Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 04 / April Umsatzsteuer-News

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 04 / April 2017 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Aus der Rechtsprechung... 2 Zur Korrektur eines unberechtigten Steuerausweises... 2 Ende der Organschaft in der Insolvenz... 3 Steuerbefreiung selbstständiger Zusammenschlüsse... 4 Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich bei Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt... 6 Aus dem Ausland... 8 Italien: Änderung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren... 8 Schweiz: Neue Regeln ab 2018 Unternehmer sollten Registrierungspflicht prüfen 8 Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung

2 Aus der Rechtsprechung Zur Korrektur eines unberechtigten Steuerausweises Im Jahr 2002 hatte die Schuldnerin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt versagte das Finanzamt einem der Empfänger dieser Rechnungen die Erstattung der Vorsteuer, weil die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen sei. Im selben Jahr wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu Beginn des Jahres 2009 berichtigte der Kläger die von der Schuldnerin erstellten Rechnungen und beantragte beim Finanzamt die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags für den Besteuerungszeitraum Nach Meinung des Finanzamts konnte die Berichtigung jedoch erst für den Besteuerungszeitraum 2008 erfolgen. So legte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 vor und machte darin eine Minderung der Umsatzsteuer geltend. Der daraufhin durch das Finanzamt erlassene Umsatzsteuerbescheid für 2008 wies aufgrund dieser Umsatzsteuerminderung ein Restguthaben aus. Das Finanzamt verrechnete dieses Guthaben mit Gegenansprüchen aus Bescheiden über Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Jahr Gegen diese Aufrechnung wandte sich der Kläger. Das Finanzamt verwies nunmehr aber (durchaus nicht widerspruchsfrei) darauf, dass der Betrag nicht für das Jahr 2008, sondern für das Jahr 2002 zu berichtigen war. Es sei nie zu einem Vorsteuerabzug aus den betreffenden Rechnungen gekommen; in einem solchen Fall sei der wegen des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer entstanden sei. Auf den Berichtigungsantrag des Rechnungsausstellers komme es dagegen nicht an. Somit stellte sich die Frage, ob sich der Erstattungsbetrag und die Gegenansprüche aus dem Jahr noch vor der Insolvenzeröffnung im Jahr 2003 aufrechenbar gegenübergestanden hatten. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn auch der Erstattungsbetrag für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer für das Jahr 2002 zu korrigieren gewesen wäre. Andernfalls wäre die Aufrechnung nicht zulässig gewesen, weil der Insolvenzgläubiger das Finanzamt erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Erstattungsbetrag zur Insolvenzmasse schuldig geworden war. Der Bundesfinanzhof (BFH) fand, dass die Aufrechnung unzulässig war. Für den Erstattungsanspruch gemäß 14c Abs. 2 UStG komme es darauf an, ob bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt war. Das sei der Fall, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt wurde oder die geltend gemachte Vorsteuer der Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Allerdings sei die genannte Voraussetzung in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen müsse, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Das war dem BFH zufolge aber in jedem Fall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht und zwar entweder 2008 oder Der BFH erläutert die Argumente, die für 2008 (Zustimmung des Finanzamts) bzw (Rechnungsberichtigung) als maßgeblichen Zeitpunkt sprechen. Was die (nach 14c Abs. 2 Satz 5 UStG für eine Berichtigung notwendige) Zustimmung des Finanzamts zur Berichtigung des Steuerbetrags angeht, so entscheide das Finanzamt nicht nur darüber, ob die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, sondern auch darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann. Es spreche einiges dafür, dass dieser Entscheidung Bindungswirkung für das weitere Verfahren zukomme. Andernfalls frage sich, weshalb sonst ein solches antragsabhängiges Verfahren vorgesehen ist. 2

3 In Hinblick auf die 2009 erfolgte Rechnungsberichtigung deutet der BFH an, dass diese zu den materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen gehören könnte, die erfüllt sein müssen, damit ein Erstattungsanspruch nach 14c Abs. 2 UStG entsteht ohne diese Frage allerdings abschließend zu entscheiden. Wie er weiter mitteilt, könne die nach 14c UStG geschuldete Steuer nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen. Sollte der BFH die Auffassung, die Berichtigung der Steuer nach 14c UStG hänge von einer Rechnungskorrektur ab, irgendwann bestätigen, würde er sich nicht nur der Verwaltungsauffassung entgegenstellen. Auch dem Gesetz lässt sich eine solche Anforderung nicht entnehmen. Das Verbot einer Rückwirkung der Rechnungskorrektur erscheint zudem zweifelhaft. Sonst fragt sich, ob nicht vor allem in Hinblick auf den Rechnungsempfänger der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer bei Berichtigung einer Rechnung auch in einem solchen Zusammenhang etwas anderes gebieten könnte. Dem Neutralitätsgrundsatz zufolge ist der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil Senatex auch auf Zinsen ausdehnt. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Argumentation möglicherweise zwar aus dem Grunde fraglich, dass der Rechnung gerade keine wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde lag. Hingegen in anderen Fallgruppen, die eine Steuerschuld nach 14c UStG nach sich ziehen, könnte eine solche Argumentation möglicherweise weiterführen das könnten besonders Fallgruppen sein, in denen zum Beispiel wegen Abrechnung an den falschen Leistungsempfänger die Steuer nach 14c Abs. 2 AO neben der eigentlichen Steuer geschuldet wird. Freilich hat das Finanzgericht (FG) Münster erst kürzlich eine solche auf den EuGH gestützte Argumentation abgelehnt und eine Revision nicht zugelassen. Fundstelle: BFH VII R 34/15, Urteil vom 8. November 2016, abrufbar unter EuGH C-518/14 Senatex, Urteil vom 15. September 2016, abrufbar unter curia.europa.eu; FG Münster 15 K 2862/14 AO, Urteil vom 14. Februar 2017 Ende der Organschaft in der Insolvenz Die unternehmerische Klägerin (GmbH) war unmittelbar bzw. über eine Tochtergesellschaft Alleingesellschafterin von sechs GmbHs. Mit allen sechs Gesellschaften bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Klägerin stellte Insolvenzantrag für sich und ihre Tochtergesellschaften und beantragte Eigenverwaltung. Unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters P war die Klägerin danach berechtigt, ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und zeitgleich auch für die sechs Tochtergesellschaften eröffnet. Für alle Verfahren ordnete das Insolvenzgericht Eigenverwaltung im Sinne des 270 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) an, bestellte wiederum P zum Sachwalter über alle Gesellschaften und setzte Gläubigerausschüsse ein. In allen Eröffnungsbeschlüssen ordnete es an, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der jeweiligen Schuldnerin verbleibt und schuldbefreiende Leistungen nur an diese zu erfolgen hatten. Die für die Klägerin sowie deren Tochtergesellschaften gesondert abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen fasste das Finanzamt in der Annahme zusammen, dass die Organschaft fortbestehe, und erließ einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid gegenüber der Klägerin. Die Vorauszahlungen der Tochtergesellschaften wurden auf Null festgesetzt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte die Organschaft aber jedenfalls bereits mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren geendet. Dem habe die Anordnung der Eigenverwaltung in diesen Verfahren nicht entgegengestanden. Soweit es die Insolvenz des Organträgers betraf, folge das Ende der Organschaft daraus, dass die Situation, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe, mit dem Grundsatz der organschaftlichen Unternehmenseinheit nicht vereinbar sei. Anders als das Umsatzsteuerrecht 3

4 mit der Organschaft fasse das Insolvenzrecht die Verfahren mehrerer Personen nicht zusammen. Eine einheitliche Haftungsmasse aller Konzerngesellschaften scheide also aus. Die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens erstrecke sich daher nach geltendem Recht nur auf dessen Vermögen, nicht dagegen auf das Vermögen seiner Tochtergesellschaften. Demnach entfalle die Organschaft mit der Insolvenzeröffnung beim Organträger. Außerdem gab der BFH zu bedenken, dass eine gleichwohl weiter bestehende Organschaft nicht mehr zu einer Verfahrensvereinfachung führe. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger ende die Organschaft aber jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft, da zu diesem Zeitpunkt zumindest die finanzielle Eingliederung entfällt wenn das nicht sogar bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolge. Der Organträger müsse finanziell in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Bestelle das Insolvenzgericht im Verfahren einen Insolvenzverwalter, entfalle die Organschaft bereits deswegen, weil das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die für die Organschaft erforderliche Eingliederung mit Durchgriffsmöglichkeit entfalle aber auch bei der Eingriffsverwaltung. Ist der Schuldner eine juristische Person, so hätten der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners mehr, zudem sei die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt ( 276a InsO). Zwar war es der Klägerin auch unter Beachtung von 276a InsO möglich, Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, aber diesen Beschlüssen kam nach den Ausführungen des BFH keine Bedeutung mehr zu. Dazu, ob in derlei Fällen außerdem die organisatorische Eingliederung endet, äußert sich der BFH nicht ausdrücklich, er deutet es lediglich an und lässt es an einer Stelle im Urteil auch ausdrücklich offen. Der Umstand, dass im Streitfall der P (gleichsam in Personalunion) zum Sachwalter über alle Gesellschaften bestellt war, änderte nach Auffassung des BFH nichts am Ergebnis. Fundstelle: BFH V R 14/16, Urteil vom 15. Dezember 2016, abrufbar unter Steuerbefreiung selbstständiger Zusammenschlüsse Die J war eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des 94 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Mitglieder waren unter anderem Krankenkassen und deren Verbände sowie auch (aus genossenschaftsrechtlichen Gründen) einzelne natürliche Personen, die ein Amt im Vorstand der Klägerin übernommen hatten. Gegenüber den Krankenkassen erbrachte die J Leistungen unter anderem im IT-Bereich und im Beschaffungsmanagement sowie Beratungsleistungen. Ferner betrieb sie für die Mitgliedskrankenkassen Datenverarbeitung im Auftrag, die die Speicherung des gesamten Datenbestands der Krankenkassen umfasste. Die Preise wurden nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans erhoben, wonach die Summe der Kosten nach der Anzahl der Versicherten auf die Krankenkassen umgelegt wurde. Außerdem berechnete sie Zuschläge für geplante Investitionen in EDV-technische Anlagen und für finanzielle Risiken, die sich aus dem Betrieb des Rechenzentrums ergaben. Sofern sich im Nachhinein herausstellte, dass die erhobenen Beiträge die entstandenen Kosten überstiegen, wurde der Überschuss rückvergütet. Soweit die J Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern oder Sonderleistungen gegenüber Mitgliedern erbrachte, wurden in die Preisgestaltung Gewinnaufschläge einkalkuliert und die Leistungen (insoweit unstreitig) unter 4

5 Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Das Finanzamt verweigerte der J eine Steuerbefreiung, auch für die Kostenumlagen und Investitionszuschüsse. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster konnte sich der Kläger (der Insolvenzverwalter der J) für die von der J gegenüber ihren Mitgliedskrankenkassen erbrachten Leistungen unmittelbar auf die Steuerbefreiung für selbstständige Zusammenschlüsse (Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. f der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. f der MwStSyst- RL) berufen. Demnach sind von der Steuer die Dienstleistungen befreit, die die selbstständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, gegenüber ihren Mitgliedern für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Voraussetzung ist, dass die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Voraussetzungen lagen nach Meinung des FG Münster hier vor. Die Mitglieder der J seien Krankenkassen und erbrächten im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht steuerbare Leistungen. Sie seien damit Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die J sei als Genossenschaft ein Zusammenschluss dieser Personen. Die von der J gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen würden auch für unmittelbare Zwecke der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeiten erbracht. Des Weiteren habe die J von ihren Mitgliedern auch lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten für die erbrachten IT-Dienstleistungen erhalten. Die Umsatzsteuerbefreiung der in diesem Verfahren streitigen Leistungen führte nach Meinung des Gerichts auch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Insbesondere fehle es an einer Nachfrage der Krankenkasse nach privaten Anbietern. Die Tätigkeiten setzten den uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus, sodass die Leistungserbringung durch private Unternehmer in einem solchen Fall durch bestimmte sozialrechtliche Vorschriften ausgeschlossen werde. Soweit die J im Streitfall nicht nur aus institutionellen Gesellschaftern, das heißt den Krankenkassen, sondern auch aus natürlichen Personen besteht, sei dies für die Gewährung der Steuerbefreiung unerheblich. Ebenso unerheblich sei, dass die J nicht nur gegenüber ihren Mitgliedskrankenkassen, sondern auch Dritten gegenüber Dienstleistungen unter Einbezug eines Gewinnaufschlags erbrachte. Schließlich konnte der Kläger sich für die von der J erbrachten Leistungen auch auf die betreffenden Richtlinienvorschriften berufen, weil sie nach Meinung des Gerichts inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und weil die innerstaatliche Regelung, die die Richtlinienvorgabe umsetzen soll, mit dieser Bestimmung unvereinbar sei. Das FG bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009, die eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift vorsieht, aber von der Verwaltung nicht allgemein angewendet wird. Diese Haltung der Verwaltung könnte in Kürze der Vergangenheit angehören, möglicherweise wird auch der Gesetzgeber gefordert sein. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH)wird sich voraussichtlich in Kürze mit gleich vier Urteilen zu Wort melden, die die Leistungen selbstständiger Zusammenschlüsse zum Gegenstand haben. Unter diesen vier Verfahren findet sich auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das die Steuerbefreiung bislang ausschließlich im Gesundheitssektor zulässt (vgl. 4 Nr. 14 lit. d UStG). Zu allen vier Verfahren liegen bereits die Schlussanträge der Generalanwaltschaft am EuGH vor. Streitig ist bislang vor allem die Frage, ob die Steuerbefreiung für selbstständige Zusammenschlüsse auch auf Finanz- und Versicherungsdienstleistungen anwendbar ist. Ein Beispiel für einen Fall, in dem nach Meinung des FG Münster eine mögliche Wettbewerbsverzerrung der Steuerbefreiung entgegenstehen kann, hat dieses Gericht in einem weiteren Urteil aus dem Januar 2017 gegeben. Hierin ging es um eine Steuerbefreiung für eine Bürogemeinschaft selbstständiger Berufsbetreuer. Die streitgegenständlichen Bürodienstleistungen hätten, so das Gericht, grundsätzlich auch von jedem anderen 5

6 Unternehmen angeboten und erbracht werden können: Im vorliegenden Fall habe die berufliche Schweigepflicht einer externen Beauftragung nicht schlechthin entgegengestanden. Fundstelle: FG Münster 15 K 33/14, Urteil vom 14. Februar 2017; 5 K 23/15 U, Urteil vom 12. Januar 2017; BFH V R 5/07 vom 23. April 2009, abrufbar unter Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH C-274/15 Kommission./. Luxemburg vom 6. Oktober 2016, C-326/15 DNB Banka und C-605/15 Aviva vom 1. März 2017 sowie C-616/15 Kommission./. Deutschland vom 5. April 2017, alle vorstehenden EuGH-Verfahren abrufbar unter curia.europa.eu Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich bei Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt Die Klägerin, eine Gemeinde, errichtete ein Sportzentrum, bestehend aus einer Dreifeldturnhalle, einem Verbindungsbau und einem Freizeitbad. Den Betrieb dieser Anlagen übertrug die Klägerin auf eine Enkelgesellschaft, die A-GmbH. Für die Festsetzung der Eintrittspreise bedurfte es der Zustimmung durch den Stadtrat der Klägerin. Die A-GmbH mietete die Anlagen von der Gemeinde an. Die Mieten behandelte die Gemeinde als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Klägerin verpflichtete sich wiederum zum Ausgleich der handelsrechtlichen Verluste; bei dem Verlustausgleich sollte es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss handeln. Das jährliche Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung des beweglichen Anlagevermögens belief sich in den Jahren 2008 bis 2010 auf nicht mehr als circa 10 Prozent der Verlustausgleichszahlungen. Dem stand zwischen 2006 und 2010 ein Vorsteuerabzug gegenüber, der ungefähr das 25-Fache des vereinbarten Jahresentgelts ausmachte. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Gemeente Borsele, worin es um die Umsatzsteuerbarkeit von durch eine Gemeinde organisierten Schülertransporten ging, die nur einen sehr kleinen Teil (3 Prozent) ihrer Aufwendungen aus Einnahmen von den Eltern, im Übrigen aus öffentlichen Mitteln finanzierte. In diesem Falle fehlte es nach Auffassung des EuGH an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit: Die Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung erhaltenen Beträgen deute darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. Der BFH konnte nicht durchentscheiden, gab aber dem erstinstanzlichen Finanzgericht auf, im zweiten Rechtsgang in gleicher Weise eine mögliche Asymmetrie zwischen den Pachteinnahmen und den Kosten zu prüfen, für die die Gemeinde den Vorsteuerabzug geltend machte. Hierfür könnte, so der BFH, auch sprechen, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass sie und die A-GmbH nicht wie wirtschaftlich orientierte Marktteilnehmer handelten. Insoweit seien insbesondere Feststellungen zu den einzelnen Kosten zu treffen, die bei der Klägerin für unbewegliches und bewegliches Anlagevermögen angefallen sind. Das war nicht der einzige Grund, den der BFH heranzog, um den Vorsteuerabzug der Gemeinde infrage zu stellen. Es sei nach Meinung des Gerichts nämlich auch zu prüfen, ob Pacht und Verlustausgleich, die auf einer einheitlichen vertraglichen Grundlage beruhen, miteinander zu saldieren sein könnten. Dann läge eine unentgeltliche Wertabgabe an die GmbH vor. Schließlich hielt der BFH es auch für möglich, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung um eine Beistellung der Klägerin zu einer tatsächlich von der A-GmbH bezogenen Leistung handeln könne. Derartige Beistellungen begründeten keine unternehmerische Tätigkeit des Beistellenden, sodass die Klägerin nur steuerpflichtige Leistungen bezogen, solche aber nicht selbst erbracht hätte. Die Zahlung von Nutzungsentgelten durch die A-GmbH an die Klägerin wäre dann, so der BFH, ein bloßer Verrechnungsposten für die Leistungen der A-GmbH an die Klägerin. 6

7 Das Urteil Gemeente Borsele und die nun durch den BFH erfolgte Übernahme dieser Rechtsprechung könnte die Finanzverwaltung dazu ermutigen, den Vorsteuerabzug auch in anderen Zusammenhängen infrage zu stellen nämlich dann, wenn Leistungen stark verbilligt weitergereicht werden, ohne dass die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 UStG eingreift. Das kann zum Beispiel bei Weiterbelastungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften der Fall sein. Eine solche Argumentation muss aber, wie gerade jüngste EuGH-Rechtsprechung zeigt, nicht unbedingt schlüssig sein. So wird allein ein Verkauf unter Selbstkostenpreis den Vorsteuerabzug nicht ausschließen können: Dagegen steht zum Beispiel das Urteil des EuGH Gemeente Woerden. Dem EuGH- Urteil Lájver lässt sich sogar entnehmen, dass auch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht noch keine Dienstleistung gegen Entgelt ausschließt. Hinzu kommt, dass im Falle Gemeente Borsele der EuGH abgesehen davon, dass die Gemeinde selbst als Endverbraucher von Beförderungsleistungen in Erscheinung getreten sei in mancher Hinsicht auf die besondere Eigenschaft der Gemeinde als öffentliche Einrichtung abzustellen scheint, weil der Beitrag [ ] eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen sei und die Transportleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellt worden seien. Doch auch wenn die Grundsätze des Urteils Gemeente Borsele auf Sachverhalte außerhalb des öffentlichen Sektors anwendbar sein sollten, kann wohl nur ein ausnehmend krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den unmittelbaren Zusammenhang zwischen beiden derart infrage stellen, dass der Vorgang nicht wie unter wirtschaftlich orientierten Marktteilnehmern erfolgt. Im Urteil Lájver erfährt man in dieser Hinsicht leider nur, dass das vereinbarte Entgelt geringfügig war. Wenn überhaupt, dürften die Grundsätze des Urteils Gemeente Borsele nach alldem in der Privatwirtschaft nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Gestaltungsmissbrauch, zum Beispiel zur künstlichen Herbeiführung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, ausgeschlossen ist, weil vernünftige außersteuerliche Gründe für das geringe Entgelt vorliegen, aber die geringe Gegenleistung wegen des krassen Missverhältnisses nicht mehr als Entgelt angesehen werden kann. Solche Fallgestaltungen dürften wohl nur in seltenen Fällen vorliegen. Fundstellen: BFH V R 44/15, Urteil vom 15. Dezember 2016, abrufbar unter EuGH C-520/14 Gemeente Borsele, Urteil vom 12. Mai 2016, C-267/15 Gemeente Woerden, Urteil vom 22. Juni 2016, C-263/15 Lájver, Urteil vom 2. Juni 2016, abrufbar unter curia.europa.eu 7

8 Aus dem Ausland Italien: Änderung im Vorsteuer- Vergütungsverfahren Wie das Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, das für in Deutschland ansässige Unternehmer das BZSt-Online-Portal zur Antragstellung auf Vorsteuervergütung im EU- Ausland vorhält, hat Italien ab dem 16. Februar 2017 eine Änderung seiner Anforderungen an einen Vorsteuer-Vergütungsantrag vorgenommen. Für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt an den Erstattungsstaat Italien gestellt werden, sind demnach so das BZSt - die erforderlichen Rechnungen oder Einfuhrdokumente in elektronischer Form dem Antrag beizufügen und zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal zu senden. Bislang war das für elektronische Anträge in der EU ansässiger Unternehmer zur Erstattung italienischer Vorsteuer nur auf besondere Aufforderung erforderlich. Fundstelle: Schweiz: Neue Regeln ab 2018 Unternehmer sollten Registrierungspflicht prüfen Zum 1. Januar 2018 soll eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten. Darin werden Ausnahmeregelungen für eine mehrwertsteuerliche Erfassung in der Schweiz weitaus enger gefasst. War für Lieferungen in der Schweiz sowie für Telekommunikationsleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher bislang als Registrierungsschwelle ein Umsatz in der Schweiz von Schweizer Franken maßgeblich, kommt es künftig auf den Weltumsatz an. Übersteigt der Weltumsatz die Summe von Schweizer Franken, wird Schweizer Mehrwertsteuer für in der Schweiz mehrwertsteuerbare Leistungen ab dem ersten Franken erhoben. Das gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Umsätze ausführen in der Regel ist das der Fall bei Dienstleistungen, wobei allerdings bedacht werden sollte, dass der Begriff einer Lieferung in der Schweiz mehr Sachverhalte umfasst als nach EU-Mehrwertsteuerrecht. Die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (bis 5 Schweizer Franken) bleibt auch weiterhin steuerfrei, allerdings machen sich Händler (besonders Onlinehändler), die mit solchen Lieferungen in der Schweiz einen Jahresumsatz von mehr als Schweizer Franken erzielen, registrierungspflichtig und müssen Schweizer Steuer auf der Rechnung ausweisen. 8

9 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2017 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 9

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