URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 4 K 15/00 GE Aktenzeichen

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der mbh, vertreten durch den Geschäftsführer,, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Witt und Partner, Rudolf-Diener-Straße 4, Gera, - Klägerin - gegen die Gemeinde Mohlsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Straße der Einheit 6, Mohlsdorf, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Stecher und Partner, Laasener Straße 3, Gera, - Beklagte - wegen Erschließungsvertrags h a t die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch

2 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel Richter am Verwaltungsgericht Krome Richterin Dr. Jung ehrenamtliche Richterin ehrenamtliche Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 f ür Recht e r k a n n t : Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung noch offenstehender Beträge aus einem Erschließungsvertrag. Am 8. Februar 1993 trat der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Reudnitz (heute in die Beklagte eingemeindet) in Kraft. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Beiakte 2 verwiesen. Am 9. bzw. 12. März 1992 schlossen die Gemeinde Reudnitz und die Klägerin einen Erschließungsvertrag ab. Gemäß 1 dieses Vertrages übertrug die Gemeinde Reudnitz der Klägerin die Erschließung und verwies bezüglich Art, Umfang und Ausführung auf den Bebauungsplan Nr. 1. Bezüglich der Einzelheiten des Erschließungsvertrages wird auf das im Verwaltungsvorgang befindliche Vertragsexemplar verwiesen. In der Folgezeit führte die Klägerin die Erschließung in dem genannten Gebiet durch. Mit notariellem Vertrag vom 25. November 1992 veräußerte die Klägerin an die Gemeinde Reudnitz näher aufgeführte Weggrundstücke und ein Grundstück für den Spielplatz. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von ,00 DM vereinbart, wobei bezüglich Fälligkeit und Zahlung auf den 2

3 Erschließungsvertrag hingewiesen wurde. Am 30. Mai 1994 stimmte die Beklagte der Abtretung einer Forderung der Klägerin in Höhe von DM aus dem Erschließungsvertrag vom 9. bzw. 12. März 1992 an die Kreissparkasse Greiz zu und erkannte die Höhe und Fälligkeit der Forderungen an. Als Zusatz war vermerkt, dass die Beklagte der Forderungsanerkennung mit der Einschränkung zustimmt, dass Bestandteil des Vertrages der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde Reudnitz und der Klägerin ist und dass die letzte Rate des 10% beitragsfähigen Erschließungsaufwandes erst nach Erfüllung insbesondere gemäß den in 8 des Erschließungsvertrages vereinbarten Festlegungen geleistet werde. Am 8. April 1994 wurde zwischen der Beklagten und einem von der Klägerin beauftragten Tiefbauunternehmen ein Abnahmeprotokoll bezüglich des Versetzens der Containerkläranlage des Baus des Anschlusssammlers am Hauptkanal A unterzeichnet. Die Beklagte erklärte hierbei die Abnahme der Leistung im Hinblick auf die Freiheit von sichtbaren Mängeln. Mit Schreiben vom 29. September 1997 teilte der beauftragte Ingenieur der Klägerin mit, dass er die Bestandspläne an die Beklagte weitergeleitet habe. Diese Bestandspläne des Kanals mit der Entwässerungsanlage und den Tiefbohrungen seien der Gemeinde bereits bei Abnahme der Leistungen übergeben worden. Mit Schreiben vom 26. April 1999 verlangte der nunmehr zuständige Zweckverband TAWEG die Vorlage von Unterlagen bezüglich der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 teilte die Beklagte dem Zweckverband mit, dass die Klägerin dem Erschließungsvertrag in diesem Punkt bis heute nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die an sie übergebenen Unterlagen für sie nicht nachprüfbar seien. Die Schlussrechnungen seien fachlich, fachtechnisch und rechnerisch mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne zu übergeben. Am 10. März 1998 übergab die Klägerin der Beklagten eine Ermittlung der Erschließungskosten für das Baugebiet in Reudnitz und kam dabei auf umlagefähige Kosten in Höhe von ,53 DM. Verschiedene Rechnungsbelege waren beigefügt. Mit Schreiben vom 6. April 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung der übergebenen Abrechnungsunterlagen ergeben habe, dass die Kosten für die Breitbandverkabelung in der Gesamtrechnung enthalten seien. Außerdem seien die Rechnungsunterlagen nicht prüfbar und gemäß 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages sei die Schlussrechnung getrennt nach den aufgeführten Erschließungsmaßnahmen zu gliedern. Mit Schreiben vom 5. August 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Abrechnung 3

