RECHTSFORMEN UND RECHTSFORMWAHL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RECHTSFORMEN UND RECHTSFORMWAHL"

Transkript

1 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure Autor: Frau Brigitte Kunze Beck RECHTSFORMEN UND RECHTSFORMWAHL Jeder, der heutzutage ein Unternehmen gründet, muss sich anfangs die Frage stellen: Welche Rechtsform eignet sich für meine Unternehmung? Dieses Lernskript gibt Ihnen einen guten Überblick über deutsche und zum Teil europäische Rechtsformen und die damit verbundenen Vorund Nachteile für den Unternehmer. Nach der Lektüre des Lernskriptes sind Sie in der Lage, die verschiedenen Formen zu unterscheiden, grob zu bewerten und auch unter steuerlichen Kriterien einzuordnen. Gesetzestexte untermauern die jeweiligen Aussagen zur Rechtsform und verschiedene Beispiele sollen Ihnen die jeweilige Rechtsform näher bringen.

2 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 1 EINFÜHRUNG Nach einer kurzen Vorstellung verschiedener Auswahlkriterien, die man vor der Wahl der Rechtsform überprüfen sollte, erhalten Sie in Abschnitt 1.2 einen Überblick über die privatrechtlichen Rechtsformen in Deutschland. Die für Unternehmen wichtigsten Rechtsformen werden anschließend in Kapitel 2 detailliert beschrieben und durch Beispiele erläutert. Ergänzt wird die Thematik durch ein Video, in dem Herr Schatt verschiedene Rechtsformen aus der Sicht eines Unternehmers beurteilt. Kapitel 3 gibt einen Einblick in wesentliche steuerliche Unterschiede zwischen Personen und Kapitalgesellschaften. Am Ende des Lernskriptes finden Sie eine kurze Zusammenfassung, ein Literaturverzeichnis und eine Materialsammlung mit weiterführenden Links und Informationstipps. Ein abschließendes Glossar umfasst unbekannte Begrifflichkeiten, die im Skript verwendet wurden.

3 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 2 INHALT 1. Wahl der Rechtsform 1.1. Auswahlkriterien 1.2. Überblick über die Rechtsformen 2. Ausgewählte Rechtsformen 2.1. Einzelunternehmen und Personengesellschaft Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft 2.2. Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Aktiengesellschaft (AG) Besondere Kapitalgesellschaften 2.3. Gemischte Rechtsform GmbH & Co KG Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 3. Steuerbelastung als wichtiges Kriterium der Rechtsformwahl 4. Zusammenfassung 5. Interview mit einem Praktiker und Unternehmer (Schattdecor) 6. Literatur 7. Glossar

4 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 3 1. WAHL DER RECHTSFORM 1.1 Auswahlkriterien Bei der Gründung eines Unternehmens stellt die Wahl der Rechtsform eine wesentliche Entscheidung dar. Unter Rechtsform versteht man dabei den Aufbau des Unternehmens in rechtlicher Hinsicht, sie stellt damit eine Art Gerüst für das Unternehmen dar. Grundsätzlich stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung, die sich grundlegend in Einzelunternehmen/Personengesellschaften sowie in Kapitalgesellschaften einteilen lassen. Bei der Frage nach der richtigen Rechtsform gibt es keine pauschale Empfehlung, jeder sollte sich abhängig von seinen individuellen Verhältnissen, für eine passende Rechtsform entscheiden, denn diese Entscheidung hat persönliche, steuerliche und rechtliche Folgen. Im Laufe der Zeit kann sich durch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen eine einmal gewählte Rechtsform auch durchaus als ungeeignet oder nachteilig herausstellen, dann sollte die Rechtsform neu überdacht und bei Bedarf geändert werden. Die meisten Existenzgründer (rund 70 %) entscheiden sich seit vielen Jahren für die Rechtsform des Einzelunternehmens. Als wichtige Gründe werden häufig geringe Gründungskosten, kein erforderliches Mindestkapital, wenig Formalitäten bei der Gründung und große Flexibilität genannt. Vor der Wahl der Rechtsform sollten jedoch einige Fragen geklärt werden und verschiedene Auswahlkriterien betrachtet und kritisch verglichen werden: a) Anzahl der Gesellschafter Soll das Unternehmen von einer Person oder von mehreren Personen gegründet werden? Handelt es sich dabei um Fremde oder vertraute Personen? b) Leitungs und Kontrollbefugnis Wer soll das Unternehmen leiten, wer erhält Kontrollrechte? Verfügen die Unternehmensgründer über das unternehmerische Know how? Soll das Unternehmen von angestellten Mitarbeitern geführt werden? Soll für bestimmte Entscheidungen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sein? Wie soll die Geschäftsführung vergütet werden? c) Haftungsumfang der Eigenkapitalgeber Wer haftet für die Schulden des Unternehmens, aber auch für eventuelle Schadensersatzforderungen, Garantiefälle, usw.? Haftet nur das Betriebsvermögen oder haften die Unternehmensgründer auch mit ihrem gesamten (!) Privatvermögen? Wie risikoreich ist voraussichtlich das geplante Vorhaben?

5 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 4 d) Finanzierungsmöglichkeiten Können die Unternehmensgründer das nötige Kapital allein aufbringen? Sind weitere Eigenkapitalgeber wie z. B. stille Gesellschafter wünschenswert? Wie ist die Kreditwürdigkeit zu beurteilen? Beim Einzelunternehmen steht nur der Unternehmer als Eigenkapitalgeber zur Verfügung, das heißt, das Eigenkapital ist von der Höhe seines persönlichen Vermögens abhängig. Hat der Unternehmer bereits sein gesamtes Privatvermögen ins Unternehmen eingebracht, scheitern weitere geplante Investitionen meistens am fehlenden Eigenkapital. Je mehr Eigenkapitalgeber zur Verfügung stehen wie beispielsweise in der Aktiengesellschaft umso besser kann die Eigenkapitalbasis ausgestattet werden. Mit der Höhe des vorhandenen Eigenkapitals verbessern sich in der Regel auch die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten von Banken und anderen Kreditgebern. e) Veröffentlichungspflicht Wer muss seine Jahresabschlüsse veröffentlichen? Da Kapitalgesellschaften nur mit ihrem Betriebsvermögen haften, hat der Gesetzgeber eine Veröffentlichungspflicht für alle Kapitalgesellschaften vorgeschrieben. Dadurch können sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter schnell und problemlos über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren. Seit 2007 müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen ihre Bilanzen im Internet ( elektronischer Bundesanzeiger ) veröffentlichen. f) Steuerbelastung Gibt es je nach Rechtsform steuerliche Unterschiede? Das Steuerrecht in Deutschland macht wesentliche Unterschiede bei der Besteuerung von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Vor der Wahl der Rechtsform ist es deshalb wichtig, sich mit grundlegenden steuerrechtlichen Begriffen und den steuerlichen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus können sich noch viele weitere Fragen ergeben, die vor der Wahl der Rechtsform geklärt werden sollten. Die ideale Rechtsform gibt es nicht, da grundsätzlich jede Rechtsform Vor und Nachteile hat.

