Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, Planung, Umsetzung und Optimierung des Windenergieausbaus und des Repowering in den Kommunen

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1 1 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, Planung, Umsetzung und Optimierung des Windenergieausbaus und des Repowering in den Kommunen Veranstaltung der EnergieAgentur NRW am 29. September 2014 in Düsseldorf - Kurzfassung des Vortrags 1. Vorbemerkungen / Ausgangslage Die bauplanungsrechtliche Absicherung der Windenergieanlagen und die Steuerung ihrer Standorte durch Bauleitplanung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) gehören zu den zentralen Aufgabenbereichen der Kommunen. Dies insbesondere, weil die Kommunen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen (vgl. 1 und 2 BauGB). Hier haben die Kommunen die Möglichkeiten, wesentliche Beiträge zu leisten für Planung, Umsetzung und Optimierung des Windenergieausbaus und des Repowering. Von Bedeutung sind: Die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), d. h. Windenergieanlagen sind im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn ihnen nicht öffentliche Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Auf Grund der Länderöffnungsklausel ( 249 Abs. 3 BauGB, eingeführt zum ) kann durch Landesgesetz der Privilegierungstatbestand eingeschränkt werden. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen an den betreffenden Standorten muss auch nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorschriften gegeben sein, wie z. B. nach der Landesbauordnung, dem Immissionsschutzrecht, dem Naturschutzrecht ( 29 Abs. 2 BauGB). Weitergehende Anforderungen und Möglichkeiten der bauplanungsrechtlichen Absicherung bestehen durch die Bauleitplanung der Gemeinden, insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Themen dieses Referats: Planung, Umsetzung und Optimierung des Windenergieausbaus und des Repowering.

2 2 Durch Flächennutzungsplanung isd 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich auf bestimmte Standorte beschränkt sein. Sollen über solche vorhandenen Planungen hinaus die planungsrechtlichen Grundlagen für Windenergieanlagen erweitert werden, ist die Frage nach einer Anpassung / Änderung dieser Planungen aufgeworfen. Unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach 35 Abs. 1 BauGB und ihrer Steuerung durch Flächennutzungsplanung ( 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) kann die Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert werden. Die Bauleitplanung hat allgemeine Bedeutung für die Erweiterung der Genehmigungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen: - Öffentliche und private Belange, die im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen entgegenstehen können ( 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB), können in die Abwägung ( 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden, mit der Folge, dass ihre Ergebnisse im Genehmigungsverfahren positiv zu Grunde gelegt werden. - Dies gilt auch für fachgesetzliche Anforderungen / Grenzen, soweit sie der Abwägung zugänglich sind. - Fachgesetzliche Anforderungen / Grenzen können ggf. aus Anlass einer Bebauungsplanung einer Klärung / Lösung / Änderung zugeführt werden. Dies ist vor allem möglich durch Bebauungsplanung, ggf. auch durch Flächennutzungsplanung isd 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nicht ist die Einbindung der kommunalen Entscheidungsebene für die Akzeptanz in der Bevölkerung von Bedeutung. Allgemein ist im Blick auf die EEG Änderungen 2014 von Bedeutung, dass ab 2017 für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien nach dem EEG Ausschreibungsverfahren erforderlich sind. Nach dem Überleitungsrecht gilt dies grundsätzlich für Genehmigungsverfahren nach dem Auch aus dieser Sicht wird künftig eine rechtzeitige Klärung / Herbeiführung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen Bedeutung haben. Nachfolgend werden aktuelle Fragen zu den bauplanungsrechtlichen Themen behandelt.

