Art. 3 lit. e EGV: Binnenmarkt als Ziel Art. 3 lit. g EGV: System unverfälschten Wettbewerbs als Ziel Gemeinsamer Markt./.

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1 A. Einführung I. Begriff der Wirtschaftsverfassung II. III. öknmischer Ansatz: Suche nach der bestmöglichen Wirtschaftsrdnung unter vlkswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Marktwirtschaft vs. Planwirtschaft) Ansätze aus der deutschen Rechtswissenschaft zur deutschen Rechtsrdnung Regelungen, die das Verhältnis vn Plitik und Wirtschaft betreffen Regelungen hinsichtlich des Spannungsverhältnisses vn interventinistischer Wirtschaftsregulierung und umfassenden Wirtschaftsfreiheiten materieller Begriff: Gesamtheit aller Regelungen, die grundlegende Bedeutung für die Ordnung der Wirtschaft haben frmeller Begriff: Gesamtheit aller Regelungen, die grundlegende Bedeutung für die Ordnung der Wirtschaft haben, und, die zugleich verfassungsrechtlichen Rang haben Ansätze aus D auf EU übertragbar? WirtschaftsR: Gesamtheit aller Regelungen, die das Verhältnis vn Plitik und Wirtschaft betreffen, aber keinen verfassungsrechtlichen Rang haben Prblem der Staatlichkeit der EU >>> Verfassungen können nur Staaten haben Merkmale einer Verfassung: Grundregeln des Staates zu seinen Bürgern, Grundprinzipien des Staates, Organisatin des Staates, Verhältnis der Staatsrgane zueinander, Kmpetenzverteilung innerhalb des Staates; höchster Rang in der Rechtsrdnung; höhere Vraussetzungen für die Änderung EUV, AEUV, GRCh erfüllen die materiellen Vraussetzungen verfassungsrechtlich >>> primärrechtlich Wirtschaftsverfassungsrechtliche Grundsätze Regel-Ausnahme-Verhältnis: Grds. der freiheitlichen Marktrdnung mit einigen Ausnahmen, insb. im Bereich Agrarplitik lässt sich jedch kein Vrrang wirtschaftlicher Erwägungen gegenüber anderen Erwägungen herleiten Ziel der EU gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 EUV: Hinwirkung der EU auf eine in hhem Maße wettbewerbsfähige sziale Marktwirtschaft, die auf Vllbeschäftigung und szialen Frtschritt abzielt Betnung der szialen Aspekte ggü. vrhergehenden Fassungen Art. 3 EUV nrmiert zahlreiche weitere Ziele: Umweltschutz, Antidiskriminierung, Wissenschaftsförderung,... seit Vertrag v. Maastricht nrmierte Art. 4 Abs. 1, 98 S. 2 EGV den Grundsatz einer ffenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb weitere Ziele, die damit in Zusammenhang standen, fanden sich in Art. 2 EGV Art. 3 lit. e EGV: Binnenmarkt als Ziel Art. 3 lit. g EGV: System unverfälschten Wettbewerbs als Ziel Gemeinsamer Markt./. Binnenmarkt Nrmative Anknüpfungspunkte vr Vertrag v. Lissabn fanden sich im PrimärR beide Begriffe, nunmehr wird nur nch der Begriff des Binnenmarkts verwendet Definitin des Binnenmarkts in Art. 26 Abs. 2 AEUV, vrher in Art. 14 EGV Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV swie Prtkll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb Art. 3 lit. g EGV nrmierte früher das Ziel des unverfälschten Wettbewerbs, nunmehr findet sich dieses Ziel nicht mehr in Art. 3 EUV, wurde jedch in Prtkll (Nr. 27) neu gefasst Prtklle stehen gem. Art. 51 EUV im Rang des PrimärR, insfern frmal juristisch keine Abwertung ersichtlich (gleichwhl ein plitisches Signal, das im Rahmen der telelgischen Auslegung zu berücksichtigen sein könnte) Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 Abwertung des Ziels? Binnenmarkt und die Grundfreiheiten keine wirkliche Abkehr, denn schn vr der Vertragsänderung wurden wirtschaftliche Ziele stets mit anderen, in den Verträgen verankerten Zielen abgewgen insfern könne man den Begriff der szialen Marktwirtschaft als eine Begriffsanpassung an die bisherige Praxis sehen sziale Marktwirtschaft stellt immer nch die Marktwirtschaft in den Vrdergrund (kein marktwirtschaftlicher Szialismus) Terminus zu unbestimmt, um einzelne Maßnahmen rechtfertigen zu können zudem kein subjektives Recht, das der Einzelne einklagen könnte EuGH hat seine Rspr. diesbzgl. bisher nicht