Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann
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1 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge
2 Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, Uhr, nicht am , Sr Oe 305 Übung: Nach Absprache in der ersten Vorlesung Bitte informieren Sie sich über ggf. kurzfristige Änderungen auf der Homepage des Fachgebiets! SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 2
3 Literatur Literaturempfehlungen: Haas/Heil, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 3. Auflage 2012, Schäffer Poeschel Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 9. Auflage 2012, Erich Fleischer Verlag Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer, 7. Auflage 2012, nwb Downloads auf Homepage des Fachgebiets Wichtig: Aktuelle Gesetzestexte BGB und ErbStG und BewG sowie Erbschaftsteuerrichtlinien! SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 3
4 Inhalt Inhalt: Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Teil B: Praxisbeispiele und Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 4
5 Übersicht Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel II: Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG Kapitel III: Bewertung und Steuerbegünstigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 5
6 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 6
7 I.1 Erbrecht und Erbschaftsteuer ErbStG Besteuerungstatbestände Erwerbe von Todes wegen 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG BGB 5. Buch: Erbrecht 1922 bis 2385 BGB ErbStG baut auf Erbrecht des BGB auf Erbanfall Verweis Vermächtnis Verweis Verweis Pflichtteilsanspruch 1922 BGB 2147 ff. BGB 2303 ff. BGB Grundsatz der Maßgeblichkeit des BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 7
8 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 8
9 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Aktive und passive Erbfähigkeit: Erblasser Passive Erbfähigkeit Nur Natürliche Person Vermögen Erbe Aktive Erbfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen Personenvereinigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 9
10 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vererbliches Vermögen: Erblasser vererbliches Vermögen Erbe Höchstpersönliche Rechte erlöschen Geldwerte Rechte Aktivvermögen Grundstück Bargeld usw. Passivvermögen Schulden Erbschaft = Nachlass SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 10
11 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Beispiel: Frau Heide Klump stirbt. Ihr gehören diverse Immobilien, ein Wertpapierdepot sowie mehrere Sportwagen. Zusätzlich besitzt sie eine Motorjacht, für die noch ein Kredit in Höhe von offen ist. Außerdem hält Frau Klump Anteile an der MTNG-Produktionsfirma (in der Rechtsform einer GmbH) und ist Mitglied des örtlichen Golfclubs. Was gehört zum vererblichen Vermögen? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 11
12 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge? 1922 Abs. 1 BGB Im Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über: Eintritt in alle Rechten und Pflichten (wie im UmwG). Gibt es mehrere Erben (Miterben), bilden diese eine Erbengemeinschaft, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht. Jeder Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur einen Anteil am Vermögen = Erbteil. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 12
13 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vermögen des Erblassers Grundstück Darlehen PKW 1922 BGB Übergang als Ganzes auf einzelner Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur Anteile am gesamten Vermögen des Erblassers (= Erbteil) Erbengemeinschaft Sohn (Erbteil = 1/2) Tochter (Erbteil = 1/2) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 13
14 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 14
15 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge: Gesetzliche Erbfolge Familienerbfolge Fiskus 1936 BGB Verwandtenerbrecht 1924 bis 1930 BGB Ehegattenerbrecht 1931 BGB Erbrecht des Lebenspartners 10 LPartG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 15
16 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Verwandte in gerader Linie Verwandte in der Seitenlinie Großeltern Tante / Onkel Cousine / Cousin Eltern Geschwister Nichte / Neffe Erblasser Kinder Keine Verwandten: Ehegatte, Lebenspartner und verschwägerte Personen Enkel SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 16