4 nicht nach dem geschlossenen Erschließungsvertrag, sondern der besseren Übersicht wegen nach Gewerken gegliedert worden sei. Man habe einen Antrag gestellt, dass diese Form der Abrechnung genehmigt werde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 wiederholte die Beklagte ihre Forderung gegenüber der Klägerin, die Bestandspläne im Original vorzulegen. Am 15. Oktober 1998 teilte die Fa. GmbH (beratende Ingenieure) der Beklagten auf ihre Anfrage hin mit, dass die Unterlagen unvollständig und nicht allumfassend aussagefähig seien. Daher sei die Rechnung der Klägerin so nicht prüfbar. Am 29. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Miesbach den Erlass eines Mahnbescheides in Höhe von ,49 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 15. Dezember Aufgrund eines Widerspruches der Beklagten wurde das Verfahren an das Landgericht Gera abgegeben, welches dieses später an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen hat. Nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme klagt die Klägerin noch einen Betrag von ,49 DM nebst 10 % Zinsen aus ,00 DM seit dem 1. Juni 1997 und 10 % Zinsen seit dem 20. August 1998 aus DM ,49 DM ein. Zur Begründung führt sie aus, dass in 11 Abs. 1 des Erschließungsvertrages vereinbart worden sei, dass die Beklagte 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes übernehme. Dieser Anspruch entstehe mit der Übernahme sämtlicher Erschließungsanlagen durch die Gemeinde. Des weiteren sei vereinbart worden, dass der Anspruch ab 1993 in fünf Raten pro Jahr nach seiner Entstehung fällig sei. Bei Abnahme der Baumaßnahme seien nur kleinere Mängel gerügt und diese Mängel seien unmittelbar nach der Abnahme beseitigt worden. Die Abrechnung der Erschließungsmaßnahme sei erfüllt. Der Abrechnung seien sämtliche Rechnungen der ausführenden Firmen beigefügt gewesen. Insgesamt habe die Beklagte bislang vier Raten a ,00 DM, d. h. 114,000,00 DM gezahlt. Die Prozessstandschaft sei zulässig, da durch die angestrebte Entscheidung die eigene Rechtslage der Klägerin maßgeblich beeinflusst und der Prozessgegner nicht benachteiligt werde. Die Klägerin müsse für den Bestand der an die Kreissparkasse Greiz abgetretenen Forderung eintreten und laufe Gefahr, von dieser in Anspruch genommen zu werden, wenn die Forderung nicht berechtigt sei. Nunmehr sei noch ein Betrag in Höhe von ,49 DM offen. Die vertraglichen Pflichten habe die Klägerin vollumfänglich erfüllt. Ihre zwischenzeitliche Löschung im Handelsregister beeinträchtige ihre Parteifähigkeit nicht. In dem geltend gemachten Anspruch sei ein Vermögensgegenstand zu sehen, über dessen Bestehen in diesem Verfahren zu entscheiden sei. 4

5 Die Klägerin hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kreissparkasse Greiz, Brückenstraße 1, Greiz, DM ,49 nebst 10 % Zinsen aus DM ,00 seit dem 1. Juni 1997 und 10 % Zinsen seit dem 20. August 1998 aus DM ,49 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klage unzulässig sei. Aus einem aktuellen Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die Klägerin mangels Masse als Gesellschaft aufgelöst sei. Demzufolge sei sie vermögenslos und eine Liquidation sei im Handelsregister nicht eingetragen. Die vorgelegten Abrechnungen seien nicht vollständig prüfbar und entsprächen nicht den vertraglichen Anforderungen. 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages erfordere eine entsprechende Aufgliederung der Rechnung. Es fehlten insbesondere ein Leistungsverzeichnis mit Einzelpreisen, Submissionsprotokoll, Angebot des billigsten Bieters mit Einheitspreisen, einzelne Gewerkenachweise, Bestandsunterlagen, Aufmassblätter und Mengenermittlungen. Darüber hinaus seien die vereinbarten Gewährleistungsbürgschaften nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage wegen mangelnder Parteifähigkeit der Klägerin ( 173 VwGO, 50 ZPO) unzulässig. Ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts München vom 23. Januar 2003 ist die Klägerin aufgrund der rechtskräftigen Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst und dieser Tatbestand ist von Amts wegen ins Handelsregister eingetragen worden. Damit endete die Rechtsfähigkeit der Klägerin mit der Eintragung ihrer Auflösung mangels Masse am 19. Dezember Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass 5

6 sie als beendete Gesellschaft insofern als aktiv parteifähig gelte, als sie ein Vermögensrecht in Anspruch nehme. Zwar ist es durchaus anerkannt, dass eine beendete Gesellschaft insofern als aktiv parteifähig gelten kann, wenn sie ernstlich für sich ein Recht in Anspruch nimmt, wobei das mit der Klage geltend gemachte Recht genügt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1979, II ZR 257/78, BGHZ 75 Seite 178/182/183). Diese Ausnahme kann aber vorliegend bereits deshalb nicht greifen, weil die Klägerin mit dieser Klage nicht Zahlung an sich selbst, sondern Zahlung an die Kreissparkasse Greiz (heute Kreissparkasse Gera-Greiz) begehrt. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits seit langem an die Kreissparkasse Greiz abgetreten und kann daher auch im Erfolgsfalle nicht mehr zu einer Mehrung des Vermögens der Klägerin führen. Des weiteren ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat. Das Stellen von Sachanträgen ist in einem gerichtlichen Streitverfahren eine unabdingbare Notwendigkeit. Dies zeigt die Regelung des 103 Abs. 3 VwGO. Lehnt es ein Beteiligter ab, dem Rechnung zu tragen und weigert er sich vielmehr, derartiges zu tun, ist das Gericht nicht befugt, von Amts wegen über frühere in vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene sogenannte angekündigte Anträge von Amts wegen zu entscheiden. Vielmehr fehlt es an einem zwingend vorgeschriebenen Erfordernis der Klage, was dazu führt, dass sie unzulässig wird (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 21. Juli 1967, II B 58/66, NJW 1968 Seite 1004). Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass erst noch der Ausgang des Verfahrens über die beantragte Nachtragsliquidation beim Amtsgericht München abzuwarten ist. Die Eintragung der Löschung mangels Masse erfolgte am 19. Dezember 2001, so dass von diesem Zeitpunkt an bis zur gerichtlichen Verhandlung am 6. Februar 2003 genug Zeit war, ein entsprechendes Verfahren beim Amtsgericht München zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711ZPO. 6

7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Zundel Krome Dr. Jung 7

8 Beschluss Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf ,94 Euro (entspricht ,49 DM) und für die Zeit danach auf ,69 Euro (entspricht ,49 DM) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zundel Krome Dr. Jung 8

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