GEMEINDE MOLBERGEN. Niederschrift

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1 GEMEINDE MOLBERGEN Niederschrift über die 7. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie des Rates der Gemeinde Molbergen in der Kommunalwahlperiode am Mittwoch, 19. September 2018, 17:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses in Molbergen. Anwesend waren: 1. stellv. Vorsitzender: Ratsherr Sergei Meier, Molbergen 2. Ausschussmitglieder: Ratsherr Eugen Derksen, Molbergen Ratsherr Job Westermann, Ermke (Vertretung für Ratsherr Stephan Nordloh) Ratsherr Bernhard Schürmann, Resthausen Ratsherr Dr. Hermann Südhoff, Molbergen Ratsherr Ansgar Thölking, Molbergen Ratsherr Günther Koopmann, Peheim (Vertretung für Ratsherr Frank Westendorf) 3. Verwaltung: Bürgermeister Ludger Möller, Molbergen allgem. Vertreter des Bürgermeisters Andreas Unnerstall, Cloppenburg Dipl.-Ing. Marco Herzog, Barßel, zugl. Protokollführer 4. beratend: Herr Homm (Planungsbüro TOPOS, Oldenburg) 5. Zuhörer: Ratsfrau Nadja Kurz, Molbergen Ratsherr Hubert Werrelmann, Ermke Ratsfrau Petra Wulfers, Dwergte Ratsherr Thomas Wernke, Peheim Ratsherr Hubert Thien, Peheim Ratsfrau Elisabeth Bunten, Molbergen (ab TOP 3 tlw.) Ratsherr Christoph Carstens, Molbergen (ab TOP 5/6) 1

2 Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit des Ausschusses. 2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie vom Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Peheim, östlich Raiffeisenstraße" im beschleunigten Verfahren gem. 13b BauGB a) Aufstellungsbeschluss b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Molbergen-Ost" im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB a) Vorstellung des geänderten/angepassten Vorentwurfs b) Zustimmung zum geänderten/angepassten Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 6. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Dwergter Sand II" a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 7. Mitteilungen und Anfragen Die mit der Einladung vom 07. September 2018 zugestellte Tagesordnung wurde wie folgt abgewickelt: 2

3 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit des Ausschusses. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende Sergei Meier eröffnete die Sitzung um 17:07 Uhr. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest und begrüßte die Anwesenden recht herzlich. Sodann wurde mit der Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte begonnen. Die Beratungen fanden in öffentlicher Sitzung statt. 2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt und Energie vom Gegen die o.g. Niederschrift, welche allen Ausschussmitgliedern zugestellt worden war, wurden keine Einwendungen erhoben; sie wurde einstimmig unverändert genehmigt. 3. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Peheim, östlich Raiffeisenstraße" im beschleunigten Verfahren gem. 13 b BauGB a) Aufstellungsbeschluss b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB Bürgermeister Möller schilderte kurz die aktuelle Situation in Peheim. Nach Übernahme des Baugebietes "westlich Markhauser Straße" und der Erschließung des gesamten Areals durch die Gemeinde konnte bereits ein Großteil der Grundstücke veräußert werden; die übrigen Grundstücke sind nahezu vollständig vorgemerkt. Die Überlegungen gingen nun dahin, das derzeitige Interesse an Wohnbauland in Peheim zu nutzen und weitere Flächen für eine Bebauung zu überplanen. Hierfür werde nun eine Fläche nordwestlich des jetzigen Baugebiets, zwischen der "Von-Galen-Straße" und der "Raiffeisenstraße" vorgeschlagen. Herr Homm erläuterte daraufhin die planungsrechtliche Ausgangssituation und wies dabei auf den Bebauungsplan Nr. 78 "Peheim, westl. Markhauser Straße II", als Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 50 "Peheim, westl. Markhauser Straße" und die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, deren städtebauliche Zielsetzung die Aufgabe des Gewerbestandortes in der Ortsmitte sei, hin. Durch die Verlagerung der gewerblichen Nutzung an den südlichen Ortsrand im Bereich der Linderner Straße (B- Pläne 56 und 70), sei am geplanten Baugebietsstandort kein Konfliktpotenzial mehr zu erwarten. 3

4 (14. Änderung des Flächennutzungsplanes - separates Verfahren) Der Bebauungsplan soll, da er an vorhandene Siedlungsstrukturen angrenzt, im beschleunigten Verfahren gem. 13 b BauGB aufgestellt werden. 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren Bis zum 31. Dezember 2019 gilt 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Der Flächennutzungsplan wird nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung angepasst. Herr Homm stellte sodann die ersten Entwürfe für den Bebauungsplan Nr. 82 "Peheim, östlich Raiffeisenstraße" vor: 4

