Stadt Olsberg Der Bürgermeister
|
|
- Hansi Hoch
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Olsberg Der Bürgermeister Vorlage 019/2016 Öffentlich Beratungsfolge: Sitzungsdatum Gremium Rat der Stadt Olsberg Leitung u. Organisation FB 3 Hubertus Schulte Mitverantwortung: Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Anträge der Waldenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld auf Erteilung einer Genehmigung für sechs und der Bauherrengemeinschaft Windpark Olsberg für eine Windenergieanlage gem. 4 und 6 BImSchG vom Typ Enercon E-92 mit einer Nennleistung von jew. 2,35 MW und einer Nabenhöhe von 138,38 m in Olsberg in der Gemarkung Antfeld, Fluren 5, 6 und 7 vom Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen aufgrund des entgegenstehenden Flächennutzungsplans zu versagen. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die in der Anlage 7 beigefügte Stellungnahme der Stadt Olsberg gem. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG zum Antrag nach BImSchG zur Errichtung von 7 Windenergieanlagen in der Gemarkung Antfeld. Sachverhalt: 1. Gegenstand des Antrags 1.1 Inhalt Die Waldgenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld sowie Bauherrengemeinschaft Windpark Olsberg Heide UG / Waldgenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld haben am vier Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von insgesamt sieben Windenergieanlagen im Ortsteil Antfeld beim Hochsauerlandkreis gestellt. Die wesentlichen Antragsunterlagen gehen aus den Anlagen 1 bis 6 dieser Vorlage hervor. Die gesamten Anträge, insbesondere die Fachgutachten Immissions- und Artenschutz, können unter Bekanntmachungen_oeff.php oder bis zum unmittelbar bei der Stadt Olsberg, Fachbereich 3 eingesehen werden. Die hier beantragten sieben Windenergieanlagen sind Bestandteil eines Windparks mit insgesamt 13 Windenergieanlagen. Bezüglich der restlichen sechs Anlagen hat bereits eine Beratung im Ausschuss Planen und Bauen am und am im Rat der Stadt Olsberg (siehe Vorlage 108/2015) sowie am im Ausschuss Planen und Bauen (siehe Vorlage 1. Erg. 108/2015) stattgefunden. Für den geplanten Windpark wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, obwohl der Gesamtwindpark weniger als 20 Windenergieanlagen umfasst und somit eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausreichend gewesen wäre. Die Antragsteller weisen darauf hin, sich den erhöhten Anforderungen aus ökologischer Sicht gestellt zu haben, um bereits jetzt bei Berührung oder Überschneidung von Schutzgütern mit der Windparkplanung eine geeignete Betrachtung der Auswirkungen durchgeführt zu haben. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 1/8
2 Dementsprechend haben die Antragsteller beim Hochsauerlandkreis die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 10 BImSchG beantragt. Die Antragsunterlagen aller fünf Anträge sind insbesondere hinsichtlich der Beschreibung der 13 Anlagen und der Gutachten identisch. Sie weichen aber naturgemäß erstens im Anschreiben aufgrund der teilweise unterschiedlichen Antragssteller sowie inhaltlich u.a. bezüglich der notwendigen Lagepläne, Abstandsflächendarstellungen und Zuwegungspläne voneinander ab. Der Gesamtwindpark ist in Anlage 1 dargestellt. Die hier zur Beratung stehenden Anlagen sind die Windkraftanlagen (WEA) WEA-001 bis WEA-004 und die WEA-006 bis WEA Anforderung einer Stellungnahme durch den Hochsauerlandkreis Der Hochsauerlandkreis hat der Stadt Olsberg mit Schreiben vom , und , eingegangen am , bzw die Genehmigungsanträge zugesandt und die Stadt ersucht, gemäß 36 Baugesetzbuch (BauGB) die Entscheidungen über das Einvernehmen herbeizuführen. Gemäß 36 BauGB müssen die Entscheidungen innerhalb von 2 Monaten erfolgen. Werden seitens der Stadt Olsberg keine Entscheidungen getroffen, gilt das Einvernehmen nach Ablauf der 2 Monate als erteilt. Gleichzeitig hat der Hochsauerlandkreis die Stadt gebeten, Stellungnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Monats gemäß 11 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) abzugeben. Die Antwort auf die beiden Fragestellungen erfolgt jeweils separat in vier Schreiben, da es sich um vier Anträge und um rechtlich zwei Sachverhalte handelt. Bei der Erteilung des Einvernehmens trifft die Stadt eine Entscheidung, die gegenüber der Genehmigungsbehörde verbindlich ist und nur in einem förmlichen Verfahren von ihr überwunden werden kann. Die Stadt nimmt bei dieser Entscheidung ihre eigenen Rechte im Rahmen ihrer Planungshoheit wahr. Bei der Beteiligung nach 11 der 9. BImSchV handelt es sich um eine Stellungnahme als Träger Öffentlicher Belange. Sie ist ohne Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde. Aufgrund der unterschiedlichen Fristsetzungen hat die Stadt Olsberg beim Hochsauerlandkreis am die Verlängerung der Fristen gemäß 11 der 9. BImSchV für die o.g. vier Anträge um einen Monat beantragt. Diesen Anträgen wurde mit Schreiben vom , und stattgegeben, sodass die Stadt Olsberg die acht Stellungnahmen bis spätestens bzw beim Hochsauerlandkreis einreichen muss. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Olsberg ebenfalls mit Schreiben vom , und gebeten worden ist, die vier Anträge in der Zeit vom bis im Rathaus Olsberg öffentlich auszulegen. 2. Entscheidung der Stadt Olsberg gemäß 36 BauGB 2.1 Beurteilung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen im Außenbereich ( 35 BauGB). Gemäß Absatz 1 sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um Vorhaben handelt, welche abschließend in den Ziffern 1-7 des Absatzes 1 aufgeführt sind. Windkraftanlagen fallen unter die Ziffer 5 (Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie). Damit gehören die Windenergieanlagen zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich. Öffentliche Belange, die entgegenstehen könnten, sind in 35 Abs. 3 unter den Ziffern 1-8 aufgeführt. Nachfolgend wird hinter der jeweiligen Ziffer zunächst der Öffentliche Belang gemäß Gesetzestext genannt (kursiv gedruckt). Nachfolgend erfolgt dann jeweils die Wertung aus Sicht der Stadt Olsberg. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 2/8
