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1 Berlin, ais- jj-fue Stellungnahme zum Entwurf der Fraktion von CDU/CSU zu einem Gesetzes zur Sicherung der Existenzgrundlagen Existenzgrundlagengesetz (EGG) Berlin - Postfach /

2 Seite 2 Zielsetzung des Gesetzentwurfes Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für ein Existenzgrundlagengesetz (EGG) schlägt die Fraktion von CDU/CSU vor, dass Arbeitslose in Zukunft nach Ablauf des Arbeitslosengeldes nicht mehr von der Bundesanstalt für Arbeit, sondern von den Kommunen betreut und vermittelt werden. Die Kommunen, die Landkreise und Kreisfreien Städte errichten zu diesem Zweck Vermittlungsagenturen und schließen Kooperationsverträge mit der Bundesanstalt für Arbeit. Durch dieses Gesetz soll die bisherige Sozialhilfe, die Arbeitslosenhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgeschafft werden und in einem Gesetz zusammengefasst werden. Arbeitslose, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erhalten ab dem ersten Tag der Meldung bei der Vermittlungsagentur ein verpflichtendes Arbeitsangebot. Wenn kein Angebot auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist die Kommune verpflichtet, ein kommunales Beschäftigungsangebot zum Sozialhilfesatz zu unterbreiten. Die Jobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, als Lohn gibt es lediglich die Sozialleistung und es wird keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Bezahlung ist unabhängig von der konkreten Tätigkeit und der individuellen Qualifikation des Beschäftigten. Die Beschäftigung ist keine Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Das Angebot kann der Arbeitslose nicht ablehnen, es sei denn, er nimmt erhebliche Abzüge von der Sozialleistung bis hin zur Einstellung in Kauf. Nach aktuellen Erhebungen des Statischtischen Bundesamtes sind inzwischen ca. 50% der Arbeitslosen länger als 12 Monate arbeitslos. Betroffen wäre also eine Gruppe von rund 2,5 Mio. heutigen Empfängern von Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Die Höhe der Leistungen, die Frage der Zumutbarkeit und die möglichen Sanktionen sollen durch Landesrecht geregelt werden. Arbeitslose, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, erhalten eine Lohnfreistellung, die über die Freigrenzen im heutige Sozialhilferecht hinaus geht. Das bedeutet, ein größerer Teil des Lohnes als heute in der Sozialhilfe, wird nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Eine gleichartige Lohnfreistellung erhalten auch bereits Beschäftigte, die eine Arbeit in diesem Lohnsegment ausüben. Für diese Gruppe wird ein Lohnzuschlag gezahlt, also ein Kombilohn bzw. eine spezielle Form der negativen Einkommenssteuer. Die Lohnfreistellung umfasst die Einkommen von 400 bis maximal Euro. Unter 400 erfolgt keine Anrechnung auf die Leistung. Zwischen 400 und beträgt der Zuschlag bzw. der Freibetrag 50 %, ab bis %. Für Familien mit Kindern gelten noch höhere Freigrenzen. Voraussetzung ist eine Vollzeitbeschäftigung. Die Kosten des Systems sollen den Kommunen vom Bund über die Länder zu zwei Dritteln erstattet werden. Um diesen Erstattungsanspruch rechtlich abzusichern, soll eine entsprechende Klausel in das Grundgesetz aufgenommen

