Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann"

Transkript

1 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge

2 Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, Uhr, nicht am , Sr Oe 305 Übung: Nach Absprache in der ersten Vorlesung Bitte informieren Sie sich über ggf. kurzfristige Änderungen auf der Homepage des Fachgebiets! SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 2

3 Literatur Literaturempfehlungen: Haas/Heil, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 3. Auflage 2012, Schäffer Poeschel Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 9. Auflage 2012, Erich Fleischer Verlag Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer, 7. Auflage 2012, nwb Downloads auf Homepage des Fachgebiets Wichtig: Aktuelle Gesetzestexte BGB und ErbStG und BewG sowie Erbschaftsteuerrichtlinien! SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 3

4 Inhalt Inhalt: Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Teil B: Praxisbeispiele und Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 4

5 Übersicht Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel II: Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG Kapitel III: Bewertung und Steuerbegünstigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 5

6 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 6

7 I.1 Erbrecht und Erbschaftsteuer ErbStG Besteuerungstatbestände Erwerbe von Todes wegen 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG BGB 5. Buch: Erbrecht 1922 bis 2385 BGB ErbStG baut auf Erbrecht des BGB auf Erbanfall Verweis Vermächtnis Verweis Verweis Pflichtteilsanspruch 1922 BGB 2147 ff. BGB 2303 ff. BGB Grundsatz der Maßgeblichkeit des BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 7

8 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 8

9 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Aktive und passive Erbfähigkeit: Erblasser Passive Erbfähigkeit Nur Natürliche Person Vermögen Erbe Aktive Erbfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen Personenvereinigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 9

10 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vererbliches Vermögen: Erblasser vererbliches Vermögen Erbe Höchstpersönliche Rechte erlöschen Geldwerte Rechte Aktivvermögen Grundstück Bargeld usw. Passivvermögen Schulden Erbschaft = Nachlass SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 10

11 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Beispiel: Frau Heide Klump stirbt. Ihr gehören diverse Immobilien, ein Wertpapierdepot sowie mehrere Sportwagen. Zusätzlich besitzt sie eine Motorjacht, für die noch ein Kredit in Höhe von offen ist. Außerdem hält Frau Klump Anteile an der MTNG-Produktionsfirma (in der Rechtsform einer GmbH) und ist Mitglied des örtlichen Golfclubs. Was gehört zum vererblichen Vermögen? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 11

12 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge? 1922 Abs. 1 BGB Im Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über: Eintritt in alle Rechten und Pflichten (wie im UmwG). Gibt es mehrere Erben (Miterben), bilden diese eine Erbengemeinschaft, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht. Jeder Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur einen Anteil am Vermögen = Erbteil. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 12

13 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vermögen des Erblassers Grundstück Darlehen PKW 1922 BGB Übergang als Ganzes auf einzelner Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur Anteile am gesamten Vermögen des Erblassers (= Erbteil) Erbengemeinschaft Sohn (Erbteil = 1/2) Tochter (Erbteil = 1/2) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 13

14 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 14

15 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge: Gesetzliche Erbfolge Familienerbfolge Fiskus 1936 BGB Verwandtenerbrecht 1924 bis 1930 BGB Ehegattenerbrecht 1931 BGB Erbrecht des Lebenspartners 10 LPartG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 15

16 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Verwandte in gerader Linie Verwandte in der Seitenlinie Großeltern Tante / Onkel Cousine / Cousin Eltern Geschwister Nichte / Neffe Erblasser Kinder Keine Verwandten: Ehegatte, Lebenspartner und verschwägerte Personen Enkel SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 16

17 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Prinzipien: 1. Erbfolge nach Ordnungen: 1930 BGB das Gut fließt nach unten wie das Blut 2. Erbfolge nach Stämmen/Linien: Stammvater ist der am nächsten Verwandte; er schließt die anderen Stammesmitglieder aus Repräsentationsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 2 Lebt der Stammvater nicht mehr, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle Eintrittsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 3 SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 17

18 I.3 Gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Ordnungen: Tanten/Onkel Cousins/-inen Großeltern 3. Ordnung Geschwister Nichten/Neffen Eltern Erblasser 2. Ordnung Kinder Enkel 1. Ordnung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 18

19 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiele: a. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und seine Eltern Das Kind wird Alleinerbe gem Erbfolge nach Ordnungen b. Erblasser E hinterlässt 2 Kinder und 3 Enkel K1 und K2 werden Alleinerben je zur Hälfte; Enkel gem II Repräsentationsprinzip ausgeschlossen c. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und 3 Enkel (Abkömmlinge) eines bereits vorverstorbenen Kindes K1 wird zur Hälfte Erbe. Die andere Hälfte teilt sich gem III Eintrittsprinzip auf die 3 Enkel auf: 1/6 jeder SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 19

