EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe /28. April/5. Mai 2011 S. 1. Das Dispositionsprinzip

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1 Verfahrensgrundsätze im Verfahrensrecht Dispositionsprinzip Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatz Amtsverfahren/ Offizialmaxime Prüfung von Amts wegen Untersuchungs-/ Amtsermittlungs-/ Inquisitionsgrundsatz 4 Das Dispositionsprinzip Entscheidung der Parteien - über ob eines Gerichtsverfahrens - gegen wen - mit welchem Gegenstand - über Einlegung von Rechtsmitteln - über Fortführung des Verfahrens bis zum Urteil 5 Der Beibringungsgrundsatz Betrifft die Tatsachengrundlage der Entscheidung nur von den Parteien behauptete Tatsachen dürfen verwendet werden (Darlegungslast) Zum Beweis bestrittener Tatsachen darf nur auf Beweisangebote der Parteien hin Beweis erhoben werden; Beweiserhebung nur im Umfang des Beweisantrags Nicht bestrittene/eingestandene Tatsachen dürfen nicht hinterfragt/überprüft werden ( 138 III, 288) 6 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 1

2 Legitimationen des Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatzes Fortsetzung der Privatautonomie in den Prozess hinein diskursives Wahrheitsverständnis Prinzip der formellen Wahrheit ( 138 III, 288 ff ZPO) 7 Beispiel für eine zivilprozessuale Akte Klageschrift: Antrag Angabe eines Grundes (Angabe von Tatsachen!) Subsumtion durch das Gericht: Schlüssigkeit? Klageerwiderung Antrag: Klagabweisung Einwendungen (siehe 282 I) Bestreiten der Tatsachen neue Tatsachen, aus denen sich materiellrechtliche Einwendungen ergeben Ergibt sich aus den Tatsachen die Rechtsfolge/der Antrag? Subsumtion durch das Gericht: Erheblichkeit? Ergibt sich aus den Tatsachen die Abweisung des Antrags? 8 Aufbau eines Urteils Rubrum Urteilstenor Sachverhalt Begründung - unstreitiger Teil - Klägervortrag - Anträge - Beklagtenvortrag - evtl. Ergebnisse der Beweisaufnahme - Zulässigkeit - Begründetheit 9 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 2

3 Überblick über die Sachurteilsvoraussetzungen Ordnungsgemäße Klageerhebung Rechtsweg und Zuständigkeit Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit der Parteien Streitgegenstandsbezogen Sachurteilsvoraussetzungen Besondere Voraussetzungen bei einzelnen Streitgegenstände/Klagearten (insbesondere Feststellungsklage) Rechtsschutzinteresse Prozesshindernde Einreden anderweitige Rechtshängigkeit anderweitige Rechtskraft Schiedsgerichtsbarkeit 10 Entscheidungen über Sachurteilsvoraussetzungen 280 ZPO Zwischenurteil über Zulässigkeit Verhandlung zur Hauptsache und Sachurteil Bestand des Sachurteils auflösend bedingt durch Aufhebung des Zwischenurteils materielle Rechtskraft des Sachurteils aufschiebend bedingt durch Rechtskraft des Zwischenurteils In der Regel: kein Beibringungsgrundsatz, sondern Prüfung von Amts wegen Ausnahme: prozesshindernde Einreden 56 ZPO 11 Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Art. 101 I 2 GG) Rechtsweg Internationale Sachliche Örtliche Funktionelle Geschäftsverteilung 13 GVG, 2 ArbGG, 40 VwGO EuGVO; 12 ff ZPO 23, 23a, 71, 118 GVG 12 ff ZPO RPflG (Rechtspfleger/ Richter); 22, 119, 133 GVG (Instanzenzug); 348, 348a ZPO (Einzelrichter/Kammer) 21e-21g GVG 12 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 3

