Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden aber nicht einfacher!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden aber nicht einfacher!"

Transkript

1 Medizinprodukte Sonderanfertigungen Dr. Reinhard Berger PharmMed Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz 11. Juli 2009 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind die Privatmeinung der Vortragenden und sind keine offizielle Aussagen der AGES PharmMed bzw. des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen 1 Albert Einstein: Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden aber nicht einfacher! 2

2 Was ist Qualität? Qualität bedeutet der Kunde erhält die vereinbarte Leistung der Kunde erhält die erwartete Leistung 3 1. AGES PharmMed / Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 2. was ist ein Medizinprodukt 3. was ist eine Sonderfertigung 4. vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen... 5

3 Zahlen Daten Fakten MitarbeiterInnen Standorte in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Mödling, Salzburg 43 Institute und Analytik-Kompetenzzentren ca Probenuntersuchungen jährlich ca. 7,2 Millionen Einzelanalysen jährlich Hauptauftraggeber und Eigentümer: Republik Österreich 6 Historie 2002 Gründung der AGES Fusion von 18 Bundesanstalten aus den Fachbereichen Landwirtschaft Lebensmittel Veterinärmedizin Humanmedizin Ziel: Bündelung aller Ressourcen und Kompetenzen des Bundes in einer Hand umfassende Reorganisationen Zusammenführung von Labors zu Analytik-Kompetenzzentren Aufbau einer übergreifenden Risikobewertung und Risikokommunikation 2006 Integration des Bereiches PharmMed mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 2007 Aufbau CC Ernährung & Prävention 7

4 Hintergrund des BASG Eingeführt mit dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 bzw. BGBl. I Nr. 153/2005) Operativ seit Übernahme der operativen Agenden des BMG (BIFA, ) im Bezug auf: Arzneimittelzulassung Betriebsbewilligungen gem. AMG, BSG, GSG Pharmakovigilanz Medizinproduktevigilanz und marktüberwachung gem. MPG 8 Organisation BASG Das Bundesamt ist ein Gremialorgan und besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitz: Prof. Dr. Hubert Hrabcik 1. Ersatzmitglied: Dr. Wolfgang Ecker 2. Ersatzmitglied: Mag. Eva Hofbauer Verfahrensleitendes Mitglied: Ao. Univ. Prof. Dr. Marcus Müllner 1. Ersatzmitglied: Univ. Doz. Dr. Heribert Pittner 2. Ersatzmitglied: MMMag. Bernd Unterkofler Mitglied: Dr. Bettina Schade 1. Ersatzmitglied: Dr. Reinhard Berger 2. Ersatzmitglied: Dr. Gerhard Beck Jeder Bescheid des BASG muss von diesen 3 Personen unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigung Für das Bundesamt für verschiedene Mitarbeiter der AGES PHM 9

5 Organigramm AGES Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 40% 60% Geschäftsführung Bundesamt f. Ernährungssicherheit Bundesamt f. Sicherheit im Gesundheitswesen Daten, Statistik und Risikobewertung Landwirtschaft Lebensmittel Veterinärmedizin Human-medizin PharmMed Analytik- Kompetenzzentren Risikobewertung Risikokommunikation prüfen genehmigen beraten forschen 10 Standorte Landwirtschaft Lebensmittel Veterinärmedizin Humanmedizin PharmMed Kompetenzzentren Daten, Statistik und Risikobewertung 11

6 Wir prüfen genehmigen beraten und forschen Qualitativ hochwertige und wirksame Medikamente und Medizinprodukte Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten und Zoonosen Die Erzeugung sicherer Lebensmittel in Österreich Höchste Sicherheitsstandards bei Lebensmitteln, auf denen draufsteht, was drin ist Höchste wissenschaftliche Standards bei Laboruntersuchungen 12 Risikoanalyse Unser Kreislauf zur Risikoreduktion 13