6 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 5 Abbildung 1: Unternehmensgründungen in Deutschland unterteilt nach Rechtsformen Abbildung 2: Anzahl und Umsatz der bestehenden Unternehmen in Deutschland (2007)

7 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure Überblick über die Rechtsformen Betr achtet man Rechtsformen privatrechtlicher Betriebe, lassen sie sich in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, in Kapitalgesellschaften und in besondere Gesellschaftsformen einteilen. Daneben haben sich Mischformen entwickelt, die die Vorteile verschiedener Rechtsformen miteinander kombinieren. Abbildung 3: Übersicht über die Rechtsformen privatrechtlicher Betriebe Im Folgenden werden ausgewählte Rechtsformen privatrechtlicher Betriebe vorgestellt.

8 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 7 2. AUSGEWÄHLTE RECHTSFORMEN 2.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaft Typisches Merkmal von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist, dass mindestens eine Person unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haftet und nur diese Vollhafter zur Geschäftsführung befugt sind. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht in der Regel keine Prüfungspflicht oder Publizitätspflicht bezüglich des Jahresabschlusses, das heißt die Öffentlichkeit erhält keinen Einblick in Umsatz oder Gewinn des Unternehmens, eine Ausnahme bilden Großunternehmen. Die durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erwirtschafteten Gewinne unterliegen direkt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer. Die Einkünfte werden unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen wird oder im Unternehmen bleibt der Besteuerung mit dem gleichen Steuersatz unterworfen. Merke: Mindestens ein Gesellschafter haftet voll mit seinem gesamten Privatvermögen. Nur Vollhafter sind zur Geschäftsführung befugt. In der Regel keine Prüfungspflicht oder Publizitätspflicht Einzelunternehmen Rund 70% aller bestehenden Unternehmen in Deutschland sowie rund 80 % aller Neugründungen sind nach wie vor Einzelunternehmen. Das Einzelunternehmen ist die einfachste und ursprünglichste Rechtsform aller Unternehmen und deshalb bei Existenzgründern sehr beliebt. Dabei bezeichnet man als Einzelunternehmen zunächst im weiteren Sinn jede selbstständige Tätigkeit einer einzelnen, natürlichen Person gleichgültig ob beispielsweise Landwirt, Handwerker, Rechtsanwalt, Arzt oder beratender Ingenieur. Das Einzelunternehmen entsteht automatisch in dem Moment, in dem der Unternehmer (Inhaber) seine Tätigkeit aufnimmt. Wenn es sich bei dieser Tätigkeit um einen Gewerbebetrieb (zum Beispiel Handwerks oder Industriebetrieb) handelt, ist der Einzelunternehmer verpflichtet, sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden.

9 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 8 15 Abs. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Solange es sich bei dem Gewerbebetrieb um ein Kleingewerbe (zum Beispiel Kiosk, Imbissbude) oder einen Existenzgründer handelt, sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält, ist der Inhaber nicht verpflichtet, sein Unternehmen ins Handelsregister einzutragen ( 2 HGB). Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach 1 HGB gegeben. Für die Abgrenzung gibt es keine allgemeinen Maßstäbe, als Anhaltspunkte dienen häufig Umsatz und Gewinn des Unternehmens (im Zweifelsfall gelten dabei die Grenzen der doppelten Buchführung, vergleiche dazu 141 Abgabenordnung: Umsatz von mehr als Euro oder Gewinn von mehr als Euro im Wirtschaftsjahr). In diesem Fall muss der Inhaber einen Eintrag im Handelsregister vornehmen lassen, womit weitere Rechte und Pflichten eines Kaufmanns verbunden sind. Der frei wählbare Firmenname ist um den Zusatz eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau bzw. e. K. zu ergänzen. Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und für eingetragene Kaufleute die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Ein wesentlicher Vorteil des Einzelunternehmens ist die sehr einfache und kostengünstige Gründung. Sie erfolgt formlos, neben Gebühren für Gewerbeanmeldung und Handelsregister fallen in der Regel keine weiteren Gründungskosten an. Der Gesetzgeber schreibt für das Einzelunternehmen kein Mindestkapital vor. Der eingetragene Kaufmann unterliegt wie jedes Unternehmen der allgemeinen Buchführungspflicht. Es besteht jedoch keine Prüfungspflicht oder Publizitätspflicht bezüglich des Jahresabschlusses, das bedeutet, dass die Öffentlichkeit keinen Einblick in Umsatz oder Gewinn des Unternehmens erhält. Ein weiterer Vorteil des Einzelunternehmens ist die umfangreiche Flexibilität. Zu jeder Zeit und ohne Beschränkungen sind Entnahmen aus dem Betriebsvermögen oder Einlagen in das Betriebsvermögen möglich. Der Inhaber kann schnell und unabhängig entscheiden und der Gewinn steht dem Unternehmer in voller Höhe zu. Umfangreiche gesetzliche Vorschriften gibt es

10 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 9 beim Einzelunternehmen nicht. Gegenüber Banken und Gläubigern genießt der Inhaber in der Regel Vertrauen, da er persönlich unbeschränkt ha ftet. Mit der Gründung seines Einzelunternehmens wird der Teil des Privatvermögens, den der Inhaber dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zum Betriebsvermögen. Der Einzelunternehmer haftet darüber hinaus jedoch stets unbeschränkt und persönlich mit seinem gesamten Vermögen, das heißt auch mit seinem ganzen Privatvermögen für sämtliche Schulden (Verluste, Schadensersatz etc.) seines Unternehmens. Eine Haftungsbeschränkung gibt es beim Einzelunternehmen nicht und ist damit der entscheidende Nachteil des Einzelunternehmens. Der Einzelunternehmer trägt das gesamte Risiko allein. Ein weiterer Nachteil ist die begrenzte Kapitalkraft, da der Kreditspielraum durch die privaten Vermögensverhältnisse des Inhabers in der Regel begrenzt sind und es nicht möglich ist durch Aufnahme von weiteren Gesellschaftern, mit Ausnahme von stillen Gesellschaftern, die Kapitalkraft zu erhöhen. Verträge wie Arbeits, Miet oder Pachtverträge zwischen dem Inhaber und dem Einzelunternehmen werden steuerlich nicht anerkannt (im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft), so dass beispielsweise der Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann und damit nicht abzugsfähig ist. Die durch das Einzelunternehmen erwirtschafteten Gewinne unterliegen direkt beim Inhaber der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob sie entnommen werden oder im Unternehmen bleiben. Das Einzelunternehmen wird durch den Tod des Inhabers, freiwilligen Beschluss (Liquidation) oder durch Insolvenz des Unternehmens aufgelöst. Merke Typische Kennzeichen Einzelunternehmen: Vorteile: Nachteile: Ein Gesellschafter häufigste Rechtsform Gründung einfach und mit geringen Kosten Flexible Handhabung keine Publizitätspflicht Unternehmer trägt das Risiko allein! Unbeschränkte persönliche Haftung Verträge werden wegen Personenidentität steuerlich nicht anerkannt