20 I.3 Gesetzliche Erbfolge 1. Schritt: Einteilung der Verwandten in Ordnungen 1. Ordnung Abkömmlinge des Erblassers ( 1924 Abs. 1 BGB) 2. Ordnung Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1925 Abs. 1 BGB) 3. Ordnung Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1 BGB) 2. Schritt: Ermittlung der erbberechtigten Ordnung Vorrangprinzip: Vorrang der jeweils numerisch kleineren Ordnung ( 1930 BGB) 3. Schritt: Ermittlung der Erbfolge innerhalb der erbberechtigten Ordnung Erbfolge nach Stämmen Jeder Stamm erbt gleich; ( 1924 Abs. 4 BGB) Erbfolge nach Linien Mütterliche und väterliche Linie erben gleich; ( 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Repräsentationsprinzip: Stamm / Linie wird von der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person repräsentiert ( 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Eintrittsprinzip: Bei Tod der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein ( 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3 BGB) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 20

21 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? 1931 BGB: Eigenständiges gesetzliches Erbrecht, Vorrang vor Erbteile der Verwandten Höhe des Erbteils abhängig vom Güterstand Grundregel: 1931 Abs. 1 und 2 BGB z.b. bei 1. Ordnung: ¼ bei 2. Ordnung: ½ zusätzlich zum Erbteil: Voraus gem BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 21

22 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? Güterstände: 1. Zugewinngemeinschaft: 1363 ff. BGB Gesetzlicher Güterstand 2. Gütertrennung: 1414 BGB 3. Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Ehevertrag in Abhängigkeit davon Bestimmung des Erbteils SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 22

23 I.3 Gesetzliche Erbfolge Zugewinngemeinschaft: Trennungsprinzip Bei Beendigung Ausgleich des Zugewinns auf 2 Arten möglich: 1. Erbrechtliche Lösung: 1371 Abs. 1 BGB Ausgleichsviertel 2. Güterrechtliche Lösung: 1371 Abs. 2 und 3, 1372 BGB Tatsächliche Ausgleichsforderung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 23

24 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiel: Bei der Eheschließung zwischen Heide Klump und S. Henry Samuel verfügt Heide über ein Anfangsvermögen von , S. Henry nur über Schulden in Höhe von Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung beträgt der Wert des Vermögens von Heide , der Wert des Vermögens von S. Henry Wie hoch ist der Wert des tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs von S. Henry? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 24

25 I.3 Gesetzliche Erbfolge Lösung: Der Zugewinn wird gem BGB bei Scheidung nach den Vorschriften der 1373 ff. BGB ausgeglichen: Heide: Endvermögen: 5 Mio abzüglich Anfangsvermögen: 2 Mio = Zugewinn: 3 Mio S. Henry: Endvermögen: 1 Mio abzüglich Anfangsvermögen: - 1 Mio = Zugewinn: 2 Mio Ausgleichsanspruch: ½ x (3-2) = SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 25

26 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gütertrennung: 1414 BGB Trennungsprinzip Kein Zugewinnausgleich Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB Ausnahme: 1931 Abs. 4 BGB bei 1 oder 2 Kindern! Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) Nur ½ des Gesamtguts wird vererbt Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 26

27 I.3 Gesetzliche Erbfolge Voraus: 1932 BGB vom Güterstand unabhängig zusätzlich zum Ehegattenerbteil Vorauss.: Ehegatte = gesetzlicher Erbe (NICHT: Testament) gesetzliches Voraus-Vermächtnis (schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Was? Zum Haushalt gehörende Gegenstände und Hochzeitsgeschenke Beispiele: Möbel, Geschirr, Bücher, Familienauto ACHTUNG: Falls Miterben 1. Ordnung -> angemessener HH SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 27

28 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 28

29 I.4 Gewillkürte Erbfolge Vorrang der Erbfolgen: Testierfreiheit Gesetzliche Erbfolge beachte aber: Gewillkürte Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen Schranken der Testierfreiheit - Pflichtteilsrecht - gesetzliche Verbote - gute Sitten SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 29

30 I.4 Gewillkürte Erbfolge Formen der gewillkürten Erbfolge: Testament ( 1937, 2064 ff. BGB) Erbvertrag ( 1941, 2274 ff. BGB) Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ( 2265 ff. BGB) Verfügungen von Todes wegen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 30

