Grenzüberschreitende Nachlassplanung USA/Deutschland. Vermögen in den USA richtig schenken und vererben

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1 Grenzüberschreitende Nachlassplanung USA/Deutschland Vermögen in den USA richtig schenken und vererben

2 Grenzüberschreitende Erbschaften stellen deutsche Erben zunehmend vor erhebliche Fragen und Schwierigkeiten. Mit dem White Paper Grenzüberschreitende Nachlassplanung USA/Deutschland möchten wir verschiedene Problemkreise und Fragen, aber auch Antworten und Lösungen grenzüberschreitender Erbschaften aufzeigen. Der Fokus soll dabei auf Erbschaften liegen, bei denen der Erblasser seinen deutschen Erben Vermögenswerte in den USA hinterlässt. Ein Überblick darüber, ob deutsches oder amerikanisches Erbrecht Anwendung findet, Grundzüge des U.S.-amerikanischen Erbrechts und beispielhafte Praxisfälle sollen dem Verständnis und dem Einstieg in dieses komplexe und umfangreiche Thema dienen. 2 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

3 Einführung

4 Das Vermögen der Deutschen Globale Investitionen und Vermögensanlagen Das Vermögen der Deutschen besteht nicht nur aus rein inländischen, sondern zunehmend auch aus ausländischen Vermögenswerten. In den letzten Jahrzehnten erschloss sich insbesondere der Mittelstand durch grenzüberschreitende Investitionen ausländische Märkte und erwarb dabei erhebliche ausländische Vermögenswerte. Dabei wurden in den jeweiligen Ländern beispielsweise Gesellschaften gegründet oder andere Beteiligungen eingegangen. Die grenzüberschreitenden Investitionen waren neben den geschäftlichen Aktivitäten vor allem auch durch die private Vermögensanlage motiviert. Neben Guthaben auf Bankkonten, Depots mit Aktien und anderen Wertpapieren zählen insbesondere auch Zweitwohnsitze und Sommerresidenzen mit Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen zu den bevorzugten ausländischen Vermögenswerten. Zukünftige Entwicklung Der Trend, in U.S.-amerikanische Märkte zu investieren und dabei hohe Vermögenswerte zu erwerben, wird anhalten. Globale Investitionen und Anlagen werden auch zukünftig durch geschäftliche, freundschaftliche und familiäre Kontakte gefördert. Es ist zu erwarten, dass durch digital vernetzte Märkte sowie eine einfachere und effektivere Kommunikation grenzüberschreitende Konzernstrukturen und private Anlagen weiter wachsen werden und dadurch das Vermögen der Deutschen noch internationaler gestreut sein wird. Diese voranschreitende Entwicklung erfordert es, dass die Nachfolge- und Erbschaftsplanung die ausländischen Vermögenswerte berücksichtigt. Eine frühzeitige und umfassende Nachlassplanung sowie eine fachliche Beratung sind ein Garant dafür, dass Unwegsamkeiten im Falle des Ablebens gar nicht erst auftreten und das Privatvermögen auch zukünftigen Generation möglichst ungeschmälert zur Verfügung steht. Fallstricke bei der Nachlassplanung Komplexität grenzüberschreitender Erbschaften Dem Vermögen, das Familienunternehmen oder Privatpersonen in den USA halten, muss bei der Nachlassplanung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Werden U.S.-amerikanische Vermögenswerte bei der Nachlassplanung in letztwilligen Verfügungen gar nicht oder nur aus Sicht des deutschen Erbrechts berücksichtigt, kann es zudem im Erbfall zu Problemen bei der Geltendmachung der Erbenstellung in den USA kommen. Ebenso kann die konfligierende Errichtung von letztwilligen Verfügungen im In- und Ausland die Erben bei der Abwicklung des Nachlasses vor große Schwierigkeiten stellen. Unterschiedliche Regelungen und Verfahrensvorschriften Anders als bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union, wo ein Harmonisierungsprozess in rechtlicher Hinsicht eingesetzt hat, sind grenzüberschreitende Erbschaften im Verhältnis USA und Deutschland immer noch von hoher Komplexität geprägt. 4 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