11 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die auch als GbR, GdbR oder BGB Gesellschaft bezeichnet wird, ist die Urform aller Personengesellschaften. Wenn sich mehrere Personen zusammenzuschließen und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorliegt, kann eine GbR gegründet werden. Die gesetzliche Grundlage für diese Rechtsform ist wie der Name schon sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (vergleiche dazu 705 ff. BGB). Die GbR ist eine vertragliche Vereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (für jeden beliebigen Zweck), die auf Dauer oder auch vorübergehend gegründet werden kann. Typische Beispiele sind das Gemeinschaftsbüro von Ingenieuren oder Anwälten, die ärztliche Gemeinschaftspraxis, die Interessengemeinschaft, eine Arbeitsgemeinschaft, aber auch Fahrgemeinschaft oder Wohngemeinschaft. Bei Gründung reicht ein mündlicher Gesellschaftsvertrag grundsätzlich aus, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist empfehlenswert. Für die GbR wird vom Gesetzgeber kein Mindestkapital vorgeschrieben. Soweit im Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wird, liegt die Leitung bei allen Gesellschaftern gemeinsam, alle Gesellschafter haben eine gleichhohe Einlage zu leisten und alle Gesellschafter sind in gleicher Höhe am Gewinn und Verlust beteiligt. Darüber hinaus haften jedoch alle Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, das heißt, dass jeder einzelne Gesellschafter nach außen für alle Schulden der Gesellschaft haften muss. Dieser Gesellschafter hat dann im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche gegenüber den Mitgesellschaftern. 421 BGB Gesamtschuldner Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Die GbR kann weder eine Firma im Sinne des HGB, das heißt einen geschützten Firmennamen führen, noch ist eine Eintragung ins Handelsregister möglich. Prüfungs oder Publizitätsvorschriften gibt es nicht. Grundsätzlich gilt, dass die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde eine Fortsetzungsklausel festgeschrieben. In diesem Fall kann die GbR von den verbleibenden Gesellschaftern (mindestens zwei) fortgeführt werden.

12 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 11 Weitere mögliche Gründe für die Auflösung einer GbR sind: Zeitablauf, wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit gegründet wurde Erreichung des Gesellschaftszwecks Auflösungsbeschluss Insolvenz Merke Typische Kennzeichen GbR: Vertragliche Vereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mindestens 2 Gesellschafter keine Firma, kein Handelsregistereintrag möglich Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gesetzliche Grundlage: BGB Offene Handelsgesellschaft (OHG) Wenn eine Personengesellschaft gewerblich tätig ist und diese gewerbliche Tätigkeit einen gewissen Umfang (vgl. Kap ) erreicht, scheidet die GbR als mögliche Rechtsform aus. In diesem Fall kann die Gesellschaft in Form einer OHG (oder einer KG) gegründet werden. Bei einer OHG eröffnen bzw. betreiben mehrere Personen zusammen ein Unternehmen und haften dafür alle unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Eine Haftungsbeschränkung innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ist unwirksam. Die OHG muss ins Handelsregister eingetragen sein und der Firmenname die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung ( OHG, ohg ) enthalten, die das Gesellschaftsverhältnis andeutet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen und in der Praxis üblich. Die gesetzlichen Vorschriften zur OHG finden sich in HGB und sind, soweit im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, anzuwenden. Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich als Vertreter der Gesellschaft auftreten

13 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 12 und ohne Mitwirkung der anderen im Namen der OHG handeln. Eine hiervon abweichende Vereinbarung muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt und beim Handelsregister angemeldet werden. Der Gesellschaftervertrag muss die Art der Geschäftstätigkeit, die Firma (Name) der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Einlagen der Gesellschafter und gegebenenfalls Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters enthalten. Falls die Gewinnverteilung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, gilt nach 121 HGB, dass jeder Gesellschafter eine 4 % ige Verzinsung auf seine eingebrachte Kapitaleinlage erhält und der Restgewinn gleichmäßig ( nach Köpfen ) auf alle Gesellschafter verteilt wird: Ein großer Nachteil der OHG ist in jedem Fall die unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, hier gilt der Grundsatz: Einer für alle, alle für einen. Allerdings genießt die OHG durch die unbeschränkte Haftung mehrerer Personen mit ihrem Privatvermögen in der Regel eine hohe Kreditwürdigkeit, das heißt ein hohes Vertrauen bei Banken, Kunden, Zulieferern und sonstigen Gläubigern. Rund 8 % aller Unternehmen haben sich deshalb in Deutschland für diese Rechtsform entschieden. Der Gesellschaftsvertrag einer OHG lässt große Spielräume zu und damit bietet sich die OHG vor allem für kleinere Unternehmen an, in denen das Risiko überschaubar ist und alle Gesellschafter eigenverantwortlich handeln wollen (häufig bei Familienunternehmen).. Merke Typische Kennzeichen einer OHG: alle OHG Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, deshalb i.d.r. großes Vertrauen bei Gläubigern Gesellschaftsvertrag lässt große Spielräume zu, bietet sich für kleinere Unternehmen an Kommanditgesellschaft (KG) Für die KG gelten weitgehend ähnliche Vorschriften wie für die OHG, allerdings liegt der wesentliche Unterschied zur OHG in der unterschiedlichen Haftung der Gesellschafter: Mindestens ein Gesellschafter der KG, der so genannte Komplementär, haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen und mindestens ein Gesellschafter, der so genannte Kommanditist haftet beschränkt nur mit seiner im Gesellschaftsvertrag festgelegten_kapitaleinlage.