17 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Prinzipien: 1. Erbfolge nach Ordnungen: 1930 BGB das Gut fließt nach unten wie das Blut 2. Erbfolge nach Stämmen/Linien: Stammvater ist der am nächsten Verwandte; er schließt die anderen Stammesmitglieder aus Repräsentationsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 2 Lebt der Stammvater nicht mehr, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle Eintrittsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 3 SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 17
18 I.3 Gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Ordnungen: Tanten/Onkel Cousins/-inen Großeltern 3. Ordnung Geschwister Nichten/Neffen Eltern Erblasser 2. Ordnung Kinder Enkel 1. Ordnung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 18
19 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiele: a. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und seine Eltern Das Kind wird Alleinerbe gem Erbfolge nach Ordnungen b. Erblasser E hinterlässt 2 Kinder und 3 Enkel K1 und K2 werden Alleinerben je zur Hälfte; Enkel gem II Repräsentationsprinzip ausgeschlossen c. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und 3 Enkel (Abkömmlinge) eines bereits vorverstorbenen Kindes K1 wird zur Hälfte Erbe. Die andere Hälfte teilt sich gem III Eintrittsprinzip auf die 3 Enkel auf: 1/6 jeder SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 19
20 I.3 Gesetzliche Erbfolge 1. Schritt: Einteilung der Verwandten in Ordnungen 1. Ordnung Abkömmlinge des Erblassers ( 1924 Abs. 1 BGB) 2. Ordnung Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1925 Abs. 1 BGB) 3. Ordnung Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1 BGB) 2. Schritt: Ermittlung der erbberechtigten Ordnung Vorrangprinzip: Vorrang der jeweils numerisch kleineren Ordnung ( 1930 BGB) 3. Schritt: Ermittlung der Erbfolge innerhalb der erbberechtigten Ordnung Erbfolge nach Stämmen Jeder Stamm erbt gleich; ( 1924 Abs. 4 BGB) Erbfolge nach Linien Mütterliche und väterliche Linie erben gleich; ( 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Repräsentationsprinzip: Stamm / Linie wird von der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person repräsentiert ( 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Eintrittsprinzip: Bei Tod der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein ( 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3 BGB) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 20
21 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? 1931 BGB: Eigenständiges gesetzliches Erbrecht, Vorrang vor Erbteile der Verwandten Höhe des Erbteils abhängig vom Güterstand Grundregel: 1931 Abs. 1 und 2 BGB z.b. bei 1. Ordnung: ¼ bei 2. Ordnung: ½ zusätzlich zum Erbteil: Voraus gem BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 21
22 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? Güterstände: 1. Zugewinngemeinschaft: 1363 ff. BGB Gesetzlicher Güterstand 2. Gütertrennung: 1414 BGB 3. Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Ehevertrag in Abhängigkeit davon Bestimmung des Erbteils SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 22
23 I.3 Gesetzliche Erbfolge Zugewinngemeinschaft: Trennungsprinzip Bei Beendigung Ausgleich des Zugewinns auf 2 Arten möglich: 1. Erbrechtliche Lösung: 1371 Abs. 1 BGB Ausgleichsviertel 2. Güterrechtliche Lösung: 1371 Abs. 2 und 3, 1372 BGB Tatsächliche Ausgleichsforderung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 23
24 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiel: Bei der Eheschließung zwischen Heide Klump und S. Henry Samuel verfügt Heide über ein Anfangsvermögen von , S. Henry nur über Schulden in Höhe von Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung beträgt der Wert des Vermögens von Heide , der Wert des Vermögens von S. Henry Wie hoch ist der Wert des tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs von S. Henry? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 24
25 I.3 Gesetzliche Erbfolge Lösung: Der Zugewinn wird gem BGB bei Scheidung nach den Vorschriften der 1373 ff. BGB ausgeglichen: Heide: Endvermögen: 5 Mio abzüglich Anfangsvermögen: 2 Mio = Zugewinn: 3 Mio S. Henry: Endvermögen: 1 Mio abzüglich Anfangsvermögen: - 1 Mio = Zugewinn: 2 Mio Ausgleichsanspruch: ½ x (3-2) = SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 25
26 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gütertrennung: 1414 BGB Trennungsprinzip Kein Zugewinnausgleich Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB Ausnahme: 1931 Abs. 4 BGB bei 1 oder 2 Kindern! Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) Nur ½ des Gesamtguts wird vererbt Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 26
27 I.3 Gesetzliche Erbfolge Voraus: 1932 BGB vom Güterstand unabhängig zusätzlich zum Ehegattenerbteil Vorauss.: Ehegatte = gesetzlicher Erbe (NICHT: Testament) gesetzliches Voraus-Vermächtnis (schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Was? Zum Haushalt gehörende Gegenstände und Hochzeitsgeschenke Beispiele: Möbel, Geschirr, Bücher, Familienauto ACHTUNG: Falls Miterben 1. Ordnung -> angemessener HH SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 27
