Zur Förderung von Haltestellen
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- Adolph Stanislaus Fromm
- vor 7 Jahren
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1 Das Hessische Landesamt für Straßenund Verkehrswesen informiert: Zur Förderung von Haltestellen Die Förderung mit Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) soll der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen. Übertragen auf Haltestellen heißt dies: Neu- und Umbau von Haltestellenanlagen zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs der Fahrgäste, Beschleunigung der An- und Abfahrten für den Bus, Verbesserung des Witterungsschutzes und der Fahrgastinformation sind grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist u.a., dass das Vorhaben die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitgehend entspricht. Folgende Einrichtungselemente werden in Hessen als Standardausstattung einer Haltestelle angesehen und sind förderfähig: Fahrgastunterstände, Sitzgelegenheiten, Haltestellenschild, Informations- und Fahrplantafeln, Beleuchtung mit Netzanschluss oder Solarbetrieb, Abfallbehälter, Fahrkartenautomaten, überdachte Fahrradstellplätze sowie eine angemessene Begrünung im Haltestellenbereich. Grundsätzlich werden bei allen vorgenannten GVFG-fähigen Maßnahmen zusätzlich noch Zuwendungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) gewährt. Darüber hinaus können an verkehrswichtigen Umsteigeanlagen des Regionalverkehrs im Einzelfall zuwendungsfähig sein: Vorrichtungen für Lautsprecheranlagen, dynamische Fahrgastinformation, Uhren, behindertengerechte Toiletten, Notrufeinrichtungen. GVFG-Mittel können nicht gewährt werden für Haltestellenmaßnahmen,... die ausschließlich dem freigestellten Schülerverkehr dienen. Voraussetzung für eine Förderung ist der genehmigte Linienbe - trieb gemäß 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).... bei denen lediglich eine Erneuerung bestehender Einrichtungen und Anlagen vorgesehen ist, ohne dass eine deutliche Verbesserung für den Fahrgast eintritt.... für Wartehallen von Werbeunternehmen, wie z.b. der Firma Deutsche Städte-Medien (DSM).... wenn die zuwendungsfähigen Kosten unterhalb der gültigen Bagatellgrenze von liegen. Da einzelne Haltestellenprojekte in der Regel unter diese Bagatellgrenze fallen, empfiehlt es sich, mehrere Maßnahmen in einem Antrag zusammenzufassen oder mit anderen Trägern einen gemeinsamen, streckenoder raumbezogenen Antrag zu stellen. 1
2 Zur Antragstellung Die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung hat im Zuge der Verwaltungsreform die Prüfung und Bewirtschaftung der ÖPNV-Vorhaben (ausgenommen Fahrzeugförderung) auf drei Kompetenzcenter konzentriert: Für die ÖPNV-Infrastrukturförderung zuständige Ämter: Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel - Kompetenzcenter Verkehrsinfrastrukturförderung - Kölnische Straße Kassel Ansprechpartnerin: Frau Blumberg Tel: 0561/ Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt - Kompetenzcenter Verkehrsinfrastrukturförderung - Gutleutstraße Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Hörber Tel.: 069/ Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt - Kompetenzcenter Verkehrsinfrastrukturförderung - Groß-Gerauer Weg Darmstadt Ansprechpartner: Herr Sachs Tel.: 06151/ Das Kompetenzcenter des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel ist für den Bereich des Nordhessischen Verkehrsverbundes (NVV), das Kompetenzcenter des ASV Frankfurt für den Bereich des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) ohne die Landkreise Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg und Odenwald sowie die kreisfreie Stadt Darmstadt zuständig. Diese werden zusammen mit dem Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) - vom Kompetenzcenter des ASV Darmstadt betreut. Bewilligungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen mit Sitz in Wiesbaden (Wilhelmstraße 10, Wiesbaden, Tel. 0611/ ). Bei den Verkehrsverbünden stehen Ihnen beratend und unterstützend zu Verfügung: NVV: Frau Schauf: 0561/ RMV: Herr Kranz: 06192/ VRN: Herr Wühl: 0621/ Zum Ablauf eines Förderantrages Generell wird schon im