ALPMANN SCHMIDT. Arbeitsrecht

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1 ALPMANN SCHMIDT Arbeitsrecht 19. Auflage 2012

2 ARBEITSRECHT 2012 Günter Marschollek Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Marschollek, Günter Arbeitsrecht 19., neu bearbeitete Auflage 2012 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Skripten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Allgemeine Lehren Abschnitt: Anwendungsbereich des Arbeitsrechts und Grundbegriffe: Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Angestellte und Arbeiter... 1 A. Der vom Arbeitsrecht geregelte Lebenssachverhalt... 1 B. Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis... 4 I. Einleitung... 4 II. Der Begriff des Arbeitnehmers... 4 Fall 1: Kündigung des Orchestermusikers... 4 III. Der Begriff des Arbeitgebers...13 IV. Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf besondere Personengruppen Die arbeitnehmerähnlichen Personen...14 Fall 2: Der Reporter Die in Heimarbeit Beschäftigten Die Organmitglieder juristischer Personen...19 Fall 3: Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers...19 C. Die Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte; die Rechtsstellung der leitenden Angestellten...24 I. Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern...24 II. Die Rechtsstellung der leitenden Angestellten...26 n Zusammenfassende Übersicht: Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer Abschnitt: Das Arbeitsrecht im Rechtssystem; die arbeitsrechtlichen Rechtsquellen und Gestaltungsfaktoren...28 A. Das Arbeitsrecht im Rechtssystem...28 I. Die Stellung des Arbeitsrechts in der Rechtsordnung...28 II. Die Gliederung des Arbeitsrechts Das Individualarbeitsrecht Das kollektive Arbeitsrecht Sonstige für das Arbeitsrecht bedeutsame Gesetze...31 B. Die arbeitsrechtlichen Rechtsquellen und Gestaltungsfaktoren sowie deren Rangfolge...32 I. Die arbeitsrechtliche Rechtsquellenlehre Die Rangfolge der arbeitsrechtlichen Gestaltungsfaktoren Die Rangregeln für die Lösung der Konkurrenz zwischen mehreren Gestaltungsfaktoren...33 II. Die einzelnen arbeitsrechtlichen Gestaltungsfaktoren Europäisches Gemeinschaftsrecht und internationales Arbeitsrecht Das Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte...36 Fall 4: Der radikale Bankangestellte Die arbeitsrechtlichen Gesetze einschließlich des Gewohnheitsrechts...40 I

5 Inhalt 4. Der Tarifvertrag Die Betriebsvereinbarung Der Arbeitsvertrag a) Allgemeine Arbeitsbedingungen b) Die betriebliche Übung Fall 5: Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt c) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Fall 6: Gleichbehandlung bei rückwirkender Lohnerhöhung Das dispositive Recht Das Direktionsrecht Fall 7: Forschung und Gewissen n Zusammenfassende Übersicht: Einstellung des Arbeitsrechts Abschnitt: Der Rechtsschutz im Arbeitsrecht Arbeitsgerichtsbarkeit A. Aufgabenbereich der Arbeitsgerichte ( 1 ArbGG: Gerichte für Arbeitssachen ) I. Maßgebliche Zuständigkeitsnormen Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten Vorabentscheidung über den Rechtsweg II. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Sonderfällen B. Instanzenzug der Arbeitsgerichtsbarkeit C. Zusammensetzung der Arbeitsgerichte D. Verfahren vor den Arbeitsgerichten Teil: Das Individualarbeitsrecht Abschnitt: Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses A. Das Prinzip der Vertragsfreiheit im Arbeitsvertragsrecht I. Grundsatz der Abschlussfreiheit II. Zustimmung Dritter grds. keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Arbeitsvertrages III. Verbot der Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Einstellung nach 7 Abs. 1 AGG aus den in 1 AGG genannten Gründen Fall 8: Ablehnung der Einstellung wegen einer Behinderung IV. Grundsatz der Formfreiheit B. Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Vertrags- und Eingliederungstheorie Fall 9: Kündigung vor Arbeitsantritt C. Die Besonderheiten von Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis D. Der fehlerhafte Arbeitsvertrag I. Grundfall; faktisches Arbeitsverhältnis Fall 10: Eine gelungene Überraschung II. Das Arbeitsverhältnis bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit der Arbeitsvertragsparteien Bedeutung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Rechtsfolgen der Unwirksamkeit bei erbrachter Arbeitsleistung II

6 Inhalt n III. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages Fall 11: Verfehlte Personalpolitik IV. Teilweise Nichtigkeit des Arbeitsvertrags; Anwendung des 139 BGB Fall 12: Vertraglicher Ausschluss des Mutterschutzgesetzes? Zusammenfassende Übersicht: Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses Abschnitt: Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis A. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers I. Inhalt der Arbeitspflicht II. Die Arbeitszeit. Die geschuldete Arbeit und Bezahlung von Überstunden Fall 13: Überstunden, und das am Freitag III. Anspruch des Arbeitnehmers auf Verkürzung bzw. Verlängerung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, 8, 9 TzBfG Anspruch auf Verkürzung und Neuverteilung der Arbeitszeit Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit IV. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeit. Schadensersatzpflicht des vertragsbrüchigen Arbeitnehmers Fall 14: Nichtantritt der neuen Stelle B. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung I. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch II. Der Weiterbeschäftigungsanspruch Voraussetzungen Die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen der Weiterbeschäftigung C. Die Lohnzahlungspflicht I. Anspruchsgrundlage II. Formen der Lohnzahlung: III. Fälligkeit des Lohnanspruchs IV. Lohnschutz D. Erholungsurlaub I. Gesetzlicher Mindesturlaub Fall 15: Der Urlaub des Orchestermusikers II. Voraussetzungen des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs Fall 16: Resturlaub bei Vertragsbeendigung III. Erwerbstätigkeitsverbot während des Urlaubs IV. Weitere Besonderheiten des Urlaubsrechts Inhalt und Befristung des Urlaubsanspruchs Folgen der Nichtgewährung trotz Urlaubsverlangens Vorrang des Urlaubs vor der Urlaubsabgeltung Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer und Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs und deren Rechtsfolgen Unabdingbarkeit der gesetzlichen Urlaubsansprüche III

