GEMEINDE MOLBERGEN. Niederschrift

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1 GEMEINDE MOLBERGEN Niederschrift über die 8. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie des Rates der Gemeinde Molbergen in der Kommunalwahlperiode am Montag, 26. November 2018, 17:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses in Molbergen. Anwesend waren: 1. Vorsitzender: Ratsherr Thomas Gardewin, Ermke 2. Ausschussmitglieder: Ratsherr Eugen Derksen, Molbergen Ratsherr Sergei Meyer, Molbergen Ratsherr Job Westermann, Ermke, (Vertreter für Ratsherr Stephan Nordloh) Ratsherr Bernhard Schürmann, Resthausen Ratsherr Dr. Hermann Südhoff, Molbergen Ratsherr Christoph Carstens, Molbergen (Vertreter für Ratsherr Ansgar Thölking) Ratsherr Günther Koopmann, Peheim (Vertreter für Ratsherr Frank Westendorf) 3. Beratend: Herr Homm (Planungsbüro TOPOS, Oldenburg) 4. Zuhörer: Ratsherr Hubert Thien, Peheim Ratsfrau Nadja Kurz, Molbergen Ratsherr Thomas Wernke, Peheim Ratsherr Dr. Sebastian Vaske, Molbergen (ab Top 3. tlw.) Ratsherr Frank Westendorf, Peheim (ab Top 3. tlw.) Ratsfrau Elisabeth Bunten, Molbergen (ab Top 5. tlw.) Zahlreiche Bürger aus der Gemeinde Molbergen 5. Verwaltung: Bürgermeister Ludger Möller, Molbergen Allgem. Vertreter des Bürgermeisters Andreas Unnerstall, Cloppenburg Dipl.-Ing. Marco Herzog, Barßel Verw.-Fachwirtin Andrea Preit, Molbergen, zugleich Protokollführerin 1

2 Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit des Ausschusses. 2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie vom Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Feststellungsbeschluss 4. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Dwergter Sand II" a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Aufhebungsbeschluss Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Feststellungsbeschluss 6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 "westlich Krattholz" a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss 7. Aufstellung der Außenbereichssatzung "Resthausen-Sandberg" im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss Die mit der Einladung vom zugestellte Tagesordnung wurde wie folgt abgewickelt: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit des Ausschusses Der Ausschussvorsitzende, Herr Thomas Gardewin, eröffnete die Sitzung um Uhr. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest und begrüßte die Anwesenden recht herzlich. Sodann wurde mit der Beratung der auf der 2

3 Tagesordnung stehenden Punkte begonnen. Die Beratungen fanden in öffentlicher Sitzung statt. 2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie vom Gegen die Niederschrift über die Sitzung vom , welche allen Ausschussmitgliedern zugestellt worden war, wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschrift wurde ohne Änderungen, bei Stimmenthaltung der Ausschussmitglieder Thomas Gardewin und Christoph Carstens, welche an der Sitzung nicht teilgenommen hatten, genehmigt Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Feststellungsbeschluss 4. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Aufhebungsbeschluss Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der im Parallelverfahren aufzustellenden Bauleitpläne, werden die Tagesordnungspunkte 3 und 4 zusammen behandelt. Herr Homm vom Planungsbüro Topos, Oldenburg, stellte die Planentwürfe für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II vor (sh. auch Protokoll der 6. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie vom Top 4 und 5). 3

4 Zusammenfassend erläuterte Herr Homm die wesentlichen Grundzüge der Planung wie folgt: Der nördlich von Dwergte gelegene am rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 11 Dwergter Sand II soll aufgehoben werden, da sich hier über die Jahre eine Fehlentwicklung aus planungsrechtlicher Sicht eingestellt hat. Der überwiegende Teil der Flächen wurde seinerzeit in der Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt. Die tatsächliche Nutzung hatte sich aber als Wohngebiet entwickelt, wie die Bestandserhebung durch das Katasteramt Cloppenburg aus dem Jahre 2015 zeigte. Heute herrscht das Dauerwohnen vor. Um die baurechtswidrigen Zustände zu legalisieren soll der Bebauungsplan Nr. 11 Dwergter Sand II in Absprache mit dem Planungsamt des Landkreises Cloppenburg aufgehoben werden. Parallel dazu soll durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes die bisherige Darstellung einer Sondergebietsfläche (SO) mit der Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet entfallen und die Fläche stattdessen in den unbeplanten Bereich entlassen werden. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und des vorherrschenden Siedlungscharakters ist das Gebiet nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II nach 34 BauGB zu beurteilen. Die Flächen am Nord-West-Rand des Geltungsbereiches stellen Waldflächen dar und grenzen an ein Landschaftsschutzgebiet. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom Im Folgenden stellte Herr Homm die zu den eingegangenen Stellungnahmen ausgearbeiteten Abwägungsempfehlungen vor: 4

5 Anregung / Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn vom durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Das Plangebiet befindet sich gem. meiner Unterlagen in einem Jettiefflugkorridor. Solch ein Jettiefflugkorridor ist 10 km breit. Flughöhen von ca. 200 m über Grund sind die Regel. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Abwägung / Beschlussempfehlung Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Der Hinweis das Belange der Bundeswehr nicht beeinträchtigt werden, wird zur Kenntnis genommen; ebenso der Hinweis auf den Jettiefflugkorridor. Das Gebiet liegt wie zuvor auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes bzw. nach Rückplanung / Entlassung in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes innerhalb des Tiefflugkorridors. EWE NETZ GmbH, Cloppenburg vom vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bauund Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.b. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.b. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. 5

6 Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens /Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen bauen wir unsere elektronischen Schnittstellen kontinuierlich aus. Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig an unser Postfach info@ewe-netz.de. Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Herrn Norbert Herrmann unter der folgenden Rufnummer: Landesamt für Bergbau, Energie u. Geologie, Hannover vom aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche Gesteine aus der Oberkreide in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist. Es besteht im Planungsbereich praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom , AZ /2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann daher auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich Erdfallgefahr verzichtet werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN : mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054: und nationalem Anhang DIN EN /NA: zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN : mit ergänzenden Regelungen DIN 4020: und nationalem Anhang DIN EN /NA: vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet- Kartenserver des LBEG ( niedersachsen.de) entnommen werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung des Landeamts praktisch keine Erdfallgefahr besteht. Die Hinweise des Landesamtes betreffen im Übrigen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bau- und Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf 6

