Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter

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1 AG München, Endurteil v C 21138/15 Titel: Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter Normenkette: BGB 543 Abs. 1 Leitsätze: 1 Die Strafanzeige berechtigt nur zur fristlosen Kündigung, wenn sie auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet wurde oder zwar auf wahren Tatsachen beruht oder solchen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, er aber nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um den Angezeigten einen Schaden zu zufügen. Zur letzterer Fallgruppe gehören die Fälle, in den der Anzeigeerstatter eine Straftat, von der selbst nicht betroffen ist, zum Anlass einer Anzeige nimmt. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt hier im denunziatorischen Charakter der Anzeige. (redaktioneller Leitsatz) 2 Maßgeblich ist, ob die Anzeige nach den Gesamtumständen angemessen ist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in denen möglicherweise eine Straftat vorliegen kann und der Anzeigeerstatter ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Tat, am behördlichen Eingreifen oder der Bestrafung des Täters hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mietvertrag, fristlose Kündigung, Pflichtverletzung, Strafanzeige, Wahrung eigener Interessen, Verhältnismäßigkeit Fundstellen: LSK 2016, ZMR 2017, 169 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 9.042,48 festgesetzt. Tatbestand I. 1 Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung in der Der diesbezügliche Mietvertrag (Anlage K1) wurde am geschlossen. Teil der Mietsache ist ein Kellerabteil. Im Gang vor diesem lagerte die Beklagte ihr gehörende Gegenstände, unter anderem zusammengefaltete Umzugskartons, PC Originalverpackungen sowie eine Abdeckung für ihren PKW. Mit dem Schreiben vom Anlage B1 - forderten die Kläger die Beklagte auf, die vor dem Kellerabteil abgestellten Gegenstände bis zum zu entfernen und kündigten an, sie ansonsten durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Beklagte begann im Folgenden zwar mit der Entsorgung der

2 Gegenstände, vollständig gelang ihr dies bis zum Fristablauf jedoch nicht. Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt als die Beklagte einige Zeit abwesend war, wobei ihr bei ihrer Rückkehr der Hausmeister entgegenkam (Blatt 47 Rückseite). 2 Am wandte die Beklagte sich daraufhin telefonisch an den Klägervertreter und bat unter Vorbehalt einer Strafanzeige um unverzügliche Rückgabe ihrer Sachen bis (Blatt 31, 47 Rückseite/48 der Akte). Sinngemäß sagte sie zum Klägervertreter, er werde seine Mandantschaft doch ordnungsgemäß beraten, andernfalls werde sie Strafanzeige erstatten (Blatt 43/44 der Akte). Der Klägervertreter antwortete sinngemäß, er werde selbstverständlich die Mandantschaft ordnungsgemäß beraten, werde die Beklagte an einer Strafanzeige jedoch nicht hindern können (Blatt 43/44 der Akte). 3 Am sandte die Beklagte an die Kläger auch das Schreiben Anlage B2, welches auszugsweise wie folgt lautet: Heute in der Zeit von 10:30-12:30 Uhr wurden alle Gegenstände vor meiner Kellertür entwendet. Auch meine neue Autoabdeckung, die ich vor meinem Keller abgelegt hatte, da ich mit dem Wagen unterwegs war. Um 12:30 Uhr begegnete mir Ihr Angestellter erneut auf dem Grundstück. Ich bitte um unverzügliche Rückgabe, spätestens bis zum Eine Anzeige behalte ich mir vor. 4 Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte klägerseits ebensowenig wie eine Rückgabe der betreffenden Gegenstände. 5 Der Hausmeister teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, dass ihre Sachen weg seien (Blatt 46 der Akte). 6 Am erstattete die Beklagte Anzeige, wobei zwischen den Parteien streitig ist ob gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2). Dass sie den Kläger zu 2) angezeigt habe, äußert die Beklagte anderen Mietern gegenüber (Blatt 47 der Akte, Rückseite). 7 Das Verfahren 259 Js /15, in welchem der Kläger zu 2) als Beschuldigter geführt wurde, wurde mit Verfügung vom eingestellt. Auf die Einstellungsverfügung Anlage K2 wird Bezug genommen. 8 Mit der Beklagten per Boten zugegangenem Schreiben Anlage K3 vom sprachen die Kläger der Beklagten eine fristlose Kündigung gem. 543 I BGB und hilfsweise eine ordentliche Kündigung gem. 573 I S1, II Nr. 1 BGB aus. Bezüglich des Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K3 bezuggenommen. Auch in der Klageschrift wurde aus denselben Gründen nochmals vorsorglich und insoweit hilfsweise eine fristlose Kündigung und höchstvorsorglich auch nochmals hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen (Blatt 4 der Akte). II. 9 Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Strafantrag gegen den Kläger zu 2) gestellt, mit der Beschuldigung dass dieser ihre Sachen vor dem Keller entfernt habe (Blatt 3 der Akte unter Zeugenbeweisantritt). 10