5 Entlang der Plangebietsgrenzen am Ostrand (zum bestehenden Baugebiet) und Westrand (zur Raiffeisenstraße) verlaufen geschützte Wallhecken. Diese Wallhecken sollen formalrechtlich kompensiert werden, um den Schutzstatus aufzuheben (Vorgabe des Landkreises), jedoch über die Festsetzung eines Erhaltungsstreifens in Ihrer jetzigen Form bestehen bleiben. Dies hat zum Vorteil, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens lediglich eine Potenzialansprache für Brutvögel erfolgen muss. Würden die Wallhecken aufgehoben und entfernt, wären eine Brutvogel- und Fledermauskartierung erforderlich. Die Entwürfe unterscheiden sich im Wesentlichen durch das gewählte Erschließungssystem. Entwurf 1 sieht eine Ringerschließung zwischen "Von-Galen-Straße" und "Raiffeisenstraße" mit kleinen Stichstraßen vor. Die "Von-Galen-Straße" wird nur zur Hälfte ausgebaut und führt dann als Geh- und Radweg wieder auf die "Raiffeisenstraße". Bei dem gewählten Erschließungssystem ist die vorh. Wallhecke an einer Stelle für die Aufmündung der neuen Erschließungsstraße zu öffnen. Im Entwurf 2 erfolgt die Erschließung über eine Stichstraße mit Wendehammer. Die "Von- Galen-Straße" wird bis zur "Raiffeisenstraße" ausgebaut; die Wallhecke entlang der "Raiffeisenstraße" bleibt auf ganzer Länge erhalten. Da somit von dort keine Erschließungsmöglichkeit besteht, ist die Ausweisung eines sog. Hammergrundstückes erforderlich. Die Anzahl der Grundstücke liegt bei ca Bauplätzen. Für die Entwässerung ist im südlichen Teil des Plangebietes ein neues Sickerbecken anzulegen. In der anschließenden Aussprache wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Erschließungssysteme diskutiert. Dabei sprach sich der Ausschuss für den Entwurf 1 aus; in dem jedoch die "Von-Galen-Straße" durchgängig bis zur Raiffeisenstraße ausgebaut werden soll. Abschließend fasste der Ausschuss einstimmig folgende Beschlussempfehlungen an den Rat: zu TOP 3 a) Dem Rat wird empfohlen, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 "Peheim, östlich Raiffeisenstraße" im beschleunigten Verfahren gem. 13 b BauGB zu beschließen. zu TOP 3 b) Dem Rat wird empfohlen, dem Entwurf 1 - mit Ausbau der "Von-Galen-Straße" bis zur "Raiffeisenstraße" - zuzustimmen und die öffentliche Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen. 5

6 4. 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Molbergen-Ost" im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB a) Vorstellung des geänderten / angepassten Vorentwurfs b) Zustimmung zum geänderten / angepassten Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB Bürgermeister Möller erläuterte kurz die Hintergründe der vorliegenden Planung. Nach Fertigstellung des neuen Sportplatzes mit Sportlerheim an der Straße "Hinter dem Dweracker" solle das nun frei werdende Areal des bisherigen Sportplatzes an der Straße "Am Waldeck" neu beplant und für eine Wohnbebauung vorbereitet werden. Mit dem Abriss des vorhandenen Gebäudebestandes werde in Kürze begonnen. Im Zuge diverser Voruntersuchungen und weiterer Planungen im Umfeld, sei der bereits vorgestellte Planentwurf nochmals überarbeitet und angepasst worden. Herr Homm erläuterte in seiner darauf folgenden Planvorstellung den Inhalt des aktuell gültigen Flächennutzungsplanes. Dieser werde, wie im beschleunigten Verfahren üblich, nach dem Satzungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4, im Wege der Berichtigung angepasst. Im weiteren stellte Herr Homm den geänderten und angepassten Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Molbergen-Ost" vor und ging auf die wesentlichen Änderungen und Festsetzungen ein. So wurde der Geltungsbereich in Richtung Süden erweitert, um an die bestehende Bebauung anzuschließen und Lücken zum angrenzenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für den LIDL-Markt u.a. zu vermeiden. Nach Durchführung beider Bauleitplanverfahren, wäre somit der Bereich östlich der Straße "Am Waldeck" städtebaulich neu geordnet und bereinigt. 6

7 Die Erschließung soll nunmehr durch eine ringförmig durch das Plangebiet verlaufende Straße erfolgen. Die vorhandenen Wanderwege, die der Naherholung der Bewohner dienen, werden aufgegriffen und an das neue Siedlungsgebiet angeschlossen. Der vorhandene Baumbestand wird in Teilen festgesetzt und nördlich des Plangebietes wird auf Wunsch der Anlieger eine Erhaltungsfläche als Zäsur zwischen Bestand und Neubaugebiet ausgewiesen. Darüber hinaus erfolgt eine differenzierte Gestaltung der Bebauung durch Ausweisung von WA1- und WA2-Gebieten. Demzufolge sind im südwestlichen Bereich des zu beplanenden Gebietes, entlang der Straße "Am Waldeck" zwei Vollgeschosse zulässig, während in den übrigen Bereichen nur ein Vollgeschoss zulässig ist. Die Möglichkeit der Staffelgeschossbauweise soll jedoch auch hier geboten werden. Im Übrigen entsprechen die weiteren Festsetzungen den Nutzungen der zuletzt von der Gemeinde Molbergen ausgewiesenen Baugebiete. 7

