Inhalt. Vorwort zur Neuauflage Einleitung Die Regelung der Erbfolge Die Gestaltung des Testaments... 98

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2 Inhalt Vorwort zur Neuauflage Einleitung Die Regelung der Erbfolge Begriffe und Definitionen Die gesetzliche Erbfolge Wer erbt wie viel? Alleinerbe oder Erbengemeinschaft Der Pflichtteil Die vorweggenommene Erbfolge Stiftungen Der Staat als Erbe Vorsorge und Betreuung Die Gestaltung des Testaments Die Form Ihres Testaments Wie ändern Sie Ihr Testament? Vor- und Nacherbschaft Testamente von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern Der Erbvertrag Anfechtung eines Testaments Was Sie als Erblasser außerdem bedenken sollten Vollmachten Lebensversicherungen und andere Verträge zugunsten Dritter Ihre Beteiligung an einer Gesellschaft

3 6 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n Die Testamentsvollstreckung Gute Gründe für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Die Formen der Testamentsvollstreckung Das Honorar für den Testamentsvollstrecker Der Fiskus und die Erbschaft Ein kurzer Abriss über Erbschaft und Schenkung Steuerklassen und Freibeträge Die Bewertung des Vermögens Was den Erben alles erwartet Der Erbschein Der Mietvertrag des Verstorbenen Auch Erben müssen haften Ausschlagung der Erbschaft Wenn im Erbfall Auslandsberührung besteht Die Prozesse des Verstorbenen Persönlichkeitsschutz des Toten Zum Abschluss Anhang Muster für Verfügungen von Todes wegen und Beispiele für einzelne spezielle Regelungen Register

4 Die Regelung der Erbfolge Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit. Das ist der Erbfall: Mit der Stunde des Todes übernehmen die Erben die Rechtsstellung des Verstorbenen. In diesem Zusammenhang gibt es Verschiedenes zu beachten. Wir Menschen sind Träger von Rechten und Pflichten, das gilt bei uns in Deutschland ausnahmslos für jeden. Unterschiede gibt es zwar: So hat ein Inländer andere Rechte und Pflichten als ein Ausländer, ein Minderjähriger andere als ein Volljähriger, ein Arbeitnehmer andere als ein Arbeitgeber. Aber ein Grundfundus an Rechten steht jedem zu, etwa das Recht auf Leben, auf Eigentum, auf den Schutz der Würde. Jedoch: Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Rechte zu haben und Pflichten auszuüben. Mit dem Tod eines Menschen tritt vielmehr der Erbfall ein: Die Rechtsstellung des Verstorbenen übernehmen in der Stunde des Todes die Erben. Begriffe und Definitionen Damit Sie verstehen, wovon die Rede ist, erklären wir ein paar Begriffe vorweg. Es handelt sich dabei um Ausdrücke, die viele auch im Alltagsleben verwenden. In diesem Buch aber müssen wir etwas präziser sein. Wir erläutern Ihnen also die Begriffe so, wie sie im Erbrecht gelten und wie wir sie in diesem Ratgeber verwenden. So verstehen Sie besser, was Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Notar über Erbrecht erzählt, wenn Sie einmal Rat suchen.

