Medizinproduktegesetz. Update für Hersteller und Händler

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Medizinproduktegesetz. Update für Hersteller und Händler"

Transkript

1 Medizinproduktegesetz Update für Hersteller und Händler Dipl.-Ing. Meinrad Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Wien, 13. Oktober 2010 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind die Privatmeinung der Vortragenden und sind keine offizielle Aussagen der AGES PharmMed bzw. des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Inhalt Vorstellung AGES PharmMed / Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Gesetzliche Grundlagen - MPG - Richtlinie Definition / Abgrenzung von MP - Begriffsdefinition - Software als MP MP - Konformitätsbewertung - Notwendige Nachweise im Rahmen der Konformitätsbewertung Vigilanzsystem / PMS-System (Meldepflichten / Meldefristen) 2 Wien, Seite 1

2 Vorstellung Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen AGES PharmMed 3 Organigramm PharmMed Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen AGES - Österreichische Agentur f. Gesundheit u. Ernährungssicherheit H. Frühauf, B. Url AGES PharmMed M. Müllner Pharmakovigilanz B. Schade OMCL G. Beck Zulassung & Lifecycle Management C. Wirthumer-Hoche Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz A. Hönel Wissenschaft & Information A. Laslop 4 Wien, Seite 2

3 Organisation INS Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz A. Hönel Inspektionen Pharma A. Krassnigg INS von Betrieben nach Arzneimittelgesetz, Blutsicherheitsgesetz, Gewebesicherheitsges. Suchtmittelgesetz Inspektionen Klinische Prüfungen D. Schweighofer INS v. klin. Prüfungen nach AMG und MPG Genehmigung klin. Prüfungen nach MPG Inspektionen Medizinprodukte & IT R. Bauer Medizinproduktevigilanz INS v. MP-Herstellern INS nach GLP, BA/BE INS v. IT-Systemen (GxP) Arzneiwareneinfuhr 5 Aufgaben MDIT / MDVI Vigilanz Vorkommnisse Vigilanz u. FSCA Konformitätsbewertung Arzneiwareneinfuhr Marktüberwachung Abteilung MDIT Arbeitsgruppe: Medical Devices Abgrenzung VIgilanz Klassifizierung Inspektion MP-Hersteller MP-Betreiber FSC Freiverkaufs- Zertifikate Inspektionen IT-Systeme Inspektionen BA/BE Inspektionen GLP 6 Wien, Seite 3

4 Gesetzliche Grundlagen 7 Gesetzliche Grundlagen 1. EU-Richtlinien - Richtlinie 90/385/EWG Aktive implantierbare medizinische Geräte - Richtlinie 93/42/EWG Medizinprodukte - Richtlinie 98/79/EG In-vitro-Diagnostika - Richtlinie 2007/47/EG Recast der MDD und AIMDD 2. Österreichisches Medizinproduktegesetz (MPG) BGBl. 657/1996 aktuell: BGBl. I Nr. 143/ Diverse Verordnungen zum MPG 3. Harmonisierte Normen 4. Guidelines 8 Wien, Seite 4

5 Welche relevanten gesetzlichen Änderungen gibt es? Direktive 2007/47/EG Recast der Direktive 90/385/EWG Recast der Direktive 93/42/EWG Änderung des MPG (und zugehöriger Verordnungen) Änderungen der Direktiven Klarstellungen bezüglich klinischer Prüfungen Änderungen der harmonisierten Normen 9 Gesetzliche Grundlagen Verordnungen zum MPG - VO über Medizinprodukte, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt werden (45/2000) - VO über die Abgabe von Magnetfeldtherapiegeräten (343/2003) - Medizinproduktebetreiberverordnung (163/2007) - VO über Gemeinsame Technische Spezifikationen f. IVD (128/2009) - VO über die Grundlegenden Anforderungen an MP (142/2009) - VO über die Klassifizierung von MP (143/2009) - VO über die Konformitätsbewertung von MP (144/2009) Gebührenverordnung (BASG VO 02/2009) Gewerbeordnung (GewO 1994) z.b. Freie Medizinprodukteverordnung (355/2004) 10 Wien, Seite 5

6 Medizinprodukterecht (Harmonisierte) Normen Normen werden von Fachexperten erstellt und einem Begutachtungs- und Abstimmungsprozess unterworfen und auf darauf basierend für gültig erklärt. Damit stellen Normen den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik dar (zumindest im Sinne eines Mindest-Standards) Normen sind qualifizierte Empfehlungen, ihre Anwendung ist somit grundsätzlich freiwillig und sinnvoll. Immer öfter sind Normen die Voraussetzung für die Lösung technischer und wirtschaftlicher Aufgaben. 11 Medizinprodukterecht (Harmonisierte) Normen Normen sind für jedermann zugänglich (kostenpflichtig!), und sie sind das Fundament, von dem aus sinnvolle Weiterentwicklung (erst) möglich ist: genormte Begriffe, genormte Anforderungen, genormte Qualitäts-, Sicherheits- und Prüfkriterien. In besonderen Fällen kann der Gesetzgeber (EU, Bund oder Länder) Normen oder Teile von Normen durch Gesetz oder Verordnung auch für verbindlich erklären. Dann wird die Einhaltung dieser Normen zwingend. 12 Wien, Seite 6

