Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

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1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Ihr Referent: Prof. Dr. Klaus Hock

2 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 2

3 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 3

4 I. Allgemeine Situation Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit (TV-ATZ) Ziele: Beschäftigungspolitischer Effekt Einstellung Arbeitsloser Übernahme Ausgebildeter Einstellung Auszubildender (Kleinbetriebsklausel) Ermöglichung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand Des Weiteren: ergänzendes Instrument zum Personalabbau bzw. Umstrukturierung Ziele wurden nicht erreicht und zu teuer Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 4

5 I. Allgemeine Situation Situation ab TV-ATZ gilt nicht mehr für Altersteilzeit-AV, die nach dem beginnen Folge Kein Rechtsanspruch mehr auf Altersteilzeit Keine tarifliche Zusatzaufstockung mehr Keine tarifliche Abfindung mehr bei vorzeitigem Rentenbeginn Altersteilzeit nach wie vor möglich auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 5

6 I. Allgemeine Situation Gesetzeslage ab ATZ ab 55. LJ möglich Blockmodell außerhalb TV nur noch für insgesamt 3 Jahre Kein Rechtsanspruch Aufstockung Entgelt 20% des Regelarbeitsentgelts Aufstockung zur RV auf ca. 90% Aufstockungen steuer-/sv-frei Keine Förderleistungen für AG So derzeit im Bereich TV-L und TV-Ärzte Entsprechende Normen nicht mehr anwendbar Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 6

7 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 7

8 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Neue tarifliche Regelung ab im Bereich TVÖD Überblick ATZ ab 60. LJ möglich Nicht unbeschränkt nur wenn insgesamt 2,5% Quote nicht erreicht insoweit Rechtsanspruch im Übrigen in Restrukturierungsbereichen/ Stellenabbaubereichen Zeitraum bis 5 Jahre Block-/wie Teilzeitmodell möglich kein Rechtsanspruch Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 8

9 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Neue tarifliche Regelung ab Überblick Aufstockung zum Entgelt 20% des Regelarbeitsentgelts Aufstockung zur RV wie AltTZG Besondere Regelung zu Mehrarbeit / Überstunden /Nebentätigkeit Urlaub Längere Erkrankung Störfall Wertguthaben bei Blockmodell Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 9

10 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Geltungsbereich tariflicher Anwendungsbereich TVöD TV-V befristet Nahverkehr (bis ) nicht: TV-Ärzte zeitlicher Geltungsbereich Beginn der ATZ ab bis rückwirkende Vereinbarung nicht möglich Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 10

11 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Möglichkeit von tariflicher Altersteilzeit ( 3) 1. in allen Restrukturierungsbereichen bzw. Stellenabbaubereichen kein Rechtsanspruch (ohne Quoteneinschränkung) darüber hinaus 2. in allen Bereichen bis zur Quote von 2,5% der Beschäftigten hier Rechtsanspruch Basis: AltTZG ( 2) gilt auch bei AN in Restrukturierungs-/ Stellenabbaubereichen Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 11

12 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Restrukturierungsbereich Neuausrichtung der Verwaltungsorganisation zur Herstellung oder Sicherung der Wirtschaftlichkeit. Organisatorische/strukturelle Maßnahmen, um Kostenstrukturen zu verbessern und Effizienz zu erhöhen. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 12

13 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Stellenabbaubereich Bestehender Personalüberhang wird durch Umorganisation oder Stellenabbau ( KW -Vermerk) reduziert. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 13

14 II. Überblick über neue tarifl. Regelungen Restrukturierungs-/Stellenabbaubereich Bereich und Umfang des Bedarfs legt AG fest ( 3 Abs. 3). Weitere Voraussetzung: Dienstlicher oder betrieblicher Bedarf ( 3 Abs. 1) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 14

15 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 15

16 III. 2,5% Quote 2,5% Quote ( 4) Maßgebend alle am Stichtag (31. Mai VkA/30. Juni Bund) bestehenden ATZ-Verträge, auch wenn ATZ noch nicht begonnen hat (a.a. Bund). In Quote auch die ATZ-Verträge aus Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen Daraus ergibt sich Volumen für das nächste Kalenderjahr Personalveränderungen nach Stichtag für Quote unerheblich Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 16

