 2011 S So zutreffend Wenzel in Bankrecht und Bankpraxis, Stand 4/10, Rn. 4/ Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rn. 268; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9.Aufl. 2011, Rn. 890; zur Verteilung des Versteigerungserlöses bei Einmalvalutierungsabrede, vgl. BGH, Urt. v , IX ZR 419/98, BKR 2002 S Wie der dem BGH-Urteil v , IX ZR 419/98, BKR 2002, 223 zu Grunde liegende Fall zeigt. 25 BGH, Urt. v , IX ZR 419/98, BKR 2002 S Vereinfachte Darstellung des Falls, der dem BGH-Urteil v , V ZR 132/10, NJW 2011 S zu Grunde lag; vgl. auch Vorsinstanz: OLG München, Urt. v , 5 U 5090/09, BB 2010 S mit abl. Anmerkung Freckmann; Freckmann/Clemente, FP 2010 S BGH, Urt. v , V ZR 9/80, NJW 1981 S OLG München, Urt. v , 5 U 5090/09, BB 2010 S BGH, Urt. v , V ZR 132/10, NJW 2011 S gebers und Grundstückseigentümers. Angesichts des gesetzlichen Löschungsanspruchs liegt eher ein gesetzliches Leitbild nahe, das von der regelmäßigen Löschung der Grundschuld ausgeht, selbst wenn der gesetzliche Löschungsanspruch erst nach Vereinigung von Grundstückseigentum und Grundschuld geltend gemacht werden kann. Auch wenn der BGH 21 zuletzt mehrfach den Treuhandcharakter des Sicherungsvertrags einer Grundschuld betont hat, trägt der Ausschluss des Anspruchs auf Abtretung der Grundschuld der normalen Interessenlage Rechnung und ist grundsätzlich als zulässig anzusehen Einmalvalutierungs- und Höchstbetragserklärungen Im Zusammenhang mit der Abtretung des Rückgewähranspruchs streben nachrangige Gläubiger häufig eine vertragliche Einschränkung der Sicherungsabrede an mit dem Ziel, diese letztlich durch eine sog. Einmalvalutierungserklärung entweder auf eine enge Sicherungszweckerklärung zu reduzieren oder/und die Grundschuld nur in dem Umfang zu verwenden, in welchem sie zum Zeitpunkt der Erklärung noch valutiert (sog. Höchstbetragserklärung) 23. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Einschränkung des zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber bestehenden Sicherungsvertrags durch Vereinbarung zwischen dem vorrangigen und dem nachrangigen Grundschuldgläubiger, regelmäßig unter Beteiligung des Grundstückseigentümers. Zweck dieser Erklärungen ist es, die Werthaltigkeit der Abtretung des Rückgewähranspruchs zu sichern. Wichtig sind diese Erklärungen auch, wenn der Vorrang zur Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen z. B. bei Pfandbriefbanken ( 14 PfandBG) oder Bausparkassen ( 7 Abs. 1, Satz 3 BSpKG) eingegrenzt werden muss. Bei der Abfassung der Erklärung ist darauf zu achten, dass sich der Höchstbetrag und die Einmalvalutierung auf Grundschuldkapital, Zinsen und eventuelle Nebenleistungen beziehen. Dies ist in einer späteren Erlösverteilung von Bedeutung und kann zu nicht unerheblichen Komplikationen führen 24. Dem Nachranggläubiger gibt die Erklärung ein Widerspruchsrecht gegen den Teilungsplan gem. 115 Abs. 1 ZVG, 876 ZPO 25. Der vorrangige Gläubiger muss beachten, dass er bei Eingehen auf die gewünschte Erklärung gegenüber dem Nachranggläubiger die Grundschuld künftig nicht mehr als Sicherheit für andere Forderungen verwenden kann, also aus einer weiten Zweckerklärung de facto eine enge Zweckerklärung geworden ist. Aus der Höchstbetragserklärung ergibt sich eine Beschränkung der Höhe nach, die sowohl in der weiteren Kreditvergabe (soweit nicht schon aufgrund Einmalvalutierungserklärung unmöglich) als auch für das Verhalten bei Rückständen relevant wird. 4. Einschränkung des Rückgewähranspruchs in der Zwangsversteigerung oder: muss der Sicherungsnehmer Übererlös erzielen? Die Bedeutung dieser aktuellen Thematik soll anhand eines Beispielsfalls veranschaulicht werden 26 : Eine Bank reicht Kredite i. H. v. insgesamt rd. 5,2 Mio. aus, die durch 19 Grundschulden im Nominalbetrag von rd. 5,3 Mio. nebst 18% Grundschuldzinsen auf einem Grundstück in M. gesichert werden. Es kam zu einer Teilungsversteigerung, in der Grundpfandrechte bestehen geblieben waren. Die Bank hatte gegenüber dem Ersteher nur das Grundschuldkapital, das zur Deckung der noch i. H. v. rd. 5,1 Mio. bestehenden Forderung ausreichte, nicht aber die Grundschuldzinsen geltend gemacht. Im Hinblick auf den bei Geltendmachung der Grundschuldzinsen möglichen Übererlös wurde die Bank auf Schadenersatz wegen Verletzung des Sicherungsvertrags verklagt. Die Bank berief sich auf eine weit verbreitete Klausel im Sicherungsvertrag, wonach sie berechtigt sein soll, ganz oder teilweise auf die Grundschuld oder auf einen an ihre Stelle getretenen Geldbetrag zu verzichten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage bislang offen gelassen, ob die Trauhandpflichten so weit gehen, dass der Gläubiger Übererlös erzielen muss 27. Das OLG München 28 hat die Bank für verpflichtet gehalten, stets das volle dingliche Recht geltend zu machen und berief sich im Wesentlichen auf den Treuhandcharakter des Sicherungsvertrags. Der BGH 29 entscheidet diese Frage auch anlässlich des oben geschilderten Falles nicht. Er hebt aber das Urteil der Vorinstanz auf. Gegen den Sicherungsvertrag hat die / 2012 ForderungsPraktiker

