Bedarfsermittlung Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung

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1 Bedarfsermittlung Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung O 01 2 r e b kto 6

2 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld Bonn Telefon: Folgen Sie uns auf twitter.com/netzausbau Besuchen Sie uns auf youtube.com/netzausbau Informieren Sie sich bei slideshare.net/netzausbau Abonnieren Sie den netzausbau.de/newsletter Erkundigen Sie sich nach plus.netzausbau.de Oktober 2016

3 Bedarfsermittlung Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung Stand: Oktober 2016

4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Referat Umweltprüfungen, Überwachung der Umweltauswirkungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Tulpenfeld Bonn Tel.: Fax.: info@bnetza.de

5 Bundesnetzagentur 1 Vorwort Um frühzeitig Umweltaspekte in die Planung des Stromnetzausbaus mit einzubeziehen, ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) zum Bundesbedarfsplan vorgesehen. In der SUP werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der für eine sichere Stromversorgung in Deutschland notwendigen Netzausbaumaßnahmen auf Grundlage des aktuell in der Erstellung befindlichen Netzentwicklungsplans Strom 2030 und des Offshore-Netzentwicklungsplans 2030 geprüft. Die Grundlage der Netzentwicklungspläne bildet der von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erarbeitete und von der Bundesnetzagentur konsultierte und genehmigte Szenariorahmen vom 30. Juni Der Szenariorahmen beschreibt unterschiedliche mögliche Entwicklungspfade ( Szenarien ) der deutschen Energielandschaft mit Angaben zur Erzeugungsleistung (z.b. Anteile an fossilen Energieträgern und Erneuerbaren Energien, Zubau an Photovoltaik sowie On- und Offshore-Windkraftanlagen), zur Last, also dem Verbrauch und zur Versorgung in den nächsten mindestens zehn und höchstens 15 Jahren sowie darüber hinaus in einem Szenario die Entwicklung in mindestens 15 und höchstens 20 Jahren. Neu im aktuellen Szenariorahmen sind eine stärke Kopplung der Sektoren Energie, Verkehr und Wärme sowie ein erhöhter Einsatz von Flexibilisierungsoptionen und Speichern. Der Szenariorahmen soll die wahrscheinliche Entwicklung der deutschen Energielandschaft bestmöglich abbilden. Zugleich legt er die Bandbreite der verschiedenen Parameter fest und bildet damit den Rahmen der Netzentwicklungspläne als Grundlage des Bundesbedarfsplans, dem eigentlichen Gegenstand der SUP. Die Übertragungsnetzbetreiber erarbeiten gem. 12b und 17b EnWG die ersten Entwürfe des Netzentwicklungsplans Strom und des Offshore Netzentwicklungsplans mit dem Zieljahr 2030 (im Folgenden NEP Strom 2030 und O-NEP 2030) und werden diese mit der Öffentlichkeit konsultieren. Der NEP Strom 2030 und O-NEP 2030 wird nach Sichtung und Auswertung der Stellungnahmen überarbeitet und die zweiten Entwürfe an die Bundesnetzagentur übermittelt. In der SUP zum Bundesbedarfsplan werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Netzentwicklungsplan-Entwürfe NEP Strom 2030 und O-NEP 2030 ermittelt, beschrieben und bewertet. Zudem werden vernünftige Alternativen zum Gesamtplan, als auch zu einzelnen Maßnahmen geprüft. Die SUP bezieht sich auf die Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG): Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser,

6 2 Vorwort Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter wie deren Wechselwirkungen. Die Prüfung wird im Umweltbericht dokumentiert. Neben der SUP zum Bundesbedarfsplan wird auch bei jeder Entscheidung zur Bundesfachplanung eine SUP oder SUP-Vorprüfung durchgeführt. Zudem ist bei der Planfeststellung grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Damit wird gewährleistet, dass Umweltbelange auf allen Planungsebenen berücksichtigt werden. Das geschieht wiederum unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Die SUP beginnt mit dem Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens, der auch Angaben zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben enthält (sog. Scoping, 14f UVPG). Die inhaltlichen Anforderungen an die Festlegung ergeben sich aus den für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans maßgebenden Vorschriften unter Berücksichtigung der 2 Abs. 4 i. V. m. 2 Abs. 1 UVPG. Danach orientiert sich das Scoping an den umweltrelevanten Festsetzungen des Plans und versucht zum einen die relevanten Umweltaspekte einzugrenzen sowie zum anderen die Planelemente zu ermitteln, die einen möglichen Umweltbezug aufweisen. Die Methodik der SUP wird weitgehend unverändert bleiben. Die Methodik ist in der Branche weithin akzeptiert, weswegen das Beibehalten der Methode zur Akzeptanz und Transparenz des Verfahrens beiträgt. Der Entwurf der Festlegung des Untersuchungsrahmens wird mit den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, in der Zeit vom bis konsultiert. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wird die Festlegung des Untersuchungsrahmens überarbeitet. Weitere Informationen zum mehrstufigen Verfahren des Netzausbaus finden sie unter Hier finden Sie im Nachgang der Konsultation auch die eingegangen Stellungnahmen von Ministerien, Bundes- und Landesbehörden, Verbänden, Kommunen, Landkreisen, naturschutz- und umweltbezogenen Vereinigungen.

7 Bundesnetzagentur 3 Inhaltsverzeichnis VORWORT... 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG Ausgangssituation Gesetzliche Grundlagen zur Bedarfsermittlung Aktueller Stand Strategische Umweltprüfung (SUP) INHALTE UND METHODIK Untersuchungsgegenstand Untersuchungsraum Betrachtete Technologie-Alternativen Alternativen Untersuchungsmethode Analyse der Wirkfaktoren Umweltziele Ableitung der Kriterien Empfindlichkeitskategorien Zusätzliche flächenbezogene Inhalte Maßnahmenbetrachtung Darstellung des Ist-Zustandes der Umwelt Beschreibung der Umweltauswirkungen Bewertung der Umweltauswirkungen Maßnahmenbezogene Darstellung im Steckbrief Gesamtplanbetrachtung Sonstige Angaben Natura 2000-Abschätzung Kriterien der Strategischen Umweltprüfung (SUP)... 61

8 4 Inhaltsverzeichnis 3. NICHT BETRACHTETE ASPEKTE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS TABELLENVERZEICHNIS LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS GLOSSAR... 79

9 Bundesnetzagentur 5 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Gesetzliche Grundlagen zur Bedarfsermittlung Der Gesetzgeber hat für die Stromübertragungsnetze mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr 2011 ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des energiewirtschaftlichen Bedarfs eingeführt. Mit einer weiteren Novellierung im Dezember 2015 wurde der sich jährlich wiederholende Prozess der Netzentwicklungsplanung auf einen zweijährigen Planungszeitraum umgestellt. Hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens der Bedarfsermittlung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich keine Änderungen. Durch die Umstellung auf einen zweijährigen Turnus soll der Komplexität von Inhalt und Verfahren der Netzentwicklungsplanung Rechnung getragen werden und die in der Vergangenheit aufgetretenen Überlagerungen der einzelnen Prozessschritte von der Netzentwicklungsplanung und Erstellung des Szenariorahmens für den nächsten Netzentwicklungsplan vermieden werden. 1 In den Kalenderjahren, in denen kein Netzentwicklungsplan vorzulegen ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, einen Umsetzungsbericht vorzulegen, der Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans enthält, siehe 12d EnWG. Zugleich wird der Betrachtungszeitraum für den Szenariorahmen und den Netzentwicklungsplan flexibilisiert. Daraus ergibt sich, dass die Übertragungsnetzbetreiber alle zwei Jahre zunächst einen gemeinsamen Szenariorahmen für die Bedarfsermittlung erarbeiten (vgl. 12a EnWG). Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade, die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Ein Szenario soll auch die Entwicklung von mindestens 15 und höchstens 20 Jahren darstellen. Auf der Grundlage dieses erarbeiteten und durch die Bundesnetzagentur genehmigten Szenariorahmens erstellen die Übertragungsnetzbetreiber erste Entwürfe des NEP Strom und O-NEP, die sie veröffentlichen und damit der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung geben. Nach Überarbeitung des NEP Strom und O-NEP sind die zweiten Entwürfe der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese werden erneut konsultiert und nach einer energiewirtschaftlichen Prüfung durch die Bundesnetzagentur gem. 12c EnWG bestätigt. Zusammen mit dem Umweltbericht dient der NEP Strom und O-NEP als Grundlage für einen Bundesbedarfsplan Übertragungsnetz, der als Gesetz erlassen wird. Für die darin enthaltenen Vorhaben werden durch den Bundesgesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt, 12e Abs. 4 EnWG. Die Netzentwicklungspläne sind mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorzulegen (vgl. 12e Abs. 1 S. 1 EnWG). Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Der erste Bundesbedarfsplan nach dem neuen Turnus wird im Jahr 2020 vorgelegt. 2 Im Jahr 2017 wird die Bundesregierung ihren Entwurf einer Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes noch nach dem bisherigen Turnus auf der Grundlage des NEP Strom und O-NEP 2030 vorlegen. 3 1 BT-Drucks. (18/4655): S BT-Drucks.(18/4655): S BT-Drucks. (18/4655): S. 23.

10 6 Einleitung Zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans erstellt die Bundesnetzagentur gem. 12c Abs. 2 S. 1 EnWG i. V. m. 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) frühzeitig einen Umweltbericht aufgrund einer nach 14a ff. UVPG durchzuführenden SUP. Zur konkreten Genehmigung und Zulassung der bestätigten Netzausbauvorhaben bedarf es weiterer Planungsschritte. Nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) führt die Bundesnetzagentur für Vorhaben, die im Bundesbedarfsplan als länderübergreifend und grenzüberschreitend gekennzeichnet sind, eine bundeseinheitliche Bundesfachplanung und, sofern ihr die Zuständigkeit über die Planfeststellungszuweisungsverordnung zugewiesen wurde, die Planfeststellung durch. Der Gesetzgeber hat in diesem Rahmen 2011 auch das Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erweitert. Die Anbindungsleitungen der Offshore-Windpark-Umspannwerke zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die im O-NEP enthalten sind können ebenfalls in den Bundesbedarfsplan aufgenommen werden ( 12e Abs. 2 S. 1 EnWG) und würden bei entsprechender Kennzeichnung dem Anwendungsbereich des NABEG unterfallen. Hierbei gilt, dass zusätzlich nach 17a EnWG zunächst durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) ein Bundesfachplan Offshore für die jeweilige AWZ der Nord- und Ostsee zu erstellen ist. Dieser Plan hat grundsätzlich die Aufgabe, sowohl eine Entscheidungshilfe für die Ermittlung der Werte des Szenariorahmens zu bieten, als auch die räumliche Fachplanung als Grundlage für den O-NEP zu liefern. Zu diesem Bundesfachplan Offshore führt das BSH eine SUP durch und erstellt einen Umweltbericht, den die Bundesnetzagentur in ihre Prüfung mit einzubeziehen hat. Die SUP zum Bundesbedarfsplan kann daher gem. 12c Abs. 2 S. 2 EnWG auf andere oder zusätzliche Inhalte, als die, die bereits für den Bereich der AWZ erfasst sind, beschränkt werden. In Abstimmung mit dem BSH werden von der Bundesnetzagentur daher ausschließlich die Abschnitte der Anbindungsleitungen im Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) bis auf das Festland umweltfachlich geprüft. 1.2 Aktueller Stand In diesem Jahr werden der Prozess der Bedarfsermittlung und die Erstellung des Umweltberichts zum vierten Mal durchgeführt. Den ersten erstellten Szenariorahmen zum NEP Strom 2022 im Rahmen der Bedarfsermittlung für das Zieljahr 2022 genehmigte die Bundesnetzagentur im Dezember Im Anschluss daran fertigten und konsultierten die Übertragungsnetzbetreiber den gemeinsamen nationalen NEP Strom 2022, der von der Bundesnetzagentur nach Prüfung und erneuter Konsultation im November 2012 bestätigt wurde 5. Der Umweltbericht wurde auf der Grundlage einer durchgeführten SUP erstellt. Nach der Festlegung des Untersuchungsrahmens entsprechend 14f UVPG hat die Bundesnetzagentur nach der Durchführung der SUP einen Umweltbericht veröffentlicht und diesen konsultiert. Unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen wurde der Umweltbericht überarbeitet und zusammen mit dem bestätigten NEP Strom am der Bundesregierung vorgelegt. Das auf dieser Grundlage erarbeitete erste Gesetz über den Bundesbedarfsplan ist am in Kraft getreten. Seither lief die jährlich fortzuschreibende Bedarfsermittlung weiter. So wurde im Rahmen der Bedarfsermittlung für das Zieljahr 2023 der NEP Strom 2023 und O-NEP 2023 im Dezember 2013 bestätigt 6 4 Bundesnetzagentur (2011) 5 Bundesnetzagentur (2012) 6 Bundesnetzagentur (2013)

11 Bundesnetzagentur 7 und am veröffentlicht. Im Rahmen der Bedarfsermittlung für das Zieljahr 2024 wurde der NEP Strom 2024 und O-NEP 2024 im September 2015 bestätigt. Von den ursprünglich im NEP Strom 2024 enthaltenen 92 Maßnahmen wurden von der Bundesnetzagentur 63 Maßnahmen und von den im O-NEP 2024 enthaltenen 7 Maßnahmen letztlich 3 Maßnahmen als energiewirtschaftlich notwendig bestätigt. Am trat die aktuelle Gesetzesnovelle in Kraft. Von den Änderungen betroffen waren insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG). Inhaltliche Schwerpunkte der Novelle waren vor allem die Umstellung des sich jährlich wiederholenden Prozesses der Netzentwicklungsplanung auf einen zweijährigen Planungszeitraum und die Einführung des Erdkabelvorrangs für im BBPlG entsprechend gekennzeichnete HGÜ-Vorhaben. Hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens der Bedarfsermittlung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich keine Änderungen. In der Anlage zu 1 Abs. 1 BBPlG sind nunmehr 47 Vorhaben aufgelistet, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt ist. Der vierte Durchgang der Bedarfsermittlung mit dem Zieljahr 2025 begann 2014 mit dem Entwurf des Szenariorahmens. Wegen der geplanten Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) wurde jedoch 2016 durch 118 Abs. 16 EnWG festgelegt, keinen Netzentwicklungsplan Strom, sondern nur einen Offshore-Netzentwicklungsplan zur Konsultation zu stellen und durch die Bundesnetzagentur bestätigen zu lassen. Die angenommen Ausbauzahlen des genehmigten Szenariorahmens, insbesondere der Onshore- Windenergie, liegen durch die Neuerungen zu weit von den im EEG festgelegten Ausbauzahlen entfernt, so dass die Fortführung des Onshore-Netzentwicklungsplans als nicht sinnvoll angesehen wurde. In Vorbereitung des diesjährigen Prozesses der Bedarfsermittlung für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes wird die Bundesnetzagentur entsprechend 12c Abs. 2 S. 1 EnWG frühzeitig während des Entwurfs des NEP Strom 2030 und O-NEP 2030 einen Umweltbericht erstellen. Dem Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan im Jahr 2017 auf Grundlage des NEP 2030 und O-NEP 2030 geht die Festlegung des hier vorliegenden Untersuchungsrahmens voraus. Behörden deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens beteiligt. Grundlage für diese Beteiligung ist der Entwurf für eine Festlegung des Untersuchungsrahmens entsprechend 14f UVPG. 1.3 Strategische Umweltprüfung (SUP) Die Bundesnetzagentur führt gemäß 14b Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Nr UVPG eine SUP zum Bundesbedarfsplan durch und erstellt entsprechend 12c Abs. 2 EnWG zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans einen Umweltbericht. Mit der SUP verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bereits weit vor der konkreten Zulassungsentscheidung Umweltbelange in die Planung zu integrieren. Dies geht auf das Vorsorgeprinzip und den Grundsatz des nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen zurück. Daher ist die SUP für bestimmte Pläne und Programme zwingend vorgeschrieben. Zusätzlich zur SUP zum Bundesbedarfsplan erfolgt im Rahmen der sich anschließenden Bundesfachplanung, die für im Bundesbedarfsplangesetz als länder- und grenzüberschreitend gekennzeichnete Höchstspannungsleitungen durchzuführen ist, eine weitere SUP bzw. eine SUP-Vorprüfung ( 5 Abs. 2 NABEG, 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr der Anlage 3 UVPG). Im Rahmen der

12 8 Einleitung Planfeststellung wird anschließend eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Zuständigkeit Die Bundesnetzagentur ist die nach 12c Abs. 2 i. V. m. 54 Abs. 1 EnWG zuständige Regulierungsbehörde und demnach verpflichtet, zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans frühzeitig, bereits während des Verfahrens zur Erstellung und Bestätigung des NEP Strom und O-NEP, einen Umweltbericht zu erstellen. Bundesbedarfsplan als Trägerverfahren Nach 2 Abs. 4 Satz 1 UVPG ist die SUP ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen 7, eines sog. Trägerverfahrens. Die Aufstellung des Bundesbedarfsplans ist ein solches Trägerverfahren, für das die Durchführung einer SUP zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Nr der Anlage 3 zum UVPG). Die Bundesnetzagentur übermittelt mindestens alle vier Jahre den bestätigten NEP Strom und O-NEP als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan an die Bundesregierung. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Mit Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes durch den Bundesgesetzgeber werden für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Da der Entwurf des Bundesbedarfsplanes auch bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre zu übermitteln ist, kann der notwendige Ausbaubedarf für die Übertragungsnetze jeweils zeitnah in einen Bundesbedarfsplan aufgenommen werden. Ob vor Ablauf der vier Jahre ein neuer Bundesbedarfsplan erlassen wird, entscheidet die Bundesregierung. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet die entsprechenden Grundlagen hierfür bereitzustellen und erstellt hierzu somit u. a. einen Umweltbericht auf Grundlage der vorliegenden Netzentwicklungspläne. Durch die Gesetzesnovelle im Dezember 2015 wurden neben Vorschriften des EnWG auch das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) geändert. Das BBPlG enthält nunmehr hinsichtlich der mit E gekennzeichneten Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragungsleitungen einen ausdrücklichen Erdkabelvorrang, so dass diese nur noch unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf Abschnitten als Freileitung errichtet werden können. In der Nähe von Wohngebieten ist der Freileitungsbau für diese Vorhaben sogar stets unzulässig. 8 Hinsichtlich Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitungen wurden die Kriterien für die Pilotvorhaben erweitert, die eine teilweise Erdverkabelung ermöglichen und gezielt weitere Vorhaben aufgenommen, die als Pilotvorhaben für eine teilweise Erdverkabelung vorgesehen sind. Ein Erdkabelabschnitt kann nunmehr nicht nur bei Siedlungsannäherung errichtet werden, sondern auch in Fällen, in denen eine Freileitung gegen bestimmte Belange des Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die dem Arten- und Gebietsschutz dienen, verstoßen würde oder wenn die Leitung eine große Bundeswasserstraße queren soll. 9 Zugleich wurde klargestellt, dass eine Teilerdverkabelung auch dann möglich ist, wenn die aufgeführten 7 Die SUP-Pflicht besteht grundsätzlich für bestimmte Pläne und Programme. Da vorliegend die SUP zur Vorbereitung eines Plans dienen soll, wird im Folgenden auf die Aufführung von Programmen, die ebenfalls eine SUP-Pflicht auslösen würden, verzichtet. 8 BT-Drucks. (18/6909): S BT-Drucks. (18/4655): S. 3.