14 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Die Rechte und Pflichten der Komplementäre sind weitgehend mit denen der OHG Gesellschafter vergleichbar, mehrere Komplementäre haften gesamtschuldnerisch, grundsätzlich sind nur Komplementäre zur Geschäftsführung befugt. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer vertraglich festgesetzten Einlage, übersteigen die Verluste die Einlage, sind sie nicht verpflichtet, weitere Einlagen zu tätigen. Sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben jedoch ein Kontrollrecht. Für die KG gelten die gesetzlichen Vorschriften der a HGB, grundsätzlich können jedoch alle Regelungen mit Ausnahme der Haftung im Gesellschaftsvertrag modifiziert werden. Die Haftungsbeschränkung dieser Rechtsform muss deutlich aus der Firmenbezeichnung (KG) hervorgehen, die betragsmäßig bestimmte Haftungseinlage der Kommanditisten muss im Handelsregister eingetragen werden. Die KG bietet eine relativ gute Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung durch Aufnahme von Kommanditisten, da deren Haftung auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist und eine persönliche Haftung entfällt Eine Variante stellt die so genannte GmbH & Co. KG da, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt (siehe dazu Kapitel 2.3.1).

15 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 14 Merke Typische Kennzeichen einer KG: ähnliche Vorschriften wie die OHG, aber unterschiedliche Haftung der KG Gesellschafter mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen = sog. Komplementär mindestens ein Gesellschafter haftet beschränkt nur mit seiner Einlage = sog. Kommanditist Stille Gesellschaft Der stille Gesellschafter ist ein Kapitalgeber, der sich vertraglich durch eine Einlage an einem Unternehmen beteiligt. Die Einlage erhöht das Eigenkapital des Unternehmens und stellt kein Darlehen dar. Im Gegensatz zum Darlehensgeber, der einen festen Zins erhält, ist der stille Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Macht das Unternehmen Verluste, werden auch diese dem stillen Gesellschafter anteilig zugerechnet und mindern den Rückzahlungsanspruch der Einlage bei Beendigung der Gesellschaft. Eine Verlustbeteiligung kann jedoch vertraglich ( 231 HGB) auch ausgeschlossen werden. Der stille Gesellschafter tritt wie der Name schon andeutet nach außen nicht in Erscheinung, es handelt sich damit, im Gegensatz zum Kommanditisten, um eine reine Innengesellschaft. Für einen Außenstehenden Dritten ist nicht ersichtlich, dass ein stiller Gesellschafter existiert, er wird in keinem Register oder Verzeichnis geführt. Der stille Gesellschafter ist in der Regel von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in HGB festgehalten und lassen einen großen Freiraum zur Gestaltung der Verträge zu. Neben der typischen stillen Gesellschaft unterscheidet man in der Praxis noch die atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter zusätzlich an Wertsteigerungen des Betriebsvermögens beteiligt wird. Die stille Gesellschaft bietet für ein Unternehmen eine gute Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung, gleichzeitig behält der Unternehmer seine volle Entscheidungskompetenz. In ertragreichen Zeiten muss der Geschäftsinhaber zwar auf Teile seines Gewinns verzichten, bei Verlust fallen keine zusätzlichen Kapitalkosten an. Für den stillen Gesellschafter bietet diese Rechtsform den Vorteil, nach außen nicht in Erscheinung zu treten und bei Erfolg versprechenden Unternehmen einen Gewinnanteil zu erhalten ohne notwendigerweise am Verlust beteiligt zu sein...

16 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 15 Merke Typische Kennzeichen eines stillen Gesellschafters: Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung er erhält eine Gewinnbeteiligung eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden 2.2 Kapitalgesellschaften Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich im Gegensatz zu den Personengesellschaften um eigenständige so genannte juristische Personen. Kapitalgesellschaften entstehen erst durch Eintragung ins Handelsregister, das heißt, bis zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter noch persönlich, ab Eintragung ins Handelsregister haftet die Kapitalgesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit. 11 GmbHG Rechtszustand vor der Eintragung (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Kapitalgesellschaften haben selbst Rechte und Pflichten, können Verträge abschließen, klagen und selbst verklagt werden. Entsprechend werden auch Verträge, die zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft geschlossen werden, steuerlich anerkannt. Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft sind damit grundsätzlich bei der Kapitalgesellschaft abzugsfähig und wirken sich gewinnmindernd aus. Für Unternehmensverbindlichkeiten haften nicht mehr die Gesellschafter, sondern die Kapitalgesellschaft als eigene juristische Person mit ihrem Eigenkapital. Eine weitere Haftung der Gesellschafter besteht bei Kapitalgesellschaften nicht. Bei Gründung muss die Kapitalgesellschaft deshalb mit einem eigenem Startkapital ausgestattet werden, das von den Gesellschaftern aufgebracht werden muss. Es handelt sich bei dabei jedoch nicht

17 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 16 um eine Art Sicherungseinlage, sondern das Unternehmen wirtschaftet mit diesem Kapital und kann beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Rohstoffe beschaffen. Um den Gläubigern laufend einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse und das haftende Eigenkapital zu geben, gilt für Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine so genannte Veröffentlichungspflicht : die Jahresabschlüsse müssen zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger für jeden einsehbar veröffentlicht werden ( siehe dazu auch HGB Offenlegung (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Vor Veröffentlichung müssen die Jahresabschlüsse durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) geprüft werden. Grundsätzlich gilt: Je größer die Kapitalgesellschaft ist und je größer das Risiko für die Gläubiger ist, umso strenger sind die Publizitäts und Prüfungspflichten. Die Gesellschafter haben anders als bei den Personengesellschaften nicht mehr automatisch die Leitungsbefugnis. Die Gesellschafter müssen natürliche Personen mit der Geschäftsführung beauftragen, man spricht von einer so genannten Organbestellung. Die Kapitalgesellschaften sind selbständige Steuersubjekte, ihr Gewinn unterliegt der so genannten Körperschaftsteuer. (siehe dazu Kapitel 3)

18 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 17 Merke Typische Kennzeichen einer KG: Die Kapitalgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person Nicht die Gesellschafter haften, sondern die Kapitalgesellschaft Bei Gründung ist ein bestimmtes Mindestkapital vorgeschrieben Eintragung ins Handelsregister erforderlich Zum Schutz der Gläubiger: Veröffentlichungspflicht der Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger Die Gesellschafter haben nicht automatisch die Leitungsbefugnis Anteile an der Kapitalgesellschaft sind übertragbar Verträge zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft werden steuerlich anerkannt Kapitalgesellschaften sind selbständige Steuersubjekte, ihr Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer Nachfolgend haben wir Ihnen eine Konzernbilanz der Firma Schattdecor (Geschäftsjahr 2010) als exemplarisches Beispiel für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen aufgeführt.

