Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB )

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1 Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB) 7 JuS 2013, Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB ) Prof. Dr. Burkhard Boemke und Stud. Mitarbeiterin Johanna Schönfelder * Der Beitrag befasst sich mit den Grundfragen des Zugangs einer Willenserklärung gegenüber nicht (voll) Geschäftsfähigen ( 131). Dabei werden zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift dem Prüfungsaufbau entsprechend durchleuchtet. Anschließend behandelt der Beitrag wichtige Sonderkonstellationen sowie bisher noch weitgehend ungeklärte Fragen, welche anhand einer rechtsdogmatischen und teleologischen Argumentation schließlich beantwortet werden. I. Einleitung Das Minderjährigenrecht gehört seit jeher zu den Prüfungsklassikern innerhalb der juristischen Ausbildung, was weniger in der Aktualität der zu bearbeitenden Probleme begründet liegt. Anders als 125 ff. verlangen die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit unmittelbar keine Anpassung an den rasanten Fortschritt technischer Kommunikationsmög Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( BGB) (JuS 2013, 7) lichkeiten, und weniger als im Verbraucherschutz steht hier eine fortschreitende Europäisierung und Internationalisierung im Vordergrund. Es handelt sich bei den Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit vielmehr um den Ausdruck einer Grundsatzwertung des BGB-Gesetzgebers, die sich bereits über lange Zeit bewährt hat. Die 104 ff. dienen neben dem Schutz des Minderjährigen auch dem Verkehrsschutz und nicht zuletzt der Rechtssicherheit 1. Daher ist besonders in diesem Bereich eine fundierte Dogmatik von Bedeutung für den Rechtsanwender und folglich auch von Interesse für den Rechtsstudenten. Gleichwohl ist das Minderjährigenrecht keine Spielwiese der Dogmatiker 2, rücken doch gerade in diesem mittlerweile als überwiegend durchdrungen geltenden Rechtsgebiet immer wieder praxisrelevante Fallgestaltungen ins Blickfeld, für welche eine interessengerechte Lösung noch nicht gefunden ist. So hatte sich das BAG vor Kurzem mit der Frage zu beschäftigen, ob eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung wirksam wird, wenn dessen gesetzlicher Vertreter von dieser (zufällig) Kenntnis erlangt 3. Auch die Frage, ob ein an einen Minderjährigen gerichtetes Schreiben auch dann mit Einwurf in den Briefkasten zugeht, wenn sich die gesetzlichen Vertreter (Eltern, 1626, 1629) auf einer Urlaubsreise befinden, musste jüngst entschieden werden 4. Die Tatsache, dass grundsätzlich jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person diesen zivilrechtlich bedeutsamen Zeitraum einmal durchlebt hat, verdeutlicht die hohe praktische Relevanz der Probleme rund um die Geschäftsfähigkeit. Im folgenden Beitrag sollen daher zunächst die allgemeinen Grundlagen des 131 angesprochen werden (II). Sodann werden die Tatbestandsvoraussetzungen herausgearbeitet (III) und die Rechtsfolgen dargelegt (IV). Nach der Erörterung von Sonderkonstellationen (V) schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VI). II. Allgemeiner Grundgedanke und praktische Bedeutung von 131 BGB 131 regelt das Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber einer geschäftsunfähigen oder Seite 1 von 9

2 beschränkt geschäftsfähigen Person abgegeben werden. Die Vorschrift lässt den Zugang allein beim Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen für die Wirksamkeit der Erklärung grundsätzlich nicht genügen. Dies entspricht dem zivilrechtlichen Grundgedanken, dass der nicht voll Geschäftsfähige auf eine Willenserklärung nicht rechtlich wirksam reagieren kann, weil er die Tragweite seines Handelns und die damit verbundenen Risiken noch nicht hinreichend einzuschätzen vermag. Er wird daher von der Rechtsordnung nicht als (uneingeschränkt) selbstständiger Teilnehmer am Privatrechtsverkehr angesehen. Die Wertung kommt für die Abgabe von Willenserklärungen in 105 ff. zum Ausdruck und findet hinsichtlich des Zugangs von Willenserklärungen in 131 ihr Gegenstück. Allerdings können vergleichbar 107 dem nicht voll Geschäftsfähigen solche Erklärungen wirksam zugehen, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind 5. Für zweiseitige Verträge ist die praktische Bedeutung des 131 wegen 108 ff. gering; die Vorschrift kommt daher vorrangig bei einseitigen Willenserklärungen zum Tragen. 