8 In der folgenden Diskussion sprach sich der Ausschuss mehrheitlich für die Zulassung der Staffelgeschossbauweise in den WA1-Gebieten aus. Das Gebiet sei durch ausreichend Grün- und Erhaltungsflächen umschlossen und grenze sich daher deutlich von der Bestandsbebauung der angrenzenden Wohngebiete ab. Bei der Frage in welchem Maße Mietwohnungsbau im Plangebiet zugelassen werden solle, herrschte Einigkeit, dass hierfür bei Bedarf die als WA2 mit zweigeschossiger Bauweise festgesetzten Flächen in Frage kämen. Der Ausschuss nahm den geänderten/angepassten Entwurf zur Kenntnis und fasste abschließend nachfolgende Beschlussempfehlung an den Rat: Dem Verwaltungsausschuss wird empfohlen, dem geänderten/angepassten Entwurf zuzustimmen und die öffentliche Auslegung gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 13 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen. 8

9 Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Molbergen a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 6. Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Dwergter Sand II" a) Beratung und Beschlussfassung über die im Verfahren gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Zustimmung zum Vorentwurf, Auslegungsbeschluss gem. 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB Da der Sachverhalt bereits mehrfach in den politischen Gremien behandelt wurde, stellte Herr Homm lediglich noch einmal kurz die Planstände vor. 9

10 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom Im Folgenden stellte Herr Homm die zu den eingegangenen Stellungnahmen ausgearbeiteten Abwägungsempfehlungen vor: 1. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anregung / Stellungnahme EWE NETZ GmbH, Cloppenburg vom Abwägung / Beschlussempfehlung Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.b. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.b. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bau- und Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/ Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagen-auskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite 10

11 NLWKN - Betriebsstelle Cloppenburg vom Die Unterlagen zum o.g. Antrag haben wir geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, werden folgende Hinweise gegeben: Das Vorhaben befindet sich teilweise in einem Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte). Hier sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Stienken, Tel / , gerne zur Verfügung. Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, gehen wir von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD. Landesamt für Bergbau, Energie u. Geologie, Hannover vom aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche Gesteine aus der Oberkreide in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist. Es besteht im Planungsbereich praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom , AZ /2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann daher auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich Erdfallgefahr verzichtet werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN : mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054: und nationalem Anhang DIN EN /NA: zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN : mit ergänzenden Regelungen DIN 4020: und nationalem Anhang DIN EN /NA: vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG ( entnommen werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Dass sich das Planungsgebiet innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, ist bekannt. Wie in der Begründung ausgeführt liegt es innerhalb eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Thülsfelde des OOWV (Wasserschutzgebiet Thülsfelde gem. Verordnung der Bez. Reg. Weser-Ems, in Kraft seit dem ) und zwar in der hier ausgewiesenen Schutzzone IIIB. Entsprechende Beschränkungen wegen der Baumaterialien und Auflagen wegen des Gewässerschutzes sind jeweils sachgerecht im Baugenehmigungsverfahren auszusprechen. Durch die vorliegende Bauleitplanung sind gleichwohl keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung des Landeamts praktisch keine Erdfallgefahr besteht. Die Hinweise des Landesamtes betreffen im Übrigen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bauund Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht. 11

12 OOWV - Brake vom zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Wir haben von der oben genannten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Molbergen Kenntnis genommen. Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz einer Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Die Hinweise des Leitungsträgers betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bau- und Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an. Zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 wir haben von der oben genannten Aufhebung des Bebauungsplan Kenntnis genommen. Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Maßnahme die angrenzenden Versorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir gegen das oben genannte Vorhaben keine Bedenken zu äußern. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsleitung in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Averbeck von unserer Betriebsstelle in Thülsfelde, Tel: 04495/924111, in der Örtlichkeit an. 12