7 Organigramm PharmMed Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen AGES - Österreichische Agentur f. Gesundheit u. Ernährungssicherheit H. Frühauf, B. Url AGES PharmMed M. Müllner Pharmakovigilanz B. Schade OMCL G. Beck Zulassung & Lifecycle Management C. Wirthumer-Hoche Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz A. Hönel Wissenschaft & Information A. Laslop 14 Organisation INS Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz A. Hönel Inspektionen Pharma A. Krassnigg INS von Betrieben nach Arzneimittelgesetz, Blutsicherheitsgesetz, Gewebesicherheitsges. Inspektionen Klinische Prüfungen D. Schweighofer INS v. klin. Prüfungen nach AMG und MPG Genehmigung klin. Prüfungen nach MPG Inspektionen Medizinprodukte & IT R. Bauer Medizinproduktevigilanz INS v. MP-Herstellern INS v. IT-Systemen GLP-Inspektionen Arzneiwareneinfuhr 15

8 Aufgaben MDIT Vigilanz Vorkommnisse Vigilanz u. FSCA Marktüberwachung Abgrenzung Klassifizierung Fachgruppe Medical Devices Vigilanz & Inspektionen Inspektion MP-Hersteller Abteilung MDIT FSC Freiverkaufs- Zertifikate Konformitätsbewertung Arzneiwareneinfuhr Inspektionen IT-Systeme Inspektionen GLP 16 Fachgruppe MDVI Sammeln und Bewerten von Vorkommnismeldungen (Vorkommnis = Fehlfunktion, die zum Tod oder zur schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen kann oder geführt hat) Bewerten und Überwachen von Feldkorrekturmaßnahmen (Field Safety Corrective Action FSCA = Rückruf, Sicherheitswarnung, Software-Update, Dear Doctor-Letter, etc.) Abgrenzung / Klassifizierung von Medizinprodukten Marktüberwachung (Überprüfung der Konformität der Medizinprodukte) Inspektion / Überprüfung von Herstellern von Medizinprodukten In-Verkehrbringern von Medizinprodukten Betreibern von Medizinprodukten Aufbereitung von Medizinprodukten 17

9 Die AGES prüfen genehmigen beraten und forschen Gesellschaft für Risikomanagement AGES PharmMed / Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 2. was ist ein Medizinprodukt 3. was ist eine Sonderfertigung 4. vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen... 19

10 Das Regulatorium... die Regeln EU-Verordnung Richtlinie Gesetz Verordnung Harmonisierte Norm, Norm Guideline (Leitfaden) 20 Gesetzliche / regulatorische Grundlagen EU-Richtlinien Richtlinie 90/385/EWG Aktive implantierbare medizinische Geräte +RL07/47/EG Richtlinie 93/42/EWG Medizinprodukte +RL07/47/EG Richtlinie 98/79/EG In-vitro-Diagnostika Österreichisches Medizinproduktegesetz (MPG) BGBl. 657/1996 idgf Verordnungen zum MPG Harmonisierte Normen, Normen Guidelines 21

11 Gesetzliche Grundlagen Verordnungen zum MPG VO über Gemeinsame Technische Spezifikationen f. IVD NEU VO über die Abgabe von Magnetfeldtherapiegeräten VO über Medizinprodukte, die unter Verwendg von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt werden VO über die Klassifizierung von MP NEU VO über die Konformitätsbewertung von MP NEU VO über die Grundlegenden Anforderungen an MP NEU Medizinproduktebetreiberverordnung Gebührenverordnung 22 Entwicklung des Regulatoriums, hier MPG Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) (NR: GP XX RV 313 AB 389 S. 43, BR: AB 5286 S. 618.) (CELEX-Nr.: 390L0385, 393L0068, 393L0042) StF: BGBl. Nr. 657/1996 Änderung BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104, BR: AB 5611 S. 634.) BGBl. I Nr. 117/1999 (NR: GP XX RV 1778 AB 1983 S. 174, BR: AB 5984 S. 656.) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75, BR: 6398 AB 6424 S. 679.) BGBl. I Nr. 33/2002 (NR: GP XXI RV 777 AB 934 S. 89, BR: 6541 AB 6566 S. 683.) BGBl. I Nr. 119/2003 (NR: GP XXII RV 236 AB 289 S. 37, BR: 6888 AB 6904 S. 703.) BGBl. I Nr. 107/2005 (NR: GP XXII RV 675 AB 720 S. 90, BR: AB 7180 S. 717.) BGBl. I Nr. 153/2005 (NR: GP XXII RV 1092 AB 1142 S. 125.) BGBl. I Nr. 77/2008 (NR: GP XXIII RV 504 AB 531 S. 59. BR: AB 7943 S. 756.) BGBl. I Nr. nn/2009 (NR: GP XXIV RV... AB S. ) im Arbeit 23