5 D i e R e g e l u n g d e r E r b f o l g e 13 Erblasser Der Verstorbene wird mit dem unschönen Wort»Erblasser«bezeichnet, weil er ein Erbe hinterlässt. Die Erben übernehmen im Augenblick des Todes die Rechtsstellung des Erblassers. Dazu bedarf es keinerlei Übertragungsakte. Die Erben müssen nicht einmal vom Erbfall also vom Tod des Erblassers etwas wissen, um Erben zu sein. Sie können sich, zunächst, nicht gegen ihre Erbenstellung wehren. Sie sind es kraft Gesetzes. Häufig muss erst recherchiert werden, um festzustellen, wer Erbe geworden ist. Wenn zum Beispiel keine nahen Verwandten des Verstorbenen bekannt sind, dann kann es sein, dass nach ihnen oder ferneren Verwandten gesucht wird. Findet sich ein entfernter Onkel, dann ist dieser vielleicht Erbe geworden, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Der Onkel ist aber Erbe, auch wenn er es nicht weiß und auch wenn das Nachlassgericht ihn nicht kennt. Freilich ist es möglich, dass jemand das Erbe ausschlägt. Oder es gibt niemanden, der nach den gesetzlichen Bestimmungen Erbe ist dann tritt der Staat ein. Der Erblasser hat die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer sein Erbe wird. Das ist sein höchstpersönliches Recht. Er kann sehr weitgehend selbst gestalten, was aus seinem Vermögen einmal werden soll. Die Grenzen seiner Gestaltungsmöglichkeit liegen allenfalls im Sittenwidrigen. Sonst kann er bestimmen, was er will. Wenn das dem Erben nicht behagt, muss er das Erbe eben ausschlagen BGB: Letztwillige Verfügung Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Logiker werden sich daran stören, dass wir oben gesagt haben, der Erblasser sei der Verstorbene und nun vortragen, der Erblasser könne etwas noch vor seinem Tod bestimmen. Das scheint ein Widerspruch zu sein. Das Gesetz nennt den Verstorbenen den Erblasser, aber auch, in einzelnen Fällen, eine lebende Person, nämlich denjenigen, der ein Testament verfasst, oder die Personen, die einen Erbvertrag schließen.

6 14 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n Erbfall Der Tod eines Menschen ist der Erbfall. Dies ist der Augenblick, in dem das Vermögen des Verstorbenen, des Erblassers, auf den oder die Erben übergeht. Es kommt normalerweise nicht darauf an, den Augenblick des Erbfalls genau festzustellen, weshalb man diesen Zeitpunkt auch selten exakt benennen muss. Grundsätzlich geht es darum, überhaupt den Nachweis des Erbfalles zu liefern, nämlich den des Sterbefalls. Das geschieht mithilfe der Sterbeurkunde, die der Standesbeamte ausfüllt. Wenn eine Person verschollen ist und für tot erklärt wird, gilt der Mensch, der in der Todeserklärung genannt wird, zu dem Zeitpunkt als gestorben, der in der Urkunde festgehalten ist. Diese Erklärung ist aber widerlegbar. Kann also später ein anderer Todeszeitpunkt nachgewiesen werden oder gar, dass der angeblich Verstorbene doch noch lebt, dann kann die Feststellung in der Urkunde korrigiert werden. Der genaue Zeitpunkt