7 Inhalt 7. Doppelurlaubsansprüche beim Arbeitgeberwechsel Urlaubsgeld E. Die Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien, 241 Abs. 2 BGB I. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers II. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers n Zusammenfassende Übersicht: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Teil Abschnitt: Zusammenhang zwischen Lohn und Arbeit. Innerbetrieblicher Schadensausgleich A. Fallgruppen Lohn ohne Arbeit I. Grundsätzlich zu den Ausnahmen ( Lohn ohne Arbeit ) Fall 17: Arbeitsausfall wegen smogbedingten Verkehrsverbots II. Übersicht der Fallgruppen Lohn ohne Arbeit Prüfung des Lohnanspruchs ohne Arbeitsleistung B. Vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Fall 18: Unachtsames Reinigungspersonal C. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall I. Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten Fall 19: Messerstecherei in der Lila Eule II. Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers D. Annahmeverzug des Arbeitgebers Fall 20: Der Herr im Hause E. Die Lehre vom Betriebsrisiko und vom Wirtschaftsrisiko I. Lohnzahlungspflicht beim Betriebsrisiko Fall 21: Betriebsverbot bei Smog (Fortführung von Fall 17) II. Lohnzahlungspflicht und Wirtschaftsrisiko III. Umgehung der Grundsätze des Betriebs- und Wirtschaftsrisikos F. Innerbetrieblicher Schadensausgleich I. Schlechtleistung des Arbeitnehmers Fall 22: Vergütung für unbrauchbare Arbeitsleistung? II. Sachschaden des Arbeitgebers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit Personenschaden des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall Fall 23: Möbelwagen auf Ölspur III. Haftung des Arbeitgebers für Vermögensschäden des Arbeitnehmers Verschuldensabhängige Haftung Verschuldensunabhängige Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Eigenschäden Drittschadenshaftung n Zusammenfassende Übersicht: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Teil IV

8 Inhalt 4. Abschnitt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses A. Die einzelnen Beendigungstatbestände Übersicht B. Die ordentliche Kündigung I. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer; Kündigungsfristen Fall 24: Erschwerte Arbeitnehmerkündigung? II. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG n Prüfungsschema für die Kündigung durch den Arbeitgeber Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit Anwendbarkeit des KSchG nach 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Kündigungsfristen Fall 25: Der leistungsunfähige Walzwerker Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung Fall 26: Voreilige Kündigung Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl Fall 27: Personalabbau C. Die außerordentliche Kündigung Fall 28: Verdachtskündigung D. Die Änderungskündigung gemäß 2 KSchG Fall 29: Abteilungswechsel E. Besonderer Kündigungsschutz I. Kündigungsschutz von Mitgliedern oder Wahlbewerbern der Betriebsverfassungsorgane Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung II. Besonderer Kündigungsschutz bei Mutterschutz und Elternzeit Besonderer Kündigungsschutz nach MuSchG Besonderer Kündigungsschutz nach BEEG (bisher BErzGG) III. Besonderer Kündigungsschutz bei Wehr- und Zivildienst Besonderer Kündigungsschutz für Wehr- und Zivildienstleistende Besonderer Kündigungsschutz für freiwillig Wehrdienstleistende IV. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter Menschen Fall 30: Nachträgliche Anerkennung der Schwerbehinderung V. Sonstige Fälle des besonderen Kündigungsschutzes F. Anhörung des Betriebsrats; Nachschieben von Kündigungsgründen I. Grundsätze der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates II. Nachschieben von Kündigungsgründen G. Das Verhältnis zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung; Umdeutung einer Kündigung I. Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung II. Umdeutung der Kündigung gemäß 140 BGB Umdeutung der außerordentlichen in ordentliche Kündigung V

9 Inhalt n 2. Umdeutung einer Kündigungserklärung in andere Beendigungstatbestände H. Kündigungsschutzklage; Bedeutung der Klagefrist des 4 S. 1 KSchG I. Klage gegen eine ordentliche Kündigung Fall 31: Späte Klageerhebung II. Klagefrist bei einer außerordentlichen Kündigung und bei Nichtanwendbarkeit des KSchG Fall 32: Kurze Vertragsdauer I. Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess durch Gerichtsurteil Fall 33: Pauschale Beschuldigungen im Prozess J. Befristete Arbeitsverhältnisse I. Einleitung II. Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund III. Befristung mit Sachgrund nach 14 Abs. 1 TzBfG IV. Sonstiges zu Befristungsvereinbarungen Schriftform Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses Folgen unwirksamer Befristungsvereinbarung Einhaltung der Klagefrist K. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung i.s.d. 158 Abs. 2 BGB, 21 TzBfG L. Zeugniserteilung Fall 34: Zeugnisinhalt Zusammenfassende Übersicht: Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses Abschnitt: Der Wechsel des Betriebsinhabers ( 613 a BGB) A. Zunächst ein Fall zur Einführung Fall 35: Betriebsveräußerung an die Amerikaner B. Der Zweck des 613 a BGB I. Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse II. Sicherung der Kontinuität des Betriebsrats III. Eintritt des Erwerbers in die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten des Veräußerers C. Überblick über weitere Probleme des 613 a BGB Abschnitt: Das Berufsausbildungsverhältnis A. Rechtsgrundlagen B. Begründung und Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses C. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses D. Berufsfortbildung und berufliche Umschulung VI

10 Inhalt 3. Teil: Überblick über das kollektive Arbeitsrecht Abschnitt: Koalitions- und Tarifvertragsrecht A. Einführung B. Das Koalitionsrecht I. Begriff der Koalitionen II. Die Koalitionsfreiheit Fall 36: Information und Mitgliederwerbung C. Das Tarifvertragsrecht I. Begriff des Tarifvertrags II. Arten von Tarifverträgen III. Das Günstigkeitsprinzip Fall 37: Mehr Lohn und weniger Urlaub IV. Die Grenzen der Tarifmacht (Tarifautonomie) Einzelne wichtige Tarifvertragsklauseln Verhältnis von Tariflohnerhöhungen zur übertariflichen Bezahlung, Effektivklauseln Fall 38: Aufsaugung einer übertariflichen Zulage Zulässigkeit sonstiger Tarifklauseln Abschnitt: Das Arbeitskampfrecht A. Einführung B. Die Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfrechts C. Der Streik I. Begriff und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Streiks sowie Rechtsfolgen für die daran Beteiligten Fall 39: Unterstützung einer gesetzlichen Rente mit 60 Jahren II. Folgen des Streiks für unbeteiligte Arbeitnehmer; Fernwirkungen des Streiks Fall 40: Streik im Zulieferbetrieb D. Die Aussperrung I. Begriff der Aussperrung II. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Abwehraussperrung III. Die Rechtsfolgen der Aussperrung Abschnitt: Betriebsverfassungsrecht A. Einführung B. Der Anwendungsbereich des BetrVG I. Betrieblicher Anwendungsbereich II. Persönlicher Anwendungsbereich C. Der Betriebsrat I. Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats II. Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit des Betriebsrats Betriebsrat als Repräsentant der Belegschaft Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Kosten der Betriebsratstätigkeit III. Die persönliche Stellung der Betriebsratsmitglieder VII

