BrSB: Brandschutzmanagement. Vorstellung. Dipl. Ing. Hubert Henne. Stv. Leiter der BF Göttingen

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1 Vorstellung Dipl. Ing. Hubert Henne Stv. Leiter der BF Göttingen Fachdienstleiter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

2 Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom "Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. "

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4 Grundpflichten des Arbeitgebers Fürsorgepflicht Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Organisationspflicht 3,4,7-9 ArbSchG BGB, HGB (HandelsGB), GewO, BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) 21(1) SGB (Sozialgesetzbuch) VII 2,6,13 BGV (berufsgen. Vorschr.) A1 Schaffung einer geeigneten Arbeitsorganisation mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen und Bereitstellen der erforderlichen Mittel Auswahlpflicht Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter Vergütungspflicht Vergütung der Arbeitsleistung Direktionsrecht und -pflicht Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten Kontrollpflicht Überwachung der gegebenen Anweisungen Gleichbehandlungspflicht Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen erforderlich sind.

5 Der Arbeitgeber hat alle erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen: 3, 4 Nr.7, 8 ArbSchG [ 618 BGB, 62(1)] ArbSichG, 2 BGV A1 Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten. Überwachung der gegebenen Anweisungen. Stillegung von Einrichtungen, wenn Mängel, die Personen und Sachwerte gefährden, nicht unverzüglich behoben werden können. Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Arbeitsorganisation mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen zu sorgen und die erforderlichen Mittel dafür bereitzustellen. Die Kosten für Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

6 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Beschäftigten Unfallverhütungsvorschriften sind an einer geeigneten Stelle, z.b. Schwarzes Brett, auszulegen. 12 ArbSchG 7 BGV A1 INFORMATIONEN über betriebliche Gefahren Beschäftigte sind über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung, vor der Beschäftigung und in angemessenen Zeiträumen (mindestens einmal jährlich) zu unterweisen.

7 Förderung der Mitwirkung der Beschäftigten an der Unfallverhütung Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Beschäftigten an der Unfallverhütung zu fördern. 3 (2) Nr. 2 ArbSchG 21 SGB VII 8 BGV A1 ( 10 ArbSchG) Den mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen ist die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung, unter Berücksichtigung betrieblicher Belange, zu ermöglichen. Direkter Vorgesetzter Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit zusätzl. Aufgabe als Brandschutzbeauftragter

8 Fachkraft für f r Arbeitssicherheit (Brandschutzbeauftragter) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu übertragen. Allgemeine Aufgaben: Beratung des Arbeitgebers, Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, Anregung der Arbeitnehmer zum richtigen Verhalten im Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, Vorbildwirkung. 13 ArbSchG 2-4 ArbSichG, ( 2-4 BGV A6) 8-10 ArbSichG

9 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann den Beschäftigten besondere Pflichten übertragen. Die Pflichtenübertragung auf Beschäftigte ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Verpflichteten zu unterzeichnen und in schriftlicher Ausfertigung auszuhändigen. Herrn/Frau werden für den Betrieb/die Abteilung *) der Firma die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung - Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *) - Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen *) - eine wirksame Erste-Hilfe sicherzustellen *) - ärztliche Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen von Beschäftigten zu veranlassen *) sofern ein Betrag von DM nicht überschritten wird. *) Dazu gehören insbesondere : 7 ArbSchG 15(1) Nr.1 SGB VII 12 BGV A1 INHALT der schriftlichen Ausfertigung: Verantwortungsbereich Pflichten Befugnisse

10 Pflichtenübertragung 3,8,13 ArbSchG 6 BGV A1 (bisher VBG 1) Das Unternehmen kann seine Schutzpflichten durch ausdrückliche, dokumentierte Übertragung an Führungskräfte delegieren ( 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitsges., 708 RVO und Arbeitsschutzgesetz 13 Abs. 2). Die Garantenstellung der Führungskräfte umfasst dann, im zugewiesenen Kompetenz- und Aufgabenbereich, die Verantwortung für eine richtige Handlungsweise beziehungsweise deren bewusste Unterlassung. Die Grenzen jedes Aufgaben- und Verantwortungsbereiches müssen gegeneinander klar abgegrenzt sein. Eine vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist gemäß 823 BGB nicht möglich.