131 dient dem Schutz von Geschäftsunfähigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen im Rechtsverkehr und ist daher von Amts wegen zu beachten. Ist umstritten, ob zum Zeitpunkt des Zugangs die Voraussetzungen von Absatz 1 (Geschäftsunfähigkeit) oder von Absatz 2 Satz 1 (beschränkte Geschäftsfähigkeit) vorliegen, trägt hierfür derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 2 beruft 6. III. Tatbestand 1. Abgabe einer Willenserklärung 131 setzt zunächst die wirksame Abgabe einer Willenserklärung voraus. a) Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, welche auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt ist 7. Dem Gesetzeszweck entsprechend gilt 131 sowohl für verkörperte als auch für nicht verkörperte Willenserklärungen 8. Allerdings kann die Bestimmung sachlogisch nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen Geltung beanspruchen. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer Abgabe wirksam und bedürfen keines Empfängers. Folglich werden sie nicht von 131 erfasst 9. Für geschäftsähnliche Handlungen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es handelt sich hierbei um Erklärungen, bei denen eine Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung unabhängig davon eintritt, ob diese Rechtsfolge vom Willen des Erklärenden erfasst ist 10. Wegen der Anknüpfung an einen Erklärungstatbestand besteht eine Parallelität zur Willenserklärung, so dass die diesbezüglichen Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen in den meisten Fällen analog angewendet werden können 11. Dann findet auch 131 auf geschäftsähnliche Handlungen entsprechende Anwendung 12. b) Abgabe Eine Willenserklärung kann ohne ihre Abgabe grundsätzlich nicht wirksam werden. Der Erklärende muss also zu Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( BGB) (JuS 2013, 7) nächst alles seinerseits Erforderliche tun, damit die Willenserklärung Wirksamkeit erlangen kann. Für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung genügt, dass der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht werden, dass unter normalen Umständen mit ihrem Zugang zu rechnen ist 13. Seite 2 von 9

3 2. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person 131 betrifft den Fall, dass die Abgabe der Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen (Absatz 1) oder dem beschränkt Geschäftsfähigen (Absatz 2) erfolgt. Unter Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen 14. Nach den Wertungen des BGB ist dabei grundsätzlich voll geschäftsfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, beschränkte Geschäftsfähigkeit besteht zwischen der Vollendung des siebten und des 18. Lebensjahrs ( 2, 106). Altersunabhängig ist geschäftsunfähig, wer sich auf Grund einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befindet, der die freie Willensbildung ausschließt ( 104 Nr. 2); 131 I findet auf diese Fälle Anwendung. Ist ein solcher Zustand nur ein vorübergehender, ist eine zu diesem Zeitpunkt abgegebene Willenserklärung zwar nichtig ( 105 II), für den Zugang der Willenserklärung gelten dann aber keine Besonderheiten; 131 I greift nicht ein 15. IV. Rechtsfolgen 1. Grundsatz Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben wird, entfaltet ihre Wirksamkeit erst durch Zugang beim gesetzlichen Vertreter ( 131 I). Wer gesetzlicher Vertreter des Geschäftsunfähigen ist, ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Vorschriften (Vertretung des Kindes durch die Eltern: 1626 ff.). Im Fall der Gesamtvertretung genügt der Zugang bei einem Vertreter (vgl. etwa 1629 I 2 Halbs. 