Folgen der Insolvenzverschleppung Insolvenzverschleppung Haftung gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern
|
|
- Frieder Dieter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Folgen der Insolvenzverschleppung Insolvenzverschleppung Haftung gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Insolvenzantrag zu spät, dh nicht innerhalb der Höchstfrist von 60 Tagen ab Eintritt der materiellen Insolvenz, gestellt wurde. 69 Abs 2 IO wird ivm 1311 ABGB nach hm 600 als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger des Schuldners betrachtet, was bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht und bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen zur Haftung der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder der Kapitalgesellschaft bzw der kapitalistischen Personengesellschaft führt. Bei den Haftungsfolgen ist zu unterscheiden, ob Gläubiger geschädigt werden, die ihre Forderung vor dem Zeitpunkt, in dem eine Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bestand (Altgläubiger: ab Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Pflicht der Insolvenzantragstellung), oder ob Gläubiger ihre Forderungen erst nach diesem Zeitpunkt (Neugläubiger: ab Insolvenzantragspflicht) erworben haben. 601 Dabei erhalten die Gläubiger den Quotenschaden, also jenen Schaden, den sie dadurch erleiden, dass die Insolvenz verspätet beantragt wurde und das Vermögen der Gesellschaft in der Zwischenzeit dh seit dem Zeitpunkt zur (rechtzeitigen) Insolvenzantragspflicht bis zur tatsächlichen Antragstellung weiter geschrumpft ist; der Quotenschaden, der die Differenz zwischen der tatsächlichen Insolvenzquote und der hypothetischen Quote bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung bildet, wird insb den Altgläubigern zugesprochen. Den Neugläubigern hingegen steht über den Quotenschaden hinaus ein Anspruch auf Ersatz des negativen Vertragsinteresses (Vertrauensschaden) zu, der nach überwiegender Meinung aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die Insolvenzreife des Unternehmens resultiert; diese sollen davor geschützt werden, dass sie nach Eintritt der materi- 600) Vgl OGH 9 Ob A 117/06f, wbl 2008, 193; Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch 46; Dellinger/Oberhammer Rz 320 ff mwh; Dellinger in Konecny/Schubert 69 Rz 70; Honsell, GesRZ 1984, 136 mwn zu Lit und Rsp; Koppensteiner/Rüffler! 25 Rz 35; Reich-Rohrwig I Rz 2/451 mwh; aa Harrer, Haftungsprobleme 68 f; Schummer, in FS Koppensteiner ) Vgl OGH 4 Ob 31/07y, ZIK 2007/281, 168; Reich-Rohrwig I Rz 2/451; kritisch Koppensteiner/Rüffler! 25 Rz 35 und 38; OGH 9 Ob A 117/06f, wbl 2008, 193; ausführlich zum System und der Methode der Verschleppungshaftung: K. Schmidt, Konkursverschleppungshaftung, in Apathy ua, FS Koziol, 1301 mwh. 204 Jaufer, Das Unternehmen in der Krise
2 6.3. Folgen bei Überschreitung der Insolvenzantragspflicht ellen Insolvenz noch Geschäfte mit der schuldnerischen Gesellschaft abschließen. Der Vertrauensschaden, der über den reinen Quotenschaden hinausgeht, ist die Entschädigung dafür, dass der Neugläubiger auf die Gültigkeit eines zustandegekommenen Vertrags vertraut hat, weshalb er so zu stellen ist, wie er ohne das Vertrauen (ohne den Irrtum) stünde. Typische Vertrauensschäden sind nutzlose Aufwendungen für die Vorbereitung oder Abwicklung eines nicht oder nicht gültig zustande gekommenen Vertrags, wie Kosten und Spesen für die Vertragserrichtung, die für die Vertragsverhandlungen aufgelaufenen Reisekosten sowie die Kosten für die Vorbereitung der eigenen Leistung; dazu gehören aber auch Nachteile wegen Versäumung anderer Abschlussgelegenheiten (ebenso gewinnbringende Ersatzgeschäfte). Der OGH 602 hat in einer aktuellen Entscheidung dazu festgehalten, dass der Neugläubiger,,sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen muss. Er habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. Demnach seien nur die variablen Kosten zu ersetzen. Der Vertrauensschaden ist jedoch grds nur bis zur Höhe des hypothetischen Erfüllungsinteresses zu ersetzen. 