11 Bank nicht verstoßen. Seiner Pflicht komme der Gläubiger dadurch nach, dass er für die Verwertung der Grundschuld in der Weise sorgt, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Er müsse deshalb einen zur Tilgung seiner persönlichen Forderung ausreichenden Ablösungsbetrag verlangen und diesen, wenn er gezahlt wird, mit den gesicherten Forderungen verrechnen 30. Weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen ergeben sich aus der treuhänderischen Gebundenheit des Inhabers der Grundschuld nicht 31. Weitere Verpflichtungen bestehen auch im Übrigen nicht, insbesondere nicht dahingehend, dass der Grundschuldgläubiger stets gehalten ist, Übererlös zu erzielen. Würde man dies annehmen, kommt es zu einem Wertungswiderspruch. Einerseits ist der Gläubiger verpflichtet, die Sicherungsmittel nur soweit zu nutzen, als diese mit Forderungen unterlegt sind. Andererseits soll er nach der Gegenmeinung gerade verpflichtet sein, das volle dingliche Recht geltend zu machen. Die hier entscheidende Frage geht dahin, ob sich der Gläubiger von dieser Pflicht so man eine solche annimmt nicht doch freizeichnen kann. Dies beurteilt sich nach 305 ff. BGB. Ein Klauselverbot greift entgegen OLG München nicht, weil es um die Veränderung des Rückgewähranspruchs im Falle der Zwangsversteigerung geht. Die im Beispielsfall angeführte Klausel ist auch hinreichend transparent. Es ist auch nicht im Sinne einer Überrumpelung überraschend, dass Gläubiger für den Fall der Zwangsversteigerung den Inhalt des Rückgewähranspruchs den praktischen Anforderungen entsprechend anpassen. Immerhin benötigt der Gläubiger die Sicherheit im hier relevanten Fall nicht mehr. Die Regelung ist auch nicht unangemessen. Bei umfassender Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass im Verzichtsfall der Sicherungsgeber durch Befreiung von Nachrangverbindlichkeiten und ggf. danach verbleibendem Übererlös profitiert 32. Vorausgesetzt ist, dass die Klausel wie im entschiedenen Fall eine Einschränkung für das Auseinanderfallen von Sicherungsgeber und Eigentümer vorsieht. Ferner kommt das zurück zu gewährende Grundpfandrecht dem vormaligen Eigentümer gleichwohl wirtschaftlich zugute 33. Schließlich gilt auch hier, worauf der BGH in seiner Entscheidung vom hinweist: Dem Interesse des Sicherungsgebers an einer Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger könnte die Geltend machung eines zur Tilgung der Schuld nicht benötigten Zinsanspruchs sogar zuwiderlaufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der die Ablösung betreibende Ersteher angesichts einer solchen Forderung etwa weil die Grundschuldzinsen in seinem eigenen Finanzierungsplan nicht berücksichtigt sind von der ablösung Abstand nimmt. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Zeit nach Zuschlagserteilung bereits ein erheblicher Zinsbetrag aufgelaufen ist. Ein Scheitern der ablösung wirkte sich indes unmittelbar nachteilig für den Sicherungsgeber aus, zumal bei einer (erneuten) Verwertung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung ein auch die Grundschuldzinsen umfassender Übererlös vielfach nicht zu erwarten sein wird 34. In der Praxis besteht ein Regelungsbedürfnis und es muss jetzt überlegt werden, ob man wie hier vertreten an der strittigen Klausel festhält oder künftig Grundschulden gleichwohl voll geltend macht. Letzteres führt dazu, dass ggf. Übererlös an den Rückgewährberechtigten verteilt werden muss. Erforderlich ist demnach eine sorgfältige Pflege der Daten der Rückgewährberechtigten, da ansonsten Schadenersatzansprüche drohen. IV. Abtretbarkeit und Pfändung des Rückgewähranspruchs Der Rückgewähranspruch ist auch als künf tiger Anspruch (noch nicht eingetragene Grundschuld) und vor Wegfall des Sicherungszwecks abtretbar und pfändbar 35. Häufig geschieht die Abtretung anlässlich der Bestellung einer nachrangigen Grundschuld in Bezug auf vorrangige oder gleichrangige Rechte. Häufig erfolgt dies jedenfalls zunächst als stille Abtretung. Darin liegt ein möglicherweise nicht unerhebliches Risiko: Solange der Sicherungsnehmer die Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht positiv kennt, kann er die Grundschuld zurückgewähren oder sonstige Vereinbarungen in Bezug auf den Rückgewähranspruch treffen. Der neue Gläubiger des Rückgewähranspruchs muss diese Maßnahmen gem. 407 BGB gegen sich gelten» Eine insolvenzfeste Rechtsposition für den Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs besteht nur, wenn die gesicherte Verbindlichkeit vor Insolvenzeröffnung vollständig getilgt ist. «30 BGH, Urt. v , V ZR 132/10, Rn. 12, 13, NJW 2011 S (1.501). 31 BGH, Urt. v , V ZR 132/10, Rn. 14, NJW 2011 S (1.501). 32 Freckmann, BB 2010 S. 2466; im Ergebnis wie hier Eickmann in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 149 zu 1191 BGB; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9. Aufl. 2011, Rn. 760; a. M. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, Rn. 576 ff. 33 So van BeveRn., BKR 2010 S. 453 (457). 34 BGH, Urt. v , V ZR 132/10, Rn. 16, NJW 2011 S (1.502); so auch Riemenschneider, GWR 2011 S Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9. Aufl. 2011, Rn. 851, / 2012 ForderungsPraktiker 59

12 36 Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld, 9.Aufl. 2011, Rn MünchKomm-BGB Eickmann, 5. Aufl. 2009, Rn. 132 zu 1191 BGB. 38 Der alternativ ggf. noch entstehende gesetzliche Löschungsanspruch ist nicht insolvenzfest, BGH, Urt. v , IX ZR 11/05, NJW 2006 S BGH, Urt. v , IX ZR 98/08, NJW 2009 S ; zur Insolvenzfestigkeit von Treuhandverhältnissen siehe BGH Urt. v , IX ZR 255/06, BKR 2008 S. 258 mit Anm. Freckmann. 40 BGH, Urt. v , IX ZR 142/10, Rn. 9, NJW 2012 S BGH, Urt. v , IX ZR 142/10, Rn. 12, NJW 2012 S BGH, Urt. v , IX ZR 142/10, Rn. 13, NJW 2012 S Obermüller, LMK 2012, Obermüller, LMK 2012, lassen 36. Dieses Risiko kann durch Anzeige der Abtretung ausgeschlossen werden. Durch die Abtretung werden weder die Rechte, die der bisherige Rückgewährberechtigte vor Abtretung hatte, erweitert oder verändert, noch die Rechte des Grundschuldgläubigers beschränkt. Eine bereits ausgeübte Wahl hinsichtlich der Form der Rückgewähr bleibt wirksam und bindet den neuen Gläubiger dieses Anspruchs 37. Der Abtretungs- und Pfändungsgläubiger erwirbt nicht mehr Rechte als dem Rückgewährberechtigten zustehen. Jede vertragliche Erweiterung des Sicherungszwecks, insbesondere neue Valutierungen der Grundschuld über den bisherigen Sicherungszweck hinaus, bedarf der Zustimmung des neuen Gläubigers des Rückgewähranspruchs. Eine Verwertung der Grundschuld ist in jeder Weise zulässig. V. Insolvenzfestigkeit des Rückgewähranspruchs Der Geltendmachung des Rückgewähranspruchs 38 wird der Insolvenzverwalter