Vorsorgeplanung mit dem Altersvorsorge-Navigator

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1 Ihr Ansprechpartner: Bernhard Pöllmann Blumenstr. 1, Winterberg Telefon: Telefax: Mobil: Vorsorgeplanung mit dem Altersvorsorge-Navigator für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Seite Ihre Situation heute 2 Ihr Versorgungsziel im Rentenalter 3 Ihre bestehenden Versorgungsansprüche 4 Ihre Versorgungslücke 5 Ihr Kapitalbedarf 6 Ihre Lösungsmöglichkeiten 7 Ihre persönliche Lösung 8 Ihre neue Versorgungssituation 9

2 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre Situation heute Ihre heutige finanzielle Situation ist Grundlage für Ihre Vorsorgeplanung. Zum besseren Überblick wird das ermittelte Jahreseinkommen nach Steuern und Sozialabgaben gleichmäßig auf die Monate verteilt. Das Einkommen Ihres Ehepartners fließt bei der Betrachtung mit ein. Ihr Jahreseinkommen brutto EUR - Steuern EUR - Sozialabgaben EUR Ihr Jahreseinkommen netto EUR Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen EUR :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 2 von 10

3 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihr Versorgungsziel Ziel Ihrer Vorsorgeplanung sollte sein, dass im Rentenalter genauso viel Geld zur Verfügung steht wie zur Zeit des aktiven Berufslebens. Veränderte Aktivitäten und eine neue Lebenssituation im Rentenalter bringen ggf. Veränderungen in Ihrem finanziellen Bedarf mit sich. Diese Veränderungen sind durch im Rentenalter entfallende aber auch zusätzlich anfallende Ausgaben bei der Bedarfsbestimmung zu berücksichtigen. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen heute EUR - Im Ruhestand entfallende Ausgaben 6 + Im Ruhestand zusätzlich anfallende Ausgaben Ihr Versorgungsziel EUR Inflation berücksichtigen Damit die Betrachtung aus heutiger Sicht auch in Ihrem Rentenalter realistisch bleibt, muss der künftig zu erwartende Kaufkraftverlust (Inflation) in die weiteren Überlegungen einbezogen werden. So kostete ein Brötchen 1965 zum Beispiel 3 Cent, 2009 bereits 25 Cent und bei gleicher Entwicklung im Jahre 2035 etwa 40 Cent. Berücksichtigung einer Inflation von p.a. 1,50 % Ihr Versorgungsziel im Jahre 2041 unter Berücksichtigung der Inflation EUR :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 3 von 10

4 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre bestehenden Versorgungsansprüche Um zu ermitteln, wie viel Rente Sie im Alter erhalten, werden Ihre monatlich zu erwartenden Rentenleistungen zu einem Wert zusammengefasst. Dabei werden künftige Wertsteigerungen der bestehenden Versorgungen ebenso wie im Rentenalter anfallende Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt. Auch die Ansprüche Ihres Ehepartners werden in die Berechnung mit einbezogen. Altersversorgung zu Ihrem 67. Lebensjahr im Jahre 2041 gesetzliche Versorgung private Versorgung betriebliche Versorgung vorhandene Versorgung brutto - Steuern - Sozialabgaben inkl. Beiträge zur privaten Kranken versicherung vorhandene Versorgung netto EUR 233 EUR EUR EUR :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 4 von 10

5 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre Versorgungslücke Ihre Versorgungslücke beim Eintritt in den Ruhestand ist die Differenz zwischen Ihrem Versorgungsziel und Ihren bereits bestehenden Ansprüchen. Versorgungsziel EUR - vorhandene Versorgung netto EUR Versorgungslücke in der Altersversorgung EUR :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 5 von 10

6 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihr Kapitalbedarf Nun gilt es, Ihre Versorgungslücke zu schließen. Anhand Ihrer persönlichen Daten ergibt sich bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2041 ein Kapitalbedarf von EUR Dieses Kapital können Sie durch monatliche Sparraten bis zu Ihrem Rentenbeginnalter ansparen. monatliche Sparrate ab Ihrem 36. Lebensjahr 484 EUR Ihr Vorteil heute Beginnen Sie den Sparprozess heute und nutzen Sie den Zinses-Zins-Effekt. Dadurch ergeben sich die niedrigsten Sparraten. Die überproportionale Steigerung der Sparrate in Abhängigkeit von Ihrem Alter bei Beginn des Sparprozesses verdeutlicht folgende Grafik. monatliche Sparrate Alter bei Beginn des Sparprozesses :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 6 von 10

7 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre Lösungsmöglichkeiten Zum Schließen Ihrer Versorgungslücken stehen Ihnen folgende Vorsorgeprodukte zur Verfügung: Basisversorgung (Rürup-Rente) AVmG-geförderte Versorgung (Riester-Rente) Betriebliche Altersversorgung (bav) Flexible Versorgung Wesentliches Qualitätsmerkmal eines Vorsorgeproduktes ist seine Amortisationsdauer. Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben Sie mehr Rentenleistung (netto) erhalten als Sie für die Versorgung (netto) aufgwendet haben. In der nachfolgenden Grafik sind die Vorsorgeprodukte nach der für Sie günstigsten, also kürzesten Amortisationsdauer sortiert. Darüber hinaus sind aber auch Ihre persönlichen Anlagewünsche von Bedeutung. Entsprechend der von Ihnen genannten Ziele und Wünsche werden die einzelnen Vorsorgeprodukte farblich unterschieden. Daraus können Sie erkennen, ob das Vorsorgeprodukt Ihre persönlichen Ziele und Wünsche erfüllt, nur teilweise erfüllt oder aber gar nicht erfüllt. wichtig Die staatliche Förderung der Aufwendungen steht für mich im Vordergrund Freie Wahl zwischen Renten- und Kapitalleistungen Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) soll der Rückgriff auf die Anlage ausgeschlossen sein Freie Wahl des Bezugsberechtigten für den Todesfall Jederzeitige Verfügbarkeit (z. B. Beleihung) des angesparten Kapitals :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 7 von 10