5 Anwendbares Recht für einen grenzüberschreitenden Erbfall

6 Kollision zweier Rechtsordnungen Anwendbares Recht Erbt eine deutsche Person in den USA belegenes Vermögen, stellt sich die Frage, ob deutsches oder U.S.-amerikanisches Erbrecht Anwendung findet. Nach welchen Vorschriften und in welchem Umfang das eigene oder ein ausländisches Recht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall Anwendung findet, bestimmt jedes Land nach eigenen Vorschriften. Diese Vorschriften werden als das Internationale Privatrecht oder Kollisionsrecht bezeichnet. Immer dann, wenn zwei Rechtsordnungen durch grenzüberschreitende Sachverhalte miteinander kollidieren, muss im jeweiligen Land geprüft werden, ob für den Sachverhalt die eigenen Vorschriften Anwendung finden oder die des anderen Landes. Bei den USA tritt hinzu, dass jeder Bundesstaat grundsätzlich eigene Regeln aufstellen kann, diese also nicht wie in Deutschland für alle Bundesländer einheitlich geregelt sind. Auswirkungen der Rechtswahl Je nachdem, ob Ausgangspunkt der rechtlichen Untersuchung des Erbfalls Deutschland oder ein Bundesstaat der USA ist, kann das Ergebnis gleich lauten oder auch völlig unterschiedlich ausfallen, und das auch noch je nachdem, ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen betroffen ist. Welches Recht als Ausgangspunkt genommen wird, hängt im Ergebnis davon ab, in welchem Land ein Gericht oder eine öffentliche Stelle eine Entscheidung zu dem Sachverhalt treffen muss. Im konkreten Fall heißt das meistens, dass jemand Ansprüche auf das in einem bestimmten Land belegene Vermögen erhebt. Dies kann sowohl die Wahrung der Eigentümerstellung des Erben in Deutschland betreffen als auch die Geltendmachung von Ansprüchen eines Erben gegen unberechtigte Verfügungen über Vermögensgegenstände im Ausland. Bei Vermögen im In- und Ausland gibt es für den deutschen Erben also immer zwei Seiten zu bedenken: die Abwehr von Ansprüchen aus dem Ausland auf deutsche Vermögenswerte und die Geltendmachung von Ansprüchen auf ausländisches Vermögen. Anzuwendendes Recht aus deutscher Sicht Bisherige Rechtslage Für die Frage, welches Recht aus deutscher Sicht bei einem Erbfall anzuwenden ist, knüpfte das deutsche Kollisionsrecht bislang an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an. Ein deutscher Erblasser vererbte daher grundsätzlich nach deutschem Erbrecht. Für Immobilien und bewegliche Güter gab es Ausnahmen insoweit, als für diese das Recht des Staates Vorrang hatte, in dem diese sich befinden. 6 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