28 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 28
29 I.4 Gewillkürte Erbfolge Vorrang der Erbfolgen: Testierfreiheit Gesetzliche Erbfolge beachte aber: Gewillkürte Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen Schranken der Testierfreiheit - Pflichtteilsrecht - gesetzliche Verbote - gute Sitten SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 29
30 I.4 Gewillkürte Erbfolge Formen der gewillkürten Erbfolge: Testament ( 1937, 2064 ff. BGB) Erbvertrag ( 1941, 2274 ff. BGB) Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ( 2265 ff. BGB) Verfügungen von Todes wegen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 30
31 I.4 Gewillkürte Erbfolge Mögliche Inhalte von Testamenten/Erbverträgen: Erbeinsetzung (Regelung, wer zu welchem Anteil erben soll) Teilungsanordnung ( 2048 BGB; Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) Vermächtnis ( 1939 BGB; Vermächtnisnehmer; Einzelrechtsnachfolge; nur schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Auflage ( 1940 BGB; Verpflichtung des Erben/VN zu einer best. Leistung, Bsp. Grabpflege, Katze versorgen) Enterbung ( 1938 BGB; Ausschluss einzelner Personen von der gesetzl. Erbfolge) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 31
32 Kapitel I: Kontrollfragen 1. Wer wird Erbe, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag verfasst hat? Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Verwandtenerbrecht ( 1924 ff. BGB), Erbrecht des Ehegatten ( 1931 BGB), Fiskus ( 1936 BGB) 2. Welches sind die zugrundeliegenden Prinzipien des Verwandtenerbrechts? Rangfolge nach Ordnung ( 1930 BGB), Repräsentationsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 2 BGB), Eintrittsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 3 BGB) 3. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten aus? Ohne Beachtung des Güterstandes erbt der Ehegatte neben Erben 1. Ordnung ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ( 1931 Abs. 1 BGB). Wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte alles ( 1931 Abs. 2 BGB). 4. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Zugewinngemeinschaft dar! Gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde (gesetzlicher Güterstand); Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt; bei Beendigung des Güterstandes muss der Zugewinn, der in der Ehe erzielt wurde, ausgeglichen werden ( 1373 ff. BGB); bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zunächst seinen Anteil gem BGB (z.b. neben Verwandten der 1. Ordnung ¼); zudem erhöht sich dieser Anteil pauschal um ¼ als Ausgleich für den Zugewinn gem Abs. 3 i.v.m Abs. 1 BGB. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 32
33 Kapitel I: Kontrollfragen 5. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütertrennung dar! Geregelt in 1414 BGB; das Vermögen bleibt Vermögen des jeweiligen Ehegatten, es gibt auch keinen Zugewinnausgleich; bei Gütertrennung bestimmt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten gem Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3); die Besonderheit des 1931 Abs. 4 BGB ist jedoch zu beachten: Sind ein oder zwei Kinder als Erben vorhanden, teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen; sind mehr als zwei Kinder da, bleibt es bei der Regel nach 1931 Abs. 1 BGB. 6. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütergemeinschaft dar! Geregelt in 1415 ff. BGB; das Vermögen der Ehegatten wird zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut); daneben gibt es noch das Sondergut und das Vorbehaltsgut; bei Gütergemeinschaft gehört nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, d.h. nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, sowie dessen Sonder- /Vorbehaltsgut zum Nachlass; es gelten die Vorschriften des 1931 Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3). 7. Was ist ein Vermächtnis? Zuwendung eines einzelnen VMG an den Vermächtnisnehmer, ohne dass dieser Erbe wird ( 1939 i.v.m ff. BGB); es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung, d.h. der Vermächtnisnehmer muss den Gegenstand vom Erben herausverlangen. 8. Was versteht man unter einem Berliner Testament? Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments; die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten einen oder mehrere Schlusserben (i.d.r. das Kind); steuerlich kritisch zu bewerten, da der dem Schlusserben zustehende Freibetrag beim ersten Erbfall verschenkt wird; zudem Kumulation des Nachlasses auf den zweiten Erbfall und damit ggf. höherer Steuersatz. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 33
