Ehe, Trennung, Scheidung - Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Juni 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ehe, Trennung, Scheidung - Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Juni 2016"

Transkript

1 - Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Juni 2016 Steffanie Hildebrandt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Schleswig

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Gestaltungsmöglichkeiten in der Ehe Intakte Ehe, ertragssteuerliche Folgen Wahl der Veranlagungsart Steuergünstige Vermögensübertragungen Güterstandsschaukel Entgeltliche Austauschverträge Ehegatteninnengesellschaft Ehevertragliche Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich Exkurs Kinder Anlage Kind Berücksichtigung Betreuungskosten/Schulgeld Sonderbedarf für Berufsausbildung in Scheidungs- und Trennungsfällen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende II. Gestaltungsmöglichkeiten bei Scheidung/Trennung Die Ehescheidung im Zivilrecht in Kurzform Wahl der Veranlagungsart Unbeachtlichkeit der Wahl der Einzelveranlagung Gerichtliche Durchsetzung der Zusammenveranlagung Vereinbarungen der Ehegatten über die Einkommensteuerveranlagung während des Getrenntlebens Vereinbarungen über die Veranlagungsform Aufteilung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben Vereinbarungen über Steuererstattungsansprüche und Haftungen für Steuerschulden Unterhalt (Realsplitting oder außergewöhnliche Belastungen) Allgemeines Begriff der Unterhaltsleistung Realsplitting Unterhalt als außergewöhnliche Belastung Übertragung von Freibeträgen auf den anderen Elternteil (Zeile 39 ff. Anlage Kind) (AU 52113/066 Ehe, Trennung, Scheidung) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

3 Inhaltsverzeichnis 5. Unterhaltsrechtliche Korrekturen beim Einkommen Selbstständiger Gewinnermittlungsmethoden Auskunfts- und Belegpflicht Privater Nutzungsanteil von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Abschreibungen und Zinsen Rückstellungen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung von Entnahmen Behandlung von Einkommensteuerzahlungen Einkommensteuervorauszahlung bei Trennung und Scheidung Aufteilung von Steuererstattungen zwischen Ehegatten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen Rechtlicher Hintergrund/frühere Rechtslage Neues BFH-Urteil Neue Rechtslage ab Fazit Gestaltung und Gefahren bei Abfindungen durch Übertragung von Vermögen Zahlungen von Abfindungen beim Zugewinnausgleichsanspruch Abfindungen durch das Übertragen von Vermögensgegenständen Gesellschaftsvertraglich erzwungene Güterstandsregelung Exkurs Kinder Vereinbarungen zum Kindergeld und Kinderfreibetrag/Anlage Kind Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt Vorweggenommene Erbfolge und Erbeinsetzungen Kettenschenkung III. Die Patchworkfamilie Allgemeines Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörigen Bedürftigkeit Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Schwiegermutter bei Getrenntlebenden Definition des Vermögens des Unterhaltsempfängers IV. Die Lebenspartnerschaft und ihre Besonderheiten im Steuerrecht

4 I. Gestaltungsmöglichkeiten in der Ehe 1. Intakte Ehe, ertragssteuerliche Folgen 1.1 Wahl der Veranlagungsart Definition Veranlagung Eine Veranlagung ist die aufgrund eines bestimmten ermittelten Sachverhaltes (Besteuerungsgrundlage) erfolgte Festsetzung periodischer Steuern (wie z.b. Einkommensteuer). Gegenstand der Einkommensteuerveranlagung sind sämtliche 7 Einkommensarten gem. 2 Abs. 1 EStG. Grundsätzlich wird jeder unverheiratet (auch in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft) Lebende, Geschiedene oder aber auch Verheiratete, die dauernd getrennt leben, einzeln veranlagt Voraussetzung der Ehegattenveranlagung a) Bei der sog. Zusammenveranlagung, 26b EStG, werden die gesamten Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet. Das sich hieraus ergebende gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird nach dem sog. Splittingtarif versteuert, 32a Abs. 5 EStG. Danach errechnet sich die Einkommensteuer so, als ob der zu versteuernde Betrag durch 2 geteilt, auf das Ergebnis die Einkommensteuer lt. Grundtabelle angewendet und diese dann verdoppelt würde. Zusammenveranlagte Ehegatten haben also nur ein Einkommen, aber ggf. verschiedene Einkünfte. Dies führt dazu, dass die zusammenveranlagten Ehegatten Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind, sodass gegen sie regelmäßig ein zusammengefasster Einkommensteuerbescheid, 122 Abs. 7 AO, ergeht. Im Rahmen von Ehescheidungen kommen nunmehr 2 Veranlagungsformen in Betracht. Zeichnet sich eine Scheidung ab, so sollten die Ehegatten sich darüber klar werden, welche Veranlagungsform sie für das Scheidungsjahr und die davorliegenden Jahre wählen. Ehegatten, die beide zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen, 26 Abs. 1 EStG, 26a EStG. b) Für die Ehegattenveranlagung (Wahl der Zusammen- oder Einzelveranlagung) ist es gem. 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung, dass eine wirksame Ehe besteht und beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.s.d. 1 Abs. 1 oder 2 oder 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben. Ob Ehegatten i.s.d. 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, beurteilt sich ausschließlich nach Maßgabe des Zivilrechts, einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Eine Zusammenveranlagung kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn ausländische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen haben, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschen Recht gültig ist. Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen die Ehegatten, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 1 Abs. 1 EStG. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind in den 8, 9 AO definiert. Der bürgerlich rechtliche Wohnsitzbegriff gilt dabei im Steuerrecht nicht. Es kommt auf die tatsächliche Gestaltung, nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen an. Dabei ist der Begriff der Wohnung sehr weit auszulegen. 4

5 Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind schon dann erfüllt, wenn einem Steuerpflichtigen eine eigene, vollständig eingerichtete Wohnung zu jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht und auch im Streitjahr tatsächlich genutzt wurde. In welchem zeitlichen Umfang die Nutzung erfolgte, ist dabei unerheblich. Die Wohnung braucht auch nicht der Mittelpunkt sämtlicher Lebensinteressen zu sein, BFH-Urteil vom R 100/99. Die Ehegatten leben i.s.v. 26 EStG nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Dabei ist unter einer Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter einer Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Es spricht eine Vermutung gegen ein dauerndes Getrenntlebens, wenn die Ehegatten nicht räumlich getrennt leben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine räumliche Trennung, die auf äußeren, den Eheleuten aufgezwungenen Umständen beruht (z.b. Krankheit, berufliche Versetzung eines Ehegatten u.ä.), die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufhebt. Ist jedoch ein im Ausland lebender Ehepartner nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt allein schon aus diesem Grund eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht (Ausnahme für EU-/EWR-Angehörige). Kommt es bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Verlaufe eines Kalenderjahres zu einer endgültigen Trennung, so entfällt ab dem folgenden Kalenderjahr die Möglichkeit der Zusammenveranlagung (bzw. die Wahl der Einzelveranlagung). Jeder der vormaligen Ehegatten wird dann im Rahmen der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif besteuert. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er im gleichen Kalenderjahr mit einem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 EStG erfüllt. Hier ist unbedingt zu berücksichtigen, dass Finanzbehörden und Gerichte unabhängig von den zivilprozessualen Erklärungen der Parteien von Amtswegen die wahren Verhältnisse zu ermitteln haben. Allein der Grund, dass die Ehegatten in einem familiengerichtlichen Verfahren übereinstimmend vorgetragen haben, im fraglichen Kalenderjahr dauernd getrennt gelebt zu haben, zwingt die Finanzbehörde nicht auch steuerrechtlich von einem dauernden Getrenntleben auszugehen. Die vorgenannten 3 Voraussetzungen für die Gewährung des Splitting-Tarifes 1. Bestehen einer rechtsgültigen Ehe, 2. unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und 3. kein dauerndes Getrenntleben müssen zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des konkreten Veranlagungsjahres (= Kalenderjahr) vorgelegen haben. Trennen sich beispielsweise die Ehegatten am des Veranlagungszeitraumes, so können sie noch für das gesamte Kalenderjahr die Zusammenveranlagung wählen. Weigert sich einer der Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, so sind die später genannten Grundsätze zu beachten. 5

6 Erkennt das Finanzamt die von den Ehegatten gewählte Veranlagungsart nicht an, so ist eine auf die entsprechende Veranlagung gerichtet Verpflichtungsklage gem. 40 Abs. 1 FGO statthaft. Im Falle des Obsiegens verpflichtet sodann das Finanzgericht die Finanzbehörde, den bzw. die Steuerpflichtigen entsprechend zu veranlagen. Diese Verpflichtungsklage kann von jedem der Ehegatten alleine erhoben werden. Der Andere ist, da die Veranlagungsart einheitlich festzulegen ist, gem. 60 Abs. 3 FGO jedoch notwendig beizuladen. Ebenfalls notwendig beizuladen sind beispielsweise Miterben eines Ehegatten, wenn sie sich nicht über die Ausübung eines Wahlrechts einig sind Versöhnungsversuche Häufig werden vor dem Familiengericht Angaben zum Trennungsjahr gemacht, die den Tatsachen nicht vollständig entsprechen, um zu einem schnellen Scheidungstermin zu kommen. Dennoch obliegt es sodann dem Finanzamt, einen anderen Lebenssachverhalt. als vor dem Familiengericht behauptet, dazutun. Möchten die Ehegatten noch im Jahr der Trennung trotz geplanter Scheidung die Zusammenveranlagung als den günstigeren Splittingtarif nutzen und dadurch weniger Steuern zahlen, muss dem Finanzamt gegenüber ein ernsthafter Versöhnungsversuch nachgewiesen werden. Wenn der ernstgemeinte Versöhnungsversuch nach kurzer Zeit scheitert und die Ehepartner sich dann doch wieder trennen, Ehemann oder Ehefrau also wieder ausziehen, gewährt das Finanzamt trotzdem den Splittingtarif für das gesamte Kalenderjahr des Versöhnungsversuches. Diesen steuerlichen Vorteil gibt es aber nur, wenn ein Nachweis geführt wird, dass der Versöhnungsversuch ernst gemeint war und nicht nur zum Steuern sparen vorgetäuscht wurde. Ein glaubhafter Grund, eine Versöhnung zu versuchen, sind beispielsweise gemeinsame Kinder. Der Ehepartner, der ausgezogen ist, muss wieder in die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus einziehen. Als glaubhafte Nachweise erkennen die Finanzämter häufig folgende Nachweise für eine versuchte Versöhnung an: Postnachsendeauftrag von der Wohnung des Ehemannes oder der Ehefrau an die alte gemeinsame Adresse, gemeinsame Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Haus. Namen von Zeugen, die den Versöhnungsversuch bestätigen können, wie Mitglieder der Familie, gemeinsame Nachbarn oder den Scheidungsanwalt, evtl. auch geführten Schriftverkehr zum Unterhalt unter Anwälten, aus denen sich ein erneuter Versöhnungsversuch ergibt. Wenn der ausgezogene Ehepartner den Auszug aus der ehemaligen Lebensgemeinschaft dauerhaft rückgängig macht, also den Mietvertrag über die eigene Wohnung wieder kündigt. In den meisten Fällen verlassen sich die Finanzämter auf die übereinstimmenden Angaben beider Ehepartner zum Versöhnungsversuch. Die Finanzverwaltung darf laut der Rechtsprechung auch nicht unnötig in die Privatsphäre der Eheleute eindringen und fehlerhafte Angaben in den Scheidungsakten unterliegen einem Verwertungsverbot durch das Finanzamt. Dennoch kann selbstverständlich das Finanzamt, wenn ihm anders lautende Angaben vorliegen, die Anerkennung eines Versöhnungsversuches verweigern. Der Vorteil eines Versöhnungsversuches liegt darin, dass dieser das Trennungsjahr für das Scheidungsverfahren nicht unterbricht, wenn er denn scheitert. Das Trennungsjahr beginnt also nicht wieder neu und man muss nicht wieder 12 Monate warten, um sich scheiden lassen zu dürfen. 6

7 Derzeit fordert die Rechtsprechung für die Dauer des Versöhnungsversuches mindestens einen Monat als Nachweis eines ernsthaften Versöhnungsversuches, FG Nürnberg, Urteil vom VI 160/2004, Deutsche Steuerrecht 2005 S Eine kurze Zeit gemeinsamen Wohnens, wie gelegentliches gemeinsames Übernachten oder mehrtägige Besuche bei der Familie, ebenso wie ein kurzer gemeinsamer Urlaub, reichen nicht als Nachweis einer ernsthaften Versöhnung aus. Beachte Wird ein Versöhnungsversuch gegenüber dem Finanzamt nur vorgetäuscht, um Steuern zu sparen, liegt definitiv ein Fall versuchter Steuerhinterziehung vor mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Dies ist den Mandanten deutlich zu machen Einzelveranlagung der Ehegatten Bei der Einzelveranlagung, für die dieselben Voraussetzungen wie bei der Zusammenveranlagung vorliegen müssen (s.o.), werden die Einkünfte demjenigen Ehegatten zugerechnet, dem sie rechtlich zustehen. Die Individualbesteuerung wird bei der Einzelveranlagung noch weitergehend verwirklicht als bei der Zusammenveranlagung. Nach 26a EStG gelten folgende Grundsätze: Jedem Ehegatten sind die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Die bloße Mitwirkung bei der Erzielung der Einkünfte des anderen Ehegatten genügt nicht, um einen Teil der Einkünfte dem mitwirkenden Ehegatten zuzurechnen. Jedem Ehegatten sind also die Einkünfte zuzurechnen, die er bezogen hat; insofern ergibt sich kein Unterschied zu der Zusammenveranlagung. Bürgerlich rechtlich wirksame und tatsächlich auch durchgeführte Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind dabei steuerlich anzuerkennen, wie bereits bei der Zusammenveranlagung dargelegt. Zu berücksichtigen ist, dass die Wahl darüber, ob einzelnd oder zusammen veranlagt wird, in jedem Veranlagungsjahr neu ausgeübt werden kann. Durch die progressive Gestaltung der Steuertabelle kann es durchaus vorkommen, dass bei Ehegatten, die annähernd gleich viel verdienen und bei denen einer selbstständiger tätig ist, durch Kürzungen von Freibeträgen eine getrennte Veranlagung sogar günstiger ist, als die Zusammenveranlagung. Insofern sollte hier stets ein Steuerberater zu Rate gezogen werden, dessen Programme auf einfachen Wege Vergleichsberechnungen anstellen können. Die Einzelveranlagung kann von einem der Ehegatten auch beantragt werden, um der gesamtschuldnerischen Haftung für die im Wege der Zusammenveranlagung festzusetzende Einkommensteuer, 44 AO, zu entgehen. Stattdessen können die Eheleute es aber auch bei der Zusammenveranlagung belassen, um die im Regelfall günstigere Besteuerung nach der Splitting-Tabelle nicht zu verlieren. So kann jeder der Ehegatten bei der Vollstreckung rückständiger Steuern beantragen, diese nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden, 268 ff. AO, (dazu noch später). Dieser sog. Aufteilungsbescheid ist unter Anwälten, aber auch Steuerberatern, häufig unbekannt, sollte jedoch unbedingt berücksichtigt werden. 7

8 1.1.5 Veranlagung ab dem Kalenderjahr 2013 a) Wahl der Veranlagung Vor 2013 war es möglich, dass Ehegatten mit Abgabe der Steuererklärung ihre ausgeübte Wahl der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung, besondere Veranlagung) nachträglich bis zur Bestandschaft des Steuerbescheides auch noch im Rahmen von Änderungsveranlagungen, Einspruchsverfahren oder sogar Klageverfahren beliebig oft ändern können. So war es bisher möglich, immer dann, wenn beispielsweise der Ehegatte, der im Vorjahr mit der Steuerklasse V veranlagt wurde und der ggf. plötzlich eine Einzelveranlagung beantragt hatte, noch im Klagewege bei Gericht die Erklärung zur Zusammenveranlagung zu erreichen und auf diese Art und Weise nachträglich noch zur Zusammenveranlagung zu kommen. Jetzt ist dies nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat die bis zum Veranlagungszeitraum 2012 bestehende Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts ohne Frist und Bindungswirkung bis zur Bestandskraft abgeschafft. Er verfolgt hierdurch das Ziel, erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Ausübung des Wahlrechts verbunden war, etwa die Löschung und der Aufbau von Grunddaten, die Umbuchung von Vorauszahlungen und Kirchsteuerzahlungen, sowie manuelle Veranlagungen. Die im Gesetzentwurf ursprünglich verfolgte Zielsetzung, das Veranlagungswahlrecht ab Eingang der Steuererklärung als bindend zu betrachten, wurde aufgegeben. Unter bestimmten, unter 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StG aufgeführten Voraussetzungen, die gemeinsam vorliegen müssen, lebt das Wahlrecht der Ehegatten wieder auf (siehe unter I b). b) Tarifänderungen bei der Ehegattenveranlagung Wie oben erwähnt, ist jetzt der Wechsel der Wahl der Veranlagungsart nunmehr nur noch eingeschränkt möglich. Nach 26 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Bis dahin ist die Wahl, die von den Ehegatten durch Angabe in der Einkommensteuererklärung ausgeübt wird, bindend. Der Gesetzgeber hat die bis zum Veranlagungszeitraum 2012 bestehende Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts ohne Frist und Bindungswirkung bis zur Bestandskraft abgeschafft. Er verfolgt hierdurch das Ziel, erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Ausübung des Wahlrechts verbunden war, etwa die Löschung und der Aufbau von Grunddaten, die Umbuchung von Vorauszahlungen und Kirchsteuerzahlungen, sowie manuelle Veranlagungen. Die im Gesetzentwurf ursprünglich Dies soll jedoch nicht dazu führen, dass Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen eine höhere Steuer tragen müssen. Dieser Fall könnte dann eintreten, wenn die Ehegatten zusammen veranlagt wurden und nunmehr anlässlich einer Änderung des Änderungsbescheides nunmehr grundsätzlich 2 Einzelveranlagungen nach dem neu eingeführten 26a EStG günstiger wären. Um hier zu gewährleisten, dass keine Schlechterstellung der Ehegatten erfolgt, wird im neueingeführten 32 EStG die Möglichkeit einer Tarifminderung geregelt. 8

9 Diese setzt voraus, dass der Einkommensteuerbescheid der zusammen veranlagten Ehegatten oder zumindest einer der beiden Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Ehegatten geändert oder berichtigt wird. Die Korrekturnorm soll unerheblich sein. Allerdings hängt auch hier die Gewährung der Tarifminderung vom übereinstimmenden Antrag der Ehegatten ab. Das Problem, dass insbesondere im Fall der Trennung einer der Ehegatten zunächst die Einzelveranlagung beantragt, da er im Vorjahr nach der Steuerklasse V schlechter abgerechnet wurde, kann daher über diese Norm nicht gelöst werden. Nur mit einer unterschriebenen, komprimierten Erklärung kann sich der Steuerberater wirksam gegen den möglichen Vorwurf wehren, dass die gewählte Veranlagungsform nicht vom Steuerpflichtigen gewollt war. Dies sollten Berater zukünftig unbedingt beachten Bekanntgabe des Steuerbescheides Die Bekanntgabe des Steuerbescheides hängt von der Veranlagungsform ab. Hier muss folgendes beachtet werden: Bei einer getrennten Veranlagung im Trennungsjahr erhält jeder der Ehegatten den ihn betreffenden Bescheid unter seiner Anschrift. Bei einer Zusammenveranlagung muss berücksichtigt werden, dass gegen die Ehegatten als Gesamtschuldner ein zusammengefasster Steuerbescheid ( 155 Abs. 3 Satz 1 AO) erlassen werden kann. Daher reicht es für die wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten grundsätzlich aus, wenn ihnen eine Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird. Da es jedoch bei getrennt lebenden Ehegatten häufig an einer gemeinsamen Anschrift mangelt, ist in derartigen Fällen zwingend die Einzelbekanntgabe an jeden Ehegatten erforderlich. Der einem Ehegatten unter seiner Anschrift zugegangene zusammengefasste Steuerbescheid wird daher nur ihm gegenüber wirksam, nicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Beachte Ehegatten sind auch nach der Trennung Gesamtschuldner für Steuerschulden. Auch nach der Trennung und Scheidung schulden Eheleute Steuerforderungen aus ihrer Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner ( 44 AO). Das bedeutet, dass nach wie vor jeder von ihnen die gesamte Leistung in voller Höhe schuldet. Hierauf sollte bei Trennungsvereinbarungen geachtet werden. Möglich ist jedoch ein sog. Aufteilungsbescheid. 1.2 Steuergünstige Vermögensübertragungen Schenkung unter Ehegatten Auch unter Ehegatten sind Schenkungen gem. 7 ErbStG steuerpflichtig, wenn nicht durch die Rechtsprechung oder das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Steuerklassen und Freibeträge, in denen geregelt wird, wann zwischen nahen Angehörigen und insbesondere Ehegatten Schenkungen vorgenommen werden dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach 14 ErbStG mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer für die früheren Erwerbe abgezogen. 9

10 Steuerklasse und persönliche Freibeträge, 15, 16 ErbStG, R 72 und 73 ErbStR StKI. Personenkreis Freibetrag EUR I Ehegatte, Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) Kinder und Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Kinder lebender Kinder und Stiefkinder Weitere Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen II Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte, ehem. Lebenspartner (bei aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaft) III Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft)¹ Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Anstelle der obigen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (Fälle des 2 Abs. 1 Nr. 3) Gem. JStG 2010 soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandkräftig sind: Anwendung der Steuerklasse I auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist; Anwendung des Freibetrages auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist i.h.v EUR, nach dem und vor dem i.h.v DNI. (Quelle: DATEV-Tabellen 2011) 10

Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz

Mehr

Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten

Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten Gabriele Vogt Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Teill 15 Einführung in die Problematik 15 Kapitel 1 19

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht

Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht Bearbeitet von Von Josef Schneider 3. Auflage 2017. Buch. 298 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 304 4 Format (B x L): 17 x 24 cm Steuern > Einkommensteuer,

Mehr

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII IX Der Autor......................................................V Vorwort..................................................... VII Literaturhinweise.............................................. XV Abkürzungsverzeichnis.........................................

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten Prof. Dr. Volker Breithecker - 18.12.2013 aktualisiert am 8.5.2018 Einführung 1. Einführung 2. Voraussetzungen ( 26 Abs. 1 EStG), Alternativen und

Mehr

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger

Mehr

Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht

Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht Bearbeitet von Von Josef Schneider 3. Auflage 2017. Buch. Rund 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 304 4 Format (B x L): 17 x 24 cm Steuern > Einkommensteuer,

Mehr

Steuerfragen bei Ehescheidung

Steuerfragen bei Ehescheidung Udo Eversloh Steuerfragen bei Ehescheidung Steuerveranlagung, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Verfahrenskosten Probleme Lösungen Gestaltungshinweise TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Einkommensteuererklärung Freiwillige Abgabe regelmäßig bei Studenten ( 56 EStDV) Steuererklärungen als Mittel, sich gezahlte Steuern zurückzuholen

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

Das monatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2017 für das 1. Kind gem. 66 Abs. 1 EStG 192, im gesamten Jahr 2017 daher 2.304

Das monatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2017 für das 1. Kind gem. 66 Abs. 1 EStG 192, im gesamten Jahr 2017 daher 2.304 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2018 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015 Ausgabe 2016 201500319201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 5 Angaben zu Unterhaltsleistungen

Mehr

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018 Ausgabe 2019 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Unterhalt Für jeden unterstützten Haushalt bitte eine

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben

A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben Finanzamt Identifikationsnummer Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen

Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2925-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

2 1"$%&''1!*'&)( 3 " 3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ "&. # # (+ 3 56

2 1$%&''1!*'&)( 3  3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ &. # # (+ 3 56 !"#%&'(#)&) *,*-""('*#,*-*,# *,*-"-"#"-*#, "!!"# %& ' ()* %,- / -"/0 1" '*#&12, *,*3 1**!&( '"!4 5#' &0 1 -"/0 1"5 (!%2,6 '*#&12,6 7*1%&' * '3*- "5- "!10 * *8 2 1"%&''1!*'&)( 3 " 3 #4 (5# %&#& # ('6 7

Mehr

Wichtige Fristen im Steuerrecht. wiwiweb.de bibukurse.de 1

Wichtige Fristen im Steuerrecht. wiwiweb.de bibukurse.de 1 AO wiwiweb.de bibukurse.de 1 Verfahrensrecht Abgabe der Steuererklärung ( 149 AO) Ermittlungsverfahren ( 85 ff., 134 ff., 149 ff. AO) Festsetzungsverfahren ( 155 ff. AO) Erhebungsverfahren ( 218 ff. AO)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Merkblatt Steuerliche Auswirkung bei Scheidung

Merkblatt Steuerliche Auswirkung bei Scheidung Inhalt 1. Allgemeines 2. Veranlagung zur Einkommensteuer 3. Wahl der Lohnsteuerklassen 4. Steuerbescheide und Zahlungspflichten 5. Kosten des Scheidungsverfahrens 6. Unterhaltsleistungen 6.1. Ansatz als

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht... V Inhaltsverzeichnis... XII Abkürzungsverzeichnis... XXV Einleitung... 1

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht... V Inhaltsverzeichnis... XII Abkürzungsverzeichnis... XXV Einleitung... 1 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... V Inhaltsverzeichnis... XII Abkürzungsverzeichnis... XXV Einleitung... 1 Teil I: Zur steuerrechtlichen Ausgangs- und Problemlage... 9 A. Die steuerrechtliche Ausgangslage...

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2007 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 27. Januar 2012, Tabellen 4.1, 4.2 und 4.3 korrigiert am 29. Oktober 2012 Artikelnummer:

Mehr

Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz Aktuell - Wissen auffrischen Dezember Simon Moorkamp, Dipl.-Wjur. (FH), Steuerberater, Oldenburg

Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz Aktuell - Wissen auffrischen Dezember Simon Moorkamp, Dipl.-Wjur. (FH), Steuerberater, Oldenburg Dezember 2016 Simon Moorkamp, Dipl.-Wjur. (FH), Steuerberater, Oldenburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von

Mehr

Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten. Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten

Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten. Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten 4 November, 2016-12:25 Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten Die meisten Betroffenen sind nach einer

Mehr

Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten. Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten

Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten. Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten 4 November, 2016-11:25 Steuerfragen bei Trennung und Scheidung was Betroffene wissen sollten Die meisten Betroffenen sind nach einer

Mehr

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

- Entwurf - Anlage U. Entwurf

- Entwurf - Anlage U. Entwurf Identifikationsnummer 02.03.2018 Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 26 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Einschränkung der Veranlagungswahlrechte der Ehegatten z Fundstelle: StVereinfG 2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986) 26 Veranlagung von Ehegatten idf

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

2 1"$%&''1!*'&)( 3 " 3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ "&. # # (+ 3 56

2 1$%&''1!*'&)( 3  3 #4 (5# $ $ %&#& # $$ ('.6 7 (*19'(-&) 7&' - '$%*%%&). # 4 (! (3 5# $ $ &. # # (+ 3 56 "#%&'(#)&) *,*-""('*#,*-*,# *,*-"-"#"-*#, " "# %& ' ()* %,- -"0 1" '*#&12, *,*3 1** &( '"4 5#' &0 1 -"0 1"5 (%2,6 '*#&12,6 7*1%&' * '3*- "5- "10 * *8 2 1"%&''1*'&)( 3 " 3 #4 (5# %&#& # ('6 7 (*19'(-&)

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

Die (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen

Die (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte

Mehr

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Studenten im Steuerrecht Studenten im Steuerrecht Einnahmenseite: Nebenjobs innerhalb und außerhalb der Uni Geld der Eltern, Bafög, Stipendien, Studienkredite Sparkonten bei Banken Andere

Mehr

Lehrbuch der Einkommensteuer

Lehrbuch der Einkommensteuer Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Register des Ratgebers "Trennung und Scheidung"

Register des Ratgebers Trennung und Scheidung Register des Ratgebers "Trennung und Scheidung" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abstammung 33 ff. Adoption s. Annahme als Kind Aktueller Rentenwert 153 Annahme als Kind 37 ff.

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2010 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 28.11.2014, Tabellen 2.1, 2.2 und 6.1 korrigiert am 17.09.2015

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

2 Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

2 Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer A. Wesentliche Tatbestandsmerkmale Gemäß 6 EStG stehen Ehegatten unterschiedliche Veranlagungsformen zur Verfügung, zwischen denen sie wählen können. Voraussetzung

Mehr

Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)

Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Steuerberater I Rechtsanwalt Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Die besondere Anzeigepflicht nach 30 ErbStG Seite 1 von 5 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.10.2017 Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall

Mehr

Inhalt. Vorwort 10. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1003097421. digitalisiert durch

Inhalt. Vorwort 10. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1003097421. digitalisiert durch Inhalt Vorwort 10 I. Kapitel: Ich will mich von meinem Mann trennen 13 1. Was heißt Getrenntleben? 13 2. Streit um die Ehewohnung 14 3. Belästigung durch den Ehemann nach Auszug 15 4. Woran sollte ich

Mehr

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Finanzamt. einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten /

Finanzamt. einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Identifikationsnummer Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Mehr

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an.

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Erwähnen Sie gegenüber den Finanzbehörden niemals schriftlich

Mehr

Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800319201 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Unterhalt Für jeden unterstützten Haushalt bitte eine eigene Anlage Unterhalt abgeben. 3 Steuernummer lfd. Nr. der

Mehr

Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf

Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar 2018 Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung

Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung Diese Information soll die wichtigsten Fragen zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung beantworten. Die gesetzliche Grundlage dazu

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Klausurentutorium WS 2018/19

Klausurentutorium WS 2018/19 Klausurentutorium WS 2018/19 Wahlpflichtfach Steuerrecht - Montag, den, 10:00 14:00 Uhr, Raum US 120 - Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht eingetragen im Züricher Anwaltsregister

Mehr

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18 Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

VERMÖGENSNACHFOLGE. Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung. Donnerstag, 25. April 13

VERMÖGENSNACHFOLGE. Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung. Donnerstag, 25. April 13 VERMÖGENSNACHFOLGE Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung Vorwort Status quo Gründe Folgen Nachlassfolgeplanung: I) Sachverhaltsaufnahme Vorbereitungshandlungen II) Rechtliche Gestaltung Beispiel

Mehr

Abgeltungssteuer und Erbschaftsteuer PC Senioren Club Konstanz

Abgeltungssteuer und Erbschaftsteuer PC Senioren Club Konstanz Abgeltungssteuer und Erbschaftsteuer PC Senioren Club Konstanz 7. April 2008 Referent: Erwin Hörig Abgeltungssteuer (1) Bisher: Zinsabschlagssteuer % plus Soli Kapitalertragsteuer 25 % bew. 20 % plus Soli

Mehr

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung 173 Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Wer seinen nichtehelichen Lebensgefährten für die Zeit nach seinem eigenen Tod absichern will, muss dies beizeiten regeln. Testament. Selbstverständlich

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Was tun bei Trennung und Scheidung?

Was tun bei Trennung und Scheidung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,

Mehr