8 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre persönliche Lösung Nach sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten könnte Ihre persönliche Lösung wie folgt aussehen*: 1. Baustein Versorgungsart Versorgungsempfänger Vertragsbeginn in 2010 monatlicher Produktbeitrag in 2010 monatlicher Nettoaufwand in 2010 monatliche Leistungen ab Ihrem. Lebensjahr bei Minderung Ihrer Arbeitskraft 2010 für Hinterbliebene in 2010 *Jeder der genannten Bausteine erfordert den Abschluss eines für die jeweilige Versorgungsart spezifischen Vorsorgeproduktes bei der SIGNAL IDUNA Gruppe. Die angegebenen monatlichen Leistungen zu Ihrer Altersrente berücksichtigen auch mögliche, nicht zu garantierende Werte aus künftigen Gewinnbeteiligungen. Die vorstehend aufgeführten Lösungsbausteine sowie deren nachfolgend dargestellten Auswirkungen auf Ihre Versorgungssituation dienen hier lediglich Ihrer groben Orientierung. Die Lösungsbausteine können in dieser knappen Form in keinster Weise als offizieller Produktvorschlag der SIGNAL IDUNA Gruppe verstanden werden. Die genannten EUR-Werte wurden vom Vermittler separat ermittelt. Bitte lassen Sie sich einen entsprechend offiziellen und umfassenden Produktvorschlag aushändigen und vergleichen Sie diesen mit den vor- und nachstehenden Ausführungen :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 8 von 10

9 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Ihre neue Versorgungssituation Um Ihre neue Versorgungssituation darzustellen, werden Ihre bestehenden Versorgungsansprüche um die Nettorenten aus den neuen Vorsorgemaßnahmen ergänzt. Die anfänglich festgestellten Versorgungslücken verringern sich um die entsprechenden Beträge. im Alter Versorgungsziel EUR - vorhandene Versorgung netto EUR monatliche Rente aus neuen Vorsorgemaßnahmen brutto - Steuern - Sozialabgaben - monatliche Rente aus neuen Vorsorgemaßnahmen netto Verbliebene Versorgungslücke in der Altersversorgung EUR :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 9 von 10

10 Vorsorgeplanung für Herrn Max Mustermann und Frau Angelika Mustermann Wichtige Hinweise Die vorstehenden Ausführungen basieren auf den Angaben in Ihrem persönlichen Datenerfassungsbogen, der somit als ein fester Bestandteil der vorliegenden Ausarbeitung zu erachten ist. Weiterhin sind die ergänzenden Erläuterungen zur Vorsorgeplanung sowie die Steuerund sozialversichersicherungsrechtlichen Informationen als Bestandteil dieser Ausarbeitung zu beachten. Sämtliche Ausführungen und Berechnungen in Ihrem persönlichen Datenerfassungsbogen, Ihrer Vorsorgeplanung sowie den ergänzenden Erläuterungen und Informationen sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Berechnungen sind als reine Orientierung zu sehen. Es wurde bestimmte Annahmen und Bewertungen getroffen, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können. Die aktuelle Gesetzeslage wurde berücksichtigt. Eine Haftung, mit Ausnahme einer solchen wegen Vorsatzes, für jegliche Schäden wird ausgeschlossen. Dieses gilt auch für eine unsachgemäße Anwendung der Software. Stand: :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 10 von 10

11 Erläuterungen Seite Vorsorgeplanung mit dem Altersvorsorge-Navigator Versorgungsziel Berechnung Ihres aktuellen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens 2 Ermittlung Ihres Versorgungszieles für die Altersversorgung 2 Versorgungslücke Ermittlung Ihrer bestehenden Versorgungsansprüche 3 Darstellung der Versorgungslücke in der Altersversorgung 4 Berechnung Ihres Kapitalbedarfs 4 Darstellung der Versorgungslücke bei vorzeitigen Versorgungsfällen 5 Versorgungsmodell Amortisationsdauern der Lösungsalternativen 5 Ihre persönlichen Anlagewünsche 6 Entwicklung Ihrer persönlichen Lösung 7 Nettowertberechnungen für Renten aus neuen Versorgungsmaßnahmen 8 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen Betriebliche Altersversorgung Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse 3 Nr. 63 EStG 9 Direktversicherung, Pensionskasse 40b EStG 9 Pensionszusage, Unterstützungskasse 10 Private Altersversorgung Basisversorgung, 10 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2b EStG 10 AVmG-geförderte Versorgung 10a, 79 ff. EStG 11 Flexible Versorgung 12 Gesetzliche Rentenversicherung 12