13 Bundesnetzagentur 9 Kriterien nicht auf der gesamten Länge des technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnittes vorliegen. 10 Damit auch Erfahrungen hinsichtlich anderer technischer Lösungen zur unterirdischen Verlegung von Höchstspannungsleitungen gesammelt werden können stellt das BBPlG und das EnLAG klar, das als Erdkabel auch Erdleitungen wie Kabeltunnel, Kabelbauwerke wie Düker oder gasisolierte Rohrleitungen (GIL) gelten, siehe 3 Abs. 5, 4 Abs. 3 BBPlG, 2 Abs. 1 S. 2 EnLAG. Solche technischen Lösungen könnten sich als vorteilhaft oder sogar notwendig erweisen, falls sonstige Erdkabeltechnik aus technischen oder planerischen Gründen nicht in Betracht kommt. 11 Bei der energiewirtschaftlichen Prüfung aller Vorhaben wird dem sog. NOVA-Prinzip gefolgt, nach dem grundsätzlich die Optimierung und Verstärkung dem Ausbau des Netzes vorgehen. Diese Maßgabe wird auch im Rahmen der Bestätigung des NEP Strom und O-NEP berücksichtigt. Wie jedoch ein Vorhaben letztlich ausgeführt wird (auf welchen Abschnitten eine Freileitung oder Erdverkabelung in Betracht kommt), wird auf späteren Planungsebenen (Bundesfachplanung sowie Planfeststellung) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des BBPlG entschieden. Der Umweltbericht enthält, als vorbereitendes Element, keine Differenzierung nach dem sog. NOVA-Prinzip. Für die im NEP Strom enthaltenen Projekte und Maßnahmen geben die Übertragungsnetzbetreiber Punktepaare an, zwischen denen das Netz verstärkt bzw. ausgebaut werden soll. Weiterhin werden für die einzelnen Projekte bzw. Maßnahmen die Spannungsebene sowie die vorgesehene Übertragungstechnik (Gleichstrom oder Drehstrom) angegeben. Der Bundesbedarfsplan (Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz) enthält Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nachvollzogen werden konnte. Festlegungen zur konkreten Dimensionierung (z.b. Lage und Flächeninanspruchnahme) der Errichtung oder Erweiterung der vom Bundesbedarfsplan betroffenen, bereits bestehenden netztechnischen Anlagen sind Gegenstand der Verfahren nachfolgender Planungsstufen. Auf der Ebene des Bundesbedarfsplanes lässt sich nicht absehen, in welcher technischen Ausführung und auf welcher Trasse ein Vorhaben tatsächlich realisiert werden kann. Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Projekte und Maßnahmen auf Ebene des Bundesbedarfsplans technologieoffen, d. h. dass beide Verlegarten und deren Umweltauswirkungen in der SUP betrachtet werden, um so dem Vorsorgeprinzip gerecht zu werden. Dies gilt auch für die Maßnahmen, die als Ertüchtigung bestehender Leitungen oder als Neubau in bestehender Trasse im NEP Strom ausgewiesen sind. Die umweltfachliche Prüfung der Zulässigkeit der Errichtung oder Erweiterungen dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der jeweiligen behördlichen Genehmigungsverfahren. Über daraus resultierende Kompensationserfordernisse wird im Rahmen der Planfeststellungsverfahren entschieden. Lediglich für die Gleichstrom-Vorhaben mit Erdkabelvorrang, die dazu vorgeschlagenen Alternativen sowie solche Maßnahmen, die für eine Kennzeichnung in Betracht kommen ohne der Entscheidung des Gesetzgebers vorgreifen zu wollen - gilt diese Technologieoffenheit nicht. Diese werden nur hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen durch Erdverlegung geprüft. Abweichend hierzu bestehen für den Teil des O-NEP, der sich auf die AWZ bezieht, weitreichende Vorgaben zur Lage und Ausführung des Seekabels. Anders als auf dem Festland, wo die Trassenfindung in der Bundesfachplanung erst nach der Verabschiedung des Bundesbedarfsplangesetzes beginnen kann, werden 10 BT-Drucks. (18/4655): S BT-Drucks. (18/4655): S. 36.

14 10 Einleitung durch den Bundesfachplan Offshore in der AWZ bereits konkrete Trassen oder Trassenkorridore gesichert. Dies ist sachgerecht, um die Windparkcluster und die entsprechend notwendigen Kabeltrassen räumlich und in ihrer Dimensionierung aufeinander abzustimmen. Schlussendlich werden die Ausweisungen der Kabeltrassen des Bundesfachplans Offshore direkt in den Bundesnetzplan überführt, um eine gemeinsame Basis für folgende Planfeststellungsverfahren zu schaffen. Festlegung des Untersuchungsrahmens Die SUP beginnt mit der Festlegung des Untersuchungsrahmens, einschließlich des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben. Hierzu dient das sog. Scoping, das für eine SUP zwingend durchzuführen ist. Der Bundesnetzagentur obliegt die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach 12c Abs. 2, 54 Abs. 1 EnWG i. V. m. 14f Abs. 1 UVPG. Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Bundesbedarfsplan berührt wird, sind gemäß 14f Abs. 4 UVPG bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der SUP zu beteiligen. Für die Festlegung des Untersuchungsrahmens der SUP führt die Bundesnetzagentur ein schriftliches Scoping durch. Neben Behörden sind auch umwelt- und naturschutzfachliche Vereinigungen aufgerufen, Stellungnahmen abzugeben. Der Inhalt der Festlegung richtet sich gem. 14f UVPG nach den umweltrelevanten Festsetzungen des Plans und versucht zum einen die relevanten Umweltaspekte der 2 Abs. 4 i. V. m. 2 Abs. 1 UVPG einzugrenzen sowie zum anderen die Planelemente zu ermitteln, die einen möglichen Umweltbezug aufweisen. Die Festlegung wird stets in Bezug auf den zu erstellenden Umweltbericht erfolgen. 12 Der notwendige Inhalt des Umweltberichts wird in 14g Abs. 2 S. 2 UVPG näher präzisiert. 14f Abs. 2 S. 2 UVPG enthält die Einschränkung, dass der Umweltbericht auf die Angaben beschränkt werden kann, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand und die der Behörde bekannten Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen sind. Welche Vorhaben letztlich im NEP Strom und O-NEP 2030 bestätigt werden und damit Eingang in ein neues Bundesbedarfsplangesetz finden können, ist nicht Gegenstand der Festlegung des Untersuchungsrahmens. Erst der finale Umweltbericht nach Abschluss der Konsultation wird die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der bestätigten Maßnahmen des NEP und O-NEP enthalten. Um Mehrfachprüfungen zu vermeiden, ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens zu bestimmen, auf welcher der Stufen eines mehrgliedrigen Planungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen, 14f Abs. 3 UVPG. Das Ziel bei der Ermittlung der entscheidungsrelevanten Prüfungsinhalte und damit der aufzunehmenden Kriterien ist es einerseits, durch eine ebenenspezifische Zuordnung eine Überfrachtung hochstufiger Planungsebenen mit dort nicht sachgerecht abzuarbeitenden, nicht entscheidungsrelevanten Untersuchungsgegenständen zu vermeiden. Andererseits soll eine unsachgemäße Verschiebung auf nachgelagerte Ebenen verhindert werden. Für die Abschichtung ist demnach entscheidend, auf welcher Planungsebene bestimmte Umweltauswirkungen optimal geprüft werden können und inwieweit Prüfungsgegenstände auf bestimmten Planungsebenen abschließend entschieden werden, so dass ihre Berücksichtigung auf einer nachfolgenden Ebene nicht mehr nötig ist. 12 Kment (2012) in: Hoppe (2012), UVPG: 14f. Rn. 12.

15 Bundesnetzagentur 11 Inhalte des Umweltberichts Im Untersuchungsrahmen werden der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht nach 14g UVPG aufzunehmenden Angaben festgelegt. Der Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan muss gemäß 14f Abs. 1, 14g Abs. 2 UVPG i. V. m. 12c Abs. 2 EnWG folgende Angaben enthalten: Tabelle 1: Inhalte des Umweltberichts und gesetzliche Grundlagen Quelle im UVPG 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Anforderung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundesbedarfsplans sowie seine Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen. Darstellung der für den Bundesbedarfsplan geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Planes berücksichtigt wurden. 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 5 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 7 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustandes sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Bundesbedarfsplanes. Angabe der derzeitigen, für den Bundesbedarfsplan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 UVPG beziehen. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach 2 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 2 UVPG. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Bundesbedarfsplans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde. 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gemäß 14m UVPG. 14g Abs. 2 S. 2 Die Angaben nach 14g Abs. 2 S. 1 UVPG sollen entsprechend der Art des Plans Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen werden können. 14g Abs. 2 S. 3 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben.

16 12 Inhalte und Methodik 2. Inhalte und Methodik Im Folgenden werden die für die SUP zum Bundesbedarfsplan notwendigen Inhalte dargestellt sowie die Methodik zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen erläutert. 2.1 Untersuchungsgegenstand Nach 2 Abs. 4 S. 1 UVPG ist die SUP ein unselbständiger Teil behördlicher Planungsverfahren, des sogenannten Trägerverfahrens. Die Aufstellung des Bundesbedarfsplans ist ein solches Trägerverfahren, für das die Durchführung einer SUP obligatorisch vorgeschrieben ist (vgl. Anlage 3 Nr UVPG). Die Bundesnetzagentur ist als die nach 12c Abs. 2 EnWG zuständige Regulierungsbehörde verpflichtet, zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans frühzeitig bereits während des Verfahrens zur Erstellung des jeweiligen NEP Strom und des O-NEP einen Umweltbericht zu erstellen. Die für die SUP zuständige Behörde legt gem. 14f Abs. 1 UVPG den Untersuchungsrahmen für die SUP einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben fest. Diese bestimmen sich unter Berücksichtigung von 2 Abs. 4 i. V. m 2 Abs. 1 UVPG nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung und Annahme des Plans maßgebend sind. Der energiewirtschaftliche Bedarf für den Ausbau des Übertragungsnetzes Strom an Land ergibt sich aus dem von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam zu erstellenden und von der Bundesnetzagentur zu bestätigenden NEP Strom. Die SUP umfasst räumlich grundsätzlich den gesamten Bereich aller möglichen Vorhaben des zu erlassenden Bundesbedarfsplans, also auch den räumlichen Bereich der im O-NEP dargestellten Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken in der AWZ über das Küstenmeer bis zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Alle in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen dienen somit als Grundlage für die SUP. Die Bundesnetzagentur wird nicht nur die Maßnahmen, die aufgrund der energiewirtschaftlichen Prüfung zum Beginn der Konsultation als bestätigungsfähig angesehen werden prüfen, sondern grundsätzlich alle in den jeweiligen Entwürfen des NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen. Erst nach der abschließenden Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und Auswertung der Ergebnisse der SUP im Anschluss an die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden ausschließlich die bestätigten Maßnahmen im Umweltbericht enthalten sein. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im Rahmen der Beteiligung hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Bestätigung einzelner Maßnahmen Änderungen ergeben können. Der Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan wird nach 12c Abs. 2 EnWG den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore des BSH mit einbeziehen und kann auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen als diejenigen, die bereits im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore dargestellt sind, beschränkt werden. Nur zusammen ist der Geltungsbereich des Bundesbedarfsplans vollständig erfasst. Für die Nord- und Ostsee wurde in den Jahren 2012 und 2013 durch das BSH ein Bundesfachplan Offshore mit der dazugehörigen SUP erstellt und für die Nordsee der Bundesfachplan Offshore Nordsee 2013/2014 mit dem dazu gehörenden Umweltbericht öffentlich bekannt gemacht. Diese gesetzliche Aufgabenteilung ist im Hinblick auf Erfahrungswerte, die umweltfachliche Datenbasis und die Zuständigkeit für nachgelagerte Prozesse sachgerecht und ermöglicht eine abgestimmte Vorgehensweise für den gesamten Ausbau der Offshore-Windenergie. Im Bundesfachplan Offshore werden Grenzkorridore festgelegt, die zum Teil bereits in

17 Bundesnetzagentur 13 der Raumordnungsverordnung für die AWZ von Nord- und Ostsee aus dem Jahr 2009 konkretisiert wurden, an denen die Sammelanbindungen die Grenze zwischen der AWZ und dem Küstenmeer kreuzen. Diese in einem formellen Verfahren und insbesondere mit den Küstenbundesländern abgestimmten Festlegungen begründen u. a. den Zuschnitt für die Untersuchungsräume im Küstenmeer. Die in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen werden durch die Bundesnetzagentur auf ihre energiewirtschaftliche Notwendigkeit geprüft und konsultiert. Anschließend werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Netzentwicklungspläne bestätigt. In der SUP zum Bundesbedarfsplan wird die Bundesnetzagentur die im NEP Strom aufgeführten Maßnahmen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland prüfen, die zunächst aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber als energiewirtschaftlich notwendig erachtet werden. Als Anfangs- und Endpunkte dienen die im NEP Strom benannten Netzverknüpfungspunkte. Die Bundesnetzagentur wird die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen prüfen. Überschreiten Untersuchungsräume (Ellipsen) das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, so endet der potenzielle Projektrealisierungsbereich an der deutschen Grenze und die Auswirkungen werden grundsätzlich bis dort betrachtet. Gleiches gilt für den Übergangsbereich zwischen dem Küstenmeer und der AWZ, wo ebenfalls keine Auswirkungen innerhalb der AWZ geprüft werden, sondern auf die entsprechenden Untersuchungen des BSH Bezug genommen wird. Der Untersuchungsraum erstreckt sich hier zwischen den durch das BSH im Bundesfachplan Offshore ausgewiesenen Grenzkorridoren auf der Grenze der AWZ und den Netzverknüpfungspunkten an Land. Außerhalb der Betrachtung Nicht geprüft werden sogenannte Startnetzmaßnahmen, da diese entweder bereits realisiert sind oder der Bedarf für diese Maßnahmen bereits anderweitig festgestellt ist. Zum einen sind die im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) enthaltenen Vorhaben nicht Bestandteil des Bundesbedarfsplans, da für diese die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bereits gesetzlich festgestellt sind. Zum anderen werden Maßnahmen nicht enthalten sein, die bereits planfestgestellt sind oder sich schon im Bau befinden. Daher wird die Bundesnetzagentur diese bei der SUP nicht berücksichtigen. Dies wird auch für Maßnahmen gelten, die zwar im NEP Strom dem Zubaunetz zugeordnet werden, jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung der SUP bereits planfestgestellt sind und daher grundsätzlich dem Startnetz angehören müssten. Für den Bereich des O-NEP ergibt sich eine leicht veränderte Definition des Startnetzes. Nicht betrachtet werden hier, ergänzend zu den Maßnahmen des bereits realisierten Netzes, die Anbindungsleitungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus einer gültigen Netzanbindungszusage von Offshore-Windparks resultieren bzw. Maßnahmen zum Anschluss der Windparks, die über eine Kapazitätszuweisung durch die Bundesnetzagentur verfügen. Ebenfalls werden sogenannte Punktmaßnahmen umweltfachlich nicht überprüft. Der Bundesbedarfsplan begründet die Planrechtfertigung für die enthaltenen Maßnahmen für die spätere Planfeststellung. Die Punktmaßnahmen sind jedoch nicht planfeststellungsbedürftig. Die durch eine Aufnahme in den Bundesbedarfsplan begründete Planrechtfertigung liefe damit leer. Ziel der SUP ist es die wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen. Dabei ist die SUP ein unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in das sie integriert wird. Für die Bedarfsermittlung des Stromnetzausbaues hat