des Todes eines Menschen ist allerdings in Sonderfällen wichtig, da nur Lebende erben können. Kein schönes Beispiel, aber es kommt dennoch vor: Stellen Sie sich einen Verkehrsunfall vor, bei dem eine ganze Familie umkommt, die Eltern und die beiden Kinder. Stirbt der Vater als Erster, sind die Ehefrau und die Kinder Erben des Vaters. Dann kommt es darauf an, in welcher Reihenfolge die drei anderen Personen starben. Je nachdem verteilt sich das Vermögen anders, vor allem dann, wenn Testamente gefunden werden. Kann in einem solchen Fall nicht nachgewiesen werden, wer zuerst starb, wird vom gleichzeitigen Tod der Beteiligten ausgegangen. Das kann erhebliche Bedeutung für das Schicksal des Vermögens haben. Erbe Erbe sein können sowohl natürliche Personen, also alle Menschen aus Fleisch und Blut, aber auch juristische Personen, etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Es gibt Erben, deren Stellung sich aus dem Gesetz ergibt, die gesetzlichen Erben. Jeder Erblasser kann sich jedoch über das Gesetz hinwegsetzen und selbst Erben benennen, die mit denen identisch sein können, die sich aus dem Gesetz ergeben oder auch nicht. Der Erblasser kann hier völlig willkürlich handeln. Man nennt diese Erben die gewillkürten Erben. Die Bestim-

7 D i e R e g e l u n g d e r E r b f o l g e 15 mung der gewillkürten Erben nimmt der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag vor. Vermächtnis Statt jemanden zum Erben zu machen, kann man im Testament auch jemandem einen bestimmten Wert zukommen lassen. So könnte der Erblasser im Testament erklären, dass Tante Frieda Euro erhalten soll, der Neffe Klaus den Siegelring mit dem Familienwappen oder dass der Nichte bis zu ihrem 27. Lebensjahr monatlich 500 Euro zu zahlen sind. In einem solchen Fall spricht man von einem Vermächtnis. Die Person, der es zugesprochen wird, ist kein Erbe; sie ist deshalb auch nicht automatisch mit dem Erbfall etwa Eigentümer des Gegenstandes, der zugewendet wurde. Der Vermächtnisnehmer hat vielmehr einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung dieses Vermächtnisses BGB: Vermächtnis Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Erbfähigkeit Leider sind die Lebensumstände oft komplizierter, als wir es uns vorstellen. Zwar haben wir gesagt, dass jede natürliche Person, also jeder Mensch, erben kann. Er muss aber auch die Erbfähigkeit besitzen. Das trifft nur auf natürliche Personen zu (oder auf juristische), die noch existieren; auf Menschen also, die noch am Leben sind. Wird ein Kind geboren, das noch vor dem Erbfall gezeugt wurde, dann kann es auch Erbe sein. Durch diese Bestimmung sie ist in 1923 Abs. 2 BGB nachzulesen soll verhindert werden, dass ein schon gezeugtes Kind, dessen Vater vor der Geburt verstorben ist, vom Nachlass ausgeschlossen wird. Erst recht gilt das für den Fall, dass eine werdende Mutter stirbt, das Kind aber gerettet wird BGB: Erbfähig (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