3 Seite 3 werden. Erstattet werden sollen auch die Kosten für den Kombilohn. Das Ifo-Institut hat im Auftrag der Hessischen Landesregierung errechnet, dass der Gesetzesvorschlag kurzfristig 3 Mrd. kostet, langfristig aber Einsparungen in Höhe von 10 Mrd. zur Folge hat. Diese sollen vor allem erreicht werden durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit verbundener höherer Steuerund Sozialbeitragseinnahmen. Wo die neuen Arbeitsplätze entstehen sollen, wird allerdings offen gelassen. Bewertung: Das Hessische Existenzgrundlagengesetz lehnt sich in seiner Struktur an das Bundessozialhilfegesetz an, verschärft aber konkrete Regelungen insbesondere für erwerbsfähige Hilfeempfänger. Da auch die laufende Leistung in Länderrecht geregelt wird, steht zu befürchten, dass die Leistung noch unter dem heutigen Sozialhilfeniveau bleibt. Die Freibeträge für Alleinerziehende werden abgeschafft, was die finanzielle Notlage dieser Haushalte zulasten der Kinder noch mehr verschärft. Eine Rentenversicherung für Hilfeempfänger ist nicht vorgesehen. Arbeitslose werden generell zur Arbeit verpflichtet. Damit ist zu befürchten, dass weit mehr als 1 Mio. Menschen in einem Beschäftigungssektor von Pflichtarbeit beschäftigt werden. Damit würde massiv reguläre Arbeit verdrängt, weil das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht gelten soll. Insbesondere die Verpflichtung zur kommunalen Beschäftigung für den Sozialhilfesatz ohne Mehraufwandsentschädigung stellt Beschäftigte gegenüber Nichtbeschäftigten schlechter, weil noch nicht einmal die für den Erwerb notwendigen Kosten (Werbungskosten) ausgeglichen werden. Eine Grenze für die Zumutbarkeit von Arbeit gibt es nicht. Eine Arbeit unter Fortzahlung der Sozialleistung kann zu extrem niedrigen Löhnen führen. Die Kommune hat die Möglichkeit einen Teil ihrer Pflichtaufgaben zu Billiglöhnen erledigen zu lassen. Die Ausgestaltung der Arbeit kommt einem Zwangsarbeitssystem sehr nahe. Das Arbeitsangebot ist von seiner Zielrichtung nicht auf Erwerbstätigkeit und die Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit ausgerichtet, sondern soll mehr der Abschreckung dienen. Die Beschäftigung von Arbeitslosen in kommunalen Beschäftigungsprojekten ist auch nach Auffassung des DGB grundsätzlich zumutbar und kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, um dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. Jedoch muss die Arbeit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sein und einen Ausstieg aus der Sozialhilfebedürftigkeit eröffnen. Wer arbeitet sollte in jedem Fall mehr zum Leben haben, als jemand der nicht arbeitet. Das Lohnfreistellungssystem und der Lohnzuschlag für niedrige Einkommen sind ein Kombilohn-Modell, das darauf angelegt ist, dauerhaft niedrige Löhne über die Sozialhilfe zu subventionieren. Die hierzu von mehreren Forschungsinstituten

4 Seite 4 vorgenommenen Modellrechnungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Kombi-Lohn ein sehr teures Instrument ist und die Folgekosten letztlich unkalkulierbar sind. Bei einer garantierten Lohnaufstockung ist die Gefahr groß, dass untere Löhne weiter abgesenkt werden, in der Erwartung, dass diese zu großen Teilen von den Sozialämtern aufgestockt werden. Das Lohnzuschlagsmodell wird vom DGB entschieden abgelehnt, es würde die Sozialhilfebedürftigkeit trotz Erwerbsarbeit massiv fördern. Die Administrierung durch die Kommunen führt dazu, dass im Regelfall nach 12- monatiger Arbeitslosigkeit Arbeitslose in die kommunale Betreuung übergehen. Das bedeutet, dass sowohl die Bundesanstalt für Arbeit für die Arbeitslosengeldempfänger als auch die Kommunen für die längerfristig Arbeitslosen ein eigenes Vermittlungssystem führen müssen, jedes dieser Systeme betreut etwa 50% der Arbeitslosen. Die Kommunen müssen ihr Personal erheblich aufstocken. Wenn eine Betreuungsschlüssel von 1:75 erreicht werden soll, muss das Personal bei den Kommunen mindestens verdoppelt werden. Die Übernahme dieser Verantwortung wird sowohl vom Deutschen Städtetag als auch vom Deutschen Städte und Gemeindebund entschieden abgelehnt. Da die Arbeitgeber, die offene Stellen anbieten, vermutlich vorrangig mit den Arbeitsämtern zusammen arbeiten werden, wird die Vermittlung für einen Langzeitarbeitslosen durch die kommunalen Agenturen noch schwieriger als heute. Letztendlich werden zu Lasten der Arbeitslosen neue Verschiebebahnhöfe eröffnet. Durch das Vorhalten von zwei Systemen steigen die Kosten und die Effizienz der Arbeitsvermittlung sinkt. Auch finanziell ist das System unkalkulierbar. Da der Bund per Grundgesetz verpflichtet werden soll, zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, selbst aber keinen Einfluss auf die Vergabe der Mittel hat, drohen die Kosten zu explodieren. Dass die Kommunen letztendlich Ausgaben zu Lasten Dritter, in diesem Fall Ausgaben des Bundes tätigen, kann langfristig nur schwerlich Bestand haben. Der DGB lehnt die uneinheitliche Rechtsanwendung ab, die dadurch entsteht, dass wichtige Regelungen der Hilfegewährung nach Landesrecht bestimmt werden. Hierzu gehören die Höhe der Leistungen, die Zumutbarkeit der Arbeit und die vorgesehenen Sanktionen. In diesem Bereich, der die Lebenssituation von Millionen Menschen regelt, kann es bundesweit kein unterschiedliches Recht geben. Im Interesse der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse muss auch das unterste soziale Sicherungssystem nach bundeseinheitlichen Kriterien ausgestaltet sein. Verbunden mit der Einführung dieses Gesetzes ist auch die Abschaffung der Grundsicherung im Alter. Dieses Gesetz hat sich bewährt und schafft für ältere Menschen eine klare, nicht diskriminierende Rechtsgrundlage.

