Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des 22 UmwStG
|
|
- Gundi Wagner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 von :06 Dorn: Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des DStR 2014, 248 Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des Von Dr.KatrinDorn, Hamburg * Anteile an einer Kapitalgesellschaft, welche als Gegenleistung für die Einbringung eines Mitunternehmeranteils, eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft gewährt werden, sind besonders steuerverhaftet i. S. des 22 Abs. 1 UmwStG, wenn die Sacheinlage selbst unter dem gemeinen Wert erfolgt. Veräußert der Einbringende die Beteiligung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, führt dies zu einer rückwirkenden Besteuerung des Gewinns aus der Einbringung (sog. Einbringungsgewinn I). Eine solche schädliche Verwendung der Anteile kann auch die vorweggenommene Erbfolge auslösen, wenn diese aus ertragsteuerlicher Sicht nicht in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt. Ob die Übertragung eine anteilige Veräußerung des Einbringungsgewinns I auslöst, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der Gegenleistung ab. Für den steuerlichen Berater ergibt sich dabei ein Gestaltungsspielraum, auch weil die Frage der Entgeltlichkeit aus ertrag- und schenkungsteuerlicher Sicht unterschiedlich beantwortet wird. Der nachfolgende Beitrag erläutert diese Gestaltungsmöglichkeiten sowie die ertrag- und schenkungsteuerlichen Folgen der Übertragung besonders steuerverhafteter Anteile i. S. des 22 UmwStG. 1. Wesensmerkmal der vorweggenommenen Erbfolge Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu verstehen, die unter Rücksicht auf die zukünftige Erbfolge aufgrund einzelvertraglicher Regelungen durchgeführt werden. Nach Auffassung des BFH 1 soll der Übernehmer des Vermögens nach dem Willen der Beteiligten jedenfalls teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. 2 Damit ist die (Teil-)Unentgeltlichkeit ein Wesensmerkmal der vorweggenommenen Erbfolge. Nach dieser Definition stellt die Vermögensübertragung also kein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft dar. 2. Ertragsteuerliche Folgen der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des Eine Übertragung steuerverhafteter Anteile i. S. des im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft. Eine Nachversteuerung des sog. Einbringungsgewinns I kann daher nur dann durch eine solche Vermögensübertragung ausgelöst werden, wenn diese aus ertragsteuerlicher Sicht (teil-)entgeltlich erfolgt. Bei Anwendung der sog. Trennungstheorie ist der Übertragungsvorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert der Anteile aufzuteilen. Bei Anwendung der sog. Einheitstheorie würde eine Besteuerung erst dann ausgelöst, wenn die erhaltene Gegenleistung den Buchwert der übertragenen Anteile übersteigt. 2.1 Prüfung der Anwendbarkeit der Einheitstheorie Der BFH 3 hat jüngst entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft gegen ein sog. Mischentgelt dann kein entgeltlicher Vorgang vorliegt, wenn das erhaltene Entgelt (im Streitfall in Gestalt der Darlehensforderung und Gesellschaftsrechte) den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt. Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung 4 kann in diesen Fällen 24 UmwStG mit der Folge Anwendung finden, dass die Einbringung steuerneutral zu Buchwerten erfolgen kann, 249 obwohl der Einbringende neben den Gesellschaftsrechten am aufnehmenden Unternehmen eine sonstige Gegenleistung (hier in Gestalt einer Darlehensgutschrift) erhält. Denn nach Auffassung des BFH erfolgt in diesem Fall entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und eines Teils der Literatur keine Aufspaltung des
2 2 von :06 Einbringungsvorgangs in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen zwingend erfolgswirksamen Teil. Vielmehr kommt es in diesen Fällen zur Anwendung der Einheits- und gerade nicht der Trennungstheorie. Daher kommt es insoweit nicht zu einer Gewinnrealisierung, als im vorliegenden Streitfall die Summe der Gutschrift auf den Kapitalkonten und dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistung den Buchwert des eingebrachten Vermögens nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH findet die Einheitstheorie bei Übertragung von Sachgesamtheiten, d. h. von Gewerbebetrieben, Mitunternehmeranteilen und Teilbetrieben, im Rahmen des 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG Anwendung. In diesen Fällen ist deren teilentgeltliche Übertragung nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil aufzuteilen, sondern als einheitlicher Vorgang zu beurteilen. Da in diesen Fällen nicht die Trennungs-, sondern die Einheitstheorie Anwendung findet, kann folglich ein Veräußerungsgewinn nur dann entstehen, wenn der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung den Buchwert der übertragenen betrieblichen Sachgesamtheit zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. 