18 14 Inhalte und Methodik der Gesetzgeber vor die Erstellung bzw. Novellierung des Bundesbedarfsplangesetzes als ersten Schritt die Genehmigung des Szenariorahmens gestellt. Basierend auf dieser Genehmigung werden die Netzentwicklungspläne entworfen und nach Prüfung durch die Bundesnetzagentur bestätigt. Die Netzentwicklungspläne sind somit an die Festsetzungen des Szenariorahmens gebunden. Mindestens alle vier Jahre übermittelt die Bundesnetzagentur die Netzentwicklungspläne als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan an die Bundesregierung, 12e Abs. 1 EnWG. Der Umweltbericht dokumentiert die Strategische Umweltprüfung. Im Umweltbericht werden die Auswirkungen der konkreten Netzausbau- und Netzverstärkungsmaßnahmen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet. Alternative Annahmen zur Erzeugungsleistung, dem Nettostrombedarf, der Jahreshöchstlast (und vergleichbare Punkte) können daher bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie dem Umweltbericht nicht mehr neu diskutiert werden, sondern können im Rahmen der Konsultation des Szenariorahmens eingebracht werden. Der Netzausbaubedarf der einzelnen Szenarien kann wiederum Grundlage für Betrachtungen von Gesamtplanalternativen im Rahmen des Umweltberichts werden. 2.2 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum des Gesamtplans ergibt sich grundsätzlich aus der Summe der Untersuchungsräume für die einzelnen Vorhaben des Bundesbedarfsplans. Da erst am Ende des Prüfprozesses fest steht, welche Maßnahmen aus energiewirtschaftlicher Sicht bestätigt werden, die SUP jedoch frühzeitig zu erfolgen hat, dienen die von den Übertragungsnetzbetreibern in dem Entwurf NEP Strom zur Bestätigung vorgeschlagenen Maßnahmen und Projekte als Grundlage der umweltfachlichen Prüfung. Die Einteilung der bestätigten Maßnahmen in Vorhaben, die aufgrund ihrer energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und vordringlichen Bedarfs in einen Bundesbedarfsplan Eingang finden können, wird erst mit dem Abschluss des Prüfprozesses im überarbeiteten Umweltbericht vorgenommen. Wegen der auf der Bundesbedarfsplanebene bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der konkreten Lage der Vorhaben und deren potenziellen Auswirkungen auf Nachbarstaaten wird die Bundesnetzagentur keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf der Bedarfsplanebene prüfen, es sei denn, es liegen für grenzüberschreitende Leitungen aussagekräftige Informationen des jeweiligen Nachbarstaats vor. Vom Grundsatz her wird eine belastbare Prognose erheblicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen frühestens mit der näheren Bestimmung eines Trassenkorridors grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Bundesfachplanung möglich sein. Die Planungsebene für eine grenzüberschreitende SUP ist deshalb die an einen Bundesbedarfsplan anknüpfende Bundesfachplanung. Dennoch hat die Bundesnetzagentur bereits in den letzten Jahren die Nachbarstaaten über die Netzentwicklungspläne und die Strategische Umweltprüfung informiert, und wird dies auch in diesem Jahr vornehmen. Dasselbe gilt für die Maßnahmen des O-NEP für den Übergangsbereich zur deutschen AWZ. Die potenziellen Umweltauswirkungen werden von der Bundesnetzagentur wegen der oben beschriebenen Systematik jedoch grundsätzlich ausschließlich bis an die deutsche Hoheitsgrenze betrachtet werden. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Untersuchungsräume werden daher die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen aus den zuvor genannten Gründen auf dieser Ebene nicht betrachtet werden. Die Bundesnetzagentur wird jedoch die potenziell betroffenen Nachbarstaaten über die Prozesse der Bedarfsfeststellung, also die energiewirtschaftliche Prüfung des NEP Strom und O-NEP sowie über die SUP unterrichten. Darüber hinaus werden im weiteren Verlauf bei grenzüberschreitenden Vorhaben sowie bei solchen, die sich zwar ausschließlich auf dem deutschen Hoheitsgebiet befinden, jedoch voraussichtliche

19 Bundesnetzagentur 15 erhebliche Umweltauswirkungen auch im jeweiligen Nachbarstaat haben können, die betroffenen Mitgliedstaaten am Verfahren der Bundesfachplanung beteiligt werden. Prüfung der maßnahmenbezogenen Untersuchungsräume (Ellipsen) Die Bundesnetzagentur wird die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Vorhaben des Bundesbedarfsplans (Netzverknüpfungspunkte als sog. Punktepaare) innerhalb eines Untersuchungsraums in elliptischer Form ermitteln, beschreiben und bewerten, soweit diese nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überschreiten (siehe Abbildung 1). Die sog. zu verbindenden Punktepaare ergeben sich aus den Angaben der Übertragungsnetzbetreiber, zwischen welchen Netzverknüpfungspunkten Übertragungsbedarf bestehen soll. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums stellt für die SUP ein notwendiges Hilfsmittel dar und ist als zu bestimmender Umfang der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben zwingender Teil der Festlegung des Untersuchungsrahmens, 14f Abs. 2 UVPG. Die Wahl des Untersuchungsraums in Form einer Ellipse ist für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf Ebene des Bundesbedarfsplans sachgerecht. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Luftlinie die kürzeste und damit wirtschaftlichste Verbindung zweier Punkte ist und in der Regel auch die wenigsten Umweltauswirkungen hervorruft 13. Der gewählte elliptische Untersuchungsraum bildet die angenommene Grenze eines noch wirtschaftlich vertretbaren Abweichens von der Luftlinie ab, ist jedoch ausdrücklich nicht verbindlich für die weiteren Schritte der Bundesfachplanung bzw. Raumordnungsverfahren und der Planfeststellung. Beispielsweise kann bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Gleichstrom- Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang der Untersuchungsraum vorläufig entlang der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des jeweiligen Vorhabens definiert werden. Im Anschluss daran sind zwingend eine Überprüfung und in der Regel eine schrittweise Erweiterung ( von innen nach außen ) des Untersuchungsraums vorzunehmen. 14 Auch die Standortsuche von Nebenanlagen, beispielsweise von Konverterstationen im Bereich der HGÜ, wird durch den hier gewählten elliptischen Untersuchungsraum nicht eingeschränkt. Ferner können Maßnahmen Stützpunkte enthalten. Stützpunkte konkretisieren neben Anfangs- und Endpunkt den Untersuchungsraum einer Maßnahme, indem zwischen ihnen sowie zwischen Anfangs- bzw. Endpunkt jeweils eine separate Ellipse gelegt wird. Stützpunkte werden in gleicherweise wie Netzverknüpfungspunkte von den ÜNB im Netzentwicklungsplan als technisch notwendiger Teil des Vorhabens ausgewiesen und von der Bundesnetzagentur in ihrer Notwendigkeit im Rahmen der Bestätigung der Netzentwicklungspläne überprüft. Ob Umspannwerke an den Stützpunkten und Netzverknüpfungspunkten im vorgesehenen Maße errichtet oder erweitert werden können ist von den ÜNB, in nachfolgenden Genehmigungsverfahren (BImSchG, Planfeststellung), darzulegen. Die mögliche Verwendung einer Bestandstrasse innerhalb der Ellipse wird als Bündelungsoption bezeichnet. Bündelungsoptionen werden in den Steckbriefen ausgewiesen, ohne dass dies in die Bewertung einfließt. Ob eine vorhandene Bestandstrasse tatsächlich genutzt werden kann oder dieser Nutzung erhebliche Gründe entgegenstehen, bleibt den o. g. Genehmigungsverfahren vorbehalten. 13 Ermittelt durch einen sogenannten Umwegefaktor. 14 Vgl. Bundesnetzagentur (2016): S. 15f.

20 16 Inhalte und Methodik Abbildung 1: (1) Bemessung des in der Regel verwendeten elliptischen Untersuchungsraums; (2) Darstellung eines Punktepaars AB mit dem Stützpunkt C Die Ellipse umschließt die Anfangs- und Endpunkte bzw. Stützpunkte. Die im Umweltbericht dargestellten Netzverknüpfungspunkte werden anhand der von den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilten Koordinaten dargestellt. Stützpunkte werden nur in den Maßnahmen aufgenommen, in denen die Übertragungsnetzbetreiber diese aus netztechnischen Gründen vorschlagen. Dabei wird für die Hauptachse der Ellipse die direkte Verbindung zwischen Anfangs- und Stützpunkt und Stütz- und Endpunkt um jeweils eine entsprechend der Luftliniendistanz zwischen den Punkten geltende Strecke verlängert (vgl. auch Abbildung 1). Ist die Luftliniendistanz zwischen Anfangs- bzw. Stütz- und End- bzw. Stützpunkt größer als 20 km, so wird für die Hauptachse die direkte Verbindung um jeweils 10 km verlängert. Beträgt die Luftliniendistanz 10 bis 20 km, so wird um 5 km verlängert. Bei Maßnahmen, deren Punkte weniger als 10 km Luftlinie auseinander liegen, wird die Hauptachse i. d. R. um 50 % der Luftliniendistanz, mindestens jedoch um 2 km verlängert.

21 Bundesnetzagentur 17 Abbildung 2: Beispielhafte Gegenüberstellung der herkömmlichen 2:1-Ellipse am Untersuchungsraum eines fiktiven Vorhabens gegenüber der aufgrund des Erdkabelvorrangs gewählten flacheren HGÜ-Ellipse für das gleiche Vorhaben. Für Drehstrom-Vorhaben sowie für Gleichstrom-Vorhaben ohne gesetzlichen Erdkabelvorrang (derzeit BBPlG-Vorhaben Nr. 2, Ultranet) wird - wie bisher - als Hilfsmittel für die Bestimmung eines Untersuchungsraums der SUP zum Bundesbedarfsplan eine Ellipse verwendet, deren Nebenachse die Hälfte der Hauptachse bemisst (sog. 2:1-Ellipse). Für HGÜ-Vorhaben mit Erdkabelvorrang werden die Untersuchungsräume schmaler gefasst. Hierzu wird eine Ellipse gewählt, deren Form sich verhältnismäßig verengt (HGÜ-Ellipse), je weiter die zwei Netzverknüpfungspunkte voneinander entfernt liegen. Mit dieser Änderung werden die Untersuchungsräume der mit E gekennzeichneten HGÜ-Vorhaben schmaler gefasst, um dem Optimierungsgebot der Geradlinigkeit für die folgende Bundesfachplanung Rechnung zu tragen. Für die Prognose der Umweltauswirkungen zur Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan werden demnach schmalere Untersuchungsräume angenommen ohne damit der Untersuchungsraumdefinition in der Bundesfachplanung vorzugreifen. Die Abbildung 3 zeigt die Unterschiede in der Konstruktion der Untersuchungsräume. Wurde der bisherige Untersuchungsraum im Verhältnis Länge mal Breite von 2:1 bei einer längeren Luftlinie entsprechend breit, fällt dieses nun speziell für die mit E gekennzeichneten HGÜ-Vorhaben geringer aus. Bei kürzeren Luftlinien kann die HGÜ-Ellipse jedoch auch zu breiteren Untersuchungsräumen führen. Da die mit E gekennzeichneten HGÜ-Vorhaben in der Regel den großen Nord-Süd-Strom-Transport übernehmen sollen und längere Distanzen überwinden, erscheint die aus einer Vielzahl von geometrischen Möglichkeiten gewählte Herangehensweise sachgerecht. Einem möglichst an der Luftlinie zwischen den Netzverknüpfungspunkten orientierten Verlauf wird damit Rechnung getragen.

22 18 Inhalte und Methodik Die Anfangs-und Endpunkte des jeweiligen Vorhabens dienen als Brennpunkte zur Konstruktion der Ellipse. Je weiter die beiden Punkte auseinander liegen, desto schmaler wird die Ellipse. Deshalb ist die sog. HGÜ- Ellipse vom Grundsatz her schmaler als die 2:1-Ellipse. Sie gilt für die Gleichstrom-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang sowie für Gleichstrom-Vorhaben (mit Ausnahme von Offshore- Anbindungsleitungen), die bei einer möglichen künftigen Aufnahme in den Bundesbedarfsplan - ohne der Entscheidung des Gesetzgebers vorgreifen zu wollen - ebenfalls für einen gesetzlichen Erdkabelvorrang in Betracht kommen. Konstruiert wird die HGÜ-Ellipse unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen: Abbildung 3: Berechnungsformel der HGÜ-Ellipse mit schematischem Untersuchungsraum und Berechnungsbeispiel Die Unterscheidung zwischen diesen beiden unterschiedlichen Untersuchungsräumen soll insbesondere dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus Rechnung tragen. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Gleichstrom- Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere zu prüfen, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des jeweiligen Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors realisiert werden kann (Gebot der Geradlinigkeit). Deshalb erscheint es sachgerecht, auf Ebene des Bundesbedarfsplans eine im Vergleich zur bisherigen Methode des Umweltberichts verschmälerte Ellipse zugrunde zu legen.

23 Bundesnetzagentur 19 Abbildung 4: Längenabhängige Breite der verwendeten HGÜ-Ellipsen und 2:1 Ellipsen Einen Sonderfall stellen die Maßnahmen dar, bei denen statt eines Anfangs- oder Endpunkts in den Entwürfen der Netzentwicklungspläne ein Suchraum genannt wird, beispielsweise durch Angaben von Gebietskörperschaften (z.b. Kreis, Gemeinde). In der Regel handelt es sich bei den in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP genannten Netzverknüpfungspunkten um bereits bestehende Umspannwerke. Für diesen fest umrissenen Suchraum wird ein ungewichteter geometrischer Schwerpunkt ermittelt, mit dem sich dann für die Maßnahme der elliptische Suchraum konstruieren lässt (siehe Abbildung 5). Außerdem wird um den Suchraum ein Puffer gelegt, der in Abhängigkeit der Länge der Luftliniendistanz ermittelt wird. Diese entstandene Fläche (Suchraum plus Puffer) bildet gemeinsam mit der Ellipse den Untersuchungsraum für die Maßnahme. Lediglich für neu zu errichtende Netzverknüpfungspunkte ist die geographische Angabe des Netzverknüpfungspunktes im Bundesbedarfsplan naturgemäß als Suchraum in der näheren Umgebung des angegebenen Ortes zu verstehen. Die Wahl der Untersuchungsräume als Ellipsen wird sich auf sämtliche Vorhaben des Bundesbedarfsplans beziehen und wird dabei sowohl den Neubau als auch Netzverstärkung bzw. -optimierung mit einschließen.

24 20 Inhalte und Methodik X 2:1 X 3 4 Abbildung 5: (3) Schematisches Beispiel eines Untersuchungsraums der 2:1-Ellipse, der an der Staatsgrenze (blau) endet; (4) schematisches Beispiel eines Untersuchungsraums mit Punkt und Suchraum, bestehend aus der Teilellipse und dem Suchraum plus Puffer (grün umrandet). Bei der Prüfung von Offshore-Anbindungsleitungen wird ebenfalls der Untersuchungsraum in Form einer Ellipse gebildet. Dabei erstreckt sich der Untersuchungsraum der jeweiligen Maßnahme zwischen dem Netzverknüpfungspunkt auf dem Festland und einem Grenzkorridor auf der 12-Seemeilengrenze, der im Bundesfachplan Offshore bestimmt wird. Hierbei wird der Teiluntersuchungsraum an der Grenze zur AWZ abgeschnitten, wobei der Konstruktionspunkt der Ellipse den Mittelpunkt des Grenzkorridors bildet. Die Anbindungsleitungen weisen sowohl einen Abschnitt auf dem Festland als auch einen auf dem Meer auf. Hierbei wird die Untersuchung mithilfe des Steckbriefs für beide Bereiche in einer Ellipse kombiniert. Die Bundesnetzagentur wird die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der ellipsenförmigen Untersuchungsräume anhand räumlich relevanter Kriterien prüfen. Im Umweltbericht werden die Kriterien durch ein Geografisches Informationssystem (GIS) abgebildet. Für die Untersuchung der Kriterien wird der Maßstab 1: gewählt. Maßgeblich für die Bewertung wird sein, ob die räumliche Anordnung der Kriterien innerhalb des Untersuchungsraums für Höchstspannungsleitungen bzw. Anbindungsleitungen erhebliche Umweltauswirkungen bei der Realisierung der Vorhaben erwarten lassen. Die in dem Entwurf NEP Strom zur Nutzung vorgeschlagenen Bestandstrassen werden als mögliche Bündelungsoptionen innerhalb der Teiluntersuchungsräume nachrichtlich ohne Bewertung der Realisierungsmöglichkeit betrachtet werden. Der ellipsenförmige Untersuchungsraum wird auch bei bereits bestehenden Leitungen angewandt werden, da über die mögliche Bündelung mit bestehenden Trassen erst auf der Ebene der Bundesfachplanung bzw. der Planfeststellung entschieden wird. Auch die im Rahmen der Konsultationen vorgetragene Nutzung von Autobahnen und die Bündelung mit diesen ist erst Prüfgegenstand der Bundesfachplanung. Eine Veränderung des Untersuchungsraumes auf der Ebene des Bundesbedarfsplanes aufgrund des NOVA-Prinzips wird daher nicht erfolgen. Über den Standort von Nebenanlagen, beispielsweise von Konverterstationen im Bereich der HGÜ, wird verbindlich erst auf den nachfolgenden Planungsstufen bzw. in anderen Genehmigungsverfahren