Vorfeld der Antragstellung eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) und Verkehrsverbund empfohlen, damit die Fördergrundsätze schon bei Konzeption und Entwurf des geplanten Vorhabens einfließen können. Vor dem eigentlichen Förderantrag ist über das ASV eine Programmanmeldung zur Aufnahme des Projektes in das Bauprogramm vorzunehmen. Die Programmanmeldung sollte eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, Übersichtslagepläne, Entwurfspläne, Angaben zu den Gesamtkosten, Aussagen zum geplanten Beginn des Vorhabens sowie den voraussichtlichen Jahresausgaberaten enthalten (vgl. VV-GVFG des Landes Hessen). Ergibt die Vorprüfung eine Förderwürdigkeit, wird die Maßnahme mit dem vom Antragsteller gewünschten Baubeginn in das Fünf-Jahres-Bauprogramm aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht dadurch allerdings nicht. Bis spätestens zum 1. Juni des dem Bau vorausgehenden Jahres ist dann ein prüffähiger, vollständiger Antrag beim zuständigen Amt für Straßen- und Verkehrswesen vorzulegen. Die Prüfung der Anträge umfasst die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung, die technische Konstruktion, die Angemessenheit der Kosten sowie die Ermittlung der 2
3 Höhe der zuwendungsfähigen Kosten. Bei einem positiven Ergebnis der Prüfung und vorliegendem Baurecht wird der Förderantrag vom ASV dem HLSV zur Erteilung der Bewilligung vorgelegt. Der Baubeginn muss spätestens 4 Monate nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgen, anderenfalls verfällt der Bescheid. Als Baubeginn zählt hierfür die erste Auftragsvergabe. Ist der Baubeginn schon vor der Erteilung des für die Auftragsvergabe zwingend erforderlichen Bewilligungsbescheides notwendig, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen ein vorläufiger Bescheid erteilt werden. In diesem Fall ist die Zuwendungshöhe noch nicht festgelegt. Die Förderung der Maßnahmen setzt eine VOB/VOL -gerechte Ausschreibung voraus. Förderobergrenzen bei Haltestellen Neben der einzelfallbezogenen Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten durch das prüfende ASV gelten die vom Land Hessen festgelegten Förderhöchstgrenzen. Fahrgastunterstände sollten eine Mindestgröße mit einer Nutzfläche von 5m² aufweisen, damit sie ihrer Funktion als Wetterschutzeinrichtung gerecht werden können. Bis zu einer Nutzfläche von 10m² ist kein Nachweis des Fahrgastaufkommens erforderlich. Für Fahrgastwartehallen mit mehr als 10m² überdachter Grundfläche (incl. Dachüberstand) ist der Flächenbedarf der Wartehalle über das Fahrgastaufkommen gesondert nachzuweisen. Dabei wird im Normalfall von einem Flächenbedarf von 1,0m² pro wartenden Fahrgast ausgegangen. Für Haltestellen mit einer herausgehobenen verkehrlichen und städtebaulichen Bedeutung können jedoch Warteflächen bis zu 1,5m² pro Ein- und Umsteiger als zuwendungsfähige Obergrenze angesetzt werden. Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten beträgt z. Zt pro m² überdachter Grundfläche. Falls der Bau von Fahrradstellplätzen geplant ist, muss ein standsicheres Aufstellen der Räder, eine Abschließmöglichkeit am Rahmen sowie eine Überdachung vorgesehen werden. Für den Bau von bis zu 10 Fahrradabstellplätzen ist kein Bedarfsnachweis erforderlich. Die Förderobergrenze beträgt /Stellplatz (einschließlich Dach und sonstiger Kosten). Kostenträgerschaft bei Busbuchten Sofern Bund und Land Straßenbaulastträger sind, wird der Bau von Busbuchten aus Bundes oder Landesmitteln finanziert. Ergänzend können allerdings Fördermittel aus dem GVFG für die im Gehwegbereich befindlichen Haltestelleneinrichtungen und -Anlagen (z.b. Anhebung des Wartebereiches, Bordsteingestaltung) gewährt werden. Ist dagegen die Kommune selbst Straßenbaulastträger, wird auch der Neu- oder Umbau der Busbucht förderfähig. Zur Planung und Gestaltung von Haltestellenanlagen Anstelle isolierter Maßnahmen sollte die Realisierung eines flächenhaften Haltestellenkonzeptes angestrebt werden, das in den lokalen Nahverkehrsplan oder ein vergleichbares ÖPNV-Konzept eingebunden ist. Empfohlen wird eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger des ÖPNV (Landkreise, kreisfreien Städte sowie Städte mit mehr als Einwohnern) und dem jeweiligen Verkehrsverbund. Prinzipiell sollten bei der Planung von Bushaltestellen folgende Ziele und Maßnahmen beachtet werden: 3
