Der GmbH-Geschäftsführer aus arbeitsrechtlicher Sicht

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1 Der GmbH-Geschäftsführer aus arbeitsrechtlicher Sicht Kathrin Vossen, RA in / FA`in ArbR Bielefeld, 28.Mai.2019

2 Agenda I II III IV V VI Grundlagen Arbeitnehmer oder Selbständiger Anwendung Arbeitnehmerschutzvorschriften Beendigung Anstellungsvertrag Rechtsweg Sozialversicherungspflicht 2

3 I. Grundlagen: Doppelstellung Doppelrechtsbeziehung Organstellung Dienstverhältnis Körperschaftliche Stellung Satzungsmäßige und gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten Eigenständiges schuldrechtliches Dienstverhältnis Vertragliche Rechte und Pflichten 3

4 I. Grundlagen: Organstellung Funktion Zwingend vorgesehenes Organ, 6 GmbHG Vertretung der Gesellschaft im gesamten Rechts- und Geschäftsverkehr, 35 GmbHG Umfassende Vertretungsmacht Stellung als weisungsbefugter Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Begründung Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, 46 GmbHG Unbefristet oder befristet Beendigung Abberufung durch Gesellschafterbeschluss, 38 GmbHG Grundsatz der freien Widerruflichkeit Niederlegung Ablauf der Befristung 4

5 I. Grundlagen: Dienstverhältnis Vertrag Bedingungen der Geschäftsführertätigkeit (Vergütung, Nebenleistungen, Laufzeit/Kündigung, etc.) Geschäftsführeranstellungsvertrag ist Dienstvertrag, 611 BGB Kein Formzwang Eigenständigkeit Trennungstheorie Organstellung und Dienstvertragsbeziehung folgen eigenem Schicksal Abberufung führt nicht zur Beendigung des Vertrages Kopplungsklauseln möglich 5

6 II. Arbeitnehmer oder Selbständiger: Nationaler Arbeitnehmerbegriff Nationaler Arbeitnehmerbegriff Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung weisungsgebunden und fremdbestimmt Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringen, 611a BGB Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der Tätigkeit Bezeichnung im Anstellungsvertrag ist nicht entscheidend Stets Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Grad der Beteiligung als Indiz Keine Weisungsgebundenheit bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einem Einfluss von mehr als 50 % der Kapitalanteile Keine Weisungsgebundenheit bei Minderheitsgesellschafter- Geschäftsführer mit Sperrminorität Ggf. Weisungsgebundenheit bei Minderheitsbeteiligung ohne Einflussmöglichkeit Ggf. Weisungsgebundenheit bei Fremd-Geschäftsführer Drittanstellungen Geschäftsführer steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft, deren Organ er ist Geschäftsführer kann Arbeitnehmer des Dritten sein 6

7 II. Arbeitnehmer oder Selbständiger: Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff Tendenz in Rechtsprechung des EuGH: Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Personen, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom Rs. 66/85) Weiter als nationaler Arbeitnehmerbegriff Ebenfalls stets Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Ebenfalls Umfang der Beteiligung an Gesellschaft als Indiz Folge Für Regelungsbereiche, die auf unionsrechtlichen Rechtsnormen beruhen, gilt der europäische Arbeitnehmerbegriff, z.b. Mutterschutz-RL Massenentlassungs-RL Gleichbehandlungs-RL 7

8 II. Arbeitnehmer oder Selbständiger Wann ist welcher Arbeitnehmerbegriff einschlägig? Vorschrift dient der Umsetzung von europäischen Vorgaben Vorschrift beruht nicht auf europäischem Recht Vorgaben enthalten eigene Definition Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff in der jeweiligen Form Vorgaben verweisen nicht auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff Vorgaben verweisen auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff Nationaler Arbeitnehmerbegriff nationaler Arbeitnehmerbegriff 8

9 III. Anwendung Arbeitnehmerschutzvorschriften Grundsatz Regelmäßig keine Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Insbesondere nicht bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern oder solchen mit Sperrminorität Anwendung ist abhängig von persönlichem Geltungsbereich der jeweiligen Norm und Einzelfall Abstellen auf den nationalen oder den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in Abhängigkeit von konkreter Norm Fortlaufende Entwicklung in nationaler und europäischer Rechtsprechung Mögliche Anwendbarkeit AGG BUrlG ArbSchG MuSchG nur (!) 17 KSchG (Massenentlassung) 622 BGB (Kündigungsfristen) 630 BGB (Zeugnis) 9

10 III. Anwendung Arbeitnehmerschutzvorschriften Keine Anwendbarkeit ArbZG ArbNErfG BEEG EFZG TzBfG 613 a BGB (Betriebsübergang) 623 BGB (Schriftform) 10

