Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

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1 299 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K B 44. Jahrgang Freitag, 13. November 2015 Nummer 21 Inhalt Seite I. Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Marl 300 II. III. Einladung zur 12. Sitzung des Rates am Öffentliche Zustellung einer rechtswahrenden Mitteilung gem. 7 UVG 304 Herausgeber: Stadt Marl Der Bürgermeister, Marl. Kontakt: Kommunalbüro, Telefon , bekanntmachungsblatt@marl.de. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt Amtsblatt ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Creiler Platz, Zentralgebäude (an der Information des Bürgerbüros), im i-punkt im Marler Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5 erhältlich und über die Homepage der Stadt Marl abrufbar. Es wird außerdem gegen einen Beitrag von 2,50 je Zustellung zugesandt.

2 300 I. Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Marl I. Anordnung Aufgrund 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBL. Se ) in der zurzeit gültigen Fassung 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung genehmige ich, dass im Gebiet der Stadt Marl Schlagabraum aus Maßnahmen im Außenbereich zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen bis zum unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen verbrannt werden darf. II. Zu beachtende Auflagen 1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. 2. Die Menge ist begrenzt auf 100 m3 je Verbrennungsvorgang und Tag. Es darf nur an Werktagen zwischen Uhr und Uhr verbrannt werden. 3. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. 4. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück). 5. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. 6. Als Mindestabstand sind einzuhalten a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern e) 100 m vom Waldrand (sofern sich der Verbrennungsort im Wald befindet, ist zusätzlich eine forstbehördliche Genehmigung des zuständigen Forstamtes erforderlich (vgl. 47 Landesforstgesetz NRW). 7. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. 8. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. 9. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. 10. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein. 11. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. 12. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. 13. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.b. im Landesimmissionsschutzgesetz sind zu beachten. 14. In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden. 15. Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit dem Ordnungsamt anzuzeigen. Die Anzeigefrist kann von der Gemeinde verkürzt werden. III. Begründung Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken-, Strauch- und Kopfbaumschnittmaßnahmen. Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen, nach 13 des KrW-/AbfG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung zu stellen und gemäß 27 Absatz 1 KrW/AbfG in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen.

3 Gemäß 27 Absatz 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen können durch Einzelfallgenehmigungen oder durch eine Allgemeinverfügung zugelassen werden. Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erteilt werden. Die Stadt Marl hat sich entschieden, eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung für das Verbrennen von Schlagabraum, der im Außenbereich im Rahmen der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfällt, zu erlassen. Die Zuständigkeit zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus der Ziffer der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom in der zurzeit gültigen Fassung. IV. Inkrafttreten Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Marl in Kraft Marl, den gez. Werner Arndt Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Marl wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Marl, den gez. Werner Arndt Bürgermeister 301 II. Einladung zur 12. Sitzung des Rates am Am Donnerstag, 19. November 2015 findet um Uhr im Sitzungsraum I des Marler Rathauses die 12. Sitzung des Rates der Stadt Marl mit der folgenden Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil: 1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 2. Niederschrift der letzten Sitzung vom Beschlussvorlage 2015/0404 Haushaltssatzung der Stadt Marl für das Haushaltsjahr Beschlussvorlage 2015/0400 Stellenplan für das Jahr a Beschlussvorlage 2015/ Stellenplan für das Jahr Erster Änderungsdienst 5. Beschlussvorlage 2015/0379 Handlungskonzept Stadtmitte (ISEK-Stadtmitte) 5.a Berichtsvorlage 2015/0409 Handlungskonzept Stadtmitte 6. Beschlussvorlage 2015/0391 Einrichtung eines Beirates für die Klinikum Vest GmbH sowie Benennung der städtischen Vertreter 7. Beschlussvorlage 2015/0420 Straßenbenennung im Bebauungsplan Nr. 228 (ehem. Hochhäuser der NEUMA zwischen der Hülsstr. und der Max-Reger-Str.) 8. Beschlussvorlage 2015/0422 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der insel- Volkshochschule der Stadt Marl