13 Oldenburgische Industrie- u. Handelskammer vom Der Bebauungsplan Nr. 11 "Dwergter Sand 11" soll aufgehoben werden, da sich hier über die Jahre eine Fehlentwicklung aus planungsrechtlicher Sicht eingestellt hat. Statt des auf dem überwiegenden Teil der Fläche festgesetzten, der Erholung dienenden Wochenendhausgebiets hat sich als tatsächliche Nutzung ein Wohngebiet entwickelt. Parallel dazu soll durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes die bisherige Darstellung einer Sondergebietsfläche (SO) mit der Zweckbestimmung "Wochenendhausgebiet" entfallen und die Fläche stattdessen in den unbeplanten Bereich ohne Bauflächendarstellung entlassen werden. Wir empfehlen der Gemeinde Molbergen, konkrete Festsetzungen in Abhängigkeit von der Nutzung (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet) für das Plangebiet zu treffen, um den Interpretationsspielraum in dem Areal zu reduzieren. Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Der bestehende und weitgehend arrondierte Siedlungsansatz - insbesondere auch im Zusammenspiel mit dem südlich daran anschließenden allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr von einigem Gewicht (im Zusammenhang bebauter Bereich) und der tatsächlich bestehende Nutzungsmix lassen künftig eine Einordnung des Gebiets gemäß 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA, 4 BauNVO) zu; der Bestand entspricht nach Auffassung der Gemeinde in seiner Eigenart diesem Baugebietstyp. Nach Aufhebung des Bebauungsplans beurteilt sich künftig gemäß 34 Abs. 2 die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es nach der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig wäre; auf die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben (vgl. 4 Abs. 3 BauNVO, z.b. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) ist 31 Abs.1 BauGB, im Übrigen 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Damit ist nach Auffassung der Gemeinde eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Basis der Innenbereichsregelungen gewährleistet. Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetzen zu beachten sind. Damit ist der Interpretationsspielraum für künftige Bauvorhaben nach Auffassung der Gemeinde in einem ausreichenden Maß begrenzt. In der Gesamtschau sieht die Gemeinde zunächst kein Erfordernis für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das Gebiet oder auch nur Teile des Gebiets. Sie behält sich jedoch ausdrücklich die Option vor, künftig die Entwicklung im Gebiet oder nur in Teilen des Gebiets über Satzungen oder Bebauungspläne zu steuern, falls sich städtebaulich unerwünschte Entwicklungen andeuten oder ergeben sollten, die solche Regelungen erforderlich machen würden. 13

14 Landkreis Cloppenburg vom Flächennutzungsplanänderung im Bereich Dwergter Sand der Gemeinde Molbergen Im Rahmen des Änderungsverfahrens nehme ich wie folgt Stellung: Naturschutz Bei den mit Gehölzen bestandenen Flächen ab einer Größe von qm und mehr handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Ein solcher Gehölzbestand kann sich über mehrere Flurstücke erstrecken. Diese Bereiche sind im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen. Wasserwirtschaft Aus Sicht meiner Unteren Wasserhörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise sind bei der weiteren Entwicklung des Gebietes jedoch zu berücksichtigen: Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Thülsfelde, Zone III B. Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen (Fassungen A, B, D, E und F) des Wasserwerkes Thülsfelde des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) (Wasserschutzgebiet Thülsfelde) vom ist zwingend zu beachten. Das Oberflächenwasser, auch von den Straßenflächen, ist im Nebenraum zu versickern. Hierzu müssen Berechnungen gemäß der DW A A 138 für Referenzgrundstücke und für die Straße mit Musterlösungen erarbeitet werden. Für die Einleitung von Niederschlagwasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Anträge gem. 8, 9 und 10 WHG beim Landkreis Cloppenburg einzureichen. Das Schmutzwasser der Häuser muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Im Rahmen der Baugenehmigungen / Nachgenehmigungen ist eine Bescheinigung vom OOWV, über die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutz-wassers und Versickerung des Oberflächenwassers vorzulegen. Immissionsschutz und Landwirtschaft Aus Sicht des Immissionsschutzes bzgl. landwirtschaftlicher Immissionen bestehen keine Bedenken, sofern die erforderlichen Grenzwerte nach GIRL eingehalten werden. zur 19. Flächennutzungsplanänderung Naturschutz Mit den zuständigen Fachbehörden (Planungsamt, Umweltamt) des Landkreises wird im Zuge der Vorbereitung der öffentlichen Auslegung geklärt, welche Flächen im Plangebiet die rechtlichen Waldkriterien erfüllen; diese werden dann soweit erforderlich als Flächen für Wald dargestellt werden. Wasserwirtschaft Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Grundsätzliche Bedenken gegenüber der Planung werden von der Unteren Wasserbehörde nicht vorgetragen. Dass sich das Planungsgebiet innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, ist bekannt und ist in der Begründung bereits ausgeführt. Die Hinweise der Unteren Wasserbehörde betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bau- und Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetze aus dem Bereich des Wasserrechts zu beachten sind. Immissionsschutz und Landwirtschaft Das Gebiet befindet sich nach Kenntnis der Gemeinde außerhalb maßgeblicher und planungsrelevanter Immissionszonen von Tierhaltungsbetrieben. Es ist auch bis auf einzelne Lücken (ca. 11 bereits ausgeteilte Grundstücke) bereits vollständig und überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Bislang war ein großflächig ein Wochenendhausgebiet (SW) in Teilen ein Kleinsiedlungsgebiet (WS) festgesetzt. Im gesamten Gebiet sollen künftig die Regelungen des Innenbereichs analog eines WA-Gebiets gelten. In der Gesamtschau sind daher keine Immissionskonflikte mit der Landwirtschaft als Folge dieser (Rück-)Planung zu erwarten. 14