11 AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN BEI EINER RÄUMUNG ARBEITSSCHUTZGESETZ VOM 7. AUGUST Grundpflichten des Arbeitgebers Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten Ihren Wirkungspflichten nachkommen können.

12 Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten vfdb 12-09/01

13 vfdb 12-09/01 Brandschutzorganisation Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Der Unternehmer bzw. der Leiter einer Einrichtung trägt jedoch die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe in seinem Betrieb.

14 vfdb 12-09/01 Brandschutzorganisation Die vielfältigen und umfangreichen Aufgaben können es erforderlich machen, zur Unterstützung des Unternehmers innerhalb der Sicherheitsorganisation des Betriebes einen Brandschutzbeauftragten (Sicherheitsbeauftragter) zu bestellen, dem diese Aufgaben übertragen werden.

15 Dipl.-Ing. Hubert Henne

16 Bestellung von Brandschutzbeauftragten (-fachkundiger) vfdb 12-09/01 Brandschutzbeauftragte können grundsätzlich in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. Sie sind insbesondere notwendig in Betrieben, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht. Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebes sind dessen Beschaffenheit, bauliche Gegebenheiten (z.b. bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung), die Personengefährdung, die angewendeten Arbeitsverfahren, die Menge und Art der eingesetzten Arbeitsstoffe usw. zu berücksichtigen. (Siehe auch BGR 133 (alt: ZH 1/201), Tabelle 3 "Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung"). Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten erfolgt in schriftlicher Form. Die Aufgaben und die Funktionsbeschreibung sind Bestandteil der Bestellung. In Betrieben mit einer anerkannten Werkfeuerwehr sollte die Funktion des Brandschutzbeauftragten durch die Werkfeuerwehr wahrgenommen werden.

17 vfdb 12-09/01 Bei den im Betrieb anwesenden Personen ist ihre Anzahl und räumliche Verteilung im Betrieb zu berücksichtigen und ob es sich dabei um ortskundige und/oder um hilfsbedürftige Personen handelt. Die unter 2.1 und 2.2 aufgeführten Tabellen sind nicht anzuwenden in Betrieben oder Bereichen, in denen durch Rechtsvorschriften die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer anerkannten Werkfeuerwehr geregelt ist.

18 Sonderbauvorschriften und Rechtsvorschriften in denen Brandschutzbeauftragte geregelt sind: RdErl. d. MK v /2 VORIS Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß 111 Abs. 2 NSchG dafür zu sorgen, dass die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände instand gehalten oder bei Bedarf geschaffen werden. IndBauRL Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau Ziffer Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.

19 Sonderbauvorschriften und Rechtsvorschriften in denen Brandschutzbeauftragte geregelt sind: NVStättVO Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung 42 Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. ²Auf Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind. ³Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der 34 bis 36 zu sorgen. RdErl. d. MF v VORIS Brandschutz in Gebäuden, Anlagen u. Einrichtungen, die vom Land Nds. verwaltet werden Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert insbesondere in weitläufigen Gebäuden und solchen mit großem Personalaufkommen eine geeignete Organisation und ggf. Personen, denen ausdrücklich die Wahrnehmung von Aufgaben des Brandschutzes übertragen wird, wie z. B. Brandschutzbeauftragte.

20 Sonderbauvorschriften und Rechtsvorschriften in denen Brandschutzbeauftragte geregelt sind: VkVO Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten 26 Abs. 2 und 3 (2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat zu bestellen: 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten, die oder der für die Einhaltung des Absatzes 3, des 13 Abs. 5, der 24, 25 Abs. 2 und des 27 zu sorgen hat, 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben, die von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festgelegte erforderliche Anzahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen. (3) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

21 Betriebe der Industrie, des Handwerks, der Lagerung und des Transportes vfdb 12-09/01 In Betrieben der Industrie, des Handwerks sowie der Lagerung und des Transportes sollte in Abhängigkeit vom Brandrisiko und der Anzahl der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen für die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten Tabelle 1 zugrunde gelegt werden.