3 3 2. Einschränkung der planungsrechtlichen Grundlagen für Windenergieanlagen durch die Länderöffnungsklausel ( 249 Abs. 3 BauGB) und Möglichkeiten der Bebauungsplanung Inhalt der Länderöffnungsklausel des 249 Abs. 3 BauGB: (3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen. Durch ein solches Landesgesetz wird die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich räumlich eingeschränkt. Es bedeutet: Windenergieanlagen sind im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur in den Teilen des Außenbereichs privilegiert zulässig, die außerhalb des im Landesgesetz bestimmten Abstands zu baulichen Nutzungen liegen. Ob danach noch ein Steuerungsbedarf durch Flächennutzungsplan isd 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht, kann nicht generell beantwortet werden. In jedem Fall bezieht sich eine solche Planung für Windenergieanlagen nur auf den Teil des Außenbereichs, in dem Windenergieanlagen noch nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig sind. Verbleibende Möglichkeiten durch Bebauungsplanung: Unberührt von einer solchen Einschränkung der privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen bleibt die Möglichkeit, durch Aufstellung von Bebauungsplänen Windenergieanlagen auch in den Teilen des Außenbereichs planungsrechtlich abzusichern, in denen sie wegen der Umsetzung der Länderöffnungsklausel nicht mehr nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig sind, weil sie außerhalb des im Landesgesetz bestimmten Abstands liegen. Folge eines solchen Bebauungsplans ist die Anwendung des 30 BauGB (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen sind zulässig, wenn sie dessen Festsetzungen nicht widersprechen keine Anwendung des 35 BauGB).

4 4 3. Erweiterung der planungsrechtlichen Grundlagen und bauplanungsrechtliche Absicherung der Windenergie durch Bauleitplanung 3.1 Änderung der Darstellungen eines Flächennutzungsplans isd 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Besteht eine (wirksame) Steuerung der Standorte der Windenergie im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Flächennutzungsplan, hat Bedeutung, wie durch Änderung des Flächennutzungsplans weitergehende planungsrechtliche Grundlagen für Windenergieanlagen geschaffen werden können. Im Vordergrund steht die zusätzliche Darstellung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan. (1) Im Vordergrund steht das Vorgehen: Die Gemeinde erstellt ein neues Plankonzept für den Außenbereich und darauf aufbauend werden neue Standorte für die Windenergie ausgewiesen oder vorhandene erweitert, wobei im Ergebnis die planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergie ausgeweitet werden. Darin einbezogen ist zumeist die Frage der Neuordnung der Standorte für die Windenergie einschließlich Repowering von Windenergieanlagen. Aktuell besteht vor allem für die Planungspraxis die Schwierigkeit, wie der Pflicht zur Ermittlung und Dokumentation der harten Tabuzonen im gesamten Außenbereich der Gemeinde, auf den sich die Steuerung durch Flächennutzungsplan im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht, rechtssicher entsprochen werden kann. Diese Anforderung bezüglich der harten Tabuzonen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts (BVerwG) seit dem Urteil vom CN 1.11 (für die Flächennutzungsplanung) und dem Urteil vom CN 2.12 (für die Regionalplanung). Das Plankonzept für den Außenbereich umfasst: - Ermittlung der harten Tabuzonen, - Ermittlung der weichen Tabuzonen (nach Abwägungsgrundsätzen), - in den verbleibenden Potenzialflächen Darstellung der Flächen für die Windenergie (nach Abwägungsgrundsätzen). Harte Tabuzonen sind solche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Für solche harten Tabuzonen können Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan nicht dargestellt werden. Dagegen werden weiche Tabuzonen von der Gemeinde eigenverantwortlich bestimmt. In ihnen sollen nach dem planerischen Willen der Gemeinde Windenergieanlagen nicht vorgese-