11 IV. Beendigung des Anstellungsvertrages: Kündigung Kündigungserklärung Zur Erinnerung: Beendigung der Organstellung führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages (Trennungstheorie) Grundsätzlich ist Ausspruch einer Kündigung erforderlich Kopplungsklauseln im Anstellungsvertrag zur Herstellung eines Gleichlaufs möglich Abberufung gilt zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstzulässigen Termin Einhaltung einer Kündigungsfrist erforderlich Unwirksam, wenn sofortige Beendigung des Vertrages mit Zugang des Abberufungsbeschlusses erfolgen soll Auch Niederlegung erfordert zusätzliche Kündigung Kündigungsfrist Zumeist besondere Vereinbarungen im Anstellungsvertrag Fehlt eine gesonderte Regelung, gilt 622 BGB für ordentliche Kündigung analog 626 BGB bleibt unberührt Kündigungsform Kein gesetzliches Schriftformerfordernis, 623 BGB gilt nicht Schriftform dennoch zumeist im Anstellungsvertrag vereinbart Zu Nachweiszwecken stets anzuraten 11

12 IV. Beendigung des Anstellungsvertrages: Befristung / Aufhebung Befristung Befristung möglich und üblich, in mitbestimmter GmbH zwingend Keine Beschränkungen hinsichtlich Befristungsgrund, Dauer oder Form Keine Anwendung des TzBfG Ordentliche Kündigung während der Laufzeit muss ausdrücklich vereinbart sein Außerordentliche Kündigung bleibt unberührt Aufhebung Spiegelbildliches Rechtsgeschäft zum Abschluss des Anstellungsvertrages Jederzeit durch einvernehmliche Vereinbarung möglich Keine zwingende Schriftform, aber stets empfehlenswert Inhaltlich besteht im Wesentlichen Vertragsfreiheit 12

13 IV. Beendigung des Anstellungsvertrages: Sonstiges Freistellung Zumeist im Anstellungsvertrag vereinbart Nach Ausspruch einer Kündigung und nach Abberufung möglich Ohne Kündigung bzw. ohne Abberufung wohl nicht (Beschäftigungsanspruch) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (anders: vertragliches Wettbewerbsverbot) Zu empfehlen ist Schriftform Wirksamkeit richtet sich nicht nach 74 ff HGB, sondern allgemein nach 138 BGB Regelung muss den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dienen und darf die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren Keine Karenzentschädigung erforderlich 13

14 IV. Beendigung des Anstellungsvertrages: Kündigungsschutz Keine Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes ( 1-14 KSchG) 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist Geltung des Kündigungsschutzgesetz kann jedoch im Anstellungsvertrag vereinbart werden Besonderer Allgemeiner Kündigungsschutz? Kündigungsschutz 168 ff. SGB IX Schwerbehinderte: Keine Anwendung 18 BEEG Elternzeit: Keine Anwendung 17 MuSchG Schwangere: Anwendung BetrVG Keine Anwendung des BetrVG, d.h. auch nicht 102 BetrVG 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Als Arbeitnehmer dieses Gesetzes gelten nicht: 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist 14

15 IV. Beendigung des Anstellungsvertrages: Massenentlassung Regelung im Kündigungsschutzgesetz 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG: Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist Europarechtliche Vorgaben ABER: Es gilt nach Rspr. des EuGH der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff Richtlinienkonforme Auslegung des 17 KSchG: Jedenfalls Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer sind im Rahmen der Schwellenwerte als auch bei der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen Insbesondere in Zweifelsfällen vorsorglich einbeziehen 15

16 V. Rechtsweg Zuständigkeit der Arbeitsgerichte 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG: Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für (...) 3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG: Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für 5 ArbGG gilt der (engere) nationale Arbeitnehmerbegriff Zugang zu Arbeitsgerichtsbarkeit Während der zeitlichen Dauer der Bestellung zum Organ der Gesellschaft ist der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich versperrt Geltendmachung von Ansprüchen in der Regel vor den Zivilgerichten Kostenfolge, 12a ArbGG gilt nicht Anwaltszwang, 78 ZPO Ist Geschäftsführer hingegen bereits abberufen oder noch nicht berufen, gilt 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht und Qualität des geltend gemachten Anspruchs entscheidet 16

17 VI. Sozialversicherungspflicht Grundsatz der Sozialversicherungspflicht Beschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, 2 Abs. 2 SGB IV 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Geschäftsführer als Beschäftigter Sozialversicherungspflicht ist nicht schon aufgrund Organstellung ausgeschlossen Fremd-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig Mögliche Ausnahme Familien-GmbH: Trotz Fehlens einer Kapitalbeteiligung kann aufgrund starker familiärer Beziehungen Einfluss auf die Gesellschafter ausgeübt werden Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Einfluss von mehr als 50 % der Kapitalanteile oder mit Sperrminorität sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Klärung empfehlenswert, 7a SGB IV Detaillierte Einzelfallbewertung 17

18 Kathrin Vossen Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin Konrad-Adenauer-Ufer 23, Köln Tel.: +49 (0)

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