12 was ist ein Medizinprodukt... Definitionen (I. Hauptstück) 24 Medizinprodukte Beispiele - 1 Ca verschiedene Arten, ca Produkte Medizinische Bedarfsartikel wie z.b. Verbandartikel, Spritzen, Infusionsbestecke, (EKG und andere) Elektroden, Beatmungstuben, Zentralvenenkatheter, Mundspatel, Schienen, Kontaktlinsen und pflegeprodukte, Kondome. Medizinische Hilfsmittel für Behinderte wie zb. Rollstühle, Prothesen, Blindenstöcke. 25

13 Medizinprodukte Beispiele - 2 Medizinische Geräte wie z.b. Röntgengeräte, Ultraschall-geräte, Kernspintomographen (NMR), PET Scanner, Endoskope, EKG, Defibrillatoren, EEG, BERA-Geräte, Audiometer, Hf-Chirurgiegeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte, Narkosegeräte. Implantate - aktive Implantate wie zb. Herzschrittmacher, Cochleaimplantate, Neurostimulatoren, deep brain stimulator, implantierbare Medikamenten-pumpen, radioaktive Implantate; - nicht aktive Implantate wie z.b. Gelenksimplantate, Knochenschrauben, - Nägel und Platten, Brustimplantate, Intraokularlinsen, Stents, Aneurysmen-Clips. 26 Medizinprodukte Beispiele - 3 Medizinische Software wie z.b. Software zur Steuerung von Medizinprodukten, Medizinische Expertensysteme. Medizinische Labordiagnostika wie z.b. HIV, HCV, HBV - Tests, Schwangerschaftstests, Cholesterintests, Blut-zuckertests, Harnstreifentests, Rheumatests, Tumor-markertests, Hormon-Status Tests, Medikationsverlaufs-tests, Intoxikationstests. Medizinische Laborgeräte wie z.b. Laborautomaten zur Blutanalyse, Blutgasanalysegeräte, Blutzuckermessgeräte, PCR. 27

14 Definition Medizinprodukt 2. (1) "Medizinprodukte" sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder andere Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen bestimmt sind zur 1. Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, 2. Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, 3. Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder 4. Empfängnisregelung und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Dem neuen steht ein als neu aufbereitetes Medizinprodukt gleich. 28 Änderung der Definition Richtlinie 93/42/EWG + Richtlinie 2007/47/EU: Medizinprodukt : alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind: 29

15 Definitionen... Zweckbestimmung: Verwendung, für die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Leistung gemäß den durch den Hersteller gelieferten Spezifikationen, Anweisungen und Angaben bestimmt ist. 30 Produktdefinition Zweckbestimmung besteht aus: - Vorgesehener Anwendungszweck - Indikation - Kontraindikation und wird vom Hersteller festgelegt. Je universeller die Produktdefinition ausgelobt ist, desto breiter müssen die Nachweise / Validierungen vorliegen! 31

16 Sonderanfertigung im MPG 2. (6) "Sonderanfertigungen" sind alle Medizinprodukte, ausgenommen In-vitro-Diagnostika, die nach schriftlicher Verordnung eines Arztes oder einer sonst auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation rechtlich hiezu befugten Person unter ihrer Verantwortung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt werden und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt sind Sonderanfertigung im MPG 2. (6)... Serienmäßig hergestellte Medizinprodukte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen des Arztes oder eines sonstigen hiezu befugten beruflichen Anwenders zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen. 33