7 Medizinprodukterecht Harmonisierte Normen Im Fall von harmonisierten Normen wurden diese von der EU-Kommission als verbindlich erklärt. Das bedeutet, wird eine harmonisierte Norm eingehalten so besteht Konformitätsvermutung (vgl. 13 MPG) Gemeinsame technische Spezifikationen (CTS) für In-vitro-Diagnostika und Monographien des Europäischen Pharmakopoe sind Harmonisierten Normen gleichgestellt. Die Liste der aktuell gültigen harmonisierten Normen kann auf der Homepage der EU-Kommission gefunden werden. Im Rahmen der Revision der MDD wurde eine Vielzahl der harmonisierten Normen revisioniert! (viele Vorgänger sind seit ungültig!) 13 Medizinprodukterecht Harmonisierte Normen Wichtige horizontale harmonisierte Normen: EN 285 Sterilisation mit Dampf (2009) EN 980 Kennzeichnung von Medizinprodukten (2008) EN Medizinprodukte Qualitätsmanagementsysteme (2010) EN Risikomanagement (2007) EN klinische Prüfung von Medizinprodukten (2010) EN Leistungsbewertungsprüfung (2002) Normenserie EN Biokompatibilität (!2009!) Normenserie EN (elektrische) Sicherheit 14 Wien, Seite 7

8 Gesetzliche Grundlagen Guidelines (MEDDEV) Die MEDDEV-Guidelines haben keinen Rechtscharakter, stellen aber einen Anhaltspunkt für die (europaweit einheitliche) Auslegung der Richtlinie dar. - MEDDEV Guidelines on post market clinical follow-up (2004) - MEDDEV Guidelines: medical device vigilance system (Rev. 6, 2009) - MEDDEV Guideline: Clinical evaluation: Guide for manufacturers and notified bodies (Rev. 3, 2009) 15 Definition Medizinprodukt 16 Wien, Seite 8

9 Was ist ein Medizinprodukt Kombination der drei Fragestellungen: Was kann ein Medizinprodukt sein? Wofür kann ein Medizinprodukt sein? Was ist kein Medizinprodukt? 17 Was ist ein Medizinprodukt? Teil 1 Was kann ein Medizinprodukt sein: Alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software 18 Wien, Seite 9

10 Was ist ein Medizinprodukt? Teil 2 Wofür kann ein Medizinprodukt sein: Vom Hersteller bestimmt für die zur Anwendung für Menschen zur: Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs; Empfängnisregelung, 19 Was ist ein Medizinprodukt? Teil 3 Was ist KEIN Medizinprodukt: Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper wird weder durch pharmakologische Mittel oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht. Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung kann aber dadurch unterstützt werden. 20 Wien, Seite 10

11 Medizinprodukte Ca verschiedene Arten, ca Produkte Medizinische Bedarfsartikel wie z.b. Verbandartikel, Spritzen, Infusionsbestecke, (EKG und andere) Elektroden, Beatmungstuben, Zentralvenenkatheter, Mundspatel, Schienen, Kontaktlinsen und pflegeprodukte, Kondome. Medizinische Hilfsmittel für Behinderte wie zb. Rollstühle, Prothesen, Blindenstöcke. 21 Medizinprodukte Medizinische Geräte wie z.b. Röntgengeräte, Kernspintomographen, PET Scanner, Endoskope, EKG, Defibrillatoren, EEG, Hf-Chirurgiegeräte, Narkosegeräte. Medizinische Software wie z.b. -Software zur Planung & Steuerung von Medizinprodukten, -Medizinische Expertensysteme, -Diagnosesysteme -Überwachungssysteme 22 Wien, Seite 11

12 Medizinprodukte Aktive Implantate wie zb. Herzschrittmacher, Cochleaimplantate, Neurostimulatoren, implantierbare Medikamentenpumpen, radioaktive Implantate; Nicht aktive Implantate wie z.b. Gelenks-implantate, Knochenschrauben, -nägel und platten, Brustimplantate, Intraokularlinsen, Stents, Aneurysmen- Clips. 23 Medizinprodukte Medizinische Labordiagnostika wie z.b. HIV, HCV, HBV - Tests, Schwangerschaftstests, Blutzuckertests, Harnstreifentests, Medikationsverlaufstests, Intoxikationstests. Medizinische Laborgeräte wie z.b. Laborautomaten zur Blutanalyse, Blutgasanalysegeräte, Blutzuckermessgeräte, PCR. 24 Wien, Seite 12

13 Medizinprodukte Auch Software die Definition eines Medizinproduktes erfüllen! Prinzipiell gilt eigenständige Software als AKTIVES Medizinprodukt (wenn die Definition erfüllt ist). 25 Definition Zubehör Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann. 28 Wien, Seite 13

14 Ausschluss (keine MP sind): Arzneimittel (isd. AMG bzw. der RL 2001/83/EG) Kosmetika (isd. LMSVG bzw. RL 76/768/EWG) menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs (isd BSG) Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs noch für Produkte, die solche Gewebe oder Zellen enthalten (isd GSG) Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, (es sei denn, das Produkt wird unter Verwendung von abgetötetem tierischen Gewebe hergestellt) Natürliche Heilvorkommen Wegfall des Ausschluss der Richtlinie 89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstung Wegfall des Ausschlusses der Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie 29 Medizinprodukte Konformitätsbewertung 30 Wien, Seite 14