17 III. 2,5% Quote 2,5% Quote Bemessungsgrundlage der Quote Alle am Stichtag vorhandenen Tarifbeschäftigten unabhängig von Arbeitsumfang auch ruhende Beschäftigungsverhältnisse auch befristete AV nicht z.b.: Beamte ABM-Kräfte Auszubildende Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 17

18 III. 2,5% Quote 2,5% Quote Bemessungsgrundlage der Quote (VKA) Verwaltung oder Betrieb auch Eigenbetrieb oder Regiebetrieb (maßgebend Kommunalverfassung) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 18

19 III. 2,5% Quote 2,5% Quote Bemessungsgrundlage der Quote (Bund) Quote wird für oberste Bundesbehörden einschließlich nachgeordnete Bereiche ermittelt (Ressortquote) Möglich auch Festlegung einer Behördenquote im nachgeordneten Bereich Maßgebend Zahlen des Statistischen Bundesamtes für die Personalstatistik nicht enthalten AN in Elternzeit/Sonderurlaub eigenständig ermitteln! Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 19

20 III. 2,5% Quote 2,5% Quote und Rechtsanspruch Auch wenn Quote noch nicht erfüllt ist, kann AG ausnahmsweise ATZ ablehnen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ( 4 Abs. 3) Ablehnungsgründe können z.b. sein: - organisatorisch - personalwirtschaftlich - finanziell - haushaltsmäßig Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 20

21 III. 2,5% Quote 2,5% Quote (Beispiel) AG beschäftigt 198 Arbeitnehmer zum Stichtag 31. Mai 2,5 % Volumen 5 ATZ AV (aufgerundet) In ATZ zum Stichtag 3 AN VKA/Bund abgerundet Ein AN bereits Vertrag abgeschlossen; Beginn ATZ 1.7. Restvolumen 1 ATZ-AV im folgenden Kalenderjahr Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 21

22 III. 2,5% Quote Beispiel Ermittlung Quote 31. Mai Tarifbeschäftigte 31. Mai ,5 % 12, AN Ermittlung AN in ATZ 6 AN in ATZ in Restrukturierungs-/Stellenabbaubereich 2 AN in ATZ in sonstigen Bereichen 1 AN hat Vertrag Beginn AN Rechtsanspruch für 2011 Veränderungen nach 31. Mai 2010 bei Zahl der Tarifbeschäftigten bei Zahl der ATZ-AN unerheblich Bedeutung am Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 22

23 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 23

24 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen ( 5 Abs. 1) * Vollendetes 60. Lebensjahr * Altersteilzeit vereinbart mit Hälfte der bisherigen Arbeitszeit * Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der ATZ Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung * Keine Mindestbeschäftigungszeit Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 24

25 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Antrag ( ( 5) 1. Schriftlicher Antrag erforderlich 2. Antragsfristen: Frühestens im Jahr vor Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen Spätestens 3 Monate vor geplantem Beginn Abweichen von Fristen möglich Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 25

26 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Inhalt des Antrags Antrag auf Umwandlung des bisherigen AV in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis gewünschter Beginn gewünschte Dauer bzw. Zeitpunkt der Beendigung Art des ATZ-Modells (Block- oder Teilzeitmodell Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 26

27 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers 1. Aufforderung, eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung einzuholen 2. Aufforderung, eine Rentenauskunft der VBL/ZVK einzuholen 3. Hinweis auf den Progressionsvorbehalt Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 27

28 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Progressionsvorbehalt (Beispiel) AN ATZ-Brutto 1.868,70 Steuersatz 1,57 % (Lohnsteuer 30,50 ) Aufstockung 619,11 steuer- u. sv-frei unterliegt Progressionsvorbehalt Zur Ermittlung des Steuersatzes: 1.868, ,11 = 2.487,81 Steuersatz von 2.487,81 5,83 % Zu versteuernde Einkommen von 1.868,70 Steuersatz 1,57 % 5,83 % Nachzahlung statt 30,50 nun 113, ,24 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 28

