EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe /21. April 2011 S. 1. ZPO Überblick.

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1 ZPO Überblick, Sommersemester ZPO Überblick 1. Ablauf des Verfahrens 2. Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Grundlagen 3. Voraussetzungen des Verfahrens 4. Das Erkenntnisverfahren der ZPO 5. Urteil und andere Verfahrensbeendigungen 6. Besondere Verfahrensarten 7. Grundzüge von Zwangsvollstreckung und Insolvenz 2 Achtung Terminverlegungen Es entfällt die Vorlesung am 14. April. am 30. Juni. Stattdessen zusätzlich: Mittwoch, 20.4., (GD 102). Mittwoch, 22.6., (GD 203). 3 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 1

2 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten 13 GVG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen Arbeitsgerichte: 2 ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen Amtshaftung/Staatshaftung nach 839 BGB ivm Art. 34 GG und Enteignung Art. 14 III 4 GG 40 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art Sozialgerichte Finanzgerichte 4 21a ff GVG Präsidium Landgericht 1 Vorsitzende/r + zwei beisitzende Richterinnen und Richter 75 GVG Kammer 1 Gericht und Spruchkörper 1 Vorsitzende/r + zwei beisitzende Richterinnen und Richter 1 Vorsitzende/r + zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter Kammer für Handelssachen Kammer 2 93 ff GVG 5 Besetzung der Zivilgerichte Amtsgericht Einzelrichter Abteilung Landgericht 3 Richterinnen und Richter Kammer Oberlandesgericht 3 Richterinnen und Richter Senat Bundesgerichtshof 6 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 2

3 Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte als Eingangsinstanz 71 Abs. 1 GVG: Landgericht als Regel-Eingangsinstanz Siehe auch 93 ff GVG: Kammern für Handelssachen Streitwertabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichts: 23 Nr. 1 GVG: bis einschließlich 5000 Wertunabhängige Zuständigkeiten des Landgerichts: 71 Abs. 2 GVG (insbesondere Amtshaftung) des Amtsgerichts: 23 Nr. 2: Wohnraummiete, Reise, etc. Zuständigkeit in Familiensachen: 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG: Familiengericht (spezielle Abteilung des AG, 23b GVG) Zuständigkeit des Oberlandesgerichts: 118 GVG: KapMuG 7 Zuständigkeit der Zivilgerichte als Rechtsmittelinstanz Landgericht: Berufung/Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte 72 Abs. 1 GVG Oberlandesgericht: Regelbeschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen und FGG-Sachen Regelberufungsinstanz gegen Entscheidungen der Landgerichte 119 GVG Bundesgerichtshof: Revisionen/Rechtsbeschwerden 133 GVG 8 Der Instanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit Revision Landgericht Amtsgericht Berufung Bundesgerichtshof Oberlandesgericht Amtsgericht/ Familiengericht Landgericht Revision Berufung 9 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 3

4 Aufbau der ZPO Allgemeiner Teil Erkenntnisverfahren 1. Instanz Rechtsmittelverfahren Besondere Verfahren Zwangsvollstreckungsverfahren (auch: einstweilige Verfügung) Schiedsgerichtsverfahren Justizielle Zusammenarbeit in der EU - Streitwert und (örtliche) Zuständigkeit - Personen: Richter, Parteien, Prozessbevollmächtigte - Kosten, Sicherheitsleistung, PKH - Verfahren - Zustellung, Fristen, Unterbrechung Landgericht: -Verfahren -- Urteil, Begründung, Rechtskraft -- Versäumnisurteil -- Einzelrichter -Beweis Besonderheiten vor dem Amtsgericht 10 Verfahren in 1. Instanz Vorverfahren: 15a EGZPO; BbgSchlG 253 ZPO Klage 253 ZPO; Anhängigkeit Klageerhebung Rechtshängigkeit Zustellung an Beklagten 261 I, 253 I ZPO 275 ZPO Früher erster Termin 276 ZPO Schriftliches Vorverfahren 278, 279, Haupttermin 284, 285 ZPO (mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme) Urteil 300 ff ZPO 11 Vollstreckung je nach Klageart Leistungsklagen Geldforderungen Herausgabe, Tun Unterlassungsklage Feststellungsklage Gestaltungsklage Urteilstenor Vollstreckung Bekl. wird dazu verurteilt,... Vollstreckung in Vermögen 883 ff ZPO 888 ZPO Es wird festgestellt, dass,... z.b.:... wird für nichtig erklärt. Wegnahme, Vornahme der Handlung, Zwangsgeld bei unvertretbarer Handlung Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung keine Vollstreckung automatische Gestaltungswirkung mit Rechtskraft 12 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 4

5 Wirkungen der Rechtshängigkeit Materiellrechtliche Wirkungen ( 262 ZPO) Hemmung der Verjährung ( 204 BGB) Prozesszinsen ( 291 BGB) Haftungsverschärfung ( 989 BGB) Negative Prozessvoraussetzung ( 261 III Nr. 1 ZPO) Perpetuatio fori : Bestehende Zuständigkeit bleibt begründet ( 261 III Nr. 2 ZPO, 17 GVG) Beschränkung der Klageänderung ( 263 ZPO) 13 Der Gegenstand des Verfahrens Erhebung der Klage: Rechtshängigkeit Streitgegenstand Bindung des Gerichts 308 I 1 ZPO Umfang der Rechtskraft 322 I ZPO 14 Der Streitgegenstand im Zivilprozess Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Antrag Tatsachenvortrag (zugrunde liegender Lebenssachverhalt) Umfang des Streitgegenstands bestimmt u.a.: Umfang der Rechtshängigkeit Umfang der Rechtskraft Wann liegt Klageänderung vor? 15 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 5