15 Marktzugang von Medizinprodukten Risikomanagement, Design Validierung, klinische Validierung, Konformitätsbewertung Benannte Stelle Zuständige Behörde (klinische Prüfung) davor Hersteller Produkt Post market Surveillance, Post market clinical follow-up Medizinproduktevigilanz Benannte Stelle + Zuständige Behörde danach 31 Konformitätserklärung CE - Zeichen Marktzulassung Ein Medizinprodukt wird durch den Hersteller für Konform erklärt ( Konformitätserklärung ) Ggf. unter Involvierung einer Benannten Stelle Damit ist das Produkt im jeweiligen Mitgliedsland und in der gesamten Europäischen Union verkehrsfähig und darf fei verkauft werden. 32 Wien, Seite 15

16 Verkehrsfähigkeit von MP Abgrenzung (z.b. zu anderen Gesetzen) Ist es ein Medizinprodukt? Klassifizierung (AIMD, MD 4 Klassen, IVD 4 Klassen) Welches Risiko geht vom Produkt aus? Grundlegende Anforderungen Erfüllt das Produkt die technischen Anforderungen? - Klinische Bewertung Ist das Produkt klinisch sicher und sinnvoll? - Konformitätsbewertung Existiert eine ausreichende Dokumentation und vollständige Risikoanalyse?" PMS-System Wie ist die Performance im Feld? Ist die RA vollständig? 33 Klassifizierung AIMDD keine Untergliederung Diese Produkte werden bereits als Hoch-Risikoprodukte angesehen. IVDD 3 Klassen: - Allgemeine IVD z.b. klin. Chemie, etc. - IVD zur Eigenanwendung (Heimtests) z.b. Schwangerschaftstest - IVD der Liste B (Anhang II IVDD) z.b. Röteln, Toxoplasmose, PSA, Blutzuckerbestimmung - IVD der Liste A (Anhang II IVDD) z.b. Blutgruppenbestimmung, HIV, HBV, HCV 34 Wien, Seite 16

17 Klassifizierung MDD 4 Klassen: Klasse I, Klasse IIa, Klasse IIb und Klasse III Klassifizierung gemäß Anh. IX der Richtlinie Unterscheidung nach: - Anwendungsdauer (vorübergehend / kurzzeitig / langzeitig) Der direkte Ersatz durch das selbe Produkt gilt als Fortführung! - Invasivität (Körperöffnung/chirurg. invasiv/implantat) - Aktives (therapeutisches/diagnostisches) MP - Anwendungsort (zentrales Kreislaufsystem / ZNS) Insgesamt 18 Regeln 35 Klassifizierung MDD - Neuerungen Eigenständige Software gilt als aktives Medizinprodukt Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, automatisch derselben Klasse zugerechnet wie das Produkt. Am ZNS vorübergehend angewendete chirurgischinvasive Produkte werden höherklassifiziert in Klasse III (Regel 6) Desinfektionsgeräte für invasive Produkte werden höherklassifiziert in Klasse IIb (Regel 15) 36 Wien, Seite 17

18 Marktzugang für Medizinprodukte Prinzipiell ist der Hersteller für die Konformitätsbewertung verantwortlich. In Abhängigkeit des Risikos der Produkte wird er dabei durch eine Benannte Stelle (Notified Body) überwacht; (dies entspricht der behördlichen Zulassung und Überwachung (Betriebsbewilligung) bei Arzneimitteln). 37 Medizinprodukte der Klasse I Hersteller EG-Konformitätserklärung Anhang VII Hersteller Steriles MP der Klasse I (Is) oder MP der Klasse I mit Messfunktion (Im) vollständiges QS-System Anhang II zusätzlich EG-Prüfung Stück oder statistische Prüfung Anhang IV QS-Produktion Anhang V Benannte Stelle QS-Produkt Anhang VI 38 Wien, Seite 18

19 Medizinprodukte der Klasse IIa Hersteller wählt Benannte Stelle vollständiges QS-System ODER EG-Konformitätserklärung Anhang VII Hersteller Ohne Prüfung der Produktauslegung Anhang II EG-Prüfung Stück oder statistische Prüfung Anhang IV zusätzlich Benannte Stelle QS-Produktion QS-Produkt Anhang V Anhang VI 39 Medizinprodukte der Klasse IIb Hersteller wählt ODER Benannte Stelle vollständiges QS-System EG-Baumusterprüfung Anhang IV ohne Prüfung der Produktauslegung Anhang II EG-Prüfung Stück oder statistische Prüfung Anhang IV zusätzlich QS-Produktion Anhang V QS-Produkt Anhang VI 40 Wien, Seite 19

20 Medizinprodukte der Klasse III Hersteller wählt ODER Benannte Stelle vollständiges QS-System EG-Baumusterprüfung Anhang IV + Prüfung der Produktauslegung Anh. II.4 Anhang II EG-Prüfung Stück oder statistische Prüfung Anhang IV zusätzlich QS-Produktion Anhang V 41 Liste der Benannten Stellen Die benannte Stelle kann in der gesamten EU frei gewählt werden. Kriterien: - Sprachbarriere? - Entfernung? - Preis? - Etc. Liste aller Benannten Stellen: 42 Wien, Seite 20

21 Vollständiges QSS Das häufigste System für die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten ist gemäß Anh. II MDD vollständiges Qualitätssicherungssystem. Durch den Recast ist die Anwendung auch für Medizinprodukte der Klasse Is / Im möglich. Die Anforderungen des Anh. II MDD kann z.b. durch ein vollständiges Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO Medizinprodukte Qualitätsmanagementsysteme umgesetzt werden. 43 Änderungen durch 2007/47/EG Klasse IIb MDD: - Die Benannte Stelle prüft die Technische Dokumentation für zumindest eine repräsentative Probe für jede generische Produktgruppe generische Produktgruppe ist eine Gruppe von Produkten mit ähnlichen Verwendungsbestimmungen oder technologischen Gemeinsamkeiten, so dass sie allgemein, also ohne Berücksichtigung spezifischer Merkmale klassifiziert werden können. 44 Wien, Seite 21