7 unsere Belange nicht. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV), Brake vom zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes in unserem Schreiben vom AP-LW- AWL/18/JW - haben wir bereits eine Stellungnahme zu dem oben genannten Vorhaben abgegeben. Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen. Stellungnahme vom wir haben von der oben genannten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Molbergen Kenntnis genommen. Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz einer Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bauund Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an. zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 in unserem Schreiben vom AP-LW- AWL/18/JW - haben wir bereits eine Stellungnahme zu dem oben genannten Vorhaben abgegeben. Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen. Stellungnahme vom wir haben von der oben genannten Aufhebung des Bebauungsplan Kenntnis genommen. Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Maßnahme die angrenzenden Versorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir gegen das oben genannte Vorhaben keine Bedenken zu äußern. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durch-geführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsleitung in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen der Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bauund Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. 7

8 Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an. Landkreis Cloppenburg vom zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Im Rahmen des Änderungsverfahrens nehme ich wie folgt Stellung: Bauleitplanung I.) Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Thülsfelde, Zone IIIB. Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen (Fassungen A, B, D, E und F) des Wasserwerkes Thülsfelde des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) (Wasserschutzgebiet Thülsfelde) vom ist zwingend zu beachten. zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Bauleitplanung I.) Die Lage des Plangebiet innerhalb des Wasserschutzgebietes (WSG) Thülsfelde, Zone IIIB ist bekannt und ist in der Begründung bereits dargestellt. Zum Feststellungsbeschluss wird die Abgrenzung des WSG nachrichtlich gemäß 5 Abs. 4 BauGB in die Plandarstellung zeichnerisch übernommen und mit einem textlichen Hinweis versehen. Gemäß 5 Abs. 4 BauGB sind Regelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um eine Soll- Vorschrift. Ein freies Ermessen der Gemeinde, nachrichtliche Übernahmen vorzunehmen, besteht daher nicht. Durch die nachrichtliche Übernahme soll gewährleistet werden, dass alle für die bauliche und sonstige Nutzbarkeit der Grundstücke im Geltungsbereich des Bauleitplanes wichtigen Vorschriften gebündelt zur Verfügung gestellt werden. Auf der Planzeichnung ist daher ein entsprechender nachrichtlicher Hinweis aufzunehmen und eine zeichnerische Abgrenzung zu ergänzen. Ein Hinweis in der Begründung ist nicht ausreichend. II.) Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes steht die Gemeinde in der Pflicht auch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes anzupassen. Da keine neue Planung über das Gebiet gelegt werden soll, sind die tatsächlichen Nutzungen in der Flächennutzungsplanänderung zu übernehmen. Bei den mit Gehölzen bestandenen Flächen ab einer Größe von qm und mehr handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Wie in der Begründung richtig dargelegt wird, erlangen diese Flächen nach Aufhebung des Bebauungsplanes wieder Waldeigenschaften und sind daher im Flächennutzungsplan als Flächen für Wald darzustellen. Die Abwägung der Gemeinde in Bezug auf die Flurstücke 13/5 bis 13/9 sowie die der Flurstücke 166 bis 168 ist fehlerhaft. Die Absicht der Gemeinde diese Flurstücke zukünftig einer Bebauung zuzuführen rechtfertigt nicht, auf die Darstellung als Flächen für Wald zu verzichten. II.) Die Waldflächen (Flächen mit Waldfunktion im Sinne des Waldgesetzes) werden zum Feststellungsbeschluss nunmehr alle nachrichtlich gemäß 5 Abs. 4 BauGB in die Plandarstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans zeichnerisch übernommen (Grundlage ist der waldrechtliche Status) auf Basis der Mitteilung der Unteren Waldbehörde des Landkreises Cloppenburg (eine entsprechende Kartenanlage ist der Begrünung bereits beigefügt und hat ebenfalls öffentlich ausgelegen). Die Gemeinde verfolgt indes mit der Darstellung der Waldflächen nach wie vor keine eigenen städtebaulichen Ziele. Die Ausführungen zu den nach den örtlichen Gegebenheiten zu beurteilenden Voraussetzungen für einen Bebauungszusammenhang werden zur Kenntnis genommen. Nach 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG kann eine Waldumwandlung genehmigt werden, wenn Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu m² innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, sofern nicht bei der nach 8 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt. 8