12 Vorsorgeplanung mit dem Altersvorsorge-Navigator Berechnung Ihres aktuellen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens In die Berechnung Ihres Brutto-Jahreseinkommens fließen -soweit vorhanden- ein: Ihr Jahresbruttogehalt aus nichtselbstständiger Tätigkeit Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Ihr zusätzliches Minijobgehalt Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen Ihre weiteren steuerlichen Einkünfte die entsprechenden Einkünfte Ihres Ehepartners Die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens erfolgt auf Basis Ihres voraussichtlichen jährlichen Bruttoeinkommens sowohl aus nichtselbstständiger (nur Arbeitnehmer) als auch aus selbstständiger Tätigkeit und ggf. weiterer steuerlicher Einkünfte im laufenden Jahr. Zusätzlich werden das jährliche Bruttoeinkommens Ihres Ehepartners aus nichtselbstständiger (nur Arbeitnehmer) und selbstständiger Tätigkeit sowie dessen weitere steuerliche Einkünfte berücksichtigt. Weiterhin werden berücksichtigt: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (nur Arbeitnehmer) Vorsorgepauschale (nur Arbeitnehmer) Vorsorgeaufwendungen steuerfreie Beiträge zu bestehenden privaten/betrieblichen Altersversorgungen Sonderausgaben-Pauschbetrag Kinderfreibeträge. Die Berechnung von Steuern erfolgt nach der Grund-/Splittingtabelle mit dem aktuellen Steuertarif. Die Sozialabgaben beinhalten -soweit relevant- Ihre Beiträge (ggf. auch die Ihres Ehepartners) zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zur gesetzlichen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Ihr nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben resultierendes Netto-Jahreseinkommen wird im Sinne einer monatlichen Durchschnittbetrachtung durch 12 geteilt und ergibt das als zentraler Bezugswert ausgewiesene durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen. Ermittlung Ihres Versorgungsziels für die Altersversorgung Für die Ermittlung Ihres Versorgungsziels sind zu den Positionen im Ruhestand entfallende Ausgaben im Ruhestand zusätzlich anfallende Ausgaben verschiedene Teilbeträge erfasst und aufsummiert worden. Die relevanten Einzelwerte können Sie dem Ihnen parallel ausgehändigten Datenerfassungsbogen entnehmen. Seite 2/13

13 Alternativ konnten Sie das Versorgungsziel direkt vorgeben oder über verschiedene Teilbeträge ermitteln. Auch hier können Sie die relevanten Einzelwerte dem Datenerfassungsbogen entnehmen. Sofern in die Überlegungen auch der künftig zu erwartende Kaufkraftverlust (Inflation) einbezogen worden ist, geschieht dieses mit dem im Ausdruck der Vorsorgeplanung ausgewiesenen Inflationssatz. Der Inflationssatz wird zunächst aus der durchschnittlichen Preissteigerungsrate der vergangenen 10 Jahre ermittelt, kann aber bei Bedarf durch Ihren Berater angepasst worden sein. Ermittlung Ihrer bestehenden Versorgungsansprüche Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstammen im Idealfall einer aktuellen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sollten Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Vorsorgeplanung nur geschätzt worden sein, so entstammen sie einem vereinfachten Näherungsverfahren, das sozialversicherungspflichtige Versicherungsjahre von Ihrem vollendeten 20. Lebensjahr bis zu Ihrem geplanten Alter bei Rentenbeginn berücksichtigt. Die Ergebnisse können dann erheblich von Ihren tatsächlichen Rentenansprüchen abweichen. Bitte beachten Sie, dass die Anspruchsvoraussetzungen für gesetzliche Versorgungen zu Ihrem geplanten Rentenbeginnalter im Rahmen dieser Vorsorgeplanung nicht geprüft worden sind. Diese Ausführungen gelten ggf. auch für die Ansprüche Ihres Ehepartners. Sofern die Ermittlung des Bruttowertes Ihrer bestehenden Versorgungsansprüche im Rentenalter unter Berücksichtigung des künftig zu erwartenden Kaufkraftverlustes (Inflation) erfolgt, werden heute bereits erzielte gesetzliche/berufsständische Versorgungsansprüche mit einem fiktiven Rentensteigerungssatz bis zu Ihrem Rentenbeginn hochgerechnet. Der Rentensteigerungssatz wird zunächst aus dem durchschnittlichen Rentensteigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung der vergangenen 10 Jahre ermittelt, kann aber bei Bedarf durch Ihren Berater angepasst worden sein. Ihre Ansprüche aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen entstammen grundsätzlich Ihren Angaben hinsichtlich der monatlich mit dem jeweiligen Vertrag zu erzielenden Renten. Von Ihnen angegebene, einmalige Kapitalleistungen werden -auf Basis Ihrer persönlichen Daten- mit dem Vorsorgeprodukt Comfort Private Rente flexibel der SIGNAL IDUNA Gruppe in lebenslange, monatliche Rentenansprüche umgerechnet. Sollten zu einem Vertrag lediglich Beginn/Ende und monatlicher (ggf. dynamischer) Beitrag bekannt sein, so ist die zu erzielende Altersrente -wieder auf Basis Ihrer persönlichen Daten- durch eine Simulation dieses Vertrages mit dem Vorsorgeprodukt Comfort Private Rente flexibel der SIGNAL IDUNA Gruppe geschätzt worden. Sofern der künftig zu erwartenden Kaufkraftverlust (Inflation) berücksichtigt wurde, sind bei den angegebenen Leistungen (ggf. Schätzungen) aus Ihren bestehenden Verträgen auch nicht garantierte Gewinnbeteiligungen berücksichtigt worden. Ihre Ansprüche aus weiteren Einnahmequellen (z. B. aus Aktien oder Investmentfonds) sind -sofern nicht bereits als regelmäßige Zahlungen vorgegeben- mit Hilfe des Vorsorgeproduktes Comfort Private Rente flexibel der SIGNAL IDUNA Gruppe in lebenslange, monatliche Altersrentenansprüche umgerechnet worden. Ihre vorhandene Bruttoversorgung bezieht sich exakt auf den Zeitpunkt Ihres geplanten Rentenbeginns. Insofern berücksichtigt der ausgewiesene Wert auch nur die zu diesem Zeitpunkt wirklich schon fälligen Versorgungen. Sollten Sie verheiratet sein, wird ferner berücksichtigt, ob sich Ihr Ehepartner -sofern auch erwerbstätig- zum Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns noch mit seinen Erwerbseinkünften oder bereits mit Altersrentenansprüchen in die insgesamt zu erzielenden Einkünfte einbringt. Seite 3/13