4 Streitigkeiten über Rechtsweg und Zuständigkeit Zuständigkeit: 281 ZPO Antrag Beschluss Unzuständigkeitserklärung Verweisung aufdrängende Wirkung der Verweisung ( 281 II 4; Ausnahme: Die Verweisung ist objektiv willkürlich ) Siehe auch 504 ZPO, 506 ZPO Rechtsweg: 17-17b GVG Siehe auch 48 ArbGG für Rechtsweg, Verfahrensart und Zuständigkeit 13 Streitwerte Zuständigkeitsstreitwert: 2 ff ZPO Rechtsmittelstreitwert: 3-9 ZPO (Interesse des Rechtsmittelklägers) Gebührenstreitwert ( 13 RVG, 3, 39 ff GKG, FamGKG) 14 Beispiel für die Streitwertberechnung: Zinsen 4 I ZPO BGH VIII ZR 298/97 Nebenforderung: nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten, sondern haben einen eigenen Entstehungsgrund sind unselbständig, d.h. in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig. als Nebenforderungen geltend gemacht sie werden neben der Hauptforderung verlangt für einen Zeitraum, innerhalb dessen (nach Vorbringen des Klägers) auch die Hauptforderung bestand unerheblich ist, ob Zinsforderung durch einen Prozentsatz der Hauptforderung für einen bestimmten Zeitraum oder durch einen festen, bezifferten Betrag bezeichnet wird. 15 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 4

5 Die örtliche Zuständigkeit: Systematik der Gerichtsstände Allgemeiner Gerichtsstand Besondere Gerichtsstände Alternativität Ausschließliche Gerichtsstände Spezialität Rügelose Einlassung 39 Gerichtsstandsvereinbarung 38, ZPO 16 Wichtige Gerichtsstände der ZPO Allgemeiner Gerichtsstand 12 ZPO (Wohnsitz bzw. Sitz: 13 ff ZPO) Besondere Gerichtsstände (Wahlgerichtsstände, 35 ZPO) Niederlassung 21 ZPO Vermögen, dingliche Gerichtsstände, Erbschaft, 23 ff ZPO Erfüllungsort 29 ZPO 269, 270 BGB str. h.m.: für Leistung und Gegenleistung getrennt zu bestimmen Unerlaubte Handlung 32 ZPO Widerklage 33 ZPO Ausschließliche Gerichtsstände (lex specialis) Miet- oder Pachträume 29a ZPO Umwelthaftung 32a, Kapitalmarktinformationen 32b ZPO 17 Zuständigkeit bei mehreren Anspruchsgrundlagen Problem: gleicher Sachverhalt + mehrere Anspruchsgrundlagen = 1 Streitgegenstand aber unterschiedliche Gerichtsstände möglich (z.b. deliktischer Gerichtsstand, Erfüllungsort, allgemeiner Gerichtsstand) Lösungsmöglichkeit 1 (frühere Rspr): Spaltung des Rechtsstreits Lösungsmöglichkeit 2 (heutige Rspr): ein Gerichtsstand und umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts 18 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 5

6 Rollen im Verfahren Richter/innen, Urkundsbeamte, etc. Partei formeller Begriff Hauptpartei Nebenpartei/Intervenient gesetzliche/r Vertreter/in (bzw. Prozesspfleger, 57) Prozessbevollmächtigte/r ( 81 ff) Beweispersonen: Zeugen/Sachverständige 19 Die Fähigkeit, einen Partei zu führen Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Prozessführungsbefugnis Postulationsfähigkeit Aktivlegitimation, Rechtsinhaberschaft Prozess- Voraussetzungen Voraussetzungen für wirksame Prozesshandlung Begründetheits- Voraussetzung 20 Die Fähigkeit, einen Partei zu führen Parteifähigkeit 50 Prozessfähigkeit 51, 52 Postulationsfähigkeit 78 ff fehlende Postulationsfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern nur zur Unzulässigkeit der jeweiligen Prozesshandlung Prozessführungsbefugnis gesetzliche Prozessstandschaft gewillkürte Prozessstandschaft Ermächtigung des Berechtigten eigenes rechtliches Interesse des Prozessstandschafters 21 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 6