19 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 18 Abbildung 4: Auszug aus Firma Schattdecor AG Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die häufigste Form der Kapitalgesellschaft in Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Rechtsform mit weitgehendem Haftungsausschluss für die Gesellschafter, die sich gut für kleine und mittlere Unternehmen eignet. Die gesetzliche Grundlage bildet das GmbH Gesetz (GmbHG). Ein Gesellschafter reicht zur Gründung einer GmbH bereits aus. Der oder die Gesellschafter müssen bei Gründung das so genannte Stammkapital in Höhe von insgesamt mindestens , aufbringen(vgl. dazu auch 7 GmbHG). Der Firmenname muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine entsprechende Abkürzung enthalten ( 4 GmbHG). Zur Gründung einer GmbH ist eine so genannte Satzung erforderlich, das heißt ein Gesellschaftsvertrag mit notarieller Beurkundung. In dieser Satzung wird unter

20 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 19 anderem Firma, Sitz des Unternehmens, Zweck, Höhe des Stammkapitals, Verteilung auf die Gesellschafter sowie eventuelle Nebenabsprachen festgelegt. Die Geschäftsanteile der GmbH sind frei veräußerbar (soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde). Die GmbH erfordert einen höheren formellen Aufwand und höhere Kosten bei Gründung im Vergleich zu den Personengesellschaften und sie unterliegt der Publizitätspflicht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH führt häufig zu Einschränkungen bei der Kreditbeschaffung. Banken fordern in der Regel zusätzliche private Sicherheiten der Gesellschafter (wie z. B. Hypotheken und Grundschulden oder Bürgschaften). Als juristische Person kann die GmbH nur durch ihre Organe handeln: der oder die Geschäftsführer vertreten das Unternehmen nach außen und nehmen die Leitung des Unternehmens wahr die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH, das die Geschäftsführer bestellt, entlastet und abberuft, den Jahresabschluss feststellt und über die Gewinnverwendung entscheidet der Aufsichtsrat ist bei der GmbH erst ab 500 Mitarbeitern erforderlich, er hat die Aufgabe die Geschäftsführer zu überwachen Zur Gründung einer GmbH wird ein relativ niedriges Anfangskapital benötigt, deshalb eignet sich die GmbH gut für kleinere oder mittlere Unternehmen, wenn die Gesellschafter ihre Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken wollen. Merke Typische Kennzeichen einer GmbH: Rechtsform mit weitgehendem Haftungsausschluss für die Gesellschafter Satzung + Eintragung ins Handelsregister notwendig Mindestens ein Gesellschafter relativ geringe Gründungskosten Stammkapital: mindestens , Organe der GmbH: Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung

21 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die auch gerne als Mini GmbH bezeichnet wird, ist eine Einstiegsvariante der GmbH. Es handelt sich um keine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gelten weitgehend die Vorschriften der GmbH. Abweichungen sind in 5a GmbHG festgehalten. Mindeststammkapital und Mindesteinzahlungsbetrag sind theoretisch bereits ab einem Euro möglich, allerdings sind in der Praxis Beträge zwischen 500 und häufig anzutreffen. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe bar einbezahlt werden. Der Firmenname muss den Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) enthalten, Abkürzungen sind nicht erlaubt, um nach außen die Haftungsbeschränkung deutlich zu machen. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, da sie das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen soll, so genannte Zwangsthesaurierung : Sie muss jährlich ein Viertel ihres erwirtschafteten Gewinnes einbehalten bis erreicht sind, die Gesellschafter haben anschließend das Wahlrecht eine Umwandlung in eine GmbH vorzunehmen oder die Unternehmergesellschaft beizubehalten... 5a GmbHG (Auszug) Unternehmergesellschaft (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. (2) Abweichend von 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. (3) In der Bilanz des nach den 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist... Der deutsche Gesetzgeber hat die Unternehmergesellschaft im Jahr 2008 vor allem eingeführt, um eine Alternative zu der in den letzten Jahren immer beliebteren Rechtsform der englischen Limited anbieten zu können. Insgesamt bietet sich die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft vor allem für Dienstleistungsunternehmen mit sehr geringem Kapitalbedarf an. Ein großer Nachteil liegt im geringen Vertrauen, das dieser Rechtsform entgegengebracht wird; Gläubiger (z.b. Lieferanten und Kunden) scheuen das hohe Ausfallrisiko, da kaum Eigenkapital im Haftungsfall vorhanden ist.

22 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 21 Merke Eine Unternehmergesellschaft ist: keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, ein Viertel ihres erwirtschafteten Gewinnes muss einbehalten werden Aktiengesellschaft (AG) Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der sich die Gesellschafter (Aktionäre) durch den Erwerb von Aktien ohne persönliche Haftung beteiligen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Aktiengesetz (AktG). 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Die Aktiengesellschaft kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden. Die Gesellschafter stellen einen Gesellschaftsvertrag auf, der vom Notar notariell zu beurkunden ist (Satzung). Der Firmenname der Aktiengesellschaft muss den Zusatz Aktiengesellschaft bzw. AG enthalten. Das Mindestkapital, das man bei einer Aktiengesellschaft als Grundkapital bezeichnet, muss bei Gründung mindestens betragen und von den Gesellschaftern aufgebracht werden. Der Mindestnennbetrag pro Aktie beträgt 1. Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden, dagegen können Aktien bei entsprechender Nachfrage über ihrem Nennwert (so genanntes Agio) ausgegeben werden. Eine Aktie garantiert dem Gesellschafter in der Regel folgende Rechte: Stimmrecht in der Hauptversammlung (Ausnahme: Vorzugsaktie) Recht auf einen Gewinnanteil (so genannte Dividende) Bezugsrecht auf neue Aktien (bei Kapitalerhöhung) Anteil am Liquidationserlös