8 16 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren. Zu beachten ist jedoch, dass der zwar erzeugte, aber noch nicht geborene Mensch, der Nasciturus genannt wird, in diesem Stadium nicht Erbe ist, sondern erst, wenn ein lebendes Kind geboren wird. Ist dies nicht der Fall, wird es nicht Erbe. Bei einer Fehl- oder Totgeburt ist die Erbschaft nicht angefallen. Ungeklärt sind die Fälle, die mit einer künstlichen Befruchtung zusammenhängen. Ist ein Kind zur Zeit des Todes des Erblassers noch gar nicht gezeugt, kann er es zwar nicht zum Erben, wohl aber zum Nacherben bestimmen. Es ist also möglich, dass der Verfasser eines Testaments eine Person zum Nacherben bestimmt, die (vielleicht) später einmal geboren wird. Andererseits ist es möglich, dass ein Erbe vor dem Erblasser stirbt. Der 70-jährige Vater hat zum Beispiel seine Tochter Maria zur Alleinerbin bestimmt. Diese stirbt noch vor ihm bei einem Autounfall. Der Vater ändert sein Testament nicht und stirbt ein halbes Jahr später. Jetzt treten die Kinder von Maria in die Erbenstellung ein. Die Fähigkeit juristischer Personen (GmbH, AG), Erbe zu sein, wurde bereits erwähnt. Erbfähig sind nach allgemeiner Meinung auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Vereine, sogar nicht rechtsfähige Vereine. Man erreicht ihre Erbeinsetzung, indem man die Vereinsmitglieder oder die Gesellschafter als Erben benennt und das Erbe zum Vereinsvermögen oder zum Gesellschaftsvermögen bestimmt. Nicht erbfähig sind BGB-Gesellschaften, eheliche Gütergemeinschaften und Miterbengemeinschaften. Wird eine Stiftung, die im Testament bedacht wird, erst nach dem Tode des Erblassers genehmigt und also rechtsfähig, dann gilt diese als noch vor dem Tod entstanden. Was oft übersehen wird: Tiere können nicht erben. Wer seinen Bernhardiner zum Alleinerben bestimmt, muss damit rechnen, dass die gesetzlichen Erben in die Erbfolge berufen werden mit der Auflage, den Hund zu versorgen. Nachlass Der Nachlass, auch Erbschaft genannt, ist das gesamte (vererbbare) Vermögen eines Verstorbenen. Es fällt mit dem Tod unverändert an den Erben. Man spricht deshalb von der Gesamtrechtsnachfolge. Zum Vermögen zäh-

9 Register Abkömmlinge 22 24, 26 29, 34, 39, 41, 52, 62 f., 69, 74 f., 77, 93, 121, 123, 170, 184, 227 f., Abstandszahlungen 86 Abwicklungs-Testamentsvollstreckung 161 Adoption 45 f. eines nichtehelichen Kindes 48 Erwachsener 46, gemeinschaftliche 48 Minderjähriger 46 f., 49 f. Verwandten- 47 Volljähriger 50 f. Adoptionsaufhebung 51 Adoptionspflege 48 Aktien 17, 53, 67, 197 Aktiengesellschaft 14, 90, 147 Alleinerbe 16, 21, 51, 53, 72, 123, 135, 157, 162, 193 f., 206, 227 Alleinerbschein 193 Altersversorgung Alterswertminderung 180 f. Amtliche Verwahrung 108, 119 Änderungsklausel 87 Anfechtung 105, 130, 133, 136 f., 210 des Erbvertrags 129 des Testaments 132 f., 136 gemeinschaftlicher Testamente 138 Motivirrtum 134 Übergangsanfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen Drohung 133 wegen Irrtums 134 Anfechtungsfrist 130, 136 f., 209 Anfechtungsgrund 130, 135, 137 f., 209 Anfechtungswirkung 137 Annahme des Erbes 121, 158, 204 f., 235 Annahmeanfechtung 209 f. Anschaffungsgeschäft 86, 88 Ansprüche aus Verbindlichkeiten 17 Ansprüche aus Verträgen 17 Anwartschaft 109 f., Anwartschaftsrecht 17, 113 f., 122, 233 Arbeitsvertrag 17, 53 Arglistige Täuschung 135, 145, 209 Auseinandersetzung des Erbes 58, 152, 203 Auseinandersetzungsanspruch 39, 59 Auseinandersetzungsplan 60 Auskunftsanspruch 77 f. Auslandsberührung Auslegung 62, 123, 133 f., 157, 213 Ausschlagen des Erbes 13, 37, 73, 79, 94, 124, 155 f., Ausschlagungsfrist 204 f. Bausparvertrag 14 Beerdigung 115, , 190, 222, 224 f., 230, 239 Behaltensregelung 187 Belastetes Erbteil 131, 168 Berliner Testament 43 f., 123 f., 232 Pflichtteile 123 Steuerfalle 124 Beschwerungen 79

10 242 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n Beteiligung an einer Gesellschaft 147 Betreuung 35, 94 f., 97, 157, 167, 215 Betriebsrenten 145 Betriebsübertragung 86 f. Behaltensregelung 187 Lohnsummenregelung 187 Verschonungsmodell 186 Bewirtschaftungskosten 179 f. Bewusstseinsstörung 99, 146 BGB-Gesellschaft 16 Bindungswirkung 126 f., 234 Bodenrichtwertverfahren 177 Bundesverband Deutscher Stiftungen 89 Dauernde Last 85, 87 Dauer-Testamentsvollstreckung , 167 Drohung 57, 124, 133 f., 136, 138, 163, 209, 219 Ehegattenerbrecht 30 f., 71 Ehegattenvoraus 30 Eheliche Gütergemeinschaft 16 Ehepaar 21, 29, 36, 38, 43, 45 49, 52, 65, 80, 123, 156, 173, 184, 201, 234 Eigengläubiger 117, 154 Eigenhändige Unterschrift 101, 118, 238 Eigenvermögen 115, 204, 216 Einfamilienhaus 177 f. Eingetragene Lebenspartnerschaft 19, 39 f., 42 f., 45, 70 f., 82, 173, 175, 201 Aufhebung Einheitslösung 122 f. Einkommensteuer 83, 87 f. Eintrittsklausel 148 f. Einzeltestament 45, 119, 126, 227 Eltern 7, 11, 14, 19, 21 30, 32 34, 37, 41 f., 45 51, 63, 69 71, 74 79, 81, 83 f., 87, , 128, 170, 174, 184, 192, 208 f., 221, 234 Enkel 10, 19, 21, 24 f., 31, 36, 62 64, 66, 69, 71, 76, 109, , 135, 147, 170, 173 f., 194 Enterbter Ehegatte 80 Enterbung 18 f., 30, 72, 75 Erbeinsetzung 16, 22, 108, 110, 112, 120, 127, 135, 149, 206 f., 231 f., 234 f. Erbenbestimmung 22 Erbengemeinschaft 16, 53 f., 55 58, 60, 65 68, 75 f., 142 f., 149, 153, 223 Beendigung 58 Erbenschulden 203 f. Erbfähigkeit 15 Erbfallschulden 203 Erbfolge 12, 16, 19, 29, 42, 44, 71 f., 118, 136, 190, , 232 gesetzliche 10, 21-28, 53, 62 64, 77, 80 f., 112, 120, 133, 137, 207, 227 f., 232 vorweggenommene 83 85, 87, 225 Erblasser 7, 10, 13 19, 21 34, 36 39, 41 f., 53 56, 58 f., 61 81, 83, , , 107, 109, , 116, , , , 173, 175, , 190, , 199 f., , 210 f., 213, 215 f., 218, 223 Erblasserschulden 53, 94 Erbrecht 7 f., 10, 12, 22, 24, 29 f., 35, 39, 41 43, 45 47, 70, 72, 74, 83, 103, 121, 125, 152, 170, 191, 193, 195 f., 208, 211 ausländisches 194 Erbschaftsteuer 7 f., 39, 44, 46, 50, 52, 89, 116, 124, 145, 165 f., 168, , , 187 f., 203, 209, 213 f., 229 Erbschein 117, 141, 143, 147, 158, , 205, 211, 216 Alleinerbschein 193 gegenständlich beschränkter 193 f.