9 Grundlage und Ausgangspunkt der zukünftigen Bebauung dieser Flächen sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend ist das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Die entsprechenden Abschnitte der Begründung zum Thema Wald werden bezogen auf die Flurstücke 13/5 bis 13/9 sowie die der Flurstücke 166 bis 168 entsprechend geändert. Hinsichtlich der Umwandlung der Waldeigenschaft auf diesen Grundstücken kann auf 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG Bezug genommen werden. Wasserwirtschaft Aus Sicht meiner Unteren Wasserhörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Hinweise meiner Unteren Wasserhörde sind bei der weiteren Entwicklung des Gebietes jedoch zu berücksichtigen: Das Oberflächenwasser, auch von den Straßenflächen, ist im Nebenraum zu versickern. Hierzu müssen Berechnungen gemäß der DWA A 138 für Referenzgrundstücke und für die Straße mit Musterlösungen erarbeitet werden. Für die Einleitung von Niederschlagwasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Anträge gem. 8, 9 und 10 WHG beim Landkreis Cloppenburg einzureichen. Das Schmutzwasser der Häuser muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Wasserwirtschaft Die nebenstehenden Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Entwicklung des Gebietes soweit erforderlich rechtzeitig berücksichtigt. Im Rahmen der Baugenehmigungen / Nachgenehmigungen ist eine Bescheinigung vom OOWV, über die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers und Versickerung des Oberflächenwassers vorzulegen. Ich weise darauf hin, dass eine sowohl formelle als auch materielle Prüfung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes hiermit nicht erfolgt ist, da diese dem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Eine abschließende Beurteilung der Änderung des Flächennutzungsplanes ist erst möglich, wenn mir die vollständigen Verfahrensunterlagen vorliegen. Der Hinweis, dass noch keine formelle wie auch materielle Prüfung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt ist, sondern die abschließende Beurteilung dem späteren Genehmigungsverfahren vorgehalten ist, wird zur Kenntnis genommen. zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nehme ich zum Bebauungsplan Nr. 11 wie folgt Stellung: Allgemeiner Hinweis Bei den mit Gehölzen bestandenen Flächen ab einer Größe von qm und mehr handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Ein solcher Gehölzbestand kann sich über mehrere Flurstücke erstrecken. Der Gehölzbestand ist bei der weiteren Entwicklung des Gebietes zu beachten. Die Abwägung der Gemeinde in Bezug auf die zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Allgemeiner Hinweis Die Waldflächen (Flächen mit Waldfunktion im Sinne des Waldgesetzes) werden zum Feststellungsbeschluss nunmehr alle nachrichtlich gemäß 5 Abs. 4 BauGB in die Plandarstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplans zeichnerisch übernommen (Grundlage ist der waldrechtliche Status) auf Basis der Mitteilung der Unteren Waldbehörde des Landkreises 9

10 Flurstücke 13/5 bis 13/9 sowie die der Flurstücke 166 bis 168 ist fehlerhaft. Grundlage und Ausgangspunkt der zukünftigen Bebauung dieser Flächen sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend ist das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Hinsichtlich der Umwandlung der Waldeigenschaft auf diesen Grundstücken kann auf 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG Bezug genommen werden. Wasserwirtschaft Aus Sicht meiner Unteren Wasserhörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise sind bei der weiteren Entwicklung des Gebietes jedoch zu berücksichtigen: Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Thülsfelde, Zone 111 B. Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen (Fassungen A, B, D, E und F) des Wasserwerkes Thülsfelde des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) (Wasserschutzgebiet Thülsfelde) vom ist zwingend zu beachten. Cloppenburg (eine entsprechende Kartenanlage ist der Begrünung bereits beigefügt und hat ebenfalls öffentlich ausgelegen). Die Gemeinde verfolgt indes mit der Darstellung der Waldflächen nach wie vor keine eigenen städtebaulichen Ziele. Die Ausführungen zu den nach den örtlichen Gegebenheiten zu beurteilenden Voraussetzungen für einen Bebauungszusammenhang werden zur Kenntnis genommen. Nach 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG kann eine Waldumwandlung genehmigt werden, wenn Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu m² innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, sofern nicht bei der nach 8 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt. Die entsprechenden Abschnitte der Begründung zum Thema Wald werden bezogen auf die Flurstücke 13/5 bis 13/9 sowie die der Flurstücke 166 bis 168 entsprechend geändert. Wasserwirtschaft Die nebenstehenden Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Entwicklung des Gebietes soweit erforderlich rechtzeitig berücksichtigt. Das Oberflächenwasser, auch von den Straßenflächen, ist im Nebenraum zu versickern. Hierzu müssen Berechnungen gemäß der DWA A 138 für Referenzgrundstücke und für die Straße mit Musterlösungen erarbeitet werden. Für die Einleitung von Niederschlagwasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Anträge gem. 8, 9 und 10 WHG beim Landkreis Cloppenburg einzureichen. Das Schmutzwasser der Häuser muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Im Rahmen der Baugenehmigungen / Nachgenehmigungen ist eine Bescheinigung vom OOWV, über die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers und Versickerung des Oberflächenwassers vorzulegen. Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um Übersendung von zwei Ausfertigungen. Ferner bitte ich Sie, mir die Unterlagen auch digital zukommen zu lassen. Oldenburgische Industrie- und Handelskammer (IHK), Oldenburg vom der Bebauungsplan Nr. 11 "Dwergter Sand 11" soll aufgehoben werden, da sich hier über die Jahre eine Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / 10

11 Fehlentwicklung aus planungsrechtlicher Sicht eingestellt hat. Statt des auf dem überwiegenden Teil der Fläche festgesetzten der Erholung dienenden Wochenendhausgebiets hat sich als tatsächliche Nutzung ein Wohngebiet entwickelt. Parallel dazu soll durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes die bisherige Darstellung einer Sondergebietsfläche (SO) mit der Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" entfallen und die Fläche stattdessen in den unbeplanten Bereich ohne Bauflächendarstellung entlassen werden. Die Oldenburgische IHK hat bereits mit Schreiben vom 9. August 2018 Stellung zum Vorhaben genommen. Wir empfehlen der Gemeinde Molbergen, konkrete Festsetzungen in Abhängigkeit von der Nutzung (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet) für das Plangebiet zu treffen, um den Interpretationsspielraum in dem Areal zu reduzieren. Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Der bestehende und weitgehend arrondierte Siedlungsansatz - insbesondere auch im Zusammenspiel mit dem südlich daran anschließenden allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr von einigem Gewicht (im Zusammenhang bebauter Bereich) und der tatsächlich bestehende Nutzungsmix lassen künftig eine Einordnung des Gebiets gemäß 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA, 4 BauNVO) zu; der Bestand entspricht nach Auffassung der Gemeinde in seiner Eigenart diesem Baugebietstyp. Nach Aufhebung des Bebauungsplans beurteilt sich künftig gemäß 34 Abs. 2 die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es nach der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig wäre; auf die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben (vgl. 4 Abs. 3 BauNVO, z.b. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) ist 31 Abs.1 BauGB, im Übrigen 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Damit ist nach Auffassung der Gemeinde eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Basis der Innenbereichsregelungen gewährleistet. Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetzen zu beachten sind. Damit ist der Interpretationsspielraum für künftige Bauvorhaben nach Auffassung der Gemeinde in einem ausreichenden Maß begrenzt. In der Gesamtschau sieht die Gemeinde zunächst kein Erfordernis für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das Gebiet oder auch nur Teile des Gebiets. Sie behält sich jedoch ausdrücklich die Option vor, künftig die Entwicklung im Gebiet oder nur in Teilen des Gebiets über Satzungen oder Bebauungspläne zu steuern, falls sich städtebaulich unerwünschte Entwicklungen andeuten oder ergeben sollten, die solche Regelungen erforderlich machen würden. Deutsche Telekom Technik GmbH, Osnabrück vom die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Wir haben zu o.a. Planungen keine weiteren Bedenken oder Anregungen. Die Bauausführenden müssen sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikations- Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung / Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bauund Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. 11