3 Sie sind der Ansicht, die Fortführung des Mietverhältnisses sei ihnen nicht zumutbar. Die Beklagte habe die Strafanzeige nur als Druckmittel für die zivilrechtliche Auseinandersetzung um die entfernten Gegenstände genutzt, wodurch die das Mietverhältnis tragende Vertrauensgrundlage unwiederbringlich gestört sei (Blatt 44 der Akte). 11 Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger zu 2) im Termin, dass er die Sachen nicht entfernt habe und nicht wisse, ob der Hausmeister sie versetzt habe. Erst auf Frage des Gerichts, ob der dies den Hausmeister denn nicht gefragt habe, gab der Kläger zu 2) an, dass der Hausmeister die Sachen in einen separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe (Blatt 47 Rückseite der Akte). III. 12 Die Klägerseite beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung der Kläger im Anwesen bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, nebst Kellerabteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung der Kläger im Answesen bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC, nebst Kellerabteil bis zum zu räumen und an die Kläger herauszugeben (Blatt 2/48 der Akte). 13 Die Beklagte beantragt Klageabweisung (Blatt 48 der Akte). IV. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde kein Grund zur Kündigung, weder fristlos noch ordentlich. Die Anzeige habe die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen erstattet (Blatt 32/46 der Akte). Die Beklagte habe Anzeige gegen Unbekannt erstattet, erst auf Nachfrage des aufnehmenden Polizeibeamten nach einem Verdacht der Beklagten habe sie den Verdacht geäußert, dass die Entfernung der Gegenstände auf Veranlassung des Klägers erfolgt sei (Blatt 30 der Akte unter Zeugenbeweisantritt, Blatt 48 oben der Akte). Als sie den Hausmeister auf die Entfernung der Gegenstände ansprach, habe dieser gesagt, dass der Kläger zu 2) selbst weggeräumt habe und er selbst habe nur daneben gestanden (Blatt 48 der Akte). 15 Diesen letzten Vortrag hat die Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten (Blatt 50 der Akte). V. 16 Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens fand am eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien angehört wurden und in welchen die Problematik einer Strafanzeige als Kündigungsgrund ausführlich mit den Parteien erörtert wurde. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 18 A. Ohne, dass es darauf ankäme, ob die Beklagte die Strafanzeige gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2) gestellt hat (weshalb das Gericht hierzu auch keinen Beweis erhob) berechtigt die Strafanzeige der Beklagten die Kläger hier weder zur fristlosen, noch zur ordentlichen Kündigung.