5 Fraglich ist, ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall entsprechend Anwendung finden können. Bei Übertragbarkeit würde z. B. eine aus ertragsteuerlicher Sicht als Entgelt zu wertende Gegenleistung i. H. von 50 keine rückwirkende Besteuerung der Einbringung auslösen, wenn bei einem Verkehrswert von 200 der Anteile deren Anschaffungskosten 100 betragen. Eine Gewinnrealisierung würde in diesem Fall erst dann ausgelöst, wenn die erhaltene Gegenleistung aus ertragsteuerlicher Sicht diese Anschaffungskosten übersteigt. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung würde im Ergebnis den Gestaltungsspielraum bei Übertragung derartiger Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weiter erhöhen, weil eine Gewinnrealisierung nur dann in Betracht käme, wenn die erhaltenen Gegenleistungen aus ertragsteuerlicher Sicht ein Entgelt darstellen 6, deren gemeiner Wert die (ggf. anteiligen) Anschaffungskosten zuzüglich der Übertragungskosten der übertragenen Anteile übersteigt. Ob eine Übertragung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall möglich sein sollte, dürfte letztlich davon abhängen, ob es im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge im Ergebnis zu einer Übertragung einer Sachgesamtheit oder von Einzelwirtschaftsgütern kommt. selbst setzt als auslösendes Ereignis für eine Gewinnrealisierung eine Veräußerung oder einen dieser gleichgestellten Vorgang der als Gegenleistung für die Einbringung eines Mitunternehmeranteils oder eines (Teil-)Betriebs erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft voraus und sieht sodann die rückwirkende Besteuerung der Einbringung der Sachgesamtheit und darüber hinaus ggf. der erhaltenen Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft vor. Dabei stellt die Übertragung der erhaltenen Anteile selbst in der Regel keine Übertragung einer Sachgesamtheit dar, weil als solche grundsätzlich nur Gewerbebetriebe, Mitunternehmeranteile und Teilbetriebe gelten. Eine Ausnahme dürfte nur dann gelten, wenn diese Anteile das gesamte Nennkapital an einer Kapitalgesellschaft umfassen, weil eine solche Beteiligung gemäß 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Teilbetrieb i. S. der Vorschrift gilt. Dagegen basiert die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auf der Übertragung einer Sachgesamtheit, so dass für die Beurteilung deren Steuerfolgen grundsätzlich die Einheitstheorie Anwendung finden könnte. Aufgrund des Wortlauts von hinsichtlich des auslösenden Moments der rückwirkenden Besteuerung und der Definition des Einbringungsgewinns nach 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG sprechen m. E. jedoch mehr Argumente dafür, dass bei Veräußerung der erhaltenen Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und damit bei Übertragung besonders steuerverhafteter Anteile i. S. des im Wege der vorweggenommenen Erbfolge keine Anwendung der Einheits-, sondern ausschließlich der Trennungstheorie möglich sein sollte. Eine Anwendung der Einheitstheorie ließe sich ggf. befürworten, wenn die veräußerte Beteiligung ausnahmsweise das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst. Denn selbst stellt auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ab, die in der Regel gerade keine Sachgesamtheit, sondern Einzelwirtschaftsgüter sind. Als solche unterstehen sie nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht der Anwendung der Einheits-, sondern der Trennungstheorie. 2.2 Steuerliche Auswirkungen bei Anwendung der sog. Trennungstheorie Bei Anwendung der Trennungstheorie ist der Übertragungsvorgang nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert der Anteile in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufzuteilen. Der entgeltliche Anteil der Vermögensübertragung bewirkt damit eine (anteilige) Veräußerung der Anteile i. S. des 22 UmwStG, welche eine schädliche Verwendung der Anteile i. S. des 22 Abs. 1 UmwStG darstellt. Wie eine quotale Veräußerung der Beteiligung löst der entgeltliche Anteil der Übertragung der Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns aus. 7 Dabei berechnet