11 Inhalt D. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats I. Allgemeine Aufgaben II. Abgestufte Beteiligungsrechte E. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach Fall 41: Überstunden am Samstag F. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten I. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und Rechte des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen II. Einstellung und fehlende Zustimmung des Betriebsrates III. Versetzung und fehlende Zustimmung des Betriebsrates G. Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten I. Wirtschaftsausschuss II. Betriebsänderungen Stichwortverzeichnis VIII

12 Allgemeine Lehren 1. Teil 1. Teil: Allgemeine Lehren 1. Abschnitt: Anwendungsbereich des Arbeitsrechts und Grundbegriffe: Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Angestellte und Arbeiter A. Der vom Arbeitsrecht geregelte Lebenssachverhalt I. Vom Arbeitsrecht wird nicht die menschliche Arbeit schlechthin (z.b. nicht die Arbeit des selbstständigen Rechtsanwalts), sondern nur der Vorgang geregelt, durch den die meisten erwerbstätigen Personen (etwa 90%) in unserer Gesellschaft heute ihren Lebensunterhalt verdienen: Sie arbeiten als Arbeitnehmer im Dienste eines anderen, des Arbeitgebers. Arbeitgeber kann eine natürliche Person (Betriebsinhaber) sein, ist aber häufig eine juristische Person des Privatrechts (Aktiengesellschaft, GmbH), des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinde, Universität) oder eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG). Zweierlei ist für diesen Lebenssachverhalt wesentlich: 1 1. Der Arbeitgeber behält sich vor, innerhalb eines gewissen Rahmens Inhalt, Zweck, Art und Weise der Arbeit sowie die Arbeitszeit näher zu bestimmen und zu diesem Zweck Weisungen zu erteilen. Der Grund hierfür liegt u.a. darin, dass im normalen, arbeitsteilig organisierten Wirtschaftsbetrieb die Arbeit des Einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen sinnvoll ist, und dass irgendjemand die Eingliederung des Einzelnen in den gesamten Arbeitsprozess durch Weisungen organisieren muss. 2. Der unmittelbare Arbeitserfolg kommt dem Arbeitgeber zugute. Der Arbeitnehmer arbeitet also auf fremde Rechnung, seine Tätigkeit ist fremdnützig. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für Produktion und Absatz, also dafür, dass die Arbeit wirtschaftlich effektiv ist. Da somit der Arbeitnehmer den Arbeitsprozess, in den er eingegliedert ist, nicht steuern kann und damit auch keinen unmittelbaren Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit hat, wäre es auch nicht gerechtfertigt, ihn das wirtschaftliche Risiko unmittelbar tragen zu lassen. Diesen Lebenssachverhalt gibt es heute in sämtlichen Ländern mit industriellen Produktionsformen, unabhängig von ihrer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Er wird nicht erst durch die Rechtsordnung geschaffen, sondern von ihr vorgefunden. II. Das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland findet darüber hinaus Lebensverhältnisse vor, die durch das Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik geprägt sind. Insoweit ist der vom Arbeitsrecht zu regelnde Lebenssachverhalt nicht unabhängig von der Rechtsordnung, sondern teilweise rechtserzeugt. Die Übernahme der bundesdeutschen Arbeitsrechtsordnung durch die neuen Bundesländer war deshalb nur bei gleichzeitiger Anpassung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen 2 Rahmenbedingungen möglich Das Rechts- u. Wirtschaftssystem der Bundesrepublik wird durch die Prinzipien der Marktwirtschaft und des Privateigentums an Produktionsmitteln geprägt. 1 Vgl. Art. 17 des Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom und Richardi ZfA 2010, 215; Schliemann ZTR 2010, 110 zur Entwicklung des Arbeitsrechts im Rahmen des deutsch-deutschen Einigungsprozesses. 1

13 1. Teil Allgemeine Lehren a) Nach dem Prinzip der Marktwirtschaft richtet sich der Wirtschaftsprozess (Art und Menge der Produktion, Preise) nach den Regeln des Marktes, insbes. nach Angebot und Nachfrage. Der Gegensatz dazu ist die Planwirtschaft (Zentralverwaltungswirtschaft), in der der Staat die entscheidenden Daten setzt, insbesondere Art und Menge der Produktion sowie die Preise hierfür entweder selbst festlegt oder durch Genehmigungsvorbehalte entscheidend beeinflusst. In der Marktwirtschaft werden auch die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer als Kosten ( Mensch als Kostenfaktor ) angesehen. Wer zu welchen Bedingungen bei wem arbeitet, wird der privaten Entscheidung der Beteiligten (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit) und damit marktwirtschaftlichen Regeln überlassen. Die Nachfrage nach und das Angebot an Arbeitskräften bestimmen deshalb darüber, welche Vergütungen gezahlt bzw. erzielt werden können. Dagegen hat der Staat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wer in einem bestimmten Unternehmen arbeitet und was er dort verdient. Will man diese Situation sachgerecht bewerten, muss man berücksichtigen, dass es für den einzelnen Arbeitnehmer lebensnotwendig ist, einen Arbeitsplatz zu finden, und dass dafür in unmittelbarer Nähe meist nur wenige Arbeitgeber in Betracht kommen. Demgegenüber kann der Arbeitgeber zwar nicht auf Arbeitnehmer generell, wohl aber auf einzelne Personen verzichten; im Regelfall hat er zumindest eine weitaus größere Auswahl. Der einzelne Arbeitnehmer ist also der wirtschaftlich und sozial Schwächere, sodass bei Begründung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein Verhandlungsübergewicht des Arbeitgebers besteht. Würde er allein dem Spiel von Angebot und Nachfrage ausgesetzt, könnte er nur schwer angemessene Arbeitsbedingungen erreichen, da der Arbeitgeber nicht zuletzt aus Wettbewerbsgründen daran interessiert ist, die Personalkosten möglichst niedrig zu halten. 4 b) Das Privateigentum an Produktionsmitteln führt dazu, dass derjenige, der arbeiten will, dafür aber sachliche Hilfsmittel braucht (Räume, Maschinen, Material, Fahrzeuge), darauf angewiesen ist, dass ein anderer, der über diese Mittel verfügt, sie zur Verfügung stellt. Dadurch erhält der Eigentümer der Produktionsmittel als Arbeitgeber die Macht, die Arbeitsvergütungen der Arbeitnehmer so zu kalkulieren, dass ihm ein Teil der von den Arbeitnehmern mitbewirkten Wertschöpfung als Gewinn zufließt. Da die Produktionsmittel Kapitaleinsatz erfordern teilweise Eigenmittel, in großem Umfange aber auch von den Banken zur Verfügung gestellte Fremdmittel und der Gewinn sich teilweise wieder in Form von Kapital niederschlägt, handelt es sich hier um den wesentlichen Zug des kapitalistischen Wirtschaftssystems. Damit sind die Interessengegensätze vorgezeichnet, deren Ausgleich Gegenstand des Arbeitsrechts ist: n n n Der Unternehmer ist, um möglichst billig zu produzieren, an einem niedrigen, der Arbeitnehmer an einem möglichst hohen Lohn interessiert. Der Unternehmer will ohne Arbeit keinen Lohn zahlen; der Arbeitnehmer will eine Vergütung auch dann erhalten, wenn er einmal nicht arbeiten kann. Der Unternehmer möchte sein Personal frei verringern oder auswechseln können; der Arbeitnehmer möchte seinen Arbeitsplatz gesichert sehen. 2