7 Künftige Rechtslage nach der EU-Erbrechtsverordnung EU-Erbrechtsverordnung Nach der EU-Erbrechtsverordnung 1 gilt für Sterbefälle ab dem 17. August eine neue Rechtslage. Anders als der Titel der Verordnung vermuten lässt, gilt diese gegenüber sämtlichen Drittstaaten und nicht nur gegenüber anderen europäischen Staaten. Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung auf das deutsche Recht Künftig knüpft das deutsche Kollisionsrecht nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an. Eine Definition, was unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, enthält die Verordnung allerdings nicht. Jedenfalls ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht mit dem Wohnsitz identisch. Der gewöhnliche Aufenthalt ist anhand einer Vielzahl von Indizien und Kriterien zu bestimmen. Bei dieser Gesamtbeurteilung sind beispielsweise die Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod miteinzubeziehen: Wie oft und wie lange hält er sich in welchem Staat auf? Hat er besondere Bindungen zu einem Staat, insbesondere familiärer und sozialer Art? Als weitere Indizien können auch die Staatsangehörigkeit und Vermögensgegenstände dienen, ebenso der Arbeitsplatz und Kenntnisse der Landessprache. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, muss für jeden Einzelfall immer gesondert geprüft werden. Problematisch ist dies insbesondere bei Personen, die eine Hälfte des Jahres im Ausland und die andere in Deutschland verbringen. Deutschland akzeptiert auch im Ausland errichtete letztwillige Verfügungen Im Ausland errichtete letztwillige Verfügungen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Mit dem Beitritt Deutschlands zum Haager Testamentsformabkommen werden nur geringe formale Anforderungen an die letztwillige Verfügung des Erblassers gestellt. Danach erkennt Deutschland letztwillige Verfügungen immer dann an, wenn sie beispielsweise den Formvorschriften des Ortes entsprechen, an dem der Erblasser seine letztwillige Verfügung verfasst hat oder an dem sich das zu überlassende unbewegliche Vermögen befindet. Die Formvorschrift kann auch nach dem Recht des Ortes bestimmt werden, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Verfassens der letztwilligen Verfügung oder des Todes hatte. Ebenfalls können die Formvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, Anwendung finden. 1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kurz: EU-ErbVO; Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. 2 Gemäß Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 EU-ErbVO. mayer brown 7

8 Anzuwendendes Recht aus U.S.-amerikanischer Sicht Bei der Anwendung des U.S.-amerikanischen Rechts muss zunächst beachtet werden, dass es kein einheitliches U.S.-amerikanisches Erbrecht gibt. Vielmehr sind bei der Bewertung grenzüberschreitender Erbfälle sowohl das U.S.-amerikanische Bundesrecht als auch das Erbrecht des jeweiligen Bundesstaates zu berücksichtigen. Das U.S.-amerikanische Kollisionsrecht auf Bundesebene als auch auf Ebene einer Reihe von Bundesstaaten, wie beispielsweise Florida, unterscheidet grundsätzlich zwischen dem immobilen Vermögen (immovables) und dem beweglichen Hab und Gut (movables). Für Immobilien wie Grundstücke knüpft das Kollisionsrecht an den Belegenheitsort an. Für sonstiges bewegliches Vermögen wie Gegenstände oder Konten knüpft das Kollisionsrecht dagegen grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers (domicile) an. Dabei umfasst der Begriff des Wohnsitzes mehr als den so nur in Deutschland ausgeprägten melderechtlichen (Erst-)Wohnsitz. Vielmehr wird domicile ebenfalls häufig als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verstanden und demnach als den Ort, zu dem der Verstorbene die engste Beziehung hatte. Die Anforderungen an den Nachweis sind den oben zur neuen deutschen Anknüpfung genannten ähnlich. Die USA sind zwar dem Haager Testamentsformabkommen nicht beigetreten, dennoch haben die meisten Bundesstaaten vergleichbare Kollisionsregeln hinsichtlich der Anerkennung letztwilliger Verfügungen, die im Ausland errichtet wurden. Im Einzelfall muss aber geprüft werden, ob beispielsweise die Form für die letztwillige Verfügung des Herkunftslands des Verstorbenen anerkannt wird. Häufig erfolgt eine Anerkennung nur dann, wenn der Verstorbene seinen domicile nicht in den USA hatte. 8 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