5 Seite 5 Fazit Mit dem EGG wird der Sozialabbau massiv fortgesetzt. Das Gesetz ist nicht mehr auf Hilfe ausgerichtet und Arbeitslose werden unter Generalverdacht gestellt, dass sie sich vor Arbeit drücken wollen. Mit der Einführung eines Lohnzuschlages auch für bereits Beschäftigte wird sich der Personenkreis der Hilfeempfänger erheblich über den heutigen Stand hinaus ausweiten. Die Kommunen sind mit diesem System überfordert. Der Gesetzentwurf ist nicht geeignet, die selbst gesetzten Ziele zu erreichen. Es ist nicht erkennbar, wodurch Arbeitslosen der Weg in den ersten Arbeitsmarkt eröffnet werden soll. Das Gesetz enthält keinerlei Vorschläge, die erwarten lassen, dass die Zahl der Arbeitsplätze tatsächlich zunimmt. Im Gegenteil, durch den massiven Ausbau eines öffentlichen Billigarbeitsmarktes ist zu befürchten, dass die Zahl der regulären Arbeitsplätze weiter abnehmen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitslose einen regulären Arbeitsplatz bekommen, nimmt also eher ab. Die Kosten dieses Systems sind unkalkulierbar, weil es eine getrennte Aufgaben und Finanzverantwortung geben soll. Die Berechnungen des Ifo Institutes, die mittelfristig eine Entlastung prognostizieren, werden vom DGB massiv bezweifelt und lassen sich auch nicht in Übereinstimmung bringen mit den Ergebnissen anderer Forschungsinstitute, die besonders beim Ausbau eines Kombilohnes große Vorbehalte angemeldet haben. Das Hessische Existenzgrundlagengesetz und der Antrag der Fraktion von CDU/CSU ist nicht darauf ausgerichtet Hilfe zu leisten, sondern will insbesondere der Durchsetzung eines so genannten Niedriglohnsektors zum Durchbruch verhelfen. Im Vergleich zum vorgesehenen SGB II sind die Regelungen zur Aufnahme von Arbeit, Zumutbarkeit und Sanktionen noch schärfer gefasst. Die soziale Sicherung ist noch niedriger. Der Übergang von Kompetenzen auf die Länder wird zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung führen. Es besteht die Gefahr, dass die Leistungen an Erwerbslose tendenziell weiter absinken. Das Gesetz soll auch die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter ablösen. Dem bisherigen Gedanken des BSHG folgend muss aber ein grundsätzlicher Anspruch auf sofortige Hilfeleistung, ohne jede Vorbedingung erhalten bleiben. Dies ist der Grundgedanke des BSHG aus dem Jahre 1962, hinter dem der Gesetzesvorschlag weit zurück bleibt. Es ist erforderlich, dass den Arbeitslosen ausreichend Suchzeit und Auswahlmöglichkeit beim Anbahnen von Arbeitsverhältnissen verbleibt. Sofortige Zwangsmaßnahmen sind auch arbeitsmarktpolitisch nicht sinnvoll. Für öffentlich geförderte Beschäftigung und für die Vermittlung in Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt müssen Mindestbedingungen festgeschrieben werden, die Ausbeutung verhindern. Arbeiten, die auf dem Arbeitmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln, sind der Unterbringung in reiner Beschäftigungstherapie vorzuziehen.

6 Seite 6 Bei Jugendlichen muss die Förderung von Ausbildung in jedem Fall Vorrang haben vor der Zuweisung in Beschäftigungsmaßnahmen. Auch bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen muss dem Jugendlichen eine Wahlmöglichkeit und eine Entscheidung nach Neigung und Fähigkeiten verbleiben. Der Vorschlag bleibt in wichtigen Eckpunkten noch hinter dem Vorschlag der Bundesregierung zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zurück. Die Folgen der Arbeitslosigkeit werden einseitig zu Lasten der Schwächsten am Arbeitsmarkt verschoben. Es geht nicht um Hilfe zur Arbeit, sondern um Ausgrenzung aus dem Sozialsystem.

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