12 linien der Telekom informieren. (Internet: oder mailto: Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Die Bauherren können sich bei der Bauherrenhotline, Tel.: 0800/ beraten lassen. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. mailto: Von Bürgermeister Möller wurde das in der Stellungnahme des Landkreises Cloppenburg geforderte Wiederaufleben der Waldeigenschaft für verschiedene Flächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II thematisiert. Davon betroffen sind die Flurstücke 13/5 13/9 sowie die Flurstücke Nach seiner Auffassung ist diese Vorgehensweise, insbesondere für die 5 parzellierten Flurstücke 13/5 13/9 nicht vertretbar, zumal in der seinerzeitigen Anliegerversammlung in Dwergte der Eindruck erweckt worden sei, dass es hinsichtlich der Baumöglichkeiten zu keiner Schlechterstellung kommen werde. Er schlug daher vor, die als Wald dargestellten Flächen zunächst aus dem Fächennutzungsplan herauszunehmen und bis zur Ratssitzung am diesbezüglich ein Gespräch mit der Waldbehörde bzw. dem Planungsamt des Landkreises Cloppenburg zu suchen. Unter dem Vorbehalt des Gesprächsergebnisses mit dem Landkreis Cloppenburg fasste der Ausschuss einstimmig folgende Beschlussempfehlungen: Dem Rat wird empfohlen, für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und die parallel aufgestellte Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II die zu den im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken formulierten Abwägungen zu beschließen. Darüber hinaus wird dem Rat empfohlen, den Feststellungsbeschluss zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen und die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 Dwergter Sand II zu beschließen Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Feststellungsbeschluss 6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 Westlich Krattholz a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der im Prallelverfahren aufzustellenden Bauleitpläne, werden die Tagesordnungspunkte 5 und 6 zusammen behandelt. Anhand der Planentwürfe stellte Herr Homm die Planung vor. Demnach werden die Flächen im Geltungsbereich als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Nutzungsschema 12

13 orientiert sich an den umliegenden Gewerbegebieten (z.b. GRZ 0,8; TH=10 m, FH=16 m). Am Südrand des Plangebietes wird zur Oberflächenentwässerung eine Regenrückhaltung eingeplant. 13

14 Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Zeitraum vom bis Im Folgenden stellte Herr Homm die zu den eingegangenen Stellungnahmen ausgearbeiteten Abwägungsempfehlungen vor: Anregung / Stellungnahme EWE NETZ GmbH, Cloppenburg vom Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Das Erdgashochdrucknetz kann durch Näherung Ihrer Baumaßnahme beeinflusst werden. Hierfür setzen Sie sich bitte per mit unserer zuständigen Fachabteilung "Netztechnik G/W" NCENetztechnikGW@ewe-netz.de in Verbindung. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.b. Abwägung / Beschlussempfehlung Die angesprochenen Leitungen der EWE verlaufen entsprechend der überlassenen Leitungspläne außerhalb des Geltungsbereiches im Straßenland der Straße Zum Gewerbegebiet oder im Falle der Erdgashochdruckleitung nördlich davon. Eine Eintragung eines Leitungsrechts oder eines Schutzstreifens innerhalb des Bebauungsplans Nr. 76 ist von daher nicht erforderlich. Die Hinweise betreffen im Übrigen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. die Realisierungsphase der Erschließungsmaßnahmen und sollen soweit erforderlich zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet werden. 14

15 Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.b. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anders lautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/ Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen bauen wir unsere elektronischen Schnittstellen kontinuierlich aus. Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig an unser Postfach info@ewe-netz.de. Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihre Ansprechpartnerin Frau Ingrid Wienken unter der folgenden Rufnummer: Landesamt für Bergbau, Energie u. Geologie, Hannover vom aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht Meppen wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Innerhalb des Plangebietes bzw. in unmittelbarer Nähe davon verläuft eine Erdgashochdruckleitung der: EWE NETZ GmbH Cloppenburger Str Oldenburg Bei dieser Leitung sind Schutzstreifen zu beachten. Die Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzen- bewuchs frei zu Die angesprochene Erdgashochdruckleitung verläuft entsprechend der vom Leitungsträger überlassenen Leitungspläne außerhalb des Geltungsbereiches nördlich der Straße Zum Gewerbegebiet. Eine Eintragung eines Leitungsrechts oder eines Schutzstreifens innerhalb des Bebauungsplans Nr. 76 ist von daher nicht erforderlich. Die Hinweise betreffen im Übrigen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungs- 15

16 halten. Bitte beteiligen Sie das Unternehmen am weiteren Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht. planung bzw. die Realisierungsphase der Erschließungsmaßnahmen und sollen soweit erforderlich zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet werden. Wie erwartet wurde die EWE Netz GmbH im Bauleitverfahren beteiligt. Deutsche Telekom Technik GmbH, Osnabrück vom die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach 78 TKG wird sichergestellt. Wir bitten Sie, in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes folgende Forderung entsprechend 77k Abs. 4 Telekommunikationsgesetz aufzunehmen: "Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen (Leerrohre, 3 Abs. 17b TKG) sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten." Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Telekom prüft, ob sie das Baugebiet mit eigenen Telekommunikationslinien zu versorgen beabsichtigt. Eine bauplanungsrechtliche Festsetzung zu den herzustellenden Telekommunikations- bzw. Netzanschlüssen erfolgt auf Ebene der Satzung allerdings nicht, da die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) außerhalb der Bauleitplanung zu beachten sind, so wie viele andere Vorschriften zur Bauausführung auch, wie z.b. die Energieeinsparverordnung (EnEV). Solche Vorschriften sind regelmäßig nicht Gegenstand von Festsetzungen nach BauGB, BauNVO oder anderen Instrumenten der Bauleitplanung. Die Hinweise betreffen im Übrigen die Ebene der nachfolgenden Bau- und Erschließungsplanung bzw. die Ausführungsphase der Bau- und Erschließungsarbeiten und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen und bitten Sie, uns zu der Baubesprechung mit den Versorgungsbetrieben einzuladen. Wir sind dann gerne bereit einen Mitarbeiter zu der Besprechung zu entsenden. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. mailto: T-N-PTI-12-Planungsanzeigen@telekom.de 16