25 Bundesnetzagentur 21 entschieden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Konverterstationen nicht zwingend unmittelbar am Standort des Netzverknüpfungspunktes errichtet werden müssen. Der Standort von Nebenanlagen kann auch mehrere Kilometer von dem Netzverknüpfungspunkt entfernt gelegen sein und durch eine Stichleitung mit dem Netzverknüpfungspunkt verbunden werden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass mit Erlass des Bundesbedarfsplans für die darin enthaltenen Vorhaben die Anfangs- und Endpunkte durch die Angabe von Netzverknüpfungspunkten verbindlich vorgegeben werden müssen. Auch die Netzberechnungen gehen daher für die Bestätigung der Maßnahme, also für die Feststellung der Erforderlichkeit der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen zwei Netzverknüpfungspunkten, von konkreten Anfangs- und Endpunkten der Maßnahmen aus. Lediglich für neu zu errichtende Umspannwerke im Umweltbericht definiert als bisher nicht in das Hochund Höchstspannungsnetz integriert ist die geographische Angabe des Netzverknüpfungspunktes naturgemäß als Suchraum zu verstehen. Für neu zu errichtende Umspannwerke sind im NEP Strom daher durchgängig geographische Angaben zu wählen, die einerseits den Bestimmtheitsanforderungen gesetzlicher Regelungen Rechnung tragen und andererseits ausreichende Spielräume für die genaue Standortfestlegung belassen. In diesem Zusammenhang ist die Bezeichnung Raum ausgeschlossen, da sie den Bestimmtheitsanforderungen gesetzlicher Regelungen nicht genügt. Möglich ist die Angabe einer oder mehrerer Gebietskörperschaft(en). 2.3 Betrachtete Technologie-Alternativen Die Bundesnetzagentur wird im Rahmen der SUP die Auswirkungen der Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen technologieoffen prüfen. Dabei werden, ohne eine Vorfestlegung vorzunehmen, sowohl die Übertragung per Höchstspannungs-Gleichstrom als auch die spezifischen Umweltauswirkungen der Ausführung als Erdkabel berücksichtigt. Mit der Gesetzesnovelle im Dezember 2015, mit der unter anderem das BBPlG geändert wurde, wurde für entsprechend im BBPlG gekennzeichnete Höchstspannungs- Gleichstrom Verbindungen ein Vorrang von Erdkabeln vor Freileitungen eingeführt. Außerdem wurde die Anzahl der Pilotprojekte von Erdkabeln im Drehstrombereich erweitert, so dass es künftig neben zwei weiteren Pilotprojekten im EnLAG auch Pilotprojekte im Bundesbedarfsplan gibt. Über den genauen Einsatz von Erdkabeln oder Freileitungen, weder über den generellen Einsatz noch über Teilabschnitte oder Ausnahmen vom Vorrang, wird die SUP nicht entscheiden. Die Frühwarnfunktion der SUP gilt für Freileitungen ebenso wie für Erdkabel, dies ersetzt jedoch nicht die detaillierte Prüfung in den nachfolgenden Genehmigungsschritten. Erst in den nachfolgenden Genehmigungsschritten kann aufgrund der detaillierteren Prüfung anhand von Trassenkorridoren eine belastbarere Einschätzung über den Einsatz von Erdkabeln oder Freileitungen getroffen werden. Die kommende SUP wird daher an ihrem bewährten Ansatz festhalten und die in Frage kommenden Maßnahmen sowohl als Freileitung als auch als Erdkabel prüfen. Die Gleichstrom-Vorhaben mit Erdkabelvorrang, die dazu vorgebrachten Alternativen, Maßnahmen, die für eine Kennzeichnung in Betracht kommen ohne der Entscheidung des Gesetzgebers vorgreifen zu wollen - Offshore-Anbindungsleitungen und sogenannte Interkonnektoren (grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die das Übertragungsnetz mit dem Netz anderer Länder verbinden), werden aufgrund des gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Erdkabelvorrangs lediglich hinsichtlich der Umweltauswirkungen durch Erdverlegung geprüft.

26 22 Inhalte und Methodik 2.4 Alternativen Gemäß 14g Abs. 1 S. 2 UVPG besteht die gesetzliche Verpflichtung, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen nicht nur des Plans selbst, sondern auch der vernünftigen Alternativen zu prüfen. Die Alternativenprüfung wird im ersten Schritt mit der Auswahl vernünftiger Alternativen beginnen. Im zweiten Schritt werden die ausgewählten vernünftigen Alternativen zu prüfen sein, d. h. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei vernünftigen Alternativen im Sinne des 14g Abs. 1 S. 2 UVPG muss es sich um realistische und realisierbare Alternativen handeln, mit denen die durch den Plan verfolgten Ziele unter dem Vorbehalt gewisser Abstriche erreicht werden können (sogenannte Planzielkonformität). Vernünftige Alternativen sind daher mehr als sich ernsthaft anbietende oder aufdrängende, von der Sache her nahe liegende Alternativen. Umfasst sind vielmehr alle Alternativen, die nicht offensichtlich ohne vernünftigen Zweifel fernliegen. 15 In Betracht kommen allerdings nur Alternativen, die mit einem zumutbaren Aufwand ermittelt werden können. Die Vernünftigkeit der Alternativen ist somit auch im Sinne einer Zumutbarkeitsgrenze zu verstehen. 16 Auf der Ebene der Bundesbedarfsplanung kann die Frage der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle spielen, da die bundesweite energiewirtschaftliche Bedarfsermittlung äußerst aufwendig und komplex und nicht vergleichbar mit anderen SUP-pflichtigen Plänen ist. Diese Komplexität schlägt sich darin nieder, dass jede einzelne Maßnahme in das Gesamtnetz integriert ist. Ändert sich eine Maßnahme im vermaschten Netz, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf weitere Maßnahmen. Die vor- und nachgelagerten Lastflüsse können sich verschieben und das Gesamtnetz ist erneut auf seine Konsistenz hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies erfordert vom Grundsatz her eine vollständige Neuberechnung des NEP Strom. Gesetzliche Vorgaben, ob alternative Gesamtpläne oder Alternativen innerhalb eines Plans zu prüfen sind, gibt es nicht. Grundsätzlich denkbar sind beide Wege. Daher sollen wie bereits im vorigen Umweltbericht grundsätzlich neben Gesamtplanalternativen auch Alternativen zu Einzelmaßnahmen auf ihre voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen überprüft werden. Die Grundlage für die diesjährige SUP sind die Entwürfe des NEP Strom 2030 und des O-NEP 2030, welche auf den Szenariorahmen zurückgehen. Dieser beinhaltet ein konservatives Szenario, ein Transformationsszenario und ein Innovationsszenario. Im konservativen Szenario A 2030 sinkt die installierte Leistung aus Kohlekraftwerken weniger stark, die installierte Leistung von Gaskraftwerken bleibt nahezu konstant zu heute. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt eher langsam und die Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr ist gering. Im Innovationsszenario C 2030 hingegen wird von einem schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien sowie einer stärkeren Sektorenkopplung ausgegangen. Ebenfalls nehmen die Einsatzmöglichkeiten von Flexibilitätsoptionen und Speichern stark zu. Das Transformationsszenario B 2030/2035 stellt einen Mittelweg zwischen diesen beiden Szenarien dar. Sowohl das Szenario B 2030 als auch C 2030 enthalten eine Vorgabe zur Einhaltung einer CO 2 -Obergrenze für die Marktmodellierung. Zusätzlich wird in einem Langfristszenario das Zieljahr 2035 beleuchtet. Die 15 Kment (2012) in: Hoppe (2012): 14g Rn Kment (2012) in: Hoppe (2012): 14g Rn Bundesnetzagentur (2016b)

27 Bundesnetzagentur 23 Langfristszenarien scheiden als vernünftige Alternativen aufgrund der unterschiedlichen Betrachtungszeiträume aus. Sensitivitätsanalysen sieht der Szenariorahmen nicht vor. Ob sich die Szenarien für einen Alternativenvergleich eignen hängt von den zugrunde gelegten Annahmen der Übertragungsnetzbetreiber für die Netzberechnungen ab. Dies kann erst mit Vorlage des zweiten NEP- Entwurfs abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich beabsichtigt die Bundesnetzagentur, die sich aus den Szenarien jeweils ergebenden Zubaunetze als Gesamtplanalternativen zu prüfen. Der Szenariorahmen beruht zum Zeitpunkt der Genehmigung immer auf den aktuell gültigen energie- und umweltpolitischen Zielen des Bundes. Sollten hiervon abweichende Festlegungen getroffen worden sein, sind diese in der Genehmigung transparent dargelegt. Kleinere Abweichungen zur Genehmigung sind in den Netzentwicklungsplänen durch die Marktmodellierung möglich und werden später auf eine Einhaltung der Ziele und Einstufung als vernünftige Alternative überprüft. Alternativen zu Einzelmaßnahmen Die Bundesnetzagentur wird diejenigen Maßnahmen auf ihre voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen überprüfen, die nach der Auswertung der im zweiten NEP-Entwurf dargestellten anderweitigen Planungsmöglichkeiten von der Bundesnetzagentur als vernünftige Alternativen i. S. d. 14g Abs. 1 S. 2 identifiziert werden. Die so herausgearbeiteten vernünftigen Alternativen zu konkreten Einzelmaßnahmen werden auf ihre voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen geprüft und die Bewertungen mit denjenigen der Vorzugsvariante verglichen. Als Vorzugsvariante werden Maßnahmen bezeichnet, die von den Übertragungsnetzbetreibern in den NEP Strom zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt wurden. Alternativen zu Einzelmaßnahmen können sich grundsätzlich dadurch unterscheiden, dass räumliche oder technische Unterschiede im Netzentwicklungsplan benannt werden. Konkrete räumliche Alternativen können aus den Netzentwicklungsplänen abgeleitet werden und sind als anderweitige Planungsmöglichkeiten mit einem oder mehreren veränderten Netzverknüpfungspunkten zum Teil angegeben. Technische Alternativen zur konkreten Maßnahme bestehen hingegen nur für einige Maßnahmen, die per Gesetz entsprechend gekennzeichnet sind. Die Beachtung des NOVA-Prinzips (Netz-Optimierung, vor -Verstärkung, vor -Ausbau) stellt auf Ebene des Bundesbedarfsplans keine technische Alternative dar. Auf Ebene des Bundesbedarfsplans wird nicht zwischen Netzverstärkungs- und Neubaumaßnahmen unterschieden, da auf Ebene des BBP noch unklar ist, ob eine Maßnahme tatsächlich als Netzverstärkung realisiert werden kann. Zudem sind Trassenverläufe nicht Gegenstand des Bundesbedarfsplans und Abweichungen von den geplanten Ausbauangaben im NEP Strom im konkreten Genehmigungsverfahren möglich. Daher erfolgt, einem Worst-case-Ansatz folgend, bei der Bewertung der Umweltauswirkungen keine Unterscheidung zwischen Netzverstärkungs- und Neubaumaßnahmen. Auf Ebene der Bundesfachplanung ist eine unterschiedliche Bewertung abhängig von der Ausbauform (Neubau, Neubau in Bündelung, Paralleler Ersatzneubau, Ersatzneubau, Nutzung der Bestandsleitung, Zu- und Umbeseilung) allerdings möglich und wird auch von den ÜNB so angewendet. Die Bundesnetzagentur vertritt in ihrem Methodenpapier zur Strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Bundesfachplanung 18, dass 18 Bundesnetzagentur (2015b): S. 25ff.

28 24 Inhalte und Methodik zwischen den unterschiedlichen Ausbauformen von Freileitungen unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter des UVPG zu erwarten sein können. Dies wird daher auf die Folgeebene der Bundesfachplanung abgeschichtet, wo eine Prüfung der Effekte der Bündelung durch Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter angemessen erfolgen kann. Abbildung 6: Auswirkungen unterschiedlicher Ausbauformen von Freileitungen auf die Schutzgüter im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung auf Ebene der Bundesfachplanung (nachrichtliche Darstellung) Allerdings werden die mögliche Ausbauform und damit der Vorteil des NOVA-Prinzips als differenzierendes Element beim Alternativenvergleich herangezogen. 2.5 Untersuchungsmethode Das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur wird zweistufig sein: zunächst werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der maßnahmenbezogenen Teiluntersuchungsräume für jedes Vorhaben ermittelt, beschrieben und bewertet und anschließend zu einer Bewertung der Gesamtauswirkungen des Plans zusammengeführt werden. Die SUP wird die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG entsprechend der Planungsstufe untersuchen. Die Schutzgüter sind gemäß 2 Abs. 1 S. 2 UVPG: Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 14f Abs. 2 S. 1 UVPG legt fest, dass sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben nach den Rechtsvorschriften bestimmt, die für die Entscheidung über die

29 Bundesnetzagentur 25 Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Planes maßgeblich sind. Auf der Ebene des Bundesbedarfsplans wird jedoch, abgesehen von den Anfangs- und Endpunkten sowie den Grenzkorridoren auf der Grenze der AWZ als Orientierungsräume der Vorhaben, noch keine abschließende Aussage über die konkrete räumliche Verortung eines Vorhabens getroffen. Aus diesem Grund wird die Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG in einem relativ großen elliptischen Untersuchungsraum zwischen zwei Netzverknüpfungspunkten erfolgen. Auf dieser Planungsstufe wird die Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit potenziell betroffener flächiger Schutzgutkriterien maßgeblich sein. Entsprechend der Grobkörnigkeit der Planungsstufe wird eine Abschätzung durchgeführt, inwieweit die Schutzgüter des UVPG betroffen sein könnten. Die folgende Untersuchungsmethode wird der SUP zum Bundesbedarfsplan zugrunde gelegt. Sie bezieht sich auf die jeweiligen Maßnahmen der Entwürfe des NEP Strom und des O-NEP. Mit Hilfe standardisierter Steckbriefe wird die Bundesnetzagentur die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der Teiluntersuchungsräume für einzelne Maßnahmen ermitteln, beschreiben und bewerten. Die Betrachtung wird sich auf Karten des Maßstabs 1: beschränken. Die Steckbriefe werden die konkreten Untersuchungsräume zudem als Karte in einem jeweils angemessenen Übersichtsmaßstab abbilden, um auch für Dritte die Umweltprüfung und Bewertung verständlich darzustellen. In einem ersten Schritt wird die Bundesnetzagentur die sogenannten Wirkfaktoren ermitteln, beschreiben und bewerten, d. h. die Wirkungen des Ausbaus von Höchstspannungsleitungen (z.b. Freileitungen, Erdkabel sowie Seekabel) auf Mensch und Umwelt. Dies wird zunächst abstrakt und ohne Raumbezug geschehen. So werden Bau, Anlage und Betrieb einer Freileitung, eines Erdkabels oder eines Seekabels jeweils unterschiedlich auf die verschiedenen Schutzgüter wirken. Zudem werden die geltenden Umweltziele betrachtet. Aus den relevanten Umweltzielen und den Wirkfaktoren wird die Bundesnetzagentur die schutzgutbezogenen Kriterien generieren. Diese Kriterien werden widerspiegeln, welche Umweltziele auf der Ebene des Bundesbedarfsplanes relevant sein werden. Die schutzgutbezogenen Kriterien werden einer der zwei Empfindlichkeitskategorien hoch oder mittel zugeordnet. Daneben werden teilweise zusätzliche flächenbezogene Inhalte betrachtet. Dabei wird es sich zum einen um Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit handeln, also um Bereiche, bei denen bereits bei diesem Betrachtungsmaßstab absehbar sein wird, dass sie aufgrund nutzungsrechtlicher und anderer nicht umweltfachlicher Gründe nicht oder nur eingeschränkt für den Leitungsbau genutzt werden können. Zum anderen werden bestimmte Bereiche nicht dargestellt werden, da auf dieser Planungsebene und bei dem Betrachtungsmaßstab voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht betrachtet und/oder nicht ermittelt werden können. Die Kriterien werden in Verbindung mit den Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit dazu dienen, den Ist- Zustand darzustellen sowie die Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Bundesbedarfsplans zu ermitteln und zu beschreiben. Die Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird anhand der Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit des jeweils innerhalb einer Ellipse betrachteten Bereichs erfolgen. Davon abhängig werden die einzelnen Bereiche anhand eines zweiteiligen Systems bewertet.

30 26 Inhalte und Methodik Die anschließende Gesamtplanbetrachtung wird verbal-argumentativ erfolgen. Die deutschlandweite Gesamtplanbetrachtung wird auf der Grundlage der Ergebnisse der beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der einzelnen Maßnahmen sowohl statistisch als auch deskriptiv erfolgen. Dabei sollen in der Zusammenschau die erheblichen Umweltauswirkungen der Maßnahmen bewertet und in Zusammenhang zu anderen nicht über Kriterien abgebildeten Auswirkungen gesetzt werden. Auch positive Auswirkungen sollen hier berücksichtigt werden, die sich bei Umsetzung des Plans voraussichtlich ergeben werden. Dies wird sowohl schutzgutbezogen, als auch gesamtplanbezogen erfolgen. Die Gesamtplanalternativen sollen anhand derselben Methode geprüft werden. Zunächst werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der einzelnen Maßnahmen der jeweiligen Alternative untersucht werden und anschließend alle Umweltauswirkungen in einer Betrachtung der Gesamtplanauswirkungen zusammengeführt werden. Die Ergebnisse dieser Gesamtplanbetrachtungen werden dann nebeneinandergestellt und miteinander verglichen. Die Alternativen zu Einzelvorhaben werden ebenfalls nach der beschriebenen Methodik überprüft. Im Steckbrief werden für alle sich aus den Entwürfen des NEP Strom und des O-NEP ergebenden Alternativen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bewertet und mit den Bewertungen der Vorzugsvariante verglichen. Im Folgenden werden die einzelnen methodischen Schritte dargestellt Analyse der Wirkfaktoren Im ersten Schritt werden sogenannten Wirkfaktoren ermittelt, beschrieben und bewertet, d. h. die Wirkungen des Ausbaus von Höchstspannungsleitungen (z.b. Freileitungen, Erdkabel und Seekabel) auf die Schutzgüter des UVPG. Dies geschieht zunächst abstrakt und ohne Raumbezug, differenziert nach bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen der jeweiligen Ausführungstechnik. Die darzustellenden Wirkfaktoren und Wirkpfade sollen im Folgenden der Identifizierung der relevanten Umweltziele und der Ableitung der schutzgutbezogenen Kriterien dienen. Zudem werden sie als Grundlage für die Bewertung der Kriterien in die Empfindlichkeitskategorien hoch oder mittel herangezogen. Informatorisch werden im Folgenden die zu betrachtenden Wirkfaktoren für Freileitungen in Tabelle 3, für Erdkabel in Tabelle 4 sowie für Seekabel in Tabelle 5 dargestellt. Eine Erläuterung der Herleitung erfolgt im Umweltbericht. Die Begründung für diese Einschätzung ist erst Gegenstand des Umweltberichts, so dass Stellungnahmen zu der Einstufung erst während der Konsultation zum Umweltbericht berücksichtigt werden können.