2) 16. Der Zugang bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Erforderlich ist, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf 17. Beispiel: N war seit 1974 bei T als Chemiker tätig. Seit 2006 litt er an Depressionen und war in der Folge bis 2007 arbeitsunfähig. Danach nahm er die Arbeit nicht wieder auf, so dass T im April 2007 formgerecht kündigte. Das Kündigungsschreiben wurde in den Briefkasten des N eingeworfen. In der Folgezeit unternahm N mehrere Suizidversuche. Ende Januar 2008 meldete ihn seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst. Seit dem befindet sich N in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Verschwinden des N fand seine Ehefrau ca. 400 ungeöffnete Briefe aus den Jahren hinter dem Sofa der ehelichen Wohnung. N hält die Kündigung für unwirksam, weil er geschäftsunfähig gewesen sei. Diesem Sachverhalt sind keine Tatsachen zu entnehmen, aus denen sich der Schluss rechtfertigt, N habe sich schon im April 2007 in einem Zustand i. S. von 104 Nr. 2 befunden. Die Kündigung ist daher im April 2007 zugegangen, ihre Wirksamkeit wird gem. 4, 7 KSchG unwiderleglich vermutet Das Problem der zufälligen Kenntnisnahme bei 131 BGB Im Rahmen des 131 ist umstritten, ob die Willenserklärung zum Wirksamwerden bereits ausdrücklich (auch) an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein muss oder ob eine nur zufällige Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters von der an den nicht voll Geschäftsfähigen gerichteten Erklärung genügt. Beispiel: O ist seit 1988 bei G als Chemiker beschäftigt. Am händigt G ein Kündigungsschreiben an O aus, mit dem das Arbeitsverhältnis zum beendet werden soll. Am wird P zum Betreuer des O bestellt, weil dieser sich schon seit Anfang 2008 in einem Zustand i. S. von 104 Nr. 2 befindet. Am findet P das Kündigungsschreiben in den Unterlagen des O. Ist die Kündigung wirksam zugegangen 19? Die dogmatisch logische Argumentation, der Zugang einer Willenserklärung setze stets deren Abgabe voraus, weshalb die Erklärung auf den Weg zum konkreten Empfänger gebracht werden muss, legt vordergründig den Schluss nahe, dass eine rein zufällige Kenntnisnahme nicht hinreichend sei 20. Im Beispielsfall wäre demzufolge das Kündigungsschreiben nicht zugegangen, weil die Erklärung gegenüber O und nicht gegenüber P abgegeben wurde. Der Wortlaut von 131 I lässt es jedoch abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zu, dass mit dem Zugang Seite 3 von 9

4 beim Vertreter die Erklärung auch dann wirksam werden kann, wenn sie gegenüber dem Geschäftsunfähigen abgegeben wurde stellt gerade darauf ab, dass eine Willenserklärung direkt an den Geschäftsunfähigen adressiert wird; die Vorschrift wäre überflüssig, wenn die Bestimmung nur die an den Vertreter gerichtete Erklärung erfassen sollte. Hierfür bedarf es keiner besonderen Regelung, weil insoweit die allgemeinen Vorschriften ( 164I und III) gelten 22. Die Abgabe gerade gegenüber dem Vertreter erscheint auch nach der ratio legis nicht geboten. Zweck von 131 I ist der Schutz nicht unbeschränkt Geschäftsfähiger vor den Folgen einer Willenserklärung, von welcher der Vertreter (noch) keine Kenntnis haben konnte. Eine tatsächlich erfolgte Kenntnisnahme lässt hierfür den Anlass entfallen 23. In der Praxis ist gleichwohl auf der sicheren Seite, wer die Willenserklärung direkt an den gesetzlichen Vertreter richtet. Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB) (JuS 2013, 7) Sonderbestimmungen für beschränkt Geschäftsfähige ( 131II BGB ) Grundsätzlich bedürfen auch Willenserklärungen, welche gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben werden, für ihr Wirksamwerden des Zugangs beim gesetzlichen Vertreter. In Anlehnung an 107 ff. gelten hier jedoch folgende Ausnahmen: a) Verschafft lediglich einen rechtlichen Vorteil Die Willenserklärung wird bereits mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn sie diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft. Entscheidend sind allein die rechtlichen nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts. Beispiel: Der 17-jährige M hat von V ein günstiges Angebot zum Kauf eines Fahrrads erhalten, welches er nach der Bestimmung des V allerdings nur innerhalb der nächsten zehn Tage annehmen kann. Ein Vertragsangebot bietet dem nicht voll Geschäftsfähigen die Möglichkeit, den Vertrag durch Annahme zu Stande zu bringen oder dies zu unterlassen, und ist damit für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Annahmefrist begrenzt den Vorteil, die Möglichkeit einen Vertrag durch einseitige Erklärung zu Stande zu bringen, nur in zeitlicher Hinsicht, begründet aber keine rechtlichen Nachteile für den Minderjährigen 24. Vertragsangebote sind daher für den Empfänger stets lediglich rechtlich vorteilhaft 25. Hingegen kommt es bei der Vertragsannahme darauf an, ob der Inhalt des Vertrags, der durch die Annahme zu Stande kommt, für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist 26. Da auch rechtlich neutrale Geschäfte wie die Bevollmächtigung des beschränkt Geschäftsfähigen für diesen kein Risiko mit sich bringen, ist eine teleologische Reduktion dahingehend geboten, dass auch diese Geschäfte von 131 II 2 umfasst sind (vgl. 107, 165) 27. b) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Außerdem wird die Willenserklärung schon mit dem Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter eine Einwilligung ( 183) erteilt hat. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Einwilligung zum Vertragsabschluss umfasst dabei auch die Einwilligung in den Zugang der hierfür erforderlichen Willenserklärungen beim beschränkt Geschäftsfähigen 28, in der Regel jedoch nicht Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung, insbesondere bezüglich der Umgestaltung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (Mahnung, Fristsetzung, Ablehnungsandrohung) 29. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine Gleichstellung von Einwilligung und Genehmigung im Bereich von 131 grundsätzlich ausgeschlossen 30. Daher ist bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Genehmigung des Zugangs durch Seite 4 von 9

5 den gesetzlichen Vertreter nicht möglich. Die Möglichkeit einer Genehmigung ist bei einseitigen Rechtsgeschäften im Übrigen nicht notwendig: Innerhalb einer laufenden Frist wird das Rechtsgeschäft durch Kenntnisnahme des Vertreters wirksam; bei einer Kenntnisnahme erst nach Fristablauf würde auch die Genehmigung nicht weiterhelfen, es bedarf vielmehr einer Neuvornahme des Rechtsgeschäfts 31. Für den Vertragsschluss durch einen Minderjährigen verdrängt 108 als lex specialis den 131 II. Verträge können vom gesetzlichen Vertreter also auch dann genehmigt werden, wenn die Annahmeerklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen unter Nichtbeachtung von 131 II zugegangen ist 32. Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 wird die Willenserklärung demnach bereits mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Im Übrigen bleibt es bei der Grundregel des Absatzes 1, wonach die Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Einseitige Rechtsgeschäfte wie Kündigung und Widerruf, welche gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommen werden, erlangen ihre Wirksamkeit grundsätzlich erst mit der Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter. V. Sonderfälle Neben der Grundsatzregelung des 131 sind einige Sonderfälle zu beachten, für welche das Gesetz spezielle Vorschriften bereitstellt II BGB Eine der Regelung des 105 II vergleichbare Vorschrift existiert für den Zugang von Willenserklärungen nicht. Daher ist von 131 die Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen gegenüber einem Bewusstlosen oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit Gestörten nicht erfasst; es gelten hier die allgemeinen Grundsätze (vgl. 130) 33. Andernfalls könnte ein solcher Zustand bewusst herbeigeführt werden, um den Zugang einer Willenserklärung zu vereiteln 34. Beispiel: Der 25-jährige J ist seit dem bei G als Arbeitnehmer eingestellt. Dass er bis Freitag, dem noch keine Kündigung erhalten hat, will J feiern. Er beginnt daher das Frühstück am mit mehreren Lüttjen Lagen. Bereits mittags um 12 Uhr hat er sich einen Vollrausch angetrunken, den er durch den dosierten Genuss alkoholhaltiger Getränke bis 2 Uhr des Folgetages ausbauen kann. Er bekommt daher auch nicht mit, dass um 13 Uhr der Postbote das Kündigungsschreiben von G in seinen Briefkasten einwirft. Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB) (JuS 2013, 7) 11 Weder 131 I noch 131II ist einschlägig, so dass nach allgemeinen Grundsätzen das Kündigungsschreiben noch am zugegangen ist. Allerdings wird der Zugang nicht verkörperter empfangsbedürftiger Willenserklärungen in den Fällen des 105 II regelmäßig an den allgemeinen Erfordernissen des Zugangs scheitern. Diese gehen nach der herrschenden eingeschränkten Vernehmungstheorie nur dann zu, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, der Empfänger habe diese richtig verstanden 35. Erkennt der Erklärende, dass der Erklärungsempfänger sich im Vollrausch befindet, darf er nicht davon ausgehen, dass dieser seine mündliche Erklärung zutreffend wahrnehmen kann I, 1903 I 2 BGB Volljährige, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist ( 1896I, 1903I 2), stehen den beschränkt geschäftsfähigen Personen nach 131II gleich. Unter den Voraussetzungen von 105 a kann allerdings auch gegenüber solchen Personen wirksam eine Willenserklärung abgegeben werden 36. Seite 5 von 9