9 Merkmale und Besonderheiten des U.S.-amerikanischen Erbrechts

10 U.S.-amerikanisches Erbrecht Wie in Deutschland fallen bestimmte Vermögensgegenstände wie Lebensversicherungsansprüche nach U.S.-amerikanischem Erbrecht nicht in den Nachlass, sondern werden gesondert übertragen. Daneben bestehen in den USA Eigentumsformen, die mit dem Todesfall einen Eigentumsübergang per Gesetz zum Beispiel auf Ehegatten vorsehen. Auch besondere Formen des Ehegüterrechts wie Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft können erhebliche Auswirkungen auf die Verfügung per letztwilliger Verfügung haben. Der Großteil der Vemögenswerte ist aber wie in Deutschland der erbrechtlichen Gestaltung zugänglich. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings darin, dass der Nachlass (estate) als ein Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen wird. In Deutschland geht der Nachlass im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Erben über und in diesem auf. Nach dem U.S.-amerikanischen Erbrecht wird der Nachlass zunächst dem Erblasser zugeordnet und von einem Nachlasspfleger (personal representative) vertreten. Anders als in Deutschland gibt es daher in den USA faktisch immer eine Nachlasspflegschaft oder bei zusätzlichen Befugnissen sogar eine Testamentsvollstreckung. Daneben kennt das U.S.-amerikanische Erbrecht keine Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer, sondern nur Begünstigte (beneficiaries). Ferner kennt das U.S.-amerikanische Erbrecht das das deutsche Erbrecht prägende Pflichtteilsrecht für Ehegatten und Kinder nicht. Neben bundesstaatlichen gesetzlichen Erbfolgeregeln spielt auch in den USA die gewillkürte letztwillige Verfügung eine entscheidende Rolle. Hierbei lassen sich zwei Grundmodelle unterscheiden: das Testament (will) und die Einrichtung eines Treuhandsondervermögens (trust). Letzteres errichtet der Erblasser als Stifter in der Regel zu Lebzeiten (z. B. als revocable living trust). Der Erblasser ist selbst Treuhänder (trustee) und Begünstigter des trust. Auf den Todesfall werden häufig verbleibende und sonstige Vermögensgegenstände per Testament auf den dann fremdnützigen trust übertragen. Der für den Todesfall durch den Erblasser bestimmte Treuhänder verfährt dann mit den Vermögensgegenständen wie vom Erblasser schon bei Errichtung des trust angeordnet und führt dem Begünstigten in der Regel die Werte des trust zu. Ebenso verfährt der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger bzw. Testamentsvollstrecker (executor of will). Er verwaltet und verfügt ebenso über den Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers zugunsten der Begünstigten. Ein Vorteil der Errichtung eines trust ist vor allem Vertraulichkeit, da Testamente ab Eröffnung öffentlich für jedermann sind und gegebenenfalls kein Nachlassverfahren (probate) erforderlich ist, wenn und soweit Vermögensgegenstände auf den trust als Eigentümer umgeschrieben sind. Sowohl Testamente als auch Treuhandsondervermögen sind zu Lebzeiten uneingeschränkt frei widerruflich. Problematisch ist, dass eine unmittelbar erbrechtliche Bindungswirkung zwischen gemeinschaftlich Testierenden nicht anerkannt wird; lediglich kann bei Auslegung als Vertrag eine schuldrechtliche Bindung bejaht werden, eine anderslautende Verfügung des Überlebenden ist dabei aber nicht per se unwirksam. 10 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

11 Prozessuale Fragen Das Nachlassverfahren über Testamentseröffnungen (probate) ist dem Grunde nach der gerichtlichen Testamentseröffnung in Deutschland ähnlich. Anstelle eines Erbscheinsverfahrens wird dem Nachlasspfleger diese Eigenschaft bescheinigt. Umgekehrt sind die Unterschiede sehr groß, wenn beispielsweise eine in den USA errichtete letztwillige Verfügung über in den USA belegene Vermögenswerte eines Deutschen (bzw. eines Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) angegriffen werden, weil sie im Widerspruch zu einer späteren Verfügung in Deutschland steht. Dann sind mehrere Schritte einzuleiten: Neben einem Antrag auf Anordnung einer sekundären Nachlasspflegschaft (ancillary administration) für Immobiliarvermögen eines Nichtansässigen ist auch ein Antrag auf Rücknahme der U.S.-amerikanischen letztwilligen Verfügung (petition to revoke last will) zu stellen. Gegebenenfalls müssen auch Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz gegen den Nachlasspfleger geltend gemacht werden (assertion of claims). Bei der Geltendmachung von Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen handelt es sich genau genommen um für den Nachlass geltend zu machende Ansprüche. Konflikte mit dem deutschen Erbrecht Die oben genannten Unterschiede in den beiden Erbrechtssystemen können Rechtsunsicherheiten zur Folge haben. Besondere Beachtung wird dabei der fehlenden Unterscheidung von Erbe und Vermächtnis zukommen, da das deutsche Erbrecht anders als das U.S.-Recht von der Nachlasseinheit und der Gesamtrechtsnachfolge des Erben in den Nachlass ausgeht. Probleme dürften sich auch bei der praktischen Handhabung des dem deutschen Erbrecht nicht bekannten trust ergeben dies vor allem auch im Hinblick auf Eintragungen in Registern wie dem Handelsregister und dem Grundbuch. mayer brown 11