31 Bundesnetzagentur 27 Tabelle 2: Erläuterungen zu Tabelle 3, Tabelle 4 und Tabelle 5 Auswirkungen sind für das jeweilige Schutzgut relevant und im großen Umfang zu erwarten. n.b. Auswirkungen sind für das jeweilige Schutzgut relevant. Wirkzusammenhang potenziell möglich, aber Auswirkungen nicht relevant bzw. vernachlässigbar. Nicht bekannt - Wirkzusammenhang potenziell möglich, aber Relevanz der Auswirkungen aus Literatur nicht abschließend nachgewiesen. M T/ Pf/ bv B W Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser L/ K Schutzgüter Luft und Klima La Schutzgut Landschaft K/ S Schutzgüter Kultur- und Sachgüter

32 28 Inhalte und Methodik Tabelle 3: Wirkfaktoren und Wirkungspfade von Freileitungen Wirkfaktor Wirkungspfad M T/ Pf/ bv B W L/ K La K/ S BAUPHASE - Tiefbau und Gründung Tiefbaumaßnahmen (Erdaushub Maststandorte, sonstige Fundamentarbeiten) Verlust von Vegetation, Temporärer Lebensraumverlust, Veränderung Bodenstruktur und Standortfaktoren Baugrubenwasserhaltung, Eingriffe in Drainagen Temporäre Grundwasserabsenkung, Veränderung Bodenwasserhaushalt BAUPHASE - Flächeninanspruchnahme Baustellen, Material-Lagerflächen, Zufahrten, Wegebau Herstellung von Trassen Lagerung Bodenaushub Lebensraumverlust, Verlust von Vegetation, Veränderung von Bodenstruktur und Standortfaktoren, temporäre Zerschneidung, Fremdkörperwirkung Verlust von Vegetation, dadurch Veränderung von Böden und Oberflächengewässern Visuelle Störungen Verlust von Vegetation, Veränderung der Bodenstruktur und Stoffeintrag ins Wasser, Veränderung des Landschaftsbildes BAUPHASE - Emissionen Staubemission Schadstoffemission Baustellenbetrieb Einleitung von Bauwasserhaltungen Störung/Vergrämung empfindlicher Tierarten, Lärm, Erschütterungen, Lichtemission Stoffeintrag in Boden und Gewässer inkl. Trübung, Veränderung des Abflusses ANLAGE - Flächen-/ Rauminanspruchnahme Rauminanspruchnahme unterirdisch (Fundamente) Rauminanspruchnahme oberirdisch (Mast, Leiterseil, Erdseil) Flächeninanspruchnahme (Fundamente und Zufahrten) Trasse inkl. Schneise (Schutzstreifen) Veränderung des Grundwassers und der Bodenstruktur Fremdkörperwirkung, Barrierewirkung, Überspannung, Leitungsanflug/Kollision, Zerschneidung von Biotopen/ Habitaten und Landschaft Überbauung, Versiegelung, Verdichtung Verlust und Zerschneidung von Biotopen und Habitaten, dauerhafte Veränderung von Lebensräumen Veränderung der Vegetation durch Wuchshöhenbeschränkung Veränderung von Biotopen/Habitaten, Kaltluftschneisen Beeinträchtigung v. Landschaftsbild und Erholungsfunktion

33 Bundesnetzagentur 29 Wirkfaktor Wirkungspfad M T/ Pf/ bv B W L/ K La K/ S Nebenanlagen (Umspannwerke, Kompensationsanlagen, Konverterund Kabelübergabestationen) Überbauung, Flächenverlust, Fremdkörperwirkung, Standortveränderung Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ANLAGE - Emissionen Schallemission durch Windgeräusche Mastfundamente Eintrag von Betonzusatzstoffen BETRIEB - Emissionen Elektrische und magnetische Felder n.b. Schallemission durch Koronaeffekte Schadstoffemission und Ionisierung der Luft (Ozon, Stickoxide etc.) Wärmeemission Heißleiterseile n.b. BETRIEB - Instandhaltung Wartungs- und Pflegearbeiten Emissionen Eingriffe in die Vegetation durch Baum- und Mäharbeiten, Wuchshöhenbeschränkung, Veränderung von Biotopen/Habitaten und der Landschaftsstruktur Lärm, Erschütterungen, Lichtemission Störungen/Vergrämung empfindlicher Tierarten

34 30 Inhalte und Methodik Tabelle 4: Wirkfaktoren und Wirkungspfade von Erdkabeln Wirkfaktor Wirkungspfad M T/ Pf/ bv B W L/ K La K/ S BAUPHASE - Tiefbau Tiefbaumaßnahmen (Erdaushub Kabeltrasse, sonstige Bettungsarbeiten) Baugrubenwasserhaltung, Eingriffe in Drainagen Temporärer Lebensraumverlust, Tötung/Störung von Individuen, visuelle Störungen, Veränderung Bodenstruktur und Standortfaktoren Grundwasserabsenkung, Veränderung Bodenwasserhaushalt und Standortfaktoren Querung von Gewässern in offener Bauweise Aufstau und Trübung von Gewässern, Barrierewirkung BAUPHASE - Flächeninanspruchnahme Baustellen, Material-Lagerflächen, Zufahrten, Wegebau Herstellung von Trassen Lagerung Bodenaushub Lebensraumverlust, Veränderung Bodenstruktur und Standortfaktoren, temporäre Zerschneidung, Fremdkörperwirkung Freiräumen der Trasse: Rodungen, Verlust und Zerschneidung von Vegetation, Biotopen und Lebensräumen, visuelle Störungen Veränderung der Bodenstruktur und Stoffeintrag ins Wasser, Veränderung des Landschaftsbildes BAUPHASE - Emissionen Staubemission Schadstoffemission Baustellenbetrieb Einleitung von Bauwasserhaltungen Störung/Vergrämung empfindlicher Tierarten, Lärm, Erschütterungen, Lichtemission Stoffeintrag in Boden und Gewässer inkl. Trübung, Veränderung des Abflusses, Veränderung von Standortbedingungen ANLAGE - Flächen-/Rauminanspruchnahme Rauminanspruchnahme unterirdisch (Kabel, Bettungen, Tunnel) Flächeninanspruchnahme (Fundamente, Anlage und Zufahrten) Trasse inkl. Schneise (Schutzstreifen) Veränderung des Grundwassers und der Bodenstruktur Veränderung von Biotopen/Habitaten Verlust von Biotopen/Habitaten, Überbauung, Versiegelung, Verdichtung Freihaltung der Schneise, Veränderung von Biotopen/Habitaten durch Verhinderung tief wurzelnder Pflanzen, Kaltluftschneisen, Barrierewirkung Nebenanlagen (Übergangs-, Muffen-, Cross-Bonding-Bauwerke) Überbauung, Flächenverlust, Fremdkörperwirkung, Barrierewirkung, Standortveränderung ANLAGE - Emissionen Kabelbettungen Eintrag von Betonzusatzstoffen

35 Bundesnetzagentur 31 Wirkfaktor Wirkungspfad M T/ Pf/ bv B W L/ K La K/ S BETRIEB - Emissionen Magnetische und sekundär induzierte elektrische Felder Wärmeemission Veränderung von Boden und Wasser, Veränderung von Biotopen/Habitaten BETRIEB - Instandhaltung n.b. n.b. Wartungs- und Pflegearbeiten Emissionen Eingriffe in die Vegetation durch Baum- und Mäharbeiten, Veränderung von Biotopen/Habitaten durch Wurzeltiefenbeschränkung Störungen, Lärm, Erschütterungen, Lichtemission, Vergrämung von störungsempfindlichen Arten

36 32 Inhalte und Methodik Tabelle 5: Wirkfaktoren und Wirkungspfade von Seekabeln Wirkfaktor Wirkungspfad M T/ Pf/ bv B W L/ K La* K/ S BAUPHASE/ INSTANDHALTUNG Flächeninanspruchnahme durch Baustellen, Material-Lagerflächen, Zufahrten, Wegebau Ausspülungen, Abgrabungen, Aufschüttungen Baubetrieb Flächeninanspruchnahme durch technische Bauwerke (Kreuzungsbauwerke, Steinschüttungen) und Fremdkörper/-substrate (Hartböden) Lebensraum- und Individuenverlust für Flora und Fauna, Veränderung des Erscheinungsbildes Verdrängung/Verdichtung des Bodens, Veränderung Bodenstruktur und Standortfaktoren, temporäre Zerschneidung Veränderung der Bodenstruktur und Oberflächenform (ggf. Prielbildung, tlw. dauerhaft), Freisetzung von sedimentgebundenen Schadstoffen, Veränderungen des Lebensraumes, Schädigung/Störung von Fauna und Flora, Veränderung der Strömungseigenschaften Erschütterungen und Geräuschemission, CO 2-Emission, Lichtemission ANLAGE Versiegelung, Habitatverlust, Veränderung des Erscheinungsbildes, der Strömungseigenschaften, der physikalischen und chemischen Wassereigenschaften, der Sedimentstruktur bzw. Morphologie; dadurch Veränderung der Artenzusammensetzung BETRIEB Wärmeemission Erwärmung von Sediment und Wasser Magnetische und sekundär induzierte elektrische Felder * Insbesondere bezogen auf die küstennahen Wattbereiche (Eulitoral) Umweltziele Nach 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG sind in dem Umweltbericht die für den Plan geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art ihrer Berücksichtigung bei der Ausarbeitung des Plans darzustellen. Die geltenden Umweltziele für den Bundesbedarfsplan bilden die Grundlage des Prüfprogramms der SUP. Aus den Umweltzielen werden Kriterien unter Berücksichtigung der potenziellen Vorhabenauswirkungen abgeleitet werden. So werden einerseits die Umweltziele beim Herausarbeiten der Kriterien sowie der Einordnung ihrer Empfindlichkeit Berücksichtigung finden. Andererseits werden die Kriterien den Umweltzustand und die potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen der Vorhaben abbilden. Dabei sind nur die auf dieser Ebene sachlich relevanten Aspekte für Planungsverfahren von Höchstspannungsleitungen zu identifizieren und zu prüfen.

37 Bundesnetzagentur 33 Folgende Umweltziele werden in der SUP berücksichtigt: Allgemeine Umweltziele: Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung 19 Energiepaket 20 der Bundesregierung aus Juni 2011 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt 21 Waldstrategie Schutzgutbezogene Umweltziele: Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit Europäische Charta Umwelt und Gesundheit Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) TA Lärm Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit der Zielvorgabe des Schutzes für Natur und Landschaft u. a. zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Perspektiven für Deutschland 23 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt 24 als Umsetzung des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt 25 Raumordnungsgesetz (ROG) 26 mit dem abgeleiteten Ziel, dass der Raum [ ] in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit [ ] der Tier- und Pflanzenwelt [ ] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen ist ( 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) Schutz des zusammenhängenden europäischen Netzes Natura 2000 wodurch die Zielsetzungen der Europäischen Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (VS-RL) gewahrt werden sollen Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt Bundesregierung (2002) 20 Bundesregierung (2011) 21 BMUB (2007) 22 BMELV (2011) 23 Bundesregierung (2002) 24 BMUB (2007) 25 UNCED (1992) 26 ROG (2009) 27 BMUB (2007)

38 34 Inhalte und Methodik die unterschiedlichen Schutzgebietskategorien des BNatSchG zum Schutz weiterer Teile von Natur und Landschaft Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege mit dem Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 28 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) 29 zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope das Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasserund Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) 30 zum Schutz der Avifauna das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) 31 zum Schutz der biologischen Vielfalt das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Bonner Konvention) 32 europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) 33 Helsinki-Konvention (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes) und OSPAR- Konvention (Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks) Boden: Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Perspektiven für Deutschland 34 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt 35 Baugesetzbuch (BauGB), siehe 1a Abs. 2 BauGB Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), BNatSchG, ROG Wasserhaushaltsgesetz (WHG), MSRL Wasser: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) 28 Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) haben bis heute 190 Staaten ratifiziert. Ein eigens von der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) eingerichtetes zwischenstaatliches Komitee prüft dabei jährlich, welche Stätten neu in die Liste des Welterbes aufgenommen werden. 29 UNCED (1992) 30 Am 2. Februar 1971 wurde in der iranischen Stadt Ramsar das Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) geschlossen. Deutschland trat der Ramsar-Konvention 1976 bei. 31 Internetseite Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2014a) 32 Internetseite Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2014b) 33 RL 2008/56/EG 34 Bundesregierung (2002) 35 BMUB (2007)

39 Bundesnetzagentur 35 BNatSchG WHG MSRL Luft und Klima: BNatSchG ROG mit dem abgeleiteten Ziel, dass der Raum [ ] in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit [ ] des Klimas [ ] zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen ist ( 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG), BauGB Nationale Nachhaltigkeitsstrategie von 2002 Kyoto-Protokoll Eckpunkte für ein Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 des Bundesumweltministeriums Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 Genfer Luftreinhalteabkommen 36 EU Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG 37 Pariser Vereinbarung 2015 Klima-Abkommen 2050 Landschaft: BNatSchG, ROG mit dem abgeleiteten Ziel, ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen und die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen so weit wie möglich zu vermeiden, s. 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 ROG. Zudem mit dem Ziel, dass Kulturlandschaften zu erhalten sind, s. 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG. Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Perspektiven für Deutschland 38 Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt 39 Schutzgebiete des BNatSchG zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Schutz des Kultur und Naturerbes durch das internationalen Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution, LRTAP) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Luftreinhaltung. Das Übereinkommen wurde am 13. November 1979 in Genf geschlossen und ist am 16. März 1983 in Kraft getreten. 37 RL 2008/50/EG 38 Bundesregierung (2002) 39 BMUB (2007) 40 Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention) haben bis heute 190 Staaten ratifiziert. Ein eigens von der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) eingerichtetes zwischenstaatliches Komitee prüft dabei jährlich, welche Stätten neu in die Liste des Welterbes aufgenommen werden.

40 36 Inhalte und Methodik Kultur- und Sachgüter: aus der durch die UNESCO verabschiedeten Welterbekonvention Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes BauGB Ableitung der Kriterien Innerhalb der maßnahmenbezogenen Prüfung werden der Ist-Zustand der Umwelt sowie die potenziellen Umweltauswirkungen von Leitungsbauvorhaben anhand der Schutzgutkriterien ermittelt. Abbildung 7: Ableitung der Kriterien Aus den Umweltzielen und den Wirkfaktoren für den Netzausbau wird die Bundesnetzagentur die schutzgutbezogenen Kriterien generieren. Diese Kriterien werden widerspiegeln, welche Umweltziele auf der Ebene des Bundesbedarfsplans relevant sind. Das Ziel des Bundesbedarfsplans ist es, für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf gesetzlich festzustellen. Für die Realisierbarkeit von Energieleitungen ist maßgeblich, welche raumkonkreten potenziellen Umweltauswirkungen der Führung einer Energieleitung in einem Untersuchungsraum (Ellipse) entgegenstehen können. Diese werden über operationalisierte Kriterien der Umweltziele und Wirkfaktoren abgebildet. Im Hinblick auf die umweltbezogene räumliche Ausprägung werden auf dieser Ebene daher zumindest solche Kriterien heranzuziehen sein, die mittlere bis hohe Umweltauswirkungen durch den Energieleitungsausbau befürchten lassen, und daher nur mit höherem Aufwand in einem späteren Planungs- oder Zulassungsverfahren überwunden werden könnten. Aspekte, die nicht SUP-relevant sein werden, werden demzufolge nicht über Kriterien abgebildet; sie können ggf. als zusätzliche flächenbezogene Inhalte abgebildet werden. Entscheidend für die Aufnahme von Kriterien ist die potenzielle Beeinflussung durch die Wirkungen des Netzausbaus (siehe Abbildung 8).

41 Bundesnetzagentur 37 Abbildung 8: Auswahl der Kriterien Ferner sollen die Kriterien dem Untersuchungsmaßstab angemessen sein. Die Betroffenheit von Kriterien operationalisierter Umweltziele, die sich in einem Untersuchungsraum nur kleinflächig darstellen, kann durch entsprechende Korridor- und Trassenplanungen auf den nachfolgenden Planungsebenen vermieden werden. Das gilt selbst bei potenziell ganz erheblichen Umweltauswirkungen von Energieleitungen auf einen kleinflächigen Bereich. Daher wird die Bundesnetzagentur Kriterien kleinflächiger Bereiche in die nachfolgenden Planungsebenen der Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung abschichten, 14g Abs. 2 S. 1 i. V. m 14f Abs. 3 S. 1 UVPG. Auf den nachfolgenden Planungsebenen ist die Betrachtung kleinflächiger Bereiche mit hohen Umweltschutzanforderungen sinnvoller einzuordnen. Bei der Planung eines Trassenkorridors (Bundesfachplanungsebene) bzw. später einer Leitung innerhalb eines Trassenkorridors (Planfeststellungsebene) können auch kleinräumige, besonders schutzwürdige Bereiche Relevanz erlangen. Die danach entwickelten Kriterien werden für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen herangezogen. Eine Wertung zwischen Freileitungen und Erdkabeln in Bezug auf deren Umweltverträglichkeit wird hierdurch nicht getroffen. Durch die Auflistung der Kriterien werden nur abstrakt die möglichen Auswirkungen beschrieben.