34 Übersicht Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel II: Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG Kapitel III: Bewertung und Steuerbegünstigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 34
35 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung der ErbSt und Bewertungsstichtag 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 35
36 II.1 Allgemeines Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 4/2009, S. 59. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 36
37 II.1 Allgemeines Quelle: Davies et al., The World Distribution of Household Wealth, Discussion Paper No. 2008/03 SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 37
38 Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2013), Steuereinnahmen nach Steuergruppen II.1 Allgemeines SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 38
39 II.1 Allgemeines Quelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011, Statistisches Bundesamt. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 39
40 II.1 Allgemeines Quelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011, Statistisches Bundesamt. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 40
41 II.1 Allgemeines Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer? BVerfG vom : Verstoß gegen Art. 3 GG (keine realitätsgerechte Bewertung) Neuregelung ab 2009: Gemeiner Wert als Maßstab BFH vom : Zweifel an Verfassungsmäßigkeit: Gleichstellung von SK II und III 13a und 13b ErbStG: Begünstigung von BV (Gestaltungsmöglichkeiten!) Neuregelung??? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 41
42 II.1 Allgemeines Einordnung der Erbschaftsteuer: Einteilung nach der Steuerbelastung direkte Steuern indirekte Steuern Einteilung nach dem Steuerobjekt Besitzsteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Einteilung nach der Ertragshoheit Bundessteuern Ländersteuern Gemeinschaftsteuern Gemeindesteuern Einteilung nach der betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlage Ertragsteuern Substanzsteuern Verkehr- / Verbrauchsteuern SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 42
43 II.1 Allgemeines Einordnung der Erbschaftsteuer Erblasser Nachlasssteuer Erblasser ist steuerpflichtig hinterlassenes Vermögen unterliegt letztmalig der Besteuerung Erbanfallsteuer Erbe Erbe Erbe einzelne Erben sind steuerpflichtig Vermögensmehrung unterliegt der Besteuerung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 43
44 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt und Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 44
45 II.2 Aufbau des Erb- u. SchenkStG Aufbau des Gesetzes: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Erster Teil Steuerpflicht 1 bis 9 ErbStG Zweiter Teil Wertermittlung 10 bis 13c ErbStG Dritter Teil Berechnung der Steuer 14 bis 19a ErbStG Vierter Teil Steuerfestsetzung und Erhebung 20 bis 35 ErbStG Steuersubjekt Besteuerungstatbestände Steuerpflichtiger Erwerb Bewertungsstichtag Bewertung i.v.m. BewG Steuerbefreiungen Frühere Erwerbe Steuerklassen Freibeträge Steuersätze Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung und Steuerentrichtung Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften 36 bis 39 ErbStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Gesetzesanwendung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 45
46 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt u. Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 46
47 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Wertermittlung Steuerpflicht 1. Feststellung des steuerpflichtigen Vorgangs 2. Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht 3. Ermittlung des Bewertungsstichtages als dem Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld 1 ErbStG i.v.m. 3 bis 8 ErbStG 2 ErbStG 9 ErbStG i.v.m. 11 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 47
48 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Beispiel: Detlef Bolen, geboren am , wohnhaft in Lebensen, verstarb am In seinem rechtsgültigen Testament hat er seine langjährige Freundin Nuddel, die in Orlando/USA lebt, als Alleinerbin eingesetzt. (auf evtl. bestehende Pflichtteilsansprüche z.b. seiner Kinder ist nicht einzugehen) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 48