29 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers 4. Auskunft über das Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag 5. Hinweis auf Informationen der Krankenkasse Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 29

30 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Keine zusätzlichen eigenständigen Hinweise und Informationen über Fragen der Steuer Krankenversicherung Rentenversicherung Haftungsrisiko Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 30

31 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Reihenfolge der Entscheidung bei Überschreiten der Quote Beispiel: Nach Quote für 2011: 5 AN Rechtsanspruch Auswahl darf nicht willkürlich sein denkbare Kriterien 7 Anträge liegen vor Lebensalter Zeitpunkt des Antrags Betriebliche Gründe Bei Überschreiten der Quote Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (BAG AZR/07) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 31

32 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Inhalt der ATZ-Vereinbarung Hälfte der bisherigen Arbeitszeit Höchstens des Durchschnitts der beiden letzten Jahre keine Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen Gesamtdauer maximal 5 Jahre, keine Mindestdauer Teilzeit- wie Blockmodell möglich kein Anspruch auf best. Modell Mindestens bis Zeitpunkt, ab dem Rente wegen Alters beansprucht werden kann Höchstens bis Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Zeitpunkt des Bezugs einer ungeminderten Altersrente Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 32

33 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III Nach 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen gigen Beschäftigung gemäß 8 SGB IV versicherungsfrei 8 Abs. 1 SGB IV lautet ab 1. April 2003 auszugsweise wie folgt: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 nicht übersteigt, 2. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 33

34 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III: Versicherungsfrei sind Personen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet: Ein ATZ-Arbeitnehmer, der während der ATZ zwar weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 400 monatlich verdient, wäre nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er sich arbeitslos melden würde. Damit würde keine ATZ im gesetzlichen und tariflichen Sinne mehr vorliegen! Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 34

35 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Teilzeit Beginn: Std. 17, Std Std. 5 x x 35 : 24 = 33,96 33/34 16,5 oder 17 16,98 Beginn: ,5 Std. letzten 24 Mon. 38,5 Std. 19,25 Beginn: Std (8 Mon.) 38,5 Std (16 Mon.) 32 Std. 34,16 16 Std. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 35

36 IV. Allgemeine tarifl. Voraussetzungen Modelle der Arbeitszeitverteilung 6 III a 6 III b Blockmodell (Arbeitsphase - Freistellungsphase) Teilzeitmodell Kein Anspruch auf ein bestimmtes Modell 6 III Satz 2 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 36

37 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 37

38 V. Entgelt in der Altersteilzeit Altersteilzeit Bisher ATZ Entgelt 7 TV 50 % Entgelt 100 % Aufstockung 7 TV 20 % Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 38

39 V. Entgelt in der Altersteilzeit Entgelt (VKA/Bund) Teilzeitmodell wie bei allen übrigen Beschäftigten gilt auch für alle Entgelterhöhungen Jubiläumsgeld ungekürzt in derselben Höhe Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 39

40 V. Entgelt in der Altersteilzeit Entgelt (VKA) Im Blockmodell ( 7 II) konsequente Anwendung des Spiegelbildprinzips alle Entgeltbestandteile halbiert (ausnahmslos) eine Hälfte ausbezahlt andere Hälfte in Wertguthaben Dynamisierung bei Tariferhöhung ratierliche Auszahlung (nicht: First In First Out) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 40

41 V. Entgelt in der Altersteilzeit Spiegelbildtheorie des BAG abgewandelt Arbeitsphase Auszahlung Wertguthaben Entgelt Alle Entgeltbestandteile werden halbiert z.b. Tabellenentgelt monatliche Zulage unständige ndige Bezüge Einmalzahlungen Freistellungsphase auch Jubiläumsgeld umsgeld Leistungsentgelt Auszahlung des Wertguthabens ratierlich Anpassung des Wertguthabens bei Tariferhöhungen Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 41