6 3. 112, 113 BGB Ist der an sich beschränkt Geschäftsfähige nach 112, 113 partiell geschäftsfähig, findet Absatz 2 insoweit keine Anwendung 37. Willenserklärungen können innerhalb des hiervon bestimmten Rahmens nur diesem wirksam zugehen Botenschaft Ein Geschäftsunfähiger kann vom Erklärenden als Erklärungsbote bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn er eine Erklärung an seine gesetzlichen Vertreter in einer Angelegenheit übermitteln soll, die ihn selbst betrifft 39. Beispiel: Dem minderjährigen J wird von seinem Arbeitgeber A ein J betreffendes Kündigungsschreiben mit der Bitte übergeben, dieses den Eltern auszuhändigen. Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (gem ff. die Eltern) zugeht. Der Erklärende kann den Minderjährigen bitten, die Erklärung weiterzuleiten. Er ist dann Erklärungsbote. Das Risiko, dass der Minderjährige das Schreiben den Eltern auch tatsächlich vorlegt, trägt aber der Erklärende 40. Hingegen ist umstritten, ob umgekehrt ein beschränkt Geschäftsfähiger oder sogar ein Geschäftsunfähiger von seinem gesetzlichen Vertreter auch zum Empfangsboten in eigener Angelegenheit bestellt werden kann. Hiergegen wird insbesondere eingewandt, dass 131 dem Schutz der Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen dient, welcher nicht zur Disposition des gesetzlichen Vertreters oder des Rechtsverkehrs stünde 41. Dem steht allerdings entgegen, dass 131 den nicht voll Geschäftsfähigen nur vor dem Wirksamwerden der unmittelbar an ihn gerichteten Willenserklärungen schützt. Demgegenüber ist es weder Regelungsgegenstand noch -zweck dieser Bestimmung, die Grundsätze über die Empfangsbotenschaft zu beschränken. 131 hindert also nicht daran, einen nicht voll Geschäftsfähigen als Empfangsboten zu bestellen, und zwar auch in eigenen Angelegenheiten Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob es Einfluss auf das Wirksamwerden einer Willenserklärung hat, wenn der Betreffende die volle Geschäftsfähigkeit (wieder) erlangt, bisher noch keiner vertieften Betrachtung unterzogen. a) An den Vertreter gerichtete Erklärungen Keine Probleme ergeben sich, wenn die Willenserklärung bereits dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist. Die Voraussetzungen von 131 II i. V. mit I sind erfüllt. Die Willenserklärung ist mit Zugang bei den gesetzlichen Vertretern wirksam geworden, der nachträgliche Umstand des Eintritts der vollen Geschäftsfähigkeit kann hieran nichts ändern. Ist die Willenserklärung im Zeitpunkt des Eintritts der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit noch nicht zugegangen, dann kann sie mit Zugang beim (ehemaligen) gesetzlichen Vertreter nicht mehr wirksam werden. Mit dem Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit entfällt die Empfangszuständigkeit des ehemaligen Vertreters. b) An den nicht voll Geschäftsfähigen gerichtete Erklärungen Beispiel: Arbeitgeber A händigt seinem 17-jährigen Mitarbeiter M eine Woche vor dessen Geburtstag ein Kündigungsschreiben aus. Hier ist zunächst rechtlich klar und eindeutig, dass die Kündigung noch nicht mit Aushändigung des Schreibens wirksam geworden ist. Nach 131 II liegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Willenserklärungen beim gesetzlichen Vertreter. Diese geht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs allerdings auf den vormals Minderjährigen über, so dass sich die Frage stellt, ob die Erklärung zugleich in diesem Moment wirksam werden kann. Dies lässt sich zutreffend unter Rückgriff auf den allgemeinen Begriff des Zugangs von schriftlichen Willenserklärungen beantworten. Diese gehen spätestens dann zu, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis genommen hat 43. Liest der Empfänger das an ihn gerichtete Schreiben, welches er noch als Minderjähriger entgegen genommen hat, nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann ist dieses spätestens zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Seite 6 von 9

