Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Lackieranlage im allgemeinen Wohngebiet Normenketten: BauGB 34 I, II BauNVO 4 I, II, III Nr. 2 Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Lackieranlage, Baugenehmigung, Nutzungsänderung, allgemeines Wohngebiet Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich einer Nutzungsänderung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... Für dieses besteht eine Baugenehmigung des Landratsamtes... vom 2. Februar 2015 für eine Halle zum Unterstellen von Kfz. 3 Auf dem Grundstück befindet sich des Weiteren eine Kfz-Werkstatt, die der Kläger verpachtet hat. Die nähere Umgebung besteht aus Wohnbebauung und einem Autohandel am Rande des Gebietes in ungefähr 170 m Entfernung (Luftlinie). Westlich des Gebiets grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans... an, welches aus zwei Dorfgebieten besteht. Südöstlich grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans... an, welches ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. 4 Mit Formblatt vom 11. Februar 2015 stellte der Kläger einen Tekturantrag bezüglich der Nutzungsänderung von der genehmigten Halle in eine Autolackiererei mit zwei Hebebühnen und einer Lackierkabine. Die beantragte Betriebsfläche beträgt 210 qm. 5 Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 25. Mai 2015 das gemeindliche Einvernehmen. 6

2 Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 lehnte das Landratsamt... den Antrag auf Baugenehmigung bezüglich der Nutzungsänderung ab. 7 In den Gründen ist ausgeführt, dass das Vorhaben abzulehnen sei, weil es öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Es sei planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach seiner Art der Nutzung nicht in die nähere Eigenart der Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet nach 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf dem Baugrundstück werde bereits eine Kfz-Werkstatt betrieben, in der näheren Umgebung befänden sich Wohnhäuser, ehemalige und aktive landwirtschaftliche Betriebe und eine weitere Kfz-Werkstatt bzw. ein Autohandel. In dem Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sei das Dorfgebiet quantitativ durch Wohngebäude geprägt, so dass der Nutzungsschwerpunkt des Dorfgebiets eher in Richtung Wohnen als in Richtung Gewerbe liege. Gemäß 5 Abs. 1 BauNVO dienten Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Gewerbebetriebe seien nach 5 Abs. 2 BauNVO zulässig. Aus 5 Abs. 1 BauNVO ergebe sich aber die Einschränkung, dass sie in Bezug auf die von ihnen ausgehenden Emissionen wohnverträglich sein müssten. 8 Die beantragte Nutzung des neuen Gebäudes als Lackieranlage sei bei der in der Regel angebrachten typisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet, das Wohnen in der Umgebung wesentlich zu stören. Ein Indiz hierfür sei, dass Lackieranlagen im Anhang zur 4. BImSchV unter Nr. 5.1 aufgeführt seien, auch wenn bei dem beantragten Betriebsumfang die dort für eine Genehmigungspflicht vorausgesetzte Lösungsmittelmenge unterschritten werde. Aufgrund des Betriebsumfangs von vier Mitarbeitern, einer Arbeitszeit von 6.00 bis Uhr und einer Fläche der Betriebsräume von 210 qm sei erkennbar, dass kein atypischer Sonderfall vorliege, in dem der Störungsgrad des Betriebs nur dem eines Kleinbetriebs entspreche. Des Weiteren solle die Autolackiererei nicht im Rahmen der auf dem Baugrundstück bestehenden Kfz-Werkstatt, sondern als eigenständiges Gewerbe betrieben werden und somit auch Kunden außerhalb der Kfz-Werkstatt zu Verfügung stehen. Damit überschreite dieser Betriebsumfang die Grenze eines im Dorfgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Betriebs. 9 Des Weiteren bedürfe die Zulassung der Lackiererei diverser immissionsschutzfachlicher Nachweise und Auflagen zur Lärmminderung und Luftreinhaltung. Insbesondere wäre auch aufgrund der Kfz-Werkstatt als Vorbelastung des Baugrundstücks eine lärmtechnische Untersuchung durch ein einschlägiges Fachbüro erforderlich. Die geplante Kaminhöhe von 10 m über Grund reiche für eine ausreichende Ableitung der Abgase nicht aus. Allein die Notwendigkeit dieser Nachweise und Auflagen lasse den oben genannten atypischen Sonderfall nicht annehmen, sondern führe dazu, dass der im Dorfgebiet zulässige Rahmen eines wohnverträglichen Gewerbebetriebs überschritten werde. Das Bauvorhaben sei daher planungsrechtlich unzulässig. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens komme nicht in Betracht. 10 Mit Schreiben vom 7. Juli 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am 7. Juli 2015, hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben und beantragt, 11 unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2015, dem Kläger zugegangen am , Aktenzeichen... den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der mit Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen... genehmigten Halle zum Unterstellen von Kfz in eine Autolackiererei auf dem Grundstück Flurnummer... der Gemarkung... gemäß Tekturantrag vom 11. Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