3 1) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Olsberg stellt die Vorhabenfläche als Waldfläche dar. Grundsätzlich widerspricht eine Darstellung einer Waldfläche nicht der Errichtung von Windkraftanlagen. 2) Dem Vorhaben stehen Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes entgegen Die Vorhabenfläche ist im Landschaftsplan Olsberg als Landschaftsschutzgebiet Typ A (Allgemeiner Landschaftsschutz) festgesetzt. In diesem Landschaftsschutzgebiet ist die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Die Antragsteller haben für die Erteilung der Genehmigung des Windparks für die Windparkfläche die naturschutzrechtliche Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes beantragt. Diese Verfahren laufen separat beim Hochsauerlandkreis. Da der Landschaftsplan großflächig, d.h. stadtweit den Außenbereich als Landschaftsschutzgebiet festsetzt und hinsichtlich des Bauverbots keine Differenzierung macht, gilt das Bauverbot zwar grundsätzlich flächendeckend. Nach ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Aufstellung von Landschaftsplänen mit generellen Bauverboten auch für Windenergieanlagen die Privilegierung der Windkraftnutzung in 35 Abs. 1 Nr. 5 des BauGB unzureichend berücksichtigt und auch im konkreten Einzelfall nicht geprüft worden ist. Deshalb kommt bei diesen Landschaftsplänen eine Befreiung nach 67 des Bundesnaturschutzgesetzes in verstärktem Maße in Betracht. Die Befreiung wird vom Kreis als untere Landschaftsbehörde erteilt. Es ist auf Grund frühzeitiger Absprachen davon auszugehen, dass der Kreis die notwendige Befreiung vom allgemeinen Bauverbot erteilen wird mit der Folge, dass das Bauverbot im Einzelfall nicht gilt und die Darstellungen des Landschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Sollte wider Erwarten doch keine Befreiung erteilt werden, müsste dies im Genehmigungsverfahren unabhängig von der Entscheidung der Stadt zum gemeindlichen Einvernehmen als Genehmigungshindernis berücksichtigt werden. 3) Das Vorhaben kann schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder wird ihnen ausgesetzt Da von Windkraftanlagen solche Auswirkungen erwartet werden, unterliegen diese Anlagen der Genehmigung nach dem BImSchG. Im laufenden Verfahren wird der Hochsauerlandkreis die einzelnen Belange prüfen. Aufgrund der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen sind entgegenstehende Belange nicht erkennbar. 4) Das Vorhaben erfordert unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben Die Vorhabenträger werden die gegebenenfalls notwendigen Erweiterungen der Wirtschaftswege auf eigene Kosten vornehmen. Die Stadt Olsberg kann nicht verpflichtet werden, einen solchen Ausbau vorzunehmen. Insofern entstehen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen. 5) Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert entgegen oder es verunstaltet das Ort- und Landschaftsbild Die hier vorgetragenen Belange werden vom Hochsauerlandkreis im Rahmen des Verfahrens nach BImSchG geprüft. Für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gilt das unter 2) Gesagte. Belange des Denkmalschutzes sind aus Sicht der unteren Denkmalbehörde (Stadt Olsberg) nicht betroffen. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 3/8
4 6) Dem Vorhaben stehen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entgegen oder es gefährdet die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz Hier sind keine entgegenstehenden Belange zu erkennen. 7) Das Vorhaben lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten Hier sind keine entgegenstehenden Belange erkennbar. 8) Das Vorhaben stört die Funktionsfähigkeit von Funkstellen oder Radaranlagen Diese Belange werden durch den Hochsauerlandkreis im Rahmen der Prüfung nach BImSchG wahrgenommen. Aus Sicht der Stadt sind keine entgegenstehenden Belange bekannt. 35 Abs. 3 BauGB führt nach den acht dargestellten öffentlichen Belangen weiter aus, dass ein öffentlicher Belang raumbedeutsamen Vorhaben (hier: Windkraftanlagen) entgegensteht, soweit für diese Vorhaben hierfür durch Darstellung im FNP eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der derzeit wirksame FNP, genehmigt von der Bezirksregierung am , wirksam seit dem , stellt im Ortsteil Antfeld südlich des geplanten Windparks eine ca. 9 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen dar. Die Konzentrationszone setzt für die Windkraftanlagen eine Höhenbegrenzung von 100 m (Gesamthöhe über Grund) vor. Die Begründung zum FNP weist aus, dass die Wirkung nach 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB mit der Darstellung der Konzentrationszone erreicht werden soll. An dieser Stelle ist festzustellen, dass die geplanten Windkraftanlagen außerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszone liegen und dieser Belang dem Vorhaben entgegensteht. In 35 Abs. 1 BauGB ist neben den bereits genannten Belangen ausgeführt, dass eine ausreichende Erschließung gesichert sein muss. Gemäß Anlage 4 dieser Vorlage soll die Hauptzufahrt zum Windpark von der Kreuzung B7 / Ochsenberg (beampelte Kreuzung) über die bereits hergestellte Zufahrt zur Baustelle der A46 bis in das Gebiet hinein führen. Rein physisch ist nach derzeitigen Erkenntnissen kein wesentlich weiterer Ausbau notwendig. Die Stadt Olsberg ist gehalten, den gesetzlichen Zweck der Privilegierung von Windkraftanlagen zu beachten. Soweit, wie hier im vorliegenden Fall, ein Weg der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, muss dieser dem Anlagenbetreiber für die wegemäßige Erschließung zur Verfügung gestellt werden. Es ist aber notwendig, zwischen dem Antragsteller und der Stadt Olsberg in Verbindung mit Straßen.NRW eine vertragliche Regelung zu treffen, in der sich der Vorhabenträger verpflichtet, auf seine Kosten den Weg für die Errichtung des Windparks und den späteren Rückbau herzurichten (bzw. von Straßen.NRW zu übernehmen) und dauerhaft zu unterhalten. Dieser Belang steht dem Vorhaben insofern nicht entgegen. 2.2 Versagen des gemeindlichen Einvernehmens Gemäß der Prüfung in Kap. 2.1 besteht die Möglichkeit, das Einvernehmen aufgrund des entgegenstehenden FNPs zu versagen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die ausgewiesene Konzentrationszone mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen an die Ausschlusswirkung genügen könnte, da sie substanziell der Windkraftnutzung im Stadtgebiet Olsberg vermutlich nicht genügend Raum einräumt. Die Antragsteller stellen in ihrer jeweiligen Kurzbeschreibung zur Thematik fest: Daher ist die bestehende Ausweisung der Konzentrationszone im FNP der Stadt Olsberg unwirksam ( ). Unabhängig, ob diese Aussage richtig ist, sieht der Hochsauerlandkreis den FNP der Stadt Olsberg diesbezüglich auch kritisch. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 4/8