des Schuldners entweder eine Anfechtung nach 129 ff. InsO entgegenhalten oder das Erwerbsverbot aus 91 InsO, um einen eventuellen Übererlös für die Insolvenzmasse zu sichern. Das wäre allerdings nicht möglich, wenn der Rückgewähranspruch insolvenzfest ist. Nach 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden. Es handelt sich um ein gesetzliches Erwerbsverbot zu Gunsten der Insolvenzmasse. In zweckentsprechender Abgrenzung schont das Erwerbsverbot nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben 39. Der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld ist trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Sicherungsgebers nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren kann, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern 40. Da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt ist, erlangt der Abtretungsempfänger des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Schuldner erst dann, wenn der Rückgewähranspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks endgültig entstanden war, als das Erwerbsverbot des 91 Abs. 1 InsO eingreifen konnte 41. Bei enger Zweckerklärung gilt: Eine insolvenzfeste Rechtsposition für den Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs besteht nur, wenn die gesicherte Verbindlichkeit vor Insolvenzeröffnung vollständig getilgt ist. Denn der Revalutierung der Grundschuld bräuchte der Abtretungsempfänger als Gläubiger des bedingungsfrei entstandenen Rückgewähranspruchs, der dadurch beeinträchtigt würde, nicht zuzustimmen 42. Das gilt bei teilweiser Tilgung entsprechend. Bei weitem Sicherungszweck gilt: Im Falle einer weiten Zweckerklärung kann eine Grundschuld schon dadurch revalutiert werden, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit erhält oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwirbt, sofern sie als künftige Verbindlichkeiten von vornherein in die Zweckbestimmung der Grundschuldsicherung einbezogen sind. Der Abtretungsempfänger ist in diesem Falle dieser Schwäche seines Rückgewähranspruchs ausgesetzt. Die Insolvenzfestigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Geschäftsbeziehung oder der Sicherungsvertrag bzw. alle gesicherten Kredite gekündigt sind oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist und feststeht, dass keine unter die Sicherungsvereinbarung fallenden Forderungen mehr entstehen oder erworben werden können. Im Falle der Insolvenzeröffnung ist allerdings zu erwägen, ob die Sicherungszweckerklärung auch noch im Insolvenzantragsverfahren oder im eröffneten Verfahren eine Revalutierung etwa für einen Kredit an den vorläufigen oder den endgültigen Verwalter zulässt 43. Zusätzlich besteht das Risiko einer Insolvenzanfechtung der Abtretung des Rückgewähranspruchs 44. Anfechtungsrechtlich wirksam geworden nach 140 Abs. 1 InsO ist die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der / 2012 ForderungsPraktiker

13 Sicherungsgrundschuld nach der Rechtsprechung des BGH in dem Zeitpunkt, in dem der Abtretungsempfänger gegenüber dem Abtretenden eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, der Anspruch mithin ohne aufschiebende Rechtsbedingung entstanden ist 45. Es stellt sich die Frage nach den praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung. Bei weiter Zweckerklärung und voller Forderungsanmeldung durch den Vorranggläubiger muss damit gerechnet werden, dass ein Übererlös in die Masse fließt 46. In der Praxis wird sich zudem die Frage stellen, ob der Nachranggläubiger nicht generell eine Einmalvalutierungserklärung vom Vorranggläubiger einfordert, um damit de facto eine enge Zweckerklärung zu bewirken 47. Dadurch wird die weite Sicherungszweckerklärung zu einer engen, auf die derzeit valutierende Forderung beschränkten, Sicherungszweckerklärung. Wenn der Eigentümer und Sicherungsgeber an dieser Vereinbarung mitwirkt, sollte dem die Insolvenzfestigkeit, wie bei einer engen Zweckerklärung nach der o.a. BGH-Entscheidung, nicht versagt werden, wenngleich die Frage bisher in der Rechtsprechung offen ist. Denn ansonsten bleibt vom ohnehin geringen Sicherungswert der abgetretenen Rückgewähransprüche am Ende nichts mehr übrig 48. VI. Schadenersatz bei Verletzung des Rückgewähranspruchs Macht der Sicherungsnehmer die Rückgewähr schuldhaft unmöglich, macht er sich gegenüber dem Sicherungsgeber schadenersatzpflichtig 49. Auch die Forderung einer sog. Lästigkeitsprämie kann wegen Verletzung der Pflicht zur Rückgewähr (Sicherheitenfreigabe) schadenersatzpflichtig machen. Aus dem Treuhandcharakter des Sicherungsvertrags folgt, dass ein Sicherungsnehmer dann zur Rückgewähr verpflichtet ist, wenn die Notwendigkeit dieses Verhaltens überdeutlich und augenscheinlich gewesen ist, die Bank aber die Augen davor verschlossen hat 50. Namentlich für den Bereich der Sicherheitenverwertung und der Zwangsvollstreckung sind Lästigkeitsprämien gängige Praxis. In diesen Tätigkeitsfeldern greift das Verbot einer übermäßigen Schädigung des Vertragspartners ebenso ein wie das Verbot rücksichtslosen Vorgehens. Ein rücksichtsloses Vorgehen kann das Bemühen um einen freihändigen Verkauf zunichte machen und eine Ersatzpflicht der handelnden Bank auslösen 51. Davon wird man ausgehen müssen, wenn aus der Sicht des die Lästigkeitsprämie fordernden Nachranggläubigers das Grundstück durch die vorrangigen Grundschulden wertausschöpfend belastet ist, und durch die Forderung einer Lästigkeitsprämie ein freihändiger Verkauf zu einem über dem im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert verhindert wird 52. In einem solchen Fall musste der Nachranggläubiger erkennen, dass er selbst bei einem solchen freihändigen Verkauf offensichtlich keinen Erlös auf sein Grundpfandrecht erzielen kann. Gleiches gilt für einen Insolvenzverwalter 53. Anders wird man das nur dann beurteilen können, wenn der Nachranggläubiger, ausgehend von zutreffenden Verkehrswertfestsetzungen, ernsthaft in der Zwangsversteigerung hätte Erlös erwarten können, was in jedem Einzelfall dann zu belegen wäre. 45 BGH, Urt. v , IX ZR 142/10, Rn. 18, NJW 2012 S Obermüller, LMK Weidehaas, GWR 2010 S Obermüller, LMK 2012, BGH, Urt. v , IX ZR 277/88, NJW 1989 S (2.538); Urt. v , IX ZR 79/87, NJW 1988 S ; OLG Saarbrücken, Urt. v , 8 U 94/ OLG Schleswig, Beschl. v , 5 W 8/11, ZIP 2011 S ; OLG Köln, Urt. v , 16 U 102/92, WM 1995 S OLG Schleswig, Beschl. v , 5 W 8/11, ZIP 2011 S So im Wesentlichen der Fall, der dem Beschluss des OLG Schleswig v , 5 W 8/11, ZIP 2011 S , zu Grunde lag: Verkaufspreis freihändig , vorrangige Grundschuld valutiert mit , Verkehrswert lt. Gutachten und Zwangsversteigerungserlös Der Nachranggläubiger wurde zum Ausgleich des Differenzschadens verurteilt. 