42 V. Entgelt in der Altersteilzeit Wertguthaben Drei Bestandteile alle zum Regelarbeitsentgelt gehörenden Entgelte 6 I AltTZG alle steuerpflichtigen nicht zum Regelarbeitsentgelt gehörenden Entgelte alle steuerfreien Entgelte Sonderfall Sachbezug Geldwerter Vorteil in voller Höhe zu versteuern und verbeitragen nicht ins Wertguthaben Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 42

43 V. Entgelt in der Altersteilzeit Berechnungsbasis Regelarbeitsentgelt ( 6 I AltTZG) Das RAE für die Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes Ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die BBG des SGB III nicht überschreitet; Entgeltbestandteile die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören: unständige Bezugsbestandteile Schichtzulagen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Zeitzuschläge Nicht: Jahressonderzahlung Urlaubsgeld Jubiläumszuwendung Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 43

44 V. Entgelt in der Altersteilzeit Beispiel: Altersteilzeit im Blockmodell für 4 Jahre Beschäftigter in EG 8 Stufe 6 TVöD, Beginn der Altersteilzeit am , Ende am Phase Anspruch Teilzeitentgelt Wertguthaben A (mit Aufstockung) Wertguthaben B (ohne Aufstockung) Wertguthaben C (ohne Aufstockung) Arbeitsphase Tabellenentgelt 1.1. bis Tabellenentgelt 1.1. bis Tabellenentgelt 1.8. bis Jahressonderzahlung (90 %) 2010 Jahressonderzahlung (90 %) 2011 Leistungsprämie (z.b.) Jubiläumszuwendung (40 Jahre) Zuschlag Nachtarbeit 12 x 1.363,79 7 x 1.371,98 5 x 1.378,84 1 x 1.227,41 1 x 1.236,84 1 x 850,00 1 x 250,00 240, , , , , ,84 850,00 250,00 240,00 Wechsel n. 24 Monaten Zwischensumme nach 2 Jahren ,54./. 24 Monate 3.564,25./. 24 Monate 240,00./. 24 Monate Freistellungsphase Auszukehrendes Wertguthaben je Monat 1.369,31 148,51 24,00 Aufstockung (20 %) 273,86 entfällt entfällt In der Freistellungsphase wird das Wertguthaben in Höhe von monatlich 1.369, , = 1.541,82 (brutto) ausgezahlt und um 273,86 (Anteil des Regelarbeitsentgelts) aufgestockt. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 44

45 V. Entgelt in der Altersteilzeit Altersteilzeitentgelt (Bund) Differenzierung In Monatsbeträgen festliegende Entgeltbestandteile Übrige Entgeltbestandteile ( 21 Abs. 2 TVöD) Halbiert (andere Hälfte im Wertguthaben) z.b. Zeitzuschläge Erschwerniszuschläge Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Leistungsentgelt Mehrarbeit Voll ausbezahlt (keine Bildung eines Wertguthabens) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 45

46 V. Entgelt in der Altersteilzeit Auszahlung Wertguthaben (Bund) Während Gesamtdauer der ATZ wird das jeweilige Tabellenentgelt in der sich aus 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Höhe ausbezahlt. Teilnahme an Tariferhöhungen auch in Freistellungsphase Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 46

47 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 47

48 VI. Aufstockung Aufstockung zum Entgelt ( 7) Basis Regelarbeitsentgelt Aufstockung 20 % Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 48

49 VI. Aufstockung Beispiel: Beschäftigter (Bund) in EG 8 Stufe 6 TVöD, StKl. 3/0, Beginn der Altersteilzeit am , keine unständigen Bezüge Bisheriges Vollzeitentgelt Gesamtentgelt Regelarbeitsentgelt Aufstockung um 20 % Prozent vom Vollzeitentgelt Brutto* ,79 272, ,54 60 % SV- Brutto 2.828, ,58 276, ,50 58,73 % * normales Brutto ohne Bildung des sv-pflichtigen Bruttos Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 49