4 Beschlussvorlage 2015/ vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 für den Bereich Riegestraße, Kaspar-Grove- Straße/Weierbach I. Aufstellungsbeschluss zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 für den Bereich Riegestraße, Kaspar-Grove-Straße/Weierbach II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Planunterlagen III. Durchführung der öffentlichen Auslegung 10. Beschlussvorlage 2015/ Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 a der Stadt Marl für den Bereich Glatzer Straße (beschleunigtes Verfahren gemäß 13 a BauGB) I. Aufstellungsbeschluss zur 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 a für den Bereich Glatzer Straße II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Planunterlagen III. Durchführung der öffentlichen Auslegung 11. Beschlussvorlage 2015/0431 Maßnahmen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFöG NRW) 12. Antrag 2015/0437 Antrag der CDU-Fraktion betr. Gebührenerstattung bei nicht erbrachten Leistungen 12.a Berichtsvorlage 2015/0468 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CDU- Fraktion betr. Gebührenerstattung bei nicht erbrachten Leistungen 13. Anfrage 2015/0438 Anfrage der CDU-Fraktion betr. Denkmalliste eingetragener Bauwerke in Marl 14. Antrag 2015/0441 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl betr. Rückzahlung öffentlicher Gelder 14.a Berichtsvorlage 2015/0467 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen "Rückzahlung öffentlicher Gelder" 15. Antrag 2015/0442 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl betr. Zirkusbetriebe mit Wildtieren 15.a Berichtsvorlage 2015/0469 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr. Zirkusbetriebe mit Wildtieren 16. Berichtsvorlage 2015/0446 Dienstreise des Bürgermeisters 17. Anfrage 2015/0453 Anfrage der CDU-Fraktion betr. Rathaussanierung 18. Berichtsvorlage 2015/0455 Erweiterungsvorhaben des Unternehmens Sarval / Saria 18.a Antrag 2015/0466 Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr. Erweiterungsvorhaben des Unternehmens Sarval / Saria 19. Beschlussvorlage 2015/0457 Änderung der Hauptsatzung der Stadt Marl 20. Beschlussvorlage 2015/0458 Erhöhung der Zuwendungen an Fraktionen und Einzelratsmitglieder nach 56 Absatz 3 GO NRW 21.a Antrag 2015/0459 Antrag der CDU-Fraktion betr. Ausschussumbesetzungen 21.b Antrag 2015/0460 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Marl betr. Ausschussumbesetzungen

5 c Antrag 2015/0463 Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft Die Grünen betr. Ausschussneubesetzung 22. Antrag 2015/0461 Antrag der BUM/FDP-Fraktion betr. Einrichtung eines Projekt-Controllings betr. Rathaussanierung 23. Beschlussvorlage 2015/0462 Bestellung weiterer beratender Mitglieder für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) für die Ratsperiode 2014/ Beschlussvorlage 2015/0452 Sportstättenkonzept der Stadt Marl Bau eines Kleinspielfeldes mit Kunstrasenbelag auf der Bezirkssportanlage Obersinsen 33. Anfragen und Mitteilungen gez. Werner Arndt Bürgermeister 24. Berichtsvorlage 2015/0470 Stellungnahme der Verwaltung zu mehreren Anträgen von Ratsfraktionen: Sanierungs- und Investitionsliste der Stadt Marl 25. Anfragen und Mitteilungen Nichtöffentlicher Teil: 26. Niederschrift der letzten Sitzung vom Beschlussvorlage 2015/0433 Verkauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Bartokstr.) 28. Beschlussvorlage 2015/0435 Verkauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Braukweg) 29. Beschlussvorlage 2015/0439 Personalangelegenheiten 30. Beschlussvorlage 2015/0445 Förderprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" -Sanierung der Sporthalle an der Willy-Brandt- Gesamtschule- 31. Beschlussvorlage 2015/0450 Auslaufen eines Erbbaurechts

6 304 III. Öffentliche Zustellung einer rechtswahrenden Mitteilung gem. 7 UVG Der Bürgermeister Stadt Marl Jugendamt Marl Dienststelle: Gebäude: Zimmer: Sachbearbeitung: Telefon-Durchwahl: Telefax: Haltestelle: der Buslinie(n): Jugendamt Rathaus, Turm II 110 Frau Müllender (02365) (02365) Andrea.Muellender@Marl.de Marl-Mitte aller im Stadtgebiet verkehrenden Linien Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum Öffentliche Zustellung Herrn Heiko Rosenburg letzte bekannte Anschrift in Marl war Langenbochumer Str Marl kann die Mitteilung über die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen vom unter dem Aktenzeichen nicht zugestellt werden, da der Aufenthaltsort unbekannt ist. Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort verliefen ergebnislos. Der derzeitige Aufenthaltsort ist unbekannt. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gem. 1 in Verbindung mit 10 Landesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG NW) vom (GV NRW S. 296) öffentlich zugestellt. Der Empfänger wird hiermit aufgefordert, die rechtswahrende Mitteilung beim Jugendamt Marl, Unterhaltsvorschusskasse, Creiler Platz 1, Marl, Zimmer 110, während der Dienststunden abzuholen. Die rechtswahrende Mitteilung gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach Aushang dieser Mitteilung ohne Einbeziehung des Aushängetages sowie Bekanntgabe im Amtsblatt als zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Sofern der Aushang und die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht gleichzeitig erfolgen, gilt die Zustellung als an dem Tag bewirkt, an dem die 2-Wochen-Frist der letzten Veröffentlichung (Ausgang der Benachrichtigung oder Bekanntmachung im Amtsblatt) endet. Marl, im Auftrag gez. Müllender

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