42 38 Inhalte und Methodik Wechselwirkungen Die einzelnen Schutzgüter stellen lediglich Teilaspekte des gesamten Wirkungsgefüges der Prozesse in der Umwelt dar. Eine isolierte Betrachtung und Bewertung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ohne Beachtung der Wirkungszusammenhänge würde z.t. zu widersprüchlichen und unvollständigen Ergebnissen führen. Allerdings kann die Darstellung von Wechselwirkungen aufgrund der Grobkörnigkeit der Ebene des Bundesbedarfsplans nicht über abstrakte Ausführungen hinausgehen. Im Rahmen der anstehenden SUP werden daher Wechselwirkungen bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter berücksichtigt. In dem vorgesehenen Untersuchungsansatz werden nicht nur strikt voneinander trennbare Schutzgüter betrachtet, sondern auch bestimmte Funktionen des Naturhaushalts, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen, deren konkrete Bedeutung aber schutzgutübergreifend zu bestimmen ist. So sind z.b. besonders wertvolle Biotopstrukturen, wie Moore, oft an besondere Böden gebunden und diese Standorte stellen in der Regel für das Landschaftsbild wertvolle Bereiche dar. Erhebliche Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen sind aufgrund der abstrakten Ebene des Bundesbedarfsplans und der unterschiedlichen Betroffenheit der Schutzgüter im Untersuchungsraum nur schwer zu ermitteln. Die darzustellenden Verflechtungen der Schutzgüter machen aber deutlich, dass sich die umweltbezogene Bewertung nicht nur auf einzelne Umweltmedien erstrecken, sondern auch die Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter sowie die Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes einschließen. Es ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit eines ökosystemaren Denkansatzes, der eine Gesamtbetrachtung des Ökosystems Umwelt vornehmen wird, aber auch Kumulationen von Vor- und Zusatzbelastungen sowie synergetische Reaktionen berücksichtigen wird. 41 Vor dem Hintergrund des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands und der Komplexität der Zusammenhänge sind der Betrachtung der Wechselwirkungen Grenzen gesetzt. Eine umfassende ökosystemare Darstellung kann aufgrund fehlender Grundlagen und Modelle nicht im Rahmen des Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan erarbeitet werden. Daher gilt es, auf den nachfolgenden Planungsebenen die Wirkungszusammenhänge sorgfältig zu betrachten, wenn die Details der jeweiligen Vorhaben sowie die genaue Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter abzusehen ist. 42 Kumulative Wirkungen Der Effekt von kumulative Wirkungen, also die räumliche Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Planfestlegungen, bezogen auf ein Schutzgut (z.b. wirkt auf das Schutzgut Mensch das Landschaftsbild, die Luftqualität oder die Lärmsituation eines Teilraumes), kann aufgrund des Abstraktionsgrades der SUP nur eingeschränkt abgebildet werden. Dennoch wird die Bundesnetzagentur die wiederkehrenden Forderungen aus den vorhergehenden Konsultationen aufgreifen und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen nicht nur des Plans selbst ermitteln, beschreiben und bewerten, sondern auch die Wirkungen betrachten, die durch das Zusammenwirken mehrerer Festlegungen innerhalb des Plans entstehen. Eine Betrachtung mit anderen Infrastrukturarten ist aufgrund der nicht feststehenden Trassenführung und entsprechend ungenauer Auswirkungsprognosen nicht geplant. 41 Kment (2012) In: Hoppe (2012): 14g UVPG, Rn Rassmus, J. et al. (2001): S. 112ff.

43 Bundesnetzagentur 39 Abbildung 9: Exemplarische Darstellungen der Betroffenheit durch Maßnahmen NEP Strom 2024 und O-NEP 2024 (links) und Flächenanteile der Kriterien der Empfindlichkeit hoch bei Freileitungen aus dem letztjährigen Umweltbericht (rechts) Beispielhaft zeigt die Abbildung 9 die Betroffenheit durch Maßnahmen des NEP 2024 und O-NEP 2024 (links) sowie die Flächenanteile der Empfindlichkeitskategorie hoch in den (Land-)Kreisen und kreisfreien Städte (rechts) Empfindlichkeitskategorien Bei der Einteilung der Kriterien in Empfindlichkeitskategorien werden die Auswirkungen während der Bauphase, des Betriebs sowie diejenigen von der Anlage selbst berücksichtigt. Die Empfindlichkeitseinstufung für ein Kriterium kann zwischen der betrachteten Ausführung als Freileitung und Erdkabel variieren. In der SUP zum Bundesbedarfsplan werden die Kriterien den zwei Empfindlichkeitskategorien hoch und mittel zugeordnet. Angesichts des hohen Abstraktionsgrades der Planungsebene wird die Bundesnetzagentur die Kriterien bei der Zuordnung zu Empfindlichkeitskategorien in einer Worst-Case-Betrachtung zuordnen. Eine tiefer gehende Untersuchung im Einzelfall, z.b. bis in die Schutzzwecke der jeweiligen Schutzgebiete, ist aufgrund des kleinen Maßstabs, der der Prüfung zugrunde gelegt wird, nicht möglich. Daher wird stets davon ausgegangen werden, dass die jeweils betrachteten Kriterien gegenüber Höchstspannungsleitungen hoch oder mittel empfindlich reagieren, obwohl dies bei zahlreichen Flächen, die durch Kriterien abgebildet werden, wahrscheinlich bei Betrachtung des konkreten Einzelfalls tatsächlich nicht gegeben sein wird. Durch dieses Vorgehen wird gewährleistet, dass die SUP ihrem Zweck, mögliche Folgen für die Umwelt frühzeitig aufzuzeigen, gerecht wird.

44 40 Inhalte und Methodik Für die Einstufung der Kriterien in Empfindlichkeitskategorien sollen insbesondere ihre Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem sowie ihre Beeinflussung durch Wirkfaktoren ausschlaggebend sein. Dabei ist unter Stellung im nationalen Ziel- und Rechtssystem grundsätzlich zu verstehen, welchen Schutz vor Eingriffen die jeweilige Norm gibt. Sofern das auf dieser abstrakten Ebene bereits bewertbar ist, wird hierunter verstanden, ob es sich um eine Art absolutes Verschlechterungsverbot, ein Verbot mit wenigen Ausnahmen oder nur eine relativ geringe Schwelle mit vielen Ausnahmen handelt. Die Einstufung erfolgt unabhängig davon, ob es eine Bundes- oder Landesregelung ist. In die Betrachtung des letztgenannten Aspekts sollen dabei v. a. die Wirkphasen, -dauer, - form und -stärke sowie Wirkumfang und Wirkungsebene einfließen. Die Einstufung der Kriterien in die Empfindlichkeitskategorien soll für jedes Schutzgut und für jede Technik separat erfolgen, so dass sich die Empfindlichkeit je nach Ausführungstechnik (Freileitung, Erdkabel und Seekabel) für das gleiche Kriterium eines Schutzgutes unterscheiden kann. Abbildung 10: Einstufung der Empfindlichkeit der Kriterien Die Kriterien werden die Empfindlichkeitskategorie hoch erhalten, wenn sie im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem eine hohe Stellung innehaben und gleichzeitig durch die Wirkfaktoren des Netzausbaus stark beeinflusst werden können. Kriterien werden auf dieser Ebene nicht betrachtet bzw. sind nicht ermittelbar, wenn ihre Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem niedrig ist und sie gleichzeitig durch die Wirkfaktoren des Netzausbaus nur gering beeinflusst werden. Für alle weiteren Kombinationen der Aspekte Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem und Beeinflussung durch Wirkfaktoren soll die Einstufung entsprechend des in Abbildung 9 dargestellten Schemas erfolgen. Dieses Schaubild dient der Orientierung, die

45 Bundesnetzagentur 41 Begründung für die Einstufung der einzelnen Kriterien in die Kategorien wird im Umweltbericht erfolgen. Diese Einstufung soll umso eher zu Gunsten einer höheren Empfindlichkeitskategorie ausfallen, je höher die beiden genannten Aspekte Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem und Beeinflussung durch Wirkfaktoren für das jeweilige Kriterium eingeschätzt werden. Eine generelle Einordnung in die Empfindlichkeit hoch, wenn nur ein Aspekt hoch/stark betroffen ist, erfolgt nicht. Daraus ergeben sich für die schutzgutbezogenen Kriterien folgende zwei Empfindlichkeitskategorien: Tabelle 6: Erläuterung der Empfindlichkeitskategorien Empfindlichkeits- Kategorien hoch mittel Gegenstand Bereiche mit bedeutender Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem, die umfangreich durch die Wirkfaktoren beeinflusst werden (z.b. Siedlungen); dazu gehören auch: Umweltfachlich wertvolle Bereiche, in denen ohne begründeten Nachweis fehlender zumutbarer (Vermeidungs-) Alternativen keine Höchstspannungsleitung realisiert werden kann und Umweltfachlich wertvolle Bereiche, in denen bei der Planung einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich mit einem besonders hohen Aufwand zur Vermeidung und Minderung erheblicher Umweltauswirkungen und mit einem besonders hohen planerischen und verfahrensrechtlichen Aufwand zu rechnen ist. Bereiche mit bedeutender Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem, die gering durch die Wirkfaktoren beeinflusst werden, Bereiche mit mittlerer Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem oder Bereiche mit nachrangiger Stellung im Zielsystem der nationalen Umweltziele bzw. im nationalen Rechtssystem, die umfangreich durch die Wirkfaktoren beeinflusst werden; dazu gehören auch: Umweltfachlich wertvolle Bereiche, in denen bei der Planung einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich mit einem erhöhten Aufwand zur Vermeidung und Minderung erheblicher Umweltauswirkungen und mit einem erhöhten planerischen und verfahrensrechtlichen Aufwand zu rechnen ist. Für Kriterienflächen, die die Empfindlichkeitskategorie hoch erhalten werden, sind erhebliche negative Umweltauswirkungen wahrscheinlich. Bei den Kriterienflächen wird es sich jedoch nicht um sogenannte Tabubereiche handeln. Diese Bereiche mit hohen Raumempfindlichkeiten sollen bei konkreter Kenntnis des Vorhabens, des betroffenen Raumes, der betroffenen Schutzgüter einschließlich aller Schutzzwecke einer exakten Analyse unterzogen werden. Diese kann dazu führen, dass diese Gebiete in der späteren Planung nicht von Trassenkorridoren bzw. Trassen berührt werden. Entscheidungen dieser Art sind auf Bundesbedarfsplanebene angesichts des hohen Abstraktionsgrades jedoch nicht möglich. Entsprechende Bewertungen sind den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten. Für Kriterien, die die Empfindlichkeitskategorie mittel erhalten werden, sind erhebliche negative Umweltauswirkungen möglich.

46 42 Inhalte und Methodik Die der Prüfung zugrunde gelegte Einstufung der Kriterien in die Empfindlichkeitskategorien wird im kommenden Umweltbericht erfolgen und für die einzelnen Schutzgüter sowie die unterschiedlichen Ausführungstechniken vorgenommen werden (siehe Tabelle 12). Kriterienzuordnung in Worst-Case-Betrachtung Angesichts des hohen Abstraktionsgrades der Ebene der Bedarfsermittlung werden die Kriterien in einer Worst-Case-Betrachtung zu den oben genannten Empfindlichkeitskategorien zugeordnet. Eine tiefer gehende Untersuchung im Einzelfall, z.b. bis in die Schutzzwecke der jeweiligen Schutzgebiete, ist aufgrund des vorliegenden Maßstabes nicht möglich. Deshalb wird stets davon ausgegangen werden, dass die jeweils vorliegenden Gebiete gegenüber Höchstspannungsleitungen grundsätzlich empfindlich reagieren. Bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalls könnte bei zahlreichen über die Kriterien abgebildeten Flächen diese Einordnung anders ausfallen. Beispielswiese kann es für die Erhaltungsziele eines Fauna-Flora-Habitat-Gebietes gemäß 31 ff. BNatSchG (FFH-Gebiet) zugunsten bestimmter Pflanzenhabitate gänzlich irrelevant sein, wenn das Gebiet durch eine Freileitung geschnitten wird, ohne dass die entsprechenden Habitate tangiert werden. Beispielsweise können in einem als hochempfindlich eingestuften FFH-Gebiet Tier- oder Pflanzenarten wie der Luchs (Lynx lynx) unter Schutz stehen, die gegenüber dem Höchstspannungsleitungsbau anlage- und betriebsbedingt keine oder nur sehr geringe Empfindlichkeiten aufweisen. Durch die generelle Zuordnung des FFH-Gebietes in die höhere Empfindlichkeitskategorie bleiben solche Fälle unberücksichtigt. Diese Betrachtung ist der zugrunde liegenden Grobkörnigkeit der Planung angemessen und steht auch mit dem Ziel der SUP in Einklang, mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt frühzeitig aufzuzeigen Zusätzliche flächenbezogene Inhalte Sonstige flächenbezogene Inhalte werden in der SUP zum Bundesbedarfsplan teilweise zusätzlich betrachtet werden, obwohl diese nicht unmittelbar auf umweltfachliche Gründe zurückzuführen sind. Durch die Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit wird möglichen großflächigen Einschränkungen im Leitungsverlauf in späteren Planungsverfahren Rechnung getragen, wenn auf der jetzigen Ebene bereits absehbar ist, dass räumliche Nutzungskonflikte vorliegen, die auf späteren Planungsebenen u.u. umgangen werden müssten. Die Folge wäre die Nutzung entsprechend verfügbarer benachbarter Räume, die dann wiederum durch Kriterien dieser SUP beschrieben werden. Es erfolgt somit eine Verlagerung der potenziellen Betroffenheiten, da die dargestellten Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit gemieden werden müssten. Bei folgenden Flächen soll aufgrund nutzungsbedingter und anderer, nicht umweltfachlicher Gründe auf dieser Planungsebene von einer eingeschränkten Verfügbarkeit für den Ausbau von Höchstspannungsleitungen ausgegangen werden:

47 Bundesnetzagentur 43 Bereiche mit einem Radius von 4 km um Flughafenbezugspunkte sowie Flächen mit einem Radius von 1,5 km um Landeplätze 43, Ausgewiesene Gebiete mit dem Zweck der Verteidigung 44, Flächen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs 45. Die Bundesnetzagentur wird allerdings nur Hindernisse besonderer Intensität und Größe, nicht jedoch alle Erfordernisse sonstiger nicht umweltfachlicher Restriktionen betrachten, da sich nicht jegliche Restriktion auf diesem abstrakten Niveau in den Planungsvarianten späterer Verfahren als schwerwiegender Nutzungskonflikt darstellen muss. Die drei genannten Kriterien der Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit beruhen zudem auf Gesetzvorgaben des Bundes und lassen sich somit einheitlich für den Geltungsbereich der SUP darstellen. Darüber hinaus werden bestimmte Bereiche nicht dargestellt werden, da für diese Bereiche auf dieser Planungsebene bei dem Betrachtungsmaßstab voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht sinnvoll betrachtet und/ oder nicht ermittelt werden können. Nicht betrachtet/ nicht ermittelt werden: Bereiche mit geringer ökologischer Bedeutung, d. h. mit nachrangiger Stellung im nationalen Ziel-/ Rechtssystem und gleichzeitig geringer Beeinflussung durch die Wirkfaktoren des Netzausbaus, Umweltfachlich wertvolle Bereiche, die aufgrund des Maßstabs auf Ebene der SUP zum Bundesbedarfsplan nicht sichtbar oder wegen der Kleinräumigkeit später zu betrachten sind, Umweltfachlich wertvolle Bereiche, für die keine fachlich geeigneten und bundesweit vergleichbaren räumlichen Daten vorlagen, Landwirtschaftliche Flächen und sonstige Freiflächen. Die Flächen, für die keine Daten verfügbar sind, werden nicht dargestellt, weil gemäß 14f Abs. 2 S. 2 UVPG der Umweltbericht nur Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können enthalten muss. Da auf den nachgelagerten Planungsstufen Daten für diese Flächen erhoben und berücksichtigt werden, ist die Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für diese Bereiche im Rahmen der Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung sachgerecht. Auch raumordnerische Belange, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie Inhalte von Landes- und Regionalen Raumordnungsprogrammen und -plänen sind nicht Gegenstand der durchzuführenden SUP, da diese nicht auf die Umweltziele der Schutzgüter 43 Ein Bereich mit einem Radius von 4 km um die Bezugspunkte von Flughäfen entsprechend 12 Abs. 3 Nr. 1a LuftVG sowie ein Bereich um Flug- und Landeplätze mit einem Radius von 1,5 km nach 17 Nr. 1 LuftVG werden für Freileitungen in die Betrachtung einbezogen. Diese Bereiche gelten nicht für Erdkabelvorhaben, da ein Genehmigungsvorbehalt nur für Hochbauten existiert. Eine zusätzliche Differenzierung um die Anflugsektoren bei Flughäfen wurde nicht getroffen. 44 Gebiete, die in der Regel mit dem Zwecke der Verteidigung ausgewiesen wurden, werden u. a. auf Grund ihrer zum Teil erheblichen Größe in die Betrachtung einbezogen. Diese Bereiche gelten nur für das Festland, und nicht für die Nord- und Ostsee, da hier lediglich von Beeinträchtigungen während des Baus, jedoch nicht für die Anlage des Seekabels an sich ausgegangen werden kann. 45 Diese Bereiche gelten nur für das Küstenmeer, da nur bei einer geplanten Verlegung als Seekabel diese Bereiche einen Genehmigungsvorbehalt auslösen. Diese Bereiche unterliegen nach 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG einem Genehmigungsvorbehalt durch das Wasser- und Schifffahrtsamt und werden daher als Bereiche eingeschränkter Flächenverfügbarkeit nur bei Anbindungsleitungen betrachtet. Gleichwohl ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass diese Bereiche in späteren Planungsstufen mit entsprechenden Auflagen für eine Seekabelverlegung genutzt werden können.