50 VI. Aufstockung Ganz anders sieht es aus der Perspektive des Beschäftigten aus, der die Nettosituation im Auge hat. Hier liegt die Gesamtsumme aufgrund der Verminderung der Steuerprogression und der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrages deutlich über 60 %. Allerdings müssten zu einer Gesamtsicht auch die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts miteinbezogen werden. Bisheriges Vollzeitentgelt Gesamtentgelt Regelarbeitsentgelt Aufstockung um 20 % Prozent vom Vollzeitentgelt SV- Brutto 2.828, ,58 276,92 Netto 1.913, ,07 276, ,99 69,90 % Die Bemessungsgrundlage für die Aufstockung zum Entgelt ist in den Tarifverträgen unterschiedlich ausgestaltet und wird unten unter Punkt 4.2 und 4.3 näher erläutert. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 50

51 VI. Aufstockung Aufstockung VKA Basis Regelarbeitsentgelt i.s.v. 6 I AltTZG Nicht berücksichtigt werden z.b.: ( 7 III S. 3) einmalige Entgelte Überstunden / Mehrarbeitsentgelte steuerfreie Entgelte Sachbezüge, die während Gesamtsdauer unvermindert zustehen. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 51

52 VI. Aufstockung Aufstockung Wertguthaben (VKA) Wertguthaben A Wertguthaben B Wertguthaben C Regelarbeitsentgelt (Ø pro Monat) z.b. Einmalzahlungen Überstunden/Mehrarbeit z.b. Sonntagszuschlag Nachtarbeitszuschläge Aufstockung 20 % Keine Aufstockung Keine Aufstockung Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 52

53 VI. Aufstockung Aufstockung (Bund) Basis Regelarbeitsentgelt eigens definiert ( 7 II) ausgenommen sind Steuerfreie Entgeltbestandteile Einmalzahlungen Mehrarbeitsentgelt Während Dauer der ATZ nicht verminderte Leistungen Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 53

54 VI. Aufstockung Leistungsentgelt (Bund) Spezielle tarifliche Regelung in 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund Leistungsentgelt zu 100 % ausbezahlt Bei Aufstockung nicht berücksichtigt Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 54

55 VI. Aufstockung Beispiel: Beschäftigter, EG 8, St.6, Altersteilzeit 4 Jahre vom bis , März 2010* Gesamtbetrag Auszahlung März 2010 Aufstockung um 20 % Wertguthaben März 2012 Aufstockung um 20 % Tabellenentgelt 2.727, , , , ,79 Prämie nach 18 TVöD 500,00 500,00 Jubiläumszuwendung (25 Jahre) 350,00 350,00 Strukturausgleich 40,00 20,00 20,00 20,00 20,00 Schichtzulage 40,00 20,00 20,00 20,00 20,00 4 Std. Mehrarbeit, im Dienstplan nicht vorgesehen 64,36 64,36 Zeitzuschläge für 10 Std. Nachtarbeit 29,00 29,00 Zeitzuschläge für 4 Std. Samstagsarbeit 11,60 11,60 11,60 * Vereinfacht ohne Bildung des sv-pflichtigen Bruttos Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 55

56 VI. Aufstockung Berechnungsverfahren bei Aufstockung zur Rente ( 7 III VKA / 7 IV Bund) Aufstockung mindestens in Höhe des Betrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfällt, begrenzt auf Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 56

57 VI. Aufstockung 1. Beispiel (Stand: 2010) 90 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze (2010: West ) 4.950,00 Regelarbeitsentgelt 1.500,00 Differenzbetrag/Höchstbetrag 3.450,00 80 v.h. des Regelarbeitsentgelts 1.200,00 Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung (= 19,9 v.h. aus ) 238,80 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 57

58 VI. Aufstockung 2. Beispiel (Stand: 2010) 90 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze (2010: West ) 4.950,00 Regelarbeitsentgelt 2.800,00 Differenzbetrag/Höchstbetrag 2.150,00 80 v.h. des Regelarbeitsentgelts 2.200,00 Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung (= 19,9 v.h. aus ) 427,85 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 58