3 3 von :06 sich der Einbringungsgewinn I aus der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Einbringung abzüglich der Kosten der Vermögensübertragung und dem 250 Wert, mit welchem die übernehmende Kapitalgesellschaft den Mitunternehmeranteil oder (Teil-)Betrieb gemäß 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG angesetzt hat und ist anschließend für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr um 1/7 zu mindern. Aufgrund der Teilentgeltlichkeit unterliegt nur der Anteil des Einbringungsgewinns I auf Ebene des Einbringenden, also des Übertragenden und nicht des von der vorweggenommenen Erbfolge Begünstigten, der Besteuerung, der auf den entgeltlichen Anteil der Vermögensübertragung entfällt. Dabei erfolgt die Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbringung. Der Einbringungsgewinn I gehört zu den gewerblichen Einkünften i. S. des 16 EStG, wobei 16 Abs. 4 und 34 EStG gemäß 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG keine Anwendung finden. Darüber hinaus gilt dieser Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Dadurch kann verhindert werden, dass die bereits versteuerten stillen Reserven bei Veräußerung der Anteile nochmals der Besteuerung unterliegen. Denn neben der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt auch eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft in Betracht, wenn der Wert der erhaltenen Anteile die um den versteuerten Einbringungsgewinn erhöhten Anschaffungskosten abzüglich der Übertragungskosten übersteigt. Dabei gehört dieser Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des 17 EStG, auf welchen das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Der unentgeltliche Anteil der Vermögensübertragung löst hingegen keine Nachversteuerung des Einbringungsgewinns I aus. Denn dieser Anteil stellt weder eine Veräußerung der steuerverhafteten Anteile noch einen dieser gemäß 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG gleichgestellten Sachverhalt, z. B. die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft, dar. Vielmehr gilt in Folge der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gemäß 22 Abs. 6 UmwStG nun der Rechtsnachfolger des Einbringenden als Einbringender i. S. des 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG. Damit würde eine schädliche Verwendung der Anteile durch den Rechtsnachfolger nunmehr eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns auf Ebene des von der vorweggenommenen Erbfolge Begünstigten auslösen, wenn er die Beteiligung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist 8 z. B. veräußert oder entgeltlich überträgt. Zugleich gehen die Nachweispflichten des 22 Abs. 3 UmwStG auf den Begünstigten über. Welche Steuerfolgen ggf. für welchen quotalen Anteil der Vermögensübertragung eintreten, hängt maßgeblich von der vereinbarten Gegenleistung ab. Nur, wenn diese aus ertragsteuerlicher Sicht ein Entgelt darstellt, liegt auch ein entgeltlicher Anteil vor, der zur Nachversteuerung des Einbringungsgewinns I und ggf. zur Versteuerung eines Veräußerungsgewinns i. S. des 17 EStG führen kann. Andernfalls würde die vorweggenommene Erbfolge in vollem Umfang ein unentgeltlicher Vorgang sein. Mit der Frage der Entgeltlichkeit einer Gegenleistung im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge hat sich der BFH ausführlich in seinem Beschluss vom auseinandergesetzt. 9 Nach Auffassung des BFH stellen jedenfalls vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelte noch Anschaffungskosten dar. 10 Dies gilt auch dann, wenn diese zugunsten eines Angehörigen des Übergebers zugesagt werden. Dabei gehören zu den Versorgungsleistungen alle im Übertragungsvertrag vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, wozu insbesondere Geldleistungen, die Übernahme von Aufwendungen und Sachleistungen zählen. 