5 5 hen werden. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor (in den verbleibenden sog. Potenzialflächen) diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Die harten Tabuzonen sind der Abwägung durch die Gemeinde entzogen. Anders die weichen Tabuzonen; sie sind disponibel und unterliegen der Abwägung ( 1 Abs. 7 BauGB). Folge ist: Die harten Tabuzonen sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Dies ist zur Vermeidung von Fehlern im Abwägungsvorgang erforderlich. Denn der Plangeber muss sich bewusst sein, über welche Tabuzonen er nicht disponieren und über welche er disponieren und abwägen kann. Weitere Folge: Auch für die Teile des Außenbereichs, für die eine Ausweisung für die Windenergie nicht geplant ist, muss ermittelt werden, dass diese Teile des Außenbereichs harte Tabuzonen sind, weil sie für Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Die Flächen, für die Darstellungen für die Windenergie getroffen werden sollen, müssen selbstverständlich dafür geeignet sein, dass auf ihnen Windenergieanlagen errichtet werden können (Grundsatz des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB: nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbarere Zeit rechtliche und tatsächliche Hindernisse im Wege stehen). Die obergerichtliche Rechtsprechung enthält in Umsetzung der zitierten Urteile des BVerwG zur Einordnung in harte Tabuzonenteils unterschiedliche Auffassungen oder lässt Fragen offen. Aus dem Urteil des OVG Münster vom D 46/12.NE: Bei der Annahme harter Tabuzonen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.... werden zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebiets regelmäßig - nur Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, - besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche, - zusammenhängende Waldflächen, - Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbst, - strikte militärische Schutzbereiche, - Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG), - Nationalparke und Nationale Naturmonumente ( 24 BNatSchG), - Biosphärenreservate ( 25 BNatSchG) und - gesetzlich geschützte Biotope ( 32 BNatSchG) zählen können.

6 6 Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl - Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG) sowie - Natura 2000-Gebiete ( 31 ff. BNatSchG; FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen behandelt werden. Dazu vier Beispiele zur Frage der Annahme harter Tabuzonen (Zitate aus der Rechtsprechung): Zum Lärmschutz: OVG Lüneburg Beschl. v LA 49/12: Die Prognose der Gemeinde, welche Mindestabstände etwa zur Einhaltung der TA Lärm erforderlich sind, muss unter Rückgriff auf Erfahrungswerte lediglich vertretbar erscheinen. OVG Koblenz Urt. v C /12.OVG: Rechtliche Vorgaben könnten sich insoweit nur aus dem Immissionsschutzrecht ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ergeben.... Dies hätte aber Berechnungen auf der Grundlage der für die Lärmimmissionen maßgeblichen Parameter... erfordert.... Ob Anderes dann gelten kann, wenn die planende Gemeinde im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine untere Grenze für die einzuhaltenden Abstände bestimmt, die - auch unter den für den Betrieb einer Windkraftanlage denkbar günstigsten Umständen - in jedem Falle eingehalten werden müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein Abstand von 800 m um Siedlungsflächen zur Vermeidung von unzumutbaren Immissionen kann in der Regel nicht als hartes Tabukriterium gewertet werden. OVG Münster Urt. v D 46/12.NE: Immissionsschutzrechtlich bedingte harte Tabuzonen können nur ausnahmsweise solche Flächen sein, in denen der Betrieb von Windkraftanlagen absehbar unüberwindbar - zwangsläufig und auf Dauer - zum Nachteil der Nachbarschaft gegen 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - oder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - verstoßen wird. Um dies festzustellen, kann die Gemeinde nicht regelhaft pauschal auf Mindestabstände zu Siedlungsflächen zurückgreifen und diese als harte Tabuzonen klassifizieren.... Zu Landschaftsschutzgebieten: OVG Münster Urt. v D 46/12.NE: Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG)... als harte Tabuzonen behandelt werden. OVG Lüneburg Urt. v KN 11/10:... Angesichts dessen kann der Senat offenlassen, ob und inwieweit es sich bei weiteren vom Antragsgegner als Ausschlusskriterium behandelten Flächen... Landschaftsschutzgebiete teilweise mitsamt Mindestabständen um harte Tabuzonen handelt.