59 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 59

60 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Urlaub ( 8 VKA / 10 Bund) Teilzeitmodell keine Besonderheiten Blockmodell 1. Arbeitsphase keine Besonderheiten 2. Freistellungsphase kein Urlaub 3. Jahr des Übergangs 1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat Beispiel: AN wechselt am in Freistellungsphase 3/12 von 30 AT 7,5 8 AT Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 60

61 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Nebentätigkeit, 9 Keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die über die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV hinausgeht. Ausnahme: ständige Ausübung schon während der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 61

62 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Mehrarbeit und Überstunden ( 9 Abs. 2) Während Arbeitsphase zulässig bis zur Grenze der Geringfügigkeit Während Freistellungsphase grds. unzulässig Bereitschaftsdienst und Pauschale für Rufbereitschaft keine Mehrarbeit Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 62

63 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Bei einer unzulässigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des 9 I Bei Mehrarbeit oder Überstunden, die die Geringfügigkeits- grenze des 8 SGB IV überschreiten. Ruhen der Aufstockungsleistung, Erlöschen, 9 II II Ruht der Anspruch 150 Tage, erlischt er ganz. Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 63

64 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Krankheit ( 7 V VKA/ 7 IV Bund) 6 Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeldzuschuss 39 Wochen Aufstockung zum Entgelt Basis: Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate 26 Wochen Aufstockung zur Rentenversicherung Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 64

65 VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit Erkrankung über 6 Wochen Kein Aufbau von Wertguthaben Arbeitsphase verlängert um Hälfte der Ausfallzeit ( 10 VKA / 7 V Bund) Beispiel: ATZ 4 Jahre Erkrankung im ersten Jahr von 10 Wochen Arbeitsphase 10 Wochen Verlängerung um 2 Wochen Freistellungsphase Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 65

66 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 66

67 VIII. Beendigung, Störfall Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 11 VKA / 8 Bund) zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung genannten Datum (Abs. 1) zu dem Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs einer Altersrente (Abs. 2 Buchst. b) zu dem Zeitpunkt, ab dem die Inanspruchnahme einer Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen möglich ist (Abs. 2 Buchst. a) nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen (vgl. 53 bis 60 BAT/BAT-O) Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 67

68 VIII. Beendigung, Störfall Störfall (Bund) 8 Abs. 3 Beispiel 1: Altersteilzeit 2 Jahre Blockmodell, AN stirbt 6 Monate nach Beginn der ATZ, bisheriges Arbeitsentgelt 3.000, sein Altersteilzeitbrutto Aufstockungsleistungen monatlich 680 Arbeitsphase Freistellungsphase Wertguthaben Aufstockung Entgelt Berechnung: 6 x (bisheriges Arbeitsentgelt ohne ATZ) = abzüglich 6 x (erhaltenes ATZ Entgelt) = abzügl. 6 x 680 (erhaltene Aufstockungsleistungen) = nachzahlen: zu verbeitragen zur RV sind aber 9.000,00 nach der SV-Luft zu versteuern sind 4.920,00 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 68

69 VIII. Beendigung, Störfall Störfall (Bund) 8 Abs. 3 Störfall: jede vorzeitige Beendigung des ATZ-AV im Blockmodell Fiktive RückabwicklungR Differenz zwischen: 1. Fiktives Entgelt für Zeitraum tatsächlicher Beschäftigung in Vollzeit abzüglich 2. Erhaltene Bezüge in ATZ ATZ Entgelt Aufstockung zum Entgelt Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 69

70 VIII. Beendigung, Störfall Störfall (Bund) 8 Abs. 3 Beispiel 2: wie Beispiel 1, aber AN stirbt erst 18 Monate nach Beginn der ATZ. Arbeitsphase Freistellungsphase Wertguthaben Aufstockung Entgelt Berechnung: 12 x (bisheriges Arbeitsentgelt ohne ATZ) = abzüglich 18 x (erhaltenes ATZ Entgelt) = abzügl. 18 x 680 (erhaltene Aufstockungsleistungen) = nachzahlen: 0 zu verbeitragen zur RV sind aber 9.000,00 nach der SV-Luft Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 70