49 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Steuerpflicht: 1. Feststellung des steuerpflichtigen Vorgangs Der Übergang des Nachlasses auf die Erbin Nuddel aufgrund Testaments unterliegt gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. 2. Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht Der Vermögensanfall unterliegt gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht, weil sowohl Erblasser als auch Erbe Inländer sind. 3. Bewertungsstichtag und Entstehung der Steuerschuld Die ErbSt entsteht gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG am Todestag ( ). Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Wertermittlung des Nachlasses ( 11 ErbStG). SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 49
50 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Wertermittlung Ermittlung des steuerpfl. Erwerbs 10 ErbStG, R E 10.1 ErbStR 1. Bewertung der Zuwendungs- und Nachlassgegenstände: 12 ErbStG i.v.m. BewG Vermögensanfall nach Steuerwerten abzgl. Berücksichtigung sachlicher Steuerbefreiungen (Freibeträge) 2. Bewertung der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten = Bereicherung - steuerfreier Zugewinnausgleich 5 ErbStG + Vorerwerbe 14 ErbStG - persönlicher Freibetrag 15, 16 ErbStG - besonderer Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG 13 ErbStG: z.b. Hausrat, Familienheim 13a ErbStG: für Betriebsvermögen, L+F und Anteile an KapGes 13c ErbStG: für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 12 ErbStG i.v.m. BewG 10 Abs. 5 ErbStG = steuerpflichtiger Erwerb (auf volle 100 abrunden) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 50
51 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Beispiel (Fortsetzung): Der Nachlass von Detlef setzt sich zusammen aus: 1. einem bebauten Grundstück in Lebensen (Metzendorfer Weg) mit aufstehendem Einfamilienhaus (aus den vom zuständigen Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreisen ergibt sich ein Vergleichswert von ), 2. einem Sparbuch mit einem Guthaben i.h.v , 3. einer Forderung gegenüber Hanjo Put: Kurz vor seinem Tode hat Detlef Hanjo geliehen. Da Hanjo jedoch pleite ist, ist ausgeschlossen, dass dieser das Geld zurückzahlen wird 4. einem Porsche Carrera mit einem Verkehrswert von , 5. Hausrat im Wert von Des Weiteren bestehen Erblasserschulden i.h.v Nuddel hat die Bestattungskosten i.h.v getragen. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 51
52 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Wertermittlung: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG, R E 10.1 ErbStR 1. Vermögensanfall (Steuerwerte) a. Grundstück: Das Grdst. stellt inländ. Grundbesitz dar und ist eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ( 176 Abs. 1 Nr. 1, 2, 70 Abs. 1 BewG). Bewertung gem. 12 Abs. 3 ErbStG i.v.m. 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 und 3 und 176 ff. BewG: EFH = bebautes Grdst. gem. 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG Vergleichswertverfahren gem. 182 Abs. 2, 183 BewG Grundbesitzwert: Ein niedrigerer gemeiner Wert gem. 198 BewG ist nicht nachgewiesen. Hinweis: Der Grundbesitzwert wird gem. 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.v.m 179 AO vom entsprechenden Lagefinanzamt ( 18 AO) gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid, d.h. das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ist an das Ergebnis der Bedarfsbewertung gebunden ( 182 AO). SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 52
53 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung b. Sparbuch: Bewertung gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 12 Abs. 1 S. 1 BewG: Nennwert: c. Forderung gegenüber Hanjo Put gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 12 Abs. 2 BewG da uneinbringlich: 0 d. Porsche Carrera und Hausrat gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 9 BewG Gemeiner Wert: abzgl. Steuerbefreiung gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ErbStG: = Vermögensanfall nach Steuerwerten: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten: Erblasserschulden gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG: Erbfallkosten gem. 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG: pauschal (> ) = Bereicherung: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 53
54 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Bestimmung des persönlichen Freibetrags: 15 ErbStG: SK III 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG: = Steuerpflichtiger Erwerb: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 54
55 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Berechnung der Steuerschuld 19 ErbStG, R E 10.2 ErbStG Ggf. zu berücksichtigen: 1. Härteausgleich 19 Abs. 3 ErbStG 2. Berücksichtigung früherer Erwerbe 14 ErbStG 3. Ausländische ErbSt 21 ErbStG 4. Mehrfacher Erwerb 27 ErbStG 5. Tarifbegrenzung 19a ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 55
56 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Berechnung der Steuer: 19 Abs. 1 ErbStG: x 30 % = Härteausgleich? Siehe H E 19 ErbStR: Greift nicht SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 56