31 I.4 Gewillkürte Erbfolge Mögliche Inhalte von Testamenten/Erbverträgen: Erbeinsetzung (Regelung, wer zu welchem Anteil erben soll) Teilungsanordnung ( 2048 BGB; Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) Vermächtnis ( 1939 BGB; Vermächtnisnehmer; Einzelrechtsnachfolge; nur schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Auflage ( 1940 BGB; Verpflichtung des Erben/VN zu einer best. Leistung, Bsp. Grabpflege, Katze versorgen) Enterbung ( 1938 BGB; Ausschluss einzelner Personen von der gesetzl. Erbfolge) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 31

32 Kapitel I: Kontrollfragen 1. Wer wird Erbe, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag verfasst hat? Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Verwandtenerbrecht ( 1924 ff. BGB), Erbrecht des Ehegatten ( 1931 BGB), Fiskus ( 1936 BGB) 2. Welches sind die zugrundeliegenden Prinzipien des Verwandtenerbrechts? Rangfolge nach Ordnung ( 1930 BGB), Repräsentationsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 2 BGB), Eintrittsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 3 BGB) 3. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten aus? Ohne Beachtung des Güterstandes erbt der Ehegatte neben Erben 1. Ordnung ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ( 1931 Abs. 1 BGB). Wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte alles ( 1931 Abs. 2 BGB). 4. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Zugewinngemeinschaft dar! Gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde (gesetzlicher Güterstand); Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt; bei Beendigung des Güterstandes muss der Zugewinn, der in der Ehe erzielt wurde, ausgeglichen werden ( 1373 ff. BGB); bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zunächst seinen Anteil gem BGB (z.b. neben Verwandten der 1. Ordnung ¼); zudem erhöht sich dieser Anteil pauschal um ¼ als Ausgleich für den Zugewinn gem Abs. 3 i.v.m Abs. 1 BGB. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 32

33 Kapitel I: Kontrollfragen 5. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütertrennung dar! Geregelt in 1414 BGB; das Vermögen bleibt Vermögen des jeweiligen Ehegatten, es gibt auch keinen Zugewinnausgleich; bei Gütertrennung bestimmt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten gem Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3); die Besonderheit des 1931 Abs. 4 BGB ist jedoch zu beachten: Sind ein oder zwei Kinder als Erben vorhanden, teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen; sind mehr als zwei Kinder da, bleibt es bei der Regel nach 1931 Abs. 1 BGB. 6. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütergemeinschaft dar! Geregelt in 1415 ff. BGB; das Vermögen der Ehegatten wird zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut); daneben gibt es noch das Sondergut und das Vorbehaltsgut; bei Gütergemeinschaft gehört nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, d.h. nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, sowie dessen Sonder- /Vorbehaltsgut zum Nachlass; es gelten die Vorschriften des 1931 Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3). 7. Was ist ein Vermächtnis? Zuwendung eines einzelnen VMG an den Vermächtnisnehmer, ohne dass dieser Erbe wird ( 1939 i.v.m ff. BGB); es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung, d.h. der Vermächtnisnehmer muss den Gegenstand vom Erben herausverlangen. 8. Was versteht man unter einem Berliner Testament? Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments; die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten einen oder mehrere Schlusserben (i.d.r. das Kind); steuerlich kritisch zu bewerten, da der dem Schlusserben zustehende Freibetrag beim ersten Erbfall verschenkt wird; zudem Kumulation des Nachlasses auf den zweiten Erbfall und damit ggf. höherer Steuersatz. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 33

34 Übersicht Teil A: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel II: Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG Kapitel III: Bewertung und Steuerbegünstigungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 34

35 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung der ErbSt und Bewertungsstichtag 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 35

36 II.1 Allgemeines Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 4/2009, S. 59. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 36

37 II.1 Allgemeines Quelle: Davies et al., The World Distribution of Household Wealth, Discussion Paper No. 2008/03 SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 37

38 Quelle: Bundesministerium der Finanzen (2013), Steuereinnahmen nach Steuergruppen II.1 Allgemeines SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 38

39 II.1 Allgemeines Quelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011, Statistisches Bundesamt. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 39

40 II.1 Allgemeines Quelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2011, Statistisches Bundesamt. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 40

41 II.1 Allgemeines Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer? BVerfG vom : Verstoß gegen Art. 3 GG (keine realitätsgerechte Bewertung) Neuregelung ab 2009: Gemeiner Wert als Maßstab BFH vom : Zweifel an Verfassungsmäßigkeit: Gleichstellung von SK II und III 13a und 13b ErbStG: Begünstigung von BV (Gestaltungsmöglichkeiten!) Neuregelung??? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 41

42 II.1 Allgemeines Einordnung der Erbschaftsteuer: Einteilung nach der Steuerbelastung direkte Steuern indirekte Steuern Einteilung nach dem Steuerobjekt Besitzsteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Einteilung nach der Ertragshoheit Bundessteuern Ländersteuern Gemeinschaftsteuern Gemeindesteuern Einteilung nach der betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlage Ertragsteuern Substanzsteuern Verkehr- / Verbrauchsteuern SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 42