5 Der Kreis hat bei Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zu prüfen, ob das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt worden ist. Wenn der Hochsauerlandkreis feststellt, dass das Einvernehmen zu Unrecht versagt worden ist, wird er der Stadt mitteilen, dass er beabsichtigt das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Die Stadt würde damit gemäß 28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört. Auch wenn die Stadt bei ihrer bisherigen Auffassung bleibt, kann der Hochsauerlandkreis dann das nicht erteilte Einvernehmen ersetzen. 2.3 Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens In verschiedentlichen Diskussionen wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Stadt Olsberg das Einvernehmen erteilen könne, da gemäß den Ausführungen in Kapitel 2.1 ausschließlich der rechtswirksame FNP mit seiner dargestellten Konzentrationszone der Grund für das Versagen des Einvernehmens ist. Der Rechtsbeistand der Stadt Olsberg vertritt allerdings deutlich die Auffassung, dass die Stadt Olsberg den eigenen FNP nicht übergehen darf und aus formalen Gründen diesen zu beachten hat. Das bedeutet, dass das Einvernehmen seitens der Stadt Olsberg derzeit nicht erteilt werden kann. Sollte der Hochsauerlandkreis das Einvernehmen ersetzen wollen, wäre im weiteren Verfahren seitens der Stadt Olsberg zu prüfen, ob aufgrund der Beurteilung der derzeitigen Konzentrationszone auf das Einlegen von Rechtsmitteln gegen das Ersetzen des Einvernehmens durch den Hochsauerlandkreis verzichtet wird Keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens Sofern die Stadt Olsberg die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag gem. 15 Abs. 3 BauGB beim Hochsauerlandkreis beantragen sollte (vgl. hierzu Kapitel 3.2), ist nicht zwingend eine Entscheidung nach 36 BauGB über die Erteilung des Einvernehmens notwendig. Die Entscheidung der Stadt Olsberg über den Antrag auf Zurückstellung durch den Kreis muss dann aber innerhalb der 2-Monatsfrist, d. h. bis zum erfolgen. Spätestens mit Ablauf des Zurückstellungszeitraums, d. h. zunächst voraussichtlich nach einem Jahr, beginnt die Frist des 36 BauGB über die Erteilung des Einvernehmens erneut für 2 Monate zu laufen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Hochsauerlandkreis die Stadt frühzeitig vor Ende des Zurückstellungszeitraums erneut zur Stellungnahme auffordern wird. Damit wäre dann die Entscheidung über das Erteilen des Einvernehmens zu treffen. 3. Zurückstellung des Genehmigungsantrages gemäß 15 Abs. 3 BauGB 3.1 Voraussetzungen Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung sieht das Baugesetzbuch mit dem 15 Abs. 3 vor, dass die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Zurückstellung stellen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (hier: 7 Windkraftanlagen) ist dann von der Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr auszusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen FNP aufzustellen, mit dem die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3, Satz 3 BauGB (Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb ausgewiesener Konzentrationszonen) erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Antragszugang zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Stadt Olsberg bis zum die Zurückstellung beim Hochsauerlandkreis beantragen könnte. Sollte allerdings die Möglichkeit des Kapitels 2.4 genutzt werden, läuft die Frist nach 2 Monaten aus. Das bedeutet, dass der Antrag auf Zurückstellung bis zum gestellt werden müsste. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 5/8
6 Da der Stadtrat am die Neuaufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der Stadt Olsberg gem. 5 Abs. 2b BauGB gefasst hat, ist eine der o. g. wesentlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere materielle Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch die Genehmigung der hier beantragten Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Im Zusammenhang mit den bereits zeitlich weiter im Verfahren befindlichen übrigen sechs WEA des Windparks wäre allerdings die gemeinsame Beantragung der Zurückstellung für alle 13 Anlagen sinnvoll. Da der Antrag für die übrigen sechs WEA am bei der Stadt Olsberg eingegangen ist, läuft die Frist am ab. Im Ausschuss Planen und Bauen am ist verwaltungsseitig vorgeschlagen worden, über die mögliche Zurückstellung erst in der Sitzung des Stadtrates am zu beraten. Da der Antrag auf Zurückstellung lediglich eine Handlungsoption darstellt, gibt es zwei Handlungsalternativen. 3.2 Antrag auf Zurückstellung Wie bereits erwähnt ist die Grundvoraussetzung für den Zurückstellungsantrag der Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie vom Ziel müsste es sein, möglichst schnell durch Ausweisung von substanziell ausreichenden Konzentrationszonen im FNP eine Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Stadtgebiet zu erhalten. Dazu wäre zunächst die Potenzialflächenanalyse mit Stand September 2013 zu aktualisieren. Dieses ergibt sich aufgrund der Weiterentwicklung der harten und weichen Tabukriterien. Nach entsprechendem politischem Beschluss würde anschließend das Beteiligungsverfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und das Beteiligungsverfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden) durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Vorentwurfserarbeitung stellt sich die Frage, ob eine allgemeine Artenschutzprüfung seitens der Stadt Olsberg für alle möglichen Windparkflächen notwendig ist. Verwaltungsgerichtlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass dieses formalrechtlich nicht erforderlich ist. Es ist allerdings empfehlenswert, im frühzeitigen Verfahren so viel wie möglich an Informationen bereitzustellen, so dass die Öffentlichkeit und die Fachbehörden entsprechend Rückmeldung geben können. Da bereits zahlreiche Gutachten der Projektierer vorliegen, ist die Informationslage insgesamt als gut zu bezeichnen. Sollte der Weg der Zurückstellung gegangen werden, sind nach derzeitigem Stand zwei Beschlüsse zu fassen: a) Bereitstellung von finanziellen Mitteln und b) Teilaufhebung des Ratsbeschlusses vom Zu a) ist auszuführen, dass die Konzentrationszonenplanung nach derzeitigem Stand mindestens ,00 ohne Berücksichtigung des Personalaufwandes der Stadt Olsberg kosten wird. Die notwendigen Mittel sind im Haushaltsentwurf 2016 für 2016 eingeplant. Ein weiterer Betrag müsste dann 2017 berücksichtigt werden. Bei dem unter Punkt b) angesprochenen Ratsbeschluss wäre bei einem Antrag auf Zurückstellung folgender Passus zu ändern: Die Verwaltung wird unter der Bedingung, dass Kostenübernahmeerklärungen der Projektentwickler erfolgen, beauftragt, den Vorentwurf zu erarbeiten. Dieser Beschluss müsste wie folgt neu aussehen: Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorentwurf zu erarbeiten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass jederzeit im Zurückstellungszeitraum die Entscheidung über das Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens getroffen werden kann. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung ergibt, dass nicht mehr zu befürchten ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch den hier vorliegenden Antrag unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 6/8
7 3.3 Verzicht auf Antrag auf Zurückstellung Sollte die Stadt Olsberg keinen Antrag auf Zurückstellung gem. 15 Abs. 3 BauGB stellen, wäre kein Zwang vorhanden das Flächennutzungsplanverfahren weiterzuführen. Eine gewisse räumliche Steuerung der Windkraftnutzung im Stadtgebiet wäre die Steuerung durch den Hochsauerlandkreis über den Landschaftsplan. Letztlich muss der Hochsauerlandkreis entscheiden, an welchen Stellen er Befreiungen von den Bauverboten in den Landschaftsschutzgebieten erteilt. Es ist natürlich der Stadt Olsberg unbenommen, auch bei einem Verzicht auf Zurückstellung das Flächennutzungsplanverfahren in nächster Zeit weiterzuführen. 4. Stellungnahme gemäß 11 der 9. BImSchV Wie in Kapitel 1.2 angemerkt, kann die Stadt neben der Stellungnahme nach 36 BauGB (bauplanungsrechtliches Einvernehmen) weitere Belange als Träger öffentlicher Belange in das Verfahren einbringen. Diese Stellungnahme ist allerdings ohne Bindungswirkung für den Hochsauerlandkreis. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Sachverhalte durch die Genehmigungsbehörde können die nachfolgend angesprochenen Sachverhalte dementsprechend auch nur tlw. Berücksichtigung finden oder gar unberücksichtigt bleiben. 4.1 Wegenutzung Aus dem Erschließungskonzept (vgl. Anlage 4) ist ersichtlich, dass die Hauptzufahrt zum Windpark über die Bundesstraße 7, weiter über die Ampelkreuzung Am Ochsenberg und weiter über die Gemeindeverbindungsstraße zwischen Antfeld und Esshoff bis in das Gebiet hinein verlaufen soll. In Kapitel 2.1 ist dargelegt worden, dass die nicht ausreichend vorhandene Erschließung nicht zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens führen kann. Dennoch ist mit der Stadt Olsberg zwingend eine Ausbauvereinbarung zu treffen, da der bisherige, über einen Wirtschaftsweg hinausgehende Ausbau vertraglich mit Straßen.NRW geregelt wurde. Dieser Vertrag läuft aber nach Fertigstellung der A 46 aus. Da die Stadt Olsberg noch keine Ausbauvereinbarung mit den Vorhabenträgern getroffen hat wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis auffordert, die Antragsteller zu informieren, dass zur Errichtung und dem dauerhaften Betrieb des Windparks zwingend eine Ausbauvereinbarung mit der Stadt Olsberg abzuschließen ist. Bezüglich der Stromableitung ergibt sich, dass städtische Wirtschaftswege beim Verlegen der Erdverkabelung gekreuzt werden müssen. Da die Stadt Olsberg noch keine Ausbauvereinbarung mit den Vorhabenträgern getroffen hat wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis auffordert, den Antragsteller zu informieren, dass zur Errichtung und dem dauerhaften Betrieb der Erdverkabelung zwingend eine Ausbauvereinbarung mit der Stadt Olsberg abzuschließen ist. 4.2 Immissionsproblematik Dem Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlagen ist eine Schallimmissionsprognose der Firma reko Windenergie-Analysen beigefügt. Aus Sicht der Stadt Olsberg ist die Nichtberücksichtigung des Jagdhauses Tanneck südlich von Esshoff relevant. Die Schallimmissionsprognose führt bezüglich des Jagdhauses zunächst einen Immissionspunkt an (Nr. 28), führt aber später dazu Folgendes aus: Der IP 28 wird lt. Auftraggeber Aussage und in dessen Absprache mit der Stadt Olsberg auf Grund der notwendigen Baulasten nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, dementsprechend vertraglich abgesichert und wird deswegen nicht weiter berücksichtigt. Diese Aussage ist sprachlich und inhaltlich schwer verständlich. Für die Stadt Olsberg ist die bauordnungsrechtliche Beurteilung, d.h. insbesondere die Genehmigungssituation, der Bestandschutz und die derzeitige Nutzung des Jagdhauses nicht eindeutig. Eine Abstimmung hinsichtlich des Gutachtens hat, entgegen der Aussage der Immissionsschutzprognose mit der Stadt Olsberg nicht stattgefunden. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 7/8
8 Bei der Potentialflächenanalyse aus 2013 (siehe Anlage 7, letzte Seite) konnte die Thematik Jagdhaus und Wohnfunktion nicht abschließend geklärt werden und wurde als zu klärende Aufgabe aufgezeigt. Es wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis als Genehmigungsbehörde auffordert, die bauordnungsrechtliche Situation einschließlich des möglichen Bestandsschutzes und den daraus resultierenden Immissionsschutzanspruch zu klären und das Ergebnis in die Beurteilung des Antrages einfließen zu lassen. 5. Schlüssige Handlungsoption Aufgrund und analog der Entscheidungen des Stadtrates am und des Ausschusses Planen und Bauen am schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen nach 36 BauGB zu versagen und die als Anlage 7 beigefügte Stellungnahme gemäß 11 der 9. BImSchV zu beschließen. Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über einen Antrag auf Zurückstellung gem. 15 Abs. 3 BauGB erst in der Sitzung des Stadtrates am zu treffen. Sinnvoller Weise würde die Entscheidung dann gemeinsam für alle 13 Anlagen des Windparks Antfeld getroffen. Parallel könnte dann auch über die mögliche Weiterführung der Flächennutzungsplanung beraten werden. 