3 12 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach 34 Abs. 1 BauGB erfüllt seien. Es handele sich um ein Dorfgebiet, damit sei 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 5 BauNVO maßgeblich. Die Anlage des Klägers sei nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von 2 i. V. m. Anhang 5.1 der 4. BImSchV. Es handele sich um eine kleinere Lackieranlage, bei der eine immissionsschutzrechtliche Gefährdung nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise von vornherein ausgeschlossen sei. Die Menge der im Betrieb des Klägers eingesetzten Lösungsmittel liege weit unter den Mengen, die in 5.1 der Anlage zur 4. BImSchV in Spalten 1 und 2 aufgeführt seien. Es handele sich damit gerade um einen nach dem BImSchG nicht genehmigungspflichtigen Betrieb und um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein solcher Betrieb sei in einem Dorfgebiet wie im konkreten Fall bauplanungsrechtlich zulässig. Auch die in den Gründen des Bescheids behauptete Betriebsgröße stehe der Genehmigung nicht entgegen. Es handele sich um einen kleinen Familienbetrieb, der aus dem Kläger, dessen beiden Söhnen und einem angestellten Meister bestehe. Der Betrieb sei im Zeitraum von 7.30 bis Uhr geöffnet. Längere Betriebszeiten könnten, müssten aber nicht beantragt werden. Eine derart kleine Anlage sei nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers typischerweise von vornherein nicht geeignet, die bauliche Umgebung immissionsschutzrechtlich zu gefährden. Eine Unverträglichkeit der mit einer Lackieranlage einhergehenden Immissionen mit der benachbarten Wohnbebauung könne unter Berücksichtigung der Größe der Anlage und nicht zuletzt der technischen Einrichtungen, die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegen, nicht angenommen werden. 13 Soweit als Grund angeführt werde, dass die Zulassung der Lackiererei diverser immissionsschutzfachlicher Nachweise und Auflagen zur Lärmminderung und Luftreinhaltung und zur Kaminhöhe bedürft hätte, sei es Aufgabe der Beklagten, diese im Einzelnen von dem Kläger auf der Grundlage des 24 BImSchG anzufordern. Die Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Selbst ein Betrieb, der immissionsschutzrechtlich einer Genehmigung nach 4 BImSchG bedürfe, wäre in einem Dorfgebiet nicht in jedem Fall unzulässig. Bei einem derartigen Betrieb bedürfe es nur einer besonders sorgfältigen Prüfung bezüglich des Störgrades der Immissionen. Der Beklagte habe sich darauf beschränkt, ohne ausreichende Gründe und ohne ausreichende und abschließende Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts zu behaupten, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb handele. Bereits diese Formulierung zeige, dass der Beklagte den maßgeblichen Störgrad ausschließlich unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet auch zulässigen Nutzung Wohnen betrachtet habe. Entscheidend sei aber allein der Störgrad unter Berücksichtigung aller in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungen. 14 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 den Antrag gestellt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid Bezug genommen. Des Weiteren ist ausgeführt, dass eine Betriebszeit von 6.00 bis Uhr mit vier Mitarbeitern beantragt sei. Die nun vorgebrachte Betriebszeit von 7.30 bis Uhr und Mitarbeit des Klägers, seiner beiden Söhne und eines Angestellten führten jedoch auch nicht zu einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Verfahrensfreiheit nach Bundesimmissionsschutzgesetz begründe kein Einfügen der Lackiererei in ein Dorfgebiet hinsichtlich der Art der Nutzung. Vielmehr lasse die vorzunehmende typisierende Betrachtungsweise grundsätzlich eine Lackiererei im Dorfgebiet nicht zu. Dies begründe sich vor allem darin, dass nach dem Stand der Technik auch bei Einsatz einer Lackierkabine die auftretenden Lösungsmittelemissionen nicht durch eine Filteranlage absorbiert werden könnten. Nur der beim Lackieren entstehende Farbnebel könne als Staubimmission durch einen geeigneten Farbnebelabscheider aufgefangen werden. Ein von dieser typisierenden Betrachtungsweise abweichender Kleinstbetrieb liege bei dem verfahrensgegenständlichen Nutzungsumfang nicht vor.

4 17 Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 13. August 2015 den Antrag gestellt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ist ausgeführt, dass das klagegegenständliche Vorhaben im Umgriff eines Baugebiets entsprechend 34 Abs. 2 BauGB i.v.m 5 BauNVO, das heißt einem Dorfgebiet, gelegen sei. Für das nunmehr beantragte Gebäude sei vom Kläger zunächst ein Bauantrag ohne Angabe einer geplanten Nutzung gestellt worden. Auf Nachfrage der Baugenehmigungsbehörde sei die vorgesehene Nutzung als Autogarage zum langfristigen Abstellen von Fahrzeugen präzisiert worden. Dieses Vorhaben sei nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt worden. Der bereits neun Tage nach Erteilung der vorbeschriebenen Baugenehmigung gestellte klagegegenständliche Tekturantrag sei nicht genehmigungsfähig. Die von der Beigeladenen erklärte Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei ebenso wie die Verweigerung der Nutzungsänderungsgenehmigung durch das Landratsamt rechtmäßig. Das Vorhaben stelle sich als baugenehmigungspflichtig, jedoch aufgrund entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Belange als nicht genehmigungsfähig dar. Das Vorhaben zeige sich im Hinblick auf die von der einschlägigen Rechtsprechung gebotenen Zusammenschau des Lackierbetriebs mit der bereits auf dem Baugrundstück vorhandenen Kfz-Werkstatt nicht mehr als sonstiger Gewerbebetrieb nach 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, welcher als nicht störend qualifiziert werden könne. Ausweislich der Angaben des Klägers solle die Autolackiererei vom Kläger selbst, seinen zwei Söhnen und einem weiteren Mitarbeiter betrieben werden. Hierbei sollten nicht nur Fahrzeuge aus der auf dem Grundstück befindlichen Werkstatt, sondern auch andere Fahrzeuge von außerhalb dieses Betriebs lackiert werden. Mit der hierzu vorgesehenen Größe der Lackierhalle von 209 qm und den beantragten Betriebszeiten von täglich zwischen 6.00 und Uhr entstünde - in gebotener Zusammenschau mit dem weiteren Kfz-Betrieb - eine Anlage einer Dimension und damit einem Störpotential, welches als wesentlich im Sinne des 5 Abs. 1 BauNVO qualifiziert werden müsse. 20 Entsprechend der Bescheidsbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung sei festzustellen, dass ein aufgrund seiner Dimensionierung noch nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Lackierbetrieb nicht gleichsam automatisch als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gelten könne. Es sei vielmehr auf die geplante Dimensionierung des mit der hier klagegegenständlichen Tektur erreichten Gesamtbetriebs und insbesondere darauf zu achten, ob der Lackierbetrieb einem dorfgebietstypischen Kfz- Betrieb diene bzw. diesem zugeordnet sei oder einen über diesen, aus dem üblichen Betrieb einer Kfz- Werkstatt resultierenden Bedarf hinausgehenden Betrieb darstelle. Vorliegend zeige sich bereits anhand der Mitarbeiterzahlen, der Betriebszeiten sowie der Fläche des Lackierbetriebs - letztere insbesondere im Vergleich zur Betriebsfläche der Kfz-Werkstatt im Übrigen - der Lackierbetrieb als deutlich dominierend gegenüber der Kfz-Werkstatt. Dies werde vom Kläger selbst bestätigt, da der Wille bekundet werde, auch Fahrzeuge von außerhalb des Kfz-Betriebs zu behandeln. Aus der klägerseits bestätigten Dimensionierung des Lackierbetriebs sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht mehr um einen sogenannten Kleinbetrieb handele, sondern um einen Betrieb, der im Hinblick auf die von drei Seiten angrenzenden, unmittelbar benachbarten Wohnnutzungen nicht mehr als wohnverträglich qualifiziert werden könne. Das beantragte Vorhaben könne nicht als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb bezeichnet werden. Es füge sich somit nicht entsprechend 34 Abs. 2 BauGB in das vorhandene Dorfgebiet ein. 21 Das Gericht hat am 30. März 2016 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. 22 Im Nachgang zu dem Augenscheinstermin hat die Beigeladene im Schreiben vom 8. April 2016 weiter ausgeführt, dass aufgrund der bereits aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstellen und dem eingestellten

5 Betrieb des Getränkemarkts, das gesamte Baugebiet - ungeachtet des Werkstattbetriebs - von reiner Wohnnutzung geprägt sei. Es sei damit nicht, wie ursprünglich unterstellt, als Dorfgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Der vorhandene Kfz-Werkstattbetrieb zeige sich bauplanungsrechtlich als Fremdkörper und sei nicht geeignet, das Gebiet bauplanungsrechtlich zu prägen und damit eine Qualifizierung als Mischgebiet zu begründen. Das Vorhaben zeige sich, da es keinesfalls als nicht störender Handwerksbetrieb qualifiziert werden könne, somit als planungsrechtlich unzulässig. 23 Am 9. Mai 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. 24 Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Nieder-schrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. 26 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2015 und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 28 a) Das gegenständliche Vorhaben ist eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO ist nicht gegeben. 29 Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). 30 b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 31 Es handelt sich um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 32 Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach 34 BauGB ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben, da sich das Vorhaben nach seiner Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren

6 Umgebung einfügt. Gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre ( 34 Abs. 2 BauGB). Bei der Bestimmung des Gebietscharakters sind zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Berücksichtigt werden muss weiterhin die nähere Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, 34 Rn. 21; BVerwG, B. v B 79/98 - BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen des faktischen Baugebiets sind damit nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in der sich das Grundstück befindet. 33 Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich vorliegend allein nach 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den jeweiligen Vorschriften der BauNVO, da die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Baugebiet der BauNVO entspricht. 34 aa) Die Erkenntnisse aus dem Augenscheinstermin haben ergeben, dass es sich um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des 4 BauNVO handelt. 35 Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem Baugebiet, das sich zwischen den Straßen...,... und... erstreckt. Die Straßenzüge ergeben insoweit eine klare Abgrenzung. Die landwirtschaftliche Hofstelle auf Fl.Nr.... der Gemarkung... vermag das Baugrundstück aufgrund der Entfernung und der räumlichen Trennung, sowohl durch die Straße... als auch durch Außenbereichsflächen, nicht mehr zu prägen. 36 Das Gebiet ist durchgehend von Wohnbebauung geprägt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Der Augenschein hat weiterhin ergeben, dass die Grundstücke mit den Fl.Nrn....,...,...,...,... und... jeweils der Gemarkung... entlang der... mit Wohnhäusern bebaut sind. Gleiches gilt für die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn....,...,...,...,... und... der Gemarkung... entlang der... Der an das Baugrundstück direkt angrenzende Teil des Plangebietes... mit den Fl. Nrn....,...,... und... ist ebenfalls ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. 37 Die vormalige landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken Fl.Nrn.... und... wurde aufgegeben. Die Gebäude werden jeweils nur noch zum Wohnen bzw. privater Tierhaltung von Hühnern und Pferden genutzt. Demgemäß kann das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes nach 5 BauNVO, das durch landwirtschaftliche Nutzung seinen Charakter erhält, nicht mehr angenommen werden. 38 Des Weiteren wurde der Betrieb des Getränkemarkts auf dem Grundstück Fl.Nr.... zum 31. März 2016 abgemeldet. Der Gewerbebetrieb Autohandel mit Werkstatt auf der Fl.Nr.... vermag aufgrund der Entfernung und der Lage am Rande des Gebiets das Baugrundstück nicht mehr zu prägen. Aufgrund der Luftbilder und Erkenntnisse des Augenscheins lässt sich vielmehr der Grenzverlauf der das faktische Baugebiet prägenden Grundstücke schon entlang des Ausläufers der... auf den Fl.Nrn.... und... ziehen. Dieser Bereich stellt eine homogene Bebauung dar, die das für ein Baugebiet typische nachbarliche Austauschverhältnis begründet, aus dem ein wechselseitiger Gebietserhaltungsanspruch folgen kann. 39 Die verpachtete Werkstatt auf dem Baugrundstück stellt mithin einen bauplanungsrechtlichen Fremdkörper dar, der nicht geeignet ist, das Gebiet in seinem Charakter zu prägen. Damit scheidet das Vorliegen eines

7 faktischen Mischgebietes nach 6 BauNVO ebenfalls aus, da kein gleichwertiges Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gegeben ist. 40 Auch die das faktische Baugebiet umgebenden Plangebiete bestätigen den Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes. Südöstlich grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans... an, welches ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. Der Bebauungsplan... setzt im Bereich neben dem Baugrundstück ein Dorfgebiet... fest. Dieses ist von Wohnnutzung geprägt und nach dem Willen des Plangebers hauptsächlich auf das Wohnen und die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. 41 In einem Allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dieser Gebietstyp dient vorwiegend dem Wohnen ( 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind nach 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen kommt es darauf an, ob die Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen bzw. die Wohnruhe zu stören. Eine diese Qualität aufweisende Nutzung lässt sich dann nicht im Rahmen der Genehmigung durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung verwandeln, die von den Nachbarn hingenommen werden müsste (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, 4 Rn. 9). Aufgrund der Immissionen, die ein Lackierbetrieb verursacht, kann nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Die auftretenden Lösungsmittelemissionen können nicht gänzlich durch eine Filteranlage absorbiert werden. Nur der Farbnebel kann als Staubemission durch einen Farbenbelabscheider aufgefangen werden. Dies stellt sich allgemein als nicht wohngebietsverträglich dar. 42 bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem Vorliegen eines Dorfgebietes oder eines Mischgebietes ausgehen sollte, fügt sich das Vorhaben nach Auffassung der Kammer nicht ein. 43 Dorf- sowie Mischgebiete weisen eine Mischung der Elemente von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auf. Gewebebetriebe sind in einem solchen Gebiet nach 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die zulässigen Gewerbebetriebe dürfen jedoch nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gemäß dem jeweiligen Abs. 1 darstellen. 44 Die Lackiererei ist nach ihrer beantragten Größe und ihrem Nutzungsumfang nach der Betriebsbeschreibung jedoch kein solcher Gewerbebetrieb. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen (u. a. BVerwG, B. v IV B BRS 27 Nr. 123). Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus den praktischen Bedürfnissen der Rechtsanwendung und erlaubt eine eindeutige Unterscheidung der in einer bestimmten Umgebung zulässigen Vorhaben von den unzulässigen. Sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine maßgeschneiderte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, sowie Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung dieser Betriebe. Die Einhaltung immissionsrelevanter Nebenbestimmungen bedarf nämlich einer ständigen, kaum praktikablen Überwachung (BayVGH, U. v B juris Rn. 21). Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit ist vorrangig auf den Betriebstyp des Vorhabens abzustellen, nicht aber auf die Einzelheiten der Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Auflagen (BayVGH, B. v CS juris Rn. 22; BayVGH, U. v a. a. O. Rn. 22). Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise unter Würdigung des konkreten Betriebes im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt, sondern in einer Weise atypisch beschaffen ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine für das Wohnen wesentlichen Störungen befürchten lässt und damit

8 seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BayVGH, U. v a. a. O. Rn. 23; BVerwG - U. v C 7/92, DVBl 1993, 111). 45 Nach diesen Maßstäben ist eine eigenständig betriebene Lackiererei kein Gewerbebetrieb, der sich als nicht wesentlich störend darstellt und damit in einem Mischgebiet zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v CS juris). Eine Lackiererei bringt typischerweise Immissionen in einem solchen Umfang mit sich, die für ein Baugebiet, das zumindest gleichrangig auch dem Wohnen dient, nicht gebietsverträglich sind. 46 Eine Ausnahme von der in der Regel vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise kann somit nur bei einem Kleinbetrieb angenommen werden. Die Rechtsprechung fordert für die Annahme einer Atypik eine Abweichung von der typischen Betriebsform, die erheblich sein muss (vgl. m. w. N. BayVGH, U. v a. a. O. Rn. 25). Einen solchen Kleinbetrieb in Form einer Lackiererei charakterisiert ein eingeschränkter Nutzungsumfang, ein Betrieb der Lackierarbeiten von wenigen Stunden am Tag sowie in der Regel einer Nutzung nur im Rahmen eines bestehenden Werkstattbetriebes (vgl. BayVGH, B. v ZB juris: betriebliche Nutzung nur für Teillackierungen und maximal für eine Stunde täglich). 47 Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet das konkrete Vorhaben nach dem beantragten Nutzungsumfang und der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung die Grenzen eines solchen Kleinbetriebs erheblich. Geplant ist die Beschäftigung von vier Mitarbeitern einschließlich eines Meisters sowie Betriebszeiten von 7.00 bis Uhr. Weiterhin beträgt die Nutzfläche 209 qm. Der Betrieb erfolgt außerdem unabhängig von der anderweitig verpachteten Werkstatt und ist im Wesentlichen auf Kunden außerhalb dieser Werkstatt zugeschnitten. Damit kann keine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise angenommen werden. Vielmehr ist von einem typischen Lackierbetrieb mit den damit verbundenen Störungen auszugehen. 48 Dass das Vorhaben nicht gemäß Anlage 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungspflichtig ist, spielt für die Einordnung nach Bauplanungsrecht keine ausschlaggebende Rolle. Die Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG kann ein Indiz für den Umfang der vom Betrieb ausgehenden Störungen sein, macht eine eigenständige bauplanungsrechtliche Prüfung jedoch nicht obsolet, vgl. dazu auch 15 Abs. 3 BauNVO. Der Maßstab für den Umfang von Immissionen, die eine Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG auslösen, unterscheidet sich vom Maßstab, der im Bauplanungsrecht anzuwenden ist (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, 15 Rn. 33). 49 Damit überschreitet das Vorhaben den Umfang einer gebietsverträglichen Nutzung in einem Dorf- bzw. Mischgebiet. Es löst durch seine Art der Nutzung erhebliche städtebauliche Spannungen im Hinblick auf die vorhandene Wohnnutzung aus. 50 cc) Nach alledem ist der Lackierbetrieb des Klägers als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzuordnen, der sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht zulässig ist. 51 Demnach erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens - unabhängig von der Frage der konkreten Einordnung der Gebietsart - zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demzufolge ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

9 52 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden ( 162 Abs. 3 VwGO) Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,00 EUR festgesetzt.

10 Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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