12 Besteuerung eines U.S.-amerikanischen Nachlasses

13 Unbeschränkte Nachlasssteuer für U.S.-Staatsangehörige und Greencard-Inhaber Der Weltnachlass eines verstorbenen U.S.-Staatsangehörigen unterliegt grundsätzlich der U.S.-amerikanischen Bundesnachlasssteuer. In den USA wird anders als in Deutschland der Nachlass besteuert und nicht die Erben. Die Nachlasssteuer knüpft an das primäre Kriterium der Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Ist dieses Kriterium erfüllt, so unterliegt der gesamte Nachlass selbst dann der Besteuerung, wenn Nicht-U.S.-Vermögenswerte dazu gehören. Das U.S.- amerikanische Besteuerungsrecht erstreckt sich auch auf den Nachlass von U.S.- gebietsansässigen Personen, die keine U.S.-Staatsangehörigkeit besitzen. Dazu zählen insbesondere Personen mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung, sogenannte Greencard-Inhaber. Sofern diese Personen in den USA einen Wohnsitz (domicile) haben, unterliegt ihr Nachlass der Nachlasssteuer. Die Anknüpfung der U.S.-amerikanischen Nachlasssteuer an den Nachlass hat zur Folge, dass die Steuer abgesehen von Ehegatten keine besonderen Begünstigungen je nach persönlicher Nähebeziehung/Verwandtschaftsverhältnis kennt. Jedoch sieht die Nachlasssteuer für U.S.-Amerikaner einen allgemeinen Freibetrag für den Gesamtnachlass vor. Der Freibetrag ist an einen Inflationsindex gekoppelt und betrug im Jahr 2012 USD und im Jahr 2013 USD Der Freibetrag wurde für Nachlassfälle ab dem Jahr 2015 auf USD erhöht. Der Steuersatz für die Nachlasssteuer auf Bundesebene betrug 35 Prozent für das Jahr 2012 und wurde für Nachlassfälle ab dem Jahr 2013 auf 40 Prozent erhöht. Beschränkte Steuerpflicht für nicht ansässige Personen Dem U.S.-amerikanischen Besteuerungsrecht kann aber auch dann ein Nachlass unterliegen, wenn der Erblasser kein U.S.-amerikanischer Staatsangehöriger oder kein Greencard-Inhaber mit einem domicile in den USA ist (nonresident alien). Gehören zum Nachlass eines beschränkt Steuerpflichtigen immovables oder teilweise auch bestimmte movables, sind Sonderregelungen zu beachten: Hier greift eine beschränkte Steuerpflicht ein, sodass auch dieser Nachlass steuerpflichtig sein kann. Neben Immobilien fallen hierunter beispielsweise Anteile an einer U.S.-Kapitalgesellschaft oder Forderungen gegen einen U.S.-amerikanischen Schuldner. Die U.S.-amerikanische Nachlasssteuer sieht auch für beschränkt Steuerpflichtige einen allgemeinen Freibetrag vor. Dieser ist jedoch erheblich geringer als derjenige für unbeschränkt Steuerpflichtige und beträgt grundsätzlich USD Der den allgemeinen Freibetrag übersteigende Nachlass unterliegt im Jahr 2015 auf Bundesebene einem Steuersatz von 40 Prozent. mayer brown 13