14 Ihr insgesamt im Jahr zu versteuerndes Einkommen im Rentenalter wird angenommen als 12 * steuerpflichtiger Anteil Ihrer monatlich bestehenden Bruttoversorgung abzgl. Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgabenpauschale sowie ggf. Werbungskostenpauschale Die Vorsorgeaufwendungen werden mit dem Höchstbetrag von 1.90 angesetzt, wenn für Sie Ansprüche auf Zuschüsse zur Krankenversicherung bestehen, anderenfalls mit dem Höchstbetrag von Die Sonderausgabenpauschale beträgt 36 EUR. Sollten Sie verheiratet sein, erhöhen sich die Vorsorgeaufwendungen um die gleichermaßen zu bestimmenden Werte Ihres Ehepartners. Sollte Ihr Ehepartner bei Ihrem Rentenbeginn noch ein Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen, wird zusätzlich die Werbungskostenpauschale von 92 berücksichtigt. Die Steuerberechnung erfolgt mit der Grund-/ bzw. Splittingtabelle nach heute gültigem Steuertarif unter Berücksichtigung Ihrer Kirchenzugehörigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass ggf. heute vorhandene Kinderfreibeträge im Rentenalter nicht (mehr) zur berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist nur Ihre Kirchenzugehörigkeit ausschlaggebend. Sonderregelungen bei Verheirateten mit unterschiedlichem Status hinsichtlich Kirchenzugehörigkeit werden hier vernachlässigt. Die Sozialabgaben umfassen die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Bei der Ermittlung des kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Anteils Ihrer im Rentenalter vorhandenen Bruttoversorgung wird davon ausgegangen, dass für gesetzlich Krankenversicherte im Rentenalter Versicherungspflicht besteht. Sollten Sie verheiratet sein, werden die Sozialabgaben für Ihren Ehepartner zunächst gesondert berechnet und dann zusammen mit Ihren Sozialabgaben von Ihrer vorhandenen Brutto-Versorgung abgezogen. Darstellung der Versorgungslücke in der Altersversorgung Ihre Versorgungslücke in der Altersversorgung entstammt einer Momentaufnahme zu Ihrem geplanten Rentenbeginnalter. Sollte in die Betrachtungen auch die Berücksichtigung eines künftigen Kaufkraftverlustes (Inflation) eingeflossen sein, so ist dieser von heute bis zu Ihrem geplanten Rentenbeginn berücksichtigt worden. Ab Ihrem Rentenbeginn wird davon ausgegangen, dass ein weiterer Kaufkraftverlust durch Rentenanpassungen (bei gesetzlichen, berufsständischen Versorgungen) und Gewinnbeteiligungen (bei privaten und betrieblichen Renten) ausgeglichen wird. Die Verlaufsgrafik zu Ihrer künftigen Versorgungslücke in der Altersversorgung soll verdeutlichen, wie sich Ihre Versorgungslücke durch ggf. noch zu erwartende, gröbere Einschnitte wie z. B. erst später fällige Versorgungen, entfallende Versorgungen oder einen späteren Renteneintritt Ihres Ehepartners verändert. Berechnung Ihres Kapitalbedarfs Die Berechnung Ihres Kapitalbedarfs für eine monatliche Netto-Zusatzrente in Höhe der ermittelten Versorgungslücke in der Altersversorgung erfolgt auf Basis Ihrer persönlichen Daten mit einer Produktberechnung bei der SIGNAL IDUNA Gruppe mit folgenden Vorgaben: Produkt: Comfort Private Rente flexibel Zusatzbausteine: Beitragsrückgewähr im Todesfall, 10 Jahre Rentengarantie sowie ggf. einer Beitragsdynamik in Höhe der ausgewiesenen jährlichen Steigerung der Sparrate. Sofern in die Betrachtungen auch ein künftiger Kaufkraftverlust (Inflation) eingeflossen ist, sind bei der Ermittlung der Sparrate auch künftige -nicht garantierte- Gewinnbeteiligungen berücksichtigt worden. Seite 4/13

15 Die Ergebnisse dienen Ihrer Orientierung und stellen ausdrücklich keinen offiziellen Vorschlag für das hier zur Berechnung genutzte Vorsorgeprodukt der SIGNAL IDUNA Gruppe dar. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich durch Ihren Berater einen entsprechenden Produktvorschlag aushändigen zu lassen. Darstellung der Versorgungslücke bei vorzeitigen Versorgungsfällen Grundsätzlich erfolgt bei vorzeitigen Versorgungsfällen eine Darstellung analog der Altersrentendarstellung mit dem Unterschied, dass nicht der Zeitpunkt Ihres Altersrentenbeginns sondern das aktuelle Jahr als Bezugspunkt gewählt wird. Auswirkungen einer ggf. in der Altersrentenbetrachtung berücksichtigten Inflation sind hier nicht gegeben. Bei den vorhandenen Leistungen zur Absicherung Ihrer Arbeitskraft wird nicht nach Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit unterschieden. Es handelt sich daher um eine pauschale Betrachtung, die Ihnen einen ersten groben Überblick vermitteln soll. Bei einer detaillierten Betrachtung sind erhebliche Differenzierungen (z. B. hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen) bei der Absicherung dieses Risikos zu beachten. Diesem pauschalen Ansatz folgend sind auch die Berechnungen von Steuern und Sozialabgaben vereinfachend ausschließlich auf die dargestellten Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung der im jeweiligen Versorgungsfall ggf. noch weiter vorhandenen Versorgungen (z. B. Einkommen eines Ehepartners) abgestellt. Hierzu ist noch grundsätzlich anzumerken, dass die ggf. noch weiter vorhandenen Versorgungen indirekt durch eine entsprechende Senkung des Versorgungszieles bei vorzeitigen Versorgungsfällen in die Gesamtbetrachtung einfließen können. Die steuerpflichtigen Anteile der genannten Versorgungen werden unter Annahme eines pauschalen Steuersatzes von 20% p.a. versteuert. Die Sozialabgaben umfassen die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Amortisationsdauern der Lösungsalternativen Die im Abschnitt Ihre Lösungsalternativen relativ oder ggf. auch in absoluten Zahlen dargestellten Amortisationsdauern sind mit Hilfe von Berechnungen der mit den einzelnen Versorgungsbereichen korrespondierenden Vorsorgeprodukte der SIGNAL IDUNA Gruppe bei folgender Zuordnung entstanden: Basisversorgung (Rürup): Comfort Basis-Rente AVmG-geförderte Versorgung (Riester): Comfort Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung): Comfort Plus-Rente Direkt Flexible Versorgung: Comfort Private Rente flexibel Als Amortisationsdauer wird die Dauer zwischen Rentenbeginn und Zeitpunkt, zu dem die Summe der erzielten Nettorenten die Summe Ihrer geleisteten Nettoaufwände erreicht hat, definiert. Die Berechnung der Nettorente erfolgt aus der Bruttorente bei Berücksichtigung aller bereits bestehenden Versorgungsansprüche (vgl. Nettorentenberechnung bei der Ermittlung Ihrer bestehenden Versorgungsansprüche). Der Nettoaufwand ergibt sich aus dem Beitragsaufwand durch Abzug der in den einzelnen Versorgungsbereichen möglichen staatlichen Förderungen/Steuerersparnisse (siehe auch Abschnitt Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen ). Seite 5/13