7 7 FFH Gebiete: OVG Münster Urt. v D 46/12.NE Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl... Natura 2000-Gebiete ( 31 ff. BNatSchG; FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen behandelt werden. OVG Koblenz Urt. v C /12.OVG: Ein FFH Gebiet kann in der Regel nicht als hartes Tabukriterium gewertet werden. OVG Lüneburg Urt. v KN 11/10: Angesichts dessen kann der Senat offenlassen, ob und inwieweit es sich bei weiteren vom Antragsgegner als Ausschlusskriterium behandelten Flächen FFH-Gebiete, EU- Vogelschutzgebiete, Avifaunistisch wertvolle Gebiete (von internationaler und nationaler Bedeutung)... teilweise mitsamt Mindestabständen um harte Tabuzonen handelt.... Wald: Für die Annahme harter Tabuzonen: OVG Münster Urt. v D 46/12.NE:... werden zu den harten Tabuzonen... regelmäßig zusammenhänge Waldflächen... zählen können. ; VGH Kassel Urt. v C 883/10.N:... weil sie wegen ihrer vielfältigen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen in der Regel zu erhalten seien. Anderer Auffassung: OVG Lüneburg Urt. v KN 22/10: Anderes gilt allerdings für die Ausschlusskriterien... Waldflächen (vgl. zu letzterem OVG Berlin, Urt. v OVG 2 A , juris Rdn. 69; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 76; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, 2010, S. 898). Mit diesen Kriterien sind nicht Gebiete erfasst, in denen die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie dürfen daher auch nicht als harte Tabuzonen behandelt werden. Ebenso OVG Lüneburg Urt. v KN 285/12:... Anderes gilt für das Ausschlusskriterium Waldfläche, denn dort ist die Windenergienutzung nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Diese Fläche darf daher nicht ohne weiteres als harte Tabuzonen behandelt werden. OVG Weimar Urt. v N 676/12 -: Wälder, die nicht zu den geschützten Waldgebieten isd 9 Abs. 1 ThürWaldG gehören, lassen sich nicht als harte Tabuzonen einordnen. Zur rechtssicheren Handhabung bei Ermittlung der harten Tabuzonen: Bei fehlender Ermittlung und Dokumentation der harten Tabuzonen liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG ein Mangel im Abwägungsvorgang vor.

8 8 Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wirksamkeit des Bauleitplans beachtlich, wenn er offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hierfür reicht aus, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre. Es ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urt. v CN 1/07) anerkannt, dass es an der Kausalität des Fehlers im Abwägungsvorgang für die Planung fehlt, wenn ein anderer städtebaulicher Grund die Planung stützt. Dies bedeutet: Greift ein hartes Ausschlusskriterium nicht, kann hilfsweise auch ein Vorsorgegesichtspunkt angeführt werden kann. Auf diese Möglichkeit weist auch Gatz, jurispr- BVerwG 7/2013, Nr. 6, in seiner Anmerkung zu BVerwG Urt. v C N hin. So inzwischen auch die obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Lüneburg Urt. v KN 244/12: Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt - unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 82. (2) Zu weiteren Möglichkeiten entsprechend 249 Abs. 1 BauGB: Im Flächennutzungsplan mit wirksamen Darstellungen im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Windenergie in bestimmten Grenzen erweitert, wobei das den Darstellungen zu Grunde liegende Plankonzept nicht neu aufgestellt wird. Voraussetzungen: Die Erweiterungen widersprechen nicht dem Plankonzept der vorhandenen Darstellungen mit seinen Auswahlkriterien für die Tabuzonen, und die planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergie werden erweitert und nicht verringert, der Windenergie wird weiterhin in substantieller Weise Raum gegeben. Beispiele: begrenzte Erweiterung von Windparks für das Repowering, Aufhebung Höhenbegrenzungen. Diese Vorgehensweise wird unterstützt durch 249 Abs. 1 BauGB. (3) In Betracht kommen kann auch - in Ergänzung zu einer vorhandenen Flächennutzungsplanung isd 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - die Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend den Darlegungen nachfolgend zu