15 Bebauungsplan Nr. 11 "Dwergter Sand 11" der Gemeinde Molbergen Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nehme ich zum Bebauungsplan Nr. 11 wie folgt Stellung: Naturschutz Bei den mit Gehölzen bestandenen Flächen ab einer Größe von qm und mehr handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Ein solcher Gehölzbestand kann sich über mehrere Flurstücke erstrecken. Der Gehölzbestand ist bei der weiteren Entwicklung des Gebietes zu beachten. Wasserwirtschaft Aus Sicht meiner Unteren Wasserhörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise sind bei der weiteren Entwicklung des Gebietes jedoch zu berücksichtigen: Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Thülsfelde, Zone III B. Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen (Fassungen A, B, D, E und F) des Wasserwerkes Thülsfelde des Oldenburgisch- Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) (Wasserschutzgebiet Thülsfelde) vom ist zwingend zu beachten. Das Oberflächenwasser, auch von den Straßenflächen, ist im Nebenraum zu versickern. Hierzu müssen Berechnungen gemäß der DWA A 138 für Referenzgrundstücke und für die Straße mit Musterlösungen erarbeitet werden. Für die Einleitung von Niederschlagwasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Anträge gem. 8, 9 und 10 WHG beim Landkreis Cloppenburg einzureichen. Das Schmutzwasser der Häuser muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Im Rahmen der Baugenehmigungen / Nachgenehmigungen ist eine Bescheinigung vom OOWV, über die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers und Versickerung des Oberflächenwassers vorzulegen. Brandschutz Nach Aufhebung des Bebauungsplanes ist das Plan gebiet nach 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet (WA) zu beurteilen. In diesem Gebiet ist gem. des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) für die Brandbekämpfung eine Löschwassermenge von: 48 cbm pro Stunde (800 I/min ) bei WA über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich. zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11 Naturschutz Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetzen aus dem Bereichen Wald und Naturschutz zu beachten sind. Insofern sind auch Gehölzbestände soweit betroffen zu beachten. Wasserwirtschaft Es handelt sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um die Aufhebung eines Bebauungsplanes bzw. um eine Rückplanung Entlassung eines Gebietes in den sonstigen unbeplanten Bereich auf Ebene des Flächennutzungsplanes. Festsetzungen auf Ebene der Bauleitplanung werden von daher nicht getroffen. Grundsätzliche Bedenken gegenüber der Planung werden von der Unteren Wasserbehörde nicht vorgetragen. Dass sich das Planungsgebiet innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, ist bekannt und ist in der Begründung bereits ausgeführt. Die Hinweise der Unteren Wasserbehörde betreffen die Ebene der Planung und Ausführung künftiger Bau- und Erschließungsmaßnahmen und werden dann soweit erforderlich rechtzeitig beachtet. Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetze aus dem Bereich des Wasserrechts zu beachten sind. Brandschutz Die Hinweise zum Brandschutz und der notwendigen Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Entsprechende Entnahmestellen sind bereits vorhanden bzw. werden von der Gemeinde soweit erforderlich eingerichtet. Hierfür können die öffentliche Trinkwasserversorgung, natürliche oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden. Die 15

16 Löschwasserentnahmestellen sind in einem Umkreis von 300m anzulegen. Immissionsschutz und Landwirtschaft Aus Sicht des Immissionsschutzes bzgl. landwirtschaftlicher Immissionen bestehen keine Bedenken, sofern die erforderlichen Grenzwerte nach GIRL eingehalten werden. Immissionsschutz und Landwirtschaft Das Gebiet befindet sich nach Kenntnis der Gemeinde außerhalb maßgeblicher und planungsrelevanter Immissionszonen von Tierhaltungsbetrieben. Es ist auch bis auf einzelne Lücken (ca. 11 bereits ausgeteilte Grundstücke) bereits vollständig und überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Bislang war ein großflächig ein Wochenendhausgebiet (SW) in Teilen ein Kleinsiedlungsgebiet (WS) festgesetzt. Im gesamten Gebiet sollen künftig die Regelungen des Innenbereichs analog eines WA-Gebiets gelten. In der Gesamtschau sind daher keine Immissionskonflikte mit der Landwirtschaft als Folge dieser (Rück-)Planung zu erwarten. 16