23 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 22 Der Gesetzgeber unterscheid et im Aktiengesetz verschiedene Ak tienarten. Grundsätzlich lassen sich bei Aktiengesellschaften so genannte Publikumsgesellschaften und so genannte kleine Aktiengesellschaften unterscheiden. Die Aktien von Publikumsgesellschaften können an der Börse gekauft und verkauft werden, den Aktiengesellschaften ist es auf diese Weise möglich, Eigenkapital über eine Vielzahl von Kleinaktionären zu beschaffen. Zum Schutz der Aktionäre gibt es gleichzeitig eine umfangreiche Zahl von Vorschriften und Regelungen, die die Flexibilität dieser Rechtsform stark einschränken. Als kleine AG werden Unternehmen mit einem überschaubaren Aktionärskreis (z.b. Familienunternehmen vgl. Fa. Schattdecor) bezeichnet, denen der Gesetzgeber verschiedene Erleichterungen und dadurch mehr Flexibilität zugesteht ( 121 ff. AktG). Die kleine AG ist grundsätzlich als eine Art Übergangsrechtsform für kleinere und mittelgroße Unternehmen zur großen AG gedacht und soll einen Einstieg für einen schrittweisen Gang an die Börse darstellen. Die Aktiengesellschaft hat drei notwendige Organe: Den Vorstand als Organ zur Unternehmensleitung und Vertretung Den Aufsichtsrat als Organ zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstands, der die Mitglieder des Vorstandes bestimmt (ab 500 Mitarbeitern ist bei Kapitalgesellschaften ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder von der Belegschaft zu wählen, das heißt, die Beschäftigten haben im Aufsichtsrat die Möglichkeit zur Mitbestimmung im Unternehmen) Die Hauptversammlung als Organ der Aktionäre, die die Aufsichtsratsmitglieder wählt, über die Verwendung des Gewinns entscheidet, über Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder die Auflösung der AG beschließt. Die AG bietet gute Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung über den Kapitalmarkt. Aktien können an der Börse relativ einfach ge und verkauft werden, eine persönliche Haftung der Aktionäre scheidet aus. Demgegenüber ist die Gründung einer AG aufwändig, es fallen sowohl hohe Gründungskosten als auch hohe laufende Kosten an. Je nach Größe der Aktiengesellschaft, das heißt je nach Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl unterliegt die AG unterschiedlich strengen Prüfungs und Publizitätspflichten sowie den gesetzlichen Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

24 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 23 Merke Kennzeichen einer AG: Keine persönliche Haftung der Aktionäre Satzung + Eintragung ins Handelsregister notwendig Leichte Kapitalbeschaffung für große Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien Grundkapital mindestens , (aufgeteilt in Aktien) Geringe Flexibilität der AG wegen umfangreicher Vorschriften Hohe Gründungskosten Organe der AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung Besondere Kapitalgesellschaften a) Limited Company (Ltd.) Eine Limited ist ähnlich wie die GmbH bzw. die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im deutschen Recht eine Kapitalgesellschaft nach britischen Recht mit beschränkter Haftung. Die Gründung einer Limited ist sehr schnell (gegen Gebühr bereits innerhalb von 24 Stunden) und einfach möglich. Als Mindestkapital reicht bereits 1 engl. Pfund aus. Soll die Gesellschaft in Deutschland tätig sein, muss die Limited jedoch eine selbständige Niederlassung in Deutschland haben, in das deutsche Handelsregister eingetragen werden, ihren Jahresabschluss nach deutschem Steuerrecht erstellen und unterliegt in Deutschland der Publizitätspflicht. Gleichzeitig muss das britische Recht und britische Rechnungslegungsvorschriften beachtet werden. Da der laufende Verwaltungsaufwand und die zusätzlichen Folgekosten in England deutlich über dem laufenden Aufwand für eine UG (haftungsbeschränkt) liegen, wurde die Limited in ihrer Bedeutung als Rechtsform für Existenzgründer seit 2008 in Deutschland bereits weitgehend durch die UG (haftungsbeschränkt) abgelöst (vgl. dazu auch Abbildung 1). Merke Eine "Limited Company (Ltd.): britische Schwester der deutschen UG haftungsbeschränkt

25 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 24 b) Europäische Gesellschaft (SE) Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der Europäischen Union. Durch die SE, die auch häufig als Europa AG bezeichnet wird, ermöglicht die EU die Gründung von Kapitalgesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Grundsätzlich können sich nur bestehende Kapitalgesellschaften aus verschiedenen EU Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Durch die Gründung einer Societas Europaea soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich Gesellschaften verschiedener EU Mitgliedsstaaten zusammenschließen, eine Holding errichten oder eine gemeinsame Tochtergesellschaft gründen. Das erforderliche Mindestkapital der SE muss betragen und in Aktien aufgeteilt sein. Der Firmenname muss den Zusatz SE tragen. Der Sitz der SE muss in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung befindet. Die SE ist verpflichtet einen Jahresabschluss nach dem Recht des Landes aufzustellen, in dem sie ihren Sitz hat. Für Niederlassungen in weiteren Ländern sind jeweils die dortigen Vorschriften verpflichtend. Wesentliche Vorteile der SE liegen darin, dass sie im internationalen Geschäftsverkehr einheitlich auftreten kann, flexibler bezüglich Unternehmensleitung und Arbeitnehmermitbestimmung ist und ihren Sitz z.b. aus steuerlichen Gründen innerhalb der EU flexibel verlegen kann. Merke Eine Europäische Gesellschaft ist: neue flexible Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union 2.3 Gemischte Rechtsformen Gemischte Rechtsformen dienen dazu, Vorteile von verschiedenen Rechtsformen wie z. B. steuerliche Vorteile, bessere Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung oder Haftungsbeschränkung miteinander zu verbinden.

26 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure GmbH & Co KG Bei der typischen GmbH & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär, das heißt der einzige Vollhafter eine GmbH ist. Die GmbH übernimmt dabei in der Regel keine eigenständige Tätigkeit, sondern nur das Haftungsrisiko. Der oder die Kommanditisten der KG beherrschen in der Regel als GmbH Gesellschafter die Komplementär GmbH. Die GmbH & Co KG bietet sich vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen an, bei denen eine Personengesellschaft steuerliche Vorteile bringen würde, die Gesellschafter aber gleichzeitig die Haftung beschränken wollen, bzw. eine persönliche Haftung vermeiden wollen. Die Firma muss den Namen des Komplementärs und den Zusatz & Co Kommanditgesellschaft bzw. & Co. KG enthalten um die Haftungsbeschränkung nach außen deutlich zu machen. Die GmbH & Co KG kombiniert die Vorzüge einer KG, wie z. B. die große Flexibilität einer Personengesellschaft mit dem großen Vorteil einer GmbH, der Haftungsbeschränkung. Als wesentlicher Nachteil bei dieser Rechtsform ist jedoch ein deutlich größerer Aufwand bei der Buchführung zu berücksichtigen, da es sich letztlich um zwei Unternehmen handelt. Die Kreditwürdigkeit bei dieser Rechtsform ist im Gegensatz zur KG aufgrund der beschränkten Haftung spürbar eingeschränkt. Merke: Kommanditgesellschaft, bei der der einzige Vollhafter eine GmbH ist kombiniert die Vorzüge einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kapitalgesellschaft, an der sowohl mindestens ein vollhaftender Komplementär als auch Kommanditaktionäre beteiligt sind, die nur mit ihrer Einlage bis zur Höhe des satzungsmäßig festgelegten Grundkapitals haften. Gesetzliche Grundlage der KGaA ist das Aktiengesetz, der Firmenname muss den Zusatz Kommanditgesellschaft auf Aktien bzw. KGaA führen.