11 Es besteht eine in Ausnahmenfällen widerlegbare Vermutung dafür, dass die Übertragung aus familiären Gründen, nicht aber unter Abwägung der Leistung und Gegenleistung erfolgt. Daher erwirbt der Begünstigte aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich. Dies gilt auch dann, wenn der Übernehmer Teile des übertragenen Vermögens an Angehörige überlassen muss. Leistet er jedoch Abstandszahlungen, also einmalige Zahlungen an den Übergeber, oder Gleichstellungsgelder an Dritte wie typischerweise Geschwister, so erbringt der Übernehmer eigene Aufwendungen zum Erhalt des Vermögens. In diesen Fällen erwirbt der Übernehmer gegen Entgelt. Folglich liegen auf Seiten des Übergebers ein Veräußerungsentgelt und auf Seiten des Übernehmers Anschaffungskosten vor. Entsprechendes gilt bei Übernahme von Verbindlichkeiten 12 sowie der Vereinbarung von wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung für die Übertragung von Privatvermögen. 13 Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung mit dem BMF-Schreiben vom
4 4 von :06 angeschlossen. 14 Danach liegt eine unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen vor, wenn Versorgungsleistungen in Gestalt von Versorgungsrenten oder dauernden Lasten zugunsten des Übergebers oder Dritten, wie z. B. dem Ehegatten des Übergebers oder der Geschwister des Übernehmers, zugesagt werden. Nur, wenn die Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind, liegt davon abweichend ein entgeltliches Geschäft vor. Eine unentgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn sich der Übergeber ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht an den übergebenen Wirtschaftsgütern vorbehält oder den Übernehmer zur Einräumung eines solchen zu seinen oder zugunsten eines Dritten verpflichtet Im Ergebnis stellt somit nicht jede Gegenleistung aus ertragsteuerlicher Sicht ein Entgelt dar. Daher können die Nachversteuerung des Einbringungsgewinns I und ggf. zur Versteuerung eines Veräußerungsgewinns i. S. des 17 EStG vermieden werden, wenn die Gegenleistung entsprechend gestaltet wird. 3. Schenkungsteuerliche Folgen der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des Seit der Erbschaftsteuerreform 16 werden gemischte Schenkungen und Schenkungen unter Auflage aus erbschaftsteuerlicher Sicht einheitlich behandelt. Die Bereicherung des Steuerpflichtigen wird gemäß R E 7.4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2011 unabhängig von der Frage ermittelt, ob die Schenkung zum Teil gegen eine Gegenleistung oder unter einer Auflage erfolgt, indem von dem gemäß 12 ErbStG zu ermittelten Wert der Steuerwert der Leistung die Gegenleistung des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Im Ergebnis mindert damit jegliche Gegenleistung des Begünstigten den Steuerwert der Schenkung. Aus schenkungsteuerlicher Sicht macht es daher keinen Unterschied, ob der Begünstigte als Gegenleistung für den Erwerb der besonders steuerverhafteten Anteile i. S. des eine Verbindlichkeit übernimmt, Abstandszahlungen leistet oder diese gegen Versorgungsleistungen übernimmt. Für den danach verbleibenden Steuerwert der Schenkung können grundsätzlich die sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen des ErbStG in Anspruch genommen werden. Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und ist der Schenker an dieser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital beteiligt, so gehört die Beteiligung zum begünstigten Vermögen i. S. des 13b ErbStG, wenn das Verwaltungsvermögen dieser Kapitalgesellschaft 50 % nicht übersteigt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beteiligung auf den einzelnen Begünstigten übertragen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Beteiligung auf mehrere Begünstigte übertragen wird. Einzige Voraussetzung ist, dass der Übertragende zum Zeitpunkt der Übertragung zu mehr als 25 % unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Nicht zum begünstigten Vermögen gehört jedoch das sog. junge Verwaltungsvermögen. 17 Die Steuerbefreiung für den verbleibenden, begünstigten Teil der Beteiligung umfasst 85 % des Wertes der Beteiligung, wenn die sog. Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Anderenfalls entfällt die Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, um welchen die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der sog. Ausgangslohnsumme unterschreitet. 18 Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil, also die 15 % des Beteiligungswertes, kommt grundsätzlich der sog. Abzugsbetrag als weitere Steuerbegünstigung in Betracht. 19 Die Steuerbefreiung kann der Bedachte nicht beanspruchen, wenn er zu einer Weiterübertragung des begünstigten Vermögens verpflichtet ist. Darüber hinaus entfällt die Steuerbefreiung, ggf. nur anteilig, mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Steuerpflichtige das erhaltene Vermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist z. B. veräußert. Alternativ zu der dargestellten Steuerbefreiung kann der Steuerpflichtige auf unwiderruflichen Antrag die sog. Option 100 wählen. In diesen Fällen umfasst die sachliche Steuerbefreiung 100 % des Steuerwertes der Schenkung, gleichzeitig erhöht sich die maßgebende Lohnsumme auf 700 % der Ausgangssumme und verlängert sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsvermögensquote der Kapitalgesellschaft nicht mehr als 10 % beträgt.