22 Änderungen durch 2007/47/EG Klasse IIa: - Die Benannte Stelle prüft die Technische Dokumentation für zumindest eine repräsentative Probe einer jeden Produktunterkategorie Produktunterkategorie ist eine Gruppe von Produkten, die in den gleichen Bereichen verwendet werden sollen oder mit den gleichen Technologien ausgestattet sind. 45 Abgrenzung von Medizinprodukten Medizinprodukte werden gemäß dem bestimmungsgemäßen Hauptwirkmechanismus (z.b. von Arzneimitteln) abgegrenzt. Abgrenzung erfolgt typischerweise durch den Hersteller; Bei Unklarheit gibt des die Möglichkeit der behördlichen Abgrenzung durch das BASG (Antrag gem. 5a MPG) Abgrenzung zu: Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Nahrungsergänzungsmitteln, Wellness-Geräten, Waren aller Art (z.b. Elektrogeräte, etc.) 46 Wien, Seite 22

23 Abgrenzung des Produktes Der Hersteller legt die Zweckbestimmung des Produktes fest und beschreibt diese. Der Hersteller muss nachweisen, dass das Produkt mit seiner Zweckbestimmung unter die Definition des MPG fällt, und keine Ausschlussgründe anwendbar sind. Das Produkt kann als Medizinprodukt abgegrenzt werden. 47 Technische Dokumentation Produktdefinition Zweckbestimmung besteht aus: Vorgesehener Anwendungszweck Indikation Kontraindikation und wird vom Hersteller festgelegt. Je universeller die Produktdefinition ausgelobt ist, desto breiter müssen die Nachweise / Validierungen vorliegen! 48 Wien, Seite 23

24 Technische Dokumentation Produktdefinition Hilft gegen alles muss durch Nachweise (typischerweise klinische Prüfungen, wissenschaftliche Literatur, etc.) belegt werden können. Einschränkungen in der Anwendung ergeben sich auch aus nicht vorliegenden Nachweisen der klinischen Wirksamkeit! Konsistenz zwischen Konformitätsbewertung und Werbung (schriftlich wie auch mündlich!) 49 PMS Post Market Surveillance 50 Wien, Seite 24

25 Definition der Meldepflicht Jeder Anwender muss Vorkommnisse mit Medizinprodukten sammeln und unverzüglich an die Behörde melden ( 70 MPG). Des Weiteren muss jeder Inverkehrbringer (Einzel-, Zwischen-, Groß-, -Händler, ) sowie jeder Hersteller alle Vorkommnisse mit einem MP unverzüglich an die Behörde melden. ZIEL: Patientensicherheit! 51 Post-Market Surveillance (PMS) Arzt ärztliche Direktion PMS, Kunden- und Patientenbeschwerden Recherchen, Info BASG Anwenderinformation Field safety corrective action Vigilanz Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Vigilanz Hersteller Recherchen, Anweisungen BASG CAPA Warnung durch das BASG! 52 Wien, Seite 25

26 PMS der Meldevorgang Was ist zu melden (Meldepflicht für Anwender UND Inverkehrbringer) alle schwerwiegenden Vorkommnisse (inkl. Beinahe-Vorkommnisse ) unbekannte schwerwiegende Nebenwirkungen oder Häufungen v. Nebenwirkungen, unbekannte wechselseitige Beeinflussungen und schwerwiegende Qualitätsmängel. Zusätzlich durch den Hersteller / Inverkehrbringer: alle Korrekturmaßnahmen im Feld spätestens bei Einleiten der FSCA 53 Kriterien für die Meldepflicht: Schwerwiegend: Schwerwiegend sind Ereignisse die: tödlich oder lebensbedrohlich sind, zu bleibenden Schäden führen eine stationäre Behandlung oder eine Verlängerung des stationären Aufenthaltes erforderlich machen Ebenfalls schwerwiegend sind Ereignisse oder Nebenwirkungen, die zu folgendem führen: Schädigung eines Feten, dessen Tod oder eine angeborene Fehlbildung oder Auftreten eines bösartigen Tumors 54 Wien, Seite 26

27 PMS der Meldevorgang Wem und wie ist in welcher Frist zu melden? Alle in Österreich aufgetreten Vorkommnisse und Alle in Österreich durchgeführten FSCAs (Hersteller und Händler) sind unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (siehe 70) zu melden! Die Meldung sollte mittels Formular erfolgen: Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. 55 Meldepflicht - 68 MPG Definition UNVERZÜGLICH = IMMEDIATELY (gem. MEDDEV 2.12/1): without any delay that could not be justified Ohne nicht-begründbarer Verzögerung Gefährdung für die Allgemeinheit (z.b. HIV, CJK, Wahrscheinlichkeit für viele Todesfälle in kurzer Zeit) Unverzüglich, längsten jedoch 2 Tage Tod oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung: Unverzüglich, sobald Verbindung zwischen Vorkommnis und Medizinprodukt erkannt, solange unklar spätestens nach 10 Tagen Andere (z.b. Beinahe Vorkommnis): Unverzüglich wenn Verbindung zwischen Vorkommnis und Medizinprodukt erkannt, solange unklar spätestens nach 30 Tagen 56 Wien, Seite 27