27 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 26 Die Kommanditaktionäre einer KGaA sind mit den Aktionären einer AG zu vergleichen, sie haben weitgehend die gleichen Rechte und Pflichte. Die Prüfungsund Publizitätspflichten gelten wie bei der AG. Den wesentlichen Unterschied zur AG bilden die voll haftenden Komplementäre. Der Komplementär erhält unabhängig von der Höhe seiner Vermögenseinlage durch das Aktiengesetz automatisch Leitungskompetenz, das heißt, er wird nicht durch den Aufsichtsrat bestellt. Die KGaA gilt deshalb auch als übernahmeresistent und bietet sich vor allem für Familienunternehmen an, die die Geschäftsleitung behalten und gleichzeitig Kapital an der Börse aufnehmen wollen. Der Komplementär einer KGaA hat eine stärkere Stellung als der Vorstand einer AG, da wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig sind. Die KGaA ist eine Kombination aus AG und KG, wobei die Kapitalgesellschaft im Vordergrund steht. Die KGaA ermöglicht die Eigenkapitalbeschaffung über den Kapitalmarkt bei gleichzeitiger persönlicher Bindung an den Komplementär, der persönlich haftet und das Unternehmen leitet. Nachteilig sind die vielseitigen gesetzlichen Reglementierungen, hohe Gründungskosten sowie hohe laufende Kosten. Merke: Kapitalgesellschaft, an der sowohl mindestens ein vollhaftender Komplementär als auch Kommanditaktionäre beteiligt sind Komplementär erhält unabhängig von der Höhe seiner Vermögenseinlage automatisch Leitungskompetenz

28 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure STEUERBELASTUNG ALS WICHTIGES KRITERIUM DER RECHTSFORMWAHL Ein wichtiges Kriterium bei der Wahl der geeigneten Rechtsform ist die Steuerbelastung. Dabei ist grundsätzlich zwischen rechtsformunabhängigen Steuern (wie z. B. Umsatzsteuer) und den rechtsformabhängigen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) zu unterscheiden. Das deutsche Steuerrecht kennt keine eigenständige Unternehmensbesteuerung, sondern umfasst eine Vielzahl von Steuerarten und ein komplexes Steuersystem. Vereinfacht unterteilt man bei den Ertragsteuern, d. h. bei den Steuern, die das Einkommen und den Ertrag bes teuern zwisc hen 1. der Einkommensteuer (EST), die das zu versteuernde Einkommen natürlicher Personen belastet und 2. der Körperschaftsteuer (KSt), die den Gewinn (Jahresüberschuss) juristischer Personen besteuert(= Personensteuer). Die Körperschaftsteuer kann man vereinfacht als Einkommensteuer der juristischen Person betrachten. 3. der Gewerbesteuer (GewSt), die die Ertragskraft eines Gewerbebetriebs (=Objektsteuer) besteuert. Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben (= Personensteuer). Dabei werden alle Einkünfte, die eine natürliche Person erzielt, aufaddiert (z.b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)und daraus das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Die Einkommensteuer unterliegt einem progressiven Steuertarif,das bedeutet, je höher die Einkünfte steigen, umso stärker steigt der Einkommensteuersatz. Auf Einkünfte, die unter dem Existenzminimum liegen (derzeit pro Person pro Jahr) wird keine Einkommensteuer erhoben, oberhalb dieser Grenze beginnt der Steuersatz bei 14 % und steigt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von auf 42 % an. Über diesem Betrag bleibt der Steuersatz proportional das heißt, er steigt nicht mehr weiter an. Eine Ausnahme bildet die so genannte Reichensteuer, ab einem zu versteuernden Einkommen von pro Jahr erhöht sich der Steuersatz auf 45 % (Spitzensteuersatz,). Der Körperschaftsteuersatz ist dagegen unabhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt seit %. Die Gewerbesteuer weist zwar grundsätzlich einen gleichmäßigen (proportionalen) Steuersatz auf, der jedoch abhängig ist von der jeweiligen Gemeinde. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird hier im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ein Steuerfreibetrag von gewährt.

29 Einführung in die Betriebswirtschaft für Ingenieure 28 Fazit: Höhere Gewinnanteile führen bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern häufig zu einer höheren Einkommensteuerbelastung als vergleichbare Gewinne, die bei einer Kapitalgesellschaft anfallen und mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 % belastet werden. Grundsätzlich können allerdings verschiedene Ertragsteuern gleichzeitig anfallen, je nachdem, welche Rechtsform vorliegt und welche Steuertatbestände zusammentref fen: a) betreibt ein freiberuflich tätiger Ingenieur (natürliche Person) als Einzelunternehmer ein Beratungsbüro, unterliegt der Gewinn bei diesem Ingenieur nur der Einkommensteuer, Gewerbesteuer fällt nicht an, da kein Gewerbebetrieb vorliegt. Der Einkommensteuersatz ist dabei abhängig von den gesamten zu versteuernden Einkünften, die dieser Ingenieur erzielt und könnte beispielsweise zwischen 14 und 45 % liegen. Die Einkommensteuer fällt unabhängig davon an, ob der Ingenieur den Gewinn entnimmt oder im Unternehmen belässt. b) betreibt eine natürliche Person z. B. unser Ingenieur aus a) einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als Personengesellschafter (zusammen mit anderen Gesellschaftern), so wird der Gewinn bzw. der Gewinnanteil, der diesem Ingenieur zusteht, den gesamten zu versteuernden Einkünften, die dieser Ingenieur erzielt, zugerechnet und zusätzlich fällt Gewerbesteuer an. c) erzielt eine Kapitalgesellschaft, an der unser Ingenieur aus a) beteiligt ist, einen Gewinn, dann fällt grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer bei der Kapitalgesellschaft an. Falls der Gewinnanteil des Ingenieurs als Dividende an ihn ausgeschüttet wird, fällt bei diesem zusätzlich noch Einkommensteuer (in der Regel 25 % Abgeltungssteuer ) an. Vereinfacht lässt sich deshalb ableiten, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft sind aus steuerlicher Sicht empfehlenswert je niedriger der individuelle Einkommensteuersatz und je niedriger der Gewinn/Gewinnanteil des Gesellschafters ist. eine Kapitalgesellschaft ist aus steuerlicher Sicht empfehlenswert, bei größeren Gewinnen, die vor allem im Unternehmen einbehalten werden sollen. Bei vollständiger Gewinnausschüttung werden Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften etwa gleichmäßig durch Steuern belastet, wenn man bei den Gesellschaftern den Spitzensteuersatz unterstellt.