603 Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist aber im Rahmen des Vertrauensschadens auch der entgangene Gewinn aus versäumten Alternativgeschäften zu ersetzen. ISe Schadenminderungspflicht hat sich der Gläubiger das von der Gesellschaft zum Ersatz erhaltene wie etwa zugewiesene Quotenausschüttungen aus dem Insolvenzverfahren anrechnen zu lassen. 604 Der OGH erstreckt diesen Anspruch des Neugläubigers nunmehr auch auf den durch Kapitalerhöhung eingetretenen Neugesellschafter (Investor). Geschützt wird der Neugesellschafter (Investor),,vor Vermögensschäden, die dieser durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gem 69 Abs 2 IO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden. 605 Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht, kann er sowohl gem 25 GmbHG (das AG Vorstandsmitglied gem 84 AktG) zur Haftung gegenüber der Gesellschaft als auch wegen deliktischer Haftung gegenüber geschädigten Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung ( 69 Abs 2 IO ivm 1311 ABGB) herangezogen werden. 602) OGH , 10 Ob 96/07a, ÖJZ 2008/93 (EvBl) = Zak 2008/204 = ZIK 2008/167 = JusGuide 2008/18/5626 (OGH) = ecolex 2008/148 [Friedl[= RdW 2008/ ) Vgl Koziol/Welser II!, 308, Dellinger in Konecny/Schubert 69 Rz 104 f mwn 604) Dazu weiterführend Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger " 69 Rz 139 f. 605) OGH 4 Ob 31/07y, ZIK 2007/281. Jaufer, Das Unternehmen in der Krise 205
3 Die Insolvenzverschleppungshaftung verlangt das Vorliegen der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen, wobei insb pflichtwidriges rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Geschäftsleiters; also die vorwerfbare Verletzung der Antragspflicht gem 69 Abs 2 und 3 IO für eine Haftungsinanspruchnahme vorliegen muss. Auch in diesem Fall genügt Fahrlässigkeit. Die Fortführung einer nicht mehr sanierungsfähigen Gesellschaft führt zur Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Ein Schaden ergibt sich aus dem Betriebsverlust, der durch die Insolvenzverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist. 606 Dass eine Haftung aus einer Insolvenzverschleppung auch trotz Sanierung des Unternehmens in einem Insolvenzverfahren nach Abschluss eines Zwangsausgleichs bzw nunmehr eines Sanierungsplans schlagend werden kann, zeigt insb die zur abgabenrechtlichen Haftung des Geschäftsführers ergangene Entscheidungspraxis. 607 Im Verhältnis zur Gesellschaft erfolgt die Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung, die sich aus der vertraglichen organschaftlichen Sonderbeziehung ergibt, wobei gem 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bzw 84 Abs 3 Z 6 AktG ein besonderer Anspruch auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenz geleistet wurden besteht. 69 IO ist also kein Schutzgesetz zugunsten der insolventen Gesellschaft. 608 Anzumerken ist, dass den Gläubiger ein Mitverschulden an seinem eigenen Schaden va dann treffen kann, wenn er bei Vertragsabschluss sorglos war und er es zb unterlassen hat, sich aussagekräftige Finanzinformationen zu beschaffen, welche die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Schuldners offenbart hätten. 609 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine aktuelle Judikaturentwicklung die Insolvenzverschleppungshaftung auch für bereits ausgeschiedene Geschäftsführer für spätere Verbindlichkeiten, die von nachfolgenden Geschäftsführern eingegangen wurden, annimmt; danach obliege es allein dem einzigen Geschäftsführer, in der Unternehmenskrise seinen Rücktritt zu erklären; er hat dabei jedoch die Tragweite seiner Amtsniederlegung insoweit abzuschätzen, als ihn unabhängig von den bereits bekannten Haf- 606) OGH 1 Ob 144/01k, RdW 2002/ ) Stellvertretend VwGH , 2001/13/0283, SWK 2005, R 85 = ÖStZB 2005/ ) Dellinger in Konecny/Schubert 69 Rz 66, 68 mwn. 609) Vgl Reich-Rohrwig in Straube 25 Rz 367 f mwh. 206 Jaufer, Das Unternehmen in der Krise