7 Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft Ermächtigung (auch konkludent; prozessuale Ergänzung einer materiell-rechtlichen Einziehungsermächtigung) eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst Beispiele: Verkäufer einer abgetretenen Forderung, wenn er für Bestand einstehen muss Sicherungsgeber bei verlängertem Eigentumsvorbehalt Prozessstandschafter muss Leistung an Rechtsinhaber/in verlangen (Problem der Aktivlegitimation/Begründetheit) 22 Die Anspruchshäufung ein Prozess/Verfahren mehrere Streitgegenstände ( Ansprüche isd ZPO) subjektiv: mehr als eine Partei 59 ff ZPO auf Klägerseite (aktiv) und/oder Beklagtenseite (passiv) objektiv: mehrere Streitgegenstände 260 ZPO Trennung und Verbindung 145 ff ZPO 23 Die Beteiligung Dritter im Zivilprozess Subjektive Klagehäufung/ Streitgenossenschaft einfache Streitgenossenschaft notwendige Streitgenossenschaft Intervention Hauptintervention Nebenintervention Streitverkündung mehrere (Haupt-)Parteien Parteierweiterung auch durch Widerklage? Haupt- und Nebenpartei/ Intervenient 24 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 7

8 Notwendige Streitgenossenschaft Verbot der Einzelklage Aktivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften (außer einzelner hat Prozessführungsbefugnis) Passivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften nur bei Gesamthandsschuld, nicht bei Gesamtschuld Gestaltungsklagen insbesondere im Gesellschaftsrecht Notwendig einheitliche Sachentscheidung aus anderen Gründen 25 Die Widerklage 33 ZPO: zusätzliche örtliche Zuständigkeit bei Konnexität Zusammenhang /Konnexität ist weit zu interpretieren Fehlende Konnexität macht die Widerklage nach h.m. nicht unzulässig (läst nur den zusätzlichen Gerichtsstand entfallen) beachte auch 39 ZPO! Klage und Widerklage sind strikt zu trennen; alle Sachurteils- und Begründetheitsvoraussetzungen müssen getrennt geprüft werden 26 Die Wirkung der (materiellen) Rechtskraft Formell: negative Sachurteilsvoraussetzung für weitere Klagen mit gleichem Gegenstand Materiell/Präzedenzwirkung: in Verfahren mit anderem Gegenstand bindend 27 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 8

9 Der Gegenstand der (materiellen) Rechtskraft Subjektiv: zwischen den Parteien ( 325 I ZPO) Erweiterung möglich durch Streitverkündung und Nebenintervention Objektiv: über Streitgegenstand ( 322 I ZPO) Erweiterung möglich durch Zwischenfeststellungsantrag ( 256 II ZPO) Zeitlich: maßgeblich letzte Tatsachenverhandlung 28 Klagearten der ZPO Leistungsklage Urteilstenor Bekl. wird dazu verurteilt,... Besondere Sachurteilsvoraussetzung (allgemeines Rechtsschutzbedürfnis) Feststellungsklage Es wird festgestellt, dass, ZPO: Feststellungsinteresse Gestaltungsklage z.b.:... wird für nichtig erklärt. Erforderlichkeit gerichtlicher Gestaltung 29 Rechtsverhältnis ( 256 ZPO) rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. kein Rechtsverhältnis: eine abstrakte Rechtsfrage die bloße Tatfrage (z.b. Frage der Verursachung) Elemente eines Rechtsverhältnisses z.b. Schuldnerverzug als Element der Schadensersatzpflicht 30 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 9

10 Feststellungsinteresse nach 256 ZPO wenn ein Feststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt Positive Feststellung idr effektiverer Rechtsschutz durch Leistungsklage möglich außer: wenn (noch) keine (bezifferte oder sonst bestimmte) Leistungsklage möglich und ein Abwarten nicht zumutbar ist (z.b. Spätschäden aufgrund von Verletzungen, drohende Verjährung) Behörde als Beklagte (keine Zwangsvollstreckung erforderlich) Negative Feststellung idr ist gerichtliche Klärung nach Klageerhebung ausreichend Ausnahmsweise Interesse an einer gerichtlichen Klärung dagegen, dass andere Seite sich eines Anspruchs berühmt Str.: entfällt Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage, wenn der Gläubiger Leistungsklage erhebt? 31 ZPO Überblick, 21./28. April/5. Mai 2011 S. 10

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