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin - Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft

Mehr

ARTIKEL WER DIE WAHL HAT. Das Einzelunternehmen. Existenzgründung und Unternehmensförderung

ARTIKEL WER DIE WAHL HAT. Das Einzelunternehmen. Existenzgründung und Unternehmensförderung ARTIKEL Existenzgründung und Unternehmensförderung WER DIE WAHL HAT Existenzgründer, Unternehmensnachfolger und Unternehmer benötigen eine ihren Unternehmensverhältnissen am besten passende, das heißt,

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht

Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht Rechtstipps für Gründer und junge Unternehmen Ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Unternehmensgründung ist die richtige Rechtsform. Aber

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar 5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen

Mehr

Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB

Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:

Mehr

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Rechtsformen. Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015. Rolf Koch

Rechtsformen. Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015. Rolf Koch Rechtsformen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015 Rolf Koch Diplom-Kaufmann Einzelunternehmung Gründung Unternehmensform Rechtsgrundlage Eigene Rechtspersönlichkeit

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung

Mehr

Rechtsformwahl für Gründer

Rechtsformwahl für Gründer Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Informationsblatt Nr. 10 Notariat Maulbronn Notar Walter Strobel Klosterhof 22 75433 Maulbronn Tel. 07043 2356 Fax 07043 40042

Informationsblatt Nr. 10 Notariat Maulbronn Notar Walter Strobel Klosterhof 22 75433 Maulbronn Tel. 07043 2356 Fax 07043 40042 Informationsblatt Nr. 10 Notariat Maulbronn Notar Walter Strobel Klosterhof 22 75433 Maulbronn Tel. 07043 2356 Fax 07043 40042 Gesellschaften und Unternehmensrecht Die BGB-Gesellschaft (GdbR) Die BGB-Gesellschaft,

Mehr

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf

Mehr

III Unternehmen und Unternehmensgründung Beitrag 5. OHG, GbR und Co. KG?! Ein Lernzirkel zu den Rechtsformen VORANSICHT

III Unternehmen und Unternehmensgründung Beitrag 5. OHG, GbR und Co. KG?! Ein Lernzirkel zu den Rechtsformen VORANSICHT III Unternehmen und Unternehmensgründung Beitrag 5 Rechtsformen 1 von 36 OHG, GbR und Co. KG?! Ein Lernzirkel zu den Rechtsformen Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung bei der Gründung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

MANDANTENINFORMATION 2008/2009

MANDANTENINFORMATION 2008/2009 MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Passende Rechtsform des Unternehmens finden

Passende Rechtsform des Unternehmens finden 72 Passende Rechtsform des Unternehmen finden Kapitel 24 Passende Rechtsform des Unternehmens finden Die ideale Rechtsform für ein Unternehmen gibt es nicht. Für welche Sie sich auch entscheiden, Sie werden

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Wahl der Rechtsform Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 1. Allgemeines Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle,

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland

Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Mehr

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Kapitel 12. Die Unternehmung

Kapitel 12. Die Unternehmung Kapitel 12 Die Unternehmung Wahl des Geschäftszweiges und der Betriebsgröße Wahl des Standortes 30.01.2014 BWL 2 Vorkenntnisse und Geschäftskontakte Gründer meist in einem bestimmten Geschäftszweig tätig

Mehr

Inhalt Vorwort Was Sie über die GmbH wissen müssen So gründen Sie eine GmbH

Inhalt Vorwort Was Sie über die GmbH wissen müssen So gründen Sie eine GmbH 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Was Sie über die GmbH wissen müssen 8 Warum eine GmbH gründen? 11 So funktioniert eine GmbH 19 Andere Rechtsformen im Vergleich 28 Die Limited als Alternative? 35 Steuerliche Bedingungen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (GmbH) Verfolgung beliebiger gemeinsamer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (GmbH) Verfolgung beliebiger gemeinsamer Rechtsformvergleich Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen Gründung einer KEG Betriebsgründung allg. Gesellschaftsformen Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag Haftungsordnung Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung Besteuerung Praktisches Beispiel NEUFÖG Voraussetzungen:

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Offene Handelsgesellschaft (ohg) I. Allgemeine Informationen Die ohg ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung. Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand

Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen

Mehr

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Gesellschaften Personengesellschaften Grundform: BGB-Gesellschaft, 705 BGB Sonderformen: OHG, 105ff. HGB KG, 161ff. HGB StG, 230ff. HGB EWIV, EG-VO Partnerschaft, PartGG

Mehr

Vergleich der verschiedenen Unternehmensformen für Food-Coops 1

Vergleich der verschiedenen Unternehmensformen für Food-Coops 1 Vergleich der verschiedenen Unternehmensformen für Food-Coops 1 Gewerbebetrieb / Liebhaberei Einkommensteuer Zur steuerlichen Einordnung der Einkaufsgenossenschaften ist eine Abgrenzung der Gemeinschaften

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung)

1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) Die Aktiengesellschaft Stand: April 2010 1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) 2.2 Bestellung des ersten Aufsichtsrats

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4.1 Gewerberecht 3 1Selbständig 2wiederholt 3Mit 4Ausgeübt, Voraussetzungen,

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Rechtsformen von Unternehmen

Rechtsformen von Unternehmen Rechtsformen von Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Erwerbsgesellschaft Stille Gesellschaft Handelsgesellschaft Genossenschaften Personengesellschaften

Mehr

Unternehmensgründung und Rechtsformen

Unternehmensgründung und Rechtsformen Unternehmensgründung und Rechtsformen Gewerbe Ein Gewerbe ist jede dauerhafte, selbstständige Tätigkeit, mit der Absicht Gewinn zu erzielen; mit Ausnahme der Freiberufler (z. B.: Dozent, Notar, Rechtsanwalt,

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT RECHTSANWALT MAG. MICHAEL SCHEED RECHTSFORMEN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG Übersicht Beschreibung der in der Praxis gebräuchlichen Rechtsformtypen *

Mehr

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de Überblick

Mehr

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung

Mehr

Quiz-Abfrage WIRTSCHAFT UND SCHULE. Arbeitsauftrag:

Quiz-Abfrage WIRTSCHAFT UND SCHULE. Arbeitsauftrag: Quiz-Abfrage 1. Setzen Sie sich Ihrem Partner gegenüber, so dass Sie die Wand mit der Rechtsformen-Übersicht sehen und Ihr Partner nicht. 2. Stellen Sie Ihrem Partner nun mindestens fünf Fragen zu den

Mehr