14 Anwendungsbereich des Arbeitsrechts und Grundbegriffe 1. Abschnitt n n Der Arbeitnehmer ist daran interessiert, dass Anlagen und Gerätschaften so beschaffen sind, dass Unfälle ausgeschlossen sind; dem Interesse des Unternehmers laufen Sicherheitsauflagen zuwider, die die Produktion stark verteuern oder erschweren. Der Unternehmer möchte zu weitgehenden Weisungen berechtigt sein und insbes. die wirtschaftliche Seite des Unternehmens allein bestimmen; die Arbeitnehmer sind daran interessiert, dass die Weisungsbefugnisse begrenzt werden, und dass sie an wichtigen Entscheidungen beteiligt werden oder diese gar selbst treffen können. 2. Die Prinzipien der Marktwirtschaft und des Privateigentums an Produktionsmitteln sind aber für unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht allein entscheidend. Vielmehr sind dafür auch die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie und Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) inhaltsbestimmend. Aus ihnen ergibt sich der Auftrag zu einem Ausgleich der geschilderten Interessengegensätze. 5 a) Das Prinzip des Sozialstaates schließt sowohl eine ungehemmte Marktwirtschaft als auch eine freie Verwertung des Produktionskapitals aus, weil sich dies stark zum Nachteil der sozial Schwächeren auswirken würde. Es verlangt zwingend ein Minimum an sozialen Sicherungen. Darüber hinaus werden von der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung weiter gehende soziale Sicherungen verlangt, auch soweit sie vom Sozialstaatsprinzip nicht unbedingt gefordert werden. Daraus leitet sich der Auftrag des Arbeitsrechts zu einem weitgehenden Schutz der Arbeitnehmer ab. b) Das Demokratieprinzip gilt zwar zunächst nur im staatlichen Bereich. Es hat aber zumindest politische Ausstrahlungswirkung auch auf den Bereich der Wirtschaft und legitimiert Forderungen nach Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Bereich der Betriebe und Unternehmen. Dadurch wird die Verfügungsbefugnis der Inhaber der Produktionsmittel begrenzt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG). III. Der vom Arbeitsrecht zu regelnde Lebenssachverhalt lässt sich also zusammenfassend so beschreiben: In der industriellen Gesellschaft sind die meisten Erwerbspersonen Arbeitnehmer, d.h. sie arbeiten im Dienste eines anderen (Arbeitgebers), sind weisungsabhängig und arbeiten für fremde Rechnung; dafür tragen sie nicht das unmittelbare wirtschaftliche Risiko ihrer Arbeit. In der Bundesrepublik Deutschland kommt hinzu, dass sich die Eingliederung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess und deren Bezahlung grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Regeln richten und dass die Eigentümer der Produktionsmittel die maßgeblichen Entscheidungen treffen, was zu den vom Arbeitsrecht zu regelnden Interessengegensätzen führt. 6 7 Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip und darauf aufbauende politische Grundströmungen mit der Folge der sozialen Marktwirtschaft als der Wirtschaftsform der Bundesrepublik verlangen einen Interessenausgleich, der die Interessen der Arbeitnehmer besonders berücksichtigt. Die Aufgabe des Arbeitsrechts ist es also, die aus der Marktwirtschaft resultierenden Nachteile für den wirtschaftlich und sozial schwächeren Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsdurchführung auszugleichen oder abzumildern. 2 2 Zur Entwicklung des Arbeitsrechts in der sozialen Marktwirtschaft Kraft ZfA 1995, 419 ff.; Kissel NJW 1994, 217ff.; ders. NZA 1994, 586 ff.; Hanau DB 1998, 69 ff. und Picker ZfA 2005, 353 ff. 3