43 II.1 Allgemeines Einordnung der Erbschaftsteuer Erblasser Nachlasssteuer Erblasser ist steuerpflichtig hinterlassenes Vermögen unterliegt letztmalig der Besteuerung Erbanfallsteuer Erbe Erbe Erbe einzelne Erben sind steuerpflichtig Vermögensmehrung unterliegt der Besteuerung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 43

44 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt und Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 44

45 II.2 Aufbau des Erb- u. SchenkStG Aufbau des Gesetzes: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Erster Teil Steuerpflicht 1 bis 9 ErbStG Zweiter Teil Wertermittlung 10 bis 13c ErbStG Dritter Teil Berechnung der Steuer 14 bis 19a ErbStG Vierter Teil Steuerfestsetzung und Erhebung 20 bis 35 ErbStG Steuersubjekt Besteuerungstatbestände Steuerpflichtiger Erwerb Bewertungsstichtag Bewertung i.v.m. BewG Steuerbefreiungen Frühere Erwerbe Steuerklassen Freibeträge Steuersätze Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung und Steuerentrichtung Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften 36 bis 39 ErbStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Gesetzesanwendung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 45

46 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt u. Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 46

47 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Wertermittlung Steuerpflicht 1. Feststellung des steuerpflichtigen Vorgangs 2. Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht 3. Ermittlung des Bewertungsstichtages als dem Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld 1 ErbStG i.v.m. 3 bis 8 ErbStG 2 ErbStG 9 ErbStG i.v.m. 11 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 47

48 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Beispiel: Detlef Bolen, geboren am , wohnhaft in Lebensen, verstarb am In seinem rechtsgültigen Testament hat er seine langjährige Freundin Nuddel, die in Orlando/USA lebt, als Alleinerbin eingesetzt. (auf evtl. bestehende Pflichtteilsansprüche z.b. seiner Kinder ist nicht einzugehen) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 48

49 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Steuerpflicht: 1. Feststellung des steuerpflichtigen Vorgangs Der Übergang des Nachlasses auf die Erbin Nuddel aufgrund Testaments unterliegt gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. 2. Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht Der Vermögensanfall unterliegt gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht, weil sowohl Erblasser als auch Erbe Inländer sind. 3. Bewertungsstichtag und Entstehung der Steuerschuld Die ErbSt entsteht gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG am Todestag ( ). Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Wertermittlung des Nachlasses ( 11 ErbStG). SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 49

50 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Wertermittlung Ermittlung des steuerpfl. Erwerbs 10 ErbStG, R E 10.1 ErbStR 1. Bewertung der Zuwendungs- und Nachlassgegenstände: 12 ErbStG i.v.m. BewG Vermögensanfall nach Steuerwerten abzgl. Berücksichtigung sachlicher Steuerbefreiungen (Freibeträge) 2. Bewertung der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten = Bereicherung - steuerfreier Zugewinnausgleich 5 ErbStG + Vorerwerbe 14 ErbStG - persönlicher Freibetrag 15, 16 ErbStG - besonderer Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG 13 ErbStG: z.b. Hausrat, Familienheim 13a ErbStG: für Betriebsvermögen, L+F und Anteile an KapGes 13c ErbStG: für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 12 ErbStG i.v.m. BewG 10 Abs. 5 ErbStG = steuerpflichtiger Erwerb (auf volle 100 abrunden) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 50

51 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Beispiel (Fortsetzung): Der Nachlass von Detlef setzt sich zusammen aus: 1. einem bebauten Grundstück in Lebensen (Metzendorfer Weg) mit aufstehendem Einfamilienhaus (aus den vom zuständigen Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreisen ergibt sich ein Vergleichswert von ), 2. einem Sparbuch mit einem Guthaben i.h.v , 3. einer Forderung gegenüber Hanjo Put: Kurz vor seinem Tode hat Detlef Hanjo geliehen. Da Hanjo jedoch pleite ist, ist ausgeschlossen, dass dieser das Geld zurückzahlen wird 4. einem Porsche Carrera mit einem Verkehrswert von , 5. Hausrat im Wert von Des Weiteren bestehen Erblasserschulden i.h.v Nuddel hat die Bestattungskosten i.h.v getragen. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 51