14 Sonderregelungen bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

15 Im Bereich der Erbschaft-/Nachlasssteuer (teilweise unter Hinzunahme der Schenkungsteuer) haben die USA diverse Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) mit anderen Staaten geschlossen, darunter auch mit Deutschland. Das DBA wurde 1980 geschlossen und 1998 durch ein Protokoll sowie 1999 durch einen Notenwechsel ergänzt und betrifft die Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Grundsätzlich erfolgt durch das DBA eine Anrechnung der Steuerlast und keine Freistellung durch den jeweiligen Wohnsitzstaat. Zudem gewährt das DBA mögliche weitere Begünstigungen: Insbesondere für deutsche Ehegatten und für in Deutschland ansässige Erblasser ohne U.S.-Staatsangehörigkeit kann sich die U.S.-Nachlasssteuer erheblich reduzieren. Das DBA enthält auch besondere Regelungen für den Fall der Doppelansässigkeit oder für die Wohnsitzverlegung des Erblassers von Deutschland in die USA. Hatte ein deutscher Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens aus der Sicht des Steuerrechts sowohl in den USA als auch in Deutschland seinen Wohnsitz, wird nach den Regelungen des DBA mehrstufig geprüft, welchem Land das unbeschränkte Besteuerungsrecht zukommt. Dabei kommt es auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses oder subsidiär auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Befindet sich der Letztgenannte weder in den USA noch in Deutschland oder vielmehr in beiden Staaten, löst das DBA diesen Konflikt, indem es auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit müssen die zuständigen Behörden in den USA und in Deutschland das Besteuerungsrecht einvernehmlich regeln. Zu beachten ist, dass im Fall des Doppelwohnsitzes eines Staatsangehörigen eines Staates dessen Staatsangehörigkeit maßgeblich ist, wenn der Wohnsitz in einem der in Betracht kommenden Staaten nicht länger als zehn Jahre bestanden hat. mayer brown 15

16 Grenzüberschreitende Erbschaften in der Steuerpraxis

17 Auswirkungen der U.S.-amerikanischen Nachlasssteuer auf den deutschen Erben Die U.S.-amerikanische Nachlasssteuer wirkt sich bei deutsch-amerikanischen Erbschaften in verschiedenen Konstellationen auf den deutschen Erben aus. Die folgenden Praxisfälle sollen den Einfluss des U.S.-amerikanischen Besteuerungsrechts und des DBA zwischen Deutschland und den USA auf grenzüberschreitende Erbschaftsfälle verdeutlichen. Die Praxisfälle legen den Schwerpunkt auf die Steuerfolgen im Zusammenhang mit der Nachlasssteuer auf U.S.-Bundesebene. Daneben gilt es selbstverständlich stets, die jeweiligen Nachlasssteuern der Bundesstaaten zu beachten, die allerdings nur in einem Teil der U.S.-Bundesstaaten erhoben werden. Praxisfälle Anlage in einen U.S.-Immobilienfonds Ausländer ohne U.S.- Wohnsitz Nachlass von U.S.-Immobilienfondsanteil (Personengesellschaft) Erblasser Nachlass Erbe Anteil Anteil Deutschland US-Immobilienfonds USA Erblasser Ehegatte 1 Nachlass Erbe Ehegatte 2 Eigentum Eigentum mayer brown 17 Deutschland