9 9 3.2 Möglichkeiten der Bebauungsplanung Zusätzliche Gebiete für die Windenergie durch Aufstellung von Bebauungsplänen Bei dieser Vorgehensweise werden die planungsrechtlichen Grundlagen für Windenergieanlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt. In Betracht kommt insbesondere die Festsetzung von Sondergebieten für die Windenergie ( 11 Abs. 2 BauNVO). Diese Bebauungsplanplanung geschieht unabhängig von der Steuerung durch Flächennutzungsplanung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Zu unterscheiden ist die Flächennutzungsplanung zur Steuerung der Windenergieanlagen im Außenbereich nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und das normale Bauleitplan Verfahren: der Flächennutzungsplan stellt die Grundzüge der Entwicklung des Gemeindegebiets dar / der Bebauungsplan regelt verbindlich die Zulässigkeit von Vorhaben. Soweit der Bebauungsplan wegen 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwickeln des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan) Darstellungen im Flächennutzungsplan voraussetzt, kann dies nach den allgemeinen Regeln des BauGB erfolgen. Hinweis: Auf diese unterschiedliche Bedeutung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Windenergie, über die die Gemeinde entscheidet, weist das BVerwG im Urteil vom CN hin. Rechtsfolge: Innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans sind Windenergieanlagen nach 30 BauGB entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Eine vorhandene Flächennutzungsplanung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird dadurch nicht berührt Änderung von Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Windenergie Vorhandene Bebauungspläne, durch die namentlich durch Festsetzung von Sondergebieten für die Windenergie die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden sind, können ggf. Beschränkungen enthalten. Diese werden mit Rücksicht auf die heute üblichen Windenergieanlagen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Standorte geändert / aufgehoben. Beispiele: - Aufhebung der Festsetzung von Höhenbegrenzungen, die nach 16 Abs. 2 Nr. 4 und 18 BauNVO getroffen worden sind. - Änderung der Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen.

10 Festsetzungen für Windenergieanlagen in Gewerbegebieten und Industriegebieten Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Gewerbegebieten oder Industriegebieten werden innerhalb dieser Gebiete gezielt für bestimmte in Betracht kommende Standorte Flächen für die Windenergie festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB: Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft Wäre Kopplung. Zweck einer solchen Bebauungsplanung: Planungsrechtliche Absicherung von Windenergieanlagen als ergänzende Festsetzung zur Festsetzung eines Gewerbegebiets / Industriegebiets. Im Blick auf 8 Abs. 2 BauGB reicht im Flächennutzungsplan in der Regel die Darstellung gewerbliche Baufläche oder Gewerbegebiet / Industriegebiet. Diese Darstellung entsprich der allgemeinen Aufgabe des Flächennutzungsplan ( 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dies geschieht unabhängig von einer Flächennutzungsplanung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 4. Neuordnung der Standorte und Berücksichtigung von Altstandorten Ein neues Plankonzept für die Erweiterung der Windenergienutzung bei einer Flächennutzungsplanung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dazu führen, dass vorhandene Standorte der Windenergie (Altstandorte) nicht dem neuen Plankonzept entsprechen und daher in den Flächennutzungsplan nicht übernommen werden sollen. Folge: Die Windenergieanlagen an den Altstandorten haben zwar Bestandsschutz und können weiter betrieben werden. Die Ersetzung der Altanlagen an diesen Standorten durch neue Windenergieanlagen (Repowering) ist aber wegen 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB planungsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig, wenn für diese Standorte keine Ausweisungen für die Windenergie vorgesehen sind. Damit wird die Frage aufgeworfen, wie mit solchen Altstandorten und Altbeständen umzugehen ist. Nach den Grundsätzen des Abwägungsgebots ( 1 Abs. 7 BauGB) ist das Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und der Betreiber der Anlagen an der Einbeziehung der vorhandenen Standorte in der Regel beachtlich. Dabei kann es einen graduellen, in der Abwägung allerdings auch überwindbaren Unterscheid machen, wenn Altstandorte bisher Gegenstand von Darstellungen im Flächennutzungsplan gewesen sind. Davon zu trennen ist die Fra-