6. Mögliche Befangenheit In der Gesamtproblematik dieser Vorlage könnte eine Befangenheit einzelner Ausschussund Ratsmitglieder vorliegen, wenn sie einen unmittelbaren Vorteil aus der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen ziehen können. Dieses könnte der Fall sein, wenn nach Kapitel 2.2 oder 2.3 eine Entscheidung über das Erteilen des Einvernehmens getroffen werden soll. Die Problematik des Kapitels 3, bezüglich der Zurückstellung des Antrages und damit ggfs. in Verbindung stehend den Beschluss über die weitere Planung, löst keine Befangenheit aus. Hintergrund ist, dass der Ausgang des Flächennutzungsplanverfahrens zur Ausweisung von Konzentrationszonen mit dem Ziel, eine Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu erhalten, erst ganz am Beginn des Verfahrens steht und derzeit daher nicht abschließend erkennbar ist, wo im Stadtgebiet Olsberg abschließend Konzentrationszonen festgesetzt werden. Diese Lesart wurde auch bei der Beratung der Vorlage 3. Erg. 015/2013 vertreten. 7. Rechtliche Beratung Der Verfasser dieser Vorlage hat die Inhalte mit der Kanzlei Wolter & Hoppenberg (Herrn Rechtsanwalt Tyczewski) abgestimmt. Fischer Anlagen 1 Übersichtslageplan TK 25 2 Antragsschreiben 3 Kurzbeschreibungen 4 Erschließungskonzept 5 Kurzbeschreibungen Immissionen 6 Hinweise zu Umweltrelevante Gutachten 7 Schreiben an den Hochsauerlandkreis Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 8/8
Stadt Olsberg Der Bürgermeister
Stadt Olsberg Der Bürgermeister Vorlage 051/2016 Öffentlich Beratungsfolge: Sitzungsdatum Gremium 24.05.2016 Ausschuss Planen und Bauen 12.05.2016 Leitung u. Organisation FB 3 Hubertus Schulte Mitverantwortung:
MehrBauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17
Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB 35 Planungsgrundsatz: Freihalten des Außenbereiches vor baulicher Entwicklung - keine Verfestigung von Splittersiedlungen Zulässig sind privilegierte Vorhaben _ dieser
MehrNicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung
Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat 502 - Städtebau, Bauleitplanung und Baukultur Joachim Posmyk 04/2010 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich
MehrDie bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg
Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich
MehrWindenergie für Weinheim
Aufstellung eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes Windenergie für Weinheim Programm 1. Gründe/ Ziele / Vorgehensweise der Stadt Weinheim (Herr Schmittinger, Amt für Stadtentwicklung) 2. Vorstellung
MehrBegründung zum Entwurf
COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke
MehrDas Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger am 30. November 2015 Bürgerzentrum Groß-Bieberau Genehmigungserfordernis
MehrDie planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich
Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung
MehrWindpark Straubenhardt Zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dr. Rico Faller Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Windpark Straubenhardt Zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Dr. Rico Faller Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1. Allgemeines zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
MehrDer Windenergie-Erlass vom
Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes
MehrTeil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung
Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 16.+17.07.2012 Melchinger und Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde Malsch Seite 2 16.07.2012 Melchinger
MehrAuswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrPlanungsausschuss am
DS PlA 06/09 Anlagen 03.07.2009 58515/7 Planungsausschuss am 23.07.2009 TOP 4 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Stellungnahme des Regionalverbands Südlicher Oberrhein
MehrSachlicher Teilflächennutzungsplan
Sachlicher gemäß 5 Abs. 2b BauGB Zusammenfassende Erklärung Architekten & Stadtplaner GmbH Zusammenfassende Erklärung gemäß 6 Abs. 5 BauGB Planungsanlass / Aufstellungsverfahren Die nutzt den Planungsvorbehalt
MehrPlanung von Standorten für Windkraftanlagen
Planung von Standorten für Windkraftanlagen Unter Berücksichtigung des Repowering von Windkraftanlagen und der BauGB-Klimanovelle 2011 Von Matthias Spitz Partner bei MELCHERS Rechtsanwälte, Heidelberg
MehrStadt Paderborn Sitzungsvorlage-Nr. 0031/17
Stadt Paderborn Sitzungsvorlage-Nr. 0031/17 öffentlich Fachamt: Stadtplanungsamt Datum: 27.01.2017 Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt 16.02.2017 Tagesordnungspunkt: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
MehrPlanfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB
Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf
MehrBeratung im StUWi Drucksache Nr. 102/2017
Fachbereich : 3.1 Aktenzeichen : F3.1.9 Pu Datum : 16.06.2017 Vorlage der Verwaltung Beratung im StUWi Drucksache 102/2017 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:
MehrGesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005
Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere
MehrRegierung von Niederbayern
LBD Rolf-Peter Klar Steuerungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen in der Bauleitplanung Ausgangslage 0 -Variante 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich Prüfung der Zulässigkeit
MehrBezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 23.05.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 22.06.2017 1. Gegenstand der Vorlage: Teilung des Bebauungsplanes 10-81
MehrAusgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung
Ausgangslage Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 18.01.2012 Melchinger und Einführung und Überblick über die Rechtslage Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde
MehrSteuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012
Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn Fon: 0228
MehrGroße Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung
Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Aufhebung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. zur Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Stadt Schmallenberg Öffentliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Schmallenberg Bebauungsplan Nr. 150 In der Sellmecke II, Ortsteil Kirchrarbach Hier: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
MehrStadt Kraichtal. Sachlicher Teilflächennutzungsplan. Windenergie. gemäß 5 Abs. 2b BauGB
Stadt Kraichtal Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß 5 Abs. 2b BauGB 08.11.2012 - Wind-Novelle Baden-Württemberg 2012 Eckpunkte Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 09.05.2012
MehrRegierungspräsidium Gießen Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Praxis