48 44 Inhalte und Methodik nach 2 UVPG zurückzuführen sind und in der SUP nur umweltfachliche Aspekte betrachtet werden. Raumordnerische Belange werden erst im Zuge der Trassenkorridorfindung auf Bundesfachplanungsebene im Rahmen einer durchzuführenden Raumverträglichkeitsprüfung betrachtet Maßnahmenbetrachtung Die in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen werden innerhalb der Steckbriefe geprüft. Die Kriterien werden in Verbindung mit den Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit der Darstellung des Ist-Zustandes sowie der Ermittlung und Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Bundesbedarfsplanes dienen. Die Beschreibung der Umweltauswirkungen wird anhand der Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit des jeweils innerhalb einer Ellipse betrachteten Bereichs erfolgen (vgl. Abbildung 11). Davon abhängig werden die einzelnen Bereiche anhand eines zweiteiligen Systems bewertet. Die einzelnen Bewertungen werden schließlich in einer Betrachtung der Gesamtauswirkungen des Plans zusammengeführt. Abbildung 11: Maßnahmenbetrachtung Worst-Case-Ansatz Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf der Ebene des Bundesbedarfsplanes werden unter mehreren Gesichtspunkten auf der Grundlage eines Worst-Case-Ansatzes untersucht. Angesichts des hohen Abstraktionsgrades der Planungsebene werden die Kriterien zu den jeweiligen Empfindlichkeitskategorien in einer Worst-Case-Betrachtung zugeordnet (siehe Kapitel 2.5.4). Der Maßstab von 1: bedingt eine Unschärfe, die in Verbindung mit einer relativ großen Darstellung der den Maßnahmen zugehörigen Punkte (z.b. vorhandene Umspannanlagen) bereits ein direktes Schneiden von Siedlungen aufzeigt, obwohl tatsächlich noch Freiräume zur Siedlung vorhanden sind. Grundsätzlich werden Bündelungsoptionen zwar nachrichtlich aufgenommen, für die Bewertung nach dem Worst-Case-Ansatz werden alle Maßnahmen jedoch auf dieser Ebene als Neubauprojekte betrachtet und bewertet. Lediglich im Rahmen der Betrachtung von vorhabenbezogenen Alternativen kann die im NEP Strom unverbindlich angegebene, beabsichtigte Ausbauform helfen, Unterschiede zwischen den zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen der Maßnahmen aufzuzeigen. Die Prüfung der Maßnahmen nach dem Worst-Case-Ansatz entspricht der Frühwarnfunktion der SUP auf dieser Ebene. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bewertungen nicht zum Vorzug oder zum Ausschluss einer bestimmten Maßnahme oder der Identifizierung von Tabubereichen auf dieser Ebene führen, sondern darauf aufmerksam machen sollen, dass auf der nachfolgenden Planungsstufe der Bundesfachplanung u.u. mit erheblichem planerischen Aufwand bei der Festlegung eines raum- und umweltverträglichen Trassenkorridors zu rechnen sein kann.

49 Bundesnetzagentur Darstellung des Ist-Zustandes der Umwelt Nach 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UVPG wird der Umweltbericht die Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustandes sowie dessen voraussichtliche Entwicklung darstellen. Gemäß 14g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UVPG sind die für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme anzugeben. Insbesondere sind die Probleme für ökologisch empfindliche Gebiete abzubilden (Schutzgebiete der Umweltmedien, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler und -ensembles und archäologisch bedeutsame Landschaften). Der Ist-Zustand der Umwelt wird innerhalb der Steckbriefe anhand der abzuleitenden Kriterien analysiert. Hier wird vor dem Hintergrund des Vorsorgegedankens der Worst-Case-Ansatz verfolgt. Der Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine belastbare Prognose des Status quo müsste den Umweltzustand zum Planungszeitpunkt, also in den nächsten zehn Jahren darstellen. Innerhalb der maßnahmenbezogenen Betrachtung würde dies Prognosen über den Status konkreter geschützter Flächen voraussetzen. Unter Berücksichtigung der Größe des Untersuchungsraumes, der Länge des Prognosezeitraumes, der Vielzahl der in diesem Raum und dieser Zeit auftretenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie der Grobkörnigkeit der Planungsebene ist dies nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln (vgl. 14g Abs. 2 S 1 i. V. m 14 f Abs. 2 S. 2 UVPG) Beschreibung der Umweltauswirkungen Die Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird anhand der Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit der jeweils betrachteten Bereiche erfolgen. Dafür wird die Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit der Kriterien innerhalb der einzelnen Steckbriefe eingeschätzt und in vier Stufen angegeben (siehe Tabelle 7). Tabelle 7: Betroffenheitswahrscheinlichkeit Abk. (Steckbrief) Wahrscheinlichkeit u unwahrscheinlich m möglich w wahrscheinlich s sicher Definition Es liegen nur wenige oder sehr kleine, sehr verstreute oder randlich angeordnete zu betrachtende Flächen im Untersuchungsraum. Es ist daher unwahrscheinlich, dass diese Flächen tangiert oder gequert werden müssen. Die betrachteten Flächen liegen aufgrund ihrer Anordnung und/oder Anzahl so im Raum, dass einige der Flächen möglicherweise tangiert oder gequert werden müssen (z.b. bei wenigen großen Anhäufungen oder vielen kleineren bis mittleren, aber verteilt liegenden Flächen). Die betrachteten Flächen liegen aufgrund ihrer Anordnung und/oder Anzahl so im Raum, dass einige Flächen wahrscheinlich tangiert oder gequert werden müssen. Sie kommen z.b. zahlreich und in Anhäufung vor und liegen zentral im Untersuchungsraum. Das betrachtete Kriterium bildet ein quer durch den gesamten Untersuchungsraum reichendes Band. Es ist daher sicher, dass die betrachteten Flächen gequert werden müssen.

50 46 Inhalte und Methodik Bewertung der Umweltauswirkungen Die Bewertung der Umweltauswirkungen wird für jede Maßnahme in einem Steckbrief erfolgen. Dabei werden zunächst die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf das jeweilige Schutzgut bewertet und anschließend zu einer maßnahmenbezogenen Gesamtbewertung zusammengeführt. Die Gesamtbewertung der Maßnahme erfolgt hierbei nach dem Maximalwert-Prinzip. Dieses besagt, dass bei einer Überlagerung von Flächen aus verschiedenen Kriterien keine Summe aus sich überlagernden Werten gebildet wird, sondern die höchste vorliegende Empfindlichkeit für sich zu bewerten ist. Würde dieses nicht gelten, müssten erst sich überlagernde Flächen verschnitten und neue Geometrien gebildet werden und eine Regel definiert werden, wie sich überlagernde Flächen in ihrem Wert addieren lassen. Sich überlagernde Flächen müssen zudem nicht zwingend einen relevanten Zusammenhang im Sinne von kumulierenden Effekten darstellen. Das Ergebnis wird auch der Bewertung der Gesamtauswirkungen des Plans dienen. Die Bewertung soll dabei auf der Grundlage der Betroffenheitswahrscheinlichkeit der Kriterien in Verbindung mit deren Wertigkeit erfolgen. Bei der Bewertung wird innerhalb der Ellipse unterschieden zwischen Bereichen, die einen sogenannten Riegel bilden und dem restlichen Raum innerhalb der Ellipse. Riegel Ein Riegel stellt einen durchgängigen Bereich dar, der quer zu möglichen Trassenverläufen durch den gesamten Untersuchungsraum reicht. Aufgrund seiner Lage und Ausprägung im Untersuchungsraum muss ein Riegel bei der späteren Korridorfindung in jedem Fall gequert werden. Ein Riegel besteht zum einen, wenn durch Kriterien abgebildete Bereiche hoher Empfindlichkeit sicher betroffen sind. Zum anderen kann sich ein Riegel aus der Verbindung eines solchen hoch empfindlichen Bereichs mit Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit ergeben. Dadurch, dass diese Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit auf späteren Planungsebenen bei der Ausweisung von Trassenkorridoren bzw. Trassen u.u. umgangen werden müssten, wäre das Ausweichen auf den hoch empfindlichen Bereich notwendig und damit dessen Betroffenheit sicher (vgl. Abbildung 12). Der Riegel kann, abhängig von der Größe des Untersuchungsraumes, schmal (1) oder breit (2) ausgeprägt sein. Er besteht auch, wenn ein Netzverknüpfungspunkt innerhalb einer hoch empfindlichen Fläche liegt bzw. von dieser ringförmig umgeben ist (3). Ein Riegel kann sich auch aus hoch empfindlichen Flächen und Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit zusammensetzen (4). Kein Riegel besteht, wenn ein Punkt innerhalb einer mittel empfindlichen Fläche oder einer Fläche mit eingeschränkter Verfügbarkeit liegt bzw. von diesen ringförmig umgeben ist (5 und 8). Auch ein Band aus mittel empfindlichen Flächen stellt keinen Riegel dar (6). Besteht ein durchgehender Bereich aus hochempfindlichen Flächen, die aber hinter dem Anschlusspunkt im rückwärtigen Raum oder seitlich davon liegen, wird davon ausgegangen, dass diese Bereiche nicht zwingend gequert werden müssen, also nicht sicher betroffen sind. Sie stellen somit keinen Riegel dar (7).

51 Bundesnetzagentur 47 Abbildung 12: Schema für die Klassifizierung von Riegeln Liegt ein Riegel vor, lässt dies allerdings keine Aussage darüber zu, ob eine spätere Korridor- bzw. Trassenfindung möglich ist. Aufgrund des Betrachtungsmaßstabes und der Betrachtungstiefe (Betrachtung der Flächenausweisungen ohne Prüfung von Schutzzielen etc.) kann ein Riegel in späteren Planungsebenen durchaus durchgängig sein. Daher gilt ein Riegel nicht per se als Ausschlusskriterium einer Maßnahme. Er deutet vielmehr eine entsprechend umfangreiche Prüfung in späteren Planungsschritten an. Dieser Prüfauftrag lässt sich aufgrund der abstrakten Betrachtung der Flächenausweisungen (ohne die genaue Prüfung der Schutzziele und deren tatsächliche Empfindlichkeit auf den Netzausbau) auch nicht konkretisieren. Eine derartige Konkretisierung erfolgt auf den nachgelagerten Prüfungsebenen. Sobald aufgrund des anderen Betrachtungsmaßstabes und der konkreten Prüfung der Schutzziele festgestellt wird, dass der Riegel weiterhin existiert, ist herauszuarbeiten, ob und ggf. wie dieser Riegel umgangen werden kann. Die Riegel innerhalb einer Ellipse werden durch folgende Abkürzungen dargestellt: Tabelle 8: Darstellung der Riegel Symbolteil Bedeutung A B C kein Riegel ein Riegel: Es besteht ein nicht umgehbarer Bereich, in dem mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. mehrere Riegel bzw. ein breiter Riegel: Es bestehen ein bzw. mehrere nicht umgehbare Bereiche, in dem/ denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

52 48 Inhalte und Methodik Restlicher Raum innerhalb der Ellipse Nach der Riegelbewertung, die hoch empfindliche nicht umgehbare Bereiche und damit mögliche Konflikte auf späteren Planungsebenen aufzeigt, wird der restliche Raum innerhalb einer Ellipse betrachtet. Das Rauten-Symbol (#) zeigt an, in welchem Umfang in der übrigen Fläche des Untersuchungsraumes mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Dies ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Kriterien gegenüber dem Leitungsbau sowie der Größe und Lage entsprechender Flächen im Untersuchungsraum. Tabelle 9: Darstellung der Bewertung des Restraumes Rauten-Symbol Bewertung Erhebliche Umweltauswirkungen sind potenziell in geringem Umfang möglich. # Erhebliche Umweltauswirkungen sind potenziell in moderatem Umfang möglich. ## Erhebliche Umweltauswirkungen werden voraussichtlich umfangreich ausgelöst. Im Regelfall wird dabei das in Tabelle 9 zur Beurteilung der Betroffenheitswahrscheinlichkeit dargestellte System Anwendung finden. Da die Vielfalt der natürlichen Gegebenheiten allerdings nicht vollständig durch ein einfaches System abgebildet werden kann, besteht in atypischen Konstellationen die Möglichkeit, sachgerecht begründet von diesem Schema abzuweichen. Tabelle 10: Bewertung (Quantität der erheblichen Umweltauswirkungen ohne Riegel) Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit / (Rauten-Symbol) Empfindlichkeitskategorie unwahrscheinlich möglich wahrscheinlich sicher ( ) (#) (##) Hoch wenige moderate umfangreiche Riegel s.o. ( ) ( ) (#) (#) Mittel wenige wenige moderate moderate Für die Schutzgüter sowie die Maßnahme selbst werden die Bewertungen von Flächen mit hoher und mittlerer Empfindlichkeitskategorie der Kriterien gutachterlich zusammengeführt. Eine quasi mathematische Verrechnung ist hierbei nicht sachgerecht. Die mit hoch bzw. mittel bewerteten Flächen weisen i. d. R unterschiedliche geografische Ausprägungen auf. Dabei sind häufig Schnittmengen von hoch und mittel gegeben (vgl. Tabelle 10). Sie können sich entweder gegenseitig überlappen oder so nebeneinander angeordnet sein, dass die Betroffenheitswahrscheinlichkeit für das Schutzgut insgesamt steigt. Zusammenführung der Bewertungen Durch die Zusammenführung der Riegelbewertung (A, B, C) und der Bewertung des Restraumes (#) wird eine einheitliche Bewertung innerhalb des ellipsenförmigen Untersuchungsraumes erreicht. Diese Zusammenführung wird zunächst auf Ebene des Schutzgutes und anschließend ein weiteres Mal auf Ebene

53 Bundesnetzagentur 49 der Maßnahme erfolgen. Für die Bewertung der Maßnahme werden die Kriterienflächen aller Schutzgüter grafisch überlagert. Dabei ist die Entstehung neuer Geometrien möglich (siehe Abbildung 13). Abbildung 13: Grafische Überlagerung der Kriterienflächen für die Schutzgüter als Basis für die Bewertung der Maßnahme Diese Kriterienflächen werden anschließend in ihrer neuen räumlichen Gesamtausprägung bewertet. Zunächst werden hierfür die Riegel bewertet. Aufgrund der Überlagerung der Kriterienflächen verschiedener Schutzgüter können dabei neue Riegel aus den hoch empfindlichen Flächen verschiedener Schutzgüter entstehen (siehe Abbildung 13, links oben). Keinen Einfluss auf die Riegelbewertung haben die als mittel und hoch empfindlich bewerteten Flächen im Restraum (siehe Abbildung 13, links oben, schattierte Flächen). Nach der Riegelbewertung wird anschließend der Restraum bewertet (siehe Abbildung 13, links unten). Dabei werden diejenigen Flächen nicht mehr betrachtet, die zuvor bereits in die Riegelbewertung eingeflossen sind (siehe Abbildung 13, links unten, schattierte Flächen). Die beiden Einzelbewertungen für Riegel (im Beispiel: B) und Restraum (im Beispiel: #) werden dann zur Bewertung der Maßnahme zusammengeführt (im Beispiel: B #, siehe Abbildung 14, rechts).

54 50 Inhalte und Methodik Abbildung 14: Riegel- und Restraumbewertung führen zur Bewertung der Maßnahme Im Rahmen der Riegelbewertung der Maßnahme ist es dann möglich, dass einige Flächen, die bei der Bewertung auf Schutzgutebene zu der Einschätzung erhebliche Umweltauswirkung sind potenziell in moderatem Umfang möglich (#) bzw. erhebliche Umweltauswirkungen werden voraussichtlich umfangreich ausgelöst (##) führen, bei gemeinsamer Betrachtung einen Riegel bilden (siehe Abbildung 13 und Abbildung 14, links oben). Im Vergleich zur Schutzgutbewertung fiele damit die Riegelbewertung höher aus ( Es besteht ein nicht umgehbarer Bereich, in dem mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (B) statt kein Riegel (A)). Da die in die Riegelbewertung eingeflossenen Flächen nicht erneut bei der Bewertung des Restraums berücksichtigt werden, ist es möglich, dass weniger Kriterienflächen im Restraum verbleiben (siehe Abbildung 14, links unten). Damit fällt die Restraumbewertung im Vergleich zur jeweiligen Bewertung der einzelnen Schutzgüter niedriger aus ( erhebliche Umweltauswirkungen sind potenziell in moderatem Umfang möglich (#), statt bei Schutzgut 2 erhebliche Umweltauswirkungen werden voraussichtlich umfangreich ausgelöst (##)). Die dargestellte Untersuchungsmethode wird der SUP zugrunde gelegt und bezieht sich auf die in den Entwürfen NEP Strom und O-NEP enthaltenen Maßnahmen. Die Wirkfaktoren und Wirkungspfade unterscheiden dabei nach Freileitungen, Erdkabel und Seekabeln. Es wird eine einheitliche Bewertungsmethodik für alle Teiluntersuchungsräume des NEP Strom und O-NEP angewendet. Die Maßnahmen des O-NEP beinhalten in den Ellipsen sowohl Bereiche des Festlandes als auch des Küstenmeeres. Dem wird mit entsprechenden Kriterien und einer separaten Bewertung der einzelnen Schutzgüter für das Küstenmeer und das Festland entsprochen. Eine Differenzierung in der methodischen Herangehensweise zur Bildung der Ellipsen zwischen Festland und Meeresbereich ist nicht zielführend und würde zu Bewertungsschwierigkeiten oder Doppeluntersuchungen führen.