53 BGH, Beschl. v , IX ZR 68/06, NZI 2008 S Praxistipps Spätestens mit Kreditkündigung die Abtretung des Rückgewähranspruchs anzeigen und den Valutastand erfragen. Für das weitere Verfahren in der Vollstreckung bieten sich zwei Alternativen an: Der Vorranggläubiger meldet dinglich voll an und kehrt den Übererlös aus oder er tritt den rangletzten Teilbetrag ab. Wegen der Bedeutung des Rückgewähranspruchs und des dinglichen Rahmens (siehe im Fallbeispiel) bei vorrangigen Rechten in Abt. III ist die Einholung einer Höchstbetragserklärung oder Einmalvalutierungserklärung des Vorrang gläubigers sinnvoll. Als Nachranggläubiger: die Sicherungsvereinbarung des Vorranggläubigers prüfen, um einschätzen zu können, welchen Grad von Insolvenzfestigkeit der Rückgewähranspruch erlangen kann. 02 / 2012 ForderungsPraktiker 61

14 Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Fraud Score: Der Weg zu einer systembasierten Betrugsprävention Praxisansätze am Beispiel des Kreditbetrugs in der Baufinanzierung. Autoren: Dimitrios Papadopoulos, Spezialist Fraud Management im Group Credit Risk Management, und Carsten Helm, Leiter Fraud Management im Group Credit Risk Management, Commerzbank AG. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bereichsübergreifende Themen (u. a. Revision, Vorstand, Personal). I. Einleitung w Betrügerische Aktivitäten starten regelmäßig mit der Analyse des Kontrollumfelds der Institute und Prüfung verschiedener Prozesse auf Durchlässigkeit. Identifizierte Schwachstellen werden dann systematisch ausgenutzt 1. Jährliche, auf Umfragen basierende Analysen von Wirtschaftsprüfern 2 und der Association of Fraud Examiners (ACFE) 3 belegen dies und zeigen, dass potenziell jedes Institut betrügerischen Aktivitäten ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber hat 2010 mit der Novellierung des 25c KWG die Eigenständigkeit und Bedeutung der Betrugsbekämpfung als Teil des Risikomanagements betont, indem systembasierte Präventionsmaßnahmen gefordert werden 4. Der folgende Beitrag stellt einen Ansatz zum Aufbau systembasierter Präventionsmaßnahmen am Beispiel des Kreditbetrugs in der Baufinanzierung vor. Im Mittelpunkt steht dabei das Wissen der Kreditexperten, insbesondere aus den Sanierungs-, Verwertungs- und Abwicklungsabteilungen. Deren Erwartungsbildung über mögliche Betrugsszenarien führt zur Ableitung sinnvoller Präventionsinstrumente, die wiederum das Wissen standardisiert an den Anfang des Kreditprozesses transportieren. Die Begriffsdefinition eröffnet einen mehrstufigen Prozess zum Aufbau geeigneter Präventions maß nahmen. Dabei ist die Expertenmeinung ein wesentliches Element. Jedes Institut muss anerkennen, dass es Betrug ausgesetzt sein kann und je nach Betrugsart ein unterschiedlich hoher ökonomischer Druck bestehen kann. Je nach Betrugsart sind mehrere Risiko arten betroffen. Betrug im Allgemeinen ist eine Risikokategorie der operationellen Risiken. Sofern betrügerische Aktivitäten in der Kredit vergabe vorkommen, ist das Kreditrisiko betroffen. Aber auch aus Reputationssicht ist die adäquate Behandlung von Betrug wichtig. Werden z. B. einem oder auch mehreren Kunden Immobilien zu überhöhten Preisen verkauft und hat das Institut trotz eigener Beleihungswertberechnung die Überteuerung nicht erkannt, kann der Ruf des Institutes schaden nehmen. Der starke Bezug zu den Risikoarten erleichtert den nächsten Schritt auf dem Weg zur systembasierten Betrugsprävention. Für die Entwicklung von geeigneten Identifizierungsinstrumenten kann auf den mittlerweile bewährten Baukasten aus der Risikomodellierung zurückgegriffen werden. Welches Instrument schließlich ausgewählt wird, ist abhängig von 1 Vgl. hierzu im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Prozessoptimierung Helm, Optimierung der Kreditprozesse, 2011, S. 216 ff. 2 Siehe u. a. KPMG, Wirtschaftskriminalität in Deutschland, 2010 oder auch PWC, Wirtschaftskriminalität ACFE, 2010 Report to the Nations on Occupational Fraud and Abuse, Vgl. Sell, 25c KWG-Pflichten Sonstige strafbare Handlungen, 2011, S. 41 ff. sowie zur projektseitigen Umsetzung S II. Erwartungsbildung Betrug muss man antizipieren wollen Jedes Institut muss eine eigene Abgrenzung des Begriffes Betrug finden, wobei mehrere Dimensionen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören interner/externer Betrug sowie Betrug durch den Kunden vs. Betrug am Kunden. Zusätzlich muss überlegt werden, ob eine Betrugsartenspezifizierung anhand von Produkten, Segmenten oder Teilprozessen möglich ist. der Art des Betrugs, der Standardisierbarkeit von Analysen, der Verfügbarkeit von Daten sowie der Verfügbarkeit von methodischem Know-How. In Expertenrunden, auch bewährt in der Betrachtung operationeller Risiken, muss Wissen über potenziell betrügerische Handlungen zusammengetragen werden. Wichtig ist dabei, erste Zusammenhänge zu erkennen und Erfahrungswerte einzubeziehen. Ein Beispiel aus der privaten Baufinanzie / 2012 ForderungsPraktiker

