Stadt Olsberg Der Bürgermeister

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1 Stadt Olsberg Der Bürgermeister Vorlage 019/2016 Öffentlich Beratungsfolge: Sitzungsdatum Gremium Rat der Stadt Olsberg Leitung u. Organisation FB 3 Hubertus Schulte Mitverantwortung: Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Anträge der Waldenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld auf Erteilung einer Genehmigung für sechs und der Bauherrengemeinschaft Windpark Olsberg für eine Windenergieanlage gem. 4 und 6 BImSchG vom Typ Enercon E-92 mit einer Nennleistung von jew. 2,35 MW und einer Nabenhöhe von 138,38 m in Olsberg in der Gemarkung Antfeld, Fluren 5, 6 und 7 vom Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen aufgrund des entgegenstehenden Flächennutzungsplans zu versagen. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die in der Anlage 7 beigefügte Stellungnahme der Stadt Olsberg gem. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG zum Antrag nach BImSchG zur Errichtung von 7 Windenergieanlagen in der Gemarkung Antfeld. Sachverhalt: 1. Gegenstand des Antrags 1.1 Inhalt Die Waldgenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld sowie Bauherrengemeinschaft Windpark Olsberg Heide UG / Waldgenossenschaft-Forstinteressenten Antfeld haben am vier Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von insgesamt sieben Windenergieanlagen im Ortsteil Antfeld beim Hochsauerlandkreis gestellt. Die wesentlichen Antragsunterlagen gehen aus den Anlagen 1 bis 6 dieser Vorlage hervor. Die gesamten Anträge, insbesondere die Fachgutachten Immissions- und Artenschutz, können unter Bekanntmachungen_oeff.php oder bis zum unmittelbar bei der Stadt Olsberg, Fachbereich 3 eingesehen werden. Die hier beantragten sieben Windenergieanlagen sind Bestandteil eines Windparks mit insgesamt 13 Windenergieanlagen. Bezüglich der restlichen sechs Anlagen hat bereits eine Beratung im Ausschuss Planen und Bauen am und am im Rat der Stadt Olsberg (siehe Vorlage 108/2015) sowie am im Ausschuss Planen und Bauen (siehe Vorlage 1. Erg. 108/2015) stattgefunden. Für den geplanten Windpark wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, obwohl der Gesamtwindpark weniger als 20 Windenergieanlagen umfasst und somit eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausreichend gewesen wäre. Die Antragsteller weisen darauf hin, sich den erhöhten Anforderungen aus ökologischer Sicht gestellt zu haben, um bereits jetzt bei Berührung oder Überschneidung von Schutzgütern mit der Windparkplanung eine geeignete Betrachtung der Auswirkungen durchgeführt zu haben. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 1/8

2 Dementsprechend haben die Antragsteller beim Hochsauerlandkreis die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 10 BImSchG beantragt. Die Antragsunterlagen aller fünf Anträge sind insbesondere hinsichtlich der Beschreibung der 13 Anlagen und der Gutachten identisch. Sie weichen aber naturgemäß erstens im Anschreiben aufgrund der teilweise unterschiedlichen Antragssteller sowie inhaltlich u.a. bezüglich der notwendigen Lagepläne, Abstandsflächendarstellungen und Zuwegungspläne voneinander ab. Der Gesamtwindpark ist in Anlage 1 dargestellt. Die hier zur Beratung stehenden Anlagen sind die Windkraftanlagen (WEA) WEA-001 bis WEA-004 und die WEA-006 bis WEA Anforderung einer Stellungnahme durch den Hochsauerlandkreis Der Hochsauerlandkreis hat der Stadt Olsberg mit Schreiben vom , und , eingegangen am , bzw die Genehmigungsanträge zugesandt und die Stadt ersucht, gemäß 36 Baugesetzbuch (BauGB) die Entscheidungen über das Einvernehmen herbeizuführen. Gemäß 36 BauGB müssen die Entscheidungen innerhalb von 2 Monaten erfolgen. Werden seitens der Stadt Olsberg keine Entscheidungen getroffen, gilt das Einvernehmen nach Ablauf der 2 Monate als erteilt. Gleichzeitig hat der Hochsauerlandkreis die Stadt gebeten, Stellungnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Monats gemäß 11 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) abzugeben. Die Antwort auf die beiden Fragestellungen erfolgt jeweils separat in vier Schreiben, da es sich um vier Anträge und um rechtlich zwei Sachverhalte handelt. Bei der Erteilung des Einvernehmens trifft die Stadt eine Entscheidung, die gegenüber der Genehmigungsbehörde verbindlich ist und nur in einem förmlichen Verfahren von ihr überwunden werden kann. Die Stadt nimmt bei dieser Entscheidung ihre eigenen Rechte im Rahmen ihrer Planungshoheit wahr. Bei der Beteiligung nach 11 der 9. BImSchV handelt es sich um eine Stellungnahme als Träger Öffentlicher Belange. Sie ist ohne Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde. Aufgrund der unterschiedlichen Fristsetzungen hat die Stadt Olsberg beim Hochsauerlandkreis am die Verlängerung der Fristen gemäß 11 der 9. BImSchV für die o.g. vier Anträge um einen Monat beantragt. Diesen Anträgen wurde mit Schreiben vom , und stattgegeben, sodass die Stadt Olsberg die acht Stellungnahmen bis spätestens bzw beim Hochsauerlandkreis einreichen muss. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Olsberg ebenfalls mit Schreiben vom , und gebeten worden ist, die vier Anträge in der Zeit vom bis im Rathaus Olsberg öffentlich auszulegen. 2. Entscheidung der Stadt Olsberg gemäß 36 BauGB 2.1 Beurteilung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen im Außenbereich ( 35 BauGB). Gemäß Absatz 1 sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um Vorhaben handelt, welche abschließend in den Ziffern 1-7 des Absatzes 1 aufgeführt sind. Windkraftanlagen fallen unter die Ziffer 5 (Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie). Damit gehören die Windenergieanlagen zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich. Öffentliche Belange, die entgegenstehen könnten, sind in 35 Abs. 3 unter den Ziffern 1-8 aufgeführt. Nachfolgend wird hinter der jeweiligen Ziffer zunächst der Öffentliche Belang gemäß Gesetzestext genannt (kursiv gedruckt). Nachfolgend erfolgt dann jeweils die Wertung aus Sicht der Stadt Olsberg. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 2/8

3 1) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Olsberg stellt die Vorhabenfläche als Waldfläche dar. Grundsätzlich widerspricht eine Darstellung einer Waldfläche nicht der Errichtung von Windkraftanlagen. 2) Dem Vorhaben stehen Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes entgegen Die Vorhabenfläche ist im Landschaftsplan Olsberg als Landschaftsschutzgebiet Typ A (Allgemeiner Landschaftsschutz) festgesetzt. In diesem Landschaftsschutzgebiet ist die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Die Antragsteller haben für die Erteilung der Genehmigung des Windparks für die Windparkfläche die naturschutzrechtliche Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes beantragt. Diese Verfahren laufen separat beim Hochsauerlandkreis. Da der Landschaftsplan großflächig, d.h. stadtweit den Außenbereich als Landschaftsschutzgebiet festsetzt und hinsichtlich des Bauverbots keine Differenzierung macht, gilt das Bauverbot zwar grundsätzlich flächendeckend. Nach ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Aufstellung von Landschaftsplänen mit generellen Bauverboten auch für Windenergieanlagen die Privilegierung der Windkraftnutzung in 35 Abs. 1 Nr. 5 des BauGB unzureichend berücksichtigt und auch im konkreten Einzelfall nicht geprüft worden ist. Deshalb kommt bei diesen Landschaftsplänen eine Befreiung nach 67 des Bundesnaturschutzgesetzes in verstärktem Maße in Betracht. Die Befreiung wird vom Kreis als untere Landschaftsbehörde erteilt. Es ist auf Grund frühzeitiger Absprachen davon auszugehen, dass der Kreis die notwendige Befreiung vom allgemeinen Bauverbot erteilen wird mit der Folge, dass das Bauverbot im Einzelfall nicht gilt und die Darstellungen des Landschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Sollte wider Erwarten doch keine Befreiung erteilt werden, müsste dies im Genehmigungsverfahren unabhängig von der Entscheidung der Stadt zum gemeindlichen Einvernehmen als Genehmigungshindernis berücksichtigt werden. 