55 Bundesnetzagentur 51 Für die Offshore-Anbindungsleitungen gilt, dass bei vielen Maßnahmen innerhalb der Ellipse auch Inseln oder Halbinseln vorhanden sind, die mit den entsprechenden Empfindlichkeiten und Kriterien für Erdkabel untersucht werden. Gerade für die Maßnahmen des O-NEP ist eine Differenzierung in Riegel und den restlichen Untersuchungsraum entscheidend. Es hat sich gezeigt, dass bei einem Großteil der Maßnahmen Riegel im Küstenmeer vorhanden sind, jedoch der Restraum differenziert betrachtet werden kann. Ein Identifizieren von sog Tabubereichen lässt die dem Bundesbedarfsplan entsprechende Untersuchungstiefe nicht zu. So werden z.b. keine konkreten Schutzzwecke der Schutzgebiete betrachtet. Bestimmte Schutzgebiete 46 generell als zu umgehen zu kennzeichnen, ginge daher zu weit. Es können sich durchaus im Einzelfall in späteren Planungsstufen für als Riegel bewertete Bereiche Trassierungsmöglichkeiten ohne erhebliche Umweltauswirkungen ergeben. Daher dient eine kritische Bewertung eines Vorhabens als Warnfunktion, dass in den nachfolgenden Planungsstufen eine besonders sorgfältige Prüfung dieser Bereiche zu erfolgen hat Maßnahmenbezogene Darstellung im Steckbrief Zur besseren Übersicht werden die einzelnen Projekte und Maßnahmen anhand von Steckbriefen mit ergänzenden Karten dargestellt. Die Steckbriefe werden jeweils im Anhang des Entwurfs bzw. des überarbeiteten Umweltberichts abgebildet. Steckbrief Anhand von Steckbriefen werden der Ist-Zustand und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen in den Teiluntersuchungsräumen der einzelnen Vorhaben beschrieben, bewertet sowie kartografisch dargestellt. Anbindungsleitungen werden über einen zweigeteilten Steckbrief verfügen, da diese sowohl einen Abschnitt als Seekabel und einen als Erdkabel oder Freileitung auf dem Festland besitzen. 47 In den Steckbriefen der einzelnen Maßnahmen wird künftig jeweils das Datum der (letzten) Steckbriefüberprüfung verzeichnet. Alle Maßnahmen, die in den Szenarien A 2025, B 2025 sowie C 2025 des Netzentwicklungsplans 2025 enthalten waren sowie deren Alternativen, wurden im Sommer 2016 überprüft und ihre Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Diese Prüfungsergebnisse werden auch dem Umweltbericht auf Grundlage der Netzentwicklungspläne 2030 zugrunde gelegt. Die entsprechenden Steckbriefe werden transparent mit einem Prüfdatum der letzten Auswertung versehen. Alle neuen Maßnahmen der Netzentwicklungspläne 2030 werden in der gewohnten Weise ausgewertet. Außerdem werden die räumlichen Daten und Kriterien der kartografischen Darstellung der Maßnahmen und Teiluntersuchungsräume aktualisiert. Sollten sich hierdurch oder durch Hinweise in der Konsultation bewertungsrelevante Änderungen in den Steckbriefen ergeben, erfolgt eine Anpassung der Steckbriefe. Ebenfalls wird die Steckbriefauswertung aktualisiert, sollte das Datum der letzten Überprüfung länger als 5 Jahre zurückliegen. 46 Im Gegensatz zur Genehmigungspraxis des BSH und den Ausführungen im Bundesfachplan Offshore formuliert die Bundesnetzagentur im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung keine eigenen Planungsgrundsätze. Zwar bilden in den Untersuchungsräumen vieler Anbindungsleitungen hoch empfindlich eingestufte Bereiche des Küstenmeers nicht umgehbare Bereiche, doch kann die SUP zum Bundesbedarfsplan keine Vorgaben für nachgelagerte Planungsverfahren erlassen, insbesondere außerhalb ihrer Zuständigkeit. 47 Hierbei kommt es dazu, dass für die unterschiedlichen Bereiche des Meeres und des Festlandes sowohl unterschiedliche Kriterien verwendet werden, als auch unterschiedliche Empfindlichkeitseinschätzungen auftreten können.

56 52 Inhalte und Methodik Kartografische Darstellung der Teiluntersuchungsräume Für die Darstellung des Untersuchungsraumes wird es für die geprüfte Maßnahme im jeweiligen Steckbrief eine Übersichtskarte geben. Der Untersuchungsmaßstab wird 1: betragen. Um den Untersuchungsraum jeweils auf einer Seite darstellen zu können, wird in den Übersichtskarten zum Steckbrief der Maßstab entsprechend angepasst. Für die Darstellung im Maßstab 1: werden dem Umweltbericht mehrere Karten, die den gesamtdeutschen Raum zeigen, mit einer Einzeichnung aller Untersuchungsräume im DIN A0-Format beigefügt. Die Übersichtskarte wird den Kartenausschnitt und die Legende gegliedert. Abhängig von der Ausrichtung des Untersuchungsraumes kann die Karte im Längs- oder Querformat dargestellt sein. Der Untersuchungsraum wird in der Übersichtskarte durch eine schwarze Linie sowie die markierten Anfangs- und Endpunkte und eventuelle Stützpunkte kenntlich gemacht. Ragt die Ellipse über die Staatsgrenze hinaus, endet der Untersuchungsraum dort. Zur Orientierung werden das Küstenmeer blau, die Grenzen der Bundesländer grau sowie die Staatsgrenze schwarz eingezeichnet. Bestehende Infrastruktur wird durch farbige Linien gekennzeichnet. Hierdurch sollen, ohne Vorwegnahme einer vertieften Betrachtung in den nachfolgenden Planungsebenen, potenzielle Bündelungsmöglichkeiten dargestellt werden. Übertragungsnetze mit mindestens 220-kV werden als dunkelgrüne Linien dargestellt, Bundesautobahnen werden durch rote Linien abgebildet und das Bahnstromnetz DB Energie durch hellgrüne Linien. Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit werden grau schraffiert. Flughäfen und Flugplätze sowie Truppenübungsplätze werden bei der Prüfung als Erdkabel in ihrer realen Flächenausdehnung dargestellt. Bei der Prüfung als Freileitung wird zudem bei Vorliegen eines Bauschutzbereiches die reale Fläche kreisförmig erweitert. Flächen, die durch die Schutzgutkriterien abgebildet werden, werden entsprechend ihrer Empfindlichkeitskategorie farblich markiert. Diese farbliche Markierung kann, je nach Ausführungstechnologie, unterschiedlich ausfallen. Die hoch empfindlichen Flächen werden in einem blassroten Ton dargestellt. Die als Punktdaten vorliegenden UNESCO-Welterbestätten werden mit einem Rhombus gezeichnet. Die mittel empfindlichen Flächen werden in einem gelben Ton gehalten. Die in der Karte abzubildenden Weißflächen sind solche Bereiche, die auf dieser Planungsebene und bei dem zugrunde liegenden Betrachtungsmaßstab nicht betrachtet bzw. nicht ermittelt werden können. Die Oberflächengewässer werden blau abgebildet. Dies betrifft Fließgewässer ab einer Breite von 12 m sowie Stillgewässer. Sie werden zugleich ein Kriterium des Schutzgutes Wasser sein. Das Küstenmeer fällt nicht unter die Oberflächengewässer und wird daher, auch bei der Betrachtung von schmalen Wasserflächen zwischen Inseln im Küstenmeer (z.b. Stralsund), nicht mit einer Empfindlichkeit eingestuft werden. Der Maßstab, mit dem der betreffende Untersuchungsraum in der Karte abgebildet wird, wird zur Orientierung mittels einer Maßstabsleiste angegeben. Für ein besseres Erkennen der räumlichen Lage des Untersuchungsraums wird dieser zudem auf einer Deutschlandkarte dargestellt. Bei Erdkabeln werden für die Bewertung der Umweltauswirkungen annähernd die gleichen Schutzgutkriterien wie bei Freileitungen zugrunde gelegt. Allerdings wird die Empfindlichkeit der jeweiligen Kriterien gegenüber dem Bau von Erdkabeln z.t. anders eingeordnet. In welchen Fällen der Einsatz von

57 Bundesnetzagentur 53 Erdkabeln tatsächlich geringere Umweltauswirkungen hervorrufen wird, ist Teil der nachgelagerten Prüfung, aus der Tabelle wird keine Wertung für oder gegen die Ausbauart ableitbar sein. Steckbriefe für die Maßnahmen Die einzelnen Maßnahmen und ihre Untersuchungsräume werden auf drei Ebenen betrachtet. Zunächst werden die Kriterien einzeln, dann die Schutzgüter als Gruppe von Kriterien zusammen untersucht. Schließlich wird eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Untersuchungsraums erfolgen. Alle drei Stufen bekommen eine eigene Bewertung anhand der Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit. Der Steckbrief wird auf der ersten Seite die Gesamtbetrachtung der Maßnahme enthalten und einen allgemeinen Überblick über den Untersuchungsraum bieten. Ab der zweiten Seite werden die schutzgutbezogenen Kriterien sowie die Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit dargestellt (vgl. Abbildung 15). Dort werden die auf der ersten Seite enthaltenen Ergebnisse im Detail erläutert. Für ein besseres Verständnis des Steckbriefs wird die Erläuterung entsprechend des durchgeführten Prüfablaufs erfolgen. Zunächst werden an dieser Stelle die detaillierten Schutzgutbewertungen beispielhaft erläutert und anschließend auf dem Deckblatt abgebildet. Abbildung 15: beispielhaft eine Steckbriefseite mit schutzgutbezogenen Kriterien aus dem letztjährigen Umweltbericht Für jedes Schutzgut werden die Umweltauswirkungen entsprechend der oben erläuterten Methode beschrieben und bewertet. Dort, wo Untersuchungsräume sowohl einen Festlandabschnitt als auch einen

58 54 Inhalte und Methodik Bereich des Küstenmeeres abdecken, werden Schutzgüter doppelt, aber differenziert betrachtet. Die Bewertung wird sich aus den Ergebnissen für die einzelnen Kriterien ergeben, die sich aus der Empfindlichkeit der Flächen und ihrer wahrscheinlichen Betroffenheit zusammensetzen wird. Die Lage der Kriterienflächen zueinander wird in die Bewertung des gesamten Schutzgutes einfließen. Hierbei wird die Betroffenheitswahrscheinlichkeit in der Gesamtschau der Kriterien auf Schutzgutebene bewertet. Aus Flächen mit hoher Empfindlichkeit eines Kriteriums werden in Kombination mit Flächen hoher Empfindlichkeit anderer Kriterien Verkettungen entstehen können, die quer durch den gesamten Untersuchungsraum reichen und dadurch Riegel bilden. Liegen Flächen mehrerer Kriterien übereinander, wird für die Bewertung der Fläche die Empfindlichkeitskategorie des höher empfindlichen Kriteriums ausschlaggebend sein; bei gleicher Empfindlichkeitskategorie wird die Kategorie beibehalten. Dies wird sowohl bei der schutzgutspezifischen wie schutzgutübergreifenden Betrachtung gelten. Anschließend werden auch die Flächen mit eingeschränkter Verfügbarkeit beschrieben. Da diese aber keine Schutzgüter gemäß UVPG sind, werden hier die potenziellen Umweltauswirkungen nicht bewertet und erhalten keine Bewertung. Gesamtübersicht Die erste Seite des Steckbriefes (siehe Abbildung 16) wird eine Gesamtübersicht über den betroffenen Untersuchungsraum geben. Die Aussagen werden auf den Erkenntnissen der Kriterien- und Schutzgutbewertung beruhen. Sie werden ergänzt durch Aussagen, die sich erst aufgrund der Zusammenschau der Schutzgüter ergeben. Der inhaltlichen Gesamtübersicht vorangestellt werden Informationen zu der betreffenden Maßnahme, die nachrichtlich aus den jeweiligen Entwürfen NEP Strom und O-NEP entnommen werden.

59 Bundesnetzagentur 55 Abbildung 16: beispielhaft Gesamtübersicht des Steckbriefs aus dem letztjährigen Umweltbericht Die inhaltliche Gesamtübersicht wird aus fünf Unterkapiteln bestehen. Unter Punkt 1.1 wird die Lage des Untersuchungsraumes beschrieben, beispielweise durch die Angabe des Bundeslandes, des Naturraumes, wichtiger Städte oder Flüsse. Auch die Luftliniendistanz zwischen den Anschlusspunkten wird angegeben. Unter Punkt 1.2. werden die Schutzgüter in ihrer Lage und Anordnung im Raum zueinander beschrieben. Inhalt sollen wesentliche Aspekte und Erkenntnisse sein, die sich bereits auf Kriterien- und Schutzgutebene ergeben. Hinzu sollen aber auch Erkenntnisse für den Untersuchungsraum insgesamt kommen. Die Flächen der einzelnen schutzgutbezogenen Kriterien werden in der Gesamtschau, durch Überlagerung oder Verkettung, zusätzliche Riegel bilden können. Dies wird beschrieben und bei der Bewertung berücksichtigt.

60 56 Inhalte und Methodik Unter Punkt 1.3 wird die Bewertung der Umweltauswirkungen mit der Bewertungskategorie gekennzeichnet und erläutert. In der Erläuterung werden markante Erkenntnisse aus Punkt 1.2 aufgegriffen, beispielsweise vorhandene nicht umgehbare Bereiche. Zusätzlich zu der Bewertung des Untersuchungsraumes werden unter Punkt 1.4 nachrichtlich die Bündelungsoptionen aufgezeigt. Dies wird zum einen die im Netzentwicklungsplan angegebenen Bündelungsoptionen betreffen, zum anderen werden darüber hinaus weitere Bündelungsoptionen zur potenziellen Minimierung von Umweltauswirkungen angegeben. Im Rahmen dieser Informationen wird gezeigt, ob bei einer im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Bündelung hoch empfindliche Flächen betroffen wären oder nicht. Bündelungsoptionen können durch bestehende Übertragungsnetze mit mindestens 220-kV sowie sonstige Infrastruktur (z.b. Bahnstromnetz DB Energie, Bundesautobahnen) bestehen. Die Bündelungsoptionen und deren mögliche Umweltauswirkungen werden nicht bewertet und sind in nachfolgenden Planungsstufen zu prüfen. Unter Punkt 1.5 wird in der Gesamtübersicht die Natura 2000-Abschätzung vorgenommen. Diese wird auf der Ebene des Bundesbedarfsplanes aufzeigen, ob und in welchem Ausmaß Natura 2000-Gebiete möglicherweise betroffen sein können. Hierbei wird zunächst unterschieden, ob FFH- und VS-Gebiete vorliegen oder nicht. Wenn diese vorliegen, wird zudem darauf eingegangen, ob sie einen nicht umgehbaren Bereich bilden Gesamtplanbetrachtung Die Gesamtplanbetrachtung wird verbal-argumentativ erfolgen. Die deutschlandweite Gesamtplanbetrachtung wird auf der Grundlage der Ergebnisse der beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der einzelnen Maßnahmen sowohl statistisch als auch deskriptiv erfolgen. Dabei werden in der Zusammenschau die erheblichen Umweltauswirkungen bewertet und in Zusammenhang zu anderen, nicht über Kriterien abgebildeten, Auswirkungen gesetzt. Dabei werden jeweils die maßnahmenbezogen Darstellungen summarisch analysiert. So können hier auch positive Auswirkungen etwa zum Klimaschutz mit betrachtet werden, die sich bei Umsetzung des Planes voraussichtlich ergeben. Nicht der Netzausbau selbst trägt zum Klimaschutz bei, sondern ist notwendiger Teil von Maßnahmen auf dem Weg zu einem Energiesystem das zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Gesamtplanes wird auf der Grundlage der Darstellung des Ist- Zustandes und der Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen erfolgen. Der Umweltzustand sowie die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden zunächst schutzgutbezogen betrachtet bzw. bewertet.

61 Bundesnetzagentur 57 Abbildung 17: Aufbau der Strategischen Umweltprüfung (SUP) Zudem wird eine schutzgutübergreifende Betrachtung der Gesamtauswirkungen des Plans erfolgen. Dies wird durch eine Zusammenstellung sowie statistische Auswertung der Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen erfolgen. Zur summarischen Betrachtung und statistischen Auswertung für die Einzelmaßnahmen bzw. Vorhaben werden zudem verschiedene Aspekte hinzukommen, die nur auf der Gesamtplanebene betrachtet werden können. Beispielsweise wird ein Abgleich mit den wichtigsten abstrakten Zielen des Umweltschutzes, die nicht in Kriterien einfließen konnten erfolgen (vgl. Abbildung 17) Sonstige Angaben Berücksichtigung von im NEP vorgeschlagenen Ausbauformen und Bündelungsoptionen Entsprechend des in 1 Abs. 5 S. 3 BNatSchG verankerten Bündelungsgebots sind Bündelungen mit anderen linienhaften Infrastrukturen im Rahmen der konkreten Planung von Leitungstrassen grundsätzlich zu prüfen. Bei der Prüfung der einzelnen Maßnahmen wird innerhalb des Steckbriefs die Bündelung nur nachrichtlich dargestellt, indem potenziell bündelungstaugliche Infrastruktur (Höchstspannungsnetz, DB Energie- Hochspannungsleitungen, Bundesautobahnen) angegeben wird. Mögliche Bündelungsoptionen werden jedoch nicht in die Bewertung der Umweltauswirkungen einfließen. Bei Maßnahmen, die auch in der Ausführung als Erdkabel geprüft werden, werden dieselben Bündelungsoptionen dargestellt. Die von den Übertragungsnetzbetreibern im Entwurf des NEP Strom vorgeschlagenen Bündelungsoptionen werden nicht übernommen oder in die Bewertung eingestellt. Die Überprüfung der Bündelung mit vorhandener Infrastruktur wird auf den nachfolgenden Planungsstufen erfolgen, da sich dort sowohl die Umweltauswirkungen, als auch die Raumverträglichkeit mit einer größeren Detailschärfe prüfen lässt. Hierbei wird dann u. a. auch eine mögliche Überlastung durch die gemeinsamen Effekte der bereits vorhandenen und neu zu errichtenden Infrastruktur geprüft. Dabei gilt es, die weitere Belastung von bereits betroffenen

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