15 rung veranschaulicht dieses Vorgehen. Erfahrene Kreditentscheider können schnell typische Auffälligkeiten aufzählen. Dazu gehören z. B. die Wahl einer endfälligen Finanzierung bei gleichzeitig knapper Haushaltsrechnung, sehr geringer Eigenkapitaleinsatz bzw. Vollfinanzierung, hohe Finanzierungsausgaben im Vergleich zum Einkommen, hohe Kaufpreisvorstellungen, aber auch überhöhte Mietpreisvorstellungen bei fremdgenutzten Immobilien, schneller Weiterverkauf einer Immobilie. Experten erwarten also, dass bei Betrugsfällen eine oder mehrere dieser Auffälligkeiten auftreten. Diese Erwartung kann modelliert und in Form eines systembasierten Instrumentes schon frühzeitig, bei Immobilienfinanzierungen z. B. schon im Kreditantragsprozess, integriert werden. Zur Bewertung der ökonomischen Notwendigkeit von Präventionsmaßnahmen empfiehlt sich die systematische Sammlung und Aufbereitung von Betrugsfällen. Sie ist die Basis für alle späteren, statistisch motivierten Modellierungen, mit denen Betrugsversuche antizipiert werden können. III. Systematisierung Betrugsartenspezifischer Instrumenteneinsatz 1. Expertenschätzung Bei den im Folgenden beschriebenen statistischen Methoden handelt es sich um Werkzeuge, die nicht als Black-Box im Sinn eines Orakels genutzt werden sollen. Auch bei komplexen Methoden ist es wesentlich, dass das erzielte Ergebnis immer auch von Experten sinnvoll interpretiert werden kann und verstanden wird. Bei der Entwicklung von statistischen Modellen ist es ausschlaggebend, die Hypothesenbildung auf einer soliden Basis zu beginnen, denn nur dann lässt sich ein technisiertes Fischen im Trüben verhindern. Diese Basis bildet die Bewertung von Expertenerwartungen über die Signifikanz identifizierter Merkmale und der Häufigkeit deren Auftretens. Neuere statische Methoden können zwar über Such -Algorithmen automatisiert Lösungen für gegebene Probleme finden. spätestens bei der Analyse der gefundenen Ergebnisse ist jedoch die Expertenmeinung wieder der wesentliche Aspekt und damit auch zu berücksichtigen. Als Vorbereitung für die Modellierung sind die durch Experten ermittelten Merkmale in statistisch verwendbare Parameter, die Inputund Outputgrößen, zu übersetzen. Es kann sich dabei um ordinale Variablen wie Eurobeträge, kardinale Variablen wie Klassifikationen oder auch um einfache technische Ja/Nein- Flags handeln. Zielführend ist die Verwendung dichotomer Variablen. Diese entstehen durch Übersetzung der Merkmale in zweistufige Parameter, z. B. Ja/Nein oder Null/Eins. Unabhängig von der Art der Variablen sind die im Folgenden beschriebenen Methoden anwendbar. 2. Filter Die Filterung von Inputgrößen dient einer Reduzierung der zu analysierenden Endmenge an Einzelfällen. Baufinanzierungen z. B. werden im Kreditantragsprozess regel mäßig auf die Einhaltung bestimmter Bonitätskriterien analysiert. Betrug zielt hier aber gerade darauf ab, die Bonitätseinschätzung zu beeinflussen. Ein Filter auf Basis einzelner oder mehrerer der o. g. belastenden Kriterien kann eine reduzierte Endmenge von Einzel fällen selek tieren, die eine erhöhte Betrugsauffälligkeit auf weisen und demnach einer umfangreicheren Einzel analyse zu unterziehen sind. Dabei werden bei dichotomen Variablen alle Datensätze vernachlässigt, die in einer bestimmten Variablen die Ausprägung Nein haben oder die mit einer ökonomischen Kennzahl über einem vorgegebenen Schwellenwert liegen. Im technischen Sinn wird allen Input variablen ein Gewicht von Eins gegeben, wenn die Variable im relevanten Bereich liegt und andernfalls Null. Wenn die Daten basis hierbei nicht allzu komplex ist, lässt sich ggf. vom Experten auch noch eine Gewichtung abweichend von Null und Eins einbringen, so dass die Summe der resultierenden Werte genauer abgestuft werden kann. Filter können schnell entwickelt und damit einfach in die Betrugsanalyse integriert werden. Filter verlieren bei zunehmender Datenmenge (Datensätze oder mögliche Input variablen)» Das Wissen der (Sanierungs-) Experten ist ein zentraler Baustein für den Aufbau von Präventionsmaßnahmen es muss systematisch an den Anfang des Kreditprozesses transportiert werden. «02 / 2012 ForderungsPraktiker 63

16 » Regressionsmodelle sind trennscharf und robust im Einsatz, die verwendeten Parameter sind nachvollziehbar und von Experten akzeptierbar. «jedoch an Trennschärfe und erlauben keine effiziente Entwicklung eines Lösungs modells mehr. Auch sind die zugrunde liegenden kausalen Zusammenhänge zwischen Input und Output dann oft nicht mehr erkennbar. Die Trennschärfe beruht allein auf belastenden Faktoren. Die Fehlerquote, also die Auswahl unauffälliger Einzelfälle, wird vermutlich steigen. 3. Regressionsmodell Trennschärfe mit hoher Erklärbarkeit Eine weiterführende statistische Methode zur Gewichtung von Einflussgrößen/Inputfaktoren stellt die Regression dar, die zum Standard repertoire der Risikomodellierung zählt 5. Durch einen Algorithmus werden die Zusammenhänge zwischen Input- und Outputvariablen abgebildet. Nun können auch entlastende Merkmale zur Reduzierung der Fehlerquote und damit Erhöhung der Trennschärfe verwendet werden. Will ein Kreditnehmer z. B. zum Kauf einer selbstgenutzten, aber weit ent fernten Eigentumswohnung viel Eigenkapital einsetzen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Betrugs sehr gering. Dieser Fall kann also aus der Endmenge der zu analysierenden Geschäfte herausfallen. Man kann davon ausgehen, dass eine restlose Erklärung der vorgegebenen Outputgöße, also die fehlerfreie Selektion von Betrugsfällen, nur in trivialen Fällen möglich ist. Trotzdem kann durch gut kalibrierte Modelle eine hohe Trennschärfe erreicht werden. In der Regel ist ein Modell bereits als gut anzusehen, wenn mehr als 80% der potenziellen Betrugsfälle in einer Endmenge zusammengefasst werden, die weniger als 20% der Gesamtmenge umfasst. Ergebnis einer Regression ist eine Gleichung der folgenden Form, wobei der vorhergesagte Wert durch eine Gewichtung der Inputparameter ermittelt wird: Abbildung 