17 DerHerstellerimMPG 2. (7) "Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinprodukts im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder Gesellschaft oder stellvertretend für diese von einem Dritten ausgeführt werden. 34 DerHerstellerimMPG 2 (8) Als Hersteller gilt auch jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet oder kennzeichnet oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Medizinprodukt im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Hersteller ist jedoch nicht, wer - ohne Hersteller im Sinne des Abs. 7 zu sein - bereits in Verkehr gebrachte Produkte für einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montiert oder anpasst. 35

18 Marktzugang von Medizinprodukten Risikomanagement, Design Validierung, klinische Validierung, Konformitätsbewertung Benannte Stelle Zuständige Behörde davor Hersteller Produkt Risikomangement Post market Surveillance, Post market clinical follow-up Medizinproduktevigilanz Konformitätserklärung CE - Zeichen Zuständige Behörde Benannte Stelle danach 36 Marktzugang von Medizinprodukten 27. Medizinprodukte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ihre Konformität mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe einer Verordnung nach 28 NEU bewertet wurde. 37

19 Konformitätsbewertung allgemein, alle Medizinprodukte Der Prozess der Konformitätsbewertung ist gemäß Artikel 11 bzw.9 der zutreffenden RL durchzuführen Darin werden je nach Klasse (bzw. Produkt) unterschiedliche Wege der Bewertung gefordert Je nach RL bzw. Klassifizierung des Produktes muss eine benannte Stelle (Notified Body) beigezogen werden. 38 Konformitätsbewertung Artikel 11 Konformitätsbewertung (6) Für Sonderanfertigungen muss der Hersteller das Verfahren gemäß Anhang VIII einhalten und vor dem Inverkehrbringen jedes Produkts die Erklärung gemäß dem genannten Anhang ausstellen

20 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen ANHANG VIII der RL 93/42/EWG ERKLÄRUNG ZU PRODUKTEN FÜR BESONDERE ZWECKE 1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt bei Sonderanfertigungen oder bei für klinische Prüfungen bestimmten Produkten eine Erklärung aus, die die in Abschnitt 2 aufgeführten Angaben enthält. 2. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 40 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen 2.1. bei Sonderanfertigungen: Name und Anschrift des Herstellers; die zur Identifizierung des betreffenden Produkts notwendigen Daten; die Versicherung, dass das Produkt ausschließlich für einen bestimmten Patienten bestimmt ist, und den Namen dieses Patienten; den Namen des Arztes oder der hierzu befugten Person, der/die das betreffende Produkt verordnet hat, und gegebenenfalls den Namen der betreffenden medizinischen Einrichtung; 41

21 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen 2.1. bei Sonderanfertigungen: (Fortsetzung)... die spezifischen Merkmale des Produkts, wie sie in der Verschreibung angegeben sind, die Versicherung, dass das betreffende Produkt den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen entspricht, und gegebenenfalls die Angabe der grundlegenden Anforderungen, die nicht vollständig eingehalten worden sind, mit Angabe der Gründe. 42 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen 3. Der Hersteller verpflichtet sich ferner, folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereitzuhalten: 3.1. Bei Sonderanfertigungen die Dokumentation, aus der die Fertigungsstätte(n) sowie Auslegung, Herstellung und Leistungsdaten des Produkts, einschließlich der vorgesehenen Leistung, hervorgehen, so dass sich beurteilen lässt, ob es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der im vorstehenden Absatz genannten Dokumentation sichergestellt wird. 43

22 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen 4. Die in den Erklärungen im Sinne dieses Anhangs aufgeführten Angaben sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Bei implantierbaren Produkten beträgt dieser Zeitraum mindestens 15 Jahre. 44 Konformitätsbewertung von Sonderanfertigungen 5. Bei Sonderanfertigungen sichert der Hersteller zu, unter Berücksichtigung der in Anhang X enthaltenen Bestimmungen die Erfahrungen mit Produkten in der der Herstellung nachgelagerten Phase auszuwerten und zu dokumentieren, und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrekturen durchzuführen. Dies schließt die Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständigen Behörden unverzüglich über folgende Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat, und die einschlägigen Korrekturen vorzunehmen: i) jede Funktionsstörung und jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Produkts, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders führen kann oder dazu geführt hat; ii) jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der unter Ziffer i genannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen des Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat. 45