18 Ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland investierte wie in der Abbildung dargestellt in einen U.S.-Immobilienfonds. Anlagen in einen solchen sind häufig ein wesentlicher Bestandteil des Portfolios eines deutschen Privatanlegers. U.S.-Immobilienfonds werden dabei regelmäßig in Form einer Personengesellschaft geführt. Die Anteile an diesem gehören nach dem Ableben zum Nachlass, welcher nach deutschem Recht mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Da der Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, steht Deutschland das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu. Dennoch muss der deutsche Erbe das U.S.-amerikanische Recht zur beschränkten Steuerpflicht in diesem Beispiel beachten: Nach diesem unterliegen die zu einem Nachlass Nachlass gehörenden Anteile an U.S.- Immobilienfonds, Erblasser die U.S.-Grundbesitz halten, der beschränkten ErbeSteuerpflicht, da bei der Nachlasssteuer unterstellt wird, dass die Personengesellschaft transparent ist. Bei einer transparenten Betrachtungsweise wird durch die Personengesellschaft, deren Anteil vererbt wird, hindurch auf die Gesellschafter geschaut und die Vermögenswerte Anteil der Personengesellschaft werden Anteil den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Der Nachlass in Form von U.S.-Grundbesitz löst regelmäßig eine beschränkte Steuerpflicht aus und deshalb auch der Nachlass Deutschland eines Anteils an einem U.S.-Immobilienfonds mit Grundbesitz. In dieser Konstellation entsteht bezogen US-Immobilienfonds auf die Anteile für den deutschen Erben auch als Nicht-U.S.- USA Gebietsansässiger und Nicht-Greencard-Inhaber eine beschränkte Steuerpflicht. Der deutsche Erbe muss damit den allgemeinen Freibetrag für Ausländer (USD ) übersteigenden Wert der U.S.-Immobilienfondsanteile nach U.S.-amerikanischem Nachlasssteuerrecht auf Bundesebene mit 40 Prozent versteuern. Direkter Erwerb einer Immobilie DBA USA/D Sonderregelungen: Vermögensübergang Ehegatten (Wert Nachlass: USD 4 Mio., Wert Immobilie: USD ) Erblasser Ehegatte 1 Nachlass Erbe Ehegatte 2 Eigentum Eigentum Deutschland USA 18 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

19 Die Anlage in U.S.-Immobilienwerte kann auch dadurch erfolgen, dass eine in den USA belegene Immobilie durch den deutschen Privatanleger als Eigentum direkt erworben wird. Bei Ableben des in der Abbildung dargestellten Ehegatten 1 geht der Nachlass nach deutschem Recht auf den Ehegatten 2 über. Der Nachlass umfasst Vermögensgegenstände im Wert von umgerechnet insgesamt USD Davon entfallen auf die in den USA belegene Immobilie USD Auch in diesem Beispiel muss der Ehegatte 2 als Erbe das U.S.-amerikanische Recht zur beschränkten Steuerpflicht wegen der in den USA belegenen Immobilie beachten. Abweichend vom ersten Praxisfall wirkt sich das DBA auf die Bestimmung des in den USA belegenen Nachlasses aus, da der Erbe der Ehegatte des Erblassers ist. Das DBA gewährt für den Fall eines Nachlasses eines Ehegatten weitreichende Steuervergünstigungen: Es nimmt unter bestimmten Voraussetzungen Vermögensgüter des U.S.-amerikanischen Nachlasses von der Besteuerung anteilig aus. Eine Vergünstigung können beispielsweise Vermögensgegenstände einer Betriebstätte oder wie im vorliegenden Beispiel Immobilien beanspruchen. Gehört wie im Praxisfall 2 eine Immobilie zum U.S.-amerikanischen Nachlass des Ehegatten 1 als Erblasser, wird die Immobilie im Wert von USD für die Berechnung der U.S.-amerikanischen Nachlasssteuer nach dem DBA nur hälftig berücksichtigt. Dennoch fallen für den verbleibenden zu versteuernden Nachlass im Wert von USD keine U.S.-amerikanischen Nachlasssteuern an: Das DBA gewährt einem in Deutschland ansässigen Erblasser ohne U.S.-Staatsangehörigkeit einen höheren Freibetrag, soweit dieser den allgemeinen Ausländerfreibetrag von USD übersteigt. Zur Bestimmung des zu gewährenden Freibetrags wird zunächst der Anteil am Bruttonachlass ermittelt, der sich zum Zeitpunkt des Todes in den USA befand. Die im vorliegenden Praxisfall in den USA belegene Immobilie im Wert von USD entspricht 12,5 Prozent des Bruttonachlasses in Höhe von USD Vom allgemeinen U.S.-Steuerfreibetrag kann sodann der ermittelte prozentuale Anteil als Freibetrag in Anspruch genommen werden. Hiernach kann der Ehegatte 2 als Freibetrag 12,5 Prozent vom im Jahr 2015 geltenden allgemeinen U.S.-Steuerfreibetrag (USD ) für sich in Anspruch nehmen. Der sich hieraus ergebende Freibetrag entspricht USD und liegt über den noch für die U.S.-Nachlasssteuer zu berücksichtigenden USD Damit fällt für den Ehegatten 2 in den USA im zweiten Praxisfall keine Nachlasssteuer auf Bundesebene an. mayer brown 19