5 5 von :06 4. Fazit Die vorweggenommene Erbfolge umfasst Vermögensübertragungen unter Berücksichtigung der zukünftigen Erbfolge. Sie erfolgt jedenfalls zum Teil unentgeltlich. Nicht selten sehen die einzelvertraglichen Regelungen auch Gegenleistungen für die Vermögensübertragung vor, die z. B. der Absicherung der Altersvorsorge des Übertragenden dienen. Während aus erbschaftsteuerlicher Sicht jede dieser Gegenleistungen den Wert der Bereicherung des Begünstigten mindert, stellen nur einige dieser Leistungen auch aus ertragsteuerlicher Sicht Entgelte dar. Da unter Anwendung der Trennungstheorie nur diese Entgelte eine Nachversteuerung des Einbringungsgewinns I und ggf. eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns i. S. des 17 EStG bei der vorweggenommenen Erbfolge steuerverhafteter Anteile i. S. des auslösen, können diese Rechtsfolgen durch gezielte Gestaltungen vermieden werden, ohne dass schenkungsteuerliche Nachteile damit einhergehen. Dieser Umstand sollte unbedingt bei der Planung der Vermögensnachfolge bedacht werden. Darüber hinaus könnten sich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, wenn für diese Fälle der vorweggenommenen Erbfolge in Folge der Übertragung der Rechtsprechung des BFH vom tatsächlich die Einheitstheorie Anwendung finden sollte. * Dr. Katrin Dorn, Steuerberaterin, MDS Möhrle & Partner, Hamburg. BFH v , GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, BeckRS 1990, BMF v , IV B 3 S /92, BStBl I 1993, 80, DStR 1993, 93, Rz. 1. BFH v , X R 42/10, DStR 2013, BMF v , IV C 2 S 1978 b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, BeckVerw (sog. Umwandlungssteuererlass). BFH (Fn. 3). Zu den Einzelheiten s. u Diese Regelung soll verhindern, dass der Steuerpflichtige zunächst den Mitunternehmeranteil oder (Teil-)Betrieb steuerneutral gegen Gewährung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft in diese einbringt und so dann die erhaltenen Anteile unter Ausnutzung des Teileinkünfteverfahrens veräußern kann. Da er letztgenannte Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnte, wenn er einen Mitunternehmeranteil oder (Teil-) Betrieb veräußern würde, sieht zur Vermeidung von Steuervorteilen eine siebenjährige Sperrfrist für die als Gegenleistung für eine Sacheinlage erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft vor. Für den unentgeltlichen Anteil der Übertragung läuft die Sperrfrist des Übertragenden fort. Sie beträgt insgesamt sieben Jahre. BFH (Fn. 1). Zur vorweggenommenen Erbfolge von Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen vgl. z. B. Lieber/SteffensZEV 2000, 132. BMF v , IV C 3 S 2221/09/10004, DStR 2010, 545. BFH (Fn. 1). Zur ertragsteuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge vgl. BMF (Fn. 11), Tz. 65 ff. BMF (Fn. 2). Die Versorgungsleistungen können unter den engen Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c EStG auf Seiten des Übernehmers als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn mindestens 50 % des betragenden Anteils an einer GmbH übertragen werden, bei der der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. In diesen Fällen hat der Übergeber bzw. der Dritte diese als Einkünfte i. S. des 22 Nr. 1b EStG zu versteuern. Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG), BGBl I 2008, Als solches gilt das Verwaltungsvermögen i. S. des 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Dabei ergibt sich bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen i. S. des 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und entnommenen Wirtschaftsgüter. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung übertragen wird, nicht mehr als 20 Arbeitnehmer hat oder die Ausgangslohnsumme 0 beträgt. Dabei sind jedoch auch die Arbeitnehmer und Lohnsummen der Unternehmen zu berücksichtigen, an denen die Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % mittel- oder unmittelbar beteiligt ist, wenn diese ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Dieser mindert sich jedoch um die Hälfte des Betrags, um welchen der verbleibende Betrag übersteigt und findet damit keine Anwendung, wenn der steuerpflichtige Anteil mindestens beträgt.