28 x Nach der Meldung Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bewertet die Meldungen. - Die Bewertung erfolgt typischerweise unter Einbindung des Hersteller und ggf. betroffener Anwender. Basierend auf der zugrunde liegenden Ursache für ein Vorkommnis (Produktionsfehler, Designfehler, Anwendungsfehler, mangelhafte Gebrauchsanweisung, etc.) werden erforderliche Maßnahmen (Field Safety Corrective Action FSCA) bestimmt. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird koordiniert und ggf. überwacht. 58 Wien, Seite 28

29 Wien, Seite 29

Das BASG / AGES PharmMed

Das BASG / AGES PharmMed CMI-WORKSHOP Dipl.-Ing. Meinrad Guggenbichler Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Das BASG / AGES PharmMed Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die Aufsichtsbehörde

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG

MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG MEDIZINPRODUKTEABGABENVERORDNUNG Wer ist abgabepflichtig? Jede natürliche und juristische Person, die Medizinprodukte an Letztverbraucher entgeltlich abgibt. Unter Abgeben ist in diesem Fall die entgeltliche

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz

Software. Martin Zauner. martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100. FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz Martin Zauner martin.zauner@fh-linz.at +43 (0)732 804 52100 FH Oberösterreich - Studiengang Medizintechnik Garnisonstrasse 21 A 4020 Linz 1 Gesundheitswesen Zusammenwachsen zweier Welten bringt neue Herausforderungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Software als Medizinprodukt

Software als Medizinprodukt Software als Medizinprodukt DI Dr. Gerhard Wrodnigg, MSc. TÜV AUSTRIA SERVICES Software als Medizinprodukt Wann ist Software ein Medizinprodukt? Änderung der RL 93/42/EWG durch 2007/47/EG Qualification

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de

Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de ISO/IEC 62304 Medizingeräte-Software Referent: Mathias Notheis Kontakt: Mathias.Notheis@dqs.de DQS Medizin nprodukte GmbH Übersicht Basics Wann ist ein MP Software? Markteinführung vor der 62304 alles

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Open Source Software als Medizinprodukt

Open Source Software als Medizinprodukt Open Source Software als Medizinprodukt 1 Begrüßung Innovativer PACS-Hersteller seit 1996 seit 2005 im OsiriX Projekt dabei Marktführer im DICOM Paperprinting 2 Themen Open Source Software (OSS) OsiriX

Mehr

Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden aber nicht einfacher!

Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden aber nicht einfacher! Medizinprodukte Sonderanfertigungen Dr. Reinhard Berger PharmMed Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz 11. Juli 2009 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind die Privatmeinung der

Mehr

Klinische Bewertung & Marktbeobachtung

Klinische Bewertung & Marktbeobachtung Klinische Bewertung & Marktbeobachtung, Senior Regulatory Affairs Manager EU: Medical Device Recast Es bleibt kaum ein Stein mehr auf dem anderen Sicherheits- und Leistungsanforderungen an ein Medizinprodukt

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Know-How für die Medizintechnik

Know-How für die Medizintechnik CMI-WORKSHOP Know-How für die Medizintechnik Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang Grundlegende Anforderungen Harmonisierte Normen Technische Dokumentation Regulatory Compliance Solutions

Mehr

AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern

AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern 1 AGES-Gespräche Medizinprodukte Inspektionen von Herstellern DI Meinrad Guggenbichler AGES PharmMed Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind

Mehr

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten

Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015

Mehr

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar?

Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? Stellen Gesundheits- und Medizin Apps ein Sicherheitsrisiko dar? 04.06.2013 Medical Apps 2013 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 2013 ISiCO Datenschutz GmbH All rights reserved 2 1 Chancen und Risiken

Mehr

Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt

Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt Vigilanzsystem und Marktüberwachung für den Medizinproduktemarkt Meine Bemerkungen sind nicht zwangsläufig die offizielle Meinung der AGES PharmMed DI Dr. René Stempfer, MSc AGES PharmMed, Institut Inspektionen,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Medizinproduktegesetz. Update für den Anwender

Medizinproduktegesetz. Update für den Anwender Medizinproduktegesetz Update für den Anwender Dipl.-Ing. Meinrad Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz MUW - Koordinierungszentrum klinische Studien - KKS Wien, 20. September 2010 Disclaimer:

Mehr

Wir heissen Sie herzlich willkommen zum Seminar 100 Tage neue MDD. Dr. Karin Schulze

Wir heissen Sie herzlich willkommen zum Seminar 100 Tage neue MDD. Dr. Karin Schulze Wir heissen Sie herzlich willkommen zum Seminar 100 Tage neue MDD Dr. Karin Schulze Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme Bernstrasse 103, 3052 Zollikofen, +41 31 910 35 35 headoffice@sqs.ch,

Mehr

Die Risiken von morgen: Anpassungen der EG-Richtlinien und ihre Folgen

Die Risiken von morgen: Anpassungen der EG-Richtlinien und ihre Folgen Die Risiken von morgen: Anpassungen der EG-Richtlinien und ihre Folgen Risiken erkennen, minimieren, finanzieren heute und morgen SAQ Fachgruppe Medizinprodukte Hersteller, 22.3.2007, Zofingen Monika Gattiker

Mehr

elmug4future 2015 Friedrichroda Solutions for Industry and R&D EU-Konformitätsverfahren für medizinische Software nach Produktklassen

elmug4future 2015 Friedrichroda Solutions for Industry and R&D EU-Konformitätsverfahren für medizinische Software nach Produktklassen EXCO. elmug4future The Quality 2015 Friedrichroda Company Solutions for Industry and R&D für medizinische Software nach Produktklassen Technologiekonferenz elmug4future 2015 Friedrichroda 01.07.2015 /