17 Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband OOWV, Brake vom zur 12. Änderung Flächennutzungsplan in unserem Schreiben vom TIa- 147/16/Sa/sbe - haben wir bereits eine Stellungnahme zu dem oben genannten Vorhaben abgegeben. Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Brake vom zur 12. Änd. FNP wir haben von der oben genannten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Molbergen Kenntnis genommen. Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die angrenzenden Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz einer Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen in den anliegenden Plänen ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel.: / in der Örtlichkeit an. Die Hinweise betreffen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. die Realisierungsphase der Erschließungsmaßnahmen und werden soweit erforderlich wie üblich zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet werden. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband OOWV, Brake vom zum Bebauungsplan Nr. 76 in unserem Schreiben vom Tla- 243/16/Sa/sbe - haben wir bereits eine Stellungnahme zu dem oben genannten Vorhaben abgegeben. Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen. Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Brake vom zum B-Plan 76 Wir haben die Aufstellung des oben genannten 17

18 Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Die nachfolgende Stellungnahme gliedert sich in zwei Punkte: 1. Trinkwasser 2. Schmutzwasser 1. Trinkwasser Angrenzend an das Bebauungsgebiet befinden sich Versorgungsanlagen des OOWV. Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Wann und in welchem Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Gemeinde und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein Gewerbegebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVBWasserV und unter Anwendung des 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt W Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen gemäß DIN 1998 Punkt 5 nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Unterbringung von Versorgungsleitungen der Freiraum von Entsorgungsleitungen freizuhalten ist. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen versehen werden. Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW Arbeitsblattes W wird gebeten. Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung der Hausanschlüsse zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Versorgungsleitungen erst nach erfolgter Bebauung des Gebietes endgültig gepflastert werden. Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen Behinderungen bei der Erschließung des Baugebietes eintreten, lehnen wir für alle hieraus entstehenden Folgeschäden und Verzögerungen jegliche Verantwortung ab. Im Hinblick auf den der Gemeinde obliegenden Brandschutz (Grundschutz) wiesen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung ist. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge wird durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nicht berührt, Zum Trinkwasser Die genannten Leitungen verlaufen entsprechend der bereitgestellten Leitungspläne innerhalb angrenzender Flächen aber außerhalb des Geltungsbereichs. Die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf Ebene des Bebauungsplanes ist von daher nicht erforderlich. Die Hinweise betreffen im Übrigen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. die Realisierungsphase der Erschließungsmaßnahmen und sollen soweit erforderlich zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet werden. 18

19 sondern ist von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz (leitungsgebunden) besteht durch den OOWV nicht. Allerdings können im Zuge der geplanten Rohrverlegungsarbeiten Unterflurhydranten für einen anteiligen Löschwasserbezug eingebaut werden. Lieferung und Einbau der Feuerlöschhydranten regeln sich nach den bestehenden Verträgen. Wir bitten, die von Ihnen gewünschten Unterflurhydranten nach Rücksprache mit dem Brandverhütungsingenieur in den genehmigten Bebauungsplan einzutragen. Da unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung unterschiedliche Richtwerte für den Löschwasserbedarf bestehen (DVGW-Arbeitsblatt W 405), ist frühzeitig beim OOWV der mögliche Anteil (rechnerischer Wert) des leitungsgebundenen Löschwasseranteils zu erfragen, um planungsrechtlich die Erschließung als gesichert anerkannt zu bekommen. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. 2. Schmutzwasser Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Schmutzwasserentsorgung nördlich des Plangebietes an die Hohe Feldstraße angeschlossen werden. Unter der Halle Zum Gewerbegebiet 31 verläuft eine nicht im Grundbuch eingetragene Schmutzwasserleitung DN200 PP SN10. Der direkte Anschluss der geplanten Schmutzwasserkanalisation DN200 aus den Plangebiet BP 76 im Freispiegel an diese vorhandene Haltung führt zu geringen Schachttiefen der Endhaltung von ca. 1,00m. Aufgrund der Tiefen der Gewerbegrundstücke von ca. 74 m - 75 m und der möglichen Erweiterungen nach Osten und Süden kommt der Anschluss im Freispiegel nicht in Frage. In Absprache mit IB Banemann ist eine öffentliche Pumpstation auf dem Gelände des B-Planes 76 sowie einige Erschließungsstraßen für die weitere mögliche Erweiterungen im B-Plan 76 erforderlich (vgl. Lageplan von IB Banemann Anlage 1). Die Planung muss die möglichen Erweiterungen berücksichtigen, um bei den Erweiterungen auf weitere Pumpstationen zu verzichten. Die Schmutzwasserdruckrohrleitung verläuft von der geplanten Pumpstation (Lage der Pumpstation ist im B-Plan nicht definiert) über das Grundstück 468/7 zum vorhandenen Pumpwerk in der Hohen Feldstraße, wobei die vorhandene Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück 468/7 als Schutzrohr genutzt wird. Für das erforderliche Pumpwerk ist eine ca. 50 m² zum Schmutzwasser Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Planungsgebiet kann demnach im Rahmen einer erforderlichen Rohrnetzerweiterung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung des OOWV im Bereich Hohe Feldstraße nördlich des Plangebietes angeschlossen werden. Dabei kommt ein Anschluss im Freispiegel nach Prüfung durch den OOWV jedoch nicht in Frage. Ein Entwurf des beauftragten Ingenieurbüros Banemann, Neumarkhausen, über den erste Abstimmungen mit dem OOWV, der Unteren Wasserbehörde und der Friesoyther Wasseracht erfolgten, liegt der Gemeinde vor (Stand: ). Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76 wurde zur öffentlichen Auslegung auf Basis des Entwurfs des Entwässerungs- und Erschließungskonzepts angepasst. Das Entwässerungskonzept sieht ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken im Südwesten des Geltungsbereiches vor (s. Bebauungsplan Nr. 76). Von hier soll eine gedrosselte Ableitung in die westlich gelegene Vorflut (Graben an der Südseite der Straße Zum Gewerbegebiet ) erfolgen. Die o.g. Fläche für die Regenrückhaltung bleibt in öffentlicher Hand. Der Standort für eine Schmutzwasserpumpstation wurde im Plan mit einer Fläche von 6 x 12 m eingezeichnet Im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlagen wird eine Schmutzwasserdruckrohrleitung innerhalb der neuen 19

