Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung S I - APB M

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung S I - APB M Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Verpflegungskosten durch die MÜNCHENSTIFT ggmbh Antrag Nr / A vom von Frau StRin Dr. Evelyne Menges Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Verpflegungskosten durch die MÜNCHENSTIFT ggmbh, Unterrichtung des Stadtrates Antrag Nr / A vom von Frau StRin Dr. Evelyne Menges Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Sozialausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Anträge von Frau Stadträtin Dr. Menges 1.1 Antrag Nr / A vom Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges stellte mit Datum vom den Antrag, dass die Landeshauptstadt München als Gesellschafterin der MÜNCHENSTIFT ggmbh die Geschäftsführung anweist, die zu Unrecht kassierten Verpflegungskosten bei Patienten mit Magensonde an diese ab dem 1. Januar 2000 zurückzuzahlen (vgl. Anlage 1). Das Sozialreferat vertrat die Ansicht, dass der Inhalt des o.g. Antrages eine laufende Angelegenheit der Verwaltung betrifft, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO mit 22 GeschO dem Oberbürgermeister, delegiert auf das Fachreferat, obliegt und beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom Frau Stadträtin Dr. Menges wurde darin über den Sachverhalt wie oben dargestellt und über die Entscheidung des Aufsichtsrates, dass freiwillige Rückzahlungen vorgenommen werden, informiert. 1.2 Antrag Nr / A vom Mit diesem Antrag (vgl. Anlage 2) fordert Frau Stadträtin Dr. Menges, dass der Stadtrat über die Problematik der zu Unrecht einbehaltenen Verpflegungskosten detailliert unterrichtet wird und dabei auf das BGH-Urteil (III ZR 68/03) und die Konsequenzen für

2 Seite 2 die MÜNCHENSTIFT ggmbh einzugehen ist. Außerdem ist die rechtliche Befassung des Stadtrats darzustellen. Das Sozialreferat folgt mit der nun gefertigten Beschlussvorlage der Auffassung, dass es sich hierbei um eine stadtratspflichtige Thematik handelt. 2. Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Sondennahrung Am erging ein BGH-Urteil, veröffentlicht Ende Februar 2004, dass bei Sondennahrung eine Rückerstattung der Verpflegungskosten wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgen muss. Als Begründung wurde aufgeführt, dass der Einrichtungsträger bei einem ausschließlich über die Sonde ernährten Heimbewohner das Entgelt für den Sachkostenanteil bei der Verpflegung kassiert, obwohl er die entsprechenden Kosten einspart, da die Sondennahrung von den Krankenkassen bezahlt wird. Weiter ging der BGH davon aus, dass sich das Heim darauf einstellen kann, dass bestimmte Bewohner nicht am Essen teilnehmen, dadurch entsprechend beim Einkauf reagieren und so eine Reduzierung des Entgelts für Sondenernährte einkalkulieren kann. Nach dem o.g. Urteil ist eine Rückerstattungspflicht des Heimträgers im Hinblick auf den Sachkostensatz für Verpflegung aber nur gegeben, wenn ein Bewohner ausschließlich und auf Dauer seine Nahrung über eine PEG-Sonde erhält und darüber hinaus lediglich ab und zu Tee oder sonstige Getränke oral zu sich nimmt. Wenn ein Bewohner darüber hinaus mehr oder weniger regelmäßig auch feste Nahrung oral zu sich nimmt, fällt keine Kostenerstattung an. 3. Bisherige Praxis und Stellungnahmen zu diesem Urteil Die Pflegesätze werden bisher prospektiv verhandelt, d.h. im Bereich der Kosten für die Speiseversorgung werden die zu erwartenden Kosten für Lebensmittel, Getränke u.a. durch die Platzzahl der Einrichtung geteilt. Dabei wird bereits berücksichtigt, dass nur ein Prozentsatz von ca. 80 % der Bewohner/-innen am Essen teilnimmt. Eine Differenzierung nach Personen, die an der Speisenversorgung teilnehmen und denjenigen, denen dies krankheitsbedingt verwehrt ist, ist in den Vergütungsvereinbarungen und den von den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern zugrunde gelegten Kalkulationen üblicherweise nicht vorgesehen, da das Differenzierungsgebot des SGB XI greift, wonach für alle Heimbewohner/-innen des Pflegeheimes das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen ist. Der Pflegesatz für den Bereich Unterkunft und Verpflegung ist solidarisch und pauschal gestaltet, d.h. alle Bewohner/-innen bezahlen das Gleiche. Es wird folglich nicht das bezahlt, was man bekommt, sondern ein Durchschnittswert ermittelt. Auch in den Krankenhäusern enthalten die Pflegesätze pauschale Verpflegungsanteile. Deshalb lehnte auch die bisherige Rechtsprechung der Landgerichte eine Erstattungspflicht für Heimbewohner/-innen, die Sondennahrung erhalten, ab. Das BGH-Urteil bricht nun erstmals mit dem bisherigen Solidarsystem und schreibt die Einzelleistungsvergütung vor. Ein möglicher Anspruch des Heimbewohners/der Heimbewohnerin auf Rückzahlung ergibt sich grundsätzlich aus 812 Abs.1 S.1 BGB. Aufgrund der obigen Darstellung ergibt sich aber kein Anspruch im Sinne des 812 BGB gegenüber den Münchner Heimträgern, da sie sich nicht bereichert haben bzw. sich auf Entreicherung berufen können.

3 Seite 3 Der BGH hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass bei der Bemessung des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung bereits einkalkuliert ist, dass ein Teil der Bewohner/-innen die Speisenversorgung durch den Einrichtungsträger nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann und somit eine Bereicherung des Einrichtungsträgers nicht erfolgt. Wenn man in diesem Zusammenhang überhaupt von Bereicherung sprechen will, haben nach dem bisherigen pauschalen System nicht die Heimbetreiber von den Nichtessern/-innen profitiert, sondern die Esser/-innen. Das Urteil reißt ein Loch in die Kassen der Altenheime, da es nicht möglich ist, die Aufwendungen für die Bewohner/-innen, die an der regulären Speiseversorgung teilnehmen, nachträglich zu erhöhen. Aufgrund der Entscheidung des BGH ist jedoch davon auszugehen, dass auf diese Bewohner/-innen künftig höhere Verpflegungskosten zukommen. Allerdings ist es speziell im Fall der Sondennahrung nur schwer vermittelbar, dass ein/-e Heimbewohner/-in für etwas bezahlen soll, was er/sie nicht bekommt. Vor diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung zu begrüßen. Außerdem wird erstmals höchstrichterlich die Gemengelage zwischen Heimvertragsrecht, BGB und SGB XI analysiert. Auch enthält das Urteil an einigen Stellen Hinweise, dass es sich bei dem Thema Sondenernährung um einen Einzelfall handelt und die Entscheidung nicht auf andere Bestandteile der Leistungserbringung des Einrichtungsträgers erstreckt werden kann. Deshalb kann eine Einzelleistungsabrechnung auch nach Erlass des BGH-Urteils auf keinen Fall generell bejaht werden, da der BGH nur über den Fall der Sondenernährung geurteilt hat, aber dem Grunde nach die pauschale Abrechnung für rechtmäßig erachtete. Diese Darstellung des Sozialreferates, wonach keine ungerechtfertigte Bereicherung der Heimträger erfolgte, wird auch von den verschiedensten Fachanwälten für Sozialrecht, u.a. von Herrn Prof. Dr. Thomas Klie von der Universität Freiburg und Ronald Richter, Hamburg bzw. dem Verband der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe e.v. (VDAB) und Fachzeitschriften geteilt. 4. Reaktion der Landespflegesatzkommission Die Landespflegesatzkommission befasste sich erstmals in ihrer Sitzung am mit dem BGH-Urteil und fasste den Beschluss, dass die auf der Praxis der Mischkalkulation basierenden bisherigen Beschlüsse zur Sondennahrung als überholt anzusehen sind und dass für die Zukunft ein Minderungsanspruch in Höhe des einrichtungsindividuellen Rohverpflegsatzes für gerechtfertigt anzusehen ist. 5. Auswirkungen des Urteils auf die MÜNCHENSTIFT ggmbh Die MÜNCHENSTIFT ggmbh handelte bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils auf der Basis der bisherigen Rechtsauffassung und Beschlüsse der Landespflegesatzkommission. Der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung ist nicht erfüllt. Die MÜNCHENSTIFT ggmbh hatte in den vergangenen Jahren rund 230 Bewohner/innen p.a., die entweder ausschließlich per Sonde oder in Kombination mit oraler Zufuhr ernährt wurden. Die Geschäftsführung informierte den Aufsichtsrat der MÜNCHENSTIFT ggmbh mit Schreiben vom 08. März 2004, dass Ende Februar das o.g. Urteil des BGH veröffentlicht wurde und die Gesellschaft Rückvergütungen ab , nach rechtlicher Prüfung aber nicht rückwirkend, vornehmen wird. In den nachfolgenden Wochen wurde die MÜNCHENSTIFT ggmbh daraufhin von Politik und Presse angeprangert ( Pflege-Skandal, Abzockerin, Bereicherung auf Kosten,,