16 Wird in Ihrer Vorsorgeplanung der künftige Verlust der Kaufkraft (Inflation) in die Überlegungen einbezogen, so erfolgt die Bestimmung der Amortisationsdauer mit den genannten Produkten jeweils unter Hinzuziehung der -nicht garantierten- Werte aus künftigen Gewinnbeteiligungen. Ihre persönlichen Anlagewünsche Sollte in die Betrachtung auch Ihre persönlichen Anlagewünsche eingeflossen sein, so entstammen die je Vorsorgeart ausgewiesenen Gesamtbewertungen ( erfüllt, teilweise erfüllt, nicht erfüllt ) folgenden Einzelbewertungen: Ziel / Wunsch erfüllen erfüllen teilweise erfüllen nicht Staatliche Basisversorgung Flexible Versorgung Förderung der AVmG-Versorgung Aufwendungen Betriebliche Versorgung im Vordergrund Freie Wahl Flexible Versorgung AVmG-Versorgung Basisversorgung zwischen Renten- Betriebliche Versorgung und Kapitalleistungen Ausschluss eines Basisversorgung Flexible Versorgung Rückgriffs auf die AVmG-Versorgung Anlage bei Bezug Betriebliche Versorgung von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) Freie Wahl der Flexible Versorgung AVmG-Versorgung Basisversorgung Bezugsberechtigten Betriebliche Versorgung für den Todesfall Jederzeitige Flexible Versorgung AVmG-Versorgung Basisversorgung Verfügbarkeit. Betriebliche Versorgung (z. B. Beleihung) des angesparten Kapitals Aus dieser Tabelle fließen in die je Versorgungsart ermittelte Gesamtbewertung nur die von Ihnen als wichtig erachteten Ziele und Wünsche ein. Seite 6/13

17 Entwicklung Ihrer persönlichen Lösung Eine für Sie geeignete Lösung kann unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie z. B. Optimierung der Amortisationsdauer Berücksichtigung von speziellen Wünschen und Zielen unterschiedliche Prioritätenvergaben für einzelne Versorgungsziele Anpassungen an Ihr Budget angestrebt werden. Es gibt sicherlich nicht nur eine mögliche Lösung, sondern verschiedene Lösungen, deren spezifische Vorteile es für Sie abzuwägen gilt. Nach eingehender Beratung -ggf. ausgehend von verschiedenen möglichen Standardansätzen- hat Ihr Berater mit Ihnen zusammen eine Lösung entwickelt, die im Abschnitt Ihre persönliche Lösung in Form eines oder mehrerer Bausteine dargestellt ist. Bei den Standardansätzen Optimierung der Amortisationsdauer und maximale Ziele-/Wünsche Erfüllung sind die im Rahmen der Lösungsmöglichkeiten für bestimmte Standardprodukte -in einfachster und somit vergleichbarer Grundvariante- ermittelten Werte und Bewertungen stellvertretend für den jeweiligen Versorgungsbereich als maßgebend angenommen worden. Die Nutzung von im jeweiligen Versorgungsbereich alternativ möglichen Produkten sowie individuelle Anpassungen von Produktparametern führen nicht zu einer Neubewertung und können unter Umständen das tatsächliche Bild leicht verzerren. So werden in die Standardansätze -sofern möglich- auch eine Beitragsrückgewähr im Todesfall sowie eine 10-jährige Rentengarantiezeit aufgenommen, die zu minimalen Senkungen der Amortisationsdauern führen können. Die dargestellte Lösung beinhaltet nicht unbedingt eine vollständige Schließung Ihrer erkannten Versorgungslücken, führt aber in jedem Fall zu einer Verbesserung Ihrer Versorgungssituation. Die Unterschiede zwischen Produktbeiträgen und Nettoaufwänden resultieren a) für die Versorgungsart Basisversorgung aus der Steuerersparnis, die im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr realisiert werden kann, b) für die Versorgungsart AVmG-geförderte Versorgung aus Zulagen, die Ihrem Vertrag auf Grundlage des zu stellenden Zulageantrags im Folgejahr gutgeschrieben werden und aus Steuerersparnis, die im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr realisiert werden kann, c) für die Versorgungsarten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG Pensionskasse nach 3 Nr. 63 EStG Pensionszusage Unterstützungskasse aus Steuer- und ggf. Sozialversicherungsersparnissen, die in aller Regel mit Zahlung des Beitrages realisiert werden können. Seite 7/13