71 VIII. Beendigung, Störfall Störfall (VKA) Stellt nicht ab auf erhaltene Aufstockungsleistungen, sondern auf gezahlte Aufstockungsleistungen Betrachtung 1. Fiktives Entgelt für Zeitraum tatsächlicher Beschäftigung in Vollzeit abzüglich 2. Vom AG gezahltes Entgelt in ATZ ATZ-Entgelt Aufstockung zum Entgelt Aufstockung zur RV Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 71

72 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 72

73 IX. Sonstige Regelungen Öffnungsklausel für BV / DV im Bereich der VKA ( 12) Abweichungen von den 2-11 sind in einer einvernehmlichen DV / freiwilligen BV möglich Bestehende DV / BV bleiben in Kraft ( 15 I) Nicht disponibel: Mindestvoraussetzungen des AltTZG Zeitlicher Anwendungsbereich Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 73

74 IX. Sonstige Regelungen Altersteilzeit und zusätzliche Altersvorsorge Entgelte aus Altersteilzeitarbeit werden in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei der zusätzlichen Altersvorsorge, höchstens jedoch 10,8 v.h. Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) ist ein Versicherungsfall, mit dem auch die Betriebsrente beginnt ( 5 ATV-K) Aufstockungsbetrag nicht zusatzversorgungspflichtig Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 74

75 IX. Sonstige Regelungen Altersteilzeit und zusätzliche Altersvorsorge Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K) Niederschriftserklärung zum TV: Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,6-fache des Entgelts nach 7 I und II des TV Erklärung Bund / VKA: keine Bedenken bis Änderung des ATV-K/ATV weiterhin Faktor 1,8 anzuwenden. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 75

76 IX. Sonstige Regelungen Altersteilzeit und zusätzliche Altersvorsorge Beispiel Bisheriges Arbeitsentgelt ATZ-Entgelt (fiktiv) (Faktor 1,8): /Jahr /Jahr (= 90 v.h.) : Referenzentgelt x 1.0 Altersfaktor ergibt 3 Versorgungspunkte x 4 Messbetrag = Zum Vergleich ohne ATZ: 12,00 mtl. Betriebsrente : Referenzentgelt x 1.0 Altersfaktor ergibt 3,33 Versorgungspunkte x 4 Messbetrag = 13,32 mtl. Betriebsrente Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 76

77 IX. Sonstige Regelungen Altersteilzeit und zusätzliche Altersvorsorge Berechnungsbasis 1,6-fache des ATZ-Entgelts Bisheriges Arbeitsentgelt ATZ-Entgelt (fiktiv) (Faktor 1,8): /Jahr /Jahr (= 80 v.h.) : Referenzentgelt x 1.0 Altersfaktor ergibt 2,66 Versorgungspunkte x 4 Messbetrag = 10,64 mtl. Betriebsrente Vergleich: 1,8-fache: 12,00 ohne ATZ: 13,32 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 77

78 IX. Sonstige Regelungen Insolvenzsicherung 8a AltTZG Neu: Zwang zur Insolvenzsicherung Bürgschaft Fondsmodelle Kautionsversicherung Lebensversicherung Ausnahme: u.a. Körperschaft des öff. Rechts Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 78

79 Agenda I. Allgemeine Situation II. Überblick über neue tarifliche Regelungen III. 2,5 %.-Quote IV. Allgemeine tarifliche Voraussetzungen V. Entgelt in der Altersteilzeit VI. Aufstockung VII. Urlaub, Krankheit, Mehrarbeit VIII. Beendigung, Störfall IX. Sonstige Regelungen X. Falter Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 79

80 X. Falter { 13 (VKA) Falter 11 (Bund) { Modell für Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das maßgebliche Rentenalter hinaus (Spätverrentung) Ausgestaltung erste Phase zweite Phase { { Beginn: 2 Jahre vor Erreichen des Rentenalters Reduzierung der bisherigen AZ auf die Hälfte Bezug einer Teilrente bis max. 50 % mit Abschlägen Weiterarbeit um 2 Jahre mit verkürzter AZ Bezug einer Teilrente ohne Abschläge Ansammeln weiterer Rentenpunkte Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 80