3) Das Vorhaben kann schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder wird ihnen ausgesetzt Da von Windkraftanlagen solche Auswirkungen erwartet werden, unterliegen diese Anlagen der Genehmigung nach dem BImSchG. Im laufenden Verfahren wird der Hochsauerlandkreis die einzelnen Belange prüfen. Aufgrund der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen sind entgegenstehende Belange nicht erkennbar. 4) Das Vorhaben erfordert unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben Die Vorhabenträger werden die gegebenenfalls notwendigen Erweiterungen der Wirtschaftswege auf eigene Kosten vornehmen. Die Stadt Olsberg kann nicht verpflichtet werden, einen solchen Ausbau vorzunehmen. Insofern entstehen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen. 5) Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert entgegen oder es verunstaltet das Ort- und Landschaftsbild Die hier vorgetragenen Belange werden vom Hochsauerlandkreis im Rahmen des Verfahrens nach BImSchG geprüft. Für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gilt das unter 2) Gesagte. Belange des Denkmalschutzes sind aus Sicht der unteren Denkmalbehörde (Stadt Olsberg) nicht betroffen. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 3/8

4 6) Dem Vorhaben stehen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur entgegen oder es gefährdet die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz Hier sind keine entgegenstehenden Belange zu erkennen. 7) Das Vorhaben lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten Hier sind keine entgegenstehenden Belange erkennbar. 8) Das Vorhaben stört die Funktionsfähigkeit von Funkstellen oder Radaranlagen Diese Belange werden durch den Hochsauerlandkreis im Rahmen der Prüfung nach BImSchG wahrgenommen. Aus Sicht der Stadt sind keine entgegenstehenden Belange bekannt. 35 Abs. 3 BauGB führt nach den acht dargestellten öffentlichen Belangen weiter aus, dass ein öffentlicher Belang raumbedeutsamen Vorhaben (hier: Windkraftanlagen) entgegensteht, soweit für diese Vorhaben hierfür durch Darstellung im FNP eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der derzeit wirksame FNP, genehmigt von der Bezirksregierung am , wirksam seit dem , stellt im Ortsteil Antfeld südlich des geplanten Windparks eine ca. 9 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen dar. Die Konzentrationszone setzt für die Windkraftanlagen eine Höhenbegrenzung von 100 m (Gesamthöhe über Grund) vor. Die Begründung zum FNP weist aus, dass die Wirkung nach 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB mit der Darstellung der Konzentrationszone erreicht werden soll. An dieser Stelle ist festzustellen, dass die geplanten Windkraftanlagen außerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszone liegen und dieser Belang dem Vorhaben entgegensteht. In 35 Abs. 1 BauGB ist neben den bereits genannten Belangen ausgeführt, dass eine ausreichende Erschließung gesichert sein muss. Gemäß Anlage 4 dieser Vorlage soll die Hauptzufahrt zum Windpark von der Kreuzung B7 / Ochsenberg (beampelte Kreuzung) über die bereits hergestellte Zufahrt zur Baustelle der A46 bis in das Gebiet hinein führen. Rein physisch ist nach derzeitigen Erkenntnissen kein wesentlich weiterer Ausbau notwendig. Die Stadt Olsberg ist gehalten, den gesetzlichen Zweck der Privilegierung von Windkraftanlagen zu beachten. Soweit, wie