15 2. Teil Das Individualarbeitsrecht II. Diesem Anspruch steht jedoch 105 Abs. 1 SGB VII entgegen. Danach ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskollegen für Personenschäden (einschl. des Schmerzensgeldes, s.o. Rdnr. 409), die auf einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Arbeitsunfall beruhen, grds. ausgeschlossen (Ausnahmen: Vorsatz oder ein sog. wegebezogener Unfall, s.o. Rdnr. 408). Der Unfall muss sich nicht unmittelbar bei der Ausübung, sondern im inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit ereignen, sodass der Haftungsausschluss u.u. auch bei einer Rauferei eingreifen kann Anders als nach dem früheren 637 RVO erstreckt sich also die Haftungsfreistellung nach 105 SGB VII nicht nur auf die in demselben Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Es genügt vielmehr, dass der Unfallverursacher im Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter für den Unfallbetrieb tätig war, dem der Geschädigte angehörte. Außerdem erweitert 106 Abs. 3 SGB VII den Haftungsausschluss auf Versicherungsfälle, die sich bei einer bloß vorübergehenden Tätigkeit der in unterschiedlichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignen Der Haftungsausschluss nach 105 SGB VII beruht u.a. auf folgendem Gedanken: Würde er nicht bestehen, so hätte P gegen A einen Schadensersatzanspruch aus 823 BGB. Diese Verpflichtung des A ist eine Folge betrieblicher Tätigkeit und würde deshalb im Verhältnis zum Arbeitgeber (hier: F) unter die Grds. des innerbetrieblichen Schadensausgleichs fallen. A könnte also von F verlangen, dass diese ihn von der Verpflichtung gegenüber P freistellt. Auf diesem Umwege hätte F doch einen Teil des bei dem Arbeitsunfall entstandenen Personenschadens tragen müssen, was ihren Haftungsfreikauf durch Finanzierung der Unfallversicherung entwerten würde III. Ergebnis: P hat somit auch gegen A keinen Anspruch. III. Haftung des Arbeitgebers für Vermögensschäden des Arbeitnehmers 1. Verschuldensabhängige Haftung 411 Hat der Arbeitgeber die Vertragspflichten bzw. die nach 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter des Arbeitnehmers schuldhaft verletzt, haftet er nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ( 280, 281, 283, 286, 311 a BGB und 823 ff. BGB) auf Schadensersatz. Insoweit bestehen keine Besonderheiten. Beispiel 1: Der Arbeitgeber gerät mit der Erfüllung des Lohnanspruchs in Verzug. Den dem Arbeitnehmer durch den Verzug entstandenen Schaden muss er nach 280 Abs. 1 BGB ersetzen. Beispiel 2: Der Arbeitnehmer A stellt auf einem Firmenparkplatz, der sich auf dem Werksgelände befindet, seinen Pkw ab. Dort wird der Pkw beim Entladen eines in unmittelbarer Nähe abgestellten Lkw durch Mitarbeiter der F beschädigt. F haftet dem A auf Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB n.f. wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht (Zurechnung über 278 BGB) und aus 831 BGB. 104 SGB VII greift nicht ein, da danach nur Haftung für Personenschäden ausgeschlossen ist BAG, Urt. v AZR 159/03, AiB 2006 m. krit. Anm. Schwab; Schaub/Koch 61 Rdnr Vgl. BAG, Urt. v , FN 1054; BGH, Urt. v , FN 1054 und oben Rdnr Vgl. dazu ErfK/Rolfs 105 SGB VII Rdnr. 1; Denck Jura 1987, 225 ff Vgl. auch BAG SAE 1992, 362 m.anm. Misera; Schaub/Koch 61 Rdnr. 5; zu Ersatzansprüchen der Arbeitnehmer bei Industrieimmissionen Neuhausen NZA 1991, 372; ausführlich zu Einzelheiten der Haftung des Arbeitgebers allgemein Waltermann JuS 2009, 193 ff.; Schwab AiB 2007, 233 ff.; ders. NZA-RR 2006, 505 ff. 178

16 Zusammenhang zwischen Lohn und Arbeit. Innerbetrieblicher Schadensausgleich 3. Abschnitt Beispiel 3: Der Arbeitgeber, der vereinbarungswidrig dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, der auch für private Zwecke nutzbar sein sollte, schuldhaft nicht überlässt, hat nach 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen Verschuldensunabhängige Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Eigenschäden 412 Inwieweit der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf sein Verschulden verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die in Ausführung der Arbeit erlittenen Sachschäden zu ersetzen, wird noch nicht einheitlich beurteilt. Der Große Senat des BAG hat im Ameisensäure-Fall (die Hose eines Arbeiters wurde durch eine zerplatzte Flasche mit Ameisensäure beschädigt) einen Erstattungsanspruch analog 670 BGB bejaht, sofern der Schaden unverschuldet in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entsteht und außergewöhnlich ist. Durch die Vergütung mit abgegolten sind demgegenüber arbeitsadäquate Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen hat Diese Grundsätze hat das BAG wie folgt verdeutlicht : 1067 a) Nicht zu erstatten sind Sachschäden des Arbeitnehmers, 413 aa) die er nach der Natur der Sache herkömmlicherweise hinnehmen muss (z.b. Laufmasche der Sekretärin, normale Kleider- und Schuhsohlenabnutzung, Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), bb) für deren Hinnahme er ausdrücklich oder erkennbar bezahlt wird (z.b. Kilometergeld grundsätzlich nur für Kfz-Abnutzung und Betriebskosten 1068 ), Schmutzzulage für erhöhten Reinigungsaufwand und Kleiderverschleiß, es sei denn, dass die Schäden wider Erwarten nach Anlass und Umfang ungewöhnlich ( arbeitsinadäquat ) sind, cc) die in seinen persönlichen Lebensbereich fallen (z.b. Schaden am Kfz, das nur zur eigenen Bequemlichkeit eingesetzt wurde). Nach BAG 1069 stellt die an einen Pfleger in einer psychiatrischen Anstalt gezahlte Psychiatriezulage nur eine zusätzliche Vergütung für Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen und keine Risikopauschale dar, sodass ein Pfleger analog 670 BGB Ersatz des Schadens wegen Zerstörung seiner Brille durch einen Patienten verlangen konnte. Nach BAG 1070 hat ein Berufskraftfahrer, gegen den die Staatsanwaltschaft nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, einen Anspruch auf Erstattung der zu seiner Verteidigung notwendigen Rechtsanwaltskosten. a) Entsprechend 670 BGB zu erstatten sind demgegenüber arbeitsinadäquate Schäden (o. Rdnr. 413) und solche, die in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers fallen (z.b. Schaden am Kfz, das der Sache nach als Dienstwagen eingesetzt wird 1071 oder ein Vgl. dazu BAG, Urt. v AZR 702/01, NZA 2003, 973; Meier NZA 1999, 1083 ff BAG NJW 1962, 411 f.; Schaub/Koch 82 Rdnr. 3 ff.; ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 76 ff. m.w.n BAG DB 1981, 115; vgl. auch Waltermann JuS 2009, 193, 198; Schwab AiB 2007, 233; Langenbucher ZfA 1997, 523; Frieges NZA 1995, 403; Reichold NZA 1994, 488; Mayer-Maly NZA 1991, Beil. 3, S. 5; Gick JuS 1979, Vgl. dazu LAG Baden-Württemberg NZA 1992, 458; ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 83 m.w.n BAG NZA 1989, 27; vgl. auch ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr BAG NZA 1995, 836; ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 87; ausführlich dazu Friedhofen/Weber NZA 1992, 145 ff BAG, Urt. v AZR 647/09, NZA 2011, 406; vgl. auch BAG NZA 1993, 262: keine Haftung des AG für Kosten der Rückstufung in der Haftpflichtversicherung bei Zahlung einer Kilometerpauschale; ausführl. zur Haftung bei Einsatz des Privat-Pkw bei Dienstfahrten Fohrmann DAR 2007, 534 ff.; Berndt NJW 1997, 2213 und Schiefer NJW 1993,