Regierungspräsidium Gießen Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Praxis Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.1-Immissionsschutz I Gliederung 1.1 Genehmigungsbedürftigkeit
MehrWindenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick
Gemeinde Hürtgenwald Informationsabend Die Zukunft regenerativer Energien in Hürtgenwald: Biogas, Photovoltaik und Windkraft! Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick Gliederung Standortuntersuchung
MehrAmtsblatt der Stadt Greven
Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 19 Jahrgang 55 Erscheinungstag 18.10.2017 Lfd. Nr. Inhalt Seite 47 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 35.3 "Eggenkamp Süd", Teil 1-2.
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 27.11.2012 Vorlage zur Beschlussfassung für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 20.12.2012 1. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Verlängerung
MehrFachdialog Bauleitplanung 2005
Fachdialog Bauleitplanung 2005 Hochwasserschutz und Bauleitplanung Umweltprüfung in der Praxis Einzelhandelskonzepte Gesetzesänderungen Sonstiges Anmerkungen zu den nachfolgenden Praxisbeispielen Die folgenden
MehrVORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland
VORTRAG WINDENERGIE Rechtliche Einordnung Bürgerinformation 12.12.2017 Samtgemeinde Leinebergland 204 171212 Bürgerinfo Folie 1 planungsgruppe puche gmbh Hintergrund Politischer und gesellschaftlicher
MehrSachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie. Zusammenfassende Erklärung
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Zusammenfassende Erklärung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Begründung Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Seite 3 2. Anlass und Zielsetzung
MehrBezirksregierung Münster Regionalplanungsbehörde
Bezirksregierung Münster Regionalplanungsbehörde Geschäftsstelle des Regionalrates Tel.: 0251/411-1755 Fax.:0251/411-1751 email:geschaeftsstelle@bezreg-muenster.nrw.de Sitzungsvorlage 45/2015 Zielabweichungsverfahren
MehrÖffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Energiekontor AG, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen Az.:
MehrStadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014
MehrDie gewerbliche Tierhaltung
Die gewerbliche Tierhaltung www.bvsh.net im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind
MehrSachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation
Sachlicher Teilplan Windenergie Bürgerinformation 24.01.2013 Ziele der Landesregierung Stärkung regenerativer Energieerzeugung Windenergie Photovoltaik Wasserkraft Biomasse Geothermie Steigerung des Anteils
MehrWindenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema
Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Inhalte Gesetzliche Grundlagen Aktuelle Planungssituation in Prignitz-Oberhavel Aktuelle Rechtsprechung zur Windenergie Aktueller Planentwurf
MehrStadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk
Stadt Bad Wilsnack Begründung Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Planungsstand Satzungsexemplar Mai 2013 erarbeitet: Ingenieurgruppe
MehrAusweisung von Konzentrationsflächen für mögliche Windkraft Beratung und Festlegung der Kriterien im Gemeindegebiet
Gemeinde Bühlertann GRDrs 41/2012 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 09.07.2012 Ausweisung von Konzentrationsflächen für mögliche Windkraft Beratung und Festlegung der Kriterien im Gemeindegebiet Beschlussvorlage
MehrWindenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in NRW
Windenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in NRW Praxisbeispiel zum Repowering in Brilon Die aktuelle Rechtsprechung des OVG zum FNP und die daraus resultierenden
MehrBeckum, den 3. Juli 2014 Jahrgang 2014/Nummer Bebauungsplan Nr Freckenhorster Werkstätten
Amtsblatt der STADT BECKUM Beckum, den 3. Juli 2014 Jahrgang 2014/Nummer 22 Inhaltsverzeichnis Laufende Nummer Bezeichnung 1 Bebauungsplan Nr. 60.2 Freckenhorster Werkstätten 2 3 14. Änderung des Flächennutzungsplans
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 15.02.2016 Nr. 4 / S. 1 Inhalt 1. Aufstellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren im Bereich Hoppenberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
MehrWindenergie - Rechtsfragen
Dr W Mecklenburg Diplom-Physiker Rechtsanwalt wmecklenburg.de 29. Oktober 2015 "auf die Wiese geh ich hinaus" - 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) als Grundnorm: Erfordernis einer Baugenehmigung Privilegierung:
MehrBeratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014
Fachbereich : F3.1 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F3.1.6 Stu Datum : 02.01.2014 Beratung im StUWi Drucksache 10/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrWindkraft im Regierungsbezirk Freiburg
Samstags-Forum Regio Freiburg Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg 18.10.2014 Abteilungsdirektor Dr. Johannes Dreier Referat Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz Folie 1, 24.10.2014 Aktueller Stand und
MehrGemeinderats-Sitzung Geroldshausen am
Gemeinderats-Sitzung Geroldshausen am 23.02.2011 TOP 1: Bebauung des gemeindlichen Grundstücks neben der Kath. Kirche in Geroldshausen 3. Änderung des Bebauungsplans Ziegelwende a) Aufstellungsbeschluss
MehrHotel, Wohn- und Geschäftshaus am Neumarkt. Auswertung der Beteiligungen gemäß 13a III und 4 I BauGB. - Verfahrensstand: Entwurf -
Vorhabenbezogener Bebauungsplan III/3/67.01 Hotel, Wohn- und Geschäftshaus am Neumarkt Auswertung der Beteiligungen gemäß 13a III und 4 I BauGB - Verfahrensstand: Entwurf - A1-4 Auswertung Stellungnahmen
MehrZuständigkeitsordnung 10.12
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Ostbevern Gem. 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern hat der Rat der Gemeinde Ostbevern am 13. März 2008 folgende Zuständigkeitsordnung
MehrDr. Anja Hentschel
Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von
Mehr4. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 56 Windpark Jaderaußendeich
Gemeinde Jade 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 56 Windpark Jaderaußendeich Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt Donnerstag, 25.08.2016, 18:00 Uhr Gemeindehaus
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) Welche Windparks sind an welchen Standorten derzeit im Saarland beantragt?