57 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung 1. Bestimmung des Steuerschuldners 2. Sonderfälle 20 ErbStG 23, 28, 29 ErbStG 3. Verfahrensfragen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 57
58 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Festsetzung und Erhebung: Gem. 20 Abs. 1 ErbStG ist Nuddel die Steuerschuldnerin der Erbschaftsteuer. Sie hat die Steuer dem Finanzamt zu überweisen. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 58
59 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt u. Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 59
60 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 60
61 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Übersicht: Persönliche Steuerpflicht 2 ErbStG Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Weltvermögen Steuerpflicht bezüglich des inländischen und ausländischen Vermögens Auf Antrag: Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 3 ErbStG Beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG Erfassung bestimmter Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte Erweitert beschränkte Steuerpflicht 4, 2 AStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 61
62 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Unbeschränkte Steuerpflicht? (R E 2.1 Abs. 1 ErbStR) Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( 9 ErbStG) Inländer. Inländer: Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für natürliche Personen Deutsche max. 5 Jahre im Ausland Deutsche (+Angehörige) im dt. Staatsdienst im Ausland Geschäftsleitung/Sitz im Inland für Körperschaften und Familienstiftungen Umfang: Gesamtes Vermögen Falls DBA: WS-Staat (H E 2.1 ErbStH) Anrechnung ausl. ErbSt gem. 21 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 62
63 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Beschränkte Steuerpflicht? (R E 2.1 Abs. 2 und 2.2 ErbStR) in allen anderen Fällen Umfang: Inlandsvermögen gem. 121 BewG (abschließende Aufzählung) Beispiele Inlandsvermögen: Inl. Grundbesitz, L+F, BV Mind. 10 % Anteile an inl. KapGes NICHT z.b: Sparbuch Hausrat SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 63
64 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Erweitert beschränkte Steuerpflicht? ( 4, 2 AStG) Voraussetzungen: in den letzten 10 Jahren vor Ende der unbeschr. Steuerpflicht mind. 5 Jahre lang als Deutscher unbesch. Einkommensteuerpflichtig Wohnsitz in sog. Oasenland (weniger als 30 %) wesentliche Interessen im Inland 10 Jahre lang erweitert beschränkte Steuerpflicht Umfang: Erweitertes Inlandsvermögen Vermögen gem. 121 BewG + zusätzliches Vermögen z.b. Bankguthaben im Inland, Anteile an inl. KapGes siehe BMF v , BStBl I Sondernummer 1/2004 Tz. 4) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 64
65 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Übersicht persönliche Steuerpflicht und Umfang: Persönliche Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Weltvermögen Beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen Erweitert beschränkte Steuerpflicht 4 AStG Erweitertes Inlandsvermögen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 65
66 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 66
67 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge Was unterliegt der Erbschaftsteuer? Erbschaftsteuerliche Vorgänge gem. 1 ErbStG Erwerb von Todes wegen 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Schenkung unter Lebenden 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Zweckzuwendungen 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Familienstiftungen 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 67
68 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 68
69 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Tatbestände des 3 ErbStG Erwerbe von Todes wegen: Grundtatbestände 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Erwerb: - durch Erbanfall - durch Vermächtnis - auf Grund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Vermächtnisgleicher Erwerb 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter Ergänzungstatbestände 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; Vermögensübergang auf eine Stiftung 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG; Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Eintritt einer Bedingung 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG; Erwerb infolge einer Zuwendung 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG; Abfindung bei Verzicht auf Erwerbe von Todes wegen (Ausschlagung etc.) 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG; Abfindung für noch unwirksame aber nicht mehr ausschlagbare Vermächtnisse 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG; Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG; Herausgabeanspruch des Vertragserben bzw. Schlusserben SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 69