52 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Wertermittlung: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG, R E 10.1 ErbStR 1. Vermögensanfall (Steuerwerte) a. Grundstück: Das Grdst. stellt inländ. Grundbesitz dar und ist eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ( 176 Abs. 1 Nr. 1, 2, 70 Abs. 1 BewG). Bewertung gem. 12 Abs. 3 ErbStG i.v.m. 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 und 3 und 176 ff. BewG: EFH = bebautes Grdst. gem. 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG Vergleichswertverfahren gem. 182 Abs. 2, 183 BewG Grundbesitzwert: Ein niedrigerer gemeiner Wert gem. 198 BewG ist nicht nachgewiesen. Hinweis: Der Grundbesitzwert wird gem. 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.v.m 179 AO vom entsprechenden Lagefinanzamt ( 18 AO) gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid, d.h. das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt ist an das Ergebnis der Bedarfsbewertung gebunden ( 182 AO). SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 52

53 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung b. Sparbuch: Bewertung gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 12 Abs. 1 S. 1 BewG: Nennwert: c. Forderung gegenüber Hanjo Put gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 12 Abs. 2 BewG da uneinbringlich: 0 d. Porsche Carrera und Hausrat gem. 12 Abs. 1 ErbStG i.v.m. 9 BewG Gemeiner Wert: abzgl. Steuerbefreiung gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ErbStG: = Vermögensanfall nach Steuerwerten: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten: Erblasserschulden gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG: Erbfallkosten gem. 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG: pauschal (> ) = Bereicherung: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 53

54 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Bestimmung des persönlichen Freibetrags: 15 ErbStG: SK III 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG: = Steuerpflichtiger Erwerb: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 54

55 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung Berechnung der Steuer Berechnung der Steuerschuld 19 ErbStG, R E 10.2 ErbStG Ggf. zu berücksichtigen: 1. Härteausgleich 19 Abs. 3 ErbStG 2. Berücksichtigung früherer Erwerbe 14 ErbStG 3. Ausländische ErbSt 21 ErbStG 4. Mehrfacher Erwerb 27 ErbStG 5. Tarifbegrenzung 19a ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 55

56 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Berechnung der Steuer: 19 Abs. 1 ErbStG: x 30 % = Härteausgleich? Siehe H E 19 ErbStR: Greift nicht SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 56

57 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Immer das Prüfungsschema beachten! Festsetzung und Erhebung 1. Bestimmung des Steuerschuldners 2. Sonderfälle 20 ErbStG 23, 28, 29 ErbStG 3. Verfahrensfragen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 57

58 II.3 Prüfungsschema zur Bearbeitung Zur Festsetzung und Erhebung: Gem. 20 Abs. 1 ErbStG ist Nuddel die Steuerschuldnerin der Erbschaftsteuer. Sie hat die Steuer dem Finanzamt zu überweisen. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 58

59 Übersicht Kapitel II: Erbschaft- und Schenkungsteuer Kapitel II Erbschaft- u. Schenkungsteuergesetz 1. Allgemeines 2. Aufbau des Erb- u. SchenkStG 3. Prüfungsschema zur Bearbeitung 4. Steuerpflicht 5. Entstehung d. ErbSt u. Ermittlung d. Bewertungsstichtags 6. Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls 7. Ermittlung der Bereicherung 8. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs u.d. Steuerschuld SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 59

60 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 60

61 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Übersicht: Persönliche Steuerpflicht 2 ErbStG Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Weltvermögen Steuerpflicht bezüglich des inländischen und ausländischen Vermögens Auf Antrag: Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 3 ErbStG Beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG Erfassung bestimmter Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte Erweitert beschränkte Steuerpflicht 4, 2 AStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 61

62 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Unbeschränkte Steuerpflicht? (R E 2.1 Abs. 1 ErbStR) Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ( 9 ErbStG) Inländer. Inländer: Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für natürliche Personen Deutsche max. 5 Jahre im Ausland Deutsche (+Angehörige) im dt. Staatsdienst im Ausland Geschäftsleitung/Sitz im Inland für Körperschaften und Familienstiftungen Umfang: Gesamtes Vermögen Falls DBA: WS-Staat (H E 2.1 ErbStH) Anrechnung ausl. ErbSt gem. 21 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 62

63 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Beschränkte Steuerpflicht? (R E 2.1 Abs. 2 und 2.2 ErbStR) in allen anderen Fällen Umfang: Inlandsvermögen gem. 121 BewG (abschließende Aufzählung) Beispiele Inlandsvermögen: Inl. Grundbesitz, L+F, BV Mind. 10 % Anteile an inl. KapGes NICHT z.b: Sparbuch Hausrat SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 63

64 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Erweitert beschränkte Steuerpflicht? ( 4, 2 AStG) Voraussetzungen: in den letzten 10 Jahren vor Ende der unbeschr. Steuerpflicht mind. 5 Jahre lang als Deutscher unbesch. Einkommensteuerpflichtig Wohnsitz in sog. Oasenland (weniger als 30 %) wesentliche Interessen im Inland 10 Jahre lang erweitert beschränkte Steuerpflicht Umfang: Erweitertes Inlandsvermögen Vermögen gem. 121 BewG + zusätzliches Vermögen z.b. Bankguthaben im Inland, Anteile an inl. KapGes siehe BMF v , BStBl I Sondernummer 1/2004 Tz. 4) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 64

65 II.4.1 Persönliche Steuerpflicht ( 2 ErbStG) Übersicht persönliche Steuerpflicht und Umfang: Persönliche Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht Unbeschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Weltvermögen Beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Inlandsvermögen Erweitert beschränkte Steuerpflicht 4 AStG Erweitertes Inlandsvermögen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 65

66 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 66

67 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge Was unterliegt der Erbschaftsteuer? Erbschaftsteuerliche Vorgänge gem. 1 ErbStG Erwerb von Todes wegen 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Schenkung unter Lebenden 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Zweckzuwendungen 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Familienstiftungen 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 67

68 Übersicht Kapitel 4: Steuerpflicht 4. Steuerpflichtige Vorgänge und pers. Steuerpflicht 1. Bestimmung der persönl. Steuerpflicht 2 ErbStG 2. Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG 1 Erwerb von Todes wegen (-> 3 ErbStG) 2 Schenkungen unter Lebenden (-> 7 ErbStG) 3 Zweckzuwendungen (-> 8 ErbStG) 4 Vermögen von Familienstiftungen SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 68

69 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Tatbestände des 3 ErbStG Erwerbe von Todes wegen: Grundtatbestände 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Erwerb: - durch Erbanfall - durch Vermächtnis - auf Grund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Vermächtnisgleicher Erwerb 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter Ergänzungstatbestände 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; Vermögensübergang auf eine Stiftung 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG; Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Eintritt einer Bedingung 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG; Erwerb infolge einer Zuwendung 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG; Abfindung bei Verzicht auf Erwerbe von Todes wegen (Ausschlagung etc.) 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG; Abfindung für noch unwirksame aber nicht mehr ausschlagbare Vermächtnisse 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG; Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG; Herausgabeanspruch des Vertragserben bzw. Schlusserben SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 69

70 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall/Vermächtnis/Pflichtteil Erbanfall Gesetzliche Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Testament Erbvertrag Vermächtnis Geltend gemachter Pflichteilsanspruch SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 70

71 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein Vermächtnis? Testament Anordnung des Erblassers Vermächtnis Erbvertrag Erbe Zugesprochene Gegenstände fallen in den Nachlass Begünstigter ist kein direkter Erbe Begünstigter hat Anspruch auf Erfüllung Begünstigter Erbe hat Verpflichtung zur Erfüllung Begünstigter ist kein direkter Erbe SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 71

72 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein Vermächtnis? Erblasser rechtliche Behandlung Vermächtnisgegenstand fällt dem Erben zu Übertragung Erbe des Anspruchs Zurechnung des Vermächtnisgegenstandes Vermächtnisverbindlichkeit als Erbfallschuld abziehbar ( 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) Vermächtnisgegenstand geht nicht direkt über Begünstigter Versteuerung des Vermächtnisgegenstandes wirtschaftliche Behandlung keine erbschaftsteuerliche Auswirkung des Rechtsvorgangs erbschaftsteuerpflichtig ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 72 Seite 72

73 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: Die verwitwete Frau Eva Kowalski verstirbt. Der Nachlass hat einen Wert von Durch Testament hat Eva Kowalski bestimmt, dass ihre Schwester Maria Schublaski ihren Schmuck (Wert ) erhalten soll. Wie hoch ist das zu versteuernde Erbe der beiden Söhne Kowalski? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 73

74 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Auf die beiden Söhne Kowalski geht das gesamte Vermögen über. Sie haben den Schmuck an Frau Maria Schublaski herauszugeben. Diese Erbfallschuld mindert als Erbfallschuld ( 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) den Wert der übernommenen Erbschaft ( = ). Kinder: Erwerb durch Erbanfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG. Frau Maria Schublaski hat einen Herausgabeanspruch bezüglich des Schmucks. Ihre Bereicherung beträgt Schwester: Erwerb durch Erbanfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG. SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 74

75 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Was ist ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch? Gesamter Nachlass des Erblassers Pflichtteil gem Abs. 1 S. 2 BGB (1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils) Anspruch auf Geldzahlung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 75