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/42 (16/37) 30.05.201 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Stand der Genehmigungen von Windparks im Saarland Zu Frage
MehrSteuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich
Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich I. Allgemeine Anforderungen und Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung 1. Hintergrund Gemeinden können die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
MehrSTADT OTTWEILER. TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße PLANGEBIET. Kurzbegründung für das Scoping
STADT OTTWEILER TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße Kurzbegründung für das Scoping PLANGEBIET Quelle: www.openstreetmap.de, ohne Maßstab, genordet Stand:
MehrDie Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen
Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Baurechtsamt Stephan Bechtel 09.12.2011 1. Einleitung 2. (Teil-)Flächenutzungspläne als Steuerungsinstrument von Windkraftanlagen
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrErläuterungen zum Genehmigungsverfahren und zum Stand aktueller Verfahren
Regierungspräsidium Gießen Windparks auf dem Gebiet der Stadt Alsfeld Erläuterungen zum Genehmigungsverfahren und zum Stand aktueller Verfahren 22. Sept. 2016 Manfred Bender Regierungspräsidium Gießen,
MehrStadt Lügde Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszone für Windenergie - 1-
Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszone für Windenergie - 1- Stadt Lügde 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lügde Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
MehrSVK Taxation & Recht. Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 11. März 2014
Novellierung des BauGB hier 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 11. März 2014 Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam Privilegierung von Tierhaltungsanlagen?
MehrAmtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum Aufstellung des Bebauungsplanes Issum Nr. 5 Rosenstraße- 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 (1) BauGB sowie der Beteiligung
Mehr1. Der Gemeinderat beschließt nach 2 Abs.1 BauGB die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Vorlage 2007 Nr. Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB3/61 Ja 02. März 2007 ATU 14.03.2007 n.ö. Beratung VA 21.03.2007 n.ö. Beratung GR 28.03.2007 ö. Beschluss Thema Flächennutzungsplan Ostfildern 2020
MehrHERZLICH WILLKOMMEN. Bürgerinformationsveranstaltung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie am
HERZLICH WILLKOMMEN Bürgerinformationsveranstaltung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie am 25.02.2015 Inhalt Windenergie esebene esebene ale Ebene Folgen für die Stadt Attendorn möchte die Stadt
MehrGemeinde Issum. Bürgerinformation Juni 2013 UNTERSUCHUNG DER MÖGLICHEN VORRANGZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN
Gemeinde Issum Bürgerinformation Juni 2013 UNTERSUCHUNG DER MÖGLICHEN VORRANGZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN Windrad höher als der Kölner Dom Energiewende Neue Flächen für Windenergie Protest gegen höhere
MehrSTADT BAD IBURG Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie V O R E N T W U R F
PETER DIPL.-ING. ARCHITEKT & STADTPLANER FALKENWEG 16 31840 HESSISCH OLDENDORF FON: 0 (49) 51 52 96 24 66 FAX: 0 (49) 51 52 96 24 67 peter.flaspoehler@t-online.de www.peter-flaspoehler.de Bearbeitung:
MehrHandreichung. für die Kommunen zur Vorlage von Flächennutzungsplänen und Flächennutzungsplanänderungen zur Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln
Handreichung für die Kommunen zur Vorlage von Flächennutzungsplänen und Flächennutzungsplanänderungen zur Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln Dezernat 35 November 2016 1 Vorbemerkung
MehrBauplanungsrecht und erneuerbare Energien
Bauplanungsrecht und erneuerbare Energien Betroffene Energien Freiflächenfotovoltaik Fotovoltaik an Gebäuden Windenergie Biomasse Geothermie Wasserenergie Energie innovativ, 1. Regionalkonferenz Unterfranken
MehrDr. Andrea Chlench, MfIS, Ref. Landesplanung, Bauleitplanung
Dr. Andrea Chlench, MfIS, Ref. Landesplanung, Bauleitplanung Dr. Andrea Chlench, MfIS Landesplanung und Bauleitplanung Saarbrücken, 06.05.2013 Saarbrücken, 15.04.2013 Seite 1 Bindungswirkung der Raumordnung
MehrNr. 4 Brilon, Jahrgang 47
Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe
MehrBezirksregierung Münster Regionalplanungsbehörde
Bezirksregierung Münster Regionalplanungsbehörde Geschäftsstelle des Regionalrates Tel.: 0251/411-1755 Fax.:0251/411-1751 email:geschaeftsstelle.regionalrat@bezregmuenster.nrw.de Sitzungsvorlage 24/2013
MehrNummer 18/2016 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT DER GEMEINDE HÜNXE Nummer 18/2016 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, 28.11.2016 1. 2. Inhaltsverzeichnis: Korrektur zur Bekanntmachung: 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
MehrStadt Kemnath, Lkr. Tirschenreuth. 26. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich SO Solarpark Höflas
Stadt Kemnath, Lkr. Tirschenreuth 26. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich SO Solarpark Höflas Begründung und Umweltbericht Vorentwurf vom 05.02.2018 Verfasser: Architektur- und Ingenieurbüro Dipl.-Ing.
MehrErneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen
Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen Ausgangslage Hessen Landesentwicklungsplan, 2. Änderungsverordnung vom 27.06.2013 landesweit verbindliche Regelungen
MehrAufhebung Bebauungsplan Am Stein Begründung. Stadt Olsberg
Bebauungsplan Am Stein Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich 3 1.2 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.3 Planverfahren 3
MehrUmweltschutz im Kreis Euskirchen
Rechtliche Grundlagen: Umweltschutz im Kreis Euskirchen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Verordnungen zum BImSchG (4. und 9. BImSchV) - Umweltrechtliche Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Lärm,
MehrZu den eingegangenen Anregungen der Bürger, Behörden und der Träger öffentlicher Belange nahm der Stadtrat in der Sitzung am
BEKANNTMACHUNG Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gemarkung Garching Aufstellung gem. 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß
MehrMatthias Simon. Windkraft in Bayern. Rechtliche Situation
Matthias Simon Windkraft in Bayern Rechtliche Situation Bisherige Rechtslage Art. 14 Abs. 1 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 129 Olpe-Mehrfamilienhäuser Biggestraße der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt,
MehrAMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN
AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN 19. Jahrgang Herausgegeben in Legden am 24. Juli 2015 Nummer 7/2015 Lfd. Nr. Datum Inhalt Seite 20 24.07.2015 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Legden Konzentrationszonen
MehrPlanungsrechtliche Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen nach der Novellierung des Landesplanungsgesetzes
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen nach der Novellierung des Landesplanungsgesetzes Dr. Johannes Dreier Regierungspräsidium Freiburg Folie 1, 07.03.2012 Windkraft 10% insgesamt 35%
MehrProf. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, Veranstaltung Windenergie beim Landkreis Oldenburg. am 22. August 2017
1 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, 28.08.2017 Veranstaltung Windenergie beim Landkreis Oldenburg am 22. August 2017 - Thesen zum Referat Planungsrecht - Im Vordergrund der planungsrechtlichen Fragen im Landkreis
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 130 Thieringhausen-Am Großen Stück der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt, Planen,
MehrGenehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den
Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich Kreisverwaltung Düren Bismarkstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-14-17/13-We Düren, den 07.01.2015 Gemäß
MehrArbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen
Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai 2012 Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Rudolf Graaff Beigeordneter des StGB NRW StGB NRW 2012 Folie 1 Ausbau Erneuerbarer Energien
MehrGEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem.
GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF gem. 35 Abs. 6 BauGB - vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB - BEGRÜNDUNG Fertigstellungsdaten: Entwurf: 16.03.2018 Entwurfsverfasser:
MehrKlarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf
Markt Bad Endorf Landkreis Rosenheim Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Markt Bad Endorf erlässt aufgrund des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
MehrTYPENOFFENE GENEHMIGUNG EIN NEUER WEG FÜR PROJEKTENTWICKLER!
TYPENOFFENE GENEHMIGUNG EIN NEUER WEG FÜR PROJEKTENTWICKLER! Chancen für Projektentwickler SEITE 1 Ausgangslage Einreichung eines Genehmigungsantrages für WEA eines bestimmten Anlagentyps Verfahrens dauer
MehrNIEDERSCHRIFT. über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 24. März 2015
NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 24. März 2015 8 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Bienenhauses im Außenbereich Flst. Nr. 161/1 der Gemarkung Beinberg
Mehr57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen
57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kalkar Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen Beschluss über die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
MehrBekanntmachung. der Gemeinde Vettweiß
Bekanntmachung der Gemeinde Vettweiß 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Vettweiß zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie ; hier: erneute Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB
MehrBauleitplanung der Stadt Felsberg
Bauleitplanung der Stadt Felsberg 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Felsberg Bebauungsplan Beuern Nr. 2 Windpark Markwald Stadt Felsberg, Gemarkungen Beuern und Hilgershausen Bürgerinformationsveranstaltung
MehrBau-, Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss Az (4) brs/ Verwaltungsausschuss vom Internet: JA NEIN
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister Bau-, Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss 03.07.2014 Az. 61 26 10 (4) brs/ 14.07.2014 Verwaltungsausschuss vom 26.06.2014 Internet: JA NEIN
MehrAmtliche Bekanntmachung
GEMEINDE LANGENBERG Amtliche Bekanntmachung Siebte Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenberg Neudarstellung von Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Langenberg
MehrSachlicher Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Auslegungsbeschluss Bericht über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
MehrGemeinde Kirchheim a.n.
Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 17. Oktober 2011 Anwesend: Entschuldigt: Außerdem anwesend: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte
MehrBekanntmachung der Stadt Bad Berleburg
Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg über die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans Sachlicher Teilplan Windenergie in Bad Berleburg (Darstellung von Konzentrationszonen
MehrVORLAGE. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Mitteilungsblatt aktuell der Verbandsgemeinde Bad Ems Nr. 23 / 2014 vom
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG BAD EMS 01.10.2014 für die Stadt Bad Ems AZ: 2/610-53/1/12 1 DS 15/ 0077 Sachbearbeiter: Herr Figurski VORLAGE Gremium Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Stadtrat Status
MehrRechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler
Grundkurs Teil I Abwägung: zentrales Element jeder Planung Rechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler 1 Bebauungsplan Inhaltliche Anforderungen Bindung an den Flächennutzungsplan Abwägung Naturschutzrechtliche
Mehr