70 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall/Vermächtnis/Pflichtteil Erbanfall Gesetzliche Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Testament Erbvertrag Vermächtnis Geltend gemachter Pflichteilsanspruch SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 70
71 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein Vermächtnis? Testament Anordnung des Erblassers Vermächtnis Erbvertrag Erbe Zugesprochene Gegenstände fallen in den Nachlass Begünstigter ist kein direkter Erbe Begünstigter hat Anspruch auf Erfüllung Begünstigter Erbe hat Verpflichtung zur Erfüllung Begünstigter ist kein direkter Erbe SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 71
72 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein Vermächtnis? Erblasser rechtliche Behandlung Vermächtnisgegenstand fällt dem Erben zu Übertragung Erbe des Anspruchs Zurechnung des Vermächtnisgegenstandes Vermächtnisverbindlichkeit als Erbfallschuld abziehbar ( 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) Vermächtnisgegenstand geht nicht direkt über Begünstigter Versteuerung des Vermächtnisgegenstandes wirtschaftliche Behandlung keine erbschaftsteuerliche Auswirkung des Rechtsvorgangs erbschaftsteuerpflichtig ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 72 Seite 72
73 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: Die verwitwete Frau Eva Kowalski verstirbt. Der Nachlass hat einen Wert von Durch Testament hat Eva Kowalski bestimmt, dass ihre Schwester Maria Schublaski ihren Schmuck (Wert ) erhalten soll. Wie hoch ist das zu versteuernde Erbe der beiden Söhne Kowalski? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 73
74 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Auf die beiden Söhne Kowalski geht das gesamte Vermögen über. Sie haben den Schmuck an Frau Maria Schublaski herauszugeben. Diese Erbfallschuld mindert als Erbfallschuld ( 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) den Wert der übernommenen Erbschaft ( = ). Kinder: Erwerb durch Erbanfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG. Frau Maria Schublaski hat einen Herausgabeanspruch bezüglich des Schmucks. Ihre Bereicherung beträgt Schwester: Erwerb durch Erbanfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 74
75 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch? Gesamter Nachlass des Erblassers Pflichtteil gem Abs. 1 S. 2 BGB (1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils) Anspruch auf Geldzahlung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 75
76 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: Uwe Bullenmagd verstirbt. Er hinterlässt drei Söhne und eine Tochter. In seinem Testament hat er einen der Söhne, Ricci, enterbt. Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen: - Immobilien: (Verkehrswert) - Bankguthaben: Bankschulden: Die Beerdigungskosten betrugen Was bekommt Ricci? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 76
77 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Ricci ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt gem BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Alle Kinder sind gem Abs. 1 BGB Erben 1. Ordnung und erben damit gem Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Der enterbte Ricci wäre demnach gesetzlicher Erbe i.h.v. ¼ geworden; seine Pflichtteilsquote beträgt damit 1/8 ( 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Gem BGB ist der Wert zum Zeitpunkt des Nachlasses zugrunde zu legen, d.h. der Verkehrswert: Immobilien Bankguthaben Bankschulden Beerdigungskosten = Wert des Nachlasses Ricci hat einen schuldrechtl. Geldanspruch i.h.v. 1/8 x = SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 77
78 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall Unterscheidung von Schenkungen Vollzug der Schenkung vor dem Tod des Schenkers Schenkung unter Lebenden 7 ErbStG Vollzug der Schenkung mit dem Tod oder nach dem Tod des Schenkers Schenkung auf den Todesfall 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Steuer entsteht mit dem Erbfall ( 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 78
79 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall Schenkungsversprechen zu Lebzeiten mit der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung müssen vorliegen (R E 3.3 und 7.1 ErbStR): Unentgeltlich Objektive Bereicherung Unentgeltlichkeit muss vom Schenker subjektiv gewollt sein Beschenkter wird nicht Erbe, Sachleistungsanspruch Bewertung mit Steuerwert SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 79