17 2. Private Stellungnahmen aus der beteiligten Öffentlichkeit Anregung / Stellungnahme Abwägung / Beschlussempfehlung Tumbrägel, Diekmann & Partner GbR Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notare für Herrn Georg Deeken, Sperberblick 3, Kümmersbruck vom wir vertreten die rechtlichen Interessen des Herrn Georg Deeken, Sperberblick 3, Kümmersbruck. Eine Kopie der auf uns lautenden Vollmacht haben wir diesem Schreiben beigefügt. Gegenstand unserer Beauftragung ist die von der Gemeinde Molbergen beabsichtigte Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11 "Dwergter Sand II ". Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erheben wir ausdrücklich die nachfolgend erläuterten Einwendungen gegen die von der Gemeinde Molbergen beabsichtigte Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11: Unser Mandant ist Eigentümer eines Grundstückes, welches im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.11, Sondergebiet Wochenendhäuser, liegt. Mit Schreiben vom haben Sie als Vertreter der Gemeinde Molbergen gegenüber unserem Mandanten unmittelbar mitgeteilt, dass eine Bestandsaufnahme aus dem Jahre 2015 ergeben habe, dass sich das Baugebiet tatsächlich anders entwickelt habe als dies ursprünglich geplant worden sei. Vor diesem Hintergrund verfolgen Sie als Vertreter der Gemeinde Molbergen gemeinsam mit dem Landkreis Cloppenburg nunmehr das Ziel, die vorhandene Bebauung mit den rechtlich zulässigen Möglichkeiten in Einklang zu bringen. Als Lösung habe sich die Gemeinde dazu entschieden, den vorhandenen Bebauungsplan aufzuheben und die streitgegenständliche Fläche in den so genannten unbeplanten Innenbereich zu entlassen. In diesem Gebiet sind die Spielräume für eine Bebauung bekanntlich erheblich größer. Im Rahmen der Erläuterungen zur Plankonzeption hinsichtlich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11 wird ausgeführt, dass von den 145 bebauten Grundstücken lediglich 23 mit einem Wochenendhaus/Ferienhaus bebaut sind. Unser Mandant ist Eigentümer eines dieser 23 Grundstücke, die ausschließlich mit einem Wochenendhaus bebaut sind und auch ausschließlich zu Ferien- und Erholungszwecken genutzt werden. Ebenso hält das auf dem Grundstück unseres Mandanten stehende Gebäude die Einschränkung von max. 80 m² Grundfläche ein. Es ist somit festzuhalten - und wurde auch bereits durch den Mitarbeiter des Landkreises Cloppenburg, Herrn Uchtmann, bestätigt - dass unser Mandant Es wird zur Kenntnis genommen, dass ein Eigentümer eines mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks sich gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 wendet und sich dazu anwaltlich vertreten lässt. Der Einwender bringt vor, dass er sich bislang an die Festsetzungen des (nunmehr aufzuhebenden) Bebauungsplanes Nr. 11 gehalten hat und dies auch weiterhin beabsichtigt. Er habe auf die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans vertraut. Den Einwendungen wird jedoch in der bauleitplanerischen Abwägung nicht gefolgt. Der nördlich von Dwergte gelegene am rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 11 Dwergter Sand II soll aufgehoben werden, da sich hier über die Jahre eine Fehlentwicklung aus planungsrechtlicher Sicht eingestellt hat. Statt des auf dem überwiegenden Teil der Fläche festgesetzten der Erholung dienenden Wochenendhausgebiets hat sich als tatsächliche Nutzung ein Wohngebiet entwickelt, wie eine aktuelle Bestandserhebung zeigt. Heute herrscht das Dauerwohnen vor. Durch den entstandenen tatsächlichen Nutzungsmix ist eine Umkehr zum ursprünglichen städtebaulichen Ziel nicht mehr möglich. Angesichts der stattgefundenen Fehlentwicklung, die bereits vor vielen Jahren begonnen hat und sich über Jahre verfestigt hat und von daher auch seit langem durch Dritte bei einem Besuch des Gebiets wahrgenommen werden kann, hätten nach Auffassung der Gemeinde bereits seit langem berechtigte Zweifel an einem Vertrauen in die Festsetzungen des aus dem Jahre 1975 stammenden Bebauungsplanes aufkommen können. Bereits Mitte der 80iger Jahre, spätestens Ende der 90iger Jahre wurde deutlich, dass sich das Sondergebiet hinsichtlich der Nutzung nicht zu einem Wochenendhausgebiet, sondern zu einem Wohngebiet entwickelt hat. Der Gebietscharakter ist somit bereits vor vielen Jahren gekippt; eine Rückkehr zum ursprünglich angestrebten Gebietscharakter auch nicht mehr realistisch umsetzbar. Der bestehende und weitgehend arrondierte Siedlungsansatz - insbesondere auch im Zusammenspiel mit dem südlich daran anschließenden allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr von einigem Gewicht (im Zusammenhang bebauter Bereich) und der tatsächlich bestehende Nutzungsmix lassen künftig eine Einordnung 17

