Viaduc de Millaut. Verantwortung und Haftung des Gutachters. Sächsisches Altlastenkolloqium Dresden, 9. November

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1 Verantwortung und Haftung des Gutachters Dietmar Reiersloh, ARCADIS Deutschland GmbH, Karlsruhe Viaduc de Millaut 1

2 Vortragsinhalt Wichtige Begriffe Mängelhaftung Haftung bei Schäden Dritthaftung Verjährung Haftungsbegrenzung etc. Pflichten des Gutachters und Planers häufige Fehlerquellen Fazit Bewußtseinsschärfung, Impulse zur eigenen Auseinandersetzung! nicht Gegenstand des Vortrags: Paragraphen juristische Feinheiten Rechtsberatung Kein Anspruch auf Vollständigkeit Keine Haftung und Gewährleistung für die Richtigkeit 2

3 Wichtige Begriffsbestimmungen (1) Haftung bedeutet das Einstehenmüssen, Verantwortung übernehmen müssen für eigenes Tun Pflichtverletzung ist die Verletzung einer vertraglich geschuldeten Pflicht Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Vorsatz ist Wissen und Wollen einer Rechtswidrigkeit Haftung für Mängel führt zu Gewährleistungsansprüchen! Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nicht versicherbar! Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die allgemein übliche Sorgfalt außer acht gelassen wird leichte grobe Fahrlässigkeit 3

4 Wichtige Begriffsbestimmungen (2) Schaden Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden Schadensereignis = konkrete, einen Schaden verursachende Handlung Verjährung = Zeitraum, nach dessen Ablauf die Haftung erlischt Deckungssumme = Versicherungssumme (Höchstgrenze pro Jahr) Spätschadenschutz = Versicherungsschutz nach Ablauf der Versicherungszeit (z.b. im Ruhestand) Obliegenheiten = Pflichten des Versicherten (z.b. Anzeigepflicht, Schadensminderungspflicht) Haftung für (verschuldete) Schäden führt zu Schadensersatzansprüchen! Die gesetzliche Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt (BGB), die Deckung jedoch i.d.r. begrenzt (Police)! Spätschadenschutz i.d.r. 5 Jahre (Police)! 4

5 Wichtige Begriffsbestimmungen (3) Gutachten objektive, nachprüfbare Darstellung eines Sachverhaltes umfängliche Beschreibung durchgeführter systematischer Untersuchungen wissenschaftlich begründete, nachvollziehbare Beurteilung von Fakten und Untersuchungsergebnissen abschließende Aussage und Empfehlung durch einen Sachverständigen (Gutachter) Grundanforderungen: Orthographie Grammatik Semantik Systematik Layout 5

6 Sachmängel von Gutachten/Planungen (Werk) Schlechtleistung Falsche Aussagen aufgrund: falscher zugrunde gelegter Tatsachen Nichtberücksichtigung von Stand der Technik, Wissenschaft und Forschung Berechnungsfehler falscher Schlussfolgerungen Richtige Aussagen, jedoch mangelhafte Ausarbeitung: Schwerwiegende Mängel in Struktur, Darstellung Sachmängel, z.b. Schlechtleistung bedeuten eine Pflichtverletzung! Ein Sachmangel muss nicht schriftlich sein! (fehlerhafte mündl. Beratung zählt auch) fehlende Nachvollziehbarkeit fehlende vertragliche vereinbarte Beschaffenheit, Unvollständigkeit 6

7 Rechtsmängel von Gutachten/Planungen (Werk) Nichtlieferung, Verzug Voraussetzung: Fälligkeit, Fristüberschreitung Mahnung, Inverzugsetzen Entschuldung, wenn Fristüberschreitung nicht vom AN zu vertreten ist! Formfehler fehlende Qualifikation, Nachweise, Zulassungen auch der Nachunternehmer (z.b. Zertifizierung, Akkreditierung, Probenahme, 18-Sachkunde, TRGS 519-Sachkunde) Fehlende Geheimhaltung 7

8 Rechtsansprüche des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln Anspruch auf Mängelbeseitigung/Neuerstellung des fehlerhaften Werkes (Nachbesserung, Nacherfüllung) Bei Misslingen: Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder Honorarkürzung nach Verstreichen einer gesetzten Nachbesserungsfrist (Minderung) Ggf. zusätzlich Schadensersatzanspruch! In bestimmten Fällen: Haftung auch gegenüber Dritten! Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind verschuldensunabhängig! Der Anspruch auf Schadensersatz setzt Verschulden des Gutachters/ Planers voraus! 8