80 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: (siehe auch H E 3.3 ErbStH) A schließt mit B einen Erbvertrag ab, nach dem B, sollte er A überleben, nach dem Tod des A ein Grundstück erhalten soll (Grundbesitzwert: ). Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Todes mit einer Schuld i.h.v belastet. Liegt ein steuerpflichtiger Vorgang gem. 1 ErbStG vor? Wie ist die Grundschuld zu behandeln? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 80
81 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen mit der Bedingung, dass B den A überlebt. B erwirbt das Grdst. unentgeltlich und wird objektiv bereichert. A hat im Erbvertrag seinen Willen zur Unentgeltlichkeit bekundet -> die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung sind damit erfüllt (R E 7.1 ErbStR). Es liegt eine Schenkung auf den Todesfall und damit ein steuerpflichtiger Vorgang gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG vor. Gem. 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sind die Nachlassverbindlichkeiten zu Ermittlung der Bereicherung abzuziehen: Grundstück Nachlassverbindlichkeit = Bereicherung des B SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 81
82 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG: Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Tod eines G ters gilt als Schenkung auf den Todesfall Anwachsung (PersGes): Bei Tod eines G ters wird die Gesellschaft grundsätzlich unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei der Anteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zuwächst. Der Erbe erhält gem. 738 BGB einen Ausgleichsanspruch. Falls Abfindung < Wert des Anteils nach 12 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall; Begünstigte sind Gesellschafter SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 82
83 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: (siehe auch H E 3.4 (2) ErbStR) Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass eine GbR nach dem Tod eines G ters unter den übrigen G tern fortgeführt werden soll (sog. Fortsetzungsklausel). Die Erben sollen eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Kapitalkontos erhalten (sog. Buchwertklausel). Einer der G ter stirbt und hinterlässt seine Frau als Alleinerbin. Buchwert GbR-Anteil: Steuerwert GbR- Anteil: Verkehrswert GbR-Anteil: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 83
84 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Die Alleinerbin erwirbt gem. 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ihr Abfindungsanspruch i.h.v fällt in den Nachlass und gehört zum steuerpflichtigen Erwerb. Durch die Fortsetzungsklausel wird die GbR unter den verbliebenen G tern fortgeführt. Der Anteil des Verstorbenen wächst den verbleibenden G tern an ( 738 BGB). Steuerwert des Anteils: Abfindung: = Bereicherung der übrigen G ter, Schenkung auf den Todesfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG, Begünstigungen gem. 13a und 19a ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 84
85 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Vermächtnisgleicher Erwerb Vermächtnisgleicher Erwerb z.b. Voraus des Ehegatten ( 1932 BGB) Dreißigste ( 1969 BGB) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 85
86 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Vertrag zugunsten Dritter Vertrag zugunsten Dritter Begünstigter erwirbt unmittelbar in eigener Person Leistung fällt nicht in den Nachlass z.b. Lebensversicherung, bei der bestimmte Person bezugsberechtigt ist Hinterbliebenenbezüge, die im Gesellschaftsvertrag einer PersGes vereinbart wurden NICHT Gesetzliche Versorgungsansprüche z.b. Witwenrente SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 86
87 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Vertrag zugunsten Dritter Versorgungsansprüche aus privatrechtlich geschlossenen Verträgen kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche durch individuellarbeitsrechtliche Verträge entstehende Versorgungsansprüche, soweit: angemessen, arbeitnehmerähnliche Stellung steuerpflichtig 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht steuerbar nicht steuerbar SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 87
88 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 2 ErbStG: Ergänzungstatbestände Ergänzungstatbestände z.b. 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG: Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG: Erwerb aufgrund Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG: Erwerb als Abfindung für Verzicht oder Ausschlagung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 88
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