4 6.3. Folgen bei Überschreitung der Insolvenzantragspflicht tungsrisiken eine Verschleppungshaftung für nach seinem Rücktritt eingegangene Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss, treffen kann. 610 Infolge dieser Rsp wurde vom Schrifttum nachgewiesen, dass diese auf den ersten Blick uferlos erscheinende Haftung durch die Adäquanztheorie und die Lehre vom Schutzzweck der Norm, aber auch durch das Dazwischentreten fremder Willensbestätigung nämlich durch den neuen bzw verbleibenden Geschäftsführer begrenzt ist. 611 Praxisfälle: Haftung bei Insolvenzverschleppung gegenüber Hausbank 612 Nach Insolvenzeröffnung über eine GmbH begehrt die stets als wohlwollend auftretende Hausbank die Verurteilung des Geschäftsführers A, weil er seinen Pflichten zur Insolvenzeröffnung nicht nachgekommen sei, obwohl die Gesellschaft bereits über längeren Zeitraum hinweg überschuldet und zahlungsunfähig war. Wenn die Hausbank die Insolvenz ablehnt und der Weiterführung der Gesellschaft wohlwollend gegenübersteht, kann diese nicht erfolgreich gegen den Geschäftsführer wegen Fehlbeurteilung der Lage vorgehen. Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH&Co KG bei Insolvenzverschleppung 613 A und B sind die einzigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH sowie auch die einzigen Kommanditisten der GmbH&Co KG. Über beide Gesellschaften wird gleichzeitig die Insolvenz eröffnet und jeweils derselbe Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter der KG begehrt von den Geschäftsführern der ebenso insolventen GmbH Schadenersatz wegen Insolvenzverschleppung. Die Bestimmung zur fahrlässigen Krida ist kein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft und bietet daher auch keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch der GmbH&Co KG gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Demgegenüber ist eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG für die personengleiche GmbH&Co KG ies anzunehmen, 610) OGH , 1 Ob 134/07y, GeS 2007, 432 = ecolex 2008/77, 230 = RdW 2008/214, 266 = ZIK 2008/50, 30; 4 Ob 31/07y, ZIK 2007/ ) Vgl dazu ausführlich Schopper, Zur Konkursverschleppungshaftung des ausscheidenden Geschäftsführers, Ges 2008, 4 mwh. 612) OGH, , 1 Ob 553/94, entnommen Grünwald/Schummer, Gesellschaftsrecht, ) OGH , 8 Ob 624/88, entnommen Grünwald/Schummer, Gesellschaftsrecht, 148 f. Jaufer, Das Unternehmen in der Krise 207
5 da zumindest in dieser Beziehung die KG im Innenverhältnis wie eine einheitliche Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Aus der Verletzung ergibt sich, dass, wenn etwa bei ständig steigenden Verlusten im Geschäftsbetrieb ohne Eingreifen fortgeführt wird, auch ohne Rücksicht auf die Insolvenzantragspflicht die Haftung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG analog zum Tragen kommt. Der Schaden, der vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, ergibt sich dabei aus dem Betriebsverlust, der durch die Insolvenzverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. Geschäftsführerhaftung bei Verlust eines Aussonderungsrechts wegen verspäteter Insolvenzanmeldung 614 Eine GmbH wurde vom Geschäftspartner A mit technischen Geräten unter Eigentumsvorbehalt beliefert. Nachdem die Gesellschaft in Insolvenz gerät, sind die bloß teilweise bezahlten Geräte nicht mehr vorhanden, weshalb A vom Geschäftsführer B Schadenersatz begehrt mit der Begründung, dass die Geräte bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung noch vorhanden gewesen wären und er diese ob seines Eigentumsvorbehalts noch aussondern hätte können. Der schuldhaft handelnde Geschäftsführer haftet für den Ersatz des erlittenen, nicht durch den Quotenschaden begrenzten Nachteils gegenüber dem Gläubiger, der über ein Aussonderungs- und Absonderungsrecht verfügt, welches er bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung geltend machen hätte können. Der Schaden ist nach dem Verkehrswert der auszusondernden Waren im Zeitpunkt der rechtzeitigen Insolvenzeröffnung zu berechnen. Deliktische Haftung bei missbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie 615 A ist Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH. Im Rahmen der geplanten Sanierung wird die Bereitstellung einer Bankgarantie für die Absicherung und Finanzierung der Sanierung vereinbart, die aber irrtümlicherweise falsch an den Geschäftsführer und nicht an den Geschäftspartner der GmbH zugestellt und von diesem missbräuchlich verwertet wird. 614) OGH , 6 Ob 532/90, entnommen Grünwald/Schummer, Gesellschaftsrecht, 149 f. 615) OGH , 8 Ob 587/93, entnommen Grünwald/Schummer, Gesellschaftsrecht, Jaufer, Das Unternehmen in der Krise
6 6.3. Folgen bei Überschreitung der Insolvenzantragspflicht Die GmbH muss sich zwar das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen und wird ersatzpflichtig, aber dennoch bleibt die deliktische Haftung des Geschäftsführers bestehen, der solidarisch mit der GmbH für den Schaden haftet. Haftung des Geschäftsführers für SV Rückstände der insolventen GmbH 616 Der Schutzzweck des 69 Abs 2 IO umfasst einerseits Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, und andererseits Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit geschädigt werden, weil sie keine Gegenleistung erhalten. 69 Abs 2 IO verfolgt nicht nur den Schutz der Alt- und Neugläubiger vor Quotenschäden, sondern diese Bestimmung hat auch den Schutz der Neugläubiger vor (weitergehenden) Vertrauensschäden zum Ziel. Das Entstehen von weiteren Sozialversicherungsbeitragsschulden infolge Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist als Eingehung weiterer Schulden zu beurteilen. Aus diesem Grund kommt dem Sozialversicherungsträger die Stellung eines Neugläubigers zu und er ist so zu stellen, als hätte er die im Gesetz für die Gewährung des Versicherungsschutzes vorgesehenen Beiträge zur Gänze erhalten, sodass von dieser gesetzlichen Beitragsschuld nur die tatsächlich erlangte Insolvenzquote abzuziehen ist Legitimation zur Geltendmachung der Insolvenzverschleppung Durch das GIRÄG 2003 wurde zu 69 IO ein neuer Abs 5 angefügt, wonach,,die Insolvenzgläubiger [...] Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen können. Diese Neuregelung dient der Verfahrensvereinfachung im laufenden Verfahren und berechtigt und verpflichtet allein den Insolvenzverwalter, während des Insolvenzverfahrens Schadenersatzansprüche der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung geltend zu machen. Daraus folgt, dass die Gläubiger nur dann aktiv klagslegitimiert sind, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren rechtskräftig wieder aufgehoben wird. 69 Abs 5 IO erfasst bloß Quotenschäden, 616) OGH , 2 Ob 241/06i, HS = ecolex 2007/359; ZIK 2007, 214. Jaufer, Das Unternehmen in der Krise 209