20 große Fläche vorzuhalten. Bei der Standortwahl dieser Fläche ist die Anfahrbarkeit für Spül- und Wartungsfahrzeuge zu berücksichtigen. Die Fläche ist im B-Plan auszuweisen. Die Lage der vorhandenen SW-Leitung DN200 unter der Halle Zum Gewerbegebiet 31 ist nicht gesichert. Hier sind Eintragungen der Leitungsrechte für diese Haltung auf dem Grundstück 468/7 erforderlich, um die Abwasserbeseitigung für die Zukunft zu sichern. Die hydraulische Kapazität der Kläranlage Molbergen ist erschöpft. Die Einleitungsgrenzwerte werden noch eingehalten. Eine weitere Belastung wird kritisch gesehen. Umfang und Zeitpunkt einer erforderlichen Erweiterung der Kläranlage werden derzeit geprüft. Sollten in dem GE-Gebiet keine abwasserintensiven Betriebe angesiedelt werden, stehen für den Abwassertransport ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Bei Ansiedlung abwasserintensiver Betriebe ist ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Überprüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des vorhandenen Kanals kann erst nach Bekanntwerden der anfallenden Abwassermenge erfolgen. Die notwendigen Rohrverlegungsarbeiten und Grundstücksanschlüsse können nur auf der Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) unter Berücksichtigung der Besonderen Regelungen für die Gemeinde Molbergen durchgeführt werden. Ein Schutzstreifen, der 1,5 m rechts und 1,5 m links parallel zur Abwasserleitung verläuft, darf nicht überbaut werden oder unterirdisch mit Hindernissen (z.b. Versorgungsleitungen) versehen werden. Bepflanzungen oder Anschüttungen dürfen nicht in die Schutzstreifentrasse der Abwasserleitung hineinwachsen bzw. hineinragen. Bepflanzungen mit Bäumen müssen einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Abwasserleitung haben. Alle Schächte müssen zur Durchführung von Inspektions-, Reinigungsund Unterhaltungsmaßnahmen anfahrbar bleiben. Auf die Einhaltung der z.z. gültigen DIN-Normen, der ATV-Richtlinien und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des OOWV für die Abwasserbeseitigung (AEB) wird hingewiesen. Des Weiteren bitten wir um ein frühzeitiges Gespräch mit der Gemeinde, um folgende Punkte zu klären: - Geländehöhen - Grundstücksparzellierung - anfallende Abwassermengen Wird das Baugebiet durch einen Privatinvestor erschlossen, muss dieser rechtzeitig mit dem OOWV einen Erschließungsvertrag abschließen. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender planinternen Haupterschließungsstraße nach Norden in Richtung der Straße Zum Gewerbegebiet und anschließend über das Grundstück 468/7 zum vorhandenen Pumpwerk an der Hohen Feldstraße geführt werden, wobei die vorhandene Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück 468/7 als Schutzrohr genutzt wird. Für die Führung der Regenwasserleitung südlich des Plangebiets aus der Regenrückhaltung in Richtung der westlich gelegenen Vorflut (Graben an der Südseite der Straße Zum Gewerbegebiet ) wurde lastend auf dem Flurstück 101, Flur 38, Gemarkung Molbergen, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Oberflächenentwässerungs- /Regenwasserleitungsrecht) für die Gemeinde Molbergen zunächst bewilligt, danach am grundbuchlich eingetragen und vom Amtsgericht Cloppenburg mit Schreiben vom nach 55 GBO bekannt gemacht. Die Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wurde notariell beglaubigt. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes auf Ebene des Bebauungsplans ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die Einzelheiten zur Oberflächenentwässerung werden sachgerecht außerhalb der Bauleitplanung im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens mit dem OOWV, der Friesoyther Wasseracht, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und geregelt. Der Bebauungsplan ersetzt kein wasserrechtliches Verfahren. Der OOWV teilt im Zuge der Trägerbeteiligung mit, dass die Kapazität der Kläranlage Molbergen erschöpft ist und der OOWV derzeit Umfang und Zeitpunkt einer erforderlichen Erweiterung der Kläranlage prüft. Sollten keine abwasserintensiven Betriebe angesiedelt werden, stehen nach Auskunft des OOWV für den Abwassertransport ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Bei Ansiedlung abwasserintensiver Betriebe ist ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Überprüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des vorhandenen Kanals durch den OOWV kann erst nach Bekanntwerden der anfallenden Abwassermenge erfolgen Die Begründung wurde zur öffentlichen Auslegung inhaltlich um Ausführungen zur Entwässerung (Schmutz- und Oberflächenwasser) entsprechend der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung des aktuellen Entwurfs des Entwässerungskonzepts ergänzt. Die Hinweise betreffen im Übrigen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. die Realisierungsphase der Erschließungsmaßnahmen und sollen soweit erforderlich zum gegebenen Zeitpunkt 20