11 11 ge, ob und inwieweit dem Interesse auch bei den Darstellungen Rechnung zu tragen ist. Hier kommt es grundsätzlich auf die städtebaulichen Gründe an, die gegen die Einbeziehung der Altstandorte anzuführen sind und denen die Gemeinde den Vorzug gibt. In Betracht kommende Lösungen: (1) Vorhandenen Bestände an Windenergieanlagen werden für das Repowering vorgesehen. Deren Standorte werden aufgegeben, d. h. für sie erfolgen keine Darstellungen im Flächennutzungsplan, und in einem neu dargestellten Windpark sind Windenergieanlagen nur zulässig, wenn die Altanlagen an den vorhandenen Standorten stillgelegt und rückgebaut werden. Die planungsrechtliche Absicherung erfolgt nach 249 Abs. 2 BauGB entweder durch Festsetzungen im Bebauungsplan, der für die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen aufgestellt wird, oder durch Bestimmungen im Flächennutzungsplan. In einem solchen Fall wird die planungsrechtliche Zulässigkeit gewissermaßen auf den neuen Standort übertragen. (2) Abweichend vom neuen Plankonzept werden zugunsten vorhandener Bestände Darstellungen getroffen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass dadurch das (neue) Plankonzept nicht unterlaufen wird, etwa wenn sich die ggf. mit dem neuen Plankonzept beabsichtigte Neuordnung der Standorte der Windenergie gerade auch auf solche Altstandorte bezieht und das Plankonzept wesentlich trägt. (3) Werden dennoch bestimmte Altstandorte nicht bedacht, ist dies regelmäßig durch die städtebaulichen Gründe gerechtfertigt, die das Plankonzept stützen, in das die beabsichtigte Neuordnung der Standorte für die Windenergie einbezogen ist. 5. Verhältnis Bauleitplanung Regionalplanung Raumordnungsplanung und Bauleitplanung sind auf Übereinstimmung angelegt: 1 Abs. 4 BauGB: Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese inhaltliche (materielle) Anpassungspflicht bedarf der Umsetzung durch die Bauleitplanung: - Es obliegt grundsätzlich der Gemeinde, die Anpassung an die Ziele der Raumordnung durch Änderungen der Bauleitpläne herbeizuführen. Denn die Gemeinden stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf ( 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). - Die Gemeinde kann ggf. durch ein landesplanungsrechtliches Anpassungsgebot angehalten werden, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. - Dies kann u. U. auch durch kommunalaufsichtliche Maßnahmen geschehen. Wegen dieser weitreichenden Rechtswirkungen für die Bauleitplanung der Gemeinden sind bei Aufstellung der Regionalpläne die Belange der Gemeinden in die Raumordnungsplanung einzubeziehen.

12 12 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt nicht das Verhältnis beider Planungsebenen. Es kann sich daher die Frage stellen, wie sich unterschiedliche Ausweisungen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen auf die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auswirken. Diese Frage stellt sich nicht, wenn die steuernden Wirkung der Ausweisungen eines Regionalplans nicht vorgesehen wird oder entfällt. Beispiel: Die Ausweisungen im Regionalplan haben nur die Rechtswirkungen von Vorranggebieten und nicht auch die von Eignungsgebieten (vgl. 8 Abs. 7 ROG). Eine weitergehende Frage ist auf das Verhältnis der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete zur Bauleitplanung gerichtet. Insbesondere von Bedeutung sind: - Muss die Gemeinde in ihren Bauleitplänen die im Regionalplan ausgewiesenen Flächen übernehmen? - Wenn ja: wie wirkt sich dies auf eine Flächennutzungsplanung aus, die Ausweisungen im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Windenergie vornimmt? - Oder beschränkt sich die Festlegung von Vorranggebieten darauf, dass diese Gebiete vor anderen Nutzungen gesichert sind? Entscheidend sind insofern die Festlegungen der Regionalpläne und ihre Inhalte.

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