6 Vorbereitung der Hauptverhandlung im schriftlichen Vorverfahren 276 ZPO Beklagte bekommt mit Klageschrift Aufforderung zur Erwiderung zugestellt Frist mindestens 2 Wochen schriftliche Stellungnahme des Klägers und weitere schriftliche Vorbereitungen bei Fristversäumung Versäumnisurteil möglich 16 Verfahren bei schriftlichem Vorverfahren Ladung Klageerhebung Zustellung an Beklagten Frist 276 I Klageerwiderung evtl. Frist 276 III Einlassungsfrist 274 III Erwiderung des Klägers Haupttermin Ladungsfrist 217 (mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme) Urteil 17 Vorbereitung der Hauptverhandlung durch frühen ersten Termin 275 ZPO Beklagte bekommt mit Klageschrift Ladung zugestellt weitere Fristen 275 ZPO Einlassungsfrist 2 Wochen früher erster Termin mit vorausgehender Güteverhandlung bei Nicht-Erscheinen Säumnis 18 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 6

7 Verfahren bei frühem erstem Termin Klageerhebung Ladung Zustellung an Beklagten 274 II (Klageerwiderung) früher erster evtl. Fristen 275 Termin (Erwiderung des Klägers) Haupttermin Urteil 19 Rechtsprechung Definition Entscheidung, Feststellung und Ausspruch dessen, was Rechtens ist (BVerfGE 7, 188) Streitentscheidung durch eine unbeteiligte dritte Person bzw. verbindliche Feststellung bestrittenen oder gefährdeten Rechts im Einzelfall Funktion Beitrag zur Rechtsgeltung; Durchsetzung des Rechts Justizgewährleistungsanspruch: Gewaltmonopol: Konfliktlösung ist Aufgabe des Staates Lösung des individuellen Konflikts als Dienstleistung? 20 Zivilrechtsprechung: Mindestanforderungen Art. 6 EMRK Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist verhandelt wird von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich. GG Rechtsschutzgarantie: Art. 19 IV GG für Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt Allgemeiner Justizgewährungsanspruch (Rechtsstaatsprinzip) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Art. 92 GG, Art. 97 I GG Rechtliches Gehör, faires Verfahren: Art. 103 I GG Bindung an Recht und Gesetz: Art. 20 III GG Siehe auch Art. 52 IV BrdgVerf 21 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 7

8 Zivilrechtsprechung: Mindestanforderungen Art. 6 EMRK Entscheidungszwang GG Unabhängige Entscheider Faires Verfahren Objektivität : Rechtsbindung 22 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Unabhängigkeit von Exekutive, Legislative und politischen Parteien Unparteilichkeit, subjektive richterliche Einstellung Rechtsgrundlagen vgl. Art. 97 GG zu Entlassungen und Versetzungen vgl. 41 ff ZPO Befangenheitsvorschriften 23 Weisungsfreiheit Art. 97 I GG ggü Exekutive ggü Legislative/ Parlament und politischen Parteien ggü anderen Organen der Judikative (insbesondere im Rahmen der Dienstaufsicht) Unzulässig: Weisungen/Eingriff in Kernbereich der richterlichen Tätigkeit Zulässig (hm): Weisungen zum äußeren Ordnungsbereich (vgl. 26 II DRiG) 24 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 8

9 Unparteilichkeit des Richters/der Richterin 41 ZPO: Ausschluss kraft Gesetzes wenn zwischen Richter oder bestimmten ihm nahe stehenden Personen Beziehungen zum Gegenstand des Rechtsstreits existieren, die die Neutralität in Frage stellen 42 ZPO: Ausschluss auf Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit Wenn bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Stand der ablehnenden Partei Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit besteht Insbesondere Hinweise/Hilfen gegenüber der anderen Partei 25 Rechtliches Gehör Gegenstand: - Tatsachenvortrag - Rechtsstandpunkte - Beweisangebote Rechtsfolge: - Gericht muss Ausführungen zur Kenntnis nehmen - Gericht muss sie in Erwägung ziehen - Gericht muss angebotene Beweise erheben 26 Grundsatz der Öffentlichkeit Art. 6 I 2 EMRK: Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, - wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, - wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. 27 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 9

10 Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren als Verfassungsprinzip BVerfG , BVerfGE 103, 44: rechtsstaatliches Interesse der öffentlichen Kontrolle des Gerichtsverfahrens: Die Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen soll zur Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit beitragen. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen: im Demokratieprinzip verankerter Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sind Einfachgesetzlich: 169 GVG 28 Weitere Verfahrensgrundsätze 128 ff ZPO Mündlichkeit Kein Verfassungsgrundsatz (BVerfG: Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. ) Kontrolle und Begründung von Entscheidungen? Kein Instanzenzug gewährleistet Begründung nur, soweit im Rahmen des rechtlichen Gehörs erforderlich Prozessökonomie als Verfahrensgrundsatz? 29 Verfahrensgrundsätze in der ZPO Kontrolle und Begründung von Entscheidungen? Mündlichkeit und Schriftlichkeit Unmittelbarkeit Dispositionsmaxime Offizialmaxime Verhandlungsmaxime/ Beibringungsgrundsatz Inquisitionsmaxime/ Untersuchungsgrundsatz 313 ZPO; Rechtsmittelsystem 128 ZPO 309, 355, 286 I ZPO 308 ZPO 288, 359 ZPO nur fragmentarisch geregelt; die Prinzipien ergeben sich aus einer Gesamtschau 30 ZPO Überblick, 14./21. April 2011 S. 10

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