18 Fachliche Hintergründe und Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich individuelle und detaillierte Berechnungen der hier unterlegten Ersparnis-/Förderberechnungen gesondert erstellen zu lassen. Nettowertberechnungen für Renten aus neuen Versorgungsmaßnahmen a) Altersrenten Für die (Brutto-) Renten aus neuen Versorgungsmaßnahmen wird die insgesamt -also bei Berücksichtigung bereits bestehender Versorgungen- hinzukommende Steuerschuld hier allein dieser Rente zugeordnet. Aufgrund der Steuerprogression ist die Steuerlast dieser Rente also überverhältnismäßig (Stichwort: Spitzensteuersatz) hoch. Dieser Effekt entspricht dem bekannten Phänomen der -relativ gesehen- sehr hohen steuerlichen Belastungen von Gehaltserhöhungen. Im Übrigen erfolgen die Berechnungen mit den im Abschnitt Ermittlung Ihrer bestehenden Versorgungsansprüche bereits beschriebenen Annahmen und Regeln. Insbesondere werden auch Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. b) Renten bei vorzeitigen Versorgungsfällen Für die bei vorzeitigen Versorgungsfälle aus neuen Versorgungsmaßnahmen zusätzlich anfallenden (Brutto-) Renten erfolgt eine pauschale Steuerberechnung mit einem jährlichen Satz von 20%. Hier wird also die Steuerschuld als gleichmäßig auf bestehende und neue Versorgungen verteilt dargestellt. Auch dieses entspricht der bei den vorzeitigen Versorgungsfällen grundsätzlich gewählten, vereinfachten Darstellung. Im Übrigen erfolgen die Berechnungen mit den im Abschnitt Darstellung der Versorgungslücke bei vorzeitigen Versorgungsfällen bereits beschriebenen Annahmen und Regeln. Insbesondere werden auch Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Seite 8/13

19 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen im Rahmen der betrieblichen und privaten Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung sind weitreichend und können im Rahmen dieses Beratungsprogramms nicht umfassend und abschließend behandelt werden. Wir haben nachfolgend einige wesentliche Punkte zusammengefasst, die jedoch lediglich zur Information dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, bei Entscheidungen im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Altersversorgung Ihren Steuerberater zu befragen und in anstehende Entscheidungen mit einzubinden. Betriebliche Altersversorgung Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse 3 Nr. 63 EStG Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse lassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach 3 Nr. 63 EStG jährlich steuerfreie Aufwendungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu sind das Euro. Hinzu kommen steuerfreie Aufwendungen in Höhe von bis zu Euro, sofern keine Direktversicherung oder Pensionskasse nach 40b EStG besteht. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet. Die steuerfreien Aufwendungen können vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Bezügen oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung erbracht werden. Erst im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen als Sonstige Einkünfte zu versteuern. Werden anstelle von laufenden Versorgungsleistungen einmalige Kapitalleistungen fällig, sind diese in vollem Umfang als Sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen und die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Die zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von bis zu Euro sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. In der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner müssen für ihre Versorgungsbezüge (Renten und Kapitalleistungen) Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Direktversicherung, Pensionskasse 40b EStG Bis Ende des Jahres 2004 war es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung möglich, die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse nach 40b EStG abzuschließen. Für diese Verträge ist auch zukünftig 40b EStG in der Fassung vom anzuwenden. Sofern die bestehende Direktversicherung nach 40b EStG die Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG erfüllt, muss der Arbeitnehmer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG verzichten - dies gilt für jeden zukünftigen Arbeitgeberwechsel. Die Durchführungswege nach 40b EStG lassen pauschal versteuerte Aufwendungen in der Regel bis jährlich Euro zu. Die Pauschalsteuer beträgt derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufwendungen vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Bezügen oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden. Spätere Kapitalleistungen sind in der Regel steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Jahre beträgt. Rentenleistungen sind lediglich mit ihrem Ertragsanteil als Sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Der Ertragsanteil wird in einem Prozentsatz der Rente angegeben und richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn (z. B. für einen 65-jährigen Rentner 18 %). Seite 9/13

20 Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen finanzierten Aufwendungen und die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung sozialversicherungsfrei. Die Höchstgrenze der sozialversicherungsfreien Aufwendungen ist mit der vorgenannten steuerlichen Regelung identisch. In der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner müssen für ihre Versorgungsbezüge (Renten und Kapitalleistungen) Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Pensionszusage, Unterstützungskasse Die Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse lassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich jährlich steuerfreie Aufwendungen ohne feste Höchstgrenzen zu. Dies ist unabhängig davon, ob die Zusage vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Bezügen oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert wird. Erst im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Werden anstelle von laufenden Versorgungsleistungen einmalige Kapitalleistungen fällig, so kann in der Regel die Steuervergünstigung für Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind das Euro. Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung und ohne feste Höchstgrenze sozialversicherungsfrei. In der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner müssen von ihren Versorgungsbezügen (Renten und Kapitalleistungen) Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Private Altersversorgung Basisversorgung, 10 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2b EStG Die Beiträge für eine private Leibrentenversicherung nach dem Alterseinkünftegesetz sind aus individuell versteuertem Einkommen zu erbringen. Der Vorsorgeaufwand kann als Sonderausgaben nach einer Übergangsphase steuerlich bis zu einer Höhe von Euro geltend gemacht werden. Bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf Euro. Neben den Beiträgen für eine private Leibrentenversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungswerken - sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge. Der Höchstbetrag ist um den individuellen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und bei bestimmten Personengruppen um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung zu kürzen. In der Übergangsphase sind beginnend mit dem Jahr 2005 zunächst 60 % der Aufwendungen anzusetzen. Die Aufwendungen erhöhen sich jährlich um 2 %-Punkte und erreichen im Jahre 2025 schließlich 100 %. In einem Übergangszeitraum bis zum Jahre 2019 wird geprüft, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 3 EStG des Jahres 2004 günstiger ist. Dabei wird der Vorwegabzug ab dem Jahre 2011 jährlich vermindert. Nach der im Jahressteuergesetz 2007 modifizierten Günstigerprüfung, führen Beiträge zur Basisversorgung immer zu einer steuerlichen Ersparnis. Seite 10/13