4 Seite 2 der Bewohner ). U. a. wurde gezielt empfohlen, gegen die MÜNCHENSTIFT ggmbh zu klagen. Auffallend war dabei, dass in dieser Kampagne als einziger Heimträger die MÜNCHENSTIFT ggmbh namentlich benannt wurde, obwohl sie sich zum Thema Sondennahrung genau so verhielt wie alle anderen Münchner Träger. Da einesteils für Rückerstattungen kein Rechtsgrund vorliegt, andererseits dieses Thema in der Öffentlichkeit äußerst negativ behandelt wurde, bat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat in der Sitzung am 31. März 2004 um Beratung, ob und in welchem Rahmen eine freiwillige Rückzahlung vorgenommen werden soll. Der Aufsichtsrat verurteilte zum einen die wenig differenzierte Darstellung in der Presse und bedauerte die geschäftsschädigende Wirkung auf die städtische Gesellschaft. Man einigte sich darauf, dass die MÜNCHENSTIFT ggmbh ab März 2004 allen in Frage kommenden Bewohnerinnen und Bewohnern die Verpflegungskosten erstattet und alle angemeldeten Ansprüche für die Vergangenheit im Einzelfall nach Prüfung der formalen Voraussetzungen befriedigt, um so Ruhe in die Angelegenheit zu bringen. Diese Entscheidung zu einer großzügigen freiwilligen Regelung fiel dem Aufsichtsrat nicht leicht, da er gleichzeitig im Rahmen der Konsolidierung der Gesellschaft gerade für die Mitarbeiterschaft einschneidende finanzielle Veränderungen beschließen musste. Deshalb erfolgt die Rückerstattung zumindest nicht generell, sondern nur bei Antragstellung. Mit Stand wurden 47 Anträge gestellt und für 44 Fälle ein Betrag von insgesamt ,58 bezahlt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Geschäftsführung zusammen mit dem Aufsichtsrat bereits am 31. März 2004 beschlossen hat, auch ohne rechtliche Verpflichtung eine freiwillige Kostenerstattung für die Zeit vor dem vorzunehmen. Diese Regelung geht auch über die Forderung von Frau Stadträtin Dr. Menges hinaus, da auch behauptete Ansprüche vor 2000 abgegolten wurden. Die MÜNCHENSTIFT ggmbh hat damit nach unserer Kenntnis als einziger Träger im Stadtgebiet eine derart großzügige Regelung vollzogen und damit die Interessen der betroffenen Bewohner/innen bzw. deren Angehöriger über die wirtschaftlichen Belange des Betriebes gestellt. Dies ist unzweifelhaft eine für die Betroffenen positive Lösung und wird daher auch vom Sozialreferat befürwortet. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass dies Zusatzleistungen der MÜNCHENSTIFT ggmbh sind, die ihr als städtischer Träger auferlegt werden und die sie im Vergleich zu den anderen Trägern schlechter stellt. Vor dem Hintergrund der laufenden Konsolidierung, die u.a. Tarifveränderungen nach sich zieht, sollte dies jeweils im Einzelfall reflektiert werden. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Straßer, der Stadtkämmerei, dem Direktorium- HA II/V, der Beauftragten des Oberbürgermeisters für den Altenpflegebereich, der Frauengleichstellungsstelle, dem Kreisverwaltungsreferat und dem Seniorenbeirat wurde ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet.

5 Seite 5 II. Antrag des Referenten 1. Der Stadtrat folgt den Ausführungen des Sozialreferates zur Vorgehensweise der MÜNCHENSTIFT ggmbh bezüglich der Rückerstattung von Verpflegungskosten bei Sondennahrung. Es ergehen keine weiteren Weisungen an die Geschäftsführung. 2. Die Anträge Nr / A vom und Nr / A vom von Frau Stadträtin Dr. Menges sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an das Direktorium HA II/V (6-fach) an die Beauftragte des Oberbürgermeisters für den Altenpflegebereich an die Frauengleichstellungsstelle an den Ausländerbeirat z. K. V. Wv. Sozialreferat,,

6 Seite 2 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Kreisverwaltungsreferat, KVR-I/24 An den Seniorenbeirat z. K. Am I.A.

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