22 Betriebe der Verwaltung, der Dienstleistung, des Handels und des Verkaufs vfdb 12-09/01 Bei Betrieben der Verwaltung, der Dienstleistung sowie des Handels und Verkaufs sollte unabhängig vom Brandrisiko bei einer entsprechenden Anzahl und Art der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen für die Benennung eines Brandschutzbeauftragten Tabelle 2 zugrunde gelegt werden.

23 vfdb 12-09/01

24 Für Betriebe wie z.b. Einkaufszentren, Betriebshöfe usw., die nicht in der Tabelle 1und 2 erfasst sind, sowie für Gebäude, die eine Vielzahl verschiedener Betriebe beherbergen, ist bedingt durch die Gesamtsituation (gemeinsame Rettungswege, Mischnutzung) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll. In diesen Fällen sind die Tabellen 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. vfdb 12-09/01

25 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (-fachkundigen) Der Brandschutzbeauftragte bzw. -fachkundige hat den Brandschutz- Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/ Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) in allen Fragen des Brandschutzes zu unterstützen. Diese Unterstützungstätigkeit sieht beispielhaft wie folgt aus: vfdb 12-09/01 Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.b. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)

26 Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandschutz organisatorischer Brandschutz Feuerwehrpläne Übersichtsplan Feuerwehrpläne sollen nach folgendem Schlüssel farblich angelegt sein:

27 Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandschutz organisatorischer Brandschutz Feuerwehrpläne Geschossplan Geschossplan

28 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten vfdb 12-09/01 Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.b. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw. Durchführung von Brandschutzübungen

29 Brandschutz organisatorischer Brandschutz n Flucht- und Rettungswegeplan erstellen gem. DIN 4844 Arbeitsstättenverordnung Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 8 Flucht- und Rettungsplan Lageplan Gebäude A Erdgeschoß Rettungsweg Legende : Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Sammelpunkt Standort 1. Brandl melden Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren 2. In Sicherheit bringen 1. Unfall melden Brandmelder Löschdecke Feuerlöscheinrichtung Hydrant Erste Hilfe 3. Löschversuch unternehmen 2. Erste Hilfe 3. Weitere Maßnahmen Pflicht zu Übungen!

30 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten vfdb 12-09/01 Betreuung von Brandschutzeinrichtungen Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

31 Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandbekämpfung Löschgeräte, Löschanlagen Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden - Feuerlöscher - Wandhydranten - automatische Feuerlöschanlagen - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, weitere Entrauchungseinrichtungen - Feuerwehraufzüge

32 Löschgeräte für den Entstehungsbrand Dipl.-Ing. Hubert Henne

33 Dipl.-Ing. Hubert Henne Löschgeräte für den Entstehungsbrand Tragbare Feuerlöscher - Pulverlöscher - Kohlendioxid-Löscher - Schaumlöscher - Wasserlöscher Feuerlöscher sind Geräte, die ihren Löschmittelinhalt entweder durch gespeicherten oder bei der Inbetriebnahme erzeugten Druck ausstoßen können. Einsatzgewicht nicht mehr als 20 kg (Löschmittelinhalt von 2 bis 12 kg) Einsatzdauer: bis 3 kg/l 6 sec. 3 bis 6 kg/l 9 sec. 6 bis 10 kg/l 12 sec. größer 10 kg/l 15 sec. 1 Abzugslasche 2 Schlagknopf 3 Treibmittelflasche 4 Blasrohr 5 Signalautomatik 6 Steigrohr 7 Löschpistole

34 Technischer Brandschutz Dipl.-Ing. Hubert Henne Sprinkler Löschanlagen

35 Technischer Brandschutz Dipl.-Ing. Hubert Henne CO2 Löschanlagen

36 Technischer Brandschutz Dipl.-Ing. Hubert Henne Rauch- und Wärmeabzug Schema einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage: Man unterscheidet in

37 Technischer Brandschutz Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandmeldeanlagen Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und Alarmierung im Brandfall! Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, Wartungsvertrag Kontrolle BMZ, FSD, Blitzleuchte, FBF, Feuerwehrlaufkarten etc.