23 Erklärung für den Patienten Sonderanfertiger Konformitätserklärung für eine Sonderanfertigung Hersteller: Fa. nnn Adresse Strasse: Strasse mmm PLZ Ort: xxxx - Ort Der genannte Hersteller erklärt, dass das Produkt gemäß Verordnung durch mit den Eigenschaften verordnet für den Patienten in Übereinstimmung mit den Grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG ist. Unterschrift des Verantwortlichen Datum: / / 46 Medizinprodukte Vigilanz Artikel 10 der RL 93/42/EWG bzw. Punkt 5 in Anhang VIII Teil des PMS-Systems ist das Vigilanz System (Daueraufmerksamkeit ) (Artikel 10 der RL 93/42/EWG) 47

24 Begriff VIGILANZ MEDIZINPRODUKTEVIGILANZ ist die systematische und kontinuierliche Überwachung der Konformität (Sicherheit und klinische Wirksamkeit) eines Medizinproduktes nach seiner Inverkehrbringung 48 Ablauf Patient Arzt ärztliche DION PMS, Kunden- und Patientenbeschwerden Recherchen, Info BASG Vigilanz Anwenderinformation Field safety corrective action Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Vigilanz Recherchen, Anweisungen BASG CAPA Hersteller 49

25 Markterfahrung was ist zu erfassen und bewerten? alle Kundenrückmeldungen und Vorkommnisse alle Beinahevorkommnisse 51 Vigilanz der Meldevorgang Was ist zu melden? alle schwerwiegenden Vorkommnisse alle Beinahevorkommnisse, welche schwerwiegend hätten sein können ausnahmslos alle Korrekturmaßnahmen im Feld 52

26 MELDEPFLICHT PFLICHT ZUR ERMITTLUNG DER URSACHEN, sowie KORREKTURMASSNAHMEN 53 Vigilanz im MPG - Mitarbeit 72. (1) Die Anwender und Betreiber von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten Verantwortlichen sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung von Meldungen gemäß 70 oder eines begründeten Verdachtes gemäß 75, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, verpflichtet, 1. alle erforderlichen Maßnahmen und Vorsorgen im eigenen Bereich zu treffen, um mögliche Risken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten zu erkennen und zu bewerten, 2. alle gebotenen Vorsorgen und Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten zu gewährleisten, und 3. Untersuchungen der zuständigen Behörden mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen und erforderlichenfalls eigene Untersuchungen an Medizinprodukten durchzuführen oder zu veranlassen und deren Ergebnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zugänglich zu machen. 54

27 x 55 Mittels Meldeformular (hier das Formular für Hersteller, Sicherheitsbeauftragte,...) 56

28 Mittels Meldeformular (hier das Formular für Angehörige der Gesundheitsberufe) 57 Anmerkung zur Meldung Die Vorlage dieses Berichts stellt nicht notwendigerweise eine vollständige bzw. abschließende Bewertung des Herstellers bzw. des autorisierten Bevollmächtigten oder der zuständigen nationalen Behörde dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit, noch, dass das (die) aufgeführte(n) Medizinprodukt/e in irgendeiner Weise versagt haben und/oder ursächlich für den Tod oder eine gesundheitliche Schädigung einer Person war/en, oder dazu beigetragen hat/haben. Submission of this report does not, in itself, represent a conclusion by the manufacturer and /or authorized representative or the National Competent Authority that the content of this report is complete or accurate, that the medical device(s) listed failed in any manner and/or that the medical device(s) caused or contributed to the alleged death or deterioration in the state of the health of any person. 58

29 Anwendbare harmonisierte Norm: EN ISO Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte 60

30 Risiko-Analyse Risiko-Management 3.5 RISIKO MANAGEMENT AKTE Für jedes Produkt muss der Hersteller eine Risikomanagementakte anlegen und warten. Zusätzlich zu den Anforderungen der in dieser Norm angeführten Punkte muss in der Risikomanagementakte jedes Risiko adressiert und bearbeitet werden Risikoanalyse; Risikobewertung; Implementation und Verifizierung aller Risikokontroll- und Risikoreduktionsmaßnahmen; und Bewertung und Nachweiss, dass die verbleibenden Risiken akzeptierbar sind. 61 Risiko Nutzen - Bewertung 62

