Fall 6: Polen-Invasion stoppen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 6: Polen-Invasion stoppen"

Transkript

1 Fall 6: Polen-Invasion stoppen Die als nicht-rechtsfähiger Verein organisierte X-Partei verwendet im Gebiet des Landkreises Y zur Wahl zum Deutschen Bundestag Wahlwerbeplakate, auf denen drei Krähen ein Bündel Euro-Geldscheine mit dem Schnabel aufpicken. Auf dem weißen Hintergrund aufgedruckt sind in schwarzen Buchstaben untereinandergestellt die Worte: "Polen Invasion stoppen!". Im unteren Drittel des Plakats finden sich in Großbuchstaben das Logo der X-Partei und ein angekreuztes Wahlfeld. Aufgrund von Protesten gegen diese Plakate in der Bevölkerung des Landkreises Y wurde auf der Grundlage des 13, 16 SOG die Entfernung der Plakate angeordnet. Die Plakate störten wegen ihres Inhalts die öffentliche Sicherheit in Form des 130 I Nr. 2 StGB. Nach ordnungsgemäßer Widerspruchserhebung hat die X-Partei Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Das Verwaltungsgericht von Y führt im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des 130 I Nr. 2 StGB auch bei Beachtung der Meinungsäußerungsfreiheit erfüllt sei. Die Aufmachung des Plakates sowie die Äußerungsumstände ließen keinen anderen Schluss zu. Gegen die Entscheidung vorgebrachte Rechtsmittel der X bleiben in allen Instanzen ohne Erfolg. Kann X erfolgreich vor das BVerfG ziehen? 130 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2)

2 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit (+) Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig für Verfassungsbeschwerden, die jedermann mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein. II. Parteifähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: beschwerdefähig ist jedermann, d.h. jeder Träger von Grundrechten (P) Vorrang des Organstreitverfahrens? o X keine natürliche Person, sondern Partei o BVerfG: Parteien können, wenn sie ihre verfassungskräftigen Statusrechte gegen ein anderes Verfassungsorgan richten, nur Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein o Hier aber kein tauglicher Antragsgegner für Organstreitverfahren o X-Partei daher berechtigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben (P) X-Partei als nichtrechtsfähiger Verein o Fraglich ist, ob Parteien auch wenn sie als nichtrechtsfähiger Verein organisiert sind, beschwerdeberechtigt sein können. o Die Grundrechtsfähigkeit von Personenzusammenschlüssen richtet sich nach Art. 19 III GG; dieser erfasst direkt indes nur juristische Personen, also Zusammenschlüsse, die Träger von Rechten und Pflichten sein können und daher die Fähigkeit besitzen zu klagen und verklagt zu werden. Dies trifft für einen nicht-rechtsfähigen Verein nicht zu; hierbei handelt es sich nicht um eine juristische Person. o Art. 19 III GG erstreckt sich aber über seinen Wortlaut (analog) auch auf teilrechtsfähige Personengemeinschaften (OHG, KG, nichtrechtsfähiger Verein). Voraussetzung und hier unproblematisch ist, dass es sich um eine inländische juristische Person oder gleichgesetzte Vereinigung handelt. Nicht von Art. 19 III GG erfasst werden lediglich Gemeinschaften ohne rechtliche Organisation. o Voraussetzung ist nach Art. 19 III GG, dass das als verletzt gerügte Grundrecht seinem Wesen nach auf den nichtrechtsfähigen Verein anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn es nicht nur individuell, sondern auch korporativ betätigt werden kann. o Meinungsäußerungen können vorliegend nicht nur natürlichen Personen zugeschrieben werden, sondern auch juristischen Personen anhaften und von diesen getätigt werden. Art. 5 I 1, 1. Alt. GG kann nicht nur individuell, sondern auch korporativ betätigt werden und ist daher wesensgemäß auch auf juristische Personen anwendbar. 2

3 Zwischenergebnis: (+), da X als nichtrechtsfähiger Verein nach Maßgabe des Art. 19 III GG Träger von Grundrechten und damit jedermann ist. III. Beschwerdegegenstand Zulässiger Beschwerdegegenstand ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung (+), da Urteil und somit Akt der Judikative Hinweis: bei Akten der Judikative besteht Wahlfreiheit, ob alle Akte oder nur der letztinstanzliche Akt angegriffen werden soll. Es liegt in jedem Fall aber nur eine Verfassungsbeschwerde vor. IV. Beschwerdebefugnis Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung: o Im Rahmen der Beschwerdebefugnis reicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus, d.h. die Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein o Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ( Urteilsverfassungsbeschwerde ) ist anzusprechen, dass im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nur eine spezifische Grundrechtsverletzung geprüft wird - Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. o Eine spezifische Verletzung von Grundrechten ist gegeben bei: - Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage - Nichtanwendung eines Grundrechts - fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts - Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts o Vorliegend macht X geltend, dass die Aufrechterhaltung des Plakatverbots durch das letztinstanzliche Gericht ihn in seiner Meinungsfreiheit beeinträchtigt o Nach dem SV und auch vor dem Hintergrund der konkreten Gestaltung des Plakates erscheint es nicht ausgeschlossen, dass X durch die Aufrechterhaltung des Verbots in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt ist: Das Gericht könnte den Gehalt des Plakates nicht ausreichend vor dem Hintergrund des Art. 5 I 1, 1. Alt. GG ermittelt und so die Bedeutung der Meinungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet haben, so dass eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht vorläge. o Art. 5 I 2, 1. Alt. GG als möglicherweise verletzt anzunehmen ist eher fernliegend, da nicht das Institut der Freien Presse betroffen ist, sondern der Inhalt eines Presseerzeugnisses 3

4 o Eine mögliche Grundrechtsverletzung (grundrechtsgleiches Recht) kann sich auch nicht unter Rückgriff auf Art. 38 I GG ergeben. Dies kann angesprochen werden. Art. 38 I GG kommt korporativer Charakter indes nicht zu, so dass vorliegend bereits eine Verletzung nicht möglich ist. Zwischenergebnis: X ist beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Gem. 90 II 1 BVerfGG ist die Beschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, soweit ein solcher gegeben ist. Erschöpft ist der Rechtsweg, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen wurden. (+) da Rechtsweg erfolglos beschritten VI. Form und Frist 1. Form Gem. 23 I BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich, mit Begründung und erforderlichen Beweismitteln einzureichen. 2. Frist (+) davon ist auszugehen Gem. 93 I 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben. (+) davon ist auszugehen VII. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der X durch das letztinstanzliche Urteil, welches das Plakatverbot bestätigt, in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt hier eine Verletzung von Art. 5 I 1, 1. Alt. GG. I. Eingriff in den Schutzbereich 1. Schutzbereich Nach 5 I 1, 1. Alt. GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Kernelement ist der Begriff der Meinung: o Meinungen sind in erster Linie Werturteile, gleichgültig, auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. o Meinungen können politische, unpolitische, öffentliche oder private Angelegenheiten betreffen, vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos sein. 4

5 o Nach dem BVerfG sind Meinungen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt o Gegenbegriff zur Meinung ist der Begriff der Tatsache: zu unterscheiden sind beide, dahingehend, dass Tatsachen wahr oder falsch sind; sie sind dem Beweis zugänglich. o Das Wahlplakat müsste durch Elemente der Stellungnahme geprägt sein. Das Plakat enthält vorliegend mit der Kombination aus Bild und Text eine Aussage, die aufmerksam machen und auffordernd wirken soll und dadurch Stellung zu einem tatsächlichen Lebenssachverhalt bezieht. Das Plakat ist daher gekennzeichnet durch Elemente der Stellungnahme und des Dafür- bzw. vorliegend pauschalen Dagegenhaltens. Das BVerfG sieht daher die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten als ein vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil an. Nach Art. 5 I 1, 1. Alt. GG ist geschützt, dieses Werturteil in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten o Die Mittteilung durch eine Plakataktion ist davon als Äußerung in Schrift und Bild erfasst. o Geschützt ist ferner nicht nur die Entäußerung selbst, sondern auch, dass die geäußerte Meinung beim Empfänger ankommen kann. Fraglich ist, ob der Inhalt der Aussage bewirkt, dass die Plakate nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. o Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsdruck, sofern der Bereich geistiger Auseinandersetzung verlassen wird, werden nicht durch Art. 5 I 1, 1. Alt. GG geschützt. o Ob Schmähkritik noch unter den Schutzbereich fällt oder einer solchen, schmähenden Äußerung im Bereich der Abwägung ein gegen Null tendierendes Gewicht zukommt, ist umstritten. Jedwede Entscheidung ist allerdings im Rahmen der Bearbeitung konsequent einzuhalten. o Hier gilt (wohl), dass jedermann insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf das Recht hat, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Die Meinungskundgabe durch das Aufhängen der Plakate sowie dass der geäußerte Inhalt auch wahrgenommen werden kann, fallen daher unter den Schutzbereich von Art. 5 I 1, 1. Alt. GG. 2. Eingriff In dieses grundrechtlich geschützte Verhalten müsste von staatlicher Seite eingegriffen worden sein. Nach dem modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt ganz oder teilweise unmöglich macht oder erheblich erschwert. 5

6 Zunächst wurden vorliegend die Plakate durch polizeiliche Verfügung entfernt, dann wurde dieser Zustand gerichtlich aufrechterhalten und eine Klage abgewiesen (Eingriff durch die Judikative, der vorliegend alleiniger Gegenstand der Prüfung ist) Zwischenergebnis: Ein staatlicher Eingriff liegt vor. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff in Art. 5 I 1, 1. Alt. GG könnte jedoch gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die gerichtliche Entscheidung vor Art. 5 I GG Bestand hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie auf einer Art. 5 I GG genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und selbst Art. 5 I GG wahrt. 1. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Art. 5 I GG steht unter dem Vorbehalt des Art. 5 II GG: Die Rechte des Abs. 1 finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das BVerfG prüft die Entscheidung nur auf eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht. Vorliegend kommt in Betracht, dass eine verfassungswidrige Norm herangezogen worden ist. Die Maßnahme wurde hier auf 13, 16 SOG M-V gestützt, wobei die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit 130 I Nr. 2 StGB begründet wurde. 130 I Nr. 2 StGB müsste also verfassungskonform sein. a) Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes Da 130 I Nr. 2 StGB weder die persönliche Ehre noch die Jugend schützen soll, kann 130 I Nr. 2 StGB nur dann als Schranke von Art. 5 I GG dienen, wenn es sich um ein allgemeines Gesetz handelt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind unter allgemeinen Gesetzen alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Das BVerfG kombiniert die beiden vertretenen Theorien, Sonderrechtslehre und Abwägungslehre. o Nach der Sonderrechtslehre darf das Gesetz kein Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit darstellen, muss also meinungsneutral sein. o Nach der Abwägungslehre muss eine abstrakte Rechtsgüterabwägung ergeben, dass das durch das Gesetz zu schützende Rechtsgut die Meinungsfreiheit überwiegt. o 130 I Nr. 2 StGB verbietet einerseits keine bestimmte Meinung, sondern ist hinsichtlich des Verbotstatbestandes meinungsneutral ; verboten ist lediglich, was bereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden soll (Schmähkritik). Auf der anderen Seite schützt 130 I Nr. 2 StGB den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde und damit ein von der Verfassung anerkannten 6

7 Wert, zu dessen Schutz grundsätzlich auch in die Meinungsäußerungsfreiheit eingegriffen werden kann. o Es handelte sich daher bei 130 I Nr. 2 StGB nach beiden Auffassungen und somit auch nach der Kombinationsformen um ein allgemeines Gesetz. o Das BVerfG formuliert: Bei 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet. Damit ist das Gesetz mit dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar. b) Formelle Verfassungsmäßigkeit An der formellen Verfassungsmäßigkeit des 130 I Nr. 2 StGB bestehen keine Zweifel; die notwendige Bundeskompetenz folgt aus Art. 74 I Nr. 1 GG i.v.m. Art. 72 I GG. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit 130 I Nr. 2 StGB müsste auch materiell verfassungsmäßig sein. Hier kommt allenfalls ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht. 130 I Nr. 2 StGB muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. o Legitimer Zweck: o Eignung - Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung; - Wahrung der Menschenwürde - Die Eignung liegt vor, wenn die Maßnahme zweckförderlich ist. - Die Strafbewehrung eines öffentlichen und breit angelegten Angriffes auf die Menschenwürde als Angriff auf die staatliche Ordnung ist geeignet, die strafbaren Handlungen selbst zu unterbinden. - Zweckförderlichkeit somit gegeben o Erforderlichkeit - Die Maßnahme müsste das mildeste unter gleich erfolgversprechenden Mitteln sein. - Vorliegend ist keine gleich wirksame, mildere Maßnahme ersichtlich als die Vorfeldstrafbewehrung. o Angemessenheit - Die Maßnahme müsste auch angemessen sein. Insofern müssen die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel (Strafbewehrung durch eine Strafvorschrift) in einem angemessenen Verhältnis zu den erfolgenden Beeinträchtigungen stehen. - Das BVerfG hat hier die sog. Wechselwirkungslehre fruchtbar gemacht: Das grundrechtseinschränkende Gesetz muss im Lichte des jeweiligen Grundrechts ausgelegt werden. 7