21 Erst im Versorgungsfall sind die Renten als Sonstige Einkünfte nach einer Übergangsphase voll zu versteuern. In der Übergangsphase sind beginnend mit dem Jahr 2005 zunächst 50 % der Renten anzusetzen. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 %-Punkte bis zum Jahre 2020, anschließend um 1 %-Punkt und erreicht im Jahre 2040 schließlich 100 %. Der für jeden Rentnerjahrgang maßgebliche steuerfreie Anteil der Rente wird auf Dauer als Freibetrag festgeschrieben - künftige Rentenerhöhungen unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht. Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Für die späteren Versorgungsleistungen sind für in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner im Versorgungsfall keine Krankenversicherungsbeiträge und keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten. Private Renten sind als sonstige Einnahmen für freiwillig Versicherte beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (Satzung der jeweiligen Kasse ist hierbei zu beachten). Dies trifft auch auf Kapitalleistungen zu. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. AVmG-geförderte Versorgung 10a, 79 ff. EStG Der Altersvorsorgeaufwand bei der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Es sind nur Eigenbeiträge in Form von Regelbeiträgen zu zahlen, die aus dem individuell versteuerten Einkommen zu erbringen sind. Die staatliche Zulage wird von der Zulagenbehörde (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nach Antragstellung unmittelbar auf den Vorsorgevertrag überwiesen. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und der Kinderzahl. Daneben können die gezahlten Regelbeiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Höhe der Zulagen, wird die Differenz (Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug abzüglich des Anspruchs auf Zulage) erstattet. Die Zulagen betragen: Jahr Grundzulage Kinderzulage ab Euro 185 Euro/300 Euro für nach dem Geborene Die Zulagen werden nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn folgende Mindesteigenbeiträge, vermindert um die Zulage, gezahlt werden: Jahr ab 2008 Prozentsatz der sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen 4 % (maximal Euro abzüglich Zulage, mindestens jedoch 60 Euro) Alternativ ist ein Sonderausgabenabzug in den genannten Grenzen (2.100 Euro ab 2008) möglich. Vom Finanzamt erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine sogenannte Günstigerprüfung. Im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen als Sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Für die späteren Versorgungsleistungen sind für in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner im Versorgungsfall keine Krankenversicherungsbeiträge und keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten. Private Renten sind als sonstige Einnahmen für freiwillig Versicherte beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (Satzung der jeweiligen Kasse ist hierbei zu beachten). Dies trifft auch auf Kapitalleistungen zu. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Seite 11/13

22 Flexible Versorgung Beiträge für flexible private Renten- und Lebensversicherungen sind aus individuell versteuertem Einkommen zu erbringen. Hat der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 begonnen und wurde der erste Beitrag vor dem gezahlt, sind 88 % der Aufwendungen als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von jährlich Euro bei Arbeitnehmern und Euro bei Selbständigen abziehbar. Da zu diesen Höchstbeträgen unter anderem auch Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen, dürften die Beiträge zu privaten Renten- und Lebensversicherungen nur in Ausnahmefällen als Sonderausgaben steuerliche Auswirkungen haben. Wie bei der Basisrente beschrieben kommt auch hier die Günstigerprüfung bis zum Jahre 2019 zum Ansatz. Bei Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2005 sind die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Rentenleistungen sind mit ihrem Ertragsanteil als Sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Der Ertragsanteil wird in einem Prozentsatz der Rente angegeben und richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn (z. B. für einen 65-jährigen Rentner 18 %). Hat der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 begonnen und wurde der erste Beitrag vor dem gezahlt sind Kapitalleistungen aus einer privaten Versorgung in der Regel steuerfrei, sofern die Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Jahre und die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt. Wird bei Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2005 eine Kapitalleistung im Erlebensfall (oder bei Rückkauf) fällig, sind 50 % der Erträge einkommensteuerfrei, wenn die bezugsberechtigte Person (in der Regel der Versicherungsnehmer) mindestens 60 Jahre alt ist und die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren eingehalten wurde. Ansonsten sind die Erträge voll steuerpflichtig. Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Für die späteren Versorgungsleistungen sind für in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner im Versorgungsfall keine Krankenversicherungsbeiträge und keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten. Private Renten sind als sonstige Einnahmen für freiwillig Versicherte beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (Satzung der jeweiligen Kasse ist hierbei zu beachten). Dies trifft auch auf Kapitalleistungen zu. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Sozialversicherungsbeiträge werden bei den Berechnungen nur gemäß dem angegebenem Status berücksichtigt, d. h. bei Angestellten nur für Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Gesetzliche Rentenversicherung Für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gelten bei den steuerlichen Auswirkungen sinngemäß die Ausführungen der Basisversorgung. In der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner müssen von ihren Rentenbezügen Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung entrichten. Für die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner tragen der Rentner und der Rentenversicherungsträger die aus der Rente zu zahlenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist vom Rentner in voller Höhe alleine zu tragen. Seite 12/13

23 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrages zur Krankenversicherung. Privat versicherte Rentner erhalten zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrages, der sich nach der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergibt. Den Beitrag zur privaten Pflegeversicherung tragen die Rentner allein. Stand: Seite 13/13