31 Ende der Präsentation Diskussion. 63

Das BASG / AGES PharmMed

Das BASG / AGES PharmMed CMI-WORKSHOP Dipl.-Ing. Meinrad Guggenbichler Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Das BASG / AGES PharmMed Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die Aufsichtsbehörde

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG Wer ist abgabepflichtig? Jede natürliche und juristische Person, die Medizinprodukte an Letztverbraucher entgeltlich abgibt. Unter Abgeben ist in diesem Fall die entgeltliche

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

8.5. Medizinproduktegesetz

8.5. Medizinproduktegesetz 8.5. Medizinproduktegesetz 1 Zweck des Gesetzes http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/ 3 Begriffsbestimmungen Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch

Mehr

Software als Medizinprodukt

Software als Medizinprodukt Software als Medizinprodukt DI Dr. Gerhard Wrodnigg, MSc. TÜV AUSTRIA SERVICES Software als Medizinprodukt Wann ist Software ein Medizinprodukt? Änderung der RL 93/42/EWG durch 2007/47/EG Qualification

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz Martin Zauner martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100 FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz 1 Gesundheitswesen Zusammenwachsen zweier Welten bringt neue Herausforderungen

Mehr

Medizinproduktegesetz. Update für Hersteller und Händler

Medizinproduktegesetz. Update für Hersteller und Händler Medizinproduktegesetz Update für Hersteller und Händler Dipl.-Ing. Meinrad Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Wien, 13. Oktober 2010 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind die

Mehr

Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem

Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Referent: Ralf Kitschmann Seite 1/ 09-2009 30 MPG*, Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte * Achtung:

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de ISO/IEC 62304 Medizingeräte-Software Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de DQS Medizin nprodukte GmbH Übersicht Basics Wann ist ein MP Software? Markteinführung vor der 62304 alles

Mehr

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar?

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? 04.06.2013 Medical Apps 2013 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2013 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved 2 1 Chancen und Risiken

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Risikomanagement bei Medizinprodukten

Risikomanagement bei Medizinprodukten Risikomanagement bei Medizinprodukten 10. Jahrestagung der AAL 24./25. September 2010 Stuttgart 2010 mdc medical device certification GmbH Risikomanagement 1 Regulatorische Grundlagen Richtlinie 93/42/EWG

Mehr

Open Source Software als Medizinprodukt

Open Source Software als Medizinprodukt Open Source Software als Medizinprodukt 1 Begrüßung Innovativer PACS-Hersteller seit 1996 seit 2005 im OsiriX Projekt dabei Marktführer im DICOM Paperprinting 2 Themen Open Source Software (OSS) OsiriX

Mehr

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT DOT implantsource Qualitätsmanagement Innovative Produkte für die Medizin Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT Medizinprodukt - Begriff Medizinprodukte Medizinprodukte nach 3 MPG sind alle einzeln oder miteinander

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Know-How für die Medizintechnik

Know-How für die Medizintechnik CMI-WORKSHOP Know-How für die Medizintechnik Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang Grundlegende Anforderungen Harmonisierte Normen Technische Dokumentation Regulatory Compliance Solutions

Mehr

Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten

Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink Hochschule Mannheim SS 2013 A. Fink Seite 1 Steigen wir ein Wo und wie kommt der Medizintechnik-Ingenieur

Mehr

Marktzugang - Vigilanz und PMS

Marktzugang - Vigilanz und PMS Marktzugang - Vigilanz und PMS Dr. Reinhard Berger Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz AGES Medizinmarktaufsicht 2012 07.03.2012 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind die Privatmeinung

Mehr

Sicherheit von Medizinprodukten. Vigilanzsystem und Meldepflichten

Sicherheit von Medizinprodukten. Vigilanzsystem und Meldepflichten Sicherheit von Medizinprodukten Vigilanzsystem und Meldepflichten Dr. Reinhard Berger PharmMed Austria Institut Medizinprodukte & Haemovigilanz 5. Mai 2007 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren

Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 1 Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren Politische Ebene Bundesbehörden Ministerien, insbesondere

Mehr

Hinweise zum elektronischen Meldeformular

Hinweise zum elektronischen Meldeformular BASG / AGES Institut Überwachung Traisengasse 5, 1200 Wien, Österreich Hinweise zum elektronischen Meldeformular Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) hat gemeinsam mit dem BfArM ein

Mehr

Softwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009

Softwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009 Softwarevalidierung aus Anwendersicht DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009 Softwarevalidierung aus Anwendersicht Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten

Mehr

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten beim Einsatz von Medizinprodukten aus Betreibersicht 17.06.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung Hygieneforum Sande 19.06.2014 Meldung von Vorkommnissen nach der Medizinproduke-Sicherheitsplanverordnung www.klinikum-bremen-ldw.de Klinikum Links der Weser Senator-Weßling-Str. 1 28277 Bremen Meldung

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung)

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung) 1 Anwendsbereich Prüf der Produktdokumentation im Falle von Privat Label Herstellern gemäß OEM Verfahren Zu verwenden bei neuen Anträgen zur Zertifizier und bei Stichprobenprüfen im Rahmen der regelmäßigen

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern

AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern 1 AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern DI Meinrad Guggenbichler AGES PharmMed Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Austromed UNSER Leitbild 1. AUSTROMED UNSERE MISSION 2. AUSTROMED MEDIZINPRODUKTE SIND

Mehr

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege. Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent für Hilfsmittelversorgung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. Fachgebiet

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Klinische Bewertung & Marktbeobachtung

Klinische Bewertung & Marktbeobachtung Klinische Bewertung & Marktbeobachtung, Senior Regulatory Affairs Manager EU: Medical Device Recast Es bleibt kaum ein Stein mehr auf dem anderen Sicherheits- und Leistungsanforderungen an ein Medizinprodukt

Mehr

MPG und VO zum 94. N. Buchrieser

MPG und VO zum 94. N. Buchrieser MPG und VO zum 94 N. Buchrieser Gesetze und Regelwerke EU-Direktive 93/42/EWG Medizinproduktegesetz Verordnung zum 94 MPG (ÖGSV-LL 11) RDG-Normen (ÖNORM EN ISO 15883 Teil 1-7) Sterilisatornormen (EN 285,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 1 Landeseichbehörden und MessEG Was ist neu? Eichung statt Vor- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für

Mehr

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

R.Berger. Gesellschaft für Risikomanagement. Handout Mai Regulatory strategy

R.Berger. Gesellschaft für Risikomanagement. Handout Mai Regulatory strategy Themen Regulatory strategy Competence mall initiative Dr. Reinhard Berger PharmMed Austria Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz 27. Mai 2008 Aufgaben und Organisation der AGES Pharm-Med

Mehr

Medizintechnik und IT

Medizintechnik und IT Medizintechnik und IT Software als Medizinprodukt Alarmierung St.-Marien-Hospital Lünen 10.12.2013 1 MDD 2007/47/EG - Software Software als solche ist ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION 24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV

Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV Betreiber Bezeichnung des Medizinprodukts Sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinprodukts Art und Typ Nomenklatur f. Medizinprodukte Loscode oder Seriennummer

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Managementbewertung Managementbewertung

Managementbewertung Managementbewertung Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen

Mehr

Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren

Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren VDE-MedTech Tutorial Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren Dipl.-Ing. Michael Bothe, MBA VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH BMT 2013 im Grazer Kongress 19.09.2013, 10:00-10:30 Uhr, Konferenzraum

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

1.1 Inhaltsverzeichnis

1.1 Inhaltsverzeichnis Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen

Mehr

Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR)

Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR) Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR) Mag. Claudia Habl ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Im Interesse von Produzenten, Patienten und Anwendern