9 Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Vertrag Es liegt eine Pflichtverletzung vor (z.b. fehlerhaftes Gutachten, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) Es liegt ein Schaden beim Auftraggeber oder einem betroffenen Dritten vor Es gibt einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Gutachten/Planung/Überwachung Es liegt ein Verschulden des Gutachters/Planers vor Sowieso-Kosten sind nicht einem Schaden zuzurechnen! Beweislast: jede Partei muss das beweisen, was sie behauptet Der Schaden ist nicht verjährt 9

10 Mögliche Rechtsansprüche von Nichtvertragspartnern aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Eine Schutzwirkung gegenüber Dritten, sogenannte Dritthaftung, besteht wenn: Für den Gutachter die Bedeutung und Funktion des Gutachtens für den Dritten erkennbar ist Das Gutachten für den Dritten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist Der Dritte als Einzelperson oder Personengruppe objektiv abgrenzbar ist Der Kreis der Dritten sollte nach Möglichkeit vertraglich beschränkt werden! Typische Beispiele: Due Diligence-Gutachten, Gerichtsgutachten, 10

11 Möglicher Anspruch auf Schadensersatz von Dritten außerhalb eines Vertrags Personenschäden an Dritten (z.b. Nutzer, Nachbarn, Passanten) Sachschäden am Eigentum Dritter (z.b. Flurschäden, Leitungsschäden, Bauschäden) Haftung aus unerlaubter Handlung Schutzrechtsverletzungen (z.b. Patentverletzungen) Mangelnde Sorgfaltspflicht bei Vertragsabschluss (falsche Empfehlung, zweckloses Gutachten) Haftung wegen Culpa in contrahendo 11

12 Gesetzliche Verjährungsfristen von Ansprüchen auf Schadensersatz Regelverjährung: 3 Jahre nach Verjährungsbeginn Verjährungsbeginn abhängig vom Einzelfall! Verjährungsobergrenze bei Personenschäden: 30 Jahre nach Schadensereignis Verjährungsobergrenze bei sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung oder 30 Jahre nach Schadensereignis Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem a) der Schaden entstanden ist, b) der Gläubiger Kenntnis vom Schaden und c) der Gläubiger Kenntnis vom Schuldner erlangt hat. 12

13 Verjährungsfristen von Mängelansprüchen beim Werkvertrag bei einem Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg von der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen abhängig ist, verjähren Mängelansprüche (Nacherfüllung, Wandlung, Minderung) in 5 Jahren! Bei beweglichen Sachen, dessen Erfolg auf der Herstellung, Wartung oder Reparatur oder hierfür erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen abhängig ist, verjähren Mängelansprüche in 2 Jahren! Die Errichtung von Grundwasser- Messstellen ist eine Bauleistung! Bei einer Sanierung handelt es sich vielfach um ein Ingenieurbauwerk! Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes! 13

14 Haftungsbegrenzung, Haftungsausschluss und Haftungsvermeidung durch den Vertrag Einzelvereinbarungen nach BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch die Unternehmensform GmbH u.u. jedoch persönliche Haftung des Geschäftsführers (z.b. bei Insolvenzverschleppung) durch Qualität der Bearbeitung Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Fachlich qualifizierte Ausarbeitung Sorgfalt / Vermeidung von Schäden Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB (Nachweis!) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nicht ausschließbar! 14

15 Pflichten des Gutachters und Planers Einhaltung von Stand der Wissenschaft und Technik Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (z.b. behördliche Auflagen) Einhaltung vertraglicher Anforderungen (z.b. Untersuchungs-/Planungsumfang, Fristen) Richtigkeit (auch bezogener Daten!) Verhältnismäßigkeit (von Empfehlungen) Fachkunde und Sorgfalt! Gerichtsgutachten: klare Trennung der Fakten von Schlussfolgerungen und Beurteilung Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit Eindeutigkeit, Quantifizierung der Aussage 15