11 R e g i s t e r 243 gemeinschaftlicher 193 f. territorial beschränkter 194 vereinigter 193 f. Vorbescheid 196 Erbscheinkosten 197 f. Erbscheinverfahren 137, 192 Erbunwürdigkeit 30, 74 Erbvertrag 13, 15, 21, 45, 52, 89, 91, 94, 98, 104, 110, 112, , 129, 132, 155 f., 192, 207, 212, 234 f. einseitiger 127 Rücktritt 121, 129 zweiseitiger 128 Erbvertragsanfechtung 129 Erbvertragsaufhebung 128 Erbverzicht 30, 42, 72, 77, 128 Erklärungsirrtum 134 Ersatzerbe 19 f., 69 f., 112 f., 227 f., 232 Ersatzerbschaft 69, 112 f. Ersatznacherbe 113 f., 193, 232 Ertragswertverfahren , 186 Familienerbfolge 22 Familienheim 82, 182 f. Familienstiftung 89, 93, 170 Flächeneinheit 180 f. Fortsetzungsklausel 148 Freibetrag 44, 52, 83, 124, , , 185 Fremdrechtserbschein 194 Gebäudesachwert 180 f. Geld 8 f., 17, 20 f., 35 f., 53, 55, 60, 63 f., 67 f., 79, 86, 97, 106, 115, 117, 124, 132, 135, 140, 143, 164, 176, 185, 192, 203, 213, 215, 229 f. Gesamtrechtsnachfolge 16, 53 Geschäftsschulden 203 f. Geschwister 19, 24 f., 33, 47, 62, 64, 71, 77, 85, 88, 168, 170, 174, 184 Gesellschaftsvermögen 16 Gesetzliche Erbfolge 10, 21-28, 53, 62 64, 77, 80 f., 112, 120, 133, 137, 207, 227 f., 232 Gesetzlicher Erbteil 20 f., 23, 30, 34, 37, 42 f., 57 f., 60, 62, 71, 73, 77, 79, 81 f., 110, 112, 155, 158, 193, 195 f., 207, 227 f., 231 Gewerbliches Schutzrecht 17 Gewillkürter Erbe 14 f., 206 Gläubiger 18, 37, 55, 59, 82, 93 f., 117, 144, 147, 154, 158, 194, Gleichstellungsgelder 88 GmbH 14, 16, 90, 147, 150 f. GmbH-Beteiligung 150 Großeltern 7, 11, 23 25, 28 30, 33 f., 41 f., 47, 51, 170, 174 Grundschuld 18, 116 Grundstück 7, 30, 41 f., 53, 55, 60 f., 116, 142, , 164, 176, , 191 f., 229 bebautes 176 f., 179 unbebautes 176 f., 179 f. Grundstücksverkauf 18, 61 Gruppenerbschein 193 Gutachterausschuss 177 f., 180 f. Gütergemeinschaft 16, 21, 35, 38 40, 80 f. Güterstand 20, 29 31, 35 f., 38 40, 43, 72, 80 f., 125, 195, 207 Gütertrennung 21, 29, 35, 38, 40, 42, 80 f. Haftung der Erben 160, 204 Handschriftliches Testament , 107, 129 Haushaltsfreibetrag 175 Herausgabeanspruch 20, 147 Herausgabevermächtnis 111 Hypothek 17 f., 53, 116, 191 Immobilie, individueller Vervielfältiger 179 f. Inhaltsirrtum 134 Inkognito-Adoption 48 Insolvenzverfahren 20

12 244 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n Juristische Person 14, 21, 90 f., 147, 157, 162 Kinder 9, 14, 16, 18 f., 21 f., 24 29, 31 34, 36 39, 42, 45, 47 f., 50 52, 60, 63 f., 68 f., 71 75, 77 f., 80 f., 83, 86 88, 99, 105 f., 109 f., 112, 114, 119, , 126, 135, 143, 156, 162, 170, , 184, 192, 199 f., 206, 209, 223 f., 227, 231 f. Kommanditgesellschaft 16, 147 f. Konstituierungsgebühr 166 Kunstwerke 17 Lebenspartnerschaftsgesetz 40 f., 70 Lebensversicherung 44, , 229 Leibrente 87 Letztwillige Verfügung 13, 42, 133, 160 Liegenschaft 56, 178 Liquidation 56 