21 Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Ver- und Entsorungungsanlagen in den anliegenden Plänen ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Telefon , in der Örtlichkeit an. Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes gebeten. Landkreis Cloppenburg vom zur 12. Änderung Flächennutzungsplan Hinsichtlich der von mir zu vertretenden Belange verweise ich auf meine Stellungnahme zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 76 "Westlich Krattholz" der Gemeinde Molbergen. zum Bebauungsplan Nr. 76 Bauleitplanung Zur besseren Lesbarkeit der Planzeichnung empfehle ich im Plan eine Unterscheidung von öffentlichen und privaten Grünflächen vorzunehmen. Die Anpflanzfläche ist gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5 eine private Grünfläche. Dies sollte auch aus der Planzeichnung eindeutig erkennbar sein. Gleiches gilt für die Maßnahmenfläche/ Regenrückhaltefläche. Auch hier sollte eindeutig erkennbar sein, ob es sich um eine private oder öffentliche Grünfläche handelt. Zudem empfehle ich das Planzeichen 10.2 analog dem Planzeichen 13.1 als Randsignatur zu verwenden oder lediglich das Symbol aus der Planzeichenerklärung in der Fläche darzustellen. Naturschutz Auf Seite 22 des Umweltberichtes wird in Bezug auf gewerbliche Immissionen auf die benachbarten Bebauungspläne 41 und 61 verwiesen. Der Bebauungsplan Nr. 61 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In der textlichen Festsetzung Nr. 6 wird auf den naturnahen Ausbau des Regenrückhaltebeckens verwiesen. Eine naturnahe Gestaltung bedingt Böschungsneigungen von überwiegend 1 : 5 und flacher und eine geschwungene Uferlinie. Die textliche Festsetzung ist entsprechend zu ändern. Soweit Gehölzstreifen auf privaten Grundstücken festgesetzt werden, hat die Gemeinde gem. 178 BauGB das Pflanzgebot zeitnah umzusetzen und im Rahmen des Monitorings zu überwachen. rechtzeitig beachtet werden. zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Landkreis verweist hier auf die Stellungnahme zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 76 Westlich Krattholz. Es wird von der Gemeinde daher auf die unten stehende Abwägung zu der entsprechenden Stellungnahme verwiesen. zum Bebauungsplan Nr. 76 Bauleitplanung Die öffentlichen und privaten Grünflächen werden durch Einschrieb (öffentliche bzw. private Grünfläche) gekennzeichnet. Ebenso wird mit der Maßnahmenfläche/ Regenrückhaltefläche als öffentlicher Grünfläche verfahren. Es wird nun nicht mehr die blaue Schlangenlinie mit eingerücktem Verlauf und der blauen Flächensignatur verwendet, da dies nach Auffassung des Landkreises die Gefahr der Verwechslung mit der Abgrenzung einer real herzustellenden Wasserfläche birgt, sondern lediglich das Symbol 10.2 (Fläche für die Wasserwirtschaft usw.) in der Fläche dargestellt. Die Planlegende wird entsprechend angepasst. Dies sind jeweils redaktionelle Anpassungen, die dem bisherigen Inhalt und Zweck der Festsetzungen entsprechen. Naturschutz Der Bebauungsplan Nr. 61 ist auf Grundlage der Bekanntmachung vom in der Münsterländer Tageszeitung am rechtskräftig geworden (s. Anlage zu dieser Abwägung). Entsprechend des Entwässerungskonzeptes sind Böschungsneigungen überwiegend nicht steiler als 1 : 4 vorgesehen. Die Gemeinde hält dies in diesem Fall für flach genug, um noch von einer naturnahen Ausführung zu sprechen. An den Böschungsneigungen wird von daher festgehalten. Weitere Einzelheiten zur Ausführung des Regenrückhaltebeckens werden sachgerecht außerhalb der Bauleitplanung im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens u.a. mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und geregelt. Der Bebauungsplan ersetzt kein wasserrechtliches Verfahren. Die Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung des Pflanzgebotes und die 21