16 Fehlerquellen bei Umweltgutachten Unzureichende Recherchen Unzureichendes, unqualifiziertes Erkundungsprogramm (Umfang/Raster, Lage, Bohrtiefe, Analyseparameter, Wirkungspfade) Lückenhafte, nicht repräsentative Beschreibung der Schadstoffbelastung Falsche Berechnungen, Prognosen (Modelle) Falsche Bewertung, Einstufung (z.b. bzgl. Sanierungserfordernis, Abfallqualität) Falsche gutachterliche Empfehlungen (z.b. bzgl. Sanierungsverfahren) Mögliche Folgen: Verunreinigung wird nicht gefunden Unerwartete Umweltproblematik während der Bauausführung Zusatzmaßnahmen Verzögerungenn Kostensteigerung Falsche Entscheidungen des Auftraggebers! 16

17 Mängel infolge unqualifizierter Nachunternehmer (Bohrfirmen, chemische Labors etc.) Falscher Messstellen-/Brunnenausbau Falsche Versuchsdurchführung (z.b. Pumpversuche) Probenahme-/Analysenfehler (Mehr-/ Minderbefunde) Lückenhafte Dokumentation (z.b. Probenahme) Datenverlust Der Gutachter haftet auch für die Mängel des Nachunternehmers! Mögliche Folgen: Hydraulische Kurzschlüsse Falsche Kennwerte (z.b. kf-wert) Nicht repräsentative Ergebisse Mangelhafte Sanierungsleistung Kostensteigerung 17

18 Fehlerquellen bei Baugrundgutachten Unzureichende Recherchen Unzureichendes, unqualifiziertes Erkundungsprogramm (Umfang/Raster, Lage, Bohrtiefe, Bohrverfahren/Probengewinnung) nicht repräsentative Baugrundbeschreibung, fehlerhafte Bodenkennwerte Falsche Berechnungen, Prognosen (z.b. bzgl. Setzungen, Standsicherheit etc.) Falsche gutachterliche Empfehlungen (z.b. bzgl. Gründung, Verbau, Wasserhaltung, Abdichtung) Mögliche Folgen: Unerwartete Verformungen während der Bauausführung Zusatzmaßnahmen Verzögerungen Bauschäden Kostensteigerung Falsche Planungsgrundlagen für den Statiker, Architekten! 18

19 Fehlerquellen bei Planung und Ausschreibung Fehlende Prüfung/Verarbeitung gelieferter Daten Fehlerhafte Berechnungen/Mengenermittlungen Nicht umsetzbare technische Lösungen Fehlerhafte Baugrund- oder Gebäudebeschreibung Fehlerhafte Abfalleinstufungen Fehlende Leistungspositionen in LV s Nicht exakte, mehrdeutige Formulierungen Mögliche Folgen: Umplanungen Mehr-oder Mindermengen Nachträge Verzögerungen Schäden Kostensteigerung Fehlende Ausführungs- und Kostensicherheit! 19

20 Fehlerquellen bei der Bauüberwachung Unzureichende Abfallseparierung Vermischung von Abfällen Emissionen, Rekontaminationen Mangelndes Sicherheitsbewusstsein Mangelhafte Prüfung von Entsorgungsnachweisen Straftatbestände (z.b. Gewässerverunreinigung, illegale Lagerung/Entsorgung von Abfällen) Verzug mangelhafte Aufmaßprüfung Fehlerhafte Rechnungsprüfung, Überzahlung Hauptursache: unzureichende Präsenz! Mögliche Folgen: Verschlechterungen der Abfallqualität Mehr-oder Mindermengen Verzögerungen Abrechungsstreitigkeiten Kostensteigerung Unfälle, Schäden LBO s: Persönliche Haftung des Bauleiters! 20

21 Fazit Das Thema Verantwortung und Haftung hat viel zu tun mit Mängeln oder Schäden. Resultierende Haftungsansprüche können in vielfältiger Weise entstehen und auch nach Jahren noch auf den Gutachter/Planer zukommen. Die Vermeidung Haftungsansprüchen erfordert in erster Linie Qualität der Bearbeitung! d.h. fachkundige und sorgfältige Bearbeitung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Zum Nachdenken: Qualität kostet Geld und zwar das des AG (Honorar) mangelnde Qualität kostet mehr Geld... und zwar das des AN (Haftung) Diese wiederum erfordert entsprechend qualifiziertes Personal und ausreichende Bearbeitungszeit. Letzteres wird privatwirtschaftlich bestimmt durch das zur Verfügung stehende Budget / Honorar 21

22 Vielen Dank! Kontakt Dietmar Reiersloh

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