Liquidationsgemeinschaft 58 Lohnsummenregelung 187 Mietvertrag 54, 161, 191, 199 f., 202 Minderjährige 12, 46, 49 51, 153, 162 f., 208 Mindestmerkmale eines Testaments 100 Mindestzuwendung 92 Miterbe 37, 54 61, 65, 68, 76, 78, 81, 85, 91, 110, 114, 141 f., 149 f., 154, 157 f., 161, 164, 183, 185, 193 f., 205 Miterbengemeinschaft 16 Nacherbe 16 18, 52, 55, 70, 73, 91, , 123, 161, 163, 193 f., 207 f., 227 f., 232 f. Nachfolgeklausel Nachlasserbenschulden 203 Nachlassforderung 55 Nachlassgericht 13, 61, 92, 136 f., , 160, 165 f., 190, 192, , , 210, 213, 235 Nachlassgläubiger 37, 59, 144, 147, 154, 158, 204 f. Nachlassverbindlichkeiten 58, 161, 166 Nachlassverwaltung 60, 159 Naher Verwandter 18 f., 52, 70, 95, 173 f. Nasciturus 16 Neffe 15, 24 f., 33, 47, 52, 58, 60, 77, 107, 111, 125, 132, 170, 174, 227 Nichte 15, 17, 24 f., 33 f., 47, 52, 58, 114, 135, 170, 173 f., 185, 227, 229 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 30, 45, 75, 171, 201 Nichteheliches Kind 19, 22, 48 f., 51 f., 71 Nießbrauch 68 f., 79, 85, 151, 176, 213 Nießbrauchrecht 17, 68, 150 Nießbrauchvermächtnis 66, 68, 125 Notar 12, 35, 38, 40, 49, 78, 91, 95 97, 103 f., 105, 108 f., 120, 123, 127, 142, 157, 166 f., 178, 192, 196, 218, 225 f., Gebühren 104 Notarielles Testament 99, 103, 107 Nottestament 99, 104 f. Nutzungsrecht 80, 85, 115, 213 Obduktion , 224 Offene Handelsgesellschaft 16, 147 Onkel 13, 17, 24 f., 28, 33 f., 47, 76 f., 155, 174, 184 f. Organtransplantation 223 Patentrecht 17, 163 Personengesellschaft 147 f., 150 f., 186 Persönlichkeitsschutz 216 Pfändungsschutz 41 Pflegeleistung 62 f. Pflichtteil 7, 18 21, 37, 42 f., 52, 70 76, f., 93, 115, 123 f., 129, 135, 155 f., 162, 207 f., 232 Berliner Testament 123 großer 21 kleiner 21, 37, 207

13 R e g i s t e r 245 Pflichtteilsanspruch 20, 71 f., 75, 77, 79, 81, 144, 193 Pflichtteilsberechtigter 7, 19 f., 46, 70 79, 81 f., 85, 121, 129, 133, 135 f., 155, 195, 203, 207 f., 234 Nichtpflichtteilsberechtigter 19 Pflichtteilsentziehung 7, 75 Pflichtteilsergänzungsanspruch 78 81, 93 Pflichtteilslast 76 f., 231 Pflichtteilsquote 77, 80 f. Pflichtteilsrestanspruch 81 Pflichtteilsstundung 82 Quotelung 66 Rechtsfähige Stiftung 90 Rechtsgeschäfte 59, 239 Rechtsnachfolge 16, 53, 113, 151, 202 Rechtsstellung 12 f., 18, 113, 158 Regelherstellungskosten 180 f. Rente 47, 84 f., 87 f., 128 f., 132, 143, 145, 150 f., 171 Sachwertverfahren 178, 180 Schadenersatzanspruch 56 Scheidungsantrag 30 Scheidungsverfahren 30, 215 Schenkung 7, 18, 83, 86, 93, 116, 131, 141, 144, 169 f., 173 f., zu Lebzeiten 78, 80, 169 Schenkungsteuer 168 f., 171 Schenkungsvertrag 93 Schiedsgericht 61 Schmerzensgeldanspruch 17 Schulden 17, 53, 74, 116, 135, 144, 166, 197, , 206, 209 f. Schuldenverzeichnis 163 Schweigepflicht 95, 217 f., 239 f. Selbstmord 146, 219 Sonderausgaben 87, 89 Sondervermögen 18, 55, 115 Sparbuch 17, 117, 192, 238 Splittung des Erbes 18 Staat als Erbe 94 Stammbaum 24 f. Sterbeurkunde 14, 196, 238 