7 weshalb davon die Ansprüche der Altgläubiger umfasst sind. Bei Neugläubigern bezieht sich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung also die von Gesetzes wegen verpflichtende Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur auf den Quotenschaden. Ein möglicher Vertrauensschaden ist immer individuell vom Neugläubiger geltend zu machen und kann nicht über die Masse ausgeglichen werden. 617 Daher macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche aus dem Titel des Quotenschadens für alle Gläubiger (Altund Neugläubiger) geltend, und es steht darüber hinaus dem Neugläubiger frei, individuell das Mehrbegehren aus dem Titel des Vertrauensschadens geltend zu machen. Für die Insolvenz der AG ist im Speziellen vorgesehen, dass während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter die Geltendmachung der Ansprüche für die Gesellschaftsgläubiger ausübt ( 84 Abs 5 letzter Satz AktG); bei der GmbH gibt es keine gleichlautende Bestimmung. Die Befugnis der Gesellschaftsgläubiger, sich Ersatzansprüche der Gesellschaft pfänden und einziehen zu lassen, kann während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 618 Im Haftungsprozess obliegt es der Gesellschaft bzw dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubiger (je nach aktiver Klagslegitimation), den Vermögensschaden bzw die Vermögensbeeinträchtigung (zb Verschlechterung der Überschuldung) sowie dessen Verursachung durch den Geschäftsführer bzw das Vorstandsmitglied darzulegen. 619 Der Gläubiger trägt auch die Beweislast für die Verletzung des Schutzgesetzes, dh für die Insolvenzverschleppung. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den geschädigten Gläubiger auch die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden des Geschäftsführers. 620 Steht die Schutzgesetzverletzung fest, so trifft den Geschäftsführer bzw Vorstand die Behauptungs- und Beweislast, dass der Schaden des 617) Vgl ErlRV 124 BlgNR 22. GP 23 f; Dellinger in Dellinger/Mohr 69 Rz 9; Koppensteiner, Ansprüche gegen Organmitglieder/Gesellschafter im Konkurs der GmbH, RdW 2008, 67; Richter, Zur Geltendmachung des Quotenschadens durch den Masseverwalter, ZIK 2007, 42; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger " 69 Rz 146; kritisch dazu Truckenthanner, Bedenken zur Geltendmachung von Quotenschäden durch den Masseverwalter Dogmatik und Praxis, ZIK 2007, 116; OGH , 3 Ob 519/89, JBl 1990, 322 = wbl 1990, 187 = SZ 62/160 = RdW 1990, 251 = ecolex 1990, 289; 4 Ob 31/07y, ZIK 2007/ ) OGH , 8 Ob 543/87, EvBl 1988/34 = wbl 1987, 344 = SZ 60/151 = GesRZ 1988,45 = RdW 1987, ) Stellvertretend OGH , 1 Ob 2269/96z, wbl 1997, 210 = ZIK 1998, 36 = HS = HS = HS = HS = GBU 1997/02/06 = immolex 1997/89 = ÖBA 1997, 738; , 9 Ob 99/00z, ZIK 2001/122, 72 = ecolex 2001/106, ) Vgl OGH 2 Ob 143/89 RIS-Justiz RS = RS = SZ 51/88; OGH , 9 Ob 147/06t, RdW 2007/633 = JusGuide 2007/16/ Jaufer, Das Unternehmen in der Krise
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
GPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Kreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
Professor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
Teil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Vorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Jahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Qualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
Das Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Statuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Wichtige Klarstellungen: Wer haftet in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirklich beschränkt? 1.1 Das Haftungssystem
Kap 1 Wichtige Klarstellungen: Wer haftet in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirklich beschränkt? 1.1 Das Haftungssystem 1.1.1 Einführung Das Haftungssystem der GmbH ist zunächst einmal dadurch
Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-
Vertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud
Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug
Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,
Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist
Der Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
Das Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
Anspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron