Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
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- Frank Sauer
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1 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
2 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 2
3 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der UmsYeg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben. Seite 3
4 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 4
5 Defini;on der Pflegebedür?igkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedür4ig sind Personen, die gesundheitlich bedingte BeeinträchYgungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedür4ig sind Personen, die körperliche, kogniyve oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewälygen können. Die Pflegebedür4igkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen. Seite 5
6 Neuer Maßstab für Pflegebedür?igkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von AkYvitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorienyerte Ansatz ermöglicht zudem eine systemaysche Erfassung von PrävenYons- und RehabilitaYonsbedarf. Seite 6
7 Das NBA ist Teil des Begutachtungsverfahrens Angaben zur Person und BegutachtungssituaYon Anamnese Wohn- und LebenssituaYon VersorgungssituaYon Befunderhebung zu Schädigungen und BeeinträchYgungen N E U E S B E G U T A C H T U N G S A S S E S S M E N T Ergebnisse und Empfehlungen Seite 7
8 Das neue Begutachtungs- Assessment (NBA) Das neue Begutachtungsinstrument NBA erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtscha4liche Versorgung. Neu ist, dass die kogniyven und kommunikayven Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen umfänglich einbezogen werden. Seite 8
9 Der neue Pflegebedür?igkeitsbegriff und das NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. Seite 9
10 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die AkYvität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der AkYvität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die AkYvität nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die AkYvität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. Seite 10
11 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die AkYvität in der Regel selbstständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmi'eln möglich. Entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benöygt. Vorübergehende oder nur vereinzelt au4retende BeeinträchYgungen sind nicht zu berücksichygen. Seite 11
12 Bewertung der Selbstständigkeit 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der AkYvität selbstständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson: Richten/Zurechtlegen von Gegenständen, moyvierende Aufforderungen, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der AkYvität. Seite 12
13 Bewertung der Selbstständigkeit 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die AkYvität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, sodass sie sich beteiligen kann. Es ist mit ständiger Anleitung oder aufwändiger MoYvaYon auch während der AkYvität zu unterstützen. Teilschri'e der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Seite 13
14 Bewertung der Selbstständigkeit 3 = unselbstständig Die Person kann die AkYvität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. MoYvaYon, Anleitung, ständige BeaufsichYgung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Seite 14
15 Die Module des NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. Seite 15
16 Das NBA Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Posi;onswechsel im Be^ Halten einer stabilen Sitzposi;on Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Seite 16
17 Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10 Prozent) Schweregrad der BeeinträchYgungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkt Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,5 erheblich schwer ,5 schwerste Seite 17
18 Modul 2: Kogni;ve und kommunika;ve Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchygt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orien;erung Zeitliche Orien;erung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrijgen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informa;onen Erkennen von Risiken und Gefahren Mi^eilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 18
19 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen nie oder sehr selten selten ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen häufig zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen täglich Verbale Aggression Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Wie o4 muss eine Pflegeperson eingreifen/ unterstützen? Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver S;mmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sons;ge pflegerelevante inadäquate Handlungen Seite 19
20 Modul 2 oder 3 (Gewichtung: 15 Prozent) In die Wertung fließt der höchste Wert aus Modul 2 oder 3 ein. Schweregrad der Beeinträch;gungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Module und Gewichtung: KogniYve und kommunikayve Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) keine geringe erhebliche schwere schwerste ,75 7,5 11,25 15 Seite 20
21 Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40 Prozent) Selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes Waschen des In;mbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toile^e oder eines Toile^enstuhls Bewäl;gen der Folgen einer Harninkon;nenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewäl;gen der Folgen einer Stuhlinkon;nenz und Umgang mit Stoma Seite 21
22 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Bewäl;gung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf: Häufigkeit der Hilfe (Anzahl eintragen) enqällt selbstständig pro Tag pro Woche pro Monat Medika;on Injek;onen Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen und Sauerstoffgabe Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen körpernahe Hilfsmi^el Verbandwechsel und Wundversorgung Versorgung mit Stoma Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung Arztbesuche Besuche anderer medizinischer oder therapeu;scher Einrichtungen (bis zu 3 Std.) Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeu;scher Einrichtungen (länger als 3 Std.) Seite 22
23 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) enqällt/ nicht erforderlich selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Bereitstellen einer Diät reicht aus Erinnerung/ Anleitung ist mindestens einmal täglich notwendig benö;gt meistens Anleitung/ Beaufsich;gung, mehrmals täglich benö;gt immer Anleitung/ Beaufsich;gung Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschri?en Seite 23
24 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Ruhen und Schlafen Sich beschä?igen Vornehmen von in die Zukun? gerichteten Planungen Interak;on mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes Seite 24
25 Module 7 und 8 Diese Module fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie können jedoch für die weitere Hilfeplanung genutzt werden. Modul 7: Außerhäusliche Ak;vitäten z. B. selbstständiges Verlassen der Wohnung oder des Wohnbereichs sich außerhalb des Wohnbereichs oder der Einrichtung selbstständig fortbewegen öffentliche Verkehrsmi'el nutzen oder in einem Pkw miqahren Modul 8: Haushaltsführung z. B. Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereiten einfacher Mahlzeiten Aufräum- und Reinigungsarbeiten Regelung finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten Seite 25
26 Die Bewertungssystema;k im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte. In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der BeeinträchYgungen in fünf Punktbereichen abgebildet. Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor. Seite 26
27 Die Bewertungssystema;k im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermi'lung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträch;gungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resul;erende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte im Modul 1 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte im Modul 2 Modul Summe der Punkte im Modul 3 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte im Modul 6 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6 Seite 27
28 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedür4igen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das NBA ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedür4igkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten. Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. Seite 28
29 Was verändert sich durch das Pflegestärkungsgesetz II? Durch das Pflegestärkungsgesetz II wird zum 1. Januar 2016 der Vorrang von PrävenYon und RehabilitaYon nochmals gestärkt. Die Gutachter geben Empfehlungen zur PrävenYon und RehabilitaYon. Die Feststellung des RehabilitaYonsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Verfahrens (opymierter Begutachtungsstandard). Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung prävenyve Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärprävenyven Maßnahmen (z.b. Gruppenangebote zur SturzprävenYon) besteht. Seite 29
30 Begutachtung von Kindern nach dem NBA Die Kriterien des NBA sind für Kinder und Erwachsene weitgehend gleich definiert. Die Bewertung erfolgt anhand der Beschreibungen in den Begutachtungs- Richtlinien. Die Richtlinien orienyeren sich an der Alltagswelt eines Kindes in der jeweiligen Altersstufe. Kriterien, die erst ab einem besymmten Alter geprü4 werden müssen, sind in den Richtlinien gekennzeichnet. Seite 30
31 Begutachtung von Kindern allgemein Es wird der tatsächlich vorhandene Abhängigkeitsgrad dokumenyert, unabhängig davon, ob dieser altersgemäß ist oder ob er als Folge gesundheitlicher Störungen besteht. Der Gutachter entscheidet nicht, ob der Entwicklungsstand altersgemäß ist. Bei frühentwickelten Kindern führt eine gute Bewertung einer AkYvität nicht mehr zu Abzügen. Die altersgemäße Berechnung ist EDV- technisch hinterlegt. Seite 31
32 Begutachtung von Kindern bis 18 Monaten Kinder bis 18 Monate werden bei gleicher Einschränkung einen Pflegegrad höher eingestu4 als ältere Kinder und Erwachsene. Das vermeidet häufige Begutachtungen in den ersten Lebensmonaten. Die Module 1 (Mobilität), 2 (KogniYve und kommunikayve Fähigkeiten), 6 (Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte), 7 und 8 (außerhäusliche AkYvitäten und Haushaltsführung) enqallen. Seite 32
33 Begutachtung von Kindern bis 18 Monaten Module 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) und 5 (Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen) werden altersunabhängig bewertet. Modul 4 (Selbstversorgung) wird durch eine Frage ersetzt: Bestehen gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlichen, pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen? Seite 33
34 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 34
35 5 Grade der Pflegebedür?igkeit (Pflegegrade) Seite 35
36 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedür4iger kann durch die Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedür4igkeit liegt nicht mehr vor. Seite 36
37 Überleitungsregelungen des PSG II Gül;ges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* à Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA à Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA à Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA à Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA à Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA à Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA à Pflegegrad 5 Härtefälle à Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Seite 37
38 Bewertung der Überleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsautommen in den MDK ansteigen. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Seite 38
39 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 39
40 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtscha4lichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert. Für die Entlastungsleistungen werden 125,- monatlich gewährt. Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibilisiert. Die Leistungen und die Vergütung in der stayonären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Seite 40
41 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag sta;onär * Pflegebedür4ige in PG 1 erhalten u.a. einen Entlastungsbetrag für Betreuungsangebote o. ä. in Höhe von 125 Euro. Seite 41
42 Die Leistungen bei Pflegegrad 1 Pflegeberatung Beratung in eigener Häuslichkeit Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Versorgung mit Pflegehilfsmi'eln Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes Zusätzliche Betreuung und AkYvierung in stayonären Pflegeeinrichtungen Zusätzliche Leistungen für Pflegebedür4ige in ambulant betreuten Wohngruppen Seite 42
43 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Seite 43
44 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 44
45 Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen / in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedür4ige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung. Seite 45
46 Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedür4ige ab Pflegegrad 2 wöchentlich mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. Seite 46
47 Was ändert sich bei der sta;onären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit o4 auf eine Neubegutachtung, obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stayonären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukün4ig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestu4 werden muss. Seite 47
48 Leistungen bei sta;onärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Schutz des Besitzstands auch für Leistungsempfänger in der stayonären Pflege sichergestellt. Seite 48
49 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 49
50 Vorbereitung der neuen Begutachtung 1. Die neuen Begutachtungs- Richtlinien liegen vor Quartal 2016: Anhörung, Beschlussfassung und Genehmigung der Richtlinien. 3. Danach erfolgt die Entwicklung, Erprobung und Einführung der neuen Begutachtungsso4ware. 4. Ab Mi'e 2016 werden die Gutachter geschult. 5. Parallel werden zielgruppenspezifische InformaYonen entwickelt. 6. In den MDK werden Maßnahmen zur BewälYgung des erhöhten Begutachtungsautommens eingeleitet. Bei all diesen Vorbereitungen arbeiten die Medizinischen Dienste eng mit den Pflegekassen und weiteren Akteuren zusammen. Seite 50
51 Weitere Schri^e zur Umsetzung Pflegekassen haben ihr Leistungsangebot auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedür4iger Menschen auszurichten. Pflegeeinrichtungen haben die Versorgung auf eine umfassende Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung auszurichten. Verträge zwischen Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen sind auf die im NBA fokussierten Themen der Pflege, Betreuung und Entlastung umzustellen. Die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung und die Ausweitung der Leistungen anzupassen. Die Angebote der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte haben sich an der erweiterten Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung zu orienyeren. Seite 51
52 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das Neue Begutachtungs- Assessment (NBA) 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri' 6. Fazit Seite 52
53 Fazit 1. Das Pflegestärkungsgesetz II schay mit der Einführung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. 2. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichygt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen. 3. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedür4igen, er verbessert auch die Leistungen und die pflegerische Versorgung. 4. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine umfassende Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt. Seite 53
54 Impressum Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) Theodor-Althoff-Str Essen Telefon: Seite 54
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