Mehr

Hinweise zum elektronischen Meldeformular

Hinweise zum elektronischen Meldeformular BASG / AGES Institut Überwachung Traisengasse 5, 1200 Wien, Österreich Hinweise zum elektronischen Meldeformular Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) hat gemeinsam mit dem BfArM ein

Mehr

Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem

Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Referent: Ralf Kitschmann Seite 1/ 09-2009 30 MPG*, Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte * Achtung:

Mehr

Neuerungen im Medizinprodukterecht Konsequenzen für Hersteller

Neuerungen im Medizinprodukterecht Konsequenzen für Hersteller Neuerungen im Medizinprodukterecht Konsequenzen für Hersteller Dr. Michael Rinck ZPT St.Ingbert, 04. Juni 2009 Übersicht Änderung der gesetzlichen Regelungen in Europa Medizinprodukte Angrenzende Bereiche

Mehr

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter

Mehr

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT

DOT. implantsource. Qualitätsmanagement. Innovative Produkte für die Medizin. Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT DOT implantsource Qualitätsmanagement Innovative Produkte für die Medizin Prof. Dr. H.- G.Neumann DOT Medizinprodukt - Begriff Medizinprodukte Medizinprodukte nach 3 MPG sind alle einzeln oder miteinander

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Medizintechnik und IT

Medizintechnik und IT Medizintechnik und IT Software als Medizinprodukt Alarmierung St.-Marien-Hospital Lünen 10.12.2013 1 MDD 2007/47/EG - Software Software als solche ist ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller

Mehr

Klassifizierung von Medizinprodukten

Klassifizierung von Medizinprodukten Klassifizierung von Medizinprodukten Die Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG sieht vor, dass jedes Medizinprodukt einer bestimmten Klasse zugeordnet werden muss. Von dieser Zuordnung hängt das weitere

Mehr

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung)

PLM: Privat Label Manufacturer (Kunde der OEM-PLM-Beziehung) OEM: Original Equipment Manufacturer (Lieferant der OEM-PLM-Beziehung) 1 Anwendsbereich Prüf der Produktdokumentation im Falle von Privat Label Herstellern gemäß OEM Verfahren Zu verwenden bei neuen Anträgen zur Zertifizier und bei Stichprobenprüfen im Rahmen der regelmäßigen

Mehr

8.5. Medizinproduktegesetz

8.5. Medizinproduktegesetz 8.5. Medizinproduktegesetz 1 Zweck des Gesetzes http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/ 3 Begriffsbestimmungen Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten beim Einsatz von Medizinprodukten aus Betreibersicht 17.06.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza

MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael

Mehr

Open Source Software als Medizinprodukt. am Beispiel OsiriX Medconf 2009, 16.10.2009 Stephan Popp, aycan Digitalsysteme GmbH

Open Source Software als Medizinprodukt. am Beispiel OsiriX Medconf 2009, 16.10.2009 Stephan Popp, aycan Digitalsysteme GmbH Open Source Software als Medizinprodukt am Beispiel OsiriX Medconf 2009, 16.10.2009 Stephan Popp, aycan Digitalsysteme GmbH 1 Begrüßung Innovativer PACS-Hersteller seit 1996 seit 2005 im OsiriX Projekt

Mehr

Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten

Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten IG NOOPS 08.06.2012 Rechtliche Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten Andrea Schütz Frikart Inspektor Marktkontrolle Medizinprodukte andrea.schuetzfrikart@swissmedic.ch Swissmedic Schweizerisches

Mehr

Erstes Kapitel: Einleitung 15

Erstes Kapitel: Einleitung 15 Erstes Kapitel: Einleitung 15 A. Problemstellung 15 I. Relevanz von Medizinprodukten für die Gesundheitsversorgung 15 II. Zunehmende Verbreitung von medizinischen Einmalprodukten 17 III. Grundidee der

Mehr

Kundenfragebogen zur Zertifizierung von Managementsystemen

Kundenfragebogen zur Zertifizierung von Managementsystemen Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen und senden Sie uns diesen Fragebogen per Fax (0316/873-107395) oder Mail (pmg@tugraz.at) retour. 1. Allgemeine Informationen Allgemeine Angaben zum Unternehmen:

Mehr

Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten

Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten Anforderungen der Medizinprodukte- Richtlinie an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink Hochschule Mannheim SS 2013 A. Fink Seite 1 Steigen wir ein Wo und wie kommt der Medizintechnik-Ingenieur

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Vorwort... V A. Einleitung... 1 1 Grundsätzliches... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Begriffsbestimmungen,Definitionen... 5 3.1 Medizinprodukt... 5 3.1.1 AktiveMedizinprodukte... 7 3.1.2 Sonderproblem: Software

Mehr

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung Hygieneforum Sande 19.06.2014 Meldung von Vorkommnissen nach der Medizinproduke-Sicherheitsplanverordnung www.klinikum-bremen-ldw.de Klinikum Links der Weser Senator-Weßling-Str. 1 28277 Bremen Meldung

Mehr

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege

Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege. Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent für Hilfsmittelversorgung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. Fachgebiet

Mehr

Medizinprodukte im Handgepäck

Medizinprodukte im Handgepäck Medizinprodukte im Handgepäck Hannes Mühlenberg Consultant Medical Devices 2014 infoteam Software AG V 3 Seite 1 Motivation Medizinprodukte auf Reisen Grenzüberschreitende Nutzung von Medizinprodukten