hier im vorliegenden Fall, ein Weg der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, muss dieser dem Anlagenbetreiber für die wegemäßige Erschließung zur Verfügung gestellt werden. Es ist aber notwendig, zwischen dem Antragsteller und der Stadt Olsberg in Verbindung mit Straßen.NRW eine vertragliche Regelung zu treffen, in der sich der Vorhabenträger verpflichtet, auf seine Kosten den Weg für die Errichtung des Windparks und den späteren Rückbau herzurichten (bzw. von Straßen.NRW zu übernehmen) und dauerhaft zu unterhalten. Dieser Belang steht dem Vorhaben insofern nicht entgegen. 2.2 Versagen des gemeindlichen Einvernehmens Gemäß der Prüfung in Kap. 2.1 besteht die Möglichkeit, das Einvernehmen aufgrund des entgegenstehenden FNPs zu versagen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die ausgewiesene Konzentrationszone mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen an die Ausschlusswirkung genügen könnte, da sie substanziell der Windkraftnutzung im Stadtgebiet Olsberg vermutlich nicht genügend Raum einräumt. Die Antragsteller stellen in ihrer jeweiligen Kurzbeschreibung zur Thematik fest: Daher ist die bestehende Ausweisung der Konzentrationszone im FNP der Stadt Olsberg unwirksam ( ). Unabhängig, ob diese Aussage richtig ist, sieht der Hochsauerlandkreis den FNP der Stadt Olsberg diesbezüglich auch kritisch. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 4/8

5 Der Kreis hat bei Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zu prüfen, ob das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt worden ist. Wenn der Hochsauerlandkreis feststellt, dass das Einvernehmen zu Unrecht versagt worden ist, wird er der Stadt mitteilen, dass er beabsichtigt das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Die Stadt würde damit gemäß 28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört. Auch wenn die Stadt bei ihrer bisherigen Auffassung bleibt, kann der Hochsauerlandkreis dann das nicht erteilte Einvernehmen ersetzen. 2.3 Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens In verschiedentlichen Diskussionen wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Stadt Olsberg das Einvernehmen erteilen könne, da gemäß den Ausführungen in Kapitel 2.1 ausschließlich der rechtswirksame FNP mit seiner dargestellten Konzentrationszone der Grund für das Versagen des Einvernehmens ist. Der Rechtsbeistand der Stadt Olsberg vertritt allerdings deutlich die Auffassung, dass die Stadt Olsberg den eigenen FNP nicht übergehen darf und aus formalen Gründen diesen zu beachten hat. Das bedeutet, dass das Einvernehmen seitens der Stadt Olsberg derzeit nicht erteilt werden kann. Sollte der Hochsauerlandkreis das Einvernehmen ersetzen wollen, wäre im weiteren Verfahren seitens der Stadt Olsberg zu prüfen, ob aufgrund der Beurteilung der derzeitigen Konzentrationszone auf das Einlegen von Rechtsmitteln gegen das Ersetzen des Einvernehmens durch den Hochsauerlandkreis verzichtet wird Keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens Sofern die Stadt Olsberg die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag gem. 15 Abs. 3 BauGB beim Hochsauerlandkreis beantragen sollte (vgl. hierzu Kapitel 3.2), ist nicht zwingend eine Entscheidung nach 36 BauGB über die Erteilung des Einvernehmens notwendig. Die Entscheidung der Stadt Olsberg über den Antrag auf Zurückstellung durch den Kreis muss dann aber innerhalb der 2-Monatsfrist, d. h. bis zum erfolgen. Spätestens mit Ablauf des Zurückstellungszeitraums, d. h. zunächst voraussichtlich nach einem Jahr, beginnt die Frist des 36 BauGB über die Erteilung des Einvernehmens erneut für 2 Monate zu laufen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Hochsauerlandkreis die Stadt frühzeitig vor Ende des Zurückstellungszeitraums erneut zur Stellungnahme auffordern wird. Damit wäre dann die Entscheidung über das Erteilen des Einvernehmens zu treffen. 