18 sich mit seiner Nutzung und dem Ausmaß seiner Immobilie an die Vorgaben des aktuell bestehenden Bebauungsplans hält und auch zukünftig beabsichtigt, dies zu tun. Aus Sicht unseres Mandanten ist es daher nicht nachzuvollziehen, weshalb die tatsächlich vorhandene, nach dem bestehenden Bebauungsplan nicht genehmigungsfähige Bebauung und Nutzung anderer Grundstückseigentümer dazu führen soll, dass dieser Bebauungsplan den rechtswidrig geschaffenen Gegebenheiten angepasst werden soll und nicht umgekehrt, die rechtswidrig entstandene Bebauung den ursprünglich erlassenen Planungszielen und dem rechtswirksam bestehenden Bebauungsplan durch entsprechende baurechtliche Verfügungen angepasst werden. Unser Mandant hat auf die bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan vertraut und seine Nutzung und den Umfang der Bebauung danach ausgelegt. Dieses Vertrauen ist insbesondere durch den ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch geschützt, wonach gerade verhindert werden soll, dass einem Grundstückseigentümer durch eine spätere Planänderung ein Nachteil entsteht. Soweit die Gemeinde in der bisherigen Diskussion vor allem darauf hinweist, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke durch eine Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans erweitert würden, werden dabei offenbar die mit einer Aufhebung des Bebauungsplans einhergehenden Nachteile für die jeweiligen Grundstückseigentümer außer Acht gelassen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die benachbarten Grundstücke, die südlich an das Grundstück unseres Mandanten angrenzen, bislang nicht bebaut sind. Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans könnten auf diesen Flächen erheblich größere und vor allem erheblich beeinträchtigendere (Bau-)Maßnahmen genehmigt werden, als dies bislang der Fall wäre. Unser Mandant hat das in seinem Eigentum stehende Grundstück aber gerade vor dem Hintergrund erworben, dass nicht nur er seine Immobilie ausschließlich als Ferienhaus nutzen kann und muss, sondern auch die Nachbargrundstücke entsprechend als Ferienhäuser genutzt werden und daher keine Beeinträchtigungen durch beispielsweise für zulässig erachtete Gewerbebetriebe oder auch größere Wohnhäuser, die dauerhaft genutzt werden, entstehen können. Durch eine solche Art und Weise der Bebauung und/oder Nutzung wären erheblich größere Einschränkungen für die Nutzbarkeit des Grundstückes unseres Mandanten gegeben. Insbesondere würde eine erweiterte und im Ausmaß vergrößerte, zukünftig zulässige Bebauung des südlich angrenzenden Grundstücks den Wert des Grundstückes unseres Mandanten erheblich beeinträchtigen statt vergrößern. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken und Einwendungen gegen die von der Gemeinde Molbergen geplante Aufhebung des des Gebiets gemäß 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet (WA, 4 BauNVO) zu; der Bestand entspricht nach Auffassung der Gemeinde in seiner Eigenart diesem Baugebietstyp. Nach Aufhebung des Bebauungsplans beurteilt sich künftig gemäß 34 Abs. 2 die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es nach der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig wäre; auf die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben (vgl. 4 Abs. 3 BauNVO, z.b. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) ist 31 Abs.1 BauGB, im Übrigen 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Damit ist nach Auffassung der Gemeinde eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Basis der Innenbereichsregelungen gewährleistet. Über Bauanträge ist künftig im Einzelfall zu entscheiden, wobei dann auch bauordnungsrechtliche und andere Regelungen z.b. solche von selbständig geltenden Fachgesetzen zu beachten sind. Die Gemeinde ist sich bewusst, dass es für das Grundstück des Einwenders, z.b. durch weitere Bebauung angrenzender noch unbebauter Grundstücke im Rahmen der künftig geltenden Innenbereichsregelungen analog zu einem WA- Gebiet zu einer stärkeren Veränderung des Umfeldes kommen kann. Sie nimmt dies im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen - öffentlicher wie privater - jedoch in Kauf und hält dies auch gegenüber dem Einwender für zumutbar. Die Gemeinde räumt hier dem Interesse sehr vieler Ansässiger im Plangebiet den Vorrang vor den Nutzungsansprüchen eines Einzelnen ein. Eine Nutzung als Wochenendhaus bleibt gleichwohl auch künftig zulässig. Im Übrigen erhält auch der Einwender künftig flexiblere Nutzungsmöglichkeiten durch die dann geltenden Innenbereichsregelungen, auch wenn er diese derzeit nicht zu nutzen beabsichtigt. Was die künftige Sanierung bzw. den Ausbau der Erschließungsanlagen angeht, so ist der Sanierungsbedarf bereits heute sichtbar gegeben, unabhängig vom Fortbestand oder der Aufhebung des Bebauungsplans. Die Gemeinde will jedoch die Gelegenheit nutzen und nicht in eine Sanierung auf niedrigem Niveau sondern in eine - auch hinsichtlich der positiven Gebietsentwicklung und Attraktivitätssteigerung der Grundstücke im Gebiet - dauerhaft bessere Erschließungslösung investieren. Das bisherige Erschließungssystem ist nur gering leistungsfähig, da es ursprünglich entsprechend der Nutzungsintensität eines der Erholung dienenden Wochenendhausgebiets ausgelegt wurde. Es wird daher absehbar ein Ausbau erforderlich, um den Anforderungen eines Baugebiets (hier WA) gerecht zu werden. Die Gemeinde strebt eine Umsetzung im Jahr 2019 an. 18