17 2. Teil Das Individualarbeitsrecht häusliches Arbeitszimmer, das auf Veranlassung des Arbeitgebers als Büro genutzt wird) Hinsichtlich des Erstattungsumfangs sind die Grds. über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entspr. anzuwenden Das bedeutet, dass geringes Verschulden überhaupt nicht zuzurechnen ist und nur Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit dem Arbeitnehmer den Ersatzanspruch vollständig nehmen kann. Ob bei normalem Verschulden ein voller oder nur anteiliger Anspruch besteht, ist umstritten (vgl. dazu oben Rdnr. 404). Zu beachten ist allerdings, dass bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach 670 BGB analog nach ganz h.m. die Beweislastregelung des 619 a BGB nicht zugunsten des Arbeitnehmers eingreift, da diese nur bei Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers anwendbar ist. Dementsprechend muss ein Arbeitnehmer, der den vollen Ersatz seines Eigenschadens nach 670 BGB analog verlangt, darlegen und ggf. beweisen, dass ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist In der Lit. wird z.t. vorgeschlagen, den Arbeitgeber im Wege einer Risikohaftung 1075 bzw. Gefährdungshaftung 1076 für alle aus der Betriebsgefahr resultierenden arbeitstypischen Schäden haften zu lassen. 3. Drittschadenshaftung 415 Hat der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall einen Dritten geschädigt, d.h. eine Person, die weder Arbeitgeber noch Angehöriger desselben Betriebs ist, so besteht zunächst eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften. Dritten gegenüber können die arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Haftungseinschränkungen nach ganz h.m. nicht geltend gemacht werden Hat es sich dabei aber um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt, so sind die oben behandelten Grundsätze (Fall 23, S. 172) entspr. anwendbar. Der Arbeitnehmer hat daher in dem Umfang, in dem er im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht haftet, gegen diesen einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch analog 670 BGB Liegt z.b. leichteste Fahrlässigkeit vor, so hat der Arbeitnehmer wegen der Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich im Innenverhältnis zum Arbeitgeber gegen diesen einen Anspruch auf Freistellung von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten in voller Höhe. Hat der Arbeitnehmer bereits den Schaden ersetzt, so kann er vom Arbeitgeber seinerseits Ersatz in voller Höhe verlangen Dass diese Ansprüche bei Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers wertlos sind und der Arbeitnehmer deshalb bei Beschädigung arbeitgeberfremder Betriebsmittel in eine für ihn u.u. ruinöse Außenhaftung gerät, ist nach geltendem Recht nicht zu vermeiden BAG, Urt. v AZR 657/02, NZA 2004, 604; ausführlich dazu auch Schwab AiB 2007, 233 ff BAG, Urt. v , FN 1071; Frieges NZA 1995, 403, 404; MünchArbR/Reichold 85 Rdnr BAG, Urt. v , FN 1071; ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 92; Papatheodorou DAR 2011, Z.B. Canaris RdA 1966, 41 ff.; dagegen Gick JuS 1979, 638; vgl. dazu auch ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 23 ff Z.B. Köbler NJW 1969, 1413 ff.; dagegen Gick JuS 1979, BGH NJW 1989, 3273; DB 1994, 634; Hübsch NZA-RR 1999, 393 f.; ErfK/Preis 619 a BGB Rdnr. 23 ff Vgl. ausführlich dazu Bittner NZA 2002, 833 ff.; Langenbucher ZfA 1997, 523 ff. und Gross/Wesch NZA 2008, 849 ff. zur Bedeutung der Änderung des Versicherungsrechts ( 81 VVG) für den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers Hanau/Adomeit Rdnr. 713: Die Wertung des 840 II BGB wird hier also umgekehrt BGH NJW 1989, 3273; Denck JZ 1990, 175; vgl. aber auch Otten DB 1997, 1618; Baumann BB 1990,

18 Stichworte Stichwortverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG Abmahnung Abmahnungsberechtigung Anhörung des Arbeitnehmers Beanstandungsfunktion Bestimmtheitserfordernis Entfernung aus Personalakte Gegendarstellung Verlust der Abmahnungswirkung Verschulden des Arbeitnehmers Warnfunktion Abwehraussperrung Allgemeiner Feststellungsantrag Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)... 58, 75, 196 Anwendungsbereich...196, 200 Behinderung Belästigung und Sexuelle Belästigung Benachteiligung Beweiserleichterungen Entschädigungsanspruch Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Geltendmachung von Ansprüchen Herausnahmeregelung des 2 Abs. 4 AGG Kein Einstellungsanspruch Krankheitsbedingte Kündigung Kündigungsfrist des 622 Abs. 2 BGB Rechtfertigungsgründe...204, 206 Schadensersatzanspruch Soziale Auswahl Allgemeinverbindlichkeitserklärung Änderungskündigung Annahme unter Vorbehalt Schriftform Weiterbeschäftigungsanspruch Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit , 473, 485, 512 Anfechtung Betriebsratsanhörung Eigenkündigung Jetztwirkung Anfechtungsfrist f. Angestellte...46 Angriffsaussperrung Annahmeverzug Auskunftspflicht Beendigung Betriebsübergang Böswilliges Unterlassen Entbehrlichkeit des Angebots Leistungsverweigerungsrecht Zwischenverdienst Anrechnungsklausel Anwendbarkeit des KSchG Altarbeitnehmer Neuarbeitnehmer Regelmäßige Beschäftigtenzahl Schwellenwert Wartezeit Anwendungsvorrang des 87 Abs. 1 BetrVG Arbeiter Arbeitgeber BGB-Gesellschaft Fürsorgepflicht Geschäftsfähigkeit ff. Vor-GmbH Arbeitgeberverband Arbeitnehmer...8 Angestellte Arbeiter Dienstvertrag Geschäftsfähigkeit ff. Privatrechtlicher Vertrag Rentenversicherung Treuepflicht ff. Unselbstständigkeit Verbraucher Weisungsgebundenheit Arbeitnehmerähnliche Person ff. Arbeitnehmerhaftung Haftpflichtversicherung Haftungsausschluss ( 105 SGB VII) Haftungsverteilung Versicherung Arbeitserlaubnis Arbeitsgerichtsverfahren Beschlussverfahren Güteverhandlung Kostenerstattungsanspruch Versäumnisurteil Vorläufige Vollstreckbarkeit Arbeitskampfrecht ff. Arbeitskampfrisiko Arbeitskampfrisikolehre ff. Arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren Europäisches Gemeinschaftsrecht ff. Grundrechte ff. Internationales Arbeitsrecht ff. Konkurrenzen Arbeitsunfall ff. Arbeitsverhältnis... 8, 223 ff. 303