3. Zurückstellung des Genehmigungsantrages gemäß 15 Abs. 3 BauGB 3.1 Voraussetzungen Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung sieht das Baugesetzbuch mit dem 15 Abs. 3 vor, dass die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Zurückstellung stellen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (hier: 7 Windkraftanlagen) ist dann von der Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr auszusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen FNP aufzustellen, mit dem die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3, Satz 3 BauGB (Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb ausgewiesener Konzentrationszonen) erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Antragszugang zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Stadt Olsberg bis zum die Zurückstellung beim Hochsauerlandkreis beantragen könnte. Sollte allerdings die Möglichkeit des Kapitels 2.4 genutzt werden, läuft die Frist nach 2 Monaten aus. Das bedeutet, dass der Antrag auf Zurückstellung bis zum gestellt werden müsste. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 5/8

6 Da der Stadtrat am die Neuaufstellung eines Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der Stadt Olsberg gem. 5 Abs. 2b BauGB gefasst hat, ist eine der o. g. wesentlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere materielle Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch die Genehmigung der hier beantragten Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Im Zusammenhang mit den bereits zeitlich weiter im Verfahren befindlichen übrigen sechs WEA des Windparks wäre allerdings die gemeinsame Beantragung der Zurückstellung für alle 13 Anlagen sinnvoll. Da der Antrag für die übrigen sechs WEA am bei der Stadt Olsberg eingegangen ist, läuft die Frist am ab. Im Ausschuss Planen und Bauen am ist verwaltungsseitig vorgeschlagen worden, über die mögliche Zurückstellung erst in der Sitzung des Stadtrates am zu beraten. Da der Antrag auf Zurückstellung lediglich eine Handlungsoption darstellt, gibt es zwei Handlungsalternativen. 3.2 Antrag auf Zurückstellung Wie bereits erwähnt ist die Grundvoraussetzung für den Zurückstellungsantrag der Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie vom Ziel müsste es sein, möglichst schnell durch Ausweisung von substanziell ausreichenden Konzentrationszonen im FNP eine Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Stadtgebiet zu erhalten. Dazu wäre zunächst die Potenzialflächenanalyse mit Stand September 2013 zu aktualisieren. Dieses ergibt sich aufgrund der Weiterentwicklung der harten und weichen Tabukriterien. Nach entsprechendem politischem Beschluss würde anschließend das Beteiligungsverfahren nach 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und das Beteiligungsverfahren nach 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden) durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Vorentwurfserarbeitung stellt sich die Frage, ob eine allgemeine Artenschutzprüfung seitens der Stadt Olsberg für alle möglichen Windparkflächen notwendig ist. Verwaltungsgerichtlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass dieses formalrechtlich nicht erforderlich ist. Es ist allerdings empfehlenswert, im frühzeitigen Verfahren so viel wie möglich an Informationen bereitzustellen, so dass die Öffentlichkeit und die Fachbehörden entsprechend Rückmeldung geben können. Da bereits zahlreiche Gutachten der Projektierer vorliegen, ist die Informationslage insgesamt als gut zu bezeichnen. Sollte der Weg der Zurückstellung gegangen werden, sind nach derzeitigem Stand zwei Beschlüsse zu fassen: a) Bereitstellung von finanziellen Mitteln und b) Teilaufhebung des Ratsbeschlusses vom Zu a) ist auszuführen, dass die