8 - Hier gilt: 130 I Nr. 2 StGB hat keinen unmittelbaren Meinungsbezug; es verbietet nicht eine gezielte Meinung und deren Äußerung, sondern nur abstrakt gefasst Schmähkritik; das Gewicht, das im vorliegenden Fall der Meinungsfreiheit zukommt, ist folglich gering (oder aufgrund der Schmähkritik nicht vorhanden); andererseits bestehen bei menschenverachtenden, verunglimpfenden Äußerungen von ganzen Bevölkerungsteilen ganz erhebliche Risiken für den öffentlichen Frieden und für das Selbstverständnis der betroffenen Bevölkerung; nicht nur aufgrund der geschichtlichen Prägung, sondern auch aufgrund der Menschenwürdegarantie ist 130 I Nr. 2 StGB aufgrund seiner tatbestandlichen Weite auch vor dem Hintergrund des Art. 5 I GG verfassungskonform. Zwischenergebnis: 130 I Nr. 2 StGB ist materiell verfassungsgemäß. 2. Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallentscheidung Fraglich ist, ob das Gericht bei der konkreten Entscheidung Art. 5 I GG hinreichend Rechnung getragen hat; eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht läge vor, wenn Art. 5 I GG nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Der Einzelakt (Urteil) erfolgt in Anwendung des 130 I Nr. 2 StGB; es geht um die Frage, ob das Aufhängen der Plakate den Straftatbestand des 130 I Nr. 2 StGB erfüllt: o Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist - Entscheidend ist der objektivierte Sinn - Wortlaut der Äußerung, Kontext und Begleitumstände bestimmen den Sinn der Äußerung o Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. o Insofern ist zu unterscheiden: Es geht vorliegend nicht darum, Art. 5 I GG gegen Art. 1 I GG abzuwägen: eine solche Abwägung wäre unzulässig. Allerdings ist die Meinungsfreiheit vorab bei der Frage nach Deutungsvarianten der Aussage zu berücksichtigen o Das vorliegende Plakat erzeugt durch Kombination von Bild und Text einen Vergleich der in Deutschland lebenden Polen mit krähenartigen Vögeln, die sich über Geld hermachen. Andere Deutungsvarianten, die eine überspitzte aber nicht in einem Mensch-Tier-Vergleich münden und besonders negative Eigenschaften attestieren sind aufgrund der objektiven Aufmachung des Plakates und dem Äußerungszusammenhang fern liegend. Dem polnischen Teil der Bevölkerung wird das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen; Art. 5 I GG steht dem nicht entgegen, da die objektiven Umstände und der objektive Gehalt andere Deutungen nicht zulassen. 8

9 o Durch die Auseinandersetzung mit anderen Deutungsvarianten und deren Ablehnung aufgrund sachlicher Gründe, hat das Gericht Art. 5 I GG hinreichend beachtet. o Eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht durch Verkennung der Tragweite eines Grundrechtes liegt daher nicht vor. Wenn die alleinige Deutungsmöglichkeit den Tatbestand des 130 I Nr. 2 StGB erfüllt, scheidet eine nochmalige Berücksichtigung der Meinungsfreiheit im Abwägungsprozess aus. Das Urteil verletzt X nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. C. Ergebnis Eine Verfassungsbeschwerde von X wäre zwar zulässig aber unbegründet; insofern kann X nicht mit Erfolg vor das BVerfG ziehen. 9

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass ein erzwungener Umgang des A mit S aufgrund beidseitiger negativer Einstellung dem Wohle des S abträglich ist.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass ein erzwungener Umgang des A mit S aufgrund beidseitiger negativer Einstellung dem Wohle des S abträglich ist. Fall 2: Umgangsverweigerung A ist glücklich mit F verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei noch minderjährige Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung hat A ferner einen sechsjährigen Sohn S, für

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 4 Lüth (BVerfGE 7, 198) Der Regisseur Veit Harlan (H) drehte im nationalsozialistischen Deutschland antisemitische Propagandafilme, darunter 1940

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten

ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem Strafurteil

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Lösungsvorschlag: Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde X kann sich mit Erfolg gegen seine letztinstanzliche Verurteilung wehren, wenn eine von ihm nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff.

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Rechtsmittel im Strafrecht

Rechtsmittel im Strafrecht Rechtsmittel im Strafrecht Wie wahrscheinlich ist eine falsche Anwendung des Rechts? Die Strafgerichtsbarkeit versucht ihr möglichstes um juristisch einwandfreie und rechtskonforme Urteile auszusprechen.

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr

Der türkische Sender

Der türkische Sender Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des

Mehr

Nichtvermögensdelikte

Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 11. Stunde: Beleidigungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Struktur der Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird

Mehr

Der überwachte Abgeordnete (Kurzlösung)

Der überwachte Abgeordnete (Kurzlösung) Der überwachte Abgeordnete (Kurzlösung) Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Februar 2017 A.

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

2. Fall Lösungsskizze

2. Fall Lösungsskizze 2. Fall Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des Z hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde (Verfahren vor dem BVerfGG) Prüfung (ausschließlich) Verletzung von GR Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg

Mehr

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen

Mehr

Fall 4: Vergüngungszentrum

Fall 4: Vergüngungszentrum Fall 4: Vergüngungszentrum Die bundesweit tätige Konzertveranstalterin M GmbH muss feststellen, dass ihre Veranstaltungen von immer weniger Besuchern frequentiert werden. Sie beabsichtigt daher, sich anderen,

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.

Mehr