19 Stichworte Arbeitsvertrag Eingliederungstheorie Grundsatz der Formfreiheit Schuldrechtsreform Teilnichtigkeit Vertragstheorie Arbeitszeit Bereitschaftsdienst Öffentlich-rechtlicher Arbeitszeitschutz Rufbereitschaft Verkürzung, Verlängerung und Neuverteilung ( 8, 9 TzBfG) ff. Arglistige Täuschung Offenbarungspflicht Aufhebungsvertrag Auflösende Bedingung ff. Auflösung des Arbeitsverhältnisses ff. Aufrechnung , 398 Unerlaubte Handlung und Existenzminimum , 398 Ausgleichsquittung Ausschluss- und Spannenklauseln Außerordentliche Kündigung Angabe des Kündigungsgrundes Kündigungserklärungsfrist ultima-ratio-prinzip Aussperrung ff. Befristung Anschlussverbot Ausschluss der ordentlichen Kündigung Befristung mit älteren Arbeitnehmern Kalendermäßige Befristung Kettenarbeitsverträge Klagefrist Sachgrund ff. Schriftform Verlängerung Zweckbefristung Befristung auf das Rentenalter Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1 AGG ff. Bereitschaftsdienst Berufliche Umschulung Berufsausbildungsverhältnis Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses , 634 Klagefrist Kündigung f. Schlichtungsausschuss Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berufsfortbildung Beschäftigungsanspruch ff. Beschäftigungsverbot Beschlussverfahren Besonderer Kündigungsschutz Heimarbeiter...38 Mitglieder oder Wahlbewerber der Betriebsverfassungsorgane , 524 f. Mutterschutz, Elternzeit f. Schwangerschaft Schwerbehinderte...43 f., 529 ff. Soziale Auswahl Wehr- und Zivildienst f. Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten ff. Betriebliche Übung Freiwilligkeitsvorbehalt Negative betriebliche Übung Schriftformerfordernis Vertragstheorie Vertrauenshaftungstheorie Widerrufsvorbehalt Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebsänderung Betriebsbedingte Kündigung ff. Betriebsbegriff Betriebsrat Beschlussfassung Kosten Minderheitsgeschlecht Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ff. Restmandat Übergangsmandat Wahl Betriebsratsanhörung Anfechtung Heimarbeiter...38 Nachgeschobene Kündigungsgründe Soziale Auslauffrist Subjektive Determination Widerspruch des Betriebsrats , 485, 542 Wiederholungskündigung Betriebsratsmitglied ff. Betriebsrisikolehre...361, 385 ff. Betriebsteil Betriebsübergang f., 616 Annahmeverzug Funktionsnachfolge Gesellschafterwechsel Heimarbeiter...38 Insolvenz Kündigung Rechtsgeschäft Unterrichtung Widerspruch

20 Stichworte Betriebsvereinbarung Erzwingbare Betriebsvereinbarung Freiwillige Betriebsvereinbarung Geltungsbereich ff. Günstigkeitsprinzip Inhalt Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB Nachwirkung ff. Regelungssperre Schriftform f. Spruch der Einigungsstelle Beweiserleichterungsregelung des 22 AGG Boykott Bündnis für Arbeit...102, 651 Bundesfreiwilligendienst Demokratieprinzip... 6 Detektivkosten Dienstwagen Direktionsrecht...48, 170 ff. Dispositives Recht...88 f., 169 Drittwirkung von Grundrechten ff. Effektivgarantieklausel Effektivklausel Ehrenamtliche Richter Eigenschaftsirrtum Schwangerschaft Ein-Euro-Job...11 Einfirmenhandelsvertreter...33 Einheitsarbeitsvertrag siehe Formulararbeitsvertrag ff. Einstellung Einstellungsfrage Aids-Erkrankung/HIV-Infektion Schwangerschaft Schwerbehinderung Weitere Beispiele Entgeltfortzahlung Arbeitsunfall Auslandserkrankung Beweiswert des ärztlichen Attestes Grobes Verschulden gegen sich selbst Leistungsverweigerungsrecht Lohnausfallprinzip Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers Überstunden Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Vorrang der Feiertagsvergütung Wartezeit Entschädigungsanspruch nach 15 Abs. 2 AGG ff. Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers ( 670 BGB analog) Europäisches Gemeinschaftsrecht ff. Faktisches Arbeitsverhältnis Familienpflegezeitgesetz Geschäftsunfähigkeit Fixschuldcharakter der Arbeitspflicht , 396 Formulararbeitsvertrag Aufhebungsvertrag Ausgleichsquittung Einbeziehung... Freistellungsvorbehalt , 295 Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB ff. Kurzarbeitsklausel Lohnminderungsabrede Schriftformklausel , 160 Überstundenpauschalen , 273 Verfallfristen Versetzungsvorbehalt Vertragsfreiheit Vertragsstrafeversprechen Verzicht auf Kündigungsschutzklage Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt Frauenquote Freie Unternehmerentscheidung Freistellungsvorbehalt , 295 Freiwilligkeitsvorbehalt Funktionsnachfolge Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ff. Gefahrgeneigte Arbeit Gehalt siehe Lohn ff. Gemeinschaftsbetrieb...492, 694 f. Genetische Untersuchung Gesamtzusage Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit ff. Geschlechterdiskriminierung...71, 163 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schwangerschaft Stellenausschreibung Gesetze Dispositive Wirkung...88 f. Zwingende Wirkung Gewerkschaft ff. Gleichbehandlungsgrundsatz ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Gleichstellungsabrede Graphologische Gutachten Grundsatz der Kündigungsfreiheit , 437 Grundsatz der Tarifeinheit Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Günstigkeitsprinzip...68, 86, 91, 648 ff. Güteverhandlung

21 Stichworte Haftung des Arbeitnehmers siehe Arbeitnehmerhaftung ff. Haftungsausschluss ( 104 SGB VII) ff. Heimarbeiter ff. Individualarbeitsrecht ff. Innerbetrieblicher Schadensausgleich Inseratskosten Interessenabwägung...460, 471, 506 Interessenausgleich Interessenausgleich mit Namensliste Karenzentschädigung Klagefrist Auflösende Bedingung Befristung Begründetheitsfrage Berufsausbildungsverhältnis Kündigungsfrist Nichtanwendbarkeit des KSchG Sozialwidrigkeit/andere Unwirksamkeitsgründe Zurechnung von Verschulden Zustimmung einer Behörde Koalition ff. Koalitionsfreiheit f. Kollektives Arbeitsrecht...63 f., 636 ff. Konkurrentenklage , 279 Krankheitsbedingte Kündigung ff. Kündigung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Betriebsbedingte Kündigung ff. durch Insolvenzverwalter...65, 498 Krankheitsbedingte Kündigung ff. Massenentlassungsanzeige Personenbedingte Kündigung Prognoseprinzip , 469 Sittenwidrigkeit Treuwidrigkeit Umdeutung ff. Verhaltensbedingte Kündigung ff. Verstoß gegen Verbotsgesetze Kündigung vor Arbeitsantritt ff. Kündigungserklärung Potestativbedingung Schriftform Stellvertretung , 450 Zugang Kündigungserklärungsfrist Kündigungsfrist... 48, 433 f. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Probezeit Kündigungsschutzklage ff. Kurzarbeit Leitende Angestellte , 532, 700 Lohn Aufrechnung...320, 398 Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten Gleichbehandlungsgrundsatz Insolvenz Leistungslohn...311, 397 Sachbezug Sittenwidrigkeit Zeitlohn Lohn ohne Arbeit ff. Lohnausfallprinzip Lohngleichheit von Männern und Frauen Mankoabrede Marktwirtschaft... 3 Massenentlassungsanzeige Mitarbeitervertretung Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ff. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten...656, 714 ff. Mutterschutzlohn Nachbindung Nachschieben von Kündigungsgründen Nachträgliche Klagezulassung Nachweisgesetz Nachwirkung Betriebsvereinbarung Regelungsabrede Tarifvertrag Normenhierachie...67 Ordnungsprinzip...68 Organisations- und Absperrklauseln Organmitglieder...39 ff. OT-Mitgliedschaft Pauschalierte Entschädigung nach 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG Personalfragebogen Personalrat Personenbedingte Kündigung Pflegezeitgesetz Präklusionswirkung Probezeit Psychologische Tests und ärztliche Einstellungsuntersuchung Punktuelle Streitgegenstandstheorie Rangprinzip...68 Rechtfertigungsklausel des 8 Abs. 1 AGG f. 306