Mehr

Patienteninformationsbroschüre Valproat

Patienteninformationsbroschüre Valproat Patienteninformationsbroschüre Valproat Informationen für Patientinnen Die Informationen in dieser Broschüre sind für Frauen bestimmt, denen Valproat verschrieben wird und die schwanger werden können (Frauen

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV 9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen

Mehr

für die Aufbereitung von Medizinprodukten

für die Aufbereitung von Medizinprodukten Die Bedeutung der Biokompatibilität für die Aufbereitung von Medizinprodukten Dr.-Ing. Ute Müller, Geschäftsführer BMP Labor für medizinische Materialprüfung GmbH, Aachen Inhalt Einordnung der Biokompatibilität

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus. Dr. Andreas Zimolong

Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus. Dr. Andreas Zimolong Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus Dr. Andreas Zimolong DIN EN 80001-1:2011 Anwendung des Risikomanagements für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten Teil 1: Aufgaben, Verantwortlichkeiten

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Anhang G: Fragebogen zur Herstellungsqualität

Anhang G: Fragebogen zur Herstellungsqualität Anhang G zu LTH 17b Anhang G: Fragebogen zur Herstellungsqualität 1 Grundlage Gemäß ZLLV 2005 53 darf die Entwicklung und Herstellung eines Ultraleichtflugzeuges nur von einem von der zuständigen Behörde

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt:

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt: K U R Z A N L E I T U N G D A S R Z L WE B - P O R T A L D E R R Z L N E W S L E T T E R ( I N F O - M A I L ) RZL Software GmbH Riedauer Straße 15 4910 Ried im Innkreis Version: 11. Juni 2012 / mw Bitte

Mehr

Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten

Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten I. Medizinprodukte ein Überblick 1. Anwendungsbereich des Gesetzes über Medizinprodukte Schon der Begriff der Medizinprodukte ist nicht leicht

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Prüfvorschriften des DIMDI-Online-Erfassungssystems für Informationen über Bescheinigungen nach 18 MPG gültig ab dem 17.12.2013

Prüfvorschriften des DIMDI-Online-Erfassungssystems für Informationen über Bescheinigungen nach 18 MPG gültig ab dem 17.12.2013 Prüfvorschriften des DIMDI-Online-Erfassungssystems für Informationen über Bescheinigungen nach 18 MPG gültig ab dem 17.12.2013 Benannte Stelle Kennnummer: Registrierung Typ der Meldung: Frühere Nummer

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften C 14/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 16.1.2015 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mehr

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael

Mehr

Praktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten. Andreas Modes

Praktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten. Andreas Modes Praktische Erfahrungen bei der Kontrolle der Aufbereitung von Medizinprodukten Andreas Modes Landesdirektion Dresden Abteilung Arbeitsschutz Mail: andreas.modes@ldd.sachsen.de Tel.: 0375/3903282 Fax: 0375/3903220

Mehr

Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen

Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Dr. med. univ. Sebastian Werner 1,2 1 HygCen Austria GmbH, Bischofshofen 2 Abteilung für Hygiene, Sozial und Umweltmedizin, Ruhruniversität

Mehr

Risikomanagement in der Praxis Alles Compliance oder was?! 1. IT-Grundschutz-Tag 2014 13.02.2014

Risikomanagement in der Praxis Alles Compliance oder was?! 1. IT-Grundschutz-Tag 2014 13.02.2014 Risikomanagement in der Praxis Alles Compliance oder was?! 1. IT-Grundschutz-Tag 2014 13.02.2014 Risikomanagement Eine Einführung Risikomanagement ist nach der Norm ISO 31000 eine identifiziert, analysiert

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen Stefan Rost, 24.11.2015, Leipzig 1 EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratungsstelle Tillystrasse

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten

Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten IG NOOPS 08.06.2012 Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten Andrea Schütz Frikart Inspektor Marktkontrolle Medizinprodukte andrea.schuetzfrikart@swissmedic.ch Swissmedic Schweizerisches

Mehr

Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt

Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt Meine Bemerkungen sind nicht zwangsläufig die offizielle Meinung der AGES PharmMed DI Dr. René Stempfer, MSc AGES PharmMed, Institut Inspektionen,

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr