Besteuerung der TU Berlin
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- Käthe Mann
- vor 9 Jahren
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1 Steuerschulung 2010 Besteuerung der TU Berlin -Nur für den Dienstgebrauch- 1
2 Besteuerung der TU Berlin Übersicht I. Steuerliche Sphären... 3 II. Umsatzsteuer...14 IIa. Vorsteuerabzug...22 IIb. Ausgangsrechnung...30 III. Ertragsteuerliche Behandlung...38 IV. Sponsoring...41 V. Zusammenfassung...46 VI. Ende
3 I. Steuerliche Sphären Steuerliche Sphären einer Hochschule Umsatzsteuer Hoheitsbereich Vermögensverwaltung Betriebe gewerblicher Art BgA nichtsteuerbar (Die Einnahmen werden nicht besteuert.) steuerbar (Die Einnahmen werden besteuert.) 3
4 I. Steuerliche Sphären Steuerliche Sphären einer Hochschule Ertragsteuer Hoheitsbereich Vermögensverwaltung Betriebe gewerblicher Art BgA nichtsteuerbar (Die Einnahmen unterliegen nicht der Besteuerung.) Steuerbar (Die Einnahmen werden besteuert.) 4
5 I. Steuerliche Sphären Hoheitsbereich Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen Die Aufgaben sind Eigentümlich und Vorbehalten. Die Zuweisung von Tätigkeiten durch ein Gesetz ist nicht ausreichend. Die Tätigkeit darf nicht im tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb mit privaten Unternehmern stehen. Die Wettbewerbsneutralität muss gewahrt bleiben. Unterliegt der ständigen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung (insbesondere durch BGH und EuGH) Beispiel: Nach dem BerlHG ist die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Hochschule Lehre und (Grundlagen-) Forschung. 5
6 I. Steuerliche Sphären Vermögensverwaltung Liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig genutzt wird Beispiele: - Nutzung von Kapitalvermögen (z.b. Zinsen aus Geldanlage) - Langfristige Vermietung oder Verpachtung ohne Nebenleistungen (beispielsweise von Hörsälen) - Lizenzvergabe (u.a. für die wirtschaftliche Nutzung des TU-Logos) - Überlassung von Werbeflächen und -rechten an einen Vermarkter - Namensverpachtung 6
7 I. Steuerliche Sphären Betrieb gewerblicher Art Definition nach nationalem Recht I Abgrenzbare Einrichtung innerhalb der j.p.d.ö.r. (z.b. eigener Rechnungskreis) Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit (Wiederholungsabsicht reicht aus) außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Zur Erzielung von Einnahmen Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich Wirtschaftliche Heraushebung Gesetzeszweck: Sicherstellung der Wettbewerbsgleichheit 7
8 I. Steuerliche Sphären Betrieb gewerblicher Art Definition nach nationalem Recht II Einnahme einmalig > EUR oder Einnahme nachhaltig > EUR oder Einnahme < EUR + potentieller Wettbewerb wird durch die j.p.d.ö.r. geltend gemacht Es liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor. 8
9 I. Steuerliche Sphären Betrieb gewerblicher Art Definition nach EU-Recht (gilt nur für Umsatzsteuer) Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die Ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Gesetzeszweck: Sicherstellung der Wettbewerbsgleichheit 9
10 I. Steuerliche Sphären Betriebe gewerblicher Art an der TU Berlin Auftragsforschung Anzeigenwerbung TU-intern Hochschulsport Eventmanagement Wissenschaftliche Dienstleistungen (beinhaltet forschungsnahe Dienstleistungen / Exklusivforschung / Anwendung gesicherter Erkenntnisse sowie Projektträgerschaften) Sponsoring / Werbung 10
11 I. Steuerliche Sphären Betrieb gewerblicher Art (Steuerliche Folgen) Es fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer (Freibetrag bzw EUR) sowie Umsatzsteuer an, bei verdeckter Gewinnausschüttung idr auch Kapitalertragsteuer. Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung nur für die Auftragsforschung Buchführungspflicht (Umsatz > EUR oder Gewinn > EUR) Formvorschriften für die Rechnungsausstellung ( 14 UStG) Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen 11
12 I. Steuerliche Sphären Hochschule als Steuerschuldner Umsatzsteuer Ertragsteuer BgA 1 BgA 2 Hochschule BgA 3 BgA 1 BgA 2 Hochschule BgA 3 Steuerschuldner Steuerschuldner 1 Steuerschuldner 2 Steuerschuldner 3 12
13 I. Steuerliche Sphären Betrieb gewerblicher Art (Buchungsnachweis) Die Buchung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt getrennt von den übrigen Haushalts- und Drittmitteln im Deckungsring 97 sowie beim Titel (Hochschulsport im Kapitel 42). Durch die Projektnummern erfolgt eine weitere Unterscheidung zwischen dem BgA Auftragsforschung und dem BgA Wissenschaftliche Dienstleistungen (Projekte beginnen mit 191xxxxx). 13
14 II. Umsatzsteuer Umsatzsteuer an der Hochschule Eingangsrechnungen (Ausgaben der Hochschule) Ausgangsrechnungen (Einnahmen der Hochschule) Lieferungen und sonstige Leistungen Einfuhrlieferung Innergem. Erwerb Wechsel d. St.sch. 13b Hochschule BgA s Hoheitsbereich Verm.-Verw. Lieferungen und sonstige Leistungen Ausfuhrlieferung Innergem. Lieferung Wechsel d. St.sch. 13b Unentgeltliche Wertabgaben Nichtsteuerbare Leistungen 14
15 II. Umsatzsteuer Umsatzsteuer an der Hochschule Einnahmeseitig unterliegt die Hochschule gemäß 2 Abs. 3 UStG mit ihren Betrieben gewerblicher Art und der Vermögensverwaltung der Umsatzbesteuerung. Umsatzsteuerlich werden alle Betriebe gewerblicher Art der Hochschule sowie der Vermögensverwaltung zu einem Unternehmen zusammengefasst. Ausgabeseitig unterliegt die Hochschule im Falle der Einfuhr von Gegenständen, des Innergemeinschaftlichen Erwerbs und des Wechsels der Steuerschuldnerschaft zusätzlich mit ihrem Hoheitsbereich der Umsatzbesteuerung. 15
16 II. Umsatzsteuer Definition: Steuerbare Umsätze 1 Abs. 1 UStG: Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen), die das Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt Einfuhr von Gegenständen Innergemeinschaftlicher Erwerb 16
17 II. Umsatzsteuer Leistungen Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (auch Tiere) Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes (Es überwiegt die Verschaffung der Verfügungsmacht) Warenlieferung Werklieferung Lieferung Leistung, die keine Lieferung darstellt (Tun, Dulden, Unterlassen) Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes (Es überwiegt die Dienstleistung) Sonstige Leistung Werkleistung Sonstige Leistung 17
18 II. Umsatzsteuer Inland / Ausland / Drittland / Gemeinschaftsgebiet Inland Ausland Übriges Gemeinschafts -gebiet Andere Staaten Helgoland, Freihäfen, u. weitere Gebiet von Büsingen Gemeinschaftsgebiet (EU) Drittland 18
19 II. Umsatzsteuer Rechnungsangaben Name und Anschrift des Leistungserbringers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers (TU Berlin = DE ) Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen Steuersatz sowie Steuerbetrag oder Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung 19
20 II. Umsatzsteuer Angaben einer Kleinbetragsrechnung ( 33 UStDV) Gesamtbetrag (brutto)<= 150 EUR Name und Anschrift des Leistungserbringer Rechnungsdatum Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Gesamtbetrag (brutto) Steuersatz oder Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung 20
21 II. Umsatzsteuer Steuersätze Regelsteuersatz 19 % (seit dem ) Beispiele für ermäßigten Steuersatz 7% : Anlage 2 zum UStG (u.a. Verkauf der meisten Lebensmittel (ohne Bewirtung), Bücher, Zeitschriften, Blumen) Tierhaltung, Pflanzenzucht Zahnprothesen Eintritt Theater, Konzerte, Museen 21
22 IIa. Vorsteuerabzug Voraussetzungen Nur deutsche Umsatzsteuer, inklusive der Einfuhrumsatzsteuer und der Umsatzsteuer beim Innergemeinschaftlichen Erwerb ist als Vorsteuer abziehbar. Ausländische Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine Eingangsrechnung, die den Formvorschriften des 14 UStG entspricht. Die Rechnung ist dementsprechend zu prüfen, ggf. ist eine korrigierte Rechnung anzufordern. Bei der Einfuhr, dem Innergemeinschaftlichen Erwerb und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger ist die Einhaltung der Formvorschriften für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich. 22
23 IIa. Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug aus Lieferungen Vorsteuerbeträge sind im vollen Umfang abziehbar, wenn die Nutzung, auch nur mit geringem Anteil, im BgA erfolgt (siehe Abschnitt 212 Abs. 3 Nr. 2 UStR). Zum Ausgleich unterliegt die Nutzung für den nichtunternehmerischen Bereich - als unentgeltliche Wertabgabe ( 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer. Paragraph 15a UStG (Vorsteuerberichtigung) findet hier keine Anwendung. Bei ausschließlicher Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Eine nachträgliche Zuordnung zum BgA kann mangels gesetzlicher Regelung in 15a UStG nachträglich nicht mehr erfolgen. 23
24 IIa. Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug aus Dienstleistungen Vorsteuerbeträge sind im vollen Umfang abziehbar, wenn die Nutzung ausschließlich im BgA erfolgt. Bei ausschließlicher Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Eine nachträgliche BgA-Zuordnung ist ebenfalls nicht möglich. Wird die Dienstleistung für den BgA und den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, ist die Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und eine nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Änderungen in der Aufteilung sind durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ( 15a UStG) zu korrigieren. In der Praxis dürfte eine Aufteilung keine Rolle spielen, da eine eindeutige Zuordnung fast immer möglich sein sollte. 24
25 IIa. Vorsteuerabzug Einfuhr von Gegenständen Ist immer eine Lieferung (keine Werklieferung) Die Ware gelangt aus dem Drittland (außerhalb der EU) in das Inland. Unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und den Zollabgaben (Zoll) EUSt und Zoll werden (außer bei DDP) vom Spediteur für die Hochschule verauslagt und mit der Transportrechnung zurück verlangt. Bei Lieferbedingung DDP schuldet der Auftragnehmer die Einfuhrumsatzsteuer. Einfuhrumsatzsteuer ist außer in den Fällen DDP als Vorsteuer abziehbar. 25
26 IIa. Vorsteuerabzug Innergemeinschaftlicher Erwerb Ist immer eine Lieferung (keine Werklieferung) Die Ware gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland. Liegt nicht vor, wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ist Auf der Rechnung sind die USt-ID-Nr. der TU Berlin und des Leistungserbringers enthalten. Bezahlung der Nettorechnung Die Umsatzsteuer wird vom Servicebereich Finanzen berechnet, abgeführt und ist als Vorsteuer abziehbar. Achtung: Liegt eine Bruttorechnung vor, muss die Umsatzsteuer vom Bruttobetrag berechnet werden. Daher ist eine Nettorechnung anzufordern. 26
27 IIa. Vorsteuerabzug Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Werklieferung oder sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers Ort der Werklieferung oder sonstigen Leistung muss im Inland sein Die TU Berlin wird als Empfänger der Leistung Steuerschuldner und muss die Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Die abgeführte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar. Achtung: Liegt eine Bruttorechnung vor, muss die Umsatzsteuer vom Bruttobetrag berechnet werden. Daher ist eine Nettorechnung anzufordern. 27
28 IIa. Vorsteuerabzug Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG (Vorträge ausländischer Wissenschaftler) Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Wissenschaftlers im Ausland Vortrag findet in Deutschland statt Kein wissenschaftlicher Erfahrungsaustausch Bezahlung eines Honorars bzw. Erstattung der Reisekosten 28
29 IIa. Vorsteuerabzug Bewirtungsaufwendungen Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für die Bewirtung von (potentiellen) Geschäftspartnern und nicht Aufwendungen für die Bewirtung von ausschließlich eigenen Mitarbeitern. Angemessene Bewirtungsaufwendungen sind unter den Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Vorsteuerabzug zugelassen. Es sind immer Angaben über Anlass der Bewirtung und Teilnehmer erforderlich. Es müssen die Formvorschriften des 14 UStG eingehalten sein. Ab 150,01 EUR Brutto ist eine ordentliche Rechnung erforderlich. Bis 150,00 EUR gelten die Formvorschriften für die Kleinbetragsrechnung. (Hier reicht i.d.r. der Bewirtungsbeleg.) 29
30 IIb. Ausgangsrechnungen Lieferungen und Dienstleistungen an anderen BgA Nichtsteuerbarer Innenumsatz, da umsatzsteuerlich alle BgA s zum Unternehmen Hochschule zählen In den Rechnungen erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer und es wird kein Umsatzsteuerbefreiungstatbestand aufgeführt. Unberechtigter Weise ausgewiesene Umsatzsteuer ist trotzdem ans Finanzamt abzuführen. Die aus der Lieferung resultierende Umbuchung ist mit der Kostenart zu kontieren. 30
31 IIb. Ausgangsrechnungen Lieferungen und Dienstleistungen an den Hoheitsbereich Der Hoheitsbereich der Hochschule gehört nicht zum Unternehmen Hochschule (siehe 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Es handelt sich daher um eine steuerbare Leistung. Es gelten die Formvorschriften des 14 UStG. In Rechnungen, die an Bereiche außerhalb des DR 97 versendet werden, ist immer die Umsatzsteuer auszuweisen. Die daraus resultierende Umbuchung ist mit der Kostenart zu kontieren. 31
32 IIb. Ausgangsrechnungen Lieferungen und sonstige Leistungen an dt. Unternehmen Für die Rechnungen gelten die Vorschriften des 14 UStG. Es ist immer Umsatzsteuer auszuweisen. Die Einnahmen werden mit der Kostenart verbucht. 32
33 IIb. Ausgangsrechnungen Dienstleistung an ausl. Unternehmen Für die Rechnungen gelten die Vorschriften des 14 UStG. Gilt die Dienstleistung als im Inland erbracht, ist auf der Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Kostenart Gilt die Dienstleistung im Ausland als erbracht, ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Es ist der Vermerk Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) anzubringen. Kostenart , wenn Ausland innerhalb europäischer Gemeinschaft liegt. Kostenart , wenn Ausland außerhalb der europäischen Gemeinschaft liegt. 33
34 IIb. Ausgangsrechnungen Steuerbefreite Lieferungen und Dienstleistungen Für steuerbefreite Lieferungen und Dienstleistungen an den nichtunternehmerischen Bereich der Hochschule und an inländische Unternehmer ist durch dem Servicebereich Finanzen noch eine Kostenart einzurichten. Für die Rechnungen gelten die Vorschriften des 14 UStG. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer jedoch mit Angabe des Befreiungstatbestandes ausgewiesen. 34
35 IIb. Ausgangsrechnungen Ort der sonstigen Leistung Eine wissenschaftliche und unterrichtende Leistung wird dort erbracht, wo der Leistungserbringer überwiegend tätig wird. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten an dem Ort erbracht, wo das Grundstück liegt. Fast alle anderen Leistungen an einen Unternehmer oder eine jpdör, der eine USt-ID-Nr. erteilt worden ist, gelten am Sitzort des Leistungsempfängers als erbracht. (Die restlichen Ausnahmen dürften im Dr. 97 nicht vorkommen.) Das gilt ab Bei Leistungen an ausländische Nichtunternehmer oder an jpdör, denen keine USt-ID-Nr. erteilt worden ist, ist im Vorfeld III A 11 zu kontaktieren. 35
36 IIb. Ausgangsrechnungen Ausfuhrlieferung Lieferung eines Gegenstandes ins Drittland. Für die Rechnungen gelten die Vorschriften des 14 UStG. Die Rechnungsstellung erfolgt netto. Es ist der Vermerk steuerfreie Ausfuhrlieferung anzubringen. Kostenart Soll als Lieferkondition DDP ( verzollt und versteuert ) vereinbart werden, ist im Vorfeld III A 11 zu kontaktieren, da hier andere Regeln gelten. 36
37 IIb. Ausgangsrechnungen Innergemeinschaftliche Lieferung Lieferung eines Gegenstandes ins übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Abnehmer mit einer nichtdeutschen USt-ID-Nr. Für die Rechnungen gelten die Vorschriften des 14 UStG. Die Rechnungsstellung erfolgt netto. Es ist der Vermerk steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder tax free intracommunity delivery anzubringen. Kostenart Bei einer Lieferung ins übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Abnehmer ohne nichtdeutsche USt-ID-Nr. ist eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen. Kostenart
38 III. Ertragsteuerliche Behandlung Abgabe von Geräten an einen anderen BgA Der Verkauf eines Gerätes an einen anderen BgA zu einem angemessenen Preis ist ertragsteuerlich unproblematisch. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass eine unentgeltliche Abgabe oder ein Verkauf zu einem zu niedrigen bzw. erhöhten Preis nicht stattfindet. Dies führt zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahme im Hoheitsbereich und würde eine Reihe von komplizierten steuerlichen Reglungen auslösen, die es zu vermeiden gilt. Nochmals zur Erinnerung: Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen nichtsteuerbaren Innenumsatz. Es wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. 38
39 III. Ertragsteuerliche Behandlung Abgabe von BgA Geräten an den Hoheitsbereich Der Verkauf eines Gerätes an den Hoheitsbereich zu einem angemessenen Preis ist ertragsteuerlich unproblematisch. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass eine unentgeltliche Abgabe oder ein Verkauf zu einem zu niedrigen bzw. erhöhten Preis nicht stattfindet. Dies führt zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahme im Hoheitsbereich und würde eine Reihe von komplizierten steuerlichen Reglungen auslösen, die es zu vermeiden gilt. Nochmals zur Erinnerung: Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine steuerpflichtige Lieferung. Auf der Rechnung ist Umsatzsteuer auszuweisen. 39
40 III. Ertragsteuerliche Behandlung Abgabe von BgA Auftragsforschungs-Geräten an den Hoheitsbereich Der Verkauf eines Gerätes an den Hoheitsbereich zu einem angemessenen Preis ist ertragsteuerlich unproblematisch. Bei einer unentgeltlichen Abgabe, bzw. bei einem Verkauf zu einem zu niedrigen oder zu einem erhöhten Preis liegt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Aufgrund der Ertragsteuerbefreiung für den BgA Auftragsforschung, ergibt sich jedoch keine kapitalertragsteuerpflichtige Einnahme für den Hoheitsbereich. Nochmals zur Erinnerung: Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine steuerpflichtige Entnahme bzw. um eine steuerpflichtige Lieferung. 40
41 IV. Sponsoring Definition Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. 41
42 IV. Sponsoring Spende oder Sponsoring Umsatzsteuer keine Gegenleistung der TU Berlin geringfügige Gegenleistung der TU Berlin wesentliche Gegenleistung der TU Berlin Spende Sponsoring Sponsoring Hoheitsbereich Vermögensverwaltung BgA nicht zu versteuern / Rechnung ohne Umsatzsteuer (USt) Die Einnahmen sind zu versteuern. Es ist eine Rechnung inkl. 19 % USt zu stellen. 42
43 IV. Sponsoring Spende oder Sponsoring Ertragsteuer keine Gegenleistung der TU Berlin geringfügige Gegenleistung der TU Berlin wesentliche Gegenleistung der TU Berlin Spende Sponsoring Sponsoring Hoheitsbereich Vermögensverwaltung BgA Die Einnahmen unterliegen nicht der Besteuerung. Die Einnahmen sind mit ca. 30 % zu versteuern. 43
44 IV. Sponsoring Keine Gegenleistung Kein Abdruck des Sponsorenlogos in Flyern, Programheften, Homepage, usw. Kein Link zur Homepage des Sponsors Der Sponsor darf nicht zu eigenen Werbezwecken auf die Spende hinweisen. Was ist erlaubt? Ausschließlich eine kurze Danksagung ist zulässig. Wir bedanken uns bei xy für die großzügige Spende. Die Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung (durch FOR) ist unter den Voraussetzungen des 10b EStG möglich. 44
45 IV. Sponsoring Geringfügige Gegenleistung (Vermögensverwaltung) Abdruck des Sponsorenlogos in Flyern und Programheften, auf Homepage, usw. ohne besondere Hervorhebung Kein Link zur Homepage des Sponsors Kein Aufstellen von Werbekästen des Sponsors Keine Projizierung des Sponsorenlogos an eine Wand Der Sponsor darf zu eigenen Werbezwecken auf die Spende hinweisen. Verpachtung des Anzeigengeschäfts (kein aktives Mitwirken) Verpachtung des Namens 45
46 V. Zusammenfassung Was muss ich mir unbedingt merken? I Ansprechpartner bei Fragen zum Thema Steuern : III A 11, Alexander Hoffmeier, App , [email protected] Lediglich innerhalb der BgA (siehe Seite 10) wird von der TU Berlin Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen. Diese unterliegen den Formvorschriften des 14 UStG. Außerhalb der BgA darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Ein solcher Umsatzsteuerausweis wäre unberechtigt, würde aber trotzdem zu einer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt führen. Eine ausländische Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuer zieht in der Regel eine Umbuchung in Höhe der deutschen Umsatzsteuer durch den Servicebereich Finanzen nach sich. 46
47 V. Zusammenfassung Was muss ich mir unbedingt merken? II Der Gerätekauf sollte grundsätzlich eindeutig zugeordnet werden, eine anteilige Bezahlung nur aus dem selben BgA erfolgen. Die Abgabe von Geräten an einen anderen BgA oder an den Hoheitsbereich sollte immer zum marktüblichen Preis erfolgen oder unterbleiben. Bei der Schließung eines Projekts sollte die erforderliche Umbuchung (unentgeltliche Abgabe) nur innerhalb des selben BgA s bzw. innerhalb des Hoheitsbereichs erfolgen. 47
48 VI. Ende Wie war das doch gleich? 48
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