7 Im Übrigen ist darauf abzustellen, ob das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kennt Boemke, Schönfelder: Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen ( 131 BGB) (JuS 2013, 7) 12 nisnahme gerechnet werden kann 44. Dabei reicht nach der Wertung des 131 eine Kenntnisnahmemöglichkeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, nicht aus. Vielmehr scheint es vordergründig darauf anzukommen, ob der Erklärende die berechtigte Erwartung haben durfte, dass der noch Minderjährige das Schreiben aufbewahrt und zum Zeitpunkt des Eintritts der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit weiterhin so zur Verfügung hat, dass er es zur Kenntnis nehmen kann. Dies greift allerdings zu kurz und steht im Widerspruch zu der Wertung des 131. Danach ist für den Zugang nicht die Übermittlung an den Minderjährigen, sondern an dessen gesetzlichen Vertreter maßgeblich. Geht die Erklärung vorher unter, so geht dies zu Lasten des Erklärenden, soweit der nicht unbeschränkt Geschäftsfähige nicht ausnahmsweise zum Empfangsboten bestellt worden ist. Solange der Erklärungsempfänger nicht die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat, liegt das Risiko des Zugangs beim Erklärenden. Der Sache nach wird also der nicht unbeschränkt Geschäftsfähige als Empfangsbote des Erklärenden in eigener Sache tätig. Zugang ist daher erst dann bewirkt, wenn die Erklärung im oder nach dem Zeitpunkt des Erlangens der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ist die schriftliche Erklärung zu diesem Zeitpunkt bereits untergegangen, kann kein Zugang mehr erfolgen. Was nicht existiert, kann nicht in den Machtbereich des unbeschränkt Geschäftsfähigen gelangen. Ist die schriftliche Erklärung noch existent, aber nicht im Machtbereich des unbeschränkt Geschäftsfähigen, muss sie ihm erst zugehen, ehe sie Wirksamkeit entfalten kann. Ist die schriftliche Erklärung im Machtbereich des unbeschränkt Geschäftsfähigen, kommt es darauf an, ob dieser Kenntnis davon hat, dass sich das Schriftstück in seinem Machtbereich befindet und er auch tatsächlich Gelegenheit haben könnte, dieses zur Kenntnis zu nehmen. VI. Ergebnisse 1. In 131 findet der allgemeine zivilrechtliche Grundgedanke, dass ein nicht voll Geschäftsfähiger mangels hinreichenden Einschätzungsvermögens auf eine Willenserklärung nicht rechtlich wirksam reagieren kann, sein Gegenstück zu Nach 131 I wird eine Willenserklärung mit dem Zugang beim Vertreter auch dann wirksam, wenn diese gegenüber dem Geschäftsunfähigen abgegeben wurde. 3. Ein Geschäftsunfähiger kann vom Erklärenden auch zur Übermittlung einer Erklärung an den gesetzlichen Vertreter in eigener Angelegenheit als Erklärungsbote bestellt werden. Ebenso verbietet 131 nicht die Bestellung eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen zum Empfangsboten (in eigener Angelegenheit). 4. Das (Wieder-)Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer an den gesetzlichen Vertreter gerichteten Willenserklärung, welche diesem bereits zugegangen war. Ist die Erklärung hingegen zum Zeitpunkt des Eintritts der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit und damit des Übergangs der Empfangszuständigkeit auf den vormals Minderjährigen noch nicht zugegangen, so kann ihr Zugang beim (ehemaligen) gesetzlichen Vertreter nicht die Wirksamkeit herbeiführen. 5. Eine an den (noch) nicht voll Geschäftsfähigen gerichtete Willenserklärung erlangt mit dem Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit nicht automatisch ihre Wirksamkeit. Sie geht dem nunmehr voll Geschäftsfähigen aber spätestens dann zu, wenn dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. 6. Im Übrigen ist darauf abzustellen, ob das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dabei ist die Seite 7 von 9