19 Bebauungsplans Nr. 11. Hinzu kommt eine weitere finanzielle Belastung, die unser Mandant nicht hinzunehmen bereit ist: Wie Sie, sehr geehrter Bürgermeister Möller, bereits im Rahmen der Anliegerversammlung ausgeführt haben, ist ein Ausbau bzw. eine Sanierung der bislang vorhandenen Straße bzw. des bislang vorhandenen Wegs erforderlich. Die bisherige Erschließung ist zudem für eine Nutzungsintensität eines der Erholung dienenden Wochenendhausgebietes ausgelegt worden. Würde es bei einem solchen Gebiet verbleiben, wäre ein Ausbau oder eine Sanierung nicht erforderlich. Den Einwendungen wird in der bauleitplanerischen Abwägung nicht entsprochen. Es wird vielmehr an der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11 unverändert festgehalten. Soweit bereits jetzt absehbar ist, dass eine Sanierung bzw. ein Ausbau der Straßen notwendig werden wird und diese voraussichtlich Kosten von mindestens ,- verursachen wird, wird unser Mandant als Anlieger zu einer Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten des Straßenausbaus herangezogen werden, die nicht erforderlich gewesen wäre, hätte die Gemeinde Molbergen und die zuständige Aufsichtsbehörde frühzeitig der rechtswidrigen Entwicklungen der Baumaßnahmen und der Nutzungen entgegengewirkt. Konkret bedeutet dies, dass es zu der voraussichtlichen Kostentragungspflicht durch die zu erwartende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht gekommen wäre, hätte die Gemeinde Molbergen und der Landkreis Cloppenburg bereits von Beginn an dem tatsächlich entstandenen Wildwuchs an nicht genehmigungsfähiger Bebauung und Nutzung Einheit geboten. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass unserem Mandanten letztlich durch die Untätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit erhebliche Nachteile entstehen und zudem die rechtswidrig errichteten Baumaßnahmen durch die seitens der Gemeinde Molbergen geplante Aufhebung des Bebauungsplans nachträglich legalisiert werden würden. Unser Mandant ist nicht bereit, dies hinzunehmen. Insbesondere ist er nicht bereit, dadurch Nachteile hinsichtlich der Benutzung seines Grundstückes, des Wertes seines Grundstückes sowie auch finanzielle Nachteile im Hinblick auf die voraussichtlichen Straßenausbaubeiträge zu erdulden, die letztlich nur dadurch entstanden sind, dass in den vergangenen Jahren seitens der zuständigen Behörden nichts gegen die rechtswidrig errichteten Baumaßnahmen getan worden ist, sondern vielmehr sogar die Gewährung von Erstwohnsitzen in dem streitgegenständlichen Gebiet erfolgt ist. Nach diesseitiger Auffassung überwiegt daher der Gebietserhaltungsanspruch unseres Mandanten gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Dwergter Sand II". 19

20 Nach kurzer Aussprache zu diesen Tagesordnungspunkten fasste der Ausschuss einstimmig folgende Beschlussempfehlungen an den Rat: zu TOP 5 a) Dem Verwaltungsausschuss wird empfohlen, die vorstehenden Abwägungen zu den im Verfahren nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken zu beschließen. zu TOP 5 b) Dem Verwaltungsausschuss wird empfohlen, dem Vorentwurf zuzustimmen und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen. zu TOP 6 a) Dem Verwaltungsausschuss wird empfohlen, die vorstehenden Abwägungen zu den im Verfahren nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken zu beschließen. zu TOP 6 b) Dem Verwaltungsausschuss wird empfohlen, dem Vorentwurf zuzustimmen und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen. 20

21 7. Mitteilungen und Anfragen Bürgermeister Möller informierte den Ausschuss über den Sachstand im Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung "Resthausen - Sandberg". Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg hat in einer Stellungnahme auf das Vorkommen von mesophilem Grünland auf den beplanten Flächen hingewiesen, womit die Aufstellung der Außenbereichssatzung hinfällig und eine spätere Bebauung ausgeschlossen wäre. Dies konnte zwischenzeitlich von Herrn Homm durch Begutachtung der Flächen und Kartierung der vorkommenden Arten widerlegt werden. In der nächsten Sitzung des Ausschusses wird hierzu weiter beraten. Ratsherr Job Westermann wies auf die Notwendigkeit von Maßnahmen an der Oberflächenentwässerung in Molbergen (Ortsmitte) hin. Ratsherr Eugen Derksen erkundigte sich unter Bezugnahme auf TOP 4 der Tagesordnung, ab wann eine Veräußerung und Bebauung der Flächen "Am Waldeck" erfolgen könne. Laut Bürgermeister Möller sei hiermit frühestens in der zweiten Jahreshälfte des kommenden Jahres zu rechnen. Abschließend mahnte der stellv. Ausschuss-Vorsitzende Sergei Meier eine sachlichere Diskussion zum Thema Baugebietsentwicklung und Grundstücksvergaben an. Weitere Mitteilungen und Anfragen lagen nicht vor. Der stellv. Vorsitzende schloss die Sitzung gegen 18:30 Uhr. stell. Vorsitzender gez. Sergei Meier Protokollführer gez. Marco Herzog 21

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