Konzentrationszonenplanung nach derzeitigem Stand mindestens ,00 ohne Berücksichtigung des Personalaufwandes der Stadt Olsberg kosten wird. Die notwendigen Mittel sind im Haushaltsentwurf 2016 für 2016 eingeplant. Ein weiterer Betrag müsste dann 2017 berücksichtigt werden. Bei dem unter Punkt b) angesprochenen Ratsbeschluss wäre bei einem Antrag auf Zurückstellung folgender Passus zu ändern: Die Verwaltung wird unter der Bedingung, dass Kostenübernahmeerklärungen der Projektentwickler erfolgen, beauftragt, den Vorentwurf zu erarbeiten. Dieser Beschluss müsste wie folgt neu aussehen: Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorentwurf zu erarbeiten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass jederzeit im Zurückstellungszeitraum die Entscheidung über das Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens getroffen werden kann. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung ergibt, dass nicht mehr zu befürchten ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch den hier vorliegenden Antrag unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 6/8

7 3.3 Verzicht auf Antrag auf Zurückstellung Sollte die Stadt Olsberg keinen Antrag auf Zurückstellung gem. 15 Abs. 3 BauGB stellen, wäre kein Zwang vorhanden das Flächennutzungsplanverfahren weiterzuführen. Eine gewisse räumliche Steuerung der Windkraftnutzung im Stadtgebiet wäre die Steuerung durch den Hochsauerlandkreis über den Landschaftsplan. Letztlich muss der Hochsauerlandkreis entscheiden, an welchen Stellen er Befreiungen von den Bauverboten in den Landschaftsschutzgebieten erteilt. Es ist natürlich der Stadt Olsberg unbenommen, auch bei einem Verzicht auf Zurückstellung das Flächennutzungsplanverfahren in nächster Zeit weiterzuführen. 4. Stellungnahme gemäß 11 der 9. BImSchV Wie in Kapitel 1.2 angemerkt, kann die Stadt neben der Stellungnahme nach 36 BauGB (bauplanungsrechtliches Einvernehmen) weitere Belange als Träger öffentlicher Belange in das Verfahren einbringen. Diese Stellungnahme ist allerdings ohne Bindungswirkung für den Hochsauerlandkreis. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Sachverhalte durch die Genehmigungsbehörde können die nachfolgend angesprochenen Sachverhalte dementsprechend auch nur tlw. Berücksichtigung finden oder gar unberücksichtigt bleiben. 4.1 Wegenutzung Aus dem Erschließungskonzept (vgl. Anlage 4) ist ersichtlich, dass die Hauptzufahrt zum Windpark über die Bundesstraße 7, weiter über die Ampelkreuzung Am Ochsenberg und weiter über die Gemeindeverbindungsstraße zwischen Antfeld und Esshoff bis in das Gebiet hinein verlaufen soll. In Kapitel 2.1 ist dargelegt worden, dass die nicht ausreichend vorhandene Erschließung nicht zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens führen kann. Dennoch ist mit der Stadt Olsberg zwingend eine Ausbauvereinbarung zu treffen, da der bisherige, über einen Wirtschaftsweg hinausgehende Ausbau vertraglich mit Straßen.NRW geregelt wurde. Dieser Vertrag läuft aber nach Fertigstellung der A 46 aus. Da die Stadt Olsberg noch keine Ausbauvereinbarung mit den Vorhabenträgern getroffen hat wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis auffordert, die Antragsteller zu informieren, dass zur Errichtung und dem dauerhaften Betrieb des Windparks zwingend eine Ausbauvereinbarung mit der Stadt Olsberg abzuschließen ist. Bezüglich der Stromableitung ergibt sich, dass städtische Wirtschaftswege beim Verlegen der Erdverkabelung gekreuzt werden müssen. Da die Stadt Olsberg noch keine Ausbauvereinbarung mit den Vorhabenträgern getroffen hat wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis auffordert, den Antragsteller zu informieren, dass zur Errichtung und dem dauerhaften Betrieb der Erdverkabelung zwingend eine Ausbauvereinbarung mit der Stadt Olsberg abzuschließen ist. 4.2 