1: Ergebnis einer Regression Aufgrund der Vielfältigkeit der Daten verbleibt oftmals ein nicht erklärbarer Teil, der in der Gleichung als Rest bezeichnet wird. Dieser macht die Unschärfe bei der Vorhersage aus. Vereinfacht wird deshalb in einem Regressionsmodell die Gewichtung derart bestimmt, dass der Rest möglichst klein ist. Hier zeigt sich ein wichtiger Vorteil gegenüber einem Filter. Die Gewichte der Merkmale können durch ein geeignetes Regressionsmodell feiner kali briert werden. Bei der Interpretation des Ergebnisses lässt sich formulieren, dass der dargestellte Zusammenhang zwischen den gewählten Inputgrößen mit der kleinstmöglichen Abweichung den gesuchten Output erklärt. Der wesentliche Vorteil dieses Verfahrens liegt in der geschlossenen Modellform, die im Idealfall die Output variable in hohem Maße durch die Input variablen erklärt. Man spricht hier auch von einer hohen Erklärkraft des Modells. Die Gewichtung der Einflussfaktoren wird hierbei im Modell bestimmt. Die geschätzten Gewichte können dabei sowohl ein positives als auch ein nega tives Vorzeichen aufweisen und damit entbzw. belastend wirken. Die Abbildung von Zusammenhängen kann bei der Regression über die oben beschriebene lineare Regression im Sinn einer linearen Gleichung weit hinausgehen. Es lassen sich zum einen nicht lineare Zusammenhänge zwischen Input und Output wie z. B. Abhängigkeiten von Wachstumsraten darstellen. Es können aber auch zeitliche Verschiebungen über Lags abgebildet werden. Komplexere kausale Zusammenhänge in den Daten werden dabei auf die resultierende Regressionsgleichung reduziert und sind damit einfacher nachvollziehbar. Als Modell zur Identifizierung von Betrug ist insbesondere die Verwendung eines Logit- Outputvariable = Vorhergesagter Wert + Rest 5 Eine ausführliche Beschreibung der Vorgehensweise bei der Nutzung von Scoringverfahren, auch im Hinblick auf die Einbindung von Expertenwissen bei der Modellgestaltung, findet sich in Naeem Siddiqui, Credit Risk Scorecards developing and Implementing Intelligent Credit Scoring, John Whiley & Sons, Inc., Outputvariable = Input_1*Gewicht_1 + Input_2*Gewicht_2 + + Input_N*Gewicht_N + Rest / 2012 ForderungsPraktiker

17 EWB, 4. Auflage Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen im Kreditgeschäft Streitfragen EWB-Prozesse Finanz Colloquium Finanz Colloquium Heidelberg Heidelberg Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 420 Seiten Preis: 89, ISBN: Becker/Pidbilik/Plum/Schneider (Hrsg.) Jürgen Becker Bundeszentralamt für Steuern, Bonn André Pidbilik Leiter Forderungsmanagement Sparkasse Essen Dirk Plum Abteilung Bundesbetriebsprüfung Bundeszentralamt für Steuern, Bonn Helmut Schneider Rechtsanwalt Direktor Steuern Bayerische Landesbank Thomas Brockmann Bankenprüfung Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I Uwe Fischer Abteilungsleiter Dienstleistungen- Kredit, Sparkasse Hannover Nancy Keller Rechnungswesen/ IFRS-Grundsatz ING-DiBa AG Dieter Stoffers Leiter Consulting ABIT GmbH Hans Struwe Partner Financial Services PricewaterhouseCoopers AG Ein unverändert hoher Diskussionsbedarf in Betriebsprüfungen bzgl. der praktischen Umsetzung der anspruchsvollen und (dokumentations)aufwändigen steuerlichen Vorgaben für die EWB-Neubildung sowie die jährlichen Überprüfungspflichten(!) von Vorjahres-EWB gaben Anlass für eine Neuauflage dieses bankseitig konkurrenzlosen Standardwerkes. Das Auseinanderklaffen der handelsund steuerrechtlichen Risikovorsorge gestaltet sich für die Kreditwirtschaft prozessseitig äußerst problematisch. Während Jahresabschluss-/Verbandsund Sonderprüfer, die Sicherungseinrichtung sowie die BaFin bei Bonitätsverschlechterungen auf frühzeitige Bildung von Einzelwertberichtigungen drängen, muss für die steuerliche Anerkennung zusätzlich die Dauerhaftigkeit der Wertminderungen auch über den Bilanzstichtag hinaus fundiert nachgewiesen werden. Hierfür sind aufwändige Dokumentationen in den Kreditakten erforderlich, was die etablierten EWB-Prozesse in Banken und Sparkassen in Frage stellt. In diesem Werk erörtern Bankpraktiker aus den Bereichen Problemkredite und Bilanzen/Steuern, zwei in Sachen EWB in der Betriebsprüfung sehr erfahrene Bankenprüfer sowie ein Jahresabschlussprüfer die erforderlichen neuen Verfahrensweisen. Ziel ist die Vermeidung einer Verzugszinsbelastung von bis zu 10 % p. a. für nachträglich nicht anerkannte EWB ohne die Prozesseffizienz aus den Augen zu verlieren. In die aktualisierte und erweiterte 4. Auflage sind eingeflossen: aktuelle Entwicklungen/Urteile und Streitfragen aus Betriebsprüfungen, u. a. in den Bereichen der sog. Kellerfälle ; steuerschädliche Kreditaktendokumentationen; Einbezug von Änderungen der Bonität und/ oder Sicherheitenlage nach dem Bilanzstichtag; steuerliche Nichtanerkennung pauschaler verbandseitiger Sicherheitenabschläge, ein neues Kapitel zur Risikovorsorge nach IFRS, ein neues Kapitel zu den Anforderungen des Jahresabschluss-/Sonderprüfers sowie ein ebenfalls neues Kapitel zu einer EWB-Arbeitsanweisung. Dr. jur. Friedrich L. Cranshaw Landesbank Baden-Württemberg Mannheim Dr. Michael Flitsch Wellensiek Rechtsanwälte Heidelberg/Frankfurt/M. Thomas O. Günther, LL.M. oec. Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg, Bonn Arno Kastner L-Bank, Karlsruhe Arun König Landesbank Hessen-Thüringen Frankfurt/M. Karen Koske IKB Deutsche Industriebank AG Düsseldorf Dr. Carsten Nolte Wellensiek Rechtsanwälte, Berlin Bestellen Sie schriftlich direkt bei: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, Heidelberg Fax: 06221/ Telefon: 06221/ info@fc-heidelberg.de Internet: Problematische Firmenkundenkredite 4. Auflage Krise Sanierung Insolvenz Prof. Dr. Wolfgang Portisch Hochschule Emden/Leer, Emden Jochen Rechtmann Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Frankfurt/M. Dr. Hans Ernst Richter Staatsanwaltschaft am Landgericht Stuttgart, Stuttgart Prof. Dr. Christiane Seidel Fachhochschule Aschaffenburg Torsten Steinwachs Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg Michael Veith Stadtsparkasse Remscheid Frank Wegmann UniCredit Bank AG, München Carsten Wiechert Berliner Volksbank eg, Berlin Das von den Praktikern hervorragend angenommene Werk erscheint nun in der 4. Auflage, die gegenüber der Vor- Ich bestelle: EWB, 2. Auflage 89, auflage wiederum überarbeitet und erweitert wurde. Neben der umfangreichen Rechtsprechung zum Sanierungs- und Insolvenzrecht seit der letzten Auflage 2010 wurden die Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG eingearbeitet, außerdem wurden zahlreiche weitere aktuelle Aspekte von den bisherigen und den neu gewonnenen Autoren aufgenommen. Erweitert wurde das Buch um die Kapitel Schutzschirmverfahren und den vorläufigen Gläubigerausschuss, die Kapitel zum Massekredit und zum Insolvenzplanverfahren wurden der Bedeutung entsprechend erweitert und stärker gewichtet. Trotz wirtschaftlichem Aufschwung 2011 gibt es weiterhin eine signifikante Zahl von Sanierungsfällen und folgender Insolvenzen. Zudem wird es durch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Banken und Sparkassen immer wichtiger, Krisenengagements frühzeitig, Bestellcoupon Problematische Firmenkundenkredite, 4. Auflage 89, Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 800 Seiten Preis: 89, ISBN: professionell und rechtssicher zu betreuen, zu restrukturieren oder abzuwickeln. Auf Basis eines ausgewogenen Mix von praxisnahen Fallberichten, Beiträge zu den komplexen zivil-, bilanz-, steuer-, aufsichts- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung sowie zum Einsatz der verschiedenen Sanierungsinstrumenten wird die Behandlung eines notleidenden Kreditengagements in diesem Buch auch in der 4. Auflage verständlich und praxisnah dargestellt. Das aus verschiedenen erfolgreich durchgeführten Seminaren zu Sanierungs- und Insolvenzthemen entstandene und in seiner breiten Ausrichtung einzigartige Buch wendet sich an Mitarbeiter der Bereiche Kreditconsult / Sanierung / Workout, Abwicklung und Recht, an kredit- oder insolvenzrechtlich tätige Rechtsanwälte, an Insolvenzverwalter sowie Sanierungs-/Unternehmensberater. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter Datum, Unterschrift

18 » Die Ergebnisse der jeweiligen Methoden können für die produktive Anwendung auf einen Fraud Score übertragen werden, welcher die Betrugswahrscheinlichkeit bewertet. «6 Eine ausführliche Diskussion der Anwendbarkeit neuronaler Netze in der Betrugsbekämpfung findet sich in Lyutskanova/Valchanov/Helm, RM 18/2009. Modells sinnvoll. Das Logit-Modell ermöglicht einen Output in Form einer Wahrscheinlichkeit zwischen null Prozent und 100%. Auf Basis der Inputvariablen wird auf eine Outputvariable in Form von Betrug, trifft zu (Wert gleich Eins) oder trifft nicht zu (Wert gleich Null), referenziert. Das Ergebnis aus der Regression auf Basis eines Logit-Modells stellt damit die Betrugswahrscheinlichkeit dar, die für den einzelnen Datensatz anzunehmen ist. Man erkennt hierbei gut, dass im Vergleich zu einfachen Methoden dieser Ergebnistyp mehr Information enthält. Die Funktionalität eines Regressionsmodells geht damit über die Anwendbarkeit eines Filters weit hinaus. Komplexere Zusammenhänge werden mit einer höheren Trennschärfe dargestellt, die verwendeten Parameter sind nachvollziehbar und von Experten akzeptierbar. 4. Neuronales Netz schnelle, aber schwerer erklärbare Reaktion auf Umfeldänderungen Sowohl Filter als auch Regressionsmodelle können im Zeitablauf an Erklärungsgehalt verlieren. Antizipieren Betrüger, dass ein spezifisches Merkmal zur Aufdeckung führt, werden sie bemüht sein, dieses Merkmal zu umgehen. Man spricht dann von der Veränderung oder Etablierung neuer Betrugsmuster. Bei Verwendung dieser Methoden ist daher eine ständige Kalibrierung der Merkmale und ihrer Gewichtungen wichtig. Soll dieser Aufwand reduziert werden, kann auf ein komplexeres statistisches Modell in Form neuronaler Netze zurückgegriffen werden. Künstliche neuronale Netze sind technische Konstrukte, die dazu dienen, konkrete Anwendungsprobleme aus Bereichen wie z. B. Statistik, Wirtschaftswissenschaften, Technik und vielen anderen Gebieten zu lösen. Ein neuronales Netz übernimmt die Aufgabe, aus einem gegebenen Datenset selbständig Auffälligkeiten zu identifizieren, zu gewichten und auf Basis dieser Erkenntnisse dann auch auffällige Fälle zu selektieren. Ähnlich wie bei der Regression spielt also auch beim künstlichen neuronalen Netz die Gewichtung der Inputfaktoren die wesentliche Rolle bei der Bestimmung von Outputgrößen im Sinn von abhängigen Variablen. Der Input wird dabei im neuronalen Netz in der Trainingsphase bei überwachtem Lernen dazu verwendet, einen vorgegebenen Output zu erzielen. Als zweite Variante wird bei nicht überwachtem Lernen dem Netz die Möglichkeit gegeben, ohne Vorgaben einen Output zu erzielen. Die Gewichte richten sich dann in diesem zweiten Prozess an den Zusammen hängen zwischen den Inputgrößen aus. Der Input für das neuronale Netz muss in der Lernphase eine gewisse Vielfältigkeit aufweisen. Dies ist notwendig, um einen Lerneffekt zu erzielen. Ergebnis aus der Trainingsphase ist das Gewichtungsset, das das eingangs definierte Problem am besten löst. In der daran anschließenden Testphase erfolgt eine Übernahme des Netzes mit den modifizierten Gewichten aus der Trainingsphase. Es werden dem neuronalen Netz nun wiederum Informationen als Input gegeben, die z. T. aus der Trainingsphase bekannt sind, z. T. aber auch neu. Ziel ist es dabei zu erkennen, ob das neuronale Netz auch eine Entwicklung des zugrundeliegenden Problems erkennt. So kann entschieden werden, ob das Netz ein Problem nicht nur statisch (im Sinn von zeitlich statisch) lösen kann 6. Neuronale Netze haben Black-Box-Charakter. Dem Experten ist nicht