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten

Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten Medizinprodukte - was Hersteller und Händler wissen sollten I. Medizinprodukte ein Überblick 1. Anwendungsbereich des Gesetzes über Medizinprodukte Schon der Begriff der Medizinprodukte ist nicht leicht

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen

Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Nominative und gesetzliche Grundlagen zur Aufbereitung von Endoskopen Dr. med. univ. Sebastian Werner 1,2 1 HygCen Austria GmbH, Bischofshofen 2 Abteilung für Hygiene, Sozial und Umweltmedizin, Ruhruniversität

Mehr

Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus. Dr. Andreas Zimolong

Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus. Dr. Andreas Zimolong Medizintechnik und Informationstechnologie im Krankenhaus Dr. Andreas Zimolong DIN EN 80001-1:2011 Anwendung des Risikomanagements für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten Teil 1: Aufgaben, Verantwortlichkeiten

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren

Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 1 Verteilung der Verantwortlichkeiten zuvor, Anzeigeverfahren Politische Ebene Bundesbehörden Ministerien, insbesondere

Mehr

EN 80001-1. Risikomanagement für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten

EN 80001-1. Risikomanagement für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten EN 80001-1 Risikomanagement für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten Kontakt: gsm Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH Ing. Lukas Dolesch Leitermayergasse 43 1180 Wien Tel.: 0043

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Risikomanagement bei Medizinprodukten

Risikomanagement bei Medizinprodukten Risikomanagement bei Medizinprodukten 10. Jahrestagung der AAL 24./25. September 2010 Stuttgart 2010 mdc medical device certification GmbH Risikomanagement 1 Regulatorische Grundlagen Richtlinie 93/42/EWG

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION 24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission

Mehr

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV 9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen

Mehr

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen

Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Unser Leitbild. Medizinprodukte. Unverzichtbar für das Leben. Interessensvertretung der Medizinprodukte-Unternehmen Austromed UNSER Leitbild 1. AUSTROMED UNSERE MISSION 2. AUSTROMED MEDIZINPRODUKTE SIND

Mehr

1.1 Inhaltsverzeichnis

1.1 Inhaltsverzeichnis Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen

Mehr

Bereich. Thomas Kauer

Bereich. Thomas Kauer Aktuelle Entwicklungen im PACS- Bereich Thomas Kauer Überblick Aktuelle Entwicklungen im PACS-Bereich Im Tagungsverlauf g Aktuelle Entwicklungen im PACS-Bereich Drei weitere Aspekte Non-DICOM-Bilddatenmanagement

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Medizinprodukte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen - eine Alternative zur Arzneimittelzulassung

Medizinprodukte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen - eine Alternative zur Arzneimittelzulassung Medizinprodukte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen - eine Alternative zur Arzneimittelzulassung Dr. Nicole Armbrüster 20. Bernburger Winterseminar 23./24. Februar 2010 analyze & realize ag Waldseeweg 13467

Mehr

R.Berger. Gesellschaft für Risikomanagement. Handout Mai Regulatory strategy

R.Berger. Gesellschaft für Risikomanagement. Handout Mai Regulatory strategy Themen Regulatory strategy Competence mall initiative Dr. Reinhard Berger PharmMed Austria Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Haemovigilanz 27. Mai 2008 Aufgaben und Organisation der AGES Pharm-Med

Mehr

Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de

Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de R E C H T S A N W Ä L T E Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Wissenschaftlicher Nachweis von Wirksamkeitsaussagen in der Medizinproduktewerbung

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Umsetzung der Hygienerichtlinien

Umsetzung der Hygienerichtlinien Umsetzung der Hygienerichtlinien Andrea Percht, MBA Hygienefachkraft allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für f r Hygiene Richtlinien Diese Leitlinie wurde auf Basis des Medizinproduktegesetzes

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 01.12.2016 in Wiesbaden Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche und

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Softwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009

Softwarevalidierung aus Anwendersicht. DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009 Softwarevalidierung aus Anwendersicht DGSV Kongress / Dr. B. Gallert / Fulda / 16.10.2009 Softwarevalidierung aus Anwendersicht Geräte mit automatischen Prozessabläufen zur Aufbereitung von Medizinprodukten

Mehr

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)

Anhang V EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Know-How für die Medizintechnik

Know-How für die Medizintechnik Know-How für die Medizintechnik Expertensysteme als Medizinprodukt. Voraussetzungen, Zulassungskriterien und Zertifizierung EDV - Systeme in der Onkologie am 4.4.2014 in Meran DI Martin Schmid 1 / 19 en.co.tec

Mehr

Biologische Sicherheitsprüfungen nach DIN EN ISO 10993

Biologische Sicherheitsprüfungen nach DIN EN ISO 10993 Biologische Sicherheitsprüfungen nach DIN EN ISO 10993 Referentin: Kontakt: Mirjam Ruess Mirjam.Ruess@dqs.de Seite 1/ 10-2009 Inhalt 1. Klassifizierung von Medizinprodukten 2. Regulatorische Vorgaben 3.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.8.2007 7.7.2010 9.10.1999. EN 12322:1999/A1:2001 31.7.2002 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.4.2002) 19.8.