Immissionsproblematik Dem Antrag auf Genehmigung der Windkraftanlagen ist eine Schallimmissionsprognose der Firma reko Windenergie-Analysen beigefügt. Aus Sicht der Stadt Olsberg ist die Nichtberücksichtigung des Jagdhauses Tanneck südlich von Esshoff relevant. Die Schallimmissionsprognose führt bezüglich des Jagdhauses zunächst einen Immissionspunkt an (Nr. 28), führt aber später dazu Folgendes aus: Der IP 28 wird lt. Auftraggeber Aussage und in dessen Absprache mit der Stadt Olsberg auf Grund der notwendigen Baulasten nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, dementsprechend vertraglich abgesichert und wird deswegen nicht weiter berücksichtigt. Diese Aussage ist sprachlich und inhaltlich schwer verständlich. Für die Stadt Olsberg ist die bauordnungsrechtliche Beurteilung, d.h. insbesondere die Genehmigungssituation, der Bestandschutz und die derzeitige Nutzung des Jagdhauses nicht eindeutig. Eine Abstimmung hinsichtlich des Gutachtens hat, entgegen der Aussage der Immissionsschutzprognose mit der Stadt Olsberg nicht stattgefunden. Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 7/8

8 Bei der Potentialflächenanalyse aus 2013 (siehe Anlage 7, letzte Seite) konnte die Thematik Jagdhaus und Wohnfunktion nicht abschließend geklärt werden und wurde als zu klärende Aufgabe aufgezeigt. Es wird vorgeschlagen, dass die Stadt Olsberg den Hochsauerlandkreis als Genehmigungsbehörde auffordert, die bauordnungsrechtliche Situation einschließlich des möglichen Bestandsschutzes und den daraus resultierenden Immissionsschutzanspruch zu klären und das Ergebnis in die Beurteilung des Antrages einfließen zu lassen. 5. Schlüssige Handlungsoption Aufgrund und analog der Entscheidungen des Stadtrates am und des Ausschusses Planen und Bauen am schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen nach 36 BauGB zu versagen und die als Anlage 7 beigefügte Stellungnahme gemäß 11 der 9. BImSchV zu beschließen. Weiterhin schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über einen Antrag auf Zurückstellung gem. 15 Abs. 3 BauGB erst in der Sitzung des Stadtrates am zu treffen. Sinnvoller Weise würde die Entscheidung dann gemeinsam für alle 13 Anlagen des Windparks Antfeld getroffen. Parallel könnte dann auch über die mögliche Weiterführung der Flächennutzungsplanung beraten werden. 6. Mögliche Befangenheit In der Gesamtproblematik dieser Vorlage könnte eine Befangenheit einzelner Ausschussund Ratsmitglieder vorliegen, wenn sie einen unmittelbaren Vorteil aus der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen ziehen können. Dieses könnte der Fall sein, wenn nach Kapitel 2.2 oder 2.3 eine Entscheidung über das Erteilen des Einvernehmens getroffen werden soll. Die Problematik des Kapitels 3, bezüglich der Zurückstellung des Antrages und damit ggfs. in Verbindung stehend den Beschluss über die weitere Planung, löst keine Befangenheit aus. Hintergrund ist, dass der Ausgang des Flächennutzungsplanverfahrens zur Ausweisung von Konzentrationszonen mit dem Ziel, eine Ausschlusswirkung nach 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu erhalten, erst ganz am Beginn des Verfahrens steht und derzeit daher nicht abschließend erkennbar ist, wo im Stadtgebiet Olsberg abschließend Konzentrationszonen festgesetzt werden. Diese Lesart wurde auch bei der Beratung der Vorlage 3. Erg. 015/2013 vertreten. 7. Rechtliche Beratung Der Verfasser dieser Vorlage hat die Inhalte mit der Kanzlei Wolter & Hoppenberg (Herrn Rechtsanwalt Tyczewski) abgestimmt. Fischer Anlagen 1 Übersichtslageplan TK 25 2 Antragsschreiben 3 Kurzbeschreibungen 4 Erschließungskonzept 5 Kurzbeschreibungen Immissionen 6 Hinweise zu Umweltrelevante Gutachten 7 Schreiben an den Hochsauerlandkreis Vorlage 019/2016 der Stadt Olsberg Seite: 8/8

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