ersichtlich, welche Parameter und Gewichtungen ein Ergebnis, also die Selektion auffälliger Engagements, verur sachen. Vertraut man allerdings dem Modell, ist die Trennschärfe oftmals höher als bei Regressionsmodellen, da Umfeldänderungen automatisch zu einer Neukalibrierung des Modells führen. Durch den Einsatz neuronaler Netze kann der Modellentwicklungsaufwand deutlich reduziert werden. Allerdings wird die Bedeutung der Experten geschwächt, da ein Großteil der Bewertung der Erwartungen durch das Netz übernommen wird. IV. Operationalisierung Fraud Score ermöglicht Prozessintegration Unabhängig von der gewählten Methode kann das Ergebnis für die produktive Anwendung auf eine Skala oder einen Fraud Score übertragen werden. Dieser bewertet die Betrugswahrscheinlichkeit. Bei einem Filter ist die Ausprägung Null für unauffällig bzw. Eins für auffällig möglich. Regressionsmodelle und neu / 2012 ForderungsPraktiker

19 ronale Netze ermöglichen eine Bewertung in einem Intervall zwischen 0 und 100%. Je nach Ausprägung können verschiedene Prozesse unterschied licher Prüfintensität angestoßen werden 7. Damit kann das Wissen der Experten standardisiert nach vorn in den Kreditprozess transferiert werden. Der Erfolg der Präventionsmaßnahmen wird zu einer höheren Akzeptanz führen. 7 Für eine Vorstellung des Ansatzes siehe Helm/ Strohschein/Purkott, RM 21/2010. Praxistipps Die Institute müssen akzeptieren, dass Betrug in vielfältigen Facetten auftritt Insbesondere im Kreditgeschäft sind Kreditexperten zu befragen und ist gemeinsam zu überlegen, welche Betrugsaktivitäten zu erwarten sind. Anhand dieser Erwartungen sollten produktspezifische Präventionsmaßnahmen abgeleitet werden, die den regulatorischen Anforderungen entsprechen und dem ökonomischen Druck adäquat begegnen. Ein Rückgriff auf etablierte, statistische Verfahren zur Betrugsidentifizierung ist gerade bei hoch standardisierten kreditprozessen hilfreich.

20 Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Haftung des externen Sanierungsberaters Regressmöglichkeiten der Bank. Autor: Andreas Zeller, Direktor, Bereich Kredit- und Managementbetreuung, Rechtsfragen, Prokurist, Volksbank Ludwigsburg eg, Handelsrichter am Landgericht Stuttgart. Mit GUT beurteilte Facharbeit der Fachrichtung Bankrecht, FCH BankrechtCert. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz. I. Einleitung w Ist ein Unternehmensberater gegenüber seinem Mandanten oder der finanzierenden Bank zum Ersatz eines Schadens verpflichtet? Diese Fragestellung war bisher nur selten Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, was darauf schließen lässt, dass die von den mehr als in Deutschland tätigen Unternehmens- und Steuerberatern sowie Rechtsanwälten erbrachten Leistungen offenkundig selten von Leistungsstörungen geprägt sind. Was jedoch nicht heißt, dass es bei Beratungen keine Schlechtleistung geben kann, sondern auch die im Wesentlichen eher ungeklärten Voraussetzungen der Haftung sowie den Umfang einer Haftung dokumentieren. Fallbeispiel: Die Heinz Müller GmbH (mittelständischer Produktionsbetrieb im Sektor Automotiv) reagierte verspätet auf die seit längerem vorherrschende Branchenkrise Automotiv sowie die Finanzmarkt- und Bankenkrise. Aufgrund geringerer Margen erforderliche Anpassungen auf der Kostenseite wurden in Eigenregie unzureichend umgesetzt, was zu einem bedenklichen Verzehr des Haftkapitals, einer angespannten Liquiditätssituation und einer Verschlechterung des Ratings bei der Hausbank führte. M fällt im täglichen Bankbetrieb durch eine dauerhaft ausgelastete Konto korrent- Linie, hohe Überziehungstage sowie teilweise Pfändungseingänge auf. dem Aufzeigen geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Krise. Im Auftrag wie auch im späteren Beratungsbericht ist dokumentiert, dass die Beratungsleistung mit größter Sorgfalt unter Beachtung allgemeiner Branchenkenntnisse und allgemein anerkannten, betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt und die Haftung in üblichem Umfang eingeschränkt ist. Ein Folgeauftrag zur Umsetzungsbegleitung soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit Vorlage des Beratungsberichts, der dem Unternehmen eine positive Fortführung prognostiziert, wird bankseitig die Restrukturierung durch Bereitstellung neuer Kredite, inklusive der Genehmigung von im Rahmen der Liquiditätsplanung liegenden Überziehungen, begleitet. Das Unternehmen stellt ein halbes Jahr nach Beginn der Restrukturierung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die bereitgestellten Kredite sind in voller Höhe ausfallgefährdet und mit Risikovorsorge zu unterlegen. Im Rahmen der Festlegung der Abwicklungsstrategie stellt sich die Bank die Frage, inwieweit das Beratungsgutachten für die Kreditierung maßgeblich war und ob sie den Unternehmensberater bei einem tatsächlichen Kreditausfall in Regress nehmen kann. II. Qualitätsanforderungen an einen Unternehmensberater Um die Situation im Interesse von Bank und Kunde wieder in eine geordnete finanzwirtschaftliche Situation zu führen, vereinbaren diese einen auf Krisen spezialisierten Unternehmensberater einzuschalten. Neben Beratervorschlägen der Bank bringt der Kunde eigene Beratervorschläge ein. Nach Erstgesprächen wählt der Unternehmer einen Berater aus und beauftragt diesen im ersten Schritt mit der analyse seines Unternehmens, der Dokumentation einer Fortführungsprognose sowie Um die sich aus den zu untersuchenden Rechtsverhältnissen ergebende Recht sprechung verständlicher zu machen, ist vorab der Berufsstand des Unternehmensberaters zu beleuchten. Die Bezeichnung Sanierungsberater wird im Weiteren als Synonym für Berater von Unternehmen in der Krise oder der konkreten Sanierungssituation benutzt. Allzu oft lassen sich Berater, teilweise verständlich, von eigenen wirtschaftlichen Interessen / 2012 ForderungsPraktiker

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