81 X. Falter Beispiel (Falter): AN geboren am abschlagsfreie Rente möglich ab 65 Jahre + 12 Monate = 66 Jahre ab Jahre Durchschnittsverdienst (2010: ) 40 Entgeltpunkte x 27,20 (aktueller Rentenwert) Rente in Vollzeit Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 81

82 X. Falter Auswirkungen von Falter auf Rentenleistung 1. Teilrente ab Beginn Falter ( ) 38 Versicherungsjahre = 38 Entgeltpunkte x 27, ,60 Teilrente 516,80 dazu Abschlag 24 x 0,3 % 37,21 verbleibende Teilrente 479,59 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 82

83 X. Falter Auswirkungen von Falter auf Rentenleistung 2. Steigerung Rentenanwartschaft während 4 Jahre Falter Hälfte des Durchschnittsverdienstes pro Jahr ½ Entgeltpunkte x 4 2 Entgeltpunkte 2 x 27,20 = 54,40 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 83

84 X. Falter Auswirkungen von Falter auf Rentenleistung 3. Rente nach Falter Bisher nicht genommene Teilrente 518,80 Rente aus Arbeit während Falter 54,40 571,20 Erhöht um 24 x 0,5 % = 12 % 68,54 (wegen späterer Inanspruchnahme) Bereits bezogene Teilrente 479, ,33 Differenz zu Rente ohne Falter: + 31,33 Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 84

85 X. Falter Auswirkungen auf Entgelt während Falter 1. Durchschnittsverdienst : , ,92 : ,46 3. Um Verlust zu vermeiden, müsste Teilrente genau so hoch sein. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 85

86 X. Falter Auswirkungen auf Entgelt während Falter Bei Durchschnittsverdienst durchgehend im ganzen Erwerbsleben pro Jahr 1 Entgeltpunkt = 27,20 Rente mehr als 49 Versicherungsjahre erforderlich Bei Nettobetrachtung Ergebnis günstiger Jeden Einzelfall für sich betrachten. Angesichts Komplexität keine konkreten Auskünfte geben Haftungsrisiko Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 86

87 X. Falter Weitere Einzelheiten: Verpflichtung, Teilrente in Anspruch zu nehmen Gesetzliche Hinzuverdienstgrenze vor Erreichen der Altersgrenze nach 34 SGB VI Bislang Leistung aus Zusatzversorgung erst mit Erreichen der vollen Regelaltersrente Automatisches (vorzeitiges) Ende des Arbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente Keine Zu-/Abschläge bei Zusatzversorgung Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 87

88 X. Falter Besonderheiten bei Verlängerung VKA Bund Abschluss eines neuen AV nach 33 Abs. 5 TVöD befristet auf 2 Jahre Beendigungszeitpunkt verschiebt sich um 2 Jahre nach hinten Befristungsrisiko Kein Ausstiegsszenario Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 88

89 Online-Seminar Tipp Krankheitsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst Online-Seminar am Krankheit ist der wichtigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Die Krankheit als solche ist kein Kündigungsgrund. Entscheidend sind auch nicht die derzeitigen Auswirkungen einer Krankheit auf den Betrieb. Maßgeblich sind vielmehr die betrieblichen und wirtschaftlichen Störungen infolge der zukünftig zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Das Online-Seminar ist Bestandteil von Haufe TVöD Office Professional Online und Haufe TV-L Office Professional Online. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 89

90 Mediathek Das Online-Seminar ist Bestandteil von Haufe TVöD Office Professional Online und Haufe TV-L Office Professional Online. Als Abonnent finden Sie die Aufzeichnung des Online- Seminars in der Mediathek. Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 90

91 Live-Test Sie sind noch kein Professional-Kunde? Hier geht s zum Live-Test: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 91

92 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst Prof. Dr. Klaus Hock Seite 92

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