Steueraspekt 83 Steuerbefreiung , 189 Steuerfalle Berliner Testament 124 Steuerklasse 44, 51 f., Steuerschulden 53 Steuerspareffekt 83 Stiefeltern 170, 174 Stiftung 16, 88 93, 97, 131, 153 f., 163, 170 f., 174, Tante 15, 24 f., 34, 47, 174, 184 Teilentgeltliche Betriebsübergabe 88 Teilerbschein 193 f. Teilung 56, 183 Teilungsanordnung 66 f., 73, 149 f., 161, 193, 207, 231, 233 Teilungsklage 60 Teilungsverbot 136 Testament eigenhändiges , 103 f., 118, 226 gemeinschaftliches 21, 42 f., 45, 89, 98, 104, , 122 f., 126 f., 129, 138, 155 f., 212, Gestaltungsmöglichkeiten 65 f., 144 Mindestmerkmale 100 notarielles 99, , 107, 226 Not- 99, 104 f. öffentliches 99, 103, 108 Unterschrift 100 f., 118, 125 Testamentsänderung 232 Testamentsanfechtung 105, Testamentserrichtung 99 f., 104, 106, 108, 136 Testamentsform 99 Testamentsrücknahme 106 Testamentsvollstreckung 127, , 157, 160, 193, 207, 233, 235, 238 Abwicklungs- 161 Dauer- 161 f., 167

14 246 W I S O : E r b e n u n d V e r e r b e n Formen 161, 163 Honorar 166 Vermächtnis- 161, 163 Verwaltungs- 161 f., 167 Testamentswiderruf 106 Testierfähigkeit 98 f., 218 Vermögensbezogene Pflichten 17 Vermögensbezogene Rechte 17 Vermögensübertragung Verschonungsmodell 186 Verschonungsregelung 182 Versicherungsvertrag 143, 145 f. Versorgungsfreibetrag 175 Versorgungsleistungen 83, 85, 87 Vertrag zugunsten Dritter 143, 146 f. Vertragserbe 131 Vertragsvermächtnisnehmer 131 Verwaltungsgebühr 166 f. Verwaltungs-Testamentsvollstreckung 161 f., 218 Verwaltungsvermögen Verwandte 13, 19, 22 24, 26, 29 f., 32 34, 41 f., 47, 50 52, 59, 62, 71 f., 77, 109, 184 f., 190, 223, 225 Verwandtschaft 22, 42, 86 mehrfache 23 Verwandtschaftsbeziehung 47, 49, 169, 173 Verwandtschaftsgrad 174, 188 Verwandtschaftsverhältnis 48, 50 f., 195, 207 Verzinsung des Bodenwertes 180 Vollerbe , 114, 122 Volljährigenadoption 50 Vollmacht 95 97, , 154, 190, 215, 218, 238 f. Vollmachtgeber 95 f., 238 Vorausvermächtnis 62, 66 f., 150, 230, 233 Vorbehaltsgut 39 Vorempfang 59, 63 Vorerbe 17 f., 20, 52, 55, 91, 109, , 122 f., 159, 163, 193 f., 228, 232 f. Vorerbschaft 113, 232 Vormundschaftsgericht 50, 94, 96, 208 f. Vorsorgeregister 97 Vorsorgevollmacht 97 Vorweggenommene Erbfolge 83 f. Waisengeld 47 Widerruf 86, 90, , , 126 f., 132, 138, 140, 142, 145, 154, 156 f., 187, 195, 210, , 238 f. Wiederverheiratungsklausel 18, 121, 138, 234 Wohneigentum 182 f. Wohnrecht 68, 85, 128, 130, 132 Wohnsitz 192, 195, 206 f., 211, 213 f. Zivilprozess 40, 137 Zugewinnausgleich 21, 36 38, 72, 81, 203, 207 Zugewinngemeinschaft 20 f., 35 f., 38, 40, 43, 72, 81, 125, 207 Zuschüsse 64 Zustimmung der Miterben 57, 60 des gesetzlichen Vertreters 49 des Nacherben 117 Zuwendung 60, 64, 68, 71, 79, 88 f., 121, 131, 144, 146, 171, 174, 231, 236 Berechnungsformel 64 zu Lebzeiten 59, 63 Zwangsgemeinschaft 55, 58 Zwangsvollstreckung 40, 194, 216 Zweifamilienhaus 177 f. Zweiseitiger Erbvertrag 128 f.

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