24 Ihr Ansprechpartner: Bernhard Pöllmann Blumenstr. 1, Winterberg Telefon: Telefax: Mobil: Persönliche Daten zum ''LV/bAV-Beratungsassistent'' Beratung von Personen für Herrn Max Mustermann Persönliche Daten Vorname Name Geschlecht Max Mustermann männlich Geburtsdatum Status Planmäßiges Rentenbeginnalter 67 Familienstand Angestellte/r verheiratet Straße/Hausnummer Musterstr. 1 PLZ, Ort Telefon privat Telefon geschäftlich Ehepartner Vorname Name Geschlecht Berlin Angelika Mustermann weiblich Geburtsdatum Status Planmäßiges Rentenbeginnalter 65 Kinder Hausfrau/Hausmann Vorname und Name Geschlecht Geburtsdatum Endalter für Kinderfreibetrag oder Kindergeld Kinderfreibetrag Zuordnung Kinderzulage Alexa Muster weiblich ,0 Mutter Rudi Muster männlich ,0 Mutter Finanzdaten Bundesland Steuerklasse Kinderfreibeträge Nordrhein - Westfalen Ist der Ehepartner selbst AVmG-förderfähig? Schließt der Ehepartner einen Vertrag ab? Kunde Ehepartner RV-pflichtiges Vorjahreseinkommen EUR Angenommene Einkommenssteigerung 0 % 0 % :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 1 von 4

25 Kunde Ehepartner Kirchensteuerpflicht Ja Ja Rentenversicherungspflicht Ja Krankenversicherung Pflichtversichert Familienversichert KV-Beitrag Zahlungsweise Monatliche Einkommenssituation Kunde Ehepartner Monatsbruttogehalt 2.40 Anzahl der Sonderzahlungen in Höhe der Bruttobezüge -11,0-12,0 Höhe der 1. Sonderzahlung Höhe der 2. Sonderzahlung Arbeitgeberanteil VL 27 EUR Sonstige Bezüge Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen EUR Sozialversicherungsrechtliches Bruttoeinkommen EUR Nettolohnneutrale Be- und Abzüge -27 EUR Jährliche Einkommenssituation Steuertabelle Jahresbruttogehalt des Kunden Jahresbruttogehalt des Ehepartners Weitere jährliche Einnahmen des Kunden Weitere jährliche Einnahmen des Ehepartners Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Kunden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Ehepartners Zusätzliches Minijobgehalt des Kunden Zusätzliches Minijobgehalt des Ehepartners Einkünfte aus Kapitalvermögen des Kunden Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehepartners Weitere steuerliche Einkünfte des Kunden Weitere steuerliche Einkünfte des Ehepartners Zu versteuerndes Einkommen Bestehende Altersvorsorgeverträge - privat - Art 1 Kapital- /Rentenver sicherung mit Vertragsabschluss bis Versicherungsnehmer Kunde 60 Zum 65. Lebensjahr Monatsrente 185 EUR Monatsrente Splittingtabelle EUR EUR Jahresbeitrag Altersversorgung 3 Hinterbliebenenversorgung EM/EU/BU- Versorgung Monatsrente :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 2 von 4

26 - privat - Art 1 Monatliche Jahresbeitrag Beginn im Jahr Einnahmen (brutto) Investmentfonds EUR Private Altersversorgung: Basisversorgung (1. Schicht), AVmG-geförderte Versorgung (2. Schicht), Flexible Versorgung (3. Schicht), Kapital-/Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss bis , Risiko-/Berufsunfähigkeitsversicherungen, weitere Einnahmen (Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, Sonstige). 2 Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG oder nach 10a, 79 ff. EStG oder nach 40b EStG, Pensionsfonds nach 3 Nr. 63 EStG oder nach 10a, 79 ff. EStG, Pensionskasse nach 3 Nr. 63 EStG oder nach 10a, 79 ff. EStG oder nach 40b EStG, Pensionszusage, Unterstützungskasse. 3 voraussichtliche Rente inkl. nicht garantierter Überschüsse - gesetzliche und berufsständische - Art der Versorgung Gesetzliche Rentenversicherung Anwendung des Näherungsverfahrens nach einer angepassten Rentenschätzung der SIGNAL IDUNA Gruppe mit 40 Versicherungsjahren Gesetzliche Rentenversicherung Datum der Rentenmitteilung: Versorgungsempfänger Jahresbeitrag Anzunehmende Altersrente (ohne künftige Rentenanpassungen) Kunde EUR Zum 67. Lebensjahr EUR Ehepartner Zum 65. Lebensjahr 20 Anzunehmende Hinterbliebenenrente Anzunehmende Erwerbsminderungsrente 524 EUR 912 EUR Sonstige Vorsorgeaufwendungen Jahresbeitrag Im Ruhestand entfallende Ausgaben - Eigenheim/Familie- Zins und Tilgung Miete Tilgung fremdgenutzter Immobilien Kinder (abzgl. Kindergeld) - Beruf - Fahrtkosten, Zweitwohnsitz Arbeitsmittel, Berufskleidung Fort- und Weiterbildung Mitgliedschaftsbeiträge - Versicherungen - Basisversorgung / AVmG betriebliche Altersversorgung flexible Versorgung Sonstige Sach- und Personenversicherungen :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 3 von 4

27 - Ersparnisbildung/Sonstiges - Investmentfonds Spareinlagen Bausparverträge Sonstige Zahlungen 1 Zusätzliche Ausgaben im Ruhestand - Familie/Enkelkinder - Geschenke Laufende Unterstützungen Gemeinsame Freizeitaktivitäten Fahrtkosten - Freizeit/Hobbies - Reisen Kulturelle Veranstaltungen Anschaffungen Zeitschriften/Bücher - Gesundheit/Pflege (abzgl. Krankenkassenbeteiligung) - Medizinische Anwendungen (Massagen, Bäder etc.) Apotheke/Reformhaus Dienstleistungen/Hilfen Anschaffungen zur Erleichterung des Alltags - bislang durch Beruf/Betrieb abgedeckt - Dienstwagen Abrechnung von Essen Firmenrabatte Sonstige Zuschüsse Ziele und Wünsche Staatliche Förderung der Aufwendungen Freie Wahl zwischen Renten- und Kapitalleistungen Keine Verwertbarkeit der Anlage bei Bezug von Arbeitslosengeld II Freie Wahl der Bezugsberechtigten im Todesfall Verfügbarkeit des Guthabens (z.b. Beleihung, Überschussauszahlung) wichtig :03:06, 1.2 (B 0007) Seite 4 von 4

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