4 Gute und sichere Erreichbarkeit Besonders wichtig ist die Wahl des geeigneten Haltestellenstandortes. Bestehende Haltestellen sollten ebenfalls auf ihre Standortqualität hin überprüft werden. Zu berücksichtigende Kriterien sind dabei: Lage zu wichtigen Zielen im Ortsteil oder Quartier, Lage im Straßenraum unter Berücksichtigung des Umfeldes, Sicherungsmöglichkeiten des Zu- und Abgangs, (soziale) Sicherheit der wartenden Fahrgäste, Erkennbarkeit der Haltestelle, Breite der Geh- und Wartefläche, aber auch Anforderungen, die sich durch den KFZ-Verkehr oder aus anderen Belangen ergeben. Mängel im Haltestellenumfeld sollten ebenfalls beseitigt werden, z.b. Schließung von Netzlücken im Fuß- und Radwegenetz, Beleuchtung der zuführenden Wege, Verbesserung der angrenzenden bebauten oder unbebauten Flächen. An verkehrsreichen Straßen sollten grundsätzlich Querungshilfen für Fußgänger eingerichtet werden, damit ein gesicherter Zu- und Abgang zur Haltestelle vorhanden ist. In den Haltestellenbereichen soll das Überholen des Busses durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden. Wenn verkehrsrechtliche Anordnungen nicht ausreichen, sollten bauliche Maßnahmen z.b. durch Einrichtung von Mittelinseln im Straßenraum erfolgen. Zügige An- und Abfahrmöglichkeiten für den Bus Die fehlende Spurgebundenheit des Busses erschwert die Herstellung günstiger Einstiegsverhältnisse. Die besten Voraussetzungen für ein paralleles Anfahren der Haltestelle bestehen bei Einrichtung von Kaps oder bei Halt am Fahrbahnrand. Busbuchten weisen hingegen aufgrund des großen Platzbedarfs in Breite (3,00m ohne Wartefläche) und Länge (55-67m), den Reisezeitverlustzeiten im Busbetrieb, der Fahrdynamik sowie den Kosten durch Winterdienst Nachteile auf. Dennoch muss die Wahl des Haltestellentyps stets einzelfallbezogen erfolgen. Neben verkehrlichen Aspekten, die sich aus Anforderungen des ÖPNV, KFZ-, Fußgänger- und Radverkehrs ergeben, sollten in die Abwägung auch die Belange von Städtebau und Straßenraumgestaltung berücksichtigt und auf eine wirtschaftliche Ausführung der Anlagen geachtet werden. Um Fahrzeitverluste zu minimieren, sollte die Planung in ein Konzept zur Beschleunigung des ÖPNV eingebettet werden oder dies zumindest als Option offengehalten werden. So stellt sich schon bei der Standortwahl an Kreuzungen die Frage, ob die Anordnung der Haltestelle vor oder hinter der Kreuzung erfolgen und ggf. durch Busschleusen oder Signalschaltungen mit ÖPNV- Anforderung ergänzt werden sollte. Die Länge der Haltestelle hängt maßgeblich vom vorgesehenen Fahrzeugeinsatz und der Fahrtenhäufigkeit ab. Die fahrdynamischen Eigenheiten der Standardlinienbusse (12m Länge), der 15m-Busse und der Gelenkbusse (18m) sind dabei zu berücksichtigen. Grundsätze zum Entwurf von Haltestellenanlagen enthalten folgende Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV: - Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs Abschnitt 2: Omnibus und O-Bus, Ausgabe Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV), Ausgabe 1993 (hier Kapitel 4.2.7: Führung des öffentlichen Personennahverkehrs) - Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 95, Ausgabe 1995 (hier: in Kapitel Radwege an Bushaltestellen) - Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen, Ausgabe 1999) - Merkblatt für den Bau von Busverkehrsflächen Ausgabe 2000 (Bauweisen und Bautechnische Hinweise) 4