76 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: Uwe Bullenmagd verstirbt. Er hinterlässt drei Söhne und eine Tochter. In seinem Testament hat er einen der Söhne, Ricci, enterbt. Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen: - Immobilien: (Verkehrswert) - Bankguthaben: Bankschulden: Die Beerdigungskosten betrugen Was bekommt Ricci? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 76

77 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Ricci ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt gem BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Alle Kinder sind gem Abs. 1 BGB Erben 1. Ordnung und erben damit gem Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Der enterbte Ricci wäre demnach gesetzlicher Erbe i.h.v. ¼ geworden; seine Pflichtteilsquote beträgt damit 1/8 ( 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Gem BGB ist der Wert zum Zeitpunkt des Nachlasses zugrunde zu legen, d.h. der Verkehrswert: Immobilien Bankguthaben Bankschulden Beerdigungskosten = Wert des Nachlasses Ricci hat einen schuldrechtl. Geldanspruch i.h.v. 1/8 x = SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 77

78 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall Unterscheidung von Schenkungen Vollzug der Schenkung vor dem Tod des Schenkers Schenkung unter Lebenden 7 ErbStG Vollzug der Schenkung mit dem Tod oder nach dem Tod des Schenkers Schenkung auf den Todesfall 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Steuer entsteht mit dem Erbfall ( 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 78

79 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall Schenkungsversprechen zu Lebzeiten mit der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung müssen vorliegen (R E 3.3 und 7.1 ErbStR): Unentgeltlich Objektive Bereicherung Unentgeltlichkeit muss vom Schenker subjektiv gewollt sein Beschenkter wird nicht Erbe, Sachleistungsanspruch Bewertung mit Steuerwert SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 79

80 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: (siehe auch H E 3.3 ErbStH) A schließt mit B einen Erbvertrag ab, nach dem B, sollte er A überleben, nach dem Tod des A ein Grundstück erhalten soll (Grundbesitzwert: ). Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Todes mit einer Schuld i.h.v belastet. Liegt ein steuerpflichtiger Vorgang gem. 1 ErbStG vor? Wie ist die Grundschuld zu behandeln? SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 80

81 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen mit der Bedingung, dass B den A überlebt. B erwirbt das Grdst. unentgeltlich und wird objektiv bereichert. A hat im Erbvertrag seinen Willen zur Unentgeltlichkeit bekundet -> die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung sind damit erfüllt (R E 7.1 ErbStR). Es liegt eine Schenkung auf den Todesfall und damit ein steuerpflichtiger Vorgang gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG vor. Gem. 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sind die Nachlassverbindlichkeiten zu Ermittlung der Bereicherung abzuziehen: Grundstück Nachlassverbindlichkeit = Bereicherung des B SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 81

82 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG: Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Tod eines G ters gilt als Schenkung auf den Todesfall Anwachsung (PersGes): Bei Tod eines G ters wird die Gesellschaft grundsätzlich unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei der Anteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zuwächst. Der Erbe erhält gem. 738 BGB einen Ausgleichsanspruch. Falls Abfindung < Wert des Anteils nach 12 ErbStG: Schenkung auf den Todesfall; Begünstigte sind Gesellschafter SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 82

83 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Beispiel: (siehe auch H E 3.4 (2) ErbStR) Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass eine GbR nach dem Tod eines G ters unter den übrigen G tern fortgeführt werden soll (sog. Fortsetzungsklausel). Die Erben sollen eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Kapitalkontos erhalten (sog. Buchwertklausel). Einer der G ter stirbt und hinterlässt seine Frau als Alleinerbin. Buchwert GbR-Anteil: Steuerwert GbR- Anteil: Verkehrswert GbR-Anteil: SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 83

84 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) Lösung: Die Alleinerbin erwirbt gem. 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ihr Abfindungsanspruch i.h.v fällt in den Nachlass und gehört zum steuerpflichtigen Erwerb. Durch die Fortsetzungsklausel wird die GbR unter den verbliebenen G tern fortgeführt. Der Anteil des Verstorbenen wächst den verbleibenden G tern an ( 738 BGB). Steuerwert des Anteils: Abfindung: = Bereicherung der übrigen G ter, Schenkung auf den Todesfall gem. 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG, Begünstigungen gem. 13a und 19a ErbStG SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 84

85 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Vermächtnisgleicher Erwerb Vermächtnisgleicher Erwerb z.b. Voraus des Ehegatten ( 1932 BGB) Dreißigste ( 1969 BGB) SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 85

86 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Vertrag zugunsten Dritter Vertrag zugunsten Dritter Begünstigter erwirbt unmittelbar in eigener Person Leistung fällt nicht in den Nachlass z.b. Lebensversicherung, bei der bestimmte Person bezugsberechtigt ist Hinterbliebenenbezüge, die im Gesellschaftsvertrag einer PersGes vereinbart wurden NICHT Gesetzliche Versorgungsansprüche z.b. Witwenrente SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 86

87 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Vertrag zugunsten Dritter Versorgungsansprüche aus privatrechtlich geschlossenen Verträgen kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche durch individuellarbeitsrechtliche Verträge entstehende Versorgungsansprüche, soweit: angemessen, arbeitnehmerähnliche Stellung steuerpflichtig 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht steuerbar nicht steuerbar SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 87

88 II.4.2 Steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 ErbStG) 3 Abs. 2 ErbStG: Ergänzungstatbestände Ergänzungstatbestände z.b. 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG: Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG: Erwerb aufgrund Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG: Erwerb als Abfindung für Verzicht oder Ausschlagung SS 2013 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 88

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann

Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, 9.00-10.30 Uhr Bitte informieren Sie sich über

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die

Mehr

Erbrecht für Versicherungsmakler

Erbrecht für Versicherungsmakler Erbrecht für Versicherungsmakler Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka

Mehr

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Erben und Schenken im Steuerrecht

Erben und Schenken im Steuerrecht Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4.

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling

Mehr

Wintersemester 2011/2012. RiBFH Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

Wintersemester 2011/2012. RiBFH Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Wintersemester 2011/2012 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Spannungsverhältnis Eigentümerfreiheit des Erblassers Gleichheit innerhalb der Nachfolgegeneration

Mehr

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 06. März 2013 Vererben und Schenken Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 Rudolf Herfurth Rechtsanwalt Seite 2 Themenüberblick Schenkung formlos bei sofortigem Vollzug Schenkungsversprechen nur notariell

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Steuerfalle Wilde Ehe Wie teuer wird s? Referent: Dr. Jürgen Pelka Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen postmortaler Vereinbarungen und Gestaltungsrechte

Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen postmortaler Vereinbarungen und Gestaltungsrechte Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen postmortaler Vereinbarungen und Gestaltungsrechte Hermann-Ulrich Viskorf Vizepräsident des BFH Albtraum eines Erblassers Herzlichen Glückwunsch Vortragsprogramm

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen (Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, Auto, etc., aber

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Handbuch Erben und Vererben interna

Handbuch Erben und Vererben interna Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt. Dr. Pantförder & Partner. VESTIA-WP GmbH. Dr. Pantförder + Kollegen GmbH

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt. Dr. Pantförder & Partner. VESTIA-WP GmbH. Dr. Pantförder + Kollegen GmbH Dr. Pantförder & Partner Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer Steuerberater Rechtsbeistand VESTIA-WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Pantförder + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Erben und Vererben Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 2 Überblick

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Erbfolgeplanung. RA Uwe Frosch. Rechtsanwälte Görgen & Frosch, Andernach 1

Erbfolgeplanung. RA Uwe Frosch. Rechtsanwälte Görgen & Frosch, Andernach 1 Erbfolgeplanung RA Uwe Frosch Andernach 1 In sechs Schritten zum erfolgreichen Testament Persönliche Verhältnisse klären Was wird vererbt? Wer soll was bekommen? Lebzeitige Übergabe Steuern Start Andernach

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Testament. für Unternehmer und Freiberufler. Beck-Rechtsberater. Vorsorge und letztwillige Verfügung. Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth

Testament. für Unternehmer und Freiberufler. Beck-Rechtsberater. Vorsorge und letztwillige Verfügung. Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth Beck-Rechtsberater Testament für Unternehmer und Freiberufler Vorsorge und letztwillige Verfügung Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth 1. Auflage i- Deutscher Taschenbuch Verlag Vorwort.-..-... :,...

Mehr

Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.

Erbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick... 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick... 13 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick... 13 Teil 2 Die Erbfolge A. Die gesetzliche Erbfolge... 17 I. Überblick... 17 II. Grundsätze... 17 1. Universalsukzession... 17 2. Erbfähigkeit...

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 3 Gesetzliche Erbfolge 22. Mai 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Eines vorweg: ist in Bewegung. Forderungen reichen bis hin zu einer vollständigen Verstärkung auf 100% zu Lasten der

Mehr

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV

Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV IX Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Teil A Erbschaftsteuer... 1 1. Der lange Weg zum geltenden Recht und der aktuelle Streit... 1 1.1 Der erste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Wer erbt eigentlich was?

Wer erbt eigentlich was? Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament

IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

Erbrecht effektiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010

Erbrecht effektiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010 Erbrecht effektiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010 A Abfindungen Keine Gleichbehandlung von Abkömmlingen und Ehegatten bei der Hofübergabe 1/10 14 Anfechtung Anrechnung Pflichtteilsrecht 4/10 55 Anwartschaft

Mehr