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrR.38 EStG 1975 4Entn.
R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrDarlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier
Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrKonzepte. und steuerliche Gestaltung zur Nachfolgeregelung
Konzepte und steuerliche Gestaltung zur Nachfolgeregelung Vortrag von Günther Mörtl am 22. März 2011 in einer Erfa-Gruppe (= Erfahrungsaustausch-Gruppe) unseres Kooperationspartners Klaus Braun Dorfstraße
MehrPraxisfälle zum Umwandlungssteuerrecht
Stand: Oktober 2013 Referent: Dr. Christian Levedag, LL.M. (London) Richter am BFH ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrWas Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten
Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016 Ziele
MehrZweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG. Entwurf Verbandsanhörung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Anlage POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrSteuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf
Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf Kai Säland, Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Inhalt:
MehrErbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang
A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006 1. Das BVerfG hatte seinerzeit
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrII. Bewertung von Personengesellschaften 1. Kreis der Gesellschaften des 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG
II. Bewertung von Personengesellschaften 1. Kreis der Gesellschaften des 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG Gemåß 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bilden alle WirtschaftsgÅter einen Gewerbebetrieb, die Gesellschaften i. S. des
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrGmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle
GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr2 Änderungen im Einkommensteuergesetz
2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrDie steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften
Die steuerliche Gewinnermittlung von Personengesellschaften Sebastian Bergmann Wiener Bilanzrechtstage 2013 Rechtsgrundlage 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1.... 2. Gewinnanteile der Gesellschafter
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSteuerfallen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften
A. Einführung Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften der 20 23 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen ein qualifizierter Einbringungsgegenstand
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrProf. Dr. Hans Ott. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen. Kompaktwissen für Berater. Wege in die GmbH
Prof. Dr. Hans Ott Wege in die GmbH Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen Kompaktwissen für Berater DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber.
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAntrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller
Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrSteuern sind zum Sparen da. Immobilien
Steuern sind zum Sparen da. Immobilien »Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.«helmut Schmidt, ehemaliger Bundeskanzler und Finanzminister STEUERN SPAREN. Unterm
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode
Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Vorbemerkung Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGrundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrImmobilienbesteuerung
Immobilienbesteuerung Zweifelsfragen aus der Praxis Dr. Christian Huber Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner bei LeitnerLeitner JKU Linz Grundstücksübergabe von und Grundstücksübergabe von Anschaffung
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
Mehr10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)
Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
Mehr