8 Wertung des 131 zu Grunde zu legen, so dass ein Untergang der Erklärung vor Übermittlung an den gesetzlichen Vertreter zu Lasten des Erklärenden geht, soweit der nicht unbeschränkt Geschäftsfähige nicht ausnahmsweise zum Empfangsboten bestellt worden ist. * Der Autor Boemke ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, die Autorin Schönfelder ist Stud. Mitarbeiterin an diesem Lehrstuhl. ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. Köhler, JZ 1983, 225 (230). Ludwig, Jura 2011, 9. BAG, NJW 2011, 872. BAG, NZA 2012, 495 = JuS 2012, 641 (Boemke). Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. (2007), 131 Rdnr. 1; Erman/Arnold, BGB, 13. Aufl. (2011), 131 Rdnr. 1; Einsele, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. (2012), 131 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. (2012), 131 Rdnr. 1; Staudinger/Singer/Benedict, BGB, 2012, 131 Rdnr. 1; Kleinhenz, Jura 2007, 810; Medicus, BGB AT, 10. Aufl. (2010), Rdnr BAGE 133, 149 = NZA 2010, Vgl. Mot. I, S. 126; Boemke/Ulrici, BGB AT, 2009, 5 Rdnr. 1; Brox/Walker, BGB AT, 35. Aufl. (2011), Rdnrn. 82 f. Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 1. Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 1. Boemke/Ulrici (o. Fußn. 7), 4 Rdnr. 14. Boemke/Ulrici (o. Fußn. 7), 4 Rdnr. 15; Brox/Walker (o. Fußn. 7), Rdnr. 95; Medicus (o. Fußn. 5), Rdnr BGHZ 47, 352 (357) = NJW 1967, 1800; AG Meldorf, NJW 1989, 2548; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 1; Faust, in: NK-BGB, 2. Aufl. (2012), 131 Rdnr. 3; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 1. BGH, NJW 1979, 2032 (2033); NJW-RR 2003, 384; zu den Einzelheiten Boemke/Ulrici (o. Fußn. 7), 6 Rdnrn. 8 ff. Brox/Walker (o. Fußn. 7), Rdnr S. näher u. V 1. BGHZ 62, 166 (172 f.) = NJW 1974, 1194; Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 4; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2. RGZ 50, 191 (194); BGHZ137, 205 = NJW 1998, 976 (977), m. Anm. Franzen, JuS 1999, 429. In Anlehnung an BAGE 133, 149 = NJW 2010, Sachverhalt nach BAG, NJW 2011, 872. BAG, NJW 2011, 872; Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 4; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2. Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 131 Rdnr. 6; Staudinger/Singer/Benedict (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 131 Rdnr. 6. Vgl. LAG Hamm, DB 1975, 407. Vgl. Mot. I, S Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 7; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 5. Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 5; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. BGHZ 47, 352 = NJW 1967, 1800; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 6. Seite 8 von 9

9 Zum Versicherungsvertrag vgl. BGHZ 47, 352 = NJW 1967, Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 8; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 6; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. Staudinger/Singer/Benedict (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 6; Wussow, NJW 1963, 1756 (1758 f.). BGHZ 47, 352 (358) = NJW 1967, 1800; Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 8; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 6; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 1; Staudinger/Singer/Benedict (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2. Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 131 Rdnr. 4. Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 130 Rdnr. 28; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 130 Rdnr. 23; Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 130 Rdnr. 74; Boemke/Ulrici (o. Fußn. 7), 6 Rdnr. 29; Brox/Walker (o. Fußn. 7), Rdnr Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 131 Rdnr. 16. Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 131 Rdnr. 8. Wendtland, in: Bamberger/Roth (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 9; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. LAG Schleswig-Holstein, BeckRS 2008, 53088; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3. LAG Schleswig-Holstein, BeckRS 2008, Staudinger/Singer/Benedict (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 4. Reichold, in: jurispk-bgb, 5. Aufl. (2010), 131 Rdnr. 8; Einsele, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 3; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 131 Rdnr. 2. Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 130 Rdnr. 8; Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 130 Rdnr. 25; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 130 Rdnr. 5; Medicus (o. Fußn. 5), Rdnr RGZ 50, 191 (194); BGHZ137, 205 = NJW 1998, 976 (977), m. Anm. Franzen, JuS 1999, 429; Erman/Arnold (o. Fußn. 5), 130 Rdnrn. 7 f.; Faust, in: NK-BGB (o. Fußn. 12), 130 Rdnrn. 23 f.; Palandt/Ellenberger (o. Fußn. 5), 130 Rdnr. 5. Seite 9 von 9

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