22 Einbeziehung in das Monitoring werden zur Kenntnis genommen. Als planinterne Kompensationsmaßnahmen werden die Anpflanzungen bereits - wie im Umweltbericht ausgeführt - vom Monitoring erfasst: ebenso alle übrigen Kompensationsmaßnahmen. Befindet sich die Ersatzfläche nicht im Eigentum der Gemeinde Molbergen, ist sie grundbuchlich und durch einen städtebaulichen Vertrag dauerhaft abzusichern und die Umsetzung durch die Gemeinde im Rahmen des Monitorings regelmäßig zu überwachen. Als Ersatzfläche wird das Flurstück 46, Flur 45 und das Flurstück 76, Flur 44 der Gemarkung Lindern angegeben. Da die Flurstücke privat vermarktet werden, soll ein Vertrag zur Sicherung der Flächen abgeschlossen werden. Die Laufzeit des Vertrages wird mit 30 Jahre angegeben. Ersatzflächen sind allerdings dauerhaft zu sichern, da nicht davon auszugehen ist, dass der Eingriff im Bebauungsplan nach 30 Jahren endet und dann wieder eine ackerbauliche Nutzung aufgenommen wird. Die Flächen sind dauerhaft durch eine grundbuchliche Eintragung zu sichern. Die in Anspruch genommenen Flächen sind räumlich zuzuordnen. Zu dem Ersatzflächenpool ist anzugeben für welche Maßnahmen der Pool bereits in Anspruch genommen wurde und ob noch ein Kompensationsüberschuss für andere Maßnahmen zur Verfügung steht. Die Ersatzfläche wurde vertraglich abgesichert. Eine Kopie des unterzeichneten Vertrags wurde dem Landkreis bereits zur Kenntnis gegeben. Es handelt sich um erworbene Anteile im Kompensationspool Gemarkung Lindern, Flur 44 Flurstück 76 (p.p.) und Flur 45 Flurstück (p.p.) 46 im Landkreis Cloppenburg. Die Gemeinde nutzt den Pool im Sinne einer Ökokontos. Die Fläche verbleibt im Eigentum des Poolbetreibers. Die Sicherung der vertraglich vereinbarten Maßnahme (Umwandlung von Acker in nasses Extensivgrünland (GNR)) erfolgt über eine Eintragung der Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung der erforderlichen Grundfläche, zur Durchführung aller Herrichtungsmaßnahmen sowie der Durchführung aller Unterhaltungsmaßnahmen für die Laufzeit des Vertrages ins Grundbuch Blatt 1961, Abt. II. Die Entwicklungsziele und das Aufwertungspotenzial sind zuvor mit der Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg einvernehmlich abgestimmt worden. Die Laufzeiten von zunächst 30 Jahren sind gesetzeskonform. Der Grundbuchauszug wird der Begründung zum Satzungsbeschluss als Anlage beigefügt. Die beanspruchten Teilflächen werden durch den Poolbetreiber in einer Karte abgegrenzt und den jeweiligen Eingriffsverfahren zugeordnet (hier: m² für den Bebauungsplan Nr. 76). Die Gemeinde erhält dann einen Kartenauszug für ihre Unterlagen. Wie in der Begründung angegeben, werden für den Bebauungsplan Nr WE nach dem hier angewandten Städtetag-Modell (entspricht m²) auf der o.g. Fläche zur Kompensation der zu erwartenden Eingriffe gewidmet. Damit stehen hier künftig noch WE WE = WE (entsprechen m²) zur Kompensation zu erwartender Eingriffe aus anderen Verfahren zur Verfügung. Wasserwirtschaft Es wird darauf hingewiesen, dass alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Vorfeld bei meiner Unteren Wasserbehörde zu beantragen sind. Aus Sicht meiner Unteren Wasserhörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise sind bei der weiteren Entwicklung des Gebietes jedoch zu berücksichtigen: Oberflächenentwässerung: Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser darf nur gedrosselt in die weitere Vorflut abgeleitet werden. Die Dimensionierung des entsprechenden Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet. In der Begründung wird bereits ausgeführt, dass die Untere Wasserbehörde des Landkreises Cloppenburg im Verfahren der Behördenbeteiligung darauf hingewiesen hat, dass grundsätzlich alle geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (z.b. die Veränderungen von Gewässern, die Einleitung von Niederschlagwasser in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer) im Vorfeld bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen sind. 22

23 Rückhaltebeckens bzw. des Stauraums muss gemäß den Vorgaben des Arbeitsblattes 117 der DWA erfolgen. Die Drosselung des Abflusses ist auf 1,3 l/(s*ha) auszulegen und es ist ein Regen, der der Statistik nach 1 mal in 10 Jahren fällt, zu berücksichtigen. Zur mengen- und gütemäßigen Behandlung des von den Oberflächen im Gebiet abfließenden Wassers, muss eine Bewertung gemäß dem Merkblatt 153 der DWA erfolgen. Die Einzelheiten zur Oberflächenentwässerung werden sachgerecht außerhalb der Bauleitplanung im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens mit dem OOWV, der Friesoyther Wasseracht, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und geregelt. Der Bebauungsplan ersetzt kein wasserrechtliches Verfahren. Zwingend zu befestigende Flächen sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig (Rasengittersteine etc.) zu gestalten. Durch die oberflächliche Versickerung wird ein größtmöglicher Grundwasserabstand und somit Schutz erreicht. Insbesondere Zuwegungen und Parkplätze sollten unter Berücksichtigung der DWA-A 138 geplant werden. Bürgermeister Möller berichtete anschließend, dass mit Herrn Josef Mählmann aus Lindern ein Vertrag zur Übertragung der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen wurde. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. Diese sei identisch mit der des Landkreises Cloppenburg für den Ecopark. Anschließend fasste der Ausschuss einstimmig folgende Beschlussempfehlung an den Rat: Dem Rat wird empfohlen, für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 76 Westlich Krattholz die zu den im Verfahren gem. 3 Abs.2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken formulierten Abwägungsempfehlungen zu beschließen. Darüber hinaus wird dem Rat empfohlen, den Feststellungsbeschluss zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen und den Bebauungsplan Nr. 76 Westlich Krattholz einschl. Begründung als Satzung zu beschließen. 7. Aufstellung der Außenbereichssatzung Resthausen-Sandberg im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss Einleitend stellte Herr Homm klar, dass die Darstellung in der Außenbereichssatzung Resthausen-Sandberg als Abgrenzung erfolgt, d.h. zeichnerische Festsetzungen, wie in einem Bebauungsplan, sind nicht enthalten. Die Außenbereichssatzung dient dem Zweck, innerhalb des Geltungsbereiches eine Bebauung zu Wohnzwecken zu erleichtern. Eine Einzelfallprüfung von Bauvorhaben zu Wohnzwecken im Außenbereich wird weiterhin bestehen bleiben. 23

24 Anschließend stellte Herr Homm den Anwesenden den Planstand kurz vor. Im Anschluss ging Herr Homm direkt auf die eingegangenen Stellungnahmen ein und stellte die hierzu ausgearbeiteten Abwägungsempfehlungen vor: Anregung / Stellungnahme EWE Netz GmbH, Cloppenburg vom Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Die Aufstellung oder Veränderung von Leitplanungen kollidiert in der Regel nicht mit unserem Interesse an einer Bestandswahrung für unsere Leitungen und Anlagen. Sollte sich hieraus im nachgelagerten Prozess die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.b. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Planungsgrundsätze der EWE NETZ GmbH gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.b. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Abwägung / Beschlussempfehlung Übergeordnete Leitungen der EWE, die gesondert auf Ebene der Außenbereichssatzung als Trasse bzw. mit zugehörigem Schutzstreifen zu berücksichtigen wären, sind offenbar nicht vorhanden. Die Hinweise betreffen im Übrigen die nachfolgende Erschließungs- und Ausführungsplanung bzw. die Realisierungsphase der Bauund Erschließungsmaßnahmen und sollen soweit erforderlich zum gegebenen Zeitpunkt rechtzeitig beachtet werden. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. 24

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