20 Zusammenfassung Für den Erblasser und für die Erben ergeben sich aus der Anwendung des U.S.-amerikanischen Erbrechts und des bestehenden DBA bei deutsch-amerikanischen Erbschaften viele Schwierigkeiten. Die Nachlassplanung muss unter anderem stets Besonderheiten des U.S.-amerikanischen Rechts für dort belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen berücksichtigen, um die Erben vor den drohenden steuerlichen Belastungen in den USA zu bewahren und um die Ansprüche in den USA effektiv geltend machen zu können. Daneben muss auch das deutsche Erbrecht in die gesamte Nachlassplanung miteinbezogen werden. Entscheidend ist also eine Nachlassplanung, die im Sinne eines einheitlichen Ansatzes beide Rechtssysteme berücksichtigt. Mayer Brown betreut als eine der führenden internationalen Kanzleien seit Jahren grenzüberschreitende Erbfälle. Unsere Erbrechts- und Steuerrechtsspezialisten in den eigenen deutschen und amerikanischen Büros verfügen über eine umfangreiche Expertise und arbeiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen eng an einem einheitlichen Konzept. Kontakt Dr. Ingo Kleutgens Partner, Frankfurt T ikleutgens@mayerbrown.com Elmar Günther, Maître en Droit Of Counsel, Frankfurt T eguenther@mayerbrown.com Dr. Christiane Mühe, M. Jur. (Oxford) Counsel, Frankfurt T cmuehe@mayerbrown.com Richard A. Campbell Partner, Chicago T rcampbell@mayerbrown.com Donna E. Morgan Partner, Chicago T dmorgan@mayerbrown.com Emily Petrovic Li Counsel, Chicago T eli@mayerbrown.com 20 Risiken bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug auf die USA

21 About Mayer Brown Mayer Brown is a global legal services organization advising clients across the Americas, Asia and Europe. Our presence in the world s leading markets enables us to offer clients access to local market knowledge combined with global reach. We are noted for our commitment to client service and our ability to assist clients with their most complex and demanding legal and business challenges worldwide. We serve many of the world s largest companies, including a significant proportion of the Fortune 100, FTSE 100, DAX and Hang Seng Index companies and more than half of the world s largest banks. We provide legal services in areas such as banking and finance; corporate and securities; litigation and dispute resolution; antitrust and competition; US Supreme Court and appellate matters; employment and benefits; environmental; financial services regulatory & enforcement; government and global trade; intellectual property; real estate; tax; restructuring, bankruptcy and insolvency; and wealth management. office locations Americas Charlotte Chicago Houston Los Angeles New York Palo Alto Washington, DC Asia Bangkok Beijing Hanoi Ho Chi Minh City Hong Kong Shanghai Singapore Europe Brussels Düsseldorf Frankfurt London Paris Tauil & Chequer Advogados in association with Mayer Brown LLP São Paulo Rio de Janeiro Please visit for comprehensive contact information for all Mayer Brown offices. Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the Mayer Brown Practices ). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP, both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliated with Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. Mayer Brown and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions. This publication provides information and comments on legal issues and developments of interest to our clients and friends. The foregoing is not a comprehensive treatment of the subject matter covered and is not intended to provide legal advice. Readers should seek legal advice before taking any action with respect to the matters discussed herein The Mayer Brown Practices. All rights reserved. 0615

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