22 Stichworte Rechtmäßiges Alternativverhalten f. Rechtsweg zum Arbeitsgericht ff. Regelungsabrede Regelungssperre...68 Anwendungsvorrang des 87 Abs. 1 BetrVG Betriebsvereinbarung Richterrecht... 90, 103 Rufbereitschaft Sachgrundbefristung ff. Sachgruppenvergleich Schadensersatzanspruch aus 628 Abs. 2 BGB ff. Schlechtleistung ff. Schlichtungsausschuss Schriftform ( 623 BGB) Änderungskündigung Aufhebungsvertrag...42, 417, 553 Auflösende Bedingung Befristung Eigenkündigung...429, 501 Kündigung durch Stellvertreter Kündigungserklärung Umdeutung Schriftformklausel...153, 160 Schwerbehinderung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ff. Behinderung i.s.d. AGG Besonderer Kündigungsschutz f., 529 ff. Einstellungsanspruch Einstellungsfrage Offenkundigkeit Zusatzurlaub Sittenwidrigkeit der Kündigung Sonderurlaub ( 616 BGB) Sonderzuwendung Formulararbeitsvertrag Kürzungsklausel Rückzahlungsklausel Stichtagsregelung Soziale Auslauffrist...499, 505 Soziale Auswahl Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Besonderer Kündigungsschutz Darlegungs- und Beweislast Gemeinschaftsbetrieb Grobe Fehlerhaftigkeit Herausnahme von Arbeitnehmern Punktetabelle Vergleichbarkeit Sozialplan f. Sozialstaatsprinzip... 5 Sperrzeit Spezialitätsprinzip Statusprozess Streik Arbeitskampfrisiko f. Fernwirkung Streikgeld Subjektive Determination Tarifautonomie , 652 Tarifbindung ff. Tarifdispositives Recht...88, 169 Tarifeinheit Tariffähigkeit Tarifkonkurrenz Tarifpluralität Tarifüblichkeit Tarifvertrag...91, 647 Allgemeinverbindlichkeit Betriebsübergang Einzelvertragliche Bezugnahme , 146 Friedensfunktion Gleichstellungsabrede Grundrechte Grundsatz der Tarifeinheit Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB , 146 Mindestlohn Nachbindung Nachwirkung Normativer Teil Öffnungsklausel ff. Ordnungsfunktion Persönlicher Anwendungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Rückwirkung Sachlicher Geltungsbereich Schriftform Schuldrechtlicher Teil Schutzfunktion Verteilungsfunktion Teilkündigung Teilnichtigkeit Teilzeitanspruch ff. Tendenzbetrieb Transparenzgebot..., 153, 273, 397 Treuepflichten des Arbeitnehmers ff. Treuwidrigkeit der Kündigung Trinkgeld Truckverbot Überstunden Beteiligung des Betriebsrats ff. Freizeitausgleich Leitende Angestellte Pauschalvergütung

23 Stichworte Teilzeitkraft Verpflichtung zur Leistung von Überstunden Überstundenpauschalen , 273 Überstundenzuschlag ff. Übertarifliche Zulage ultima-ratio-prinzip Umdeutung ( 140 BGB) ff. Unklarheitsregel Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ff., 366 ff. Urlaub Ausgleichsklausel Befristung des Urlaubs Doppelurlaubsanspruch Entstehung des Urlaubsanspruchs Erfüllbarkeit Freistellung Mindesturlaub Schadensersatzanspruch Selbstbeurlaubungsrecht Teilurlaubsanspruch Übertragung des Urlaubs Verfallfristen Wartezeit Widerruf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Zweckbindung des Urlaubs Urlaubsabgeltung , 335 Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Verdachtskündigung Verdienstsicherungsklausel Verfallfristen Vergütung siehe Lohn ff. Verhaltensbedingte Kündigung ff. Verschulden des Arbeitnehmers Verhältnismäßigkeitsprinzip , 471 Versetzung Vertragsaufsage Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Formulararbeitsvertrag Inhaltsfreiheit Kein Einstellungsanspruch aus AGG Öffentlicher Arbeitgeber Teilzeitanspruch Vertragsstrafeversprechen Verzicht auf Kündigungsschutzklage Vorrangtheorie...132, 717 Wahlfeststellung... 35, 175 Wegebezogener Unfall Wegerisiko...361, 386 Weihnachtsgratifikation ff. Weiterbeschäftigungsanspruch ff. Änderungskündigung...301, 522 Widerspruch des Betriebsrats Weiterbeschäftigungsurteil Wettbewerbsverbot Widerrufsvorbehalt Wiedereinstellungsanspruch Wiederholungskündigung Wirtschaftsrisiko f. Zeitbefristung ff. Zeugnis Beendigungsgrund Darlegungs- und Beweislast Leistungsbeurteilung Rückdatierung Wunsch- und Dankensformel Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Arbeitnehmer... 9 ff. Arbeitnehmerähnliche Personen...31 ff. Auszubildende...33 Handelsvertreter...33 Heimarbeiter...36 ff. Organmitglieder juristischer Personen...39 ff. sic-non-fall Wahlfeststellung... 35, 175 Zwangsvollstreckung der Arbeitspflicht ff. Zweckbefristung Zwingendes Recht...87 Zwischenzeugnis

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