5 Bequeme Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten Zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs sollte eine Anhebung der Wartefläche auf 18 cm über Fahrbahnniveau vorgesehen werden. Die An hebung der Wartefläche verringert bei Niederflurbussen die Höhendifferenz beim Einstieg auf max. ca. 7 bis 9 cm. Für das möglichst nahe Heranfahren der Busse an Haltestellen wurden bereits spezielle Sonderbordsteine entwickelt, die durch Ausrundung im unteren Teil eine sanfte Spurführungshilfe geben, ohne dass es bei Berührung zu den an den üblichen Bordsteinen auftretenden Reifenschäden kommt. Grundsätzlich sollen die Einrichtungen für alle Menschen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Außer den Belangen für die Rollstuhlfahrer sind auch die Belange der Gehbehinderten, von älteren Menschen, Kindern, Groß- und Kleinwüchsigen, aber auch der Blinden und Sehbehinderten sowie der Gehörlosen und Hörgeschädigten zu berücksichtigen. Hierbei sind die Vorgaben, die sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ergeben, zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen von stark frequentierten Haltestellen, zentralen Einrichtungen und Umsteigeanlagen sollten grundsätzlich normgerechte Orientierungshilfen für Mobilitätsbehinderte vorgesehen werden: Einbau eines taktilen Leitsystems für Sehbehinderte, ggf. markierte Einstiegsstellen. Die Ausstattung sollte mit optisch kontrastierenden Merkmalen versehen sein. Behindertengerechter Ausbau der Zuwegung im Nahbereich, dabei Ausführung mit einer maximalen Neigung von 6%. Ggf. zusätzliche Informationseinrichtungen. Ausreichende Breite der Wartefläche und Wetterschutz Die Wartefläche sollte eine Breite von mindestens 2,50m aufweisen (vom Bordstein bis zum Geh- bzw. Radweg). Bei Mischflächen sollten größere Breiten angestrebt werden, um Behinderungen mit Fußgängern und Radfahrern zu minimieren. Die Länge ergibt sich aus der betrieblich notwendigen Anzahl gleichzeitig haltender Busse, aus den Fahrzeuglängen (s.o.), aus Sicherheitsabständen und ggf. sonstigem Raumbedarf. Der Fahrgastunterstand sollte je nach Frequentierung über eine ausreichende Größe verfügen und nach den drei geschlossenen Seiten transparent sein. Die Wartehalle sollte keine breiten Ritzen zwischen Stützen, Dach und Scheiben aufweisen und auch seitlich ausreichend Witterungsschutz bieten. Bei der Scheibengestaltung sind die Belange der Sehbehinderten (kontrastierende waagerechte Streifen) und des Vogelschutzes (geometrische Figuren mit maximal 4cm Abstand) zu berücksichtigen. Weitere Normen und Planungshilfen zu diesem Thema: - DIN Barrierefreies Bauen; DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum - Schriftenreihe direkt des Bundesverkehrs ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Heft 51 (Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung von Haltestellen des ÖPNV); Heft 52 (Gästefreundliche, behindertengerechte Gestaltung von verkehrlichen und anderen Infrastruktureinrichtungen in Touristikgebieten) und Heft 55 (Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Niederflur-ÖPNV in historischen Bereichen) Sonstige Literaturhinweise: - Schriftenreihe direkt des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Heft 50 Fahrrad und ÖPNV/ Bike&Ride - RMV-Heft 10: Bike + Ride im Umweltverbund 5
6 Ausreichende Breite der Warteflächen Hochbord von 18 cm, spez. Formsteine Gesicherte Überwege im Haltestellenbereich Taktile Bodenelemente für Sehbehinderte mit Aufmerksamkeitsfeldern, Leitstreifen, ggf. Einstiegsfeldern Ausstattungselemente nach vorgegebenen Standards, ggf. mit ergänzenden Komponenten wie Fahrradabstellplätze, dynam. Fahrgastinformation, Photovoltaik Beispiel Haltestellenanlage Ausstattungselemente und Fahrgastinformation Haltestellen prägen das äußere Erscheinungsbild des öffentlichen Nahver Wahl der Ausstattungselemente müssen daher neben funktionalen Anforderun Aspekte wie Haltbarkeit/Langlebigkeit, War Wiedererkennbarkeit in der Region bzw. dem Verbundgebiet beachtet werden. Bei der Planung und Gestaltung der Haltestellen sind die Standards der Verkehrsver und die Festlegungen in den Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger zu beach Leitlinien der Verbünde und Aufgabenträger enthalten in der Regel differenziert nach festgelegten Kategorien Vorgaben zu Ausstattungsstandards, Beleuchtung, Fahr und sonstigen Empfehlungen. Aussagen zu Mindeststandards und ergänzenden Komponenten sind darin ebenfalls enthalten. Herausgeber: Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dezernat ÖPNV und Gesamtverkehr Wilhelmstraße Wiesbaden Ausgabe Nov Telefon: 0611/ Telefax: 0611/ Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 6
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