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.8.2007 7.7.2010 9.10.1999. EN 12322:1999/A1:2001 31.7.2002 Anmerkung 3 Datum abgelaufen (30.4.2002) 19.8. C 22/30 Amtsblatt der Europäischen Union 24.1.2013 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen. CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das

Mehr

Sicherheit von Medizinprodukten. Vigilanzsystem und Meldepflichten

Sicherheit von Medizinprodukten. Vigilanzsystem und Meldepflichten Sicherheit von Medizinprodukten Vigilanzsystem und Meldepflichten Dr. Reinhard Berger PharmMed Austria Institut Medizinprodukte & Haemovigilanz 5. Mai 2007 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages sind

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Von der Idee zur CE-Kennzeichnung

Von der Idee zur CE-Kennzeichnung Von der Idee zur CE-Kennzeichnung R n B Medical Software Consulting GmbH Andreas Böhler Fachhochschule Linz office@rnb-consulting.at Idee bis CE 2015/12/02 1 / 34 Agenda Überblick Überblick 1 Das Problem

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt?

Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt? Was ist für den Anwender interessant und wie kommen Produkte auf den Markt? 3. Workshop Neue Horizonte für metallische Biomaterialien http://medalt.h-e-s.de/image/image_gallery?img_id=30298747 http://www.ifam-dd.fraunhofer.de/de/zellulare_metallische_werkstoffe/offenzellige_metallschaeume/technologie/biomaterialien/werkstoffe/_jcr_content/stage/image.img.jpg/1317812850007.jpg

Mehr

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten 1 Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede 2 Überblick Begriffe relevante Regularien und Gesetze GCP bei KP mit Medizinprodukten Antragstellung und Genehmigung

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

für die Aufbereitung von Medizinprodukten

für die Aufbereitung von Medizinprodukten Die Bedeutung der Biokompatibilität für die Aufbereitung von Medizinprodukten Dr.-Ing. Ute Müller, Geschäftsführer BMP Labor für medizinische Materialprüfung GmbH, Aachen Inhalt Einordnung der Biokompatibilität

Mehr

Der Medizinprodukteberater. Dr. Frank Stein Ingenieur für Physikalische Technik/Biomedizinische Technik

Der Medizinprodukteberater. Dr. Frank Stein Ingenieur für Physikalische Technik/Biomedizinische Technik Der Medizinprodukteberater Dr. Frank Stein Ingenieur für Physikalische Technik/Biomedizinische Technik Agenda 1. Definition des Begriffs Medizinprodukt 2. Der Begriff des Medizinprodukteberaters 3. Aufgaben

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund

Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund Kompakt: Anforderungen an Medizinprodukte, 26.04.2016 in Unna bei Dortmund Ausblick auf die neue EU-Verordnung Überblick und Zusammenhänge der Regelwerke Weg zum CE-Kennzeichen Grundlagen für Verantwortliche

Mehr

MEDIZIN DIGITAL: APP STATT ARZT? RECHTLICHE ASPEKTE ZU MEDIZINISCHEN APPS

MEDIZIN DIGITAL: APP STATT ARZT? RECHTLICHE ASPEKTE ZU MEDIZINISCHEN APPS 2. BAYERISCHER TAG DER TELEMEDIZIN AM PULS DER TELEMEDIZIN 2. APRIL 2014, MÜNCHEN WORKSHOP 7: MEDIZINISCHE APPS NUTZEN UND ANFORDERUNGEN MEDIZIN DIGITAL: APP STATT ARZT? RECHTLICHE ASPEKTE ZU MEDIZINISCHEN

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Umsetzung der Vorschriften durch Hersteller und Lieferanten

Umsetzung der Vorschriften durch Hersteller und Lieferanten Umsetzung der Vorschriften durch Hersteller und Lieferanten -Medizinprodukterecht - Dipl.-Ing. M. Gminder, Philips GmbH, UB Healthcare, Hamburg Umsetzung der Vorschriften durch Hersteller und Lieferanten

Mehr

26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008. Entschließung. Klinische Studien in der Medizintechnik

26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008. Entschließung. Klinische Studien in der Medizintechnik 26. Sitzung des Gesundheitsforschungsrates (GFR) am 12. Dezember 2008 Entschließung Klinische Studien in der Medizintechnik Auf Anregung seines Medizintechnischen Ausschusses hat der Gesundheitsforschungsrat

Mehr

Managementbewertung Managementbewertung

Managementbewertung Managementbewertung Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen

Mehr

Regulative Aspekte der Aufbereitung chirurgischer Implantate

Regulative Aspekte der Aufbereitung chirurgischer Implantate Regulative Aspekte der Aufbereitung chirurgischer Implantate 35.Veranstaltung des Arbeitskreis Infektionsprophylaxe 16. Oktober 2012 in Potsdam 17.Oktober 2012 in Leipzig 1 Person Anja Fechner Dipl.-Ing.

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren

Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren VDE-MedTech Tutorial Software-Entwicklungsprozesse zertifizieren Dipl.-Ing. Michael Bothe, MBA VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH BMT 2013 im Grazer Kongress 19.09.2013, 10:00-10:30 Uhr, Konferenzraum

Mehr

Nicht Invasiv. Regel 1-4. D:\flash_work\Klassifizierung von MP\DOC\flow_chart_1.odg Version 2.5 Nicht Invasiv Andreas Hilburg

Nicht Invasiv. Regel 1-4. D:\flash_work\Klassifizierung von MP\DOC\flow_chart_1.odg Version 2.5 Nicht Invasiv Andreas Hilburg Nicht nvasiv Regel 1-4 Start 0.0.0 Produkt invasiv? Dringt das Produkt, durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz oder teilweise in den Körper ein? 1.1.0 2.0.0 Regel 2 Produkt für die

Mehr