4 19 Eine Strafanzeige kann zwar eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinn von 543 I BGB darstellen, hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass ein gegen den Angezeigten eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird (Blank in Schmitt-Futterer Mietrecht 12. Auflage 2015, Randnummer 193). Vielmehr ist über die Kündigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechend der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Verhalten des Angezeigten kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu. Weiterhin ist zu Prüfen, ob die Anzeige im Rahmen der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte erfolgt ist (i.d.). 20 In der Rechtssprechung haben sich hier verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Die Strafanzeige berechtigt nur zur fristlosen Kündigung, wenn sie auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet wurde oder zwar auf wahren Tatsachen beruht oder solchen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, er aber nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um den Angezeigten einen Schaden zu zufügen (Randnummer 194, 195). Zur letzterer Fallgruppe gehören die Fälle, in den der Anzeigeerstatter eine Straftat von der selbst nicht betroffen ist zum Anlass einer Anzeige nimmt. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt hier in denunziatorischen Charakter der Anzeige. Maßgeblich ist, ob die Anzeige nach den Gesamtumständen angemessen ist. 21 Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in den möglicherweise eine Straftat vorliegen kann und der Anzeigeerstatter ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Tat, am behördlichen Eingreifen oder der Bestrafung des Täters hat. Hat der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige besteht, so ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben, eine Kündigung kommt dann im allgemeinen nicht in Betracht (i.d. Randnummer 196 mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier der Fall. 22 Selbst wenn die Beklagte den Kläger zu 2) angezeigt hat, so lag darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb hat das Gericht auch zur Frage der Anzeigeerstattung gegen Unbekannt oder den Kläger zu 2) keinen Beweis erhoben. Denn die Beklagte hätte nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder jedenfalls auf Veranlassung des Klägers zu 2 entfernt worden waren. Diese Annahme wäre gestützt durch das vorausgehende Schreiben vom B 1, in welchem die Kläger ankündigten, bei Nicht-Entfernung die Gegenstände nach Fristablauf durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Mit diesem Schreiben fügte es sich, dass der Hausmeister der Beklagten mit seinem PKW entgegenkam kurz bevor die Beklagte bemerkte, dass ihre Gegenstände entfernt worden waren. Hinzu kam noch, dass sowohl die Kläger auf das Schreiben der Beklagten, in welchem sie um unverzügliche Rückgabe bat und sich auch eine Anzeige vorbehielt (Anlage B2), nicht antworteten als auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten gegenüber im entsprechenden Telefonat nicht etwa angegeben hätte, seine Mandantschaft hätte mit dem Entfernen der Gegenstände nichts zu tun, sondern vielmehr angegeben hat, er könne die Beklagte von einer Strafanzeige nicht abhalten. 23 Die Beklagte hatte ihr ein eigenes Interesse an der Aufklärung der Entfernung der Gegenstände und am behördlichen Eingreifen. Unschädlich wäre, wenn sie die Strafanzeige als Druckmittel für die zivilrechtliche Auseinandersetzung genutzt hätte, das heißt um ihre Gegenstände zurückzuerlangen, da dies insbesondere nach den vorangegangen Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und den unbeantworteten Schreiben der Beklagten an die Kläger nicht unverhältnismäßig oder verwerflich erscheint. 24

5 Da die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte, führt es auch nicht zu einer die Vertrauengrundlage des Mietverhältnisses störenden Beeinträchtigung, wenn die Beklagte anderen Mietern gegenüber äußerte, dass sie den Kläger zu 2) angezeigt hat. 25 Es ist hier auch unschädlich, dass nach dem Vortrag der Kläger der Hausmeister die Gegenstände versetzt hat. Denn die Beklagte durfte nach oben Gesagtem jedenfalls berechtigterweise davon ausgehen, dass er dies im Auftrag des Kläger zu 2) tat, so dass von einem juristischen Laien, welchem die Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme nicht geläufig sein müssen, eine Anzeige an den Kläger zu 2) auch unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung eines Tatverdachts nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ist hier zwar unstreitig, dass der Hausmeister der Beklagten auf ihrer Nachfrage hin angab, der Kläger zu 2) habe die Gegenstände selbst weggeräumt, er selbst habe nur daneben gestanden. Denn die Klägerseite hat diese Äußerung des Hausmeisters erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten (Blatt 50 der Akte), so dass ihr Bestreiten gem. 296 a ZPO unbeachtlich war. Entscheidungserheblich kam es hierauf aber gar nicht an. Denn auch ohne eine solche Äußerung des Hausmeisters würde in einer Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger zu 2) nach dem oben Gesagten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegen. 26 Hieran ändert auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen mangelnden Nachweises einer Zueignungsabsicht nichts. Denn Kenntnisse zu den Einzelheiten des Nachweises einer Zueignungsabsicht können von einem juristischen Laien auch bei sorgfältiger Prüfung nicht verlangt werden. 27 Abgesehen davon hat auch die Klagepartei nicht vorgetragen, dass die Gegenstände an die Beklagte zurückgelangt wären. 28 Aus denselben Gründen waren die Kläger auch zur ordentlichen Kündigung nicht berechtigt. Nach dem oben Gesagten lag in der Strafanzeige - gleich ob gegen Unbekannt oder gegen den Kläger zu 2) - keine schuldhafte unerhebliche Vertragsverletzung der Beklagten i.s.v. 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 29 B. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. 30 C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 31 D. Der Streitwert entsprach hier dem Jahresbetrag der Miete ohne Nebenkosten, betrug ,54 Euro ( 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG),.

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