38 Dipl.-Ing. Hubert Henne Technischer Brandschutz Aufbauschema einer BMA

39 Technischer Brandschutz Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandmeldeanlagen BMZ FSD

40 Bedeutung von Rauchgasen Dipl.-Ing. Hubert Henne

41 Bedeutung von Rauchgasen Dipl.-Ing. Hubert Henne 3 Atemzüge Bewusstlosigkeit 10 Atemzüge evtl. Tod

42 Rettungswege Dipl.-Ing. Hubert Henne in Gebäuden

43 Rettungswege Dipl.-Ing. Hubert Henne in Gebäuden Kopierer: Brandlast, Zündquelle, ggf. Fluchtwegeinschränkung

44 Rettungswege Dipl.-Ing. Hubert Henne Treppenräume notwendiger Treppen an Außenwänden müssen für jedes über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoss mindestens ein zu öffnendes Fenster von mindestens 60 cm x 90 cm haben. 15 Abs. 3 DVNBauO

45 Rauchabschnitte Dipl.-Ing. Hubert Henne Rauchschutztüren Die Sachversicherer bewerten solche fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen bei der Schadenregulierung!

46 Bauteile Dipl.-Ing. Hubert Henne Feuerwiderstandsanforderungen Raumabschließende Bauteile Kennzeichnung Westag & Getalit AG T 30-1-Tür WST Z

47 Bauteile Dipl.-Ing. Hubert Henne Feuerwiderstandsanforderungen Sicherheitstechnische Einrichtungen Sicherheitsstromversorgung, Beleuchtung, etc.

48 Rauchabschnitte Dipl.-Ing. Hubert Henne Rauchschutztüren

49 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten vfdb 12-09/01 Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen

50 ACHTUNG ENTHÄLT BLAUASBEST Ge sundhe its - gefä hrdung bei Einatmen v on Asbes tf einsta ub Sicherheits - vorschrift en beac hten Dipl.-Ing. Hubert Henne Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (-fachkundigen) vfdb 12-09/01 Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen ACHTUNG ENTHÄLT BLAUASBEST Asbestfasern Zutritt für Unbefugte verboten Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub Sicherheitsvorschriften beachten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern

51 Der Brandschutzbeauftragte Vollmachten Aufgrund seiner vielfältigen Sicherheitsaufgaben sollte der Brandschutzbeauftragte über Vollmachten verfügen: Weisungsbefugnis bei unmittelbar drohender Gefahr für Personen und Sachwerte Weisungsbefugnis im Schadensfall bis zum Eintreffen der zuständigen Feuerwehr Vorschlagsrecht für Brandschutzinvestitionen Mitentscheidungsrecht über die Art der durchzuführenden Brandschutzmaßnahmen Weisungsrecht zur Erhaltung des innerbetrieblichen Brandschutzstandards

52 AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN BEI EINER RÄUMUNG DEFINITION EVAKUIERUNGSKRAFT EVAKUIERUNGSKRAFT (EVK) Eine Evakuierungskraft (EVK) ist ein von der Firmen-/ Geschäftsleitung beauftragter Mitarbeiter, der im Gefahrenfall (Evakuierungsfall) den Evakuierungsablauf der Personen in einem ihm zugewiesenen Bereich (Bewohner, Besucher, Mitarbeiter) zu lenken, zu überwachen und zu kontrollieren hat. Er hat gegenüber den Personen und anderen Mitarbeitern im Gefahrenfall Weisungsrecht und ist befugt und verpflichtet, auf alle zu evakuierenden Personen im Sinne ihrer Sicherheit einzuwirken und Maßnahmen anzuweisen. Die Evakuierungskraft untersteht direkt und unmittelbar der betrieblichen Einsatzleitung (Betriebsleiter, Brandschutzbeauftragter).

53 AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN BEI EINER RÄUMUNG VERHALTENSREGELN FÜR EVAKUIERUNGSKRÄFTE sofern ein Brandereignis vorliegt, Ruhe und Besonnenheit bewahren Feuerwehr alarmieren, Hilfe anfordern. wenn ohne Eigengefährdung möglich, den betroffenen Bereich in den benachbarten Brandabschnitt evakuieren (z. B. mittels Evakuierungstuch und Fluchthauben) klare und eindeutige Anweisungen erteilen, gehfähige Personen zu den Ausgängen weisen. Feuer- und Rauchschutztüren schließen, Nebenräume inspizieren (WC s). Nach Abschluss der Evakuierung des betroffenen Brandabschnitts Vollzähligkeit prüfen, Betreuung von verletzten Personen. Der verantwortlichen Person (Brandschutzbeauftragter, Einsatzleiter) Vollzug melden oder auf fehlende Personen hinweisen.

54 AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN BEI EINER RÄUMUNG AUFGABEN EVAKUIERUNGSKRAFT Eine Evakuierungskraft (EVK) soll vorbeugend arbeiten und an Schulungen teilnehmen, den zugewiesenen Bereich inspizieren, Bewohner des betroffenen Abschnitts im Brandfall in den benachbarten Brandabschnitt verlegen

55 AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN BEI EINER RÄUMUNG AUFGABEN EVAKUIERUNGSKRAFT Evakuierungsmaßnahmen veranlassen (Personen zum Verlassen der Bereiche auffordern); Für Ruhe und Ordnung sorgen! - Klare und bestimmende deutliche Anweisungen geben! - Hilfe für Behinderte anfordern bzw. festlegen Überprüfen, ob sein Verantwortungsbereich evakuiert ist Nach abgeschlossener Evakuierung den Gefahrenbereich verlassen, sich am Sammelplatz melden und dem Brandschutzbeauftragten bzw. der Feuerwehr Informationen geben.

56 Gefährdungs- und Risikoanalyse

57 R = P x C Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadenausmaß ALARP-Bereich: As Low As Reasonably Achievable (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar)

58 Dipl.-Ing. Hubert Henne Brandschutzmaßnahmen für ein Gebäude bestehen aus: 1. baulichen Maßnahmen: - Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile - Brandabschnittstrennungen - Rauchabschnittstrennungen - Gestaltung der Rettungswege - Ausbau - Haustechnik / Installationen - Rauch- und Wärmeabzüge - Löschwasserrückhaltung 2. anlagentechnische Maßnahmen: - Brandmeldeanlagen - Alarmierungsanlagen - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen - Löschanlagen - Anlagen für die Feuerwehr - Selbsthilfeeinrichtungen - Sicherheitsbeleuchtung - Ersatzstromversorgung - Funktionserhalt von Leitungen 3. organisatorische (betriebliche) Maßnahmen: - Flucht- und Rettungspläne - Flucht- und Rettungswegmarkierung - Feuerwehrpläne - Brandschutzordnung - Brandschutzbeauftragter

59 Dipl.-Ing. Hubert Henne

60 Verhalten bei Feueralarm Erkennen von Gefahren im Abteilungsbereich Sinn und Zweck von Brandschutz- und LöscheinrichtungenL Veränderungen und Mängel M an Brandschutzeinrichtungen melden Verstöß öße e gegen bestehende Anweisungen melden Sauberkeit und Ordnung die Meldung eines Brandes ( WO ist WAS passiert? WER meldet? ) Rettungsmaßnahmen nahmen die Fluchwege über Nottreppen, Notausstiegfenster und Notausgänge bis zum Sammelplatz abgehen die Handhabung der Panikverschlüsse sse die Schließung von Türen T und Fenster Nichtbenutzung von Aufzügen im Brandfall Handhabung von Feuerlöscher, Hydranten und LöschversucheL

61 Auf jeden Fall ist es zu spät t, wenn Mann oder Frau im Gefahrenfall erst nachdenken WAS IST ZU TUN Was bedeutet welches Alarmzeichen Wie funktioniert die Rettungskette Wo befindet sich der nächste n Feuerlöscher Wie funktioniert der Feuerlöscher Wo befindet sich meine Station Wo ist mein eigener Rettungsweg Verhalten bei Feueralarm

62 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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