geändert Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV System unverfälschten Wettbewerbs KartellR, Art. 101 ff. AEUV FusinskntrllR, VO 139/04 BeihilfenR, Art. 107 ff. AEUV Wirtschaftsgrundrechte Eigentumsfreiheit Berufsfreiheit unternehmerische Freiheit Vertragsfreiheit effektiver Rechtsschutz B. Binnenmarkt und die Grundfreiheiten Grundfreiheiten gehörten und gehören zum wesentlichen Kern des EuR vn Anfang an im PrimärR verankert Abwehrrechte, die eine freiheitliche Wirtschaftsrdnung im Binnenmarkt sichern und fördern, indem sie dem Einzelnen gerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf Teilhabe am Binnenmarkt gewähren >>> Abbau vn Handelshemmnissen zwischen den MS EuGH hebt in seiner jüngeren Rspr. zunehmend neben der abwehrrechtlichen Dimensin die Schutzpflichten und Funktinsgarantien hervr Schutzbereich weit auszulegen, Ausnahmen eng auszulegen unbeachtlich, b die EU bzgl. des jeweiligen Falls über jegliche Regelungskmpetenzen verfügt eurparechtsautnme Auslegung der einzelnen Begriffe (z.b. Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,...) Eingriffe in die Grundfreiheiten können gerechtfertigt sein, diese unterliegen jedch dem Grds. der Verhältnismäßigkeit da es immer mehr Rechtfertigungsgründe gibt, wird der EuGH zunehmend strenger bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Knvergenz/ Khärenz der Grundfreiheiten: einheitliche Dgmatik bei der Prüfung der Grundfreiheiten? Schutzbereich in den Grundzügen einheitliche Dgmatik, jedch im Einzelfall Abweichungen Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 Rechtfertigung Grundfreiheiten = Beschränkungs- keine blßen Diskriminierungsverbte Auslegung der Grundfreiheiten im Lichte der Grundrechte (Rs. Carpenter) einheitliche Auslegung der Bereichsausnahmen Ntwendigkeit des grenzüberschreitenden Bezugs aus den Grundfreiheiten flgende Schutzpflichten (Erdbeer-Fall) flgen aus der Pflicht zur Uninstreue, dem Gebt der lyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) ivm der jeweiligen Grundfreiheiten (effet utile) Gefahr der Beschränkung der Grundfreiheiten durch Private >>> zunehmende unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten (für intermediäre Gewalten in jedem Fall bzgl. Persnenfreiheiten; Bindung der Privaten bzgl. ANF in Rs. Angnese bejaht, bzgl. WVF in Rs. DVGW bejaht) Prblem: Keck-Frmel auf alle Grundfreiheiten übertragbar? Einrdnung str. hm whl Einschränkung des Schutzbereichs EuGH zurückhaltend bei der Anwendung der Keck-Frmel auf die anderen Grundfreiheiten Prblem: Einschränkung des Schutzbereichs der Grundfreiheiten (entgegen der snstigen weiten Auslegung des Schutzbereichs) Lsg.: sehr enge Auslegung der einzelnen Vraussetzungen der Keck-Frmel durch den EuGH (Bsp.: Werbeverbt für Alkhl in Skandinavien nach Ansicht des EuGH keine Verkaufsmdalität, da ausländische Hersteller stärker betrffen) in den Grundzügen einheitliche Dgmatik, jedch im Einzelfall Abweichungen enge Auslegung der geschriebenen Rechtfertigungsgründe Möglichkeit ungeschriebener Rechtfertigungsgründe bei allen Eingriffen, die keine Diskriminierung darstellen (Ausnahmen: Rs. PreußenElektra (durch Umweltschutz gerechtfertigt), Inanspruchnahme vn medizinischen Leistungen im Ausland Gemeinsamkeit: mittelbare Diskriminierung vn Wettbewerbern) sprachliche Nuance: zwingende Erfrdernisse VS. Allgemeinwhlbelange Verhältnismäßigkeit und Khärenz der Maßnahmen nötig GRCh swhl als Schranke als auch als Schranken-Schranke beachtlich Durchsetzung der Grundfreiheiten Aufsichtsklage der EK bzgl. aller Grundfreiheiten mgl. dezentrale Durchsetzung vr mitgliedstaatlichen Gerichten bzgl. aller Grundfreiheiten mgl. Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 47 GRCh Vraussetzung: unmittelbare Anwendbarkeit der jeweiligen Nrm, die gerichtlich durchgesetzt werden sll für die Grundfreiheiten in Rs. Van Gend & Ls angenmmen besteht die Mgl., dass MS nach der Frankvich-Rspr. des EuGH sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er Grundfreiheiten verletzt Gesamteinschätzung: in den Grundzügen einheitliche Dgmatik, jedch im Einzelfall Abweichungen C. System unverfälschten Wettbewerbs KartellR, Art. 101 ff. AEUV EuGH: unmittelbar anwendbare, individualschützende Nrmen weite Auslegung der Verbtstatbestände, enge Auslegung der Ausnahmen vm Verbt FusinskntrllR, VO 139/2003 u. VO 802/2004 BeihilfenR, Art. 107 ff. AEUV weite Auslegung der Verbtstatbestände, enge Auslegung der Ausnahmen vm Verbt Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 Art. 106 AEUV und Prtkll (Nr. 26) über Dienstleistungen vn allgemeinem Interesse MS und deren Untergliederungen verfügen über einen grßen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, welche DAWI in welchem Umfang nötig sind EK und EuGH nehmen ihre Kntrlle diesbzgl. zurück (Kntrlle beschränkt auf ffensichtliche Fehler) str., b Bereichsausnahme der Rechtfertigungsgrund Bedeutung: Beihilfen bei der KOM anzumelden (und vn dieser zu genehmigen) der nicht Systematik vn Prtkll (Nr. 26), Art. 14 AEUV und Art. 106 AEUV prblematisch anscheinend Angelegenheit der MS, jedch führt die Verweisung zu Art. 14 und nicht auf Art. 106 AEUV dazu, dass whl keine Beeinträchtigungen vn Prtkll (Nr. 26) auf Art. 106 AEUV ausgehen (vgl. Wrtlaut vn Art. 14 AEUV: Unbeschadet... des Art. 104 AEUV... ) D. Uninsgrundrechte Verhältnis vn GRCh und weiterem EuR: GRCh steht nunmehr im Rang des PrimärR, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 EUV als Abwehr- und Gleichheitsrechte Rechtmäßigkeitsmaßstab für UninsR swie Maßnahmen der EU, aber bei Kllisinen mit dem weiteren PrimärR bedarf es einen schnenden Ausgleichs nach dem Grds. der praktischen Knkrdanz EuGH: EU-SekundärR hat sich nach dem EU-PrimärR zu richten, daraus flgt u. a. das Gebt der grundrechtsknfrmen Auslegung vn sekundärem UninsR Verstß gegen GRCh kann ausschließlich vm EuGH festgestellt werden Verhältnis vn GRCh, EMRK und GG Anwendungsvrrang des EuR bezieht sich ebenfalls auf GRCh, weshalb diese ebenfalls Anwendungsvrrang vr natinalem Recht genießt EuGH sieht GRCh berhalb der vm GG gewährleisteten Grundrechte, lässt jedch eine Anwendung natinaler Grundrechte zu, sfern die GRCh beachtet und Einheit swie Wirksamkeit des EuR gewahrt wird kein Absinken auf ein Schutzniveau unterhalb des eurpäischen Grundrechtsstandards (Prinzip der Meistbegünstigung, Art. 52 Abs. 3 GRCh) BVerfG plädiert eher für eine Auslegung der vm GG gewährleisteten Grundrechte im Lichte der GRCh natinale Grundrechte sllen nur in jenen Fällen zur Anwendung kmmen, die nicht (abschließend) vm EuR geregelt werden Art. 52 Abs. 3 GRCh: Prinzip der Meistbegünstigung im Hinblick auf sämtliche menschen- und grundrechtlichen Gewährleistungen Art. 6 Abs. 3 EUV: EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Rechtsgrundsätze Teil des EuR gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh werden die Grundrechte der GRCh unter Beachtung der EMRK und der Rspr. des EGMR ausgelegt (s müssen z. B. qualifizierte Rechtfertigungsgründe aus der EMRK auch im Rahmen der GRCh beachtet werden) EuGH bezieht sich in seiner Rspr. nahezu ausschließlich auf GRCh, sfern diese für den jeweiligen Fall Regeln bereithält Anwendungsbereich der GRCh, Art. 51 Abs. 1 GRCh EU mit ihren Organen, Einrichtungen und snstigen Stellen zunehmende Bindung der MS an GRCh (extrem str.) gram: GRCh bei der Durchführung vn EuR anwendbar Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 syst: manche Grundrechte stellen zugleich allg. Rechtsgrundsätze des EuR dar, welche immer anzuwenden sind, sfern EuR anwendbar ist ein Auseinanderfallen der Anwendungsbereiche der allg. Rechtsgrundsätze und der GRCh wäre dgmatisch fragwürdig hist: frühere Rspr. des EuGH: eurpäische Grundrechte anzuwenden, sfern Sachverhalt im Anwendungsbereich des EuR liegt Knvent nahm ausdrücklich auf diese Urteile Bezug (a.a.: ausdrückliche Abkehr vn der ERT-Rspr. des EuGH) aktuelle Rspr. des EuGH: weiter Anwendungsbereich der GRCh (nicht nur im Falle der Durchführung, sndern auch wenn Behörde vn dem ihr durch EuR gewährten Ermessen Gebrauch macht) GRCh immer anwendbar, sfern EuR anwendbar (EuGH stützt sich hierbei auf die Entstehungsgeschichte) BVerfG, 1 BvR 1215/07: EuGH-Urteil (nch) kein ultra-vires-akt, BVerfG will Art. 51 Abs. 1 GRCh aber eher restriktiv verstanden wissen GRCh unstr. anwendbar bei Vllzug vn VO der EU durch MS agency situatin (EuGH, C- 5/88, Slg. 1989, 2629 (Rn. 22) >>> Sperrwirkung für natinale GR (str., a.a. parallele Anwendung) GRCh unstr. anwendbar bei Vllzug vn Beschlüssen der EU GRCh unstr. anwendbar bei der Umsetzung vn RL der EU (EuGH, C-540/03 = NVwZ 2006, 1033; BVerfG: GRCh Maßstab für die Rechtmäßigkeit des dt. Umsetzungsgesetzes, sfern die RL keinen Spielraum mehr bei der Umsetzung ließ) Private nur in sehr begrenztem Maße Art. 52 GRCh Abs. 1 S. 1: Gesetzesvrbehalt, Wesentlichkeitstherie Abs. 1 S. 2: Grds. der Verhältnismäßigkeit, eurparechtsimmanente Schranken (nur sehr wenige Art. verfügen über besndere Schranken, in allen anderen Fällen muss im Wege praktische Knkrdanz das jeweilige Grundrecht mit allen anderen Zielen und Aufgaben der EU zu einem schnenden Ausgleich gebracht werden) Abs. 3: Anlehnung an EMRK und der zu ihr ergangenen Rspr. I. Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, Art. 15 GRCh vm EuGH bereits vr der GRCh als ungeschriebenes Wirtschaftsgrundrecht (= allgemeiner Grundsatz) hergeleitet z. T. in der EMRK nrmiert, jedch vr allem in natinalen Rechtsrdnungen zu finden Schutzbereich persönlicher Schutzbereich natürliche Persnen juristische Persnen des öff. R juristische Persnen des PrivatR natürliche und juristische Persnen aus Drittstaaten sachlicher Schutzbereich Berufswahlfreiheit Berufsausübungsfreiheit Betätigungs-, Handels-, Wettbewerbs- und Vertragsfreiheit Eingriff unmittelbarer Eingriffsbegriff Schranken Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 Art. 52 GRCh Schranken-Schranken Art. 52 GRCh II. Unternehmerische Freiheit, Art. 16 GRCh EuGH entwickelte die unternehmerische Freiheit über die Jahre aus der Berufsfreiheit im Rahmen des Grundrechtsknvent wurde sie vn der Berufsfreiheit abgelöst 1. A (whl h. M.): Betnung der unternehmerischen Freiheit und damit Stärkung ntwendig aufgrund der Vielzahl der szialen Gewährleistungen in der GRCh (insb. Vielzahl an Arbeitnehmergarantien) 2. A: Schwächung der unternehmerischen Freiheit aufgrund der neuen Möglichkeiten zur Rechtfertigung Schutzbereich Eingriff Schranken persönlicher Schutzbereich natürliche Persnen juristische Persnen des öff. R juristische Persnen des PrivatrR natürliche und juristische Persnen aus Drittstaaten sachlicher Schutzbereich: wirtschaftliche Handlungsfreiheit (freie Wahl der Geschäftspartner, freie Festlegung vn Preisen,...) unmittelbarer Eingriffsbegriff Art. 52 GRCh Schranken-Schranken Art. 52 GRCh III. Eigentumsfreiheit, Art. 17 GRCh vm EuGH bereits vr der GRCh als ungeschriebenes Wirtschaftsgrundrecht (= allgemeiner Grundsatz) hergeleitet zugleich in Art. 1 EMRK-Zp 1 nrmiert mgl. Indiz für den Wandel hin zur szialen Marktwirtschaft: in Art. 17 Abs. 1 S. 3 GRCh findet sich eine mit Art. 14 Abs. 2 GG vergleichbare Szialbindung des Eigentums, jedch als Möglichkeit zur Rechtfertigung vn Eingriffen im GG bereits auf TB-Ebene angesiedelt Schutzbereich Eingriff Schranken persönlicher Schutzbereich natürliche Persnen juristische Persnen des öff. R juristische Persnen des PrivatrR natürliche und juristische Persnen aus Drittstaaten sachlicher Schutzbereich: Eigentum unmittelbarer Eingriffsbegriff Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 zusätzliche Schranken gegenüber Art. 52 GRCh in Abs. 1 S. 2-3 Schranken-Schranken Art. 52 GRCh IV. Weitere relevante Grundrechte Verfahrensgrundrechte Schutz vn Geschäftsgeheimnissen EuGH: allg